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Urteil

2-30 O 34/21

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0927.2.30O34.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der nach Klageänderung in der Hauptsache verbliebene unbestimmte Zahlungsantrag ist zulässig, da insofern der als Differenzschaden geltend gemachte Minderwert des Fahrzeuges bei Vertragsschluss geltend gemacht wird. Bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar grundsätzlich die Angabe des begehrten Betrages. Die Rechtsprechung lässt hiervon jedoch eine Ausnahme zu, wenn die Bestimmung des Betrags von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist. Da auch die Höhe des Differenzschadens einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegt (BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 = NJW 2023, 2259), stellt er grundsätzlich einen Anwendungsfall für den unbezifferten Klageantrag dar (LG Ingolstadt, Endurteil v. 03.12.2018 – 53 O 2009/17 = BeckRS 2018, 51322; i. Erg. auch LG Köln, Urteil v. 26.01.2018 – 23 O 131/17 = BeckRS 2018, 10991). Insofern genügt es dem Bestimmtheitsgebot, wenn der den Anspruch begründende Sachverhalt hinreichend genau dargelegt und die ungefähre Größenordnung des verlangten Betrags angegeben wird. Der Kläger hat in seinem Antrag einen Mindestbetrag mitgeteilt. Schätzgrundlagen hierfür ergeben sich aus den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 28.06.2023. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Vertragliche Schadensersatzansprüche sind jedenfalls gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt. Da die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe des Fahrzeuges – und damit mit Ablauf des 07.12.2017 – begonnen hatte, endete sie mit Ablauf des 07.11.2019 und damit vor Erhebung der Klage im Jahr 2021. Da zu diesem Zeitpunkt auch die nach §§ 438 Abs. 3, 195 BGB geltende regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen war, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Beklagte einen – hier zu unterstellenden – Sachmangel arglistig verschwiegen hat. Aus diesem Grund kann der Kläger auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB geltend machen, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wegen des Vorliegens einer arglistigen Täuschung ausnahmsweise nicht durch die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln ausgeschlossen sind (vgl. zur Sperrwirkung BGH, Urteil v. 16.03.1973 – V ZR 118/71 = NJW 1973, 1234; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 02.09.2020 – 4 U 174/19 = BeckRS 2020, 31724). Auch aus §§ 826, 31 BGB folgt keine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz. Unabhängig von der Frage, ob die Implementierung eines Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den (unions-)rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, stellt sich das Inverkehrbringen eines solchermaßen konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung der Beklagten im Sinne von § 826 BGB dar. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21 = NJW 2023, 2270; Urteil v. 31.05.2022 – VI ZR 804/20 = NJW-RR 2022, 1071; Urteil v. 04.08.2022 – III ZR 230/20 = NJW-RR 2022, 1535). Nach diesen Grundsätzen kann ein objektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (im Folgenden: EG-FGV) zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.2022 – VIa ZR 51/21 = BeckRS 2022, 9432). Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird (BGH, Beschluss v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19 = SVR 2021, 100). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtung(en) in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss v. 14.03.2022 – VIa ZR 51/21 = BeckRS 2022, 9432; Beschluss v. 29.03.2021 – VII ZR 126/21 = BeckRS 2021, 33038; Urteil v. 16.03.2021 – VII ZR 190/20 = NJW 2021, 3721). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19 = BeckRS 2021, 847) hat hierzu schon nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vortrag beschränkt sich auf bloße Behauptungen „in’s Blaue hinein“; die zahlreichen in diesem Zusammenhang erfolgten Bezugnahmen auf Zeitungsartikel und andere Publikationen, deren Inhalt im Wesentlichen über bloße Behauptungen nicht hinausgeht, zumal ohne jeglichen konkreten Bezug auf den streitgegenständlichen Motortyp erfolgt sind, entbinden den Kläger nicht von seiner Verpflichtung zum konkreten Sachvortrag. Soweit er etwa vorträgt, es sei „mehr als naheliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind“ (Klageschrift, Seite 31), genügt dies den insoweit geltenden Maßstäben nicht. Dies gilt nicht allein für das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute „Thermofenster“, sondern auch für die nach streitiger Behauptung des Klägers implementierte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Hierzu hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass die Bedatung des KSR derart spezifisch auf den NEFZ abgestimmt sei, dass der Schluss auf eine gezielte Prüfstandserkennung mit dem Ziel des Erhalts der Typgenehmigung möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.2022 – VIa ZR 51/21 = BeckRS 2022, 9432). Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht dem Kläger im Ergebnis kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Selbst sofern man den Haftungstatbestand als erfüllt unterstellt, wäre ein hieraus folgender Differenzschaden (instruktiv hierzu BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 = NJW 2023, 2259) jedenfalls im Wege des Vorteilsausgleichs vollständig aufgezehrt. Dabei ist zunächst die Summe aus Nutzungsvorteilen und Restwert des Fahrzeuges in den Blick zu nehmen. Diese ist erst dann und nur soweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags, also die Differenz aus Kaufpreis und kleinem Schadensersatz, übersteigt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.07.2023 – 3 U 40/23, noch nicht veröffentlicht). Die Vorteilsausgleichung kann der Gewährung von Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Im vorliegenden Fall führt die Anrechnung der Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer vollständigen Aufzehrung des – hier zu unterstellenden – Differenzschadens: Die Differenz aus dem Brutto-Kaufpreis von 48.670,00 € und dem kleinen Schadensersatz von maximal 15 % des Kaufpreises in Höhe von 7.300,50 € beträgt 41.369,50 €. Die Nutzungsentschädigung beträgt demgegenüber 22.077,00 € Dabei wird der für das Fahrzeug gezahlte Bruttokaufpreis von 48.670,00 € durch die voraussichtliche Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt von 233.722 km geteilt und mit den seit Erwerb des Gebrauchtwagens gefahrenen 106.021 Kilometern multipliziert (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m.w.N.). Der Restwert des Fahrzeuges ist gemäß § 287 ZPO anhand von sich aus dem allgemeinen zugänglichen Online-Gebrauchtwagenmarkt ergebenden konkreten Anhaltspunkten zu schätzen. Hierbei ergibt sich im vorliegenden Fall ein Restwert, der eindeutig über der Differenz aus dem Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags in Höhe von 41.369,50 € und der Nutzungsentschädigung von 22.077,69 €, d.h. über 19.291,81 €, liegt. Vergleichbare erstmals im Jahr 2016 zugelassene Fahrzeuge des Typs ……….. mit vergleichbarer Laufleistung werden gerichtsbekannt auf Gebrauchtwagenbörsen wie mobile.de und Autoscout24.de zu Preisen von mindestens 35.000,00 € angeboten. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass Verkaufspreise auf Online-Verkaufsbörsen als Verhandlungsgrundlage dienen und der Kaufvertrag in der Regel zu einem etwas niedrigeren Kaufpreis zustande kommt, ist der Differenzschaden vorliegend vollständig ausgeglichen. Da sich eine vollständige Aufzehrung des Differenzschadens nicht erst auf der Grundlage der vom Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2023 vorgetragenen Laufleistungen, sondern bereits anhand der mit Schriftsatz vom 14.02.2023 vorgetragenen Laufleistungen ergibt, letztere daher im Ergebnis nicht entscheidungserheblichen Charakter haben, musste der Beklagten auch nicht der beantragte Schriftsatznachlass gewährt werden. Auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 08.08.2023 mitgeteilten Zählerstände muss sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.992,59 € anrechnen lassen. Unter weiterer Berücksichtigung des geschätzten Restwertes ist auch hiernach der Differenzschaden bereits vollständig ausgeglichen. Ungeachtet dessen hätte sich der Beklagtenvertreter bereits auch in der mündlichen Verhandlung zum neuen Sachvortrag erklären können, § 283 S. 1 ZPO. Aus den genannten rechtsfolgenseitigen Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB aus, so dass auch hier im Ergebnis dahinstehen kann, ob der Haftungstatbestand erfüllt ist. Mangels bestehender Hauptforderung dringt der Kläger auch nicht mit der auf Zinszahlung gerichteten Nebenforderung durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller nach zwischenzeitlich erfolgter Klageänderung auf Ersatz des Differenzschadens wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 30.11.2017 von der Beklagten in deren Niederlassung Nürnberg-Erlangen ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ ……….. zu einem Kaufpreis von 48.670,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 07.12.2017 mit einem Kilometerstand von 16.278 km übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet, dessen Hersteller und Entwickler die Beklagte ist. Dieser Motor ist mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet. Die aufgespielte Software der Motorsteuerung regelt dabei die Abgasrückführungsrate im Dieselmotor unter anderem temperaturabhängig. Insbesondere reduziert die Software die Abgasrückführungsrate bei tiefen und hohen Außentemperaturen und deaktiviert diese jedenfalls bei zweistelligen Minusgraden. Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts aktualisierte die Beklagte im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuergerätes von Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6, so auch das streitgegenständliche Fahrzeug. Auf den Inhalt des in diesem Zusammenhang an den Kläger übermittelten Informationsschreibens der Beklagten vom 16.09.2019 (Anlage K4, Anlagenband Kläger) wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte zum Anerkenntnis ihrer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach auf. Der Kläger behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug komme auch eine sog. „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ (im Folgenden: KSR) zum Einsatz, bei der das Rohr, welches das Abgas in die Brennkammer des Motors zurückführt, durch eine Kühlflüssigkeit gekühlt werde, um die Verbrennungstemperatur in der Brennkammer zu reduzieren und eine Reduktion der Stickoxide zu erreichen. Er ist der Ansicht, bei dem Thermofenster und der KSR handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, von denen die Beklagte gewusst habe. Im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens habe die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt über das Vorliegen dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen getäuscht. Der Vorstand habe Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt. Der Kläger hat zunächst beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 41.182,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke ……….. des Typs ……….. mit der FIN ……….. an die Klagepartei zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalts ……….. in Höhe von 1.663,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Klageantrag 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise für den Fall des vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger ferner beantragt: 4. Die Beklagte wird verurteilt, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 9.734,00 € an die Klagepartei zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle Schäden zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Mit Schriftsatz vom 28.06.2023 hat der Kläger die Klage dahin geändert, dass er nunmehr noch beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatzbetrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – mindestens jedoch 7.300,50 € – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat er die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.