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Beschluss

3-05 O 91/12

LG Frankfurt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2012:0814.3.05O91.12.0A
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Leitsätze
Für den Rechtsschutz gegen die Aussetzung des Börsenhandels im Freiverkehr ist nicht der Zivilrechtsweg gegeben.
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Der beschrittene Zivilrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird soweit noch anhängig an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Rechtsschutz gegen die Aussetzung des Börsenhandels im Freiverkehr ist nicht der Zivilrechtsweg gegeben. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Der beschrittene Zivilrechtsweg ist unzulässig. Das Verfahren wird soweit noch anhängig an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. I. Die Aktien der Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) sind seit Ende 2010 in den Handel im Freiverkehr der F aufgrund eines Antrags der V und der T Wertpapierhandelsbank einbezogen. Dem lag ein Vertrag der Klägerin mit diesem beiden Unternehmen vom 31.8.2010 zugrunde, im dem diese Unternehmen verpflichtet hatten dies zu beantragen. Am 23.5.2012 veröffentlichte die Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten (im folgenden Beklagte) auf ihrer Homepage eine Bekanntmachung, wonach der Handel in den Aktien der Antragsteller bis auf weiteres ausgesetzt werde, was dann auch geschah. Bereits zwei Tage zuvor war eine Mitteilung am mehrere Banken gesandt worden, dass Käufe in Aktien der Klägerin unersucht würden. Mit Anwaltsschreiben vom 6.6.2012 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten über die Handelsaussetzung. Hierauf antwortete die Beklagte dass Umstände zur Kenntnis gekommen seien, die für die Aktien der Klägerin eine zeitweilige Gefährdung des ordnungsgemäßen Börsenhandels begründeten. Einzelheiten hierzu werden in diesem Schreiben nicht mitgeteilt. Mit ihrem am 25.6.2012 eingegangenen gegen die Beklagte und die D B AG gerichteten Antrag vom 22.6.2012 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten und im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Aussetzung des Handels der Aktie der Klägerin im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 2.7.2012 zurück gewiesen, da jedenfalls die Glaubhaftmachung durch Vorlage der ankündigten eidesstattlichen Versicherung über eine beabsichtigte Nutzung eigener Aktien als Akquisitionswährung nicht erfolgt war. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag gegen die hiesige Beklagte zurückgewiesen worden war. Die Zurückweisung des Antrags gegen die D B AG wurde nicht angegriffen. Nach Nichtabhilfe durch die Kammer hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.7.2012 den Beschluss der Kammer vom 2.7.2012 aufgehoben, soweit der Antrag gegen diese hiesige Beklagte zurückgewiesen worden war und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht zurück übertragen, worauf für den 14.8.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag gegen die Beklagte bestimmt worden ist. II. Das Verfahren ist – soweit noch anhängig - gem. § 17a Abs. 2 GVG an die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verweisen. Für das noch anhängige geltend gemachte Rechtsschutzbegehren gegen die Frankfurter Wertpapierbörse ist der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG nicht eröffnet. Der Streitgegenstand wird in sachlicher Hinsicht durch den Verfügungsantrag und den zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt. Die Klägerin macht aus ihrer Antragschrift vom 22.6.2012 gegen die Beklagte ausdrücklich einen Anspruch auf Beendigung der Aussetzung des Handels der Aktie der Klägerin im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse geltend. Diese Handelsaussetzung ist nach dem Vortrag aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten erfolgt. Aufgrund der Aufhebung der Kammerentscheidung vom 2.7.2012 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 20.7.2012 – 5 W 26/12 – soweit er die hiesige Beklagte betraf, in dem das Oberlandesgericht aus ausdrücklich die Frage der Rechtswegzuständigkeit angesprochen hat, ist auch keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 1 GVG für den Rechtsweg eingetreten. § 17a GVG ist grundsätzlich auch auf Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren anwendbar (BGH VersR 2007, 1246 ; NJW-RR 2005, 142 ; GRUR 2003, 549 ; NJW 2001, 2181 ) Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Der Zivilrechtsweg ist gem. § 13 GVG lediglich hinsichtlich des zunächst auch gegen die frühere mitbeklagte Deutsche Börse AG begründet gewesen, für den Antrag gegen die jetzt nur noch beklagte Frankfurter Wertpapierbörse ist dagegen gem. § 40 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig. In der Abgrenzung zwischen bürgerlichrechtlichen Rechtstreitigkeiten (§ 13 GVG) einerseits und öffentlichrechtlichen Streitigkeiten (§ 40 Abs. 1 VwGO) andererseits ist maßgebend die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, aus welchem der Kläger Ansprüche herleitet. Dessen Natur erschließt sich in erster Linie daraus, ob die das Rechtsverhältnis kennzeichnenden, seine Grundlage bestimmenden Rechtsnormen dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören. Das wiederum bestimmt sich zentral danach, ob der Sachverhalt, über den zu befinden der Kläger bei Gericht anträgt, Rechtsätzen unterworfen ist, die für jedermann gelten, oder ob er demgegenüber Rechtsätzen unterworfen ist, welche ein Sonderrecht staatlicher Instanzen darstellen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend für den geltend gemachte Anspruche Beendigung der Aussetzung des Handels der Aktie der Klägerin im Freiverkehr die Verwaltungsgerichte gem. § 40 Abs. 1 VwGO zuständig. Der Freiverkehr ist (seit 2009) in § 48 BörsG geregelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Handelsaussetzung durch die Geschäftsführung der Beklagten nach § 25 BörsG nicht um eine zivilrechtliche Maßnahme. Zwar trifft es zu, dass der Freiverkehr grundsätzlich ein privatrechtlich organisierter Wertpapiermarkt ist (vgl. Lenebach, Kapitalmarktrecht 2. Aufl. 2011 Rz. 3208 m.w.Nachw.), doch betrifft dies nicht Maßnahmen die die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse nach § 25 BörsG trifft, der nach der Verweisung in § 48 Abs. 3 BörsG entsprechend auch im Freiverkehr anzuwenden ist. Das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (BGBl. 2009 I S. 607) hat neben die zivilrechtlichen Geschäftsbedingungen, die sog. Richtlinien (vgl. Lenebach a.a.O. Rz. 3214) die öffentlich-rechtliche, da als Satzung vom Börsenrat zu erlassende, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Handelsordnung für den Freiverkehr gestellt. Damit hat der Gesetzgeber ausweislich des Berichts des Finanzausschusses darauf reagiert, dass in der Rechtsprechung den Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr die Eigenschaft als börsenrechtliche Vorschrift abgesprochen, damit Verstöße gegen die Geschäftsbedingungen einer Sanktionierung durch den Sanktionsausschuss entzogen und allein dem Zivilrechtsweg nämlich einer Klage auf Vertragserfüllung zugewiesen wurde. Da im Freiverkehr zustande kommende Preise Börsenpreise sind, diese aber öffentlich-rechtlich erfasst, ausgewertet und überwacht werden, sollte nach Ansicht des Gesetzgebers der Börsenhandel als solcher öffentlich-rechtlich geregelt und sanktioniert sein. Dieser Bereich soll damit durch die öffentlich-rechtliche Handelsordnung geregelt werden, während es für die Teilnahme am Handel und die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel bei den zivilrechtlichen Geschäftsbedingungen bleiben soll. Damit ist der Freiverkehr in die öffentlich-rechtliche Organisation der Börse integriert und wird sowohl öffentlich-rechtlich (Handelsordnung: Ablauf des Handels) als auch zivilrechtlich (Geschäftsbedingungen: Teilnahme am Handel und Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel) geregelt (vgl. Groß Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2009 Rn IX483 § 48 BörsG; Schwark/Zimmer Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. 2010 § 48 BörsG Rz. 4 ff ; Willamowski in Heidel Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. 2011, § 48 Rz. 3). Bei einer Aussetzung des Handels einer Aktie im Freiverkehr nach § 25 BörsG handelt es sich aber um eine Maßnahme die den Ablauf des Handels und die Preisermittlung betrifft (vgl. Willamowski a.a.O. § 25 BörsG Rz. 3; Groß in Kapitalmarktrecht 4. Aufl. 2009, § 25 BörsG Rz. 2), mithin einen Bereich der auch für den Freiverkehr aufgrund der zugrunde liegenden öffentlich rechtlichen Handelsordnung weiter dem öffentlichen Recht zugeordnet ist (vgl. Kümpel/Wittig, Bank und Kapitalmarktrecht 4. Aufl. 2011 Rz. 4.322 f, 4333; Willamowski a.a.O.; Schwark/Zimmer a.a.O. § 48 BörsG Rz. 11; Lenebach a.a.O Rz. 3.211; a. A: Hopt in Baumbach HGB, 35. Aufl. § 48 BörsG Rz. 3) Dieser teilweise öffentlich-rechtliche Charakter des Freiverkehrs wird auch durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. VG Frankfurt BeckRS 2008, 38146) gesehen. Das VG Frankfurt am Main führt hier aus: „Der Handel mit Wertpapieren im Freiverkehr ist Börsenhandel an einer Wertpapierbörse (§ 1 Abs. 7 BörsG). Wertpapierbörsen und der Handel an ihnen unterliegen den Allgemeinen Bestimmungen über die Börsen und deren Organe nach dem 1. Abschnitt des Börsengesetzes. In diesem Abschnitt findet sich auch die Regelung über den Sanktionsausschuss (§ 20 BörsG). Der Freihandel unterscheidet sich vom Handel im amtlichen Markt und im geregelten Markt dadurch, dass die gehandelten Papiere weder den Zulassungsbedingungen nach § 30 Abs. 2 BörsG unterliegen, noch den Zulassungsvoraussetzungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 32 BörsG geregelt sind. Vielmehr unterliegen sie nur den in § 57 Abs. 1 BörsG genannten Handelsrichtlinien, die privatrechtlicher Natur sind. Dies bedeutet aber nur, dass die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Börsengesetzes sowie die Vorschriften der §§ 49 bis 56 aus dem 4. Abschnitt auf den Freiverkehr nicht anwendbar sind, nicht jedoch, dass das gesamte Börsengesetz und insbesondere die Vorschriften aus dem 1. Abschnitt nicht anwendbar wären. Diese Deutung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung über den Freiverkehr (§ 57 BörsG) wurde aus der Fassung des Börsengesetzes in der Fassung des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes übernommen (dort: § 78). In dem Börsengesetz, das dieser Novellierung vorausging, war der Freihandel in die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung der Börse integriert. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben führte das dazu, dass Emittenten, deren Wertpapiere im Freihandel gehandelt wurden, einer Ad-hoc-Berichtspflicht unterworfen waren, von der sie nur dadurch befreit werden konnten, dass der Freihandel privatrechtlich organisiert wurde und damit nicht mehr dem Regime des Gemeinschaftsrechts unterlag. In diesem Zusammenhang führt die amtliche Begründung im Regierungsentwurf Folgendes aus: „Soweit die Regelung im Börsengesetz nicht greifen, kann der Handel im Freiverkehr an der Börse auf privatrechtlicher Basis geregelt werden.“ (BT-Drs 12/6679, S. 75). Dies bestätigt, dass der Freihandel nicht gänzlich aus dem öffentlich-rechtlichen Regime des Börsengesetzes entlassen werden sollte, sondern nur insoweit, als dies erforderlich war, um die Ad-hoc Berichtspflicht zu vermeiden, also im Hinblick auf die Vorschriften über den Handel und die Geschäftsabwicklung. Von den Vorschriften über das Sanktionsverfahren sollten der Freihandel jedoch nicht freigestellt werden (ebenso VG Frankfurt/M, Urt. v. 28.10.2002 - 9 E 551/02 -, juris, ZIP 2003, 528). Auch aus dem am 01.11.2007 in Kraft getretenen neuen Börsengesetz (BGBl 2007 I 1330 - im Folgenden: BörsG 2007) ergeben sich keine überzeugenden Gründe dafür, dass nach früherer Rechtslage der Handel im Freiverkehr nicht dem Sanktionsverfahren unterliegen sollte. Allerdings findet sich in der Regelung über den Freiverkehr (§ 48 Abs. 3 BörsG 2007) jetzt erstmals eine ausdrückliche Verweisung auf das gesamte Börsengesetz (mit Ausnahme der Vorschriften über die Skontroführung), die „entsprechend“ anzuwenden sind.“ Die Aussetzung des Handels der Aktie der Klägerin durch die Geschäftsführung der Beklagten hat daher – auch im Freiverkehr - den Charakter eines Verwaltungsaktes (vgl. Groß Kapitalmarktrecht a.a.O. Rz. 9. m.w.Nachw.). Bei der Klage hiergegen, bzw. einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz handelt es sich mithin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.