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Urteil

9 E 551/02 (2)

VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:1028.9E551.02.2.0A
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Leitsätze
Handelsteilnehmer am Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse unterliegen der Sanktionsbefugnis des Sanktionsausschusses nach § 20 Abs. 2 BörsG (§ 9 Abs. 2 BörsG a. F.) ungeachtet des Umstands, dass der Freiverkehr im wesentlichen durch Vorschriften privaten Rechts reglementiert ist. Die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse sind trotz ihres privatrechtlichen Charakters börsenrechtliche Vorschriften; ein Verstoß eines Handelsteilnehmers gegen sie kann im Hinblick auf § 20 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 BörsG (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F.) eine Sanktion rechtfertigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse den Handelsteilnehmern die Pflicht auferlegen, den Freiverkehrsträger über alle kursrelevanten Umstände zu unterrichten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handelsteilnehmer am Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse unterliegen der Sanktionsbefugnis des Sanktionsausschusses nach § 20 Abs. 2 BörsG (§ 9 Abs. 2 BörsG a. F.) ungeachtet des Umstands, dass der Freiverkehr im wesentlichen durch Vorschriften privaten Rechts reglementiert ist. Die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse sind trotz ihres privatrechtlichen Charakters börsenrechtliche Vorschriften; ein Verstoß eines Handelsteilnehmers gegen sie kann im Hinblick auf § 20 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 BörsG (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F.) eine Sanktion rechtfertigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse den Handelsteilnehmern die Pflicht auferlegen, den Freiverkehrsträger über alle kursrelevanten Umstände zu unterrichten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Berufung und Revision werden zugelassen. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2001 gefasste und am 14. Januar 2002 ausgefertigte Beschluss des Sanktionsausschusses an der Frankfurter Wertpapierbörse ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für das gegen die Klägerin verhängte Ordnungsgeld ist § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BörsG a. F.; denn der Sanktionsausschuss hat seine Sanktion auf einen Verstoß des für die Klägerin tätigen Skontroführers Q gegen die in § 5 der "Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse" in der am 12.03.2001 geltenden Fassung geregelte Unterrichtungspflicht, also gegen eine börsenrechtliche Vorschrift gestützt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds sind erfüllt. Die Klägerin unterliegt als Handelsteilnehmerin der dem Sanktionsausschuss durch § 9 Abs. 2 S. 1 BörsG a. F. eingeräumten Sanktionsbefugnis. Aufgrund ihrer Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel durch die Geschäftsführung der Beklagten (§ 7 Abs. 1 BörsG a.F.) ist ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis der Klägerin zur Börse begründet worden; im Hinblick darauf unterliegt sie auch der Anstaltsgewalt und ist den im Börsengesetz bestimmten Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Börsenstellen unterworfen, so auch dem Sanktionsausschuss (Schäfer/Geibel, BörsG, Kommentar, § 7 Rdnr. 3). Nur aufgrund ihrer Zulassung als Handelsteilnehmerin ist es der Klägerin auch möglich, als Skontroführerin für die Aktie Ericsson B an dem von der Deutsche Börse AG veranstalteten Freiverkehr teilzunehmen. Auch in dieser Funktion handelt die Klägerin - entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung - als Handelsteilnehmerin im Sinne von § 9 Abs. 2 BörsG a. F., so dass sich die Sanktionsbefugnis des Sanktionsausschusses auch insoweit auf sie erstreckt. Dem steht nicht entgegen, dass der Freiverkehr, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, im wesentlichen auf der Grundlage privatrechtlicher Vorschriften geregelt ist. Als solche sind auch die von der Deutsche Börse AG erlassenen Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse anzusehen. Dies ergibt sich aus § 78 BörsG a.F.. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Nach Abs. 2 sind die im Freiverkehr ermittelten Preise Börsenpreise; sie müssen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Weitere Verweisungen auf die im Börsengesetz getroffenen Regelungen enthält die Vorschrift nicht. Setzt die Zulassung des Freiverkehrs mithin zwar einerseits den Erlass von Handelsrichtlinien voraus, so sind diese andererseits doch nicht als Satzung und damit als Normen des öffentlichen Rechts anzusehen. Nach Auffassung der Kammer ermächtigt § 78 Abs. 1 BörsG a. F. die Börse nicht zum Erlass von Satzungen, sondern statuiert vorrangig das Erfordernis der Zulassung des Freiverkehrs durch die Börse; diese ist (nur) an den Erlass von Richtlinien durch den (privatrechtlichen) Träger des Freiverkehrs, hier die Deutsche Börse AG, geknüpft, mittels derer die Ordnungsmäßigkeit des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet werden soll. Folglich können die von dem Träger des Freiverkehrs erlassenen Regelwerke nur dem privaten Recht zuzurechnen sein (so auch LG Frankfurt a. M. Urteil v. 16.08.2001 - 3-13 O 110/01, WM 2001, 1607, 1610; Primary Markets Arbitration Panel, Schiedsspruch vom 10.09.2001, BKR 2001, 153, 154 f. - jeweils für das Regelwerk Neuer Markt). Nur dieses Verständnis wird der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung gerecht. Der Gesetzgeber wollte mit § 78 Abs. 1 BörsG a. F. gegenüber der zuvor geltenden Fassung, auf Grund derer die Handelsbedingungen für den Freiverkehr und das Verfahren der Kursfeststellung in die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung der Börse integriert waren, klarstellen, dass es sich bei dem Freiverkehr nicht um einen Markt handelt, der von der Börse und damit öffentlich-rechtlich reglementiert wird. Dem liegt das Motiv zugrunde, den Freiverkehr von der Geltung der EG-Insider-Richtlinie auszunehmen, um nicht aufgrund der in dieser Richtlinie statuierten Ad hoc-Berichterstattungspflicht der Emittenten der im Freiverkehr zugelassenen Wertpapiere den Handel im Freiverkehr in gravierender Weise zu beeinträchtigen oder gar praktisch unmöglich zu machen (so die Begründung der Bundesregierung zu § 78 BörsG a. F., BT-DS 12/6679, S. 75 f.). Voraussetzung dafür ist aber im Hinblick auf Art. 1 der genannten Richtlinie, dass der Freiverkehr nicht von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird. Diesem Erfordernis sollte § 78 Abs. 1 BörsG a. F. mit der Delegation der entsprechenden Regelungsbefugnis auf den privatrechtlichen Träger des Freiverkehrs Rechnung tragen. Allein der Umstand, dass für den Freiverkehr - soweit nicht das Börsengesetz selbst Regelungen trifft, wie etwa in § 78 Abs. 2 BörsG a. F. - im wesentlichen privatrechtliche Regelungen gelten, führt indes nicht dazu, dass die Handelsteilnehmer der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses entzogen wären. Es ist nichts für die Annahme ersichtlich, dass das Börsengesetz die Teilnehmer am Freiverkehr nicht als Handelsteilnehmer im Sinne von § 9 Abs. 2 BörsG ansehen will, die den Befugnissen des Sanktionsausschusses unterworfen sind. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Erwägung berufen, der Freiverkehr werde von der Deutsche Börse AG, also einer juristischen Person des privaten Rechts, getragen und könne folglich auch nur privatrechtlichen Sanktionsmechanismen, nicht aber den Befugnissen des Sanktionsausschuss unterliegen. Die Klägerin stellt dabei nicht hinreichend in Rechnung, dass der Freiverkehr zwar von der Deutsche Börse AG getragen wird, aber, wie dargelegt, der Zulassung durch die Beklagte, den öffentlich-rechtlichen Börsenträger, bedarf, wobei die Zulassung ihrerseits davon abhängig ist, dass durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. Diese Genehmigung hat der Gesetzgeber als erforderlich erachtet, um zu verhindern, dass ein nicht ordnungsmäßig durchgeführter Handel sich negativ auf das "Standing" der Börse als funktionsfähiger Markt auswirkt; denn das Publikum laste Missstände im Freiverkehr der Börse insgesamt an, so dass dadurch auch die Funktionsfähigkeit des amtlichen Handels und des geregelten Marktes gefährdet würde (BT-DS, a. a. O. S. 76). Dies rechtfertigt es, die Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse ungeachtet ihres privatrechtlichen Charakters als börsenrechtliche Vorschriften im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BörsG a. F. anzusehen, hinsichtlich derer in der genannten Vorschrift dem Sanktionsausschuss die Befugnis eingeräumt wird, Sanktionen zu verhängen, wenn gegen sie durch einen Handelsteilnehmer verstoßen wird. Dem steht der Umstand, dass die Geltung der Richtlinien in jedem Fall der Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr - so auch hier - gleichsam auch individualvertraglich, nämlich durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Handelsteilnehmers gegenüber der Deutsche Börse AG vereinbart wird, nicht entgegen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass es sich bei den Richtlinien nicht um ein zwischen Vertragsparteien ausgehandeltes, sondern um ein von dem Träger des Freiverkehrs einseitig erstelltes und allen Handelsteilnehmern zwingend vorgegebenes, insofern allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbares Regelwerk handelt, mit dem letztlich die Funktionsfähigkeit des Börsenhandels insgesamt, nicht nur im Freiverkehr, sichergestellt werden soll. Dieses Verständnis wird durch die weite Fassung, die der Gesetzgeber § 9 Abs. 2 BörsG a.F. gegeben hat, nach Auffassung der Kammer bestätigt. Die Vorschrift gilt für alle Handelsteilnehmer und sieht für Sanktionen gegen Kursmakler oder Kursmaklerstellvertreter lediglich eine andere Zuständigkeit, nämlich statt der Zuständigkeit des Sanktionsausschusses diejenige der Börsenaufsichtsbehörde vor, der aber insoweit die selben Sanktionsmittel zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht Sanktionen nicht nur im Hinblick auf Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen, sondern auch gegen Verhalten, durch das ein Handelsteilnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BörsG a.F.). Insofern erfasst die Sanktionsbefugnis des Sanktionsausschusses schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auch Geschehnisse, für die auf privatem Recht beruhende Bedingungen und Anforderungen gelten und deren Qualifikation als sanktionswürdiges Fehlverhalten sich nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Auch aus diesem Grund kann allein der Umstand, dass die Klägerin hier gegen die privatrechtlich zu qualifizierenden Freiverkehrsrichtlinien verstoßen hat, sie folglich nicht der Sanktionsbefugnis des Sanktionsausschusses entziehen. Die Geltung des § 9 Abs. 2 BörsG a. F. kann schließlich auch nicht im Hinblick auf § 78 Abs. 2 Satz 3 BörsG a. F. bezweifelt werden, der (lediglich) auf § 11 Abs. 2 BörsG a. F. verweist. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist darin nicht eine abschließende Regelung des Inhalts zu sehen, dass für den Freiverkehr die Anwendung anderer Regelungen als § 11 Abs. 2 BörsG a. F. ausgeschlossen sei. § 78 Abs. 2 BörsG a. F. regelt ausschließlich, dass die im Freiverkehr festgestellten Preise als Börsenpreise anzusehen sind und dass für die Preisfeststellung die gleichen Anforderungen gelten wie für diejenige im Handel mit amtlicher Notierung oder im geregelten Markt, ohne indes hinsichtlich der Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes eine Aussage zu treffen. Die Einbeziehung der Handelsteilnehmer am Freiverkehr in die Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses folgt hingegen, wie dargelegt, schon aus § 78 Abs. 1 BörsG a. F.; ihr steht § 78 Abs. 2 BörsG a. F. nicht entgegen. Der Sanktionsausschuss hat auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F. das Ordnungsgeld in Höhe von 3.500,00 € zu Recht gegen die Klägerin verhängt; denn diese hat - durch den für sie tätigen Skontroführer Q - vorsätzlich, zumindest aber leichtfertig gegen eine börsenrechtliche Vorschrift verstoßen. Die Annahme, die Klägerin habe durch das ihr zuzurechnende Verhalten von Herrn Q gegen § 5 der Freiverkehrsrichtlinien in der seinerzeit geltenden Fassung verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt insoweit - nach Maßgabe der folgenden Entscheidungsgründe - im wesentlichen den Ausführungen des Sanktionsausschusses im angefochtenen Beschluss und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen hier weitgehend ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sanktionsausschuss hat seinen Beschluss darauf gestützt, dass Herr Q am 12.03.2001 in Kenntnis der Gewinnwarnung der Fa. Ericsson und der Kursaussetzung an der Heimatbörse hinsichtlich der Aktie Ericsson B die Börsengeschäftsführung nicht benachrichtigte, bevor er den 200. Kurs für die Aktie festsetzte. Es habe sich dabei um Umstände gehandelt, die für die Bewertung des Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung haben sein können und hinsichtlich derer der Klägerin im Hinblick auf § 5 der seinerzeit geltenden Freiverkehrsrichtlinien die Verpflichtung oblegen habe, die Deutsche Börse AG unverzüglich zu unterrichten. Statt es der Börsengeschäftsführung durch die Unterrichtung zu ermöglichen, den Handel mit der Aktie womöglich auszusetzen, habe die Preisfeststellung es ihm ermöglicht, durch Selbsteintritt zu dem festgestellten Preis 36.388 Aktien zu einem besseren Kurs zu verkaufen, als es möglich gewesen wäre, wenn er seine Unterrichtungspflicht beachtet hätte. Es kann dahinstehen, ob Herr Q zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von dem Umstand hatte, dass der Handel mit der Aktie an der Stockholmer Heimatbörse mittlerweile ausgesetzt war. Die Klägerin hat dies substantiiert und mit beachtlichen Gründen bestritten. Dies bedarf aber keiner weiteren Klärung, da feststeht, dass Herr Q jedenfalls von der Gewinnwarnung Kenntnis hatte. Diese stellt aber auch nach Auffassung der Kammer ebenfalls einen Umstand dar, der für die Bewertung des Wertpapiers oder des Emittenten von wesentlicher Bedeutung ist und auf den sich infolgedessen die der Klägerin und ihren Mitarbeitern obliegende Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien erstreckt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass es hier nicht maßgebend oder ausschließlich auf das Verhalten von Herrn Q ankommt; denn die Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien obliegt nicht diesem persönlich, sondern der Klägerin. Insofern könnte die Klägerin auch durch das Verhalten von weiteren mit der Angelegenheit befassten Mitarbeitern gegen diese Pflicht verstoßen haben, wenn diese von der Kursaussetzung Kenntnis hatten, die Börsengeschäftsführung aber gleichwohl nicht unterrichteten. Das bedarf aber keiner Vertiefung oder gar der Aufklärung, da Herrn K. Kenntnis von der Gewinnwarnung, wie ausgeführt, ausreicht, einen Verstoß der Klägerin gegen § 5 der Freiverkehrsrichtlinien zu bejahen. Darauf durfte der Sanktionsausschuss seinen Beschluss folglich stützen. Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien insofern weiter gefasst ist als die Unterrichtungspflicht der Emittenten von Wertpapieren nach § 15 WpHG, als letztere die Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen verlangt, während von der Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien - weitergehend - alle kursbeeinflussenden Umstände erfasst sind. Dabei kann es sich auch um Gerüchte, Spekulationen oder Vermutungen handeln, die sich gerade noch nicht zu Tatsachen verdichtet haben. Es trifft mithin zu, dass den Handelsteilnehmern, die Wertpapiere im Freiverkehr handeln, insoweit eine umfassendere Unterrichtungspflicht auferlegt ist als im Hinblick auf § 15 WpHG den Emittenten der Wertpapiere selbst. Mit diesem Einwand kann die Klägerin indes nicht mit Erfolg dartun, die Freiverkehrsrichtlinien belasteten sie unverhältnismäßig, was allerdings, träfe dies zu, den Beschluss des Sanktionsausschusses als rechtswidrig erscheinen lassen könnte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kammer überhaupt eine Befugnis zur inhaltlichen Überprüfung der Freiverkehrsrichtlinien eingeräumt ist, sind diese doch, wie dargelegt, als Vorschriften privaten Rechts anzusehen, deren Geltung sich der Handelsteilnehmer im Freiverkehr durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterwirft und die mithin als allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar angesehen werden können. Denn nach Ansicht der Kammer ist gegen die im Vergleich zu § 15 WpHG weitergehende Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien rechtlich nichts einzuwenden. Dass die Unterrichtungspflicht sich auf jegliche für die Bewertung eines Wertpapiers oder eines Emittenten maßgeblichen Umstände und nicht nur entsprechende Tatsachen bezieht, ist angesichts der den Freiverkehr kennzeichnenden Bedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Unterrichtungspflicht erscheint angesichts dieser Bedingungen als eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um - wie von § 78 Abs. 1 BörsG a. F. vorausgesetzt - eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung zu gewährleisten. Sie dient dem Zweck, die Geschäftsführung der Deutsche Börse AG in die Lage zu versetzen, auf Geschehnisse angemessen reagieren zu können, die für den Börsenhandel im Freiverkehr von Bedeutung sind und die Preisfeststellung unter Umständen gravierend beeinflussen können. Kann im Handel mit amtlicher Notierung oder im geregelten Markt noch angenommen werden, dass der Markt selbst hinreichend im Stande ist, auf kursbeeinflussende Tatsachen angemessen zu reagieren, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung gefährdet erschiene, so ist dies im Freiverkehr nicht ohne weiteres in gleicher Weise sicher gestellt. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Markt mit amtlicher Notierung oder im geregelten Markt voraussetzt, dass sich die zu handelnden Wertpapiere in einem bestimmten Mindestumfang im Streubesitz befinden, so dass tatsächlich von einem "Markt" gesprochen werden kann, in dem der Preis grundsätzlich im wesentlichen durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage zustande kommt und in dem die Marktteilnehmer die Chance haben, auf das Bekanntwerden kursbeeinflussender Tatsachen durch eigene Marktentscheidungen hinreichend angemessen zu reagieren. Die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr setzt hingegen nicht voraus, dass sie in einem gewissen Mindestumfang im Streubesitz gehalten werden (vgl. Urteil der Kammer vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 ). Da aus diesem Grund ausreichende Mechanismen zur Selbstregulierung in Bezug auf die Preisbildung fehlen, muss die gegebenenfalls notwendige Marktregulierung durch Maßnahmen der Börsengeschäftsführung sichergestellt werden, wozu beispielsweise die Aussetzung der Kursfeststellung gehören kann. Um derartige Maßnahmen treffen zu können, bedarf die Börsengeschäftsführung der dafür notwendigen Informationen, die sie indes nur auf der Grundlage einer weit gefassten Unterrichtungspflicht wie hier nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien erlangen kann. Dass die Unterrichtungspflicht der Handelsteilnehmer am Freiverkehr sich auf alle kursrelevanten Umstände und nicht nur auf Tatsachen bezieht, trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass ein Skontroführer im Regelfall mit den für die Bewertung des Wertpapiers und des Emittenten erheblichen Vorgängen nicht in gleicher Weise befasst ist wie der Emittent selbst, folglich von den für die Bewertung wesentlichen Tatsachen in der Regel keine unmittelbare Kenntnis hat und sie auch nicht haben kann, sondern insoweit auf Informationen durch Dritte angewiesen ist. Wenn § 15 WpHG dem Emittenten die Verpflichtung auferlegt, über sämtliche kursbeeinflussende Tatsachen zu berichten, beruht dies darauf, dass der Emittent von diesen Tatsachen unmittelbare Kenntnis hat, sie womöglich - durch seine unternehmerischen Entscheidungen - auch selbst herbeigeführt hat. über derartige Kenntnisse verfügt ein Handelsteilnehmer am Freiverkehr im Regelfall nicht. Indem die Freiverkehrsrichtlinien die Unterrichtungspflicht für bekannt gewordene Umstände vorsehen, erweitern sie nicht nur die Unterrichtungspflicht gegenüber derjenigen der Emittenten nach § 15 WpHG; sie erleichtern den Handelsteilnehmern vielmehr auch die Erfüllung dieser Pflicht. Die Unterrichtungspflicht besteht schon, wenn kursrelevante Umstände bekannt werden; mehr kann von den Handelsteilnehmern mangels entsprechender unmittelbarer Kenntnisse auch nicht verlangt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die weitergehende Fassung der Unterrichtungspflicht nach § 5 der Freiverkehrsrichtlinien in der Sache nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Rechte der Klägerin aus Art. 12 GG, da die Unterrichtungspflicht hinreichend präzise geregelt ist und die Handelsteilnehmer - hier die Klägerin - hinreichend klar erkennen können, auf welche Umstände sich diese Pflicht bezieht. Von der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in Bezug auf die Gewinnwarnung bei der Firma Ericsson war die Klägerin auch nicht im Hinblick auf den Umstand befreit, dass anzunehmen ist, dass die Beklagte oder die Deutsche Börse AG im Rahmen des Handels der Aktie im geregelten Markt oder im Markt mit amtlicher Notierung bereits von der Gewinnwarnung, womöglich auch von der Kursaussetzung an der Heimatbörse Kenntnis erhalten hatte, wie die Klägerin meint. § 5 der Freiverkehrsrichtlinien gilt unabhängig von Umständen, die der Börsengeschäftsführung über den Aktienhandel im geregelten Markt oder im Markt mit amtlicher Notierung bekannt werden. Im übrigen zeigt die telefonische Anfrage der Deutsche Börse AG bei Herrn Q, dass diese von einer Gewinnwarnung hinsichtlich der Firma Ericsson oder einer Kursaussetzung der Aktie offenkundig noch keine Kenntnis hatte. Darauf kommt es hier indes nicht entscheidungserheblich an. Der Sanktionsausschuss hat im übrigen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden; Anhaltspunkte für die Annahme, er habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Sanktionsausschuss den Umstand berücksichtigt, dass der für die Klägerin tätige Skontroführer seine Tätigkeit zuvor während eines Zeitraums von mehreren Jahren ordnungsgemäß ausgeübt hat, dennoch aber keinen Anlass gesehen, von der Verhängung eines Ordnungsgeld Abstand zu nehmen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Eine unverhältnismäßige Maßnahme kann in der Sanktion nicht gesehen werden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache, den Umstand, dass die Beteiligten im wesentlichen über Rechtsfragen streiten, und schließlich die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten lässt die Kammer die Berufung und die Revision zu (§ 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin ist eine Wertpapierhandelsbank. Sie ist als Skontroführerin für zahlreiche in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse - der Beklagten - einbezogene Wertpapiere tätig, unter anderem für die Aktie Ericsson B, WKN 850 001, deren Heimatbörse die Stockholmer Börse ist. Diese Aktie wurde auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 04.05.1998 am 11.05.1998 von der Deutsche Börse AG, die den Freiverkehr an der Börse durchführt, in den Freiverkehr einbezogen. Die Klägerin gab zusammen mit dem Zulassungsantrag gegenüber der Deutsche Börse AG eine Verpflichtungserklärung des Inhalts ab, diese über alle für die Bewertung der Wertpapiere und des Emittenten sowie für die Preisfeststellung wesentlichen Umstände in Kenntnis zu halten und den Freiverkehrsausschuss unverzüglich schriftlich und fortlaufend hierüber zu unterrichten. Im übrigen erkannte die Klägerin die Geltung der Richtlinien für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Diese statuierten seinerzeit und statuieren auch in ihrer geltenden Fassung eine entsprechende Unterrichtungspflicht. Am 12.03.2001 stellte der für die Klägerin tätige Skontroführer Q, der den Handel mit der genannten Aktie betreut, um 15.07.14 Uhr den 200. Preis der Aktie bei 8,5 € fest. Etwa sechs Minuten vorher (um 15.01.56 Uhr) hatte er nach Feststellungen der Deutsche Börse AG von einem Mitarbeiter der Klägerin telefonisch die Mitteilung erhalten, dass bezüglich der Fa. Ericsson im elektronischen Informationssystem Reuters eine Gewinnwarnung veröffentlicht worden sei. Um 15.07.35 Uhr erhielt Herr Q einen Anruf von der für die Aufsicht zuständigen Mitarbeiterin der Deutsche Börse AG, die sich erkundigte, ob der Handel der Aktie in Schweden ausgesetzt sei. Dies bejahte Herr Q zunächst; im weiteren Verlauf des Gesprächs stellte sich aber heraus, dass er die Frage im Hinblick auf die ihm am eigenen Bildschirm zur Verfügung stehenden Informationen nicht eindeutig beantworten konnte. Eine Minute später teilte die Mitarbeiterin der Deutsche Börse AG Herrn Q mit, der Handel der Aktie sei ausgesetzt. Nach Anhörung der Klägerin informierte die Handelsüberwachungsstelle der Deutsche Börse AG die Geschäftsführung der Beklagten über diese Vorfälle und vertrat die Auffassung, die Klägerin habe durch das ihr zuzurechnende Verhalten von Herrn Q gegen die Freiverkehrsrichtlinien verstoßen, außerdem - in bezug auf die Preisfeststellung - gegen § 27 Abs. 2 der Börsenordnung. Nach erneuter Anhörung der Klägerin beantragte die Beklagte die Einleitung eines Sanktionsausschussverfahrens gegen die Klägerin wegen Verstößen gegen die Freiverkehrsrichtlinien und die Börsenordnung. Die Klägerin habe ihre Neutralitätspflicht als Börsenmakler verletzt, da sie in Kenntnis der Gewinnwarnung und der Kursaussetzung in Stockholm unter beträchtlichem Selbsteintritt dennoch den 200. Preis für die Ericsson-Aktie festgestellt habe. Darüber hinaus habe sie ihre Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Deutsche Börse AG über für die Bewertung der Aktie oder ihres Emittenten maßgebende Umstände - hier die Gewinnwarnung und die Kursaussetzung in Stockholm - verletzt. Die Klägerin trug demgegenüber im Verfahren vor, der Sanktionsausschuss sei nur wegen des Vorwurfs der unrichtigen Preisfeststellung zuständig, nicht hingegen wegen der angeblichen Verletzung der Unterrichtungspflicht. Diese habe ihre Grundlage in den Freiverkehrsrichtlinien, die nicht zu den "börsenrechtlichen Vorschriften" im Sinne von § 9 Abs. 2 BörsG in der maßgebenden Fassung zählten; denn es handele sich bei diesen Richtlinien um eine vertragliche Regelung auf privatrechtlicher Ebene. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verträge obliege der Deutsche Börse AG. Im übrigen sei eine Kursaussetzung an einer anderen Börse keine kursrelevante Tatsache. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Deutsche Börse AG über die Gewinnwarnung zu informieren. Ein derart weites Verständnis der Unterrichtungspflicht widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der im Wertpapierhandelsgesetz klargestellt habe, dass Emittenten von in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapieren nicht der umfassenden Berichtspflicht unterlägen, die für Emittenten von im geregelten Markt gehandelten Wertpapieren gelte. Dies müsse erst recht für die Klägerin gelten, die nicht Emittent, sondern nur Makler sei. Darüber hinaus habe Herr Q zum Zeitpunkt der Feststellung des 200. Preises keine Kenntnis von der Kursaussetzung gehabt. Durch Beschluss vom 07.12.2001, ausgefertigt am 14.01.2002, belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 BörsG mit einem Ordnungsgeld von 3.500,- €. Der für die Klägerin tätige Skontroführer habe im Hinblick auf § 6 (richtig: § 5) der zum Zeitpunkt des Verstoßes für den Freiverkehr geltenden Richtlinien die Geschäftsführung der Deutsche Börse AG im Anschluss an sein Telefongespräch um 15.01 Uhr von der Gewinnwarnung und der Aussetzung des Kurswerts an der Heimatbörse unterrichten müssen und nicht statt dessen kurz darauf den 200. Preis feststellen dürfen. Diese Umstände seien für die Bewertung der Aktie von wesentlicher Bedeutung. Er habe mit einer Aussetzung rechnen können und sie auch billigend in Kauf genommen. Die Agentur Reuters habe jedenfalls um 14.59 Uhr die Aussetzung in Stockholm bekannt gegeben, so dass der Skontroführer davon habe Kenntnis haben müssen. Insofern habe er bei seinen Preisfeststellungen nach dem Telefonat bedingt vorsätzlich gehandelt. Jedenfalls habe er sich aber an das Überwachungsbüro der Klägerin in München wenden müssen, um sich letzte Gewissheit über diese Umstände zu verschaffen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 04.02.2002 zugestellt. Die Klägerin hat am 18.02.2002 Klage erhoben. Sie vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren. Der Sanktionsausschuss sei nicht zuständig gewesen, da der Freiverkehr nicht in die öffentlich-rechtliche Ordnung der Börse integriert sei und die folglich privatrechtlich zu qualifizierenden Freiverkehrsrichtlinien nicht zu den "börsenrechtlichen Vorschriften" gehörten. Im übrigen verweise § 78 BörsG nur auf § 11 Abs. 2, nicht aber auf § 9 BörsG; eine Anwendung dieser Vorschrift sei mithin vom Gesetz nicht gewollt. Eine Sanktionsgewalt stehe dem Sanktionsausschuss nur für Fehlverhalten im Handel mit amtlicher Notierung oder im geregelten Markt zu; die Aufsicht über den Freiverkehr obliege hingegen der Handelsüberwachungsstelle. Darüber hinaus überspanne die Beklagte mit ihrer Auslegung die Reichweite der sich aus den Freiverkehrsrichtlinien ergebenden Unterrichtungspflicht. Die von der Beklagten vertretene Auslegung der Unterrichtungspflicht stehe im Widerspruch zu der in § 15 WpHG geregelten Unterrichtungspflicht, die den Emittenten der Aktie treffe; sie belaste die Klägerin übermäßig. Zudem gehöre eine Kursaussetzung an der Heimatbörse nicht zu den Umständen, hinsichtlich derer die Unterrichtungspflicht gelte. Im übrigen habe Herr Q ausschließlich Kenntnis von der Gewinnwarnung gehabt, die dem weiteren Handel mit dem betreffenden Wertpapier indes nicht entgegengestanden habe. Ein Hinweis über die Kursaussetzung in Stockholm sei an jenem Tag wegen eines technischen Defekts nicht über die Agentur Reuters verbreitet worden, so dass Herr Q davon auch nicht über seinen Bildschirm Kenntnis habe erlangen können. Da überdies bereits die Gewinnwarnung veröffentlicht gewesen sei, habe er auch nicht hinsichtlich einer Kursaussetzung nachforschen müssen, da schon die Gewinnwarnung für die hiesige Börsengeschäftsführung Anlass zu einer Kursaussetzung habe sein können. Zumindest sei die Gewinnwarnung aber den Handelsteilnehmern schon bekannt gewesen. Schließlich habe Herr Q mit seiner Kursfeststellung nicht bezweckt, möglichst viele von der Klägerin gehaltene Aktien noch "rechtzeitig" zu verkaufen; er habe die für die Preisfeststellung geltenden Regeln beachtet. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 14.01.2002, getroffen in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2001, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Sanktionsausschuss sei für alle Verstöße eines Handelsteilnehmers gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen zuständig, nicht nur für Verstöße gegen in Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen enthaltene Vorschriften. Außerdem seien die Handelsrichtlinien für den Freiverkehr nicht ohne weiteres Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergleichbar. Der Freiverkehr sei in die öffentlich-rechtliche Selbstverwaltung der Börse integriert; zumindest bestünden insoweit enge Verschränkungen von öffentlichem und privatem Recht. Jedenfalls die Preisfeststellung unterliege eindeutig den börsengesetzlichen Anforderungen. Folglich könne das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion durch den Sanktionsausschuss belegt werden. Die Aussetzung des Kurses der Aktie an der Heimatbörse sei auch ebenso wie eine Gewinnwarnung ein kursbeeinflussender Umstand. Hierfür statuierten die Freiverkehrsrichtlinien eine Unterrichtungspflicht der Klägerin unabhängig davon, dass § 15 WpHG im Freiverkehr nicht gelte. Im übrigen meint die Beklagte, Herr Q habe bei seinen Preisfeststellungen die dafür geltenden Anforderungen nicht beachtet. Ein Ordner Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird darauf und auf die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.