Urteil
2-05 O 38/15
LG Frankfurt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2016:0128.2.05O38.15.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag ist jedoch nicht gegeben. Die Beklagte haftet zunächst nicht wegen fehlender Aufklärung über sog. Rückvergütungen. Nach der sog. Kick-back-Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, wenn sie einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält, verpflichtet, den Kunden über diese Rückvergütungen aufzuklären (BGH, Urteil vom 19.12.2006 zu Az. XI ZR 56/05). Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt. Jedoch sind etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund dieser Pflichtverletzung jedenfalls verjährt. Die Verjährung hinsichtlich dieses Aufklärungsmangels begann bereits Ende 2009 zu laufen, mit Ablauf des Jahres 2012 und damit vor Einleitung des verjährungsunterbrechenden Güteverfahrens trat Verjährung ein, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte spätestens mit der Zeichnung der ... GmbH & KG im Jahr 2009 Kenntnis von der Provisionspraxis der Bank, da sie auf diese durch das Provisionsaufklärungsformular (Anlage B 2) aufmerksam gemacht wurde. Es ist davon auszugehen, dass sie seit diesem Zeitpunkt wusste, dass auch bei nach Art und Ablauf gleichen Anlagegeschäften, die sie zuvor getätigt hatte, in entsprechender Weise verfahren worden war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.8.2011 zu Az. 17 U 4/11). Sollte die Klägerin die Aufklärung nicht gelesen haben, geht dies zu ihren Lasten. Denn in diesem Fall hätte sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt, indem sie die Unterschrift unter den Aufklärungsbogen geleistet hätte, ohne diesen zuvor gelesen zu haben. Erlangt aber ein Anleger wie vorliegend die Klägerin Kenntnis davon, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhalten hat, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so reicht dies für den Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütungen aus (BGH, Urteil vom 26.2.2013 zu Az. XI ZR 498/11). Dass die Zeugin ... die Klägerin nicht anlegergerecht beraten hätte, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung hat sich der Berater an den persönlichen Verhältnissen des Kunden, insbesondere seinen Anlagezielen zu orientieren (BGHZ 123, 126 ff.). Hierbei sind auch der Wissensstand des Kunden und seine Risikobereitschaft zu berücksichtigen (BGHZ 123, 126, 129). Danach hätte die Beteiligung an der Fondsgesellschaft der Klägerin nicht empfohlen werden dürfen, wenn sie entsprechend ihrem Vortrag sicher und substanzerhaltend hätte investieren wollen. Dies konnte die Klägerin jedoch nicht beweisen. Zwar bestätigte der Zeuge ..., dass die Klägerin mitgeteilt habe, nur sehr sichere Anlagen zu wollen. Die Zeugin ... stellte demgegenüber in Abrede, dass Kapitalerhalt konkret eine Vorgabe gewesen sei. Ihrer Aussage ist zu entnehmen, dass die Klägerin zwar der Tendenz nach Wert auf Sicherheit legte, jedoch für eine etwas höhere Rendite bei einzelnen Anlagen auch etwas höhere Risiken einzugehen bereit war. Hiermit war die gezeichnete Anlage vereinbar. Gründe dafür, der Aussage des Zeugen ... mehr Glauben zu schenken, als derjenigen der Zeugin ..., bestehen nicht. Das Aussageverhalten beider Zeugen war im Wesentlichen - bis auf eine gewisse Selbstgefälligkeit des Zeugen ... - unauffällig. Die Kammer konnte bei keinem der Zeugen konkreten Anzeichen in seinem Verhalten dafür feststellen, dass er gelogen haben könnte. Auch inhaltlich weist keine der beiden Aussagen Merkmale auf, die auf eine Falschaussage hindeuten würden oder die es rechtfertigen würde, sie für glaubhafter als die jeweils andere zu halten. Dieses non liquet geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Soweit der Klägerin die Beteiligung zur Altersvorsorge empfohlen worden sein sollte, wäre dies nicht zu beanstanden. Dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auch als Baustein zur Altersvorsorge geeignet sein kann, hat das OLG Frankfurt am Main zutreffend bereits entschieden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.7.2013 zu Az. 19 U 263/12). Auch dem Wunsch der Klägerin, nicht ständig Entscheidungen über eine Neuanlage treffen zu müssen, trug die Empfehlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 12 Jahren Rechnung. Die Beklagte hat weiter ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht verletzt.Eine objektgerechte Beratung hat die Risiken und Eigenschaften der Anlage zu erfassen, welche für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGHZ 123, 126 ff. m.w.N.). Dabei kann die rechtzeitige Übergabe eines Prospektes über die Kapitalanlage als Mittel der Aufklärung genügen, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH in WM 2005, 833). Sollte der Anleger in diesem Fall den Prospekt nicht oder nicht vollumfänglich lesen, so geht dies zu seinen Lasten. Für eine rechtzeitige Überlassung des Prospektes ist erforderlich, dass der Anleger den Inhalt noch vor der Anlageentscheidung zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGH WM 2005, 833 ). Dafür, dass dies nicht der Fall war, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Sie konnte ihre Behauptung, den Prospekt nicht vor Zeichnung erhalten zu haben, jedoch nicht beweisen. Zwar stützt die Aussage des Zeuge ... die Behauptung der Klägerin, den Prospekt weder vor dem Gespräch noch im Gespräch erhalten zu haben, vordergründig. Im Hinblick auf die postalische Übersendung des Prospektes vor dem Gespräch ist sie jedoch nicht belastbar, da sie sich auf Mutmaßungen gründet. Der Zeuge äußerte die Ansicht, die Klägerin hätte ihm den Prospekt sicherlich gezeigt, hätte sie ihn erhalten. Denkbar ist aber auch, dass die Klägerin den Prospekt zwar bekommen, ihn aber - aus welchen Gründen auch immer - ihrem Sohn vorenthalten hat. Auch aus den Einschätzungen des Zeugen zur Wahrscheinlichkeit der Vorgehensweise der Beklagten und dem Vorgehen in anderen Fällen kann nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden, weil sie nichts mit dem konkreten Geschehen im hiesigen Fall zu tun haben. Die Zeugin ... hat schon dem Grunde nach die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Sie war sich vielmehr sicher, den Prospekt an die Klägerin versandt zu haben. Die Beklagte hat demzufolge ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich derjenigen Risiken und Eigenschaften der Anlage durch die Übersendung des Prospektes erfüllt, die in ihm ausreichend erläutert sind. Dies sind namentlich - Gesellschafterstellung des Anlegers (Seite 10, 31) - Haftungsrisiken des Anlegers (Seite 29) - eingeschränkte Fungibilität/Laufzeit/erstmalige Möglichkeit zur Kündigung (Seite 30) - Verlustrisiken/ Totalverlustrisiko (Seite 20, 27) - Fertigstellungsrisiko (Seite 20) - Zinsrisiko (Seite 21) - Mietänderungsrisiko (Seite 22) - Wertänderungsrisiko (Seite 23) - Risiko der Reduzierung oder des Ausfalls von Ausschüttungen (Seite 27) - Risiko der Investition in eine ausländische Gewerbeimmobilie (Seite 27) - Fremdkapitalquote (Seite 62, 65) - Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft gegen Personen aus dem Kreis der Fondsinitiatorin (Seite 100) - Innenprovisionen (Seite 66 f.) Ob diese Risiken sämtlich auch aufklärungspflichtig waren, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Einer Aufklärung über ein Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG analog bedurfte es indes nicht. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 30.4.2015 zu Az. 34 U 155/14). Auch über das Risiko einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen musste die Klägerin nicht aufgeklärt werden, weil eine solche Verpflichtung strukturell nicht vorgesehen war. Dass es ein Veräußerungsrisiko gab, mithin für einen Verkauf der Immobilie in der Verwertungsphase ein Käufer gefunden werden musste, hält die Kammer für nicht aufklärungspflichtiges Allgemeingut. Macht eine Bank aber wie vorliegend einen Prospekt zur Grundlage ihrer Beratung, so muss er zutreffend sein. Verwendet sie einen fehlerhaften Prospekt, so berät sie den Anleger falsch; die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest (BGH, Beschluss vom 17.9.2009 zu Az. XI ZR 264/08, Rn. 5 zit. nach Juris). Sie entfällt nur dann, wenn der Berater diesen Fehler berichtigt hat (BGH aaO). Prospektfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen, jedenfalls war ein etwaiger Fehler für die Anlageentscheidung nicht kausal. Der im Prospekt unstreitig nicht enthaltene Hinweis, dass für die zum Fondsobjekt angegebenen 650 Stellplätze teilweise noch keine behördliche Genehmigung vorlag und eine Genehmigung der weiteren geplanten Stellplätze nicht erreichbar gewesen sei, führt nicht zu einem Prospektfehler. Hinsichtlich der in Planung befindlichen Stellplätze enthält der Prospekt schon keinerlei Aussage darüber, ob diese tatsächlich realisierbar sein würden. Aufgrund des im Prospekt offen ausgewiesenen Planungsstadiums durfte kein Anleger darauf vertrauen, dass es zum Bau von weiteren Stellplätzen kommen würde. Schon deswegen waren weitere Risikohinweise entbehrlich. Auch die prospektierte Anzahl von rund 650 Stellplätzen für das Objekt ist zutreffend, da 650 Stellplätze genehmigt und umgesetzt wurden. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Prospektierung die Genehmigung eines Teils der Parkplätze ausstand, war ein Hinweis hierauf nur erforderlich, wenn es ein vorhersehbares Risiko für eine Verweigerung der Genehmigung gegeben hätte. Denn der Prospekt muss nicht über jedes fernliegende Risiko informieren. Derartige vorhersehbare Risiken benennt die Klägerseite aber nicht. Insbesondere kann die luxemburgische Stellplatzverordnung insoweit nicht herangezogen werden. Nach dieser hätten nämlich nach der klägerischen Argumentation nur 496 Stellplätze gebaut werden dürfen, weil die Bürofläche des Fondsobjektes nicht bei 75.400 m² - dies war die vorgesehene Gesamtmietfläche - sondern bei 62.059 m² lag. Für die Berechnung der zulässigen Parkplätze müssen mithin noch andere Parameter maßgeblich gewesen sein. Unbedenklich im Hinblick auf die Genehmigung der Stellplätze ist schließlich die Angabe im Prospekt auf Seite 37, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Dass die Genehmigung von 50 Außenstellplätzen für die auf Seite 37 allgemein umschriebenen Anlageziele und die Anlagepolitik erforderlich gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen. Zutreffend verweist die Klägerin allerdings darauf, dass auf Seite 10 des Prospektes eine nicht nachvollziehbare Differenz von 20.000,00 € zwischen dem mit bis zu 230.586.000,00 € angegebenen Kommanditkapital der Fondsgesellschaft und dem im Rahmen der Gesamtfinanzierung angegebenen Eigenkapital ohne Agio von 230.606.000,00 € festzustellen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dieser Unterschied auch nicht mit der Beteiligungsstruktur erklären. Ebensowenig ist der Unterschied auf die Einlage der Gründungsgesellschafter zurückzuführen, weil die Komplementärin ausweislich des Gesellschaftsvertrages keine Einlage zu erbringen hatte und diejenigen der Kommanditisten in den 230.586.000,00 € bereits enthalten sind. Dies ergibt ein Abgleich mit der Position "Emissionskapital". Allerdings konnte die Klägerin sowohl den Ausführungen auf Seite 104 des Prospektes in der rechten Spalte als auch dem Gesellschaftsvertrag entnehmen, dass tatsächlich ein Kommanditkapital von bis zu 230.586.000,00 € vorgesehen war, es sich mithin offensichtlich um einen Schreibfehler handelte. Darüber hinaus ist der Betrag von 20.000,00 € angesichts der in Rede stehenden Gesamtbeträge derart gering, dass ein Einfluss auf die Beitrittsentscheidung ausgeschlossen werden kann. Die gegenüber Seite 62 abweichenden Zahlen ergeben sich daraus, dass auf Seite 62 eine Prognose erstellt wurde. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Übersicht auf Seite 10 ergibt, war die Höhe des Kommanditkapitals nicht feststehend ("bis zu"). Bei der Prognose wird von einem eingeworbenen Betrag inkl. Einlagen der Gründungsgesellschafter von 201.865.000,00 € ausgegangen. Ein zutreffender Prospekt kann allerdings kein Freibrief für den Berater sein, Risiken abweichend hiervon dazustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild von der Anlage zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung mindert (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 zu Az. III ZR 83/06 zitiert nach Juris). Dass dies geschehen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei die Anlage als interessant und vielversprechend angepriesen worden, handelt es sich erkennbar um persönliche Einschätzungen der Beraterin, denen ohnehin kein objektiver, nachprüfbarer Erklärungsgehalt zukommt. Ebenso verhält es sich bei der Aussage, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die "Dividende" ausfalle. Die angeblichen Ausführungen der Zeugin ... zur Ausstattung der Anlage mit einer Kapitalgarantie sowie zur Veräußerbarkeit konnte sie nicht beweisen. Dass hinsichtlich der Veräußerbarkeit falsche Zusagen gemacht worden wären, hat keiner der beiden Zeugen bestätigt, die Zeugin ... hat dies sogar ausdrücklich in Abrede gestellt. An die Darstellung der Beteiligung als kapitalgarantiert durch die Beraterin wollte sich zwar der Zeuge ... erinnern, die Zeugin ... ihrerseits hat dies aber vehement auch auf Nachfrage hin in Abrede gestellt. Erneut sieht die Kammer insoweit keinen Anlass der Aussage des Zeugen ... mehr Glauben zu schenken als derjenigen der Zeugin .... Es wird auf obige Ausführungen verwiesen. Dieses non liquet geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Dass die Schilderungen der Zeugin ... zu der Beteiligungsmöglichkeit im Übrigen unzutreffend gewesen seien, legt die Klägerin nicht dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Klägerin war von Beruf Hausfrau und Arzthelferin. Im Dezember 2008 lief ein festverzinsliches Wertpapier in ihrem Depot der Beklagten aus, in dem sich im Übrigen konservative Anlagen befanden. In der ersten Januarhälfte 2009 wandte sich daraufhin die Mitarbeiterin ...(vormals: ...) der Beklagten telefonisch an die Klägerin wegen einer Neuanlage. In der Folge kam es am 29.1.2009 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin ... in der Filiale der Beklagten in Braunschweig, in dem die Klägerin zum Ausdruck brachte, dass sie eine Anlage wünsche, die ständige Neuentscheidungen entbehrlich mache. Die Zeugin ... stellte der Klägerin eine Investition in die ... GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) vor. Gegenstand des Investitionsvorhabens der Fondsgesellschaft war - über eine Beteiligungs- und eine Objektgesellschaft - die Errichtung und Bewirtschaftung eines Gebäudekomplexes mit ca. 75.000 m² geplanter Mietfläche in Luxemburg. Grundlage der Ausführungen der Zeugin ... war der von der Nebenintervenientin als Initiatorin herausgegebene Beteiligungsprospekt, für dessen Inhalt auf die Anlage B 1 verwiesen wird. Die Zeugin wies auf das moderne Design des Gebäudes und den attraktiven Standort hin. Sie thematisierte die Vorteile bei der Besteuerung aufgrund der Anlage in Luxemburg, fast vollständige Vermietung und die Solvenz der Mieter EU und .... Zudem übergab die Zeugin der Klägerin einen Flyer (Anlage K 3). Darüber, dass die Beklagte für den Vertrieb der Beteiligung Provisionen erhielt, klärte die Zeugin ... die Klägerin nicht auf. Sie erläuterte lediglich, dass ein Agio von 5% zu zahlen sei. Im Übrigen sind die Inhalte des Gespräches, an dem der Sohn der Klägerin, der Zeuge ..., teilnahm, zwischen den Parteien streitig. Nach dem Gespräch zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft über nominal 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Im Laufe des Jahres 2009 zeichnete die Klägerin noch weitere geschlossene Beteiligungen, darunter die ... GmbH & KG. Bei Zeichnung dieses Fonds wurde die Klägerin schriftlich darüber aufgeklärt, dass die Beklagte seitens der Fondsgesellschaft eine Provision in Höhe von 9,75 % des vermittelten Eigenkapitals erhielt. Die Klägerin unterzeichnete den Aufklärungsbogen. In dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2010 aus September 2011 wurden die Anleger darüber unterrichtet, dass für die Fondsimmobilie insgesamt 1.200 Innenstellplätze und 75 Außenstellplätze errichtet worden seien. Seit 2003 seien 566 Innenstellplätze genehmigt. Die Stadt Luxemburg habe 2010 den Antrag auf weitere 84 Innenstellplätze genehmigt. Bezüglich weiterer 634 Stellplätze sei die Genehmigung unter Hinweis auf die Stellplatzverordnung aus dem Jahr 2003 zurückgewiesen worden, die pro 125 Quadratmeter Bürofläche nur einen Stellplatz statuiere. Ein hiergegen angestrengtes Klageverfahren sei in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Ein Antrag auf Genehmigung der Außenstellplätze sei nicht gestellt. Ergänzend wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Unter dem 15.12.2014 beantragte die Klägerin die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Die Klägerin behauptet, sie habe der Zeugin ... zu Beginn der Beratung mitgeteilt, dass sie eine solide und sichere Anlage wolle, um später davon leben zu können. Die Zeugin habe bestätigt, dass die Beteiligung eine Kapitalgarantie beinhalte, so dass nach Ablauf der Laufzeit das eingesetzte Kapital auf jeden Fall zu mindestens 100% zurückgezahlt werde. Zudem sei eine Veräußerung nach 10 Jahren jederzeit möglich. Dass die Dividende ausfallen könne, sei als sehr unwahrscheinlich dargestellt worden. Der Beteiligungsprospekt sei der Klägerin vor Zeichnung nicht zur Verfügung gestellt worden. Auch mündlich sei sie nicht über die Risiken und Eigenschaften der Beteiligung nämlich die Gesellschafterstellung und Haftungsrisiken des Anlegers, Risiko einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen, eingeschränkte Fungibilität, Laufzeit, erstmalige Möglichkeit zur Kündigung im Jahr 2022, Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko, Fertigstellungsrisiko, Zinsrisiko, Mietänderungsrisiko, Wertänderungsrisiko, Veräußerungsrisiko, Risiko der Reduzierung oder des Ausfalls von Ausschüttungen, Risiko der Investition in eine ausländische Gewerbeimmobilie, Fremdkapitalquote, Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft gegen Personen aus dem Kreis der Fondsinitiatorin sowie Innenprovisionen von über 15% aufgeklärt worden. Der Prospekt sei hinsichtlich der Angaben zur Mittelherkunft und -verwendung irreführend. Zudem sei im Prospekt fehlerhaft kein Hinweis darauf enthalten, dass für die zum Fondsobjekt gehörenden Außenstellplätze keine behördliche Genehmigung vorlag und eine Genehmigung der weiteren geplanten Stellplätze nicht erreichbar gewesen sei. Vielmehr sei der unzutreffende Hinweis enthalten, dass sämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorlägen. Die Klägerin hat ursprünglich mit dem Antrag zu 1) beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.856,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sodann hat die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 15.073,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach einer Erweiterung des Klageantrags zu 1) um 9,73 € und einer weiteren Klagerücknahme von 920,00 € sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten zur Klagerücknahme, beantragt die Klägerin nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.162,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.517,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der ...GmbH & Co. KG, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen. Die Verurteilung gem. Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ...GmbH & Co. KG auf die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der ...GmbH & Co. KG in Verzug befindet. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Zeugin ... habe der Klägerin den Beteiligungsprospekt nach dem am 6.1.2009 geführten Telefonat übersandt. Überdies habe sie mündlich eingehend anhand des Langprospektes die Chancen und Risiken der Beteiligung dargestellt. Insbesondere habe sie über die Stellung als Kommanditist aufgeklärt und erläutert, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit Verlustrisiken behaftet sei. Die eingeschränkte Veräußerbarkeit sei ebenfalls Thema der Beratung gewesen. Die Beklagte tritt den geltend gemachten Prospektfehlern entgegen und bestreitet hilfsweise deren Kausalität für die Anlageentscheidung. Sie erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3.9.2015 und 7.1.2016 (Bl. 214 ff. und 268 ff. d. A.) verwiesen. Die Nebenintervenientin, der die Beklagte mit am 2.12.2015 zugestelltem Schriftsatz den Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit mit am 11.12.2015 eingegangenem Schriftsatz auf Seite der Beklagten beigetreten.