Urteil
19 U 263/12
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0712.19U263.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Mit der Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich einer vom Kläger 1995 gezeichneten Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds A GbR mit einem Nominalkapital in Höhe von 100.000,00 DM zzgl. 5% Ausgabeaufschlag. Das Landgericht hat mit seinem am 24.9.2012 verkündeten Urteil die auf Zahlung von 51.451,65 € nebst Zinsen, auf Freistellung von einer Sanierungskostenzahlung an den Fonds in Höhe von mindestens 41.343,32 € - jeweils Zug im Zug gegen Übertragung der erworbenen Fondsanteile – sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer mit dem Anteilserwerb in Zusammenhang stehender Vermögensschäden, auf Ersatz entgangener Zinsgewinne in Höhe von 4% und Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, was zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, es fehle jedenfalls an einem substantiierten Vortrag zu Beratungspflichtverletzungen der Beklagten. Der Fondsprospekt, anhand dessen die Beratung des Klägers erfolgt sein soll, enthalte eine hinreichende Risikoaufklärung. Bei der Darstellung der Anschlussförderung zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in O1 enthalte der Prospekt für den Anleger erkennbar lediglich eine Prognose und keine Zusicherung eines Rechtsanspruchs. Hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen handele es sich zwar um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen, jedoch fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung durch die Beklagte und der Anlageentscheidung des Klägers. Auf Grund der Beweisaufnahme durch informatorische Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen Z1 hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt sei. Gegen dieses dem Kläger am 1.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.10.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.1.2013 am 21.12.2012 unter Stellung abweichender Anträge begründet. Aus Kostengründen wird der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz (ursprünglich 51.451,65 €) auf 1.000,00 € reduziert. Mit Schriftsatz vom 19.4.2013 macht der Kläger statt des Antrages auf Freistellung von der Zahlung von Sanierungskosten in Höhe von 37.125,00 €, der nur hilfsweise aufrechterhalten wird, nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 37.125,00 € geltend. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hinsichtlich der unterlassenen Aufklärung über von der Beklagten vereinnahmte Rückvergütungen eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens angenommen. Die Kammer habe es u. a. versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger den Fondsprospekt erhalten und dadurch von Provisionszahlungen an die Beklagte Kenntnis erhalten hat. Auch bei nachfolgenden Fondsbeteiligungen sei der Kläger nicht über Provisionen aufgeklärt worden. Hinsichtlich der Darstellung der Voraussetzungen der Anschlussförderung im Fondsprospekt rügt der Kläger weiterhin einen Prospektfehler im Sinne einer unzutreffenden Darstellung eines Rechtsanspruchs auf die Anschlussförderung. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Beschlussentscheidung des BGH v. 19.10.2009 – II ZR 241/08 zu einem insoweit textgleichen Prospekt eines anderen geschlossenen Immobilienfonds sowie auf das Urteil des OLG Frankfurt v. 28.9.2012 – 19 U 192/11. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, das Landgericht habe sich nur unzureichend mit weiteren geltend gemachten Beratungsfehlern auseinandergesetzt, insbesondere damit, dass der Fonds zur Altersvorsorge nicht geeignet sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Umstellung des Freistellungsantrages in einen Zahlungsantrag begründet der Kläger damit, dass er den Sanierungskostenbetrag zunächst auf ein Treuhandkoto eingezahlt und mittlerweile die Freigabe erteilt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.125,00 € zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Immobilienfonds A GbR und deren Gläubigern in Höhe von mindestens 37.125,00 € freizustellen; Ziffer 1. und 2. Zug um Zug gegen Übertragung der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der Immobilienfonds A GbR; 3. festzustellen, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens des Klägers verpflichtet ist, soweit die Beteiligung an der Immobilienfonds A GbR betroffen ist und der Schaden mit dieser Beteiligung zusammenhängt; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der von dem Kläger gehaltenen Anteile an der Immobilienfonds A GbR in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 € auf den entgangenen Zinsgewinn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt die Unzulässigkeit der Klageänderung. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.4.2013 (Bl. 535 ff. d. A.) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Die Klageänderung im Schriftsatz vom 19.4.2013 hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 2. ist zulässig. Zwar kann eine Erweiterung des Berufungsantrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor, da sich der sachliche Gegenstand der Anträge nicht geändert hat, sondern es sich lediglich um eine nach § 264 Ziff. 3 ZPO zu beurteilende Klageänderung handelt. Im Übrigen ist die Entscheidung des BGH v. 27.3.2012 (VI ZB 74/11) nicht einschlägig, da vorliegend bei den mit der Berufungsbegründung zunächst geltend gemachten Anträgen die Statthaftigkeit der Berufung nicht in Frage steht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Von dem stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrages ist auszugehen. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen eines mit dem Kläger geführten Telefonats die Zeichnung des geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Ob sich daran noch, wie der Kläger behauptet, ein mündliches Beratungsgespräch angeschlossen hat, kann dahinstehen. Etwaige Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Anlageberatung sind jedoch entweder verjährt oder es fehlt an der erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers. 1. Dahinstehen kann zunächst, ob eine nach Angaben des Klägers anhand des Beteiligungsprospekts erfolgte mündliche Anlageberatung die Möglichkeit einer Anschlussförderung unzutreffend dargestellt hat. Dies wäre, weil substantiierter Vortrag des Klägers zu einer vom Prospektinhalt abweichenden Beratung durch den Zeugen Z1 nicht vorliegt, nur dann der Fall, wenn der Prospekt insoweit fehlerhaft ist. Dies erscheint allerdings zweifelhaft, weil in dem Fondsprospekt lediglich ausgeführt wird, dass von einer Anschlussförderung „auszugehen“ sei. Diese Formulierung spricht nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters für die Abgabe einer Prognose und nicht für die Darstellung eines bestehenden Rechtsanspruchs auf die Anschlussförderung. Der II. Zivilsenat des BGH hat in seiner Beschlussentscheidung v. 19.10.2009 – II ZR 241/08 - zwar für im Wesentlichen wortgleiche Formulierungen in einem anderen Immobilienfondsprospekt (B-Fonds …) ausgeführt, dass der Prospekt nicht hinreichend deutlich darüber aufkläre, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung bestanden habe, vielmehr der Anleger bei der Lektüre des Prospekts den unrichtigen Eindruck gewinnen müsse, dass die staatliche Förderung für den gesamten für sie Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert sei. Eine nähere Begründung erhält der Beschluss jedoch nicht, so dass die Eignung dieser Ausführungen als Grundlage für eine Entscheidung des Senats zumindest zweifelhaft ist. Hinzu kommt, dass der II. Zivilsenat in zwei weiteren vorausgegangenen Entscheidungen hinsichtlich eines anderen Immobilienfonds (C-Fonds …), der vergleichbare Formulierungen zur Frage der Anschlussförderung enthält und sich im Wesentlichen von dem vorliegenden Fonds und dem B-Fonds… darin unterscheidet, dass statt der Formulierung „ist davon auszugehen“ die Formulierung „ist damit zu rechnen“ verwendet wird, -wiederum ohne nähere Darlegung der wesentlichen Gründe – im Ergebnis die Auffassung vertreten hat, dass bei diesem Fonds ein Prospektfehler nicht vorliege, weil der Prospekt nicht den Eindruck erwecke, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung. Die Formulierungsdivergenz von „ist davon auszugehen“ und von „ist damit zu rechnen“, mit der sich der BGH in seiner späteren Entscheidung nicht auseinandersetzt, dürfte hingegen nicht hinreichend sein, um eine im Wesentlichen abweichende Beurteilung rechtfertigen zu können. Insoweit erscheint es zumindest zweifelhaft, ob allein die Begriffsbedeutungen, die sich nach den Erläuterungen im Duden ergeben, hinreichend sind, um ein wesentlich unterschiedliches Verständnis der Anlegers bei Lektüre der jeweiligen Fondsprospekte zur Frage eines bestehenden Rechtsanspruchs auf die Anschlussförderung zu begründen (so aber OLG Frankfurt, Urt. v. 28.9.2012 – 19 U 192/11– Rn. 31 ff, juris). Auch die weiteren Formulierungen im streitgegenständlichen Prospekt lassen für einen Anleger nicht hinreichend darauf schließen, dass „über die Anschlussförderung im Grunde bereits entschieden sei“ (OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 35) oder ein „Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung bestand“ (BGH, Beschl. v. 19.10.2009 – II ZR 241/08). Diese Ausführungen betreffen nicht die Frage, ob grundsätzlich eine Anschlussförderung besteht, sondern setzen sich unter Darstellung der gesetzlichen Vorschriften der bestehenden Wohnungsbauförderung O1 mit der Frage auseinander, wann im Einzelfall ein Mieter die Vergünstigungen der Förderung in Anspruch nehmen kann. Einen Hinweis auf die Frage, ob der O1 Senat – wie in der Vergangenheit – erneut eine Anschlussförderung beschließen werde, enthalten diese weiteren Ausführungen im Prospekt nicht. Im Übrigen dürfte die Formulierung, dass von einer Anschlussförderung auszugehen sei, der im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bestehenden Wahrscheinlichkeit der Anschlussförderung auch entsprochen haben, da alle Beteiligten und Interessierten zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sind, dass es zu einer Anschlussförderung kommen werde. Bei der Anfang 2003 getroffenen Negativentscheidung handelte es sich um eine politische durch die Haushaltslage motivierte Entscheidung des Landes O1, die entgegen früheren Absichtsbekundungen getroffen wurde und die zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger zu dem Immobilienfonds nicht vorhersehbar war (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 11.8.2008 – 23 U 200/07). Der Regierende Bürgermeister der Stadt O1 ist ausweislich eines von der Beklagten in einem Parallelrechtsstreit vorgelegten Schreibens vom 25.3.2002 selbst noch von einer die Anschlussförderung bewilligenden Entscheidung des Senats ausgegangen. Dies spricht dafür, dass es sich um eine durchaus vertretbare Prognose handelte, wenn im Prospekt ausgeführt wird, dass von einer Anschlussförderung auszugehen sei. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil etwaige Ansprüche des Klägers aus einer unzureichenden Darstellung zur Anschlussförderung in der Beratung nach §§ 195, 199 BGB verjährt wären. Die Entscheidung des O1 Senats, die Förderung nicht erneut zu verlängern, erfolgte bereits 2003. Mit dieser Entscheidung hatte der Kläger jedenfalls Kenntnis davon, dass ein Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung nicht bestand. Konnte der Kläger, wie dies offenbar der II. Zivilsenat des BGH meint, bei der im Prospekt enthaltenen Formulierungen davon ausgehen, dass ein Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung bestand, musste ihm nach der gegenläufigen Entscheidung zur Anschlussförderung bereits bewusst geworden sein, dass die Angaben im Prospekt und mithin auch die Beratung durch den Zeugen Z1 falsch waren. Entgegen den Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt vom 28.9.2012 hatte der Kläger jedenfalls nach der Entscheidung des Landes O1 im Frühjahr 2003 Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich zum einen, dass eine Anschlussförderung jedenfalls nicht gesichert war und zum anderen, dass eine die Anschlussförderung als sicher darstellende Beratung durch die Beklagte fehlerhaft war und mithin die Beklagte als Anspruchsgegnerin feststand. In Kenntnis dieser den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, eine die Schadensersatzpflicht der Beklagten feststellende Klage einzureichen. Mit der Entscheidung des Landes O1 stand für den Kläger jedenfalls fest, dass die einen (vermeintlichen) Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung gerierende Beratung fehlerhaft war. Dazu reicht bereits die nach dieser Entscheidung entstandene Unsicherheit. Darauf, dass hinsichtlich der Anschlussförderung nach dem Urteil des OLG Frankfurt v. 28.9.2012 – 19 U 192/11 - ein Verfahren vor dem BVerfG (mit dem Az. 1 BVR 2078/06 – zitiert nach dieser Entscheidung) betrieben wurde, kommt es nicht an, mithin auch nicht auf das Ergebnis der Entscheidung des BVerfG. Insoweit trifft es gerade nicht zu, dass der Kläger frühestens mit der Entscheidung des BVerfG Kenntnis vom Vorhandensein einer fehlerhaften Beratung hatte. Der Kläger hat doch gerade gerügt, dass die fehlerhafte Beratung darin bestehen soll, dass der Prospekt den Eindruck bei ihm erweckt habe, dass ein Rechtsanspruch auf die Anschlussförderung bestehe. Insoweit musste sich dem Kläger nach der Entscheidung des Landes O1 der Verdacht aufdrängen, dass er von der Beklagten möglicherweise fehlerhaft beraten worden ist, so dass auch bereits vor der Entscheidung des BVerfG eine zumindest auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtete Klage zu erheben gewesen wäre. Hierfür genügt der Verdacht einer möglichen Schädigung, so dass es auf die Frage, ob dem Kläger am Ende tatsächlich ein Schaden entstanden ist, nicht ankommt. Im Übrigen liegt ein Schaden des Klägers bereits darin begründet, wegen der negativen Entscheidung des Landes O1 über die Anschlussförderung noch vor der Entscheidung des BVerfG der Immobilienfonds in eine finanzielle Schieflage geraten ist, ein Umstand der in der vorgenannten Entscheidung des OLG Frankfurt keine Berücksichtigung findet und mithin die Begründung der Verjährung auch auf andere Umstände gestützt wird. Der Kläger wusste seit dem Wegfall der Anschlussförderung im Jahr 2003, dass wegen dieses Wegfalls finanzielle Probleme auf den Immobilienfonds und damit auch auf seine Beteiligung zukommen werden, da das Fondskonzept maßgeblich auf der erwarteten Anschlussförderung beruhte. Die entstandene wirtschaftliche Schieflage des Fonds war dem Kläger jedenfalls seit 2005 bekannt, eine Schieflage, die auch im Falle einer anderen Entscheidung des BVerfG über die Zulässigkeit des Wegfalls der Anschlussförderung nicht mehr ohne weiteres zu „reparieren“ gewesen wäre. Erst recht durfte der Kläger nicht zuwarten, bis der BGH in anderen Rechtsstreitigkeiten über die Frage des Vorliegens eines Prospektfehlers entscheidet. Wenn der Kläger auf Grund der Beratung anhand des Fondsprospekts und nach Lektüre des jedenfalls 2005 erhaltenen Prospekts den Eindruck hatte, dass die Anschlussförderung ihm gegenüber als sicher im Sinne eines Rechtsanspruchs dargestellt wurde, hatte er auch Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis davon, dass diese Sicherheit nicht bestand und er deshalb einen (möglichen) Schaden erlitten hat, den er nur bei der Beklagten liquidieren konnte. 2. Ein Beratungsfehler im Sinne einer Verletzung der Pflicht der Beklagten zur anlagegerechten Beratung liegt in der fehlenden Aufklärung durch die Beklagte über von ihr vereinnahmte Provisionen. Bei diesen handelt es sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – nach gefestigter Rechtsprechung des BGH regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen oder sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten, wie etwa Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.9.2012 – XI ZR 363/10– Rn. 16, juris m. w. N.). Dass es sich bei den vorliegenden Provisionszahlungen an die Beklagte um solche Rückvergütungen handelt, unterliegt keinem Zweifel. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht jedoch nicht, weil es an der erforderlichen Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung des Klägers fehlt. Zwar spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs. Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung jedoch mit überzeugender Begründung auf der Grundlage einer Würdigung der Angaben des Klägers bei dessen informatorischer Anhörung ausgeführt, dass diese Vermutung widerlegt sei, weil der Kläger in der Folgezeit zumindest teilweise in Kenntnis des Gewinninteresses der Beklagten an der Vermittlung geschlossener Fonds weitere geschlossene Beteiligungen gezeichnet hat, was zunächst bereits ein gegen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sprechendes Indiz darstellt. Überdies hat der Kläger auch nicht überzeugend darlegen können, dass ihn ein Verdienst der Beklagten im vorliegenden Fall von einer Zeichnung abgehalten hätte. Zutreffend führt die Kammer dazu aus, dass der Kläger lediglich bekundet habe, dass er je nach Projekt abwäge, ob eine Vergütung der Beklagten gerechtfertigt sei, ohne hierfür jedoch einen nachvollziehbaren Maßstab für die jeweilige Entscheidung zu benennen. Eine solche Differenzierung ist auch nicht nachvollziehbar, weil die Begründung dafür, dass ein Anleger wegen des Verdienstinteresses der beratenden Bank eine Anlage nicht gezeichnet hätte, stets die vermutete fehlende Neutralität der Bank ist, dies aber unabhängig davon ist, um welche Fremdanlage es sich handelt, die die beratende Bank vermittelt. Dies gilt auch für die weitere Begründung des Klägers zu seinem unterschiedlichen Anlageverhalten. Soweit der Kläger angegeben hat, sich von der Klägerin getäuscht gefühlt zu haben, weil diese die Provision nicht offengelegt habe, ist dies unzureichend. Allein der Umstand, dass der Kläger die Nichtaufklärung über erhaltene Provisionen als Täuschung empfindet, begründet noch nicht die für die Annahme eines Kausalitätszusammenhangs erforderliche Befürchtung des Anlegers, allein wegen der Provisionserwartungen der Bank nicht neutral beraten worden zu sein. Zu Recht führt die Kammer insoweit aus, dass die vom Kläger wegen des fehlenden Hinweises auf das Verdienstinteresse der Beklagten gefühlte Täuschung nichts darüber aussagt, ob er bei Kenntnis des Vergütungsinteresses, d. h. in einer Situation in der er über das Verdienstinteresse der Beklagten nicht getäuscht worden wäre, diese ihr Interesse offengelegt hätte, von der Zeichnung der Anlage Abstand genommen hätte, deren Empfehlung durch die Beklagte im Übrigen seinen Anlageinteressen entsprach, mithin anlegergerecht war. Anlegergerecht war die Empfehlung der Anlage deshalb, weil die Beteiligung an einem Immobilienfonds als ein Baustein der gesamten Vermögensanlage eines Anlegers zur Altersvorsorge geeignet ist. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine langfristig angelegte Kapitalinvestition, die auf Grund der zu erwartenden relativ geringen Schwankungsbreiten, die insbesondere wegen der dauerhaften Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen höheren Kapitalverlust nicht erwarten ließen, auch als Baustein für eine Altersvorsorge geeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012 – XI ZR 360/11– vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2010, 13 U 110/09, juris Rn. 92; Urt. v. 18.11.2011 – 19 U 68/11– Rn. 30, juris) und zudem die mit der Beteiligung verbundenen erheblichen Steuervorteile einem wesentlichen Anlageziel des Klägers entsprachen. Die Würdigung der Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung des Klägers ist mithin überzeugend auf der Grundlage der Kriterien des § 286 ZPO getroffen worden, so dass sich der Senat an die der Überzeugungsbildung der Kammer zu Grunde liegenden Feststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden sieht. 3. Weitere Beratungsfehler hat der Kläger, wie die Kammer auch insoweit überzeugend ausgeführt hat, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die bloße Aneinanderreihung von behaupteten Aufklärungsmängeln ohne konkreten Bezug zu dem Beratungsgespräch ist unzureichend. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die zunächst in einer gemeinschaftlichen Klage aufgetretenen mehreren Klägern trotz völlig unterschiedlicher Beratungssituationen (unterschiedliche Berater in unterschiedlichen Zweigstellen in unterschiedlichen Städten) identischen Vortrag zu erfolgten Beratungsfehlern gehalten haben. Dies allein lässt erkennen, dass dem Vortrag der jeweiligen Kläger, so auch dem Vortrag des Kläger in hiesigen Verfahren kein konkreter Bezug zu einer konkreten Beratungssituation zu Grunde liegt, so dass bereits deshalb von einem in jeder Hinsicht unzureichenden Vortrag auszugehen ist. Der Prospekt, an Hand dessen die Beratung auch nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte, weist im Übrigen hinreichend deutlich auf die Risiken der Beteiligung hin. Der Berater der Beklagten durfte die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds als sichere Kapitalanlage empfehlen. Auf das Totalverlustrisiko muss bei einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gesondert hingewiesen werden (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08– Rn. 25, juris). Der Kläger musste im Übrigen bereits auf Grund der Renditechancen, die die Beteiligung bot, davon ausgehen, dass es sich dabei nicht um eine absolut sichere Anlage handeln konnte. Von einer relativen Sicherheit der Beteiligung durften die Berater zum Zeitpunkt der Beratung im Jahr 1995 ausgehen, da nur geringe Schwankungen im Zusammenhang mit den prospektierten Mieteinnahmen etc. zu erwarten waren. Der Fondsprospekt enthält zudem zutreffende Angaben zum Vermietungsrisiko, zum Haftungsrisiko, zur nur eingeschränkten Fungibilität, etc. Im Übrigen entsprachen die Risiken des geschlossenen Fonds weitgehend auch den bei anderen geschlossenen Fonds, die der Kläger gezeichnet hat, grundsätzlich bestehenden Risiken, insbesondere der Risiken, die mit einer unternehmerischen Beteiligung an einem Fond verbunden sind. Dies betrifft u. a. auch die Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. 4. Da nach alledem ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht, kommt es auf die Frage der Anrechenbarkeit der Steuervorteile, die die Beklagte in einer die insgesamt geltend gemachten Schadensersatzansprüche übersteigenden Höhe errechnet hat, nicht an. Der Vollständigkeit halber weist der Senat jedoch darauf hin, dass es sich bei diesen bei dem Schadensersatzbetrag nicht um nach § 15 EStG zu versteuernde gewerbliche Einnahmen handelt, da es sich bei der Fondsgesellschaft lediglich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt, die nicht gewerblich tätig ist. Die Beteiligung an einer lediglich vermögensverwaltend tätigen KG stellt steuerlich Privatvermögen dar, wobei sich die Einkünfte nur aus Vermietung und Verpachtung ergeben ( § 21 EStG). Die geltend gemachten Schadenersatzleistungen stellen nicht unmittelbar Einkommen aus Vermietung und Verpachtung dar. Allenfalls könnte daher eine einkommensteuerrechtliche Veranlagung in der Weise erfolgen, dass diese Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten gemäß § 9, 11 EStG zu qualifizieren wäre. Auf diese Versteuerungsmöglichkeit kann sich der Kläger allerdings nicht abstrakt berufen kann, nämlich darauf, dass eine möglichen Besteuerung gemäß §§ 11, 13 EStG im Sinne negativer Werbungskosten im Falle einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erfolgen würde und daher von außergewöhnlichen Steuervorteilen nicht auszugehen sei. Der Kläger hat trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2013 keinen Vortrag dazu gehalten, dass er bei seiner Steuererklärungen für 1995 die Verlustzuweisungen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Ohne einen solchen Vortrag fehlt es jedoch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Steuervorteile hinsichtlich des Anlagebetrages einerseits und dem entsprechenden Schadensersatzbetrag andererseits. Daher kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass die Schadensersatzleistung im Falle der Rückabwicklung der Beteiligung wiederum als Rückfluss der Werbungskosten zu besteuern sind, zumal der nunmehr noch geltend gemachte Betrag der Rückzahlungsforderung mit 1.000,00 €, ggf. zuzüglich der Sanierungskosten von knapp 40.000,00 € weit niedriger ist als die Zeichnungssumme, so dass vieles dafür spricht, dass dem Kläger auch nach erfolgter Rückabwicklung außergewöhnliche Steuervorteile verblieben. Hinzu kommt, dass der Kläger Verlustzuweisungen in Höhe von 194% erhalten hat, mithin Verlustzuweisungen die weit über den Anlagebetrag hinausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2011 – XI ZR 96/09– Rn. 9, juris). Auch der Umstand, dass der Kläger durch die Beteiligung mit 61.240,80 € eine Steuerersparnis erzielte, die den Einlagebetrag überstiegen, lässt darauf schließen, dass dem Kläger außergewöhnliche Steuervorteile zugeflossen sind, so dass von einer Anrechnung von Steuervorteilen in jedem Falle, d. h. unabhängig von der Versteuerung des Schadensersatzbetrages auszugehen sein dürfte. Da der Kläger insoweit aber keinen substantiierten Vortrag gehalten, insbesondere nicht alle relevanten Einkommenssteuerbescheide, insbesondere nicht den Steuerbescheid für 2005, vorgelegt hat, wären die von der Beklagten errechneten Steuervorteile von einer etwaigen Schadensersatzforderung abzuziehen, so dass auch im Falle eines bestehenden kausalen und durchsetzbaren Anspruchs wegen Beratungspflichtverletzung ein Schaden nicht mehr bestünde. Der Kläger hatte insoweit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Grund und Umfang seiner Steuervorteile vorzutragen. Das bloße Bestreiten der von der Beklagten nachvollziehbar berechneten Steuervorteile mit Nichtwissen ist unzureichend. 5. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen würde bereits deshalb nicht bestehen, weil die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs in Betracht gezogenen alternativen Kapitalanlagen (festverzinsliche Wertpapiere und Tagesgeldkonten) nicht äquivalent sind zu den mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds verfolgten Anlageinteressen, die der Kläger selbst mit Mieteinnahmen zur Altersvorsoge und Steuerersparnismöglichkeiten bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.