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Urteil

2-06 O 464/14

LG Frankfurt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2016:0330.2.06O464.14.0A
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Tenor
Die Klage ist betreffend den von der Klägerin Ziff. 1 mit deren Klageantrag zu 1. a) gelten gemachten Schadenersatz nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 1 aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin Ziff. 1 an die ... , die Arbeitsgemeinschaften ... sowie die Arbeitsgemeinschaften ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... , ... , ... , ... , ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, wobei die Zinszahlungspflicht hinsichtlich der Aufträge mit den Vorgansnummern ... , ... und ... bereits ab Zahlung der jeweiligen Rechnung und hinsichtlich der Vorgangsnummern ... , ... und ... erst ab Rechtshängigkeit, d.h. hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.03.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 14.04.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit dem 19.03.2015 und hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 7) seit dem 21.03.2015, besteht. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Gutachterkosten in Höhe von 18.698,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Zinszahlungspflicht jeweils erst ab Rechtshängigkeit besteht, nämlich hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.03.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 14.04.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit dem 19.03.2015 und hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 7) seit dem 21.03.2015; soweit sich diese Zeiträume decken, ist die Zinszahlungspflicht eine Gesamtschuld. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 2 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zahlung der jeweiligen Rechnung zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin Ziff. 2 an die Arbeitsgemeinschaft ... und die Arbeitsgemeinschaft ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich Ziffer 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist betreffend den von der Klägerin Ziff. 1 mit deren Klageantrag zu 1. a) gelten gemachten Schadenersatz nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 1 aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin Ziff. 1 an die ... , die Arbeitsgemeinschaften ... sowie die Arbeitsgemeinschaften ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... , ... , ... , ... , ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, wobei die Zinszahlungspflicht hinsichtlich der Aufträge mit den Vorgansnummern ... , ... und ... bereits ab Zahlung der jeweiligen Rechnung und hinsichtlich der Vorgangsnummern ... , ... und ... erst ab Rechtshängigkeit, d.h. hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.03.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 14.04.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit dem 19.03.2015 und hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 7) seit dem 21.03.2015, besteht. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Gutachterkosten in Höhe von 18.698,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Zinszahlungspflicht jeweils erst ab Rechtshängigkeit besteht, nämlich hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.03.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 14.04.2015, hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit dem 19.03.2015 und hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 7) seit dem 21.03.2015; soweit sich diese Zeiträume decken, ist die Zinszahlungspflicht eine Gesamtschuld. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 2 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zahlung der jeweiligen Rechnung zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin Ziff. 2 an die Arbeitsgemeinschaft ... und die Arbeitsgemeinschaft ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Hinsichtlich Ziffer 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise zulässig und begründet. Da der Klageantrag zu 1. a) hinsichtlich der Schadenshöhe noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat die Kammer aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über den Grund der Haftung vorab zu entscheiden und das Teilgrundurteil mit einem Endurteil zu den übrigen Klageanträgen zu verbinden. A. Ein Zwischenurteil über den Grund darf ergehen, soweit alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH (U.v. 13.08.2015 - VII ZR 90/14), juris, Rn. 44; BGH (U.v. 08.12. ... - VII ZR 12/09), juris, Rn. 13 m.w.N.). Diese Wahrscheinlichkeit folgt aus den Feststellungen unter lit. C. I., auf die insofern verwiesen wird. Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Schadens ist der Rechtsstreit zurzeit nicht entscheidungsreif. Aufgrund der von den Beklagten gegen die Validität des ... -Gutachtens vorgebrachten Einwände, insbesondere der privatgutachterlichen Beanstandungen von Seiten der Beklagte zu 3) im ...-Gutachten (vgl. SS v. 11.01.2016 (Bl. 594 ff. d.A.) i.V.m. Anlage FBD 2 (Bl. 599 ff. d.A.)), können die ... -Zahlen - jedenfalls ohne weitere sachverständige Begutachtung - nicht zur Schadensschätzung herangezogen werde. Die im Jahr 2009 für die Europäische Kommission gefertigte "Oxera"-Studie mit dem Titel "Quantifying antitrust damages towards non-binding guidance for courts" eignet sich ebenfalls nicht zur Schadensschätzung. Nach Behauptung der Beklagten zu 3) lässt sich dieser Studie nicht entnehmen, dass losgelöst von den Umständen des Einzelfalls von einer kartellbedingten Preiserhöhung von 18 % - 20 % auszugehen ist. Die Studie gelange vielmehr zu dem Ergebnis, dass keine pauschalierten Aussagen zu durchschnittlich kartellbedingten Preisüberhöhungen getroffen werden könnten, sondern stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei. Es handele sich um eine abstrakt-generelle Meta-Studie ohne konkreten Bezug zu Oberbaumaterialien. B. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ist die Klage nur teilweise zulässig. I. Nachdem die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 11.01.2016 klargestellt haben, dass sie die Beklagten primär aus eigenem Recht und nur hilfsweise aus abgetretenem Recht der Bauunternehmen in Anspruch nehmen, bestehen insofern keine Bestimmtheitsbedenken mehr. Ob die in Rede stehenden Vorlieferungen an Bauunternehmen in jedem Einzelfall unmittelbar durch Kartellanten oder ggf. durch Kartellaußenseiter erfolgt sind, kann dahinstehen. Der alternative Geschehensablauf eines Schadens aufgrund des sog. Preisschirmeffektes bildet keinen eigenständigen Streitgegenstand. Der prozessuale Anspruch zeichnet sich insofern nur durch eine tatsächliche Unsicherheit aus, die der Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts nicht entgegensteht. II. Die Feststellungsanträge zu 1. b) und 1. c) und zu 2. a) und 2. b) sind nicht widersprüchlich und unbestimmt (vgl. insofern § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nachdem die Beklagten beanstandet hatten, es sei nicht ersichtlich, welchen überschießenden Gehalt die Anträge zu 1. c) und 2. b) jeweils haben könnten, da sich bereits die Anträge zu 1. b) und 2. a) auf sämtliche Schäden bezögen, haben die Klägerinnen für die Anträge zu 1. c) und 2. b) klargestellt, dass sie mit diesen jeweils mögliche weitere Schäden aufgrund von Subventionsrückforderungen durch ... geltend machen, hinsichtlich derer zu besorgen stehe, dass die bereits konkret angekündigten Rückforderungen ihre Schadensersatzansprüche nebst Zinsen gegenüber den Beklagten überstiegen. Ob insoweit ein Feststellungsinteresse besteht, kann dahinstehen. Diese Anträge sind jedenfalls unbegründet (vgl. lit. C). III. Für die Klageanträge zu 1. b) und 2. a) - zuzüglich der Zinsanträge - besteht ein Feststellungsinteresse (siehe demgegenüber OLG Karlsruhe (U.v. 28.01.2004 - 6 U 183/03) - Vitaminkartell, GRUR 2004, 883, 885 ). Die Voraussetzung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadenseintritts ist gegeben (vgl. lit. C.; zu dieser Anforderung bei reinen Vermögensschäden, vgl. BGH (U.v. 08.05.2012 - XI ZR 262/10), juris, Rn. 73 m.w.N.). Den Klägerinnen kann auch kein Mitverschulden angelastet werden (vgl. insofern BGH (U.v. 08.12. ... - VII ZR 12/09), juris, Rn. 16 m.w.N.). 1. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite muss sich die Klägerin zu 2) per se nicht darauf verweisen lassen, das von ihr selbst nicht mit eingeholte ... -Gutachten zur Grundlage einer bezifferten Leistungsklage zu machen. Soweit die Klägerin zu 1) mit ihrem Klageantrag zu 1. a) beziffert auf Schadensersatz für 13 Beschaffungsvorgänge klagt, ist zwar unklar, weshalb ihr hinsichtlich der weiteren Vorgänge, die Gegenstand des Klageantrags zu 1. b) sind, zu Prozessbeginn keine Bezifferung möglich gewesen ist, schon mit Blick auf die zahlreichen Einwände der Beklagten gegen das ... -Gutachten kann es ihr jedoch nicht zugemutet werden, insofern von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage umzustellen. Sofern eine Leistungsklage möglich ist, fehlt einem Kläger zwar prinzipiell, aber nicht ausnahmslos das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. So ist z.B. für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt, dass das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage regelmäßig nicht dadurch entfällt, dass der Kläger im Wege einer Stufenklage auf erster Stufe auf Auskunft und nach Auskunftserteilung auf zweiter Stufe beziffert auf Leistung klagen kann (vgl. z.B. BGH (U.v. 15.05.2003 - I ZR 277/00) - Feststellungsinteresse III, juris, Rn. 17; BGH (U.v. 17.05.2001 - I ZR 189/99) - Feststellungsinteresse II, juris, Leitsatz i.V.m. Rn. 27 f.; für Fallkonstellationen außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes, siehe demgegenüber BGH (U.v. 03.04.1996 - VIII ZR 3/95), juris, Rn. 40). Begründet wird dies mit prozessökonomischen Erwägungen, die eine Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage vorzugswürdig erscheinen ließen. Denn im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bereite die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordere eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens (BGH - Feststellungsinteresse III, a.a.O.; siehe auch die Entscheidungen des Landgerichts ... , Anlage K 14). Diese Erwägungen lassen sich zwar nicht unmittelbar auf die gegenständliche Kartellschadensersatzklage übertragen, der keine Auskunftsstufe vorgelagert ist. Auch im Streitfall zeichnet sich aber schon jetzt ab, dass die Ermittlung der Schadenshöhe einen beträchtlichen Aufwand auf Basis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erfordern wird. Die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgeblichen hypothetischen Marktpreises bei intaktem Wettbewerb ist v.a. in Fällen, in denen - wie hier - über viele Jahre hinweg bundesweit ein - auch Preis- - Kartell bestand, äußerst komplex. Das von der Klägerin zu 1) vorgelegte und zur Grundlage ihres bezifferten Klageantrags zu 1 a) gemachte ... -Gutachten (Anlage K 9) ist beklagtenseitig nicht nur schriftsätzlich als methodisch und inhaltlich fehlerhaft angegriffen worden, sondern auch durch das von der Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 11.01.2016 vorgelegte ...-Gutachten. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass die im ... -Gutachten vorgelegte Analyse nicht den Anforderungen an eine belastbare Schadensquantifizierung entspreche (Anlage FBD 2). Unter diesen Umständen erscheint es - gerade für die Klägerin zu 2), die das ... -Gutachten nicht mit in Auftrag gegeben hat - unzumutbar, die Klägerinnen auf eine Leistungsklage auf Basis der in diesem ermittelten Werte zu verweisen (vgl. auch BGH (U.v. 12.07.2005 - VI ZR 83/04), juris, Rn. 57; BGH (U.v. 21.01.2000 - V ZR 387/98), juris, Rn. 11). Das klägerische ... -Gutachten vermag einen Streit über die Schadenshöhe mithin nicht zu vermeiden. Es ermöglicht - jedenfalls ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - keine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Angesichts der bestehenden Unsicherheiten betreffend die Auswirkungen des Kartells auf die Marktpreise, würde auch die Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage unter Angabe eines Mindestbetrages, jedenfalls aber von Schätzungsgrundlagen, keinen einfacheren und zumindest gleich effektiven Weg zur Erreichung des klägerischen Rechtsschutzzieles sein (siehe insofern z.B. BGH (U.v. 21.01.2014 - II ZR 87/13), juris, Rn. 8). Eine solche wäre auch mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet gewesen, da eine Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig ist, sofern sie mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen in der Luft hinge (vgl. z.B. BGH (U.v. 16.12.2015 - I ZB 109/14), juris, Rn. 30 m.w.N.). Gerade für die Klägerin zu 1) drohte ferner eine Forderungsverjährung. Vor dieser schützt die Klägerinnen die Erhebung einer Feststellungsklage in stärkeren Maße (vgl. z.B. BGH - Feststellungsinteresse II, a.a.O., Rn. 27). Schließlich besteht - wie die Lebenserfahrung zeigt - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz (vgl. insofern BGH - Feststellungsinteresse III, a.a.O., Rn. 18) in Kartellsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Parteien zur Schadenshöhe vergleichen, sofern der Anspruchsgrund geklärt ist. Insofern können die Feststellungsklagen gegebenenfalls zu einer endgültigen Streitbeilegung führen (siehe insofern BGH (U.v. 21.01.2014 - II ZR 87/13), juris, Rn. 10). Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagtenseite, sobald rechtskräftig über den Anspruchsgrund entschieden worden ist, eher dazu bereit ist, belastbare Angaben zur Höhe kartellbedingter Preissteigerungen zu machen. Diese könnten dann der Schadensschätzung zugrunde gelegt. Solange der Haftungsgrund nicht geklärt ist, ist die Preisgabe derartige "Insiderinformationen" - gerade zu den hier in Rede stehenden Lieferungen an Bauunternehmen - nicht zu erwarten. Da auch die Frage nach dem Haftungsgrund zwischen den Parteien umstritten ist, erscheint es folglich prozessökonomisch sinnvoll, die Zulässigkeit einer Schadensersatzfeststellungsklage zu bejahen. Es ist sachgerecht, zunächst - gegebenenfalls über mehrere Instanzen hinweg - die Frage nach dem Haftungsgrund zu klären, ohne den Rechtsstreit bereits in diesem Verfahrensstadium mit sehr aufwändigen und sich gegebenenfalls nachträglich als entbehrlich erweisenden Feststellungen zu Schadenshöhe zu belasten. Entgegen der Beklagtenansicht beseitigt die Vorschrift des § 33 GWB den Bedarf für die Erhebung einer Feststellungsklage nicht. Zur Ermittlung der Schadenshöhe enthält diese Norm keine Erleichterung 2. In Bezug auf die Zinsforderungen in den Feststellungsanträgen zu 1. b) und 2. a) liegt hinsichtlich der zunächst unbestimmten Wendung "ab Schadensentstehung" kein Bestimmtheitsdefizit mehr vor, nachdem die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 zum Parallelprozess 2-06 O 358/14 mit Wirkung für das hiesige Verfahren klargestellt haben, dass mit "Schadensentstehung" der Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung gemeint sei (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.01.2016 im Parallelprozess 2-06 O 358/14). Für die Feststellung des Zinsbeginns und der Zinshöhe im Rahmen der Feststellungsanträge ist vorliegend ein Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagtenansicht, Zinsansprüche verjährten ohnehin mit der Hauptforderung, so dass die Feststellung der Schadensersatzplicht zur Verjährungshemmung genüge, es sei nicht Sinn einer Feststellungsklage, vorab ein gerichtliches Gutachten zu "komplexen Zinsberechnungsideen" einzuholen, greift zu kurz. Ziel der Feststellungsanträge ist nicht nur eine Unterbrechung der Verjährung. Die Feststellungsklagen können gegebenenfalls auch der endgültigen Streitbeilegung dienen. Die Klägerinnen haben daher ein legitimes Interesse daran, den zwischen den Parteien bestehenden Streit um den Zinsbeginn und die Zinshöhe im Rahmen ihrer Feststellungsanträge mitentscheiden zu lassen. IV. Dagegen ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerinnen mit ihren Klageanträgen zu 1. e) und 2. c) die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der erforderlichen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) begehren. Insofern fehlt es bereits an einem bestimmten Vortrag zum Anspruchsgrund. Denn zur außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Klägerinnen überhaupt keinen Vortrag geliefert (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). C. Die Klage ist nur zum Teil begründet. I. In Bezug auf den der Höhe nach nicht zur Entscheidung reifen Klageantrag zu 1. a) steht der Klägerin zu 1) dem Grunde nach ein gesamtschuldnerischer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Denn es ist hinsichtlich keines der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge anzunehmen, dass die gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht der Beklagten noch vollständig entfallen könnte. Lediglich hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs (...) 20 hat die Kammer die Klage aus Verjährungsgründen endgültig abgewiesen. Sollte sich im Übrigen auf der Betragsstufe herausstellen, dass hinsichtlich einzelner oder vielleicht gar aller Projekte der Höhe nach doch keine Erstattungspflicht der Beklagten besteht, könnte die Klage noch immer (auch insgesamt) abgewiesen werden. Eine Ersatzpflicht gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 298 StGB besteht allerdings nicht. Diesbezüglich war die Klage abzuweisen. Denn es ist nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagten bei einer Ausschreibung oder einer freihändigen Auftragsvergabe nach vorangegangenem Teilnahmewettbewerb ein auf einer rechtswidrigen Absprache beruhendes Angebot abgegeben haben. Im Übrigen ergibt sich die zunächst nur dem Grunde nach festzustellende Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB n.F. sowie gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 81 EG) für Beschaffungsvorgänge ab Juli 2005 (und damit faktisch ab Frühjahr 2006) aus §§ 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 GWB n.F. (in der (insofern) seit der 7. GWB-Novelle unverändert seit dem 01.07.2005 geltenden Gesetzesfassung) i.V.m. 830, 840 BGB (zum intertemporären Recht, vgl. BGH (U.v. 28.06. ... - KZR 75/10) - ORWI, juris, Rn. 13 (Anlage K 10); OLG Karlsruhe (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 43; zur gesamtschuldnerischen Schadensersatzhaftung aller Kartellteilnehmer gemäß §§ 830, 840 BGB, vgl. BGH (U.v. 28.06. ... - KZR 75/10) - ORWI, juris, Rn. 80 m.w.N.). Bezogen auf die älteren Beschaffungsvorgänge (bis Ende Juni 2005) folgt die Ersatzpflicht der Beklagten betreffend die im Klageantrag zu 1. a) aufgeführten Beschaffungsvorgänge (jedenfalls) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV; zum Schutzgesetzcharakter des europäischen Kartellverbots, vgl. BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 14 f. m.w.N.). Es sprechen zwar gute Gründe dafür, dass sich die Klägerin zu 1) für Forderungen aus Beschaffungsvorgängen vor dem 01.06.2005 auch auf § 33 i.V.m. § 1 GWB a.F. in der vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Fassung) stützen kann (siehe auch OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Leitsatz 3 i.V.m. Rn. 44; LG Berlin (U.v. 16.12.2014 - 16 O 384/13 Kart), juris, Rn. 46); dies könnte gerade für den Streitfall aber nach wie vor anders gesehen werden und kann daher, da sich der Ersatzanspruch zumindest aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG herleiten lässt, ebenso dahinstehen wie ein kumulativ denkbarer Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. aktuellen kartellrechtlichen Schadensersatzvorschriften (Gemäß § 33 GWB a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des GWB a.F. verstößt, "die den Schutz eines anderen bezweckt" diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Insoweit wurde in der Vergangenheit - auch von der Rechtsprechung - vertreten, dass ein zielgerichtetes Handeln von Kartellanten gegenüber den Geschädigten erforderlich sei, das sich im Streitfall nicht umfassend feststellen ließe (indirekte Lieferungen nach Vorlieferungen an Bauunternehmen meist unbekannte Lieferanten), vgl. die Übersicht über den Streitstand bei BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 16 ff., 19 ff.; BT-Drucksache 15/3640 S. 53 zu § 33 Absatz 1; LG ... (U.v. 25.01.1983 - KZR 12/81), Leitsatz 1). Seit der ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann (jedenfalls) als gesichert gelten, dass mit Blick auf das europarechtliche Gebot einer effektiven Anwendung des europäischen Kartellrechts (auch für Altfälle) nicht nur direkten, sondern auch indirekten Abnehmern - jedenfalls Direktabnehmern von Kartellanten - ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 101 AEUV (vormals Art. 81 EG) bzw. nach § 33 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 GWB n.F. zustehen kann. Für Ersteres spricht maßgeblich der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, wobei der Bundesgerichtshof die Anspruchsberechtigung bereits aus dem Schutzgesetzcharakter des Kartellverbots folgert (§ 823 Abs. 2 BGB, vgl. BGH (U.v. 28.06. ... - KZR 75/10) - ORWI, juris, Rn. 23 ff.). Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist, dass die indirekten Abnehmer durch das wettbewerbswidrige Verhalten einen Schaden erlitten haben (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 23). Diesbezüglich kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit jedem einzelnen der im Tenor genannten Beschaffungsvorgänge zumindest irgendein Schaden entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) folgt aus dem Umwandlungsgesetz. Die Beklagte zu 1) erwarb im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung als Gesamtrechtsnachfolgerin den Geschäftsbereich "Gleisbau" von der Beklagten zu 2). Diesem Bereich sind die Kartellverstöße von Seiten der Beklagten zu 2) zuzuordnen. Daneben haftet die fortexistierende Beklagte zu 1) selbst weiter für die von ihr jedenfalls zwischen 2001 und 2008 begangenen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot (vgl. insofern Bl. 317 d.A.). § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG sieht für eine Spaltung zur Aufnahme vor, dass für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner haften. 1. Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 3) bis 5) verstießen im Zeitraum zwischen ... und Mai ... - wenn auch nicht allesamt durchgehend - schuldhaft (ausweislich der vorgelegten Bußgeldbescheide sogar vorsätzlich) gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB a.F./n.F. sowie daneben gegen Art. 81 Abs. 1 EG bzw. nunmehr Art. 101 EGV, indem sie sich an Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen - nämlich anderen Herstellern und Händlern von Weichen, Schienen und Schwellen beteiligten, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten. Die Kartellverstöße der vorgenannten Beklagten folgen jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) bis 5) mit Bindungswirkung für das Gericht aus den vom Bundeskartellamt getroffenen Feststellungen in den gegen diese Beklagten mit Bestandskraft ergangenen Bußgeldbescheiden (Anlagen K 1 und K 12). Das Gericht ist im Fall eines Schadensersatzverlangens nach § 33 Abs. 4 S. 1 GWB n.F. insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde getroffen wurde. § 33 Abs. 4 S. 1 GWB n.F. ist trotz Inkrafttretens (erst) mit Wirkung zum 13.07.2005 anwendbar, da die kartellbehördlichen Verfahren Mitte Juli 2005 weder eingeleitet noch bereits bestandskräftig abgeschlossen waren (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Leitsatz 4. i.V.m. Rn. 47). Im Übrigen werden die Kartellverstöße, wie sie das Bundeskartellamt in den Bußgeldbescheiden festgestellt hat, von den Beklagten - einschließlich der Beklagten zu 2), hinsichtlich derer von vornherein keine Bindungswirkung in Betracht kommt - nicht in Abrede gestellt. Sie können folglich gemäß § 138 Abs. 3 BGB als unstreitig angesehen werden. a) Für diese Entscheidung kann angenommen werden, dass die streitgegenständliche Beschaffungstätigkeit vom Kartell der "Schienenfreunde" betroffen war. Hierfür spricht ein von den Beklagten nicht erschütterter (doppelter) Anscheinsbeweis. Auf die Frage nach einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten kommt es nicht an. Das Vorliegen eines Anscheinsbeweises setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist (vgl. z.B. BGH (B.v. 15.05.2014 - IX ZR 267/12), juris, Rn. 2 ff. m.w.N.) bzw. einen typisierten Geschehensablauf (so z.B. BGH (U.v. 26.03.2013 - VI ZR 109/12), juris, Rn. 13; BGH (U.v. 20.03.2013 - I ZR 209/11) - Telefonwerbung für DSL-Produkte, juris, Rn. 21) bzw. einen typischen Geschehensablauf im Sinnes eines bestimmten Tatbestands, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (so z.B. BGH (U.v. 04.12.2012 - VI ZR 380/11), juris, Rn. 23 m.w.N.; der Gesetzgeber spricht in der Begründung zur 7. GWB-Novelle ebenfalls von einem Anscheinsbeweis, vgl. BT-Drucksache 15/3640 S. 53 zu § 33 Absatz 1). aa) Ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts in den gegen die Beklagten zu 1), 3) bis 7) ergangenen Bußgeldbescheiden (Anlagen K 1 und v.a. K 12), praktizierten die Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens ab dem Jahr 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai ... auf dem Privatmarkt in Deutschland, und damit bundesweit - unter Beeinträchtigung auch des zwischenstaatlichen Handels -, Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Beteiligt waren - wenn auch teilweise nicht in allen Regionen und über den gesamten Zeitraum hinweg - die Beklagten zu 1), 3) bis 7) (partiell über Rechtsvorgängerinnen bzw. Konzerngesellschaften) sowie daneben u.a. die beiden Streithelferinnen (zu den Einzelheiten, vgl. insbesondere den gegen die Beklagte zu 3) ergangenen Bußgeldbescheid, Anlage K 12). Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass Hersteller bzw. Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland zumindest von 2001 bis Mai ... auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen praktizierten. Die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten verändernden Absprachen, seien regional in unterschiedlicher Intensität, immer aber mit demselben Grundverständnis sowie vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung erfolgt. Beteiligt gewesen seien in allen Regionen und im gesamten Kartellzeitraum jedenfalls die Unternehmen ... über die Beklagte zu 3) (Schienen, Schwellen und Weichen) und ... über die Beklagten zu 4) bis 7) (insgesamt ebenfalls Schienen, Schwellen und Weichen). Die Absprachen hätten den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie in einer Reihe von Fällen Industriebahnen und Bauunternehmen betroffen. Dabei sei es um die Aufteilung von Ausschreibungen bzw. Projekten unter den Kartellbeteiligten gegangen. Nicht alle an den Absprachen beteiligten Unternehmen hätten auch alle betroffenen Produkte angeboten. Sie seien auch nicht alle bundesweit tätig gewesen. Deshalb sei bei Ausschreibungen eine Absprache zwischen den Unternehmen, die als Bieter in Frage kamen, erfolgt. Im Bereich Schienen und Schwellen seien die Beklagten zu 4), 6) und 7), sowie die Beklagte zu 3) als Händlerin der Beklagten zu 7), im gesamten Zeitraum bundesweit an den Absprachen beteiligt gewesen. Die Beklagte zu 1) und zwei weitere Unternehmen hätten regional bei Ausschreibungen an Absprachen teilgenommen. Nach der Übernahme durch die .... im August 2008 sei die Beklagte zu 1) nur noch in Einzelfällen an Absprachen beteiligt gewesen. Im Bereich Weichen seien die Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbands Weichenbau bzw. innerhalb des Verbandes der ... abgesprochen worden. Beteiligt gewesen seien neben der Beklagten zu 3) u.a. die Beklagten zu 1), und 5). Neben der Beklagten zu 3) und den ... -Unternehmen habe zumindest ab Anfang 2010 auch die ... -Gruppe das gesamte Produktspektrum (Schiene, Weiche, Schwellen) angeboten. Die Absprachepraxis im Privatmarkt habe maßgeblich darauf basiert, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Alt-" bzw. Stammkunden zugeordnet gewesen seien. Diese Zuordnung der Kunden zu bestimmen Unternehmen sei von den Kartellbeteiligten grundsätzlich respektiert worden. Sie hätten diese Unternehmen "geschützt", indem sie bewusst auf die Abgabe von Angeboten verzichtet, diese erst nach Ablauf der Angebotsabgabefrist abgegeben oder gezielt überteuerte Angebote abgegeben hätten, so dass der Auftrag an das "vorbestimmte" Unternehmen habe gehen können. Die Absprachen seien vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails umgesetzt worden. Dabei sei aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen und -vorlieben allen Beteiligten von vornherein klar gewesen, wer den ausgeschriebenen Auftrag bekomme (dieser sei auch "Spielführer" bzw. "Führender" genannt worden). Insoweit sei im Rahmen des ersten Kontakts bestätigt worden, welches Unternehmen im konkreten Fall den Auftrag habe ausführen, also "führendes Unternehmen" habe sein sollen, und wie die anderen Unternehmen an dem Projekt hätten partizipieren sollen. Dem "führenden Unternehmen" sei bei der Umsetzung der Absprache insgesamt eine organisatorische und koordinierende Funktion zugekommen. Ihm habe es oblegen, den anderen teilnehmenden Unternehmen entweder die Preise zu nennen, die diese in ihrem Angebot an den Kunden hätten kommunizieren sollen (sog. Schutzangebote, welche über den Preisen des "führenden Unternehmens" in dessen Angebot gegenüber dem Kunden gelegen hätten) oder aber den sog. "Null-Preis" (häufig mit Sicherheitspuffer für Nachverhandlungen mit dem Kunden) zu dem das "führende Unternehmen" den Auftrag habe buchen wollen und auf den die übrigen einen Aufschlag vorgenommen hätten. Mit der Zeit habe sich der Ablauf zwischen den Beteiligten so eingespielt, dass das "führende Unternehmen" nicht selten Schutzpreise auch ohne vorherige Anfrage der anderen Unternehmen übersandt habe. Die Kommunikation solcher Preise habe auch telefonisch (getarnt als Aktien-/Börsenwerte oder Lottozahlen) sowie in persönlichen Gesprächen stattgefunden. Als Ausgleich für die Abgabe der Schutzangebote seien die Unternehmen meist durch Unteraufträge beteiligt worden. Teils sei auch vereinbart worden, dass sie bei den nächsten gleichwertigen Ausschreibungen den Vortritt bekommen bzw. es seien anderweitige Kompensationsgeschäfte erfolgt. Insofern hätten die Absprachen einzelne projektbezogene Ausschreibungen betroffen. Der Ausgleich sei zwischen den an der Absprache beteiligten Unternehmen sei dabei aber nicht nur projektbezogen erfolgt, vielmehr habe das System auf einem projektübergreifenden "Verständnis und Vertrauensverhältnis" der einzelnen Unternehmen untereinander basiert. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebots in einem konkreten Projekt habe der "Schützende" grundsätzlich davon ausgehen können, dass er seinerseits bei einem anderen Projekt von den Mitkartellanten geschützt werde. Mit dem Stammkunden-System sei häufig auch die kundenseitig gewünschte spezifische Ausrichtung von Ausschreibungen einhergegangen. Die einzelnen Unternehmen seien bei Ausschreibungen ihrer jeweiligen Stammkunden häufig an der Erstellung der Leistungsverzeichnisse beteiligt gewesen. Durch die Kombination des Stammkundensystems mit auf spezifische Unternehmen zugeschnittenen Produkten in Leistungsverzeichnissen sei den einzelnen Kartellteilnehmern bereits vor der Ausschreibung klar gewesen, auf wen das jeweilige Projekt bei den einzelnen Kunden zulaufen müsse. Der Ablauf der Absprache sei insgesamt als Spielregel so etabliert gewesen, dass es häufig keiner ausdrücklichen bzw. Einzelfallabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen bei den jeweiligen Projekten mehr bedurft habe. Die produktübergreifende Absprachepraxis für Schienen, Weichen und Schwellen sei über Jahre gewachsen. Sie sei durch einzelne Änderungen im Laufe der Zeit nicht in Frage gestellt worden Innerhalb des Kartells habe - nur für Schienen und insofern für Projekte ab 100 t (laut den zugrundeliegenden Projektlisten sogar ab 50 t) - ab 2001 zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten zu 3), der ... und der ... (Vorgängergesellschaft der Beklagten zu 7)) eine kartellrechtswidrige Vertriebsvereinbarung bestanden, auf deren Grundlage die Beklagte zu 3) Schienen der Beklagten zu 7) veräußert habe. Diese sei ebenfalls bis Mai ... praktiziert worden. Ziel seien die gemeinsame Führungsposition auf dem Schienenprivatmarkt (Marktanteil über 90 %), das "Halten" der aktuellen Führungsposition bzw. die Verhinderung eines Anteilsverlustes durch die Akquisition der Beklagten zu 7) (durch ... von ... ) und die selektive Erhöhung des aktuellen Preisniveaus bzw. Listenpreiserhöhungen gewesen. Spätestens Ende 2007 sei ergänzend zwischen den Beklagten zu 3), 4), 6) und 7) für den Privatmarkt vereinbart worden, dass über die beiden ... -Werke eine gezielte Zuweisung von Projekten an die Beklagten zu 3) bzw. 4) erfolgt. Damit die Projektverteilung zu keiner Verschiebung der Lieferanteile zwischen der Beklagten zu 3)/ 7) einerseits und den Beklagten zu 4/ 6) andererseits führte, sei Mitte 2008 zudem ein quotaler Verteilungsschlüssel eingeführt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Beklagten zu 3) 60 % und der Beklagten zu 4) 40 % der schienenbezogenen Aufträge zugewiesen werden sollten. Diese Verteilung habe den damaligen Marktverhältnissen entsprochen. Im Bereich Weichen (u.a. Beklagte zu 1), 3) und 5)), hätten zumindest von 2001 bis 2008 (ca. fünf bis achtmal jährlich) die Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des Fachverbands Weichenbau bzw. innerhalb des ... den Kartellunternehmen als Plattform für ihre regelmäßigen Projektabsprachen bei Weichen gedient. Neben der klassischen Verbandsarbeit habe der Arbeitskreis Marketing in erster Linie der Aufteilung von Projekten gedient. Dies sei vor 2001 noch auf Grundlage von Quoten geschehen sein. Zur Umsetzung dieser Quotenvereinbarung seien im Rahmen der Arbeitskreissitzungen konkrete Projekte diskutiert und deren Zuteilung abgesprochen worden. Dabei seien die beteiligten Unternehmen mit der Zeit übereingekommen, sich bei der Aufteilung der Projekte an Stammkunden zu orientieren bzw. die Projekte jeweils dem Unternehmen zuzuteilen, das diesen Kunden bereits zuvor beliefert habe. Zur Verringerung des Entdeckungsrisikos dieser Strategie sei gelegentlich von diesem Vorgehen abgewichen werden. Hinsichtlich der Zuteilung von Neukunden habe gegolten: Wer zuerst von einem anstehenden Projekt erfahren habe, habe es in der Regel "buchen", d.h. dieses Projekt für sich beanspruchen können. Zudem habe zwischen den Weichenherstellern eine Kundenschutzregelung bestanden, die bewirkt habe, dass diese Hersteller weitgehend respektiert hätten, wenn z.B. aufgrund der räumlichen Nähe eine besonders enge Beziehung eines Herstellers zu einem bestimmten Kunden bestanden habe. Im Fachverband Weichenbau sei es auch immer wieder zu Diskussionen über Preiserhöhungen gekommen. Die Kartellanten hätten sich mehrfach darauf verständigt, die Erhöhungen von Vormaterialpreisen entsprechend weiterzugeben. Eine Nennung konkreter Preise für einzelne Weichen sei dabei nicht erfolgt. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, da die Kartellanten wegen der Mitteilungen von Schutzpreisen einen Überblick über den jeweils verwendeten Angebotspreis gehabt hätten. Zumindest zwischen 2001 und 2006 hätten die Arbeitskreissitzungen der Aufteilung aktueller Projektausschreibungen gedient. Nach Auflösung des Fachverbands und Überführung unter das Dach des VDB habe dort ein Nachfolgegremium bestanden, das ebenfalls der Verteilung aktueller Projektabsprachen gedient habe. Umgesetzt worden sei die Absprache nach wie vor durch den Bestandsschutz von Stammkunden, durch die exklusive Zuteilung von Neukunden und durch Praktizierung der Kundenschutzregelung. Dabei hätten auch weiterhin Preisabsprachen stattgefunden. Jedenfalls ab 2008 seien Kontakte häufiger einzelfallbezogen erfolgt, da sich die Stammkundenzuordnung und die damit einhergehende Vorgehensweise zwischen den Kartellanten in regional unterschiedlicher Ausprägung eingespielt gehabt habe. Damit verbunden gewesen seien auch zunehmende E-Mail-Kontakte. Insgesamt sei der Teilnehmerkreis über die Jahre hinweg weitgehend unverändert geblieben. Alles in allem habe sich die Kartellabsprache auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Sie hat nach Einschätzung des Bundeskartellamts auch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt (§ 1 GWB a.F. für den Zeitraum bis 12.07.2005, Art. 81 Abs. 1 EG für den Folgezeitraum). Diese Feststellungen des Bundeskartellamtes sind - da sie nicht bestritten worden sind - der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerinnen haben sich die Feststellungen des Bundeskartellamts zu Eigen gemacht. Die Beklagten und Streithelferinnen sind diesen nicht entgegengetreten. Von Beklagtenseite wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Feststellungen des Bundeskartellamts ließen nicht mit Bindungswirkung auf die Kartellbefangenheit der hier in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge schließen. Letzteres trifft zu, bedeutet rechtlich aber kein Bestreiten der kartellamtlichen Feststellungen zur Existenz und Funktionsweise des Kartells der Schienenfreunde. Darauf, dass die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gemäß Art. 2 VO (EG) Nr. 1/2003 auch im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bei der Partei liegt, die den Vorwurf erhebt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. bb) Auf Basis der (unstreitigen) tatsächlichen Feststellungen des Bundeskartellamtes spricht zunächst ein erster Anscheinsbeweis dafür, dass es während der Kartellzeitraums zu einer allgemeinen Erhöhung des Preisniveaus im Bereich Oberbaumaterialien (Schienen, Gleise und Schwellen) gekommen ist (ebenso das Bundeskartellamts im Akteneinsichtsverfahren, vgl. S. 34 des Beschlusses vom 03.04.2014 in Anlage K 16 sowie OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 53 ff.; LG ... (z.B. Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart. und Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart, Anlage K 14); LG Berlin (U.v. 16.12.2014 - 16 O 384/13 Kart), juris, Rn. 49 ff.). Nach ökonomischen Grundsätzen haben Kartelle, die wie das streitgegenständliche auf Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen beruhen, prinzipiell preissteigernde Wirkung. Dies hat im Jahr 2013 auch bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe so gesehen. Dessen Erwägungen betreffend ein Quotenkartell sind verallgemeinerungsfähig. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe spricht der erste Anschein dafür, dass sich ein solches allgemein preissteigernd auswirkt. Denn ein Quotenkartell habe typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte. Der einzelne Anbieter habe aufgrund des Quotenkartells im Vergleich zu einer Situation ohne entsprechende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen könne. Er habe zudem mehr Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr laufe, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren. Angesichts der Zielsetzung des Quotenkartells, den Markt weniger aggressiv zu bearbeiten sowie Kampfpreise und Sonderrabatte zu vermeiden, sei im Wege eines ersten Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Existenz des Quotenkartells insgesamt zu höheren Preisen geführt habe (OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 55; siehe auch KG Berlin (U.v. 01.10.2009 - 2 U 10/03 Kart), juris, Rn. 38 ff.). Für das vom Kartell der "Schienenfreunde" ab dem Jahr 2001 vorrangig praktizierte Stammkundenmodell gilt nichts anderes. Auch dieses hatte typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, vor allem, da es über einen erheblichen Zeitraum in erheblichem Umfang durchgeführt worden ist. Quoten- und Kundenschutzabsprachen dienen gleichermaßen der Marktaufteilung unter Ausschaltung eines Preiswettbewerbs. Sie eröffnen nicht unerhebliche Preissetzungsspielräume, zumal das Bundeskartellamt Preisabstimmungen unter den Kartellanten ausdrücklich festgestellt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kartellbeteiligten das mit abgestimmten Preisen verbundene Stammkundenmodell insgesamt bundesweit flächendeckend umsetzten, dass also "Kartelldisziplin" bestand. Das Bundeskartellamt hat ausdrücklich festgestellt, dass die Abstimmungen im Laufe der Zeit so eingespielt waren, dass sich aufgrund des etablierten Stammkundenprinzips (also der gelebten Marktaufteilung) ausdrückliche Absprachen zunehmend erübrigten (vgl. auch LG ... , Anlage K 14) Der unstreitige Verzicht der Kartellanten auf einen intakten Wettbewerb um Marktanteile muss bei lebensnaher Betrachtung durch den wechselseitigen Kundenschutz und die damit einhergehende Möglichkeit zur Erhebung kartellbedingt erhöhter Lieferpreise kompensiert worden sein. Andernfalls hätte das Kartell nicht über mindestens ein Jahrzehnt hinweg intakt funktioniert. Die Feststellungen des Bundeskartellamts rechtfertigen daher die Annahme, dass unter dem Schutzschild des Stammkundenkartells auch die - nach unbestrittenem Vortrag der Klägerinnen allenfalls wenigen - Kartellaußenseiter imstande waren, höhere Preise als bei einem intakten Wettbewerb zu fordern, und dass sie von dieser Möglichkeit faktisch auch Gebrauch gemacht haben, sich die Preise am Markt durch die Abstimmung der Kartellbeteiligten also insgesamt erhöhten (sog. "Preisschirmeffekt", "umbrella pricing" bzw. "umbrella effect"). Es kann davon ausgegangen werden, dass etwaige Außenseiter durch Marktbeobachtung (Teilnahme an Ausschreibungen, Informationen von Seiten der Kunden/Interessenten, ggf auch durch Zusammenkünfte in Interessenvereinigungen) um die Preise der mit ihnen konkurrierenden Kartellanten wussten. Für aufgrund einer fehlenden Reaktionsmöglichkeit durch Kartellaußenseite erst mit zeitlicher Verzögerung eintretende Preisschirmeffekte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Die meisten der in Rede stehenden Auftragserteilungen erfolgten deutlich nach Implementierung des Kartells. Im Übrigen hat das Bundeskartellamt in einer Fußnote ausgeführt, dass die Absprachen im Bereich Schiene unter Beteiligung von u.a. ... in Nord- und Westdeutschland bereits seit Mitte der 80er-Jahre praktiziert worden sein sollen, die die Projekte auf Grundlage eines Quotenkartells untereinander aufgeteilt hätten. Durch die sich im Laufe der Zeit ändernde Marktstruktur, u.a. infolge der Übernahme der Beklagten zu 7) im Jahr 2001 durch ... 2001 von ... , habe sich auch die Absprachepraxis gewandelt. Im Bereich Weichen seien die Absprachen bereits vor 2001 praktiziert worden. Von einem Marktüberblick der Kartellaußenseiter ausgehend, wäre es marktwirtschaftlich lebensfern anzunehmen, dass diese sich nicht zumindest an den höheren Preisen der Kartellteilnehmer orientierten. Dies kommt auch dann in Betracht, wenn das Produktsortiment der einzelnen Anbieter nicht vollständig homogen war. Es ist nicht ersichtlich, wieso Kartellaußenseiter ohne Not auf die Erhöhung (auch) ihrer Gewinnmargen verzichtet haben sollten, obschon die den Markt bei Gesamtbetrachtung beherrschenden Kartellanten (mit ebenfalls nicht vollkommen identischen Produkten) dort vergleichsweise hohe Preise durchsetzen konnten. Alles andere als eine Preiserhöhung auch durch Außenseiter des Kartells wäre ökonomisch nicht nachvollziehbar und kann daher als lebensferne Möglichkeit außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen für eine allgemeine, kartellbedingte Preiserhöhung liegen hier vor. Der Europäische Gerichtshof setzt dafür voraus, dass erwiesen ist, dass das Kartell nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere den Besonderheiten des betreffenden Marktes ein "umbrella pricing" durch eigenständig handelnde Dritte zur Folge haben konnte, und dass diese Umstände und Besonderheiten den Kartellbeteiligten nicht verborgen bleiben konnten (vgl. EuGH (U.v. 05.06.2014 - C-557/12) - Kone, juris, Rn. 34). Es muss nicht feststehen, dass diese Folge auch tatsächlich eingetreten ist. Davon, dass Konsequenz des in Rede stehenden Kartells ein "umbrella pricing" durch außenstehende Marktbeteiligte sein konnte, ist nach den Besonderheiten des Marktes für Oberbaumaterialien (Schienen, Weichen und Schwellen) auszugehen. Dieser Markt wurde in wesentlichem Umfang von den Kartellanten dominiert. Dass in relevantem Ausmaß auch solche Kartellaußenseiter als Lieferanten dieser Materialien fungiert hätten, hinsichtlich derer die Kartellanten nicht von einer indirekten Preisangleichung ausgehen mussten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagtenseite auf den späteren Markteintritt von ... verweist, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundeskartellamts sowie aus dem klägerischen Vorbringen, dass die von ... hergestellten Schienen ebenfalls kartellrechtswidrig von Kartellanten vertrieben wurden. Dieser Behauptung sind die Beklagten weder vor noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Von einem bundesweiten Preisanstieg geht auch das Bundeskartellamt im Akteneinsichtsverfahren aus, wo es ausführt der wesentliche Teil der Umsätze aller Nebenbetroffenen sei in den im Bußgeldbescheid beschriebenen Zeiträumen kartellbefangen gewesen. Die durch das umfängliche Kartell bewirkte Anhebung des Preisniveaus wirke sich dem Anschein nach auch auf die Preise derjenigen konkurrierenden Produkte aus, die nicht unmittelbar Gegenstand der Kartellabsprache seien (Anlage K 16, S. 34). Die Beklagten und Streithelferinnen haben nichts vorgetragen, was mit der Annahme eines allgemein - gerade auch in der hier streitgegenständlichen Region ... - überhöhten Kartellpreisniveaus unvereinbar wäre. Ausweislich des gegen die Beklagte zu 1) ergangenen Bußgeldbescheides verfügte die später auf diese verschmolzene ... u.a. über Niederlassungen in ... und Offenbach (vgl. Anlage K 1, S. 6). Davon, dass es gerade auch in der Region ... zu einem allgemeinen Preisanstieg gekommen ist, kann im Ausgangspunkt schon deshalb ausgegangen werden, weil das Kartell bundesweit angelegt war. Mit Blick auf die von den Beklagten zu 1) und 2) in diesem Rechtsstreit zugestandenen fünf Kartellabsprachen, waren von den Absprachen gerade auch Beschaffungsvorgänge in der Region ... betroffen. Im Parallelrechtsstreit 2-06 O 358/14 haben die Beklagten die Kartellbefangenheit weiterer Projekte in dieser Region eingeräumt. cc) Ein zweiter Anscheinsbeweis streitet dafür, dass die konkret streitgegenständliche (weitgehend mittelbare) Beschaffungstätigkeit der Klägerinnen nicht frei von Kartelleinflüssen war, dass die Klägerinnen also vom Kartell betroffen waren (vgl. insofern auch OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 56 ff.). (a) Soweit die Beklagten (vorsorglich) bestreiten, dass bestimmte Projekte überhaupt, wie von der Klägerseite behauptet, durchgeführt wurden, kann von der Richtigkeit dieses klägerischen Vortrags ausgegangen werden. Diesen haben die Klägerinnen mit einer Vielzahl von Unterlagen zu einzelnen Beschaffungsvorgängen untermauert. (b) Die im Wege eines Anscheinsbeweises zu vermutende Kartellbetroffenheit sämtlicher in Rede stehender Projekte folgt bereits daraus, dass das Preisniveau im Bereich von Gleisoberbaumaterialien nach obiger Darstellung insgesamt - gerade auch in der Region ... - höher lag, als dies ohne Kartell der Fall gewesen wäre. Dies genügt für die Annahme einer Kartellbefangenheit der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge. Dass die Lieferungen von Oberbaumaterialien Gegenstand ausdrücklicher Absprachen waren, ist für eine Betroffenheit der Klägerinnen i.S.d. §§ 33 Abs. 1 S. 3 GWB n.F. - und damit für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten - nicht erforderlich (siehe auch OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 65). Für eine Ersatzpflicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 101 AEUV (vormals Art. 81 EG) reicht ein adäquat-kausal durch die Kartellabstimmung entstandener Vermögenschaden. Angesichts des "ersten" Anscheinsbeweises hätte es den Beklagten oblegen, substantiierte Einwendungen gegen die Kartellbetroffenheit der einzelnen Liefergeschäfte vorzubringen. Dies haben sie nicht getan, im Gegenteil. Für die Lieferung der Beklagten zu 3) im Rahmen des Beschaffungsvorgangs ... hat diese eine Kartellbetroffenheit nicht explizit in Abrede gestellt. Die Klägerinnen behaupten hierzu, das SHW-Weichenbau-Angebot sei ein reines Schutzangebot gewesen, um der Klägerin zu 1) eine tatsächlich nicht bestehende Wettbewerbssituation vorzuspiegeln. Für die von den Beklagten zu 1) und 2) eingeräumten fünf Projekte - allesamt indirekte Beschaffungsvorgänge - steht fest, dass diese Gegenstand von Kartellabsprachen waren. Dies hat keiner der übrigen Beklagten und Streithelferinnen bestritten. In der Ausschreibung um den Auftrag zum Projekt (...) 1 erhielt die Beklagte zu 3) den Zuschlag. Sie hätte insofern substantiiert dartun müssen, dass dieser Beschaffungsvorgang nicht Gegenstand einer Kartellabsprache war. Dies ist nicht geschehen. Für die restlichen Beschaffungsvorgänge ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese nicht nach den generellen Mechanismen des Kartells abgelaufen sein könnten. Sie fügen sich zeitlich und sachlich in das Raster des praktizierten Kartells ein. Ihren äußeren Umständen nach weisen sie keine kartellatypischen Kennzeichen auf. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass bei Gesamtbetrachtung in zahlreiche der hier streitgegenständlichen Projekte kartellbeteiligte Unternehmen involviert waren. Die Beklagte zu 3) bestreitet zwar, dass die Materialien zum Projekt ... von ihrem ... er Verkaufsbüro geliefert worden seien. Ihr prozessual als Bestreiten mit Nichtwissen zu qualifizierender Vortrag ist jedoch rechtlich unbeachtlich. Der Vortrag der Klägerinnen kann insofern als unstreitig angesehen werden (§ 138 Abs. 4 ZPO). Diese haben substantiiert dargetan, dass die Materialien zu diesem Vorgang von der Beklagten zu 3) ( ... , Verkaufsbüro ... ) zu € 610.664,49 an die ... ( ... ) als - ihrer Kenntnis zufolge - Nachunternehmerin der ... ... erworben worden seien. Die kartellbedingten Preiserhöhungen seien ohne Aufschlag an die Klägerin zu 2) weitergereicht worden. Die Beklagte zu 3) entgegnet dem nur, trotz Nachsuche keinen Auftrag "an die" ... ... oder an die ... (...) gefunden zu haben. Dies ist unzureichend. Die Beklagte zu 3) trägt schon keine ausreichenden Aufklärungsmaßnahmen vor. Sie kann sich als nach klägerischer Behauptung mittelbar Projektbeteiligte nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, sondern hätte sich - unterstellt ihr lägen tatsächlich keine Unterlagen zu diesem Vorgang vor - intensiv um Aufklärung bemühen müssen, z.B. durch eine Anfrage bei den an der ... beteiligten Unternehmen. Daneben ist davon auszugehen, dass die ... als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) an den Beschaffungsvorgängen (...) - hinsichtlich dessen Ansprüche allerdings verjährt sind - und (...) eingebunden war. Für ein Bestreiten der Beklagtenseite mit Nichtwissen besteht auch insoweit kein Raum. In diesem Kontext ist unmaßgeblich, dass die ... ... in den Unterlagen der Beklagten zu 3) nicht als Abnehmerin gelistet ist. Letztere muss an diesem Projekt überhaupt nicht beteiligt gewesen sein. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) zur Überprüfung ihrer (ersichtlich) ins Blaue hinein angestellten Vermutung einer unrichtigen Projektdarstellung um hinreichende Aufklärung bemüht hätten. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrages bestehen auch insoweit nicht. Weder die Beklagten noch die Streithelferinnen behaupten, dass einzelne Lieferungen von Oberbaumaterialien durch nicht am Kartell beteiligte Außenseiter erfolgt wären. Dass es sich bei den mit den Klägerinnen in direkter Vertragsbeziehung stehenden Bauunternehmen um Kartellaußenseiter handelte, spielt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, inwiefern die Bauunternehmen "Stammkunden" der Klägerinnen waren. Da die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse über die konkreten Vorgänge bei der Beklagtenseite vorhanden sein müssten, sie sich diese jedenfalls beschaffen können müssten (was die Beklagten zu 1) und 2) auf Bl. 327 d.A. mit nicht nachvollziehbarer Begründung in Abrede stellen), während die Klägerinnen über ihre Vorlieferanten keine weitere Aufklärung herbeiführen konnten, kann die Kartellbefangenheit der konkreten Vorgänge mangels substantiierten Bestreitens durch die Beklagtenseite gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig erachtet werden. Dieser Einschätzung steht die Feststellung des Bundeskartellamts, dass die Kartellabsprachen den Vertrieb von Schienen, Weichen und Schwellen an Nahverkehrsunternehmen, Privat- bzw. Regionalbahnen sowie "in einer Reihe von Fällen" Industriebahnen und Bauunternehmen betroffen hätten, nicht entgegen. Das Kartellamt hat nicht festgestellt, dass Lieferungen von Oberbaumaterialien nur in Einzelfällen von Kartellabsprachen betroffen gewesen seien. Es hat zum Ausdruck gebracht, dass Grundlage seiner Feststellungen (auch) eine Reihe von Lieferungen an Bauunternehmen sind. Jedenfalls aber kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen wegen eines Anstiegs des allgemeinen Preisniveaus auf dem Markt für Schienen, Gleise und Schwellen auch im Rahmen der streitgegenständlichen Projekte eigene Vermögensschäden erlitten haben (siehe insofern auch OLG Karlsruhe, (U.v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), juris, Rn. 57). dd) Die von der Beklagtenseite gegen einen Kartellzusammenhang vorgebrachten Argumente vermögen diesen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. (1) Dem hier zugrunde gelegten Anscheinsbeweis läuft zunächst nicht zuwider, dass nach den von den Beklagten zu 1) und 2) behaupteten internen Ermittlungen nur fünf der insgesamt 23 streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge kartellbetroffen sind. Wie dargestellt, kann für drei weitere Vorgänge von einer unmittelbaren Kartellbetroffenheit (durch indirekte Belieferungen durch Kartellanten) ausgegangen werden, so dass - nicht zuletzt wegen teilweiser Identität der im Rahmen verschiedener Projekte vorbelieferten Bauunternehmen, des Stammkundenprinzips der Kartellanten und der hohen Marktabdeckung des Kartells - eine vergleichsweise hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Lieferungen von Oberbaumaterialien auch im Übrigen durch kartellbeteiligte Unternehmen erfolgt sind. Abgesehen davon, dass selbst konkrete Absprachen unter den Kartellanten vielfach nicht schriftlich, sondern mündlich, nämlich telefonisch oder im Rahmen von Fachverbandssitzungen oder anderen Treffen erfolgten, erübrigten sich explizite Abstimmungen mit Blick auf die eingespielten Abläufe sowie das Stammkundenprinzip zusehends. In Bezug auf das Bestreiten durch die Beklagte zu 1) kommt hinzu, dass die auf deren Seite an den Kartellabsprachen beteiligten Personen ausweislich des gegen die Beklagte zu 1) verhängten Bußgeldbescheids allesamt nicht mehr in den früheren Funktionen tätig sind (vgl. Anlage K 1, dort S. 8). Ferner scheint es nicht atypisch, dass die Beklagten zu 1) und 2) eigenen Angaben zufolge keine schriftlichen Hinweise auf die Kartellbefangenheit der von ihnen nicht explizit zugestandenen Vorgänge haben finden können. Sie werden nicht wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an jedem einzelnen streitgegenständlichen Projekt, sondern gesamtschuldnerisch wegen ihrer allgemeinen Kartellbeteiligung auf Schadensersatz in Anspruch genommen (§§ 830, 840 BGB). Für eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht erforderlich, dass sie in jedes der Projekte involviert waren oder jedenfalls davon wussten. (2) Unmaßgeblich ist ferner, dass die Beklagten zu 1) und 2) nach den Feststellungen des Bundeskartellamts nur regional und - abgesehen von Einzelfällen - auch nur bis zum Jahr 2008 am Kartell beteiligt waren. (3) Soweit das Bundeskartellamt lediglich festgestellt hat, dass die Absprachen "in einer Reihe von Fällen" Bauunternehmen betroffen hätten, spricht auch dies aus den dargestellten Gründen nicht gegen die Kartellbefangenheit der streitgegenständlichen Materiallieferungen, zumal das Kartellamt in einer Fußnote darauf hinweist, neben Absprachen im Zusammenhang mit (nicht den Privatmarkt betreffenden) sog. Turnkey-Projekten der ... hätten auch Nahverkehrsunternehmen bestimmte Projekte über Bauunternehmen ausgeschrieben. (4) Ebenfalls unschädlich ist, dass nicht alle 23 Beschaffungsvorgänge - wohl erst Recht auf Seiten der vorbelieferten Bauunternehmen - Ausschreibungen betrafen, sondern, jedenfalls auch, individuelle Auftragsvergaben. Abgesehen davon, dass die von den Beklagten zu 1) und 2) als kartellbefangen eingeräumten Vorgänge gerade solche Geschäfte betrafen (wobei unklar ist, wie auf Seiten der Bauunternehmen verfahren wurde), zeichnete sich das Kartell im Laufe der Zeit zunehmend durch die Entbehrlichkeit konkreter Absprachen aus. Diese erübrigten sich aufgrund des "Stammkundenprinzips" und der "Preistransparenz". Aufgrund der Funktionsweise des Kartells wurden daher typischerweise auch bei individuell an Kartellanten vergebenen Aufträgen - und mit Blick auf die Vermutung eines "umbrella pricing" sogar bei etwaigen Lieferungen durch Kartellaußenseiter -kartellbedingt überhöhte Preise in Rechnung gestellt. Der klägerischen Behauptung, Lieferungen durch Außenseiter seien kaum vorstellbar gewesen, sind die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht qualifiziert entgegengetreten (§ 296 a) ZPO; zur Präklusionsmöglichkeit bei einem Grundurteil, vgl. z.B. BGH (U.v. 26.06.1980 - VII ZR 143/79), juris, Rn. 12 f.; BGH (U.v. 06.06.1979 - VIII ZR 281/78), Leitsatz 2 i.V.m. Rn. 51; Baudewin/Wegner, NJW 2014, 1479, 1480 f.). (5) Der für eine "Kartellbefangenheit" sprechende Anschein ist auch nicht durch den von den Beklagtenseite angestellten Vergleich zwischen den den Klägerinnen im Rahmen der konkreten Projekte in Rechnung gestellten und den im ... -Gutachten (Anlage K 9) ermittelten Durchschnittspreisen für den Kartell- und Nachkartellzeitraum erschüttert. Das Gutachten basiert auf einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung ohne konkreten Bezug auf die Beschaffungstätigkeit der Klägerinnen. Darüber hinaus lassen sich die jeweiligen Preise aus zutreffender Sicht des Landgerichts ... auch deshalb nicht sinnvoll miteinander vergleichen, weil die Durchschnittspreise nach dem ... -Gutachten zu den einzelnen Produktkategorien (Vignol-Schienen, Rillen-Schienen, Vignol-Weichen usw.) aus den Preisen von im Einzelnen verschiedenen Produkten gebildet wurden (z.B. seien in der der Kategorie "Rillen-Komplettweiche" im ... -Gutachten kleine und große Weichenanlagen, solche mit einem oder mehreren Herzstücken, diese wiederum in unterschiedlicher Ausführung und Qualität (beweglich, vergütet, beheizt) sowie in zahlreichen weiteren unterschiedlichen Spezifikationen zusammengefasst, vgl. ... -Gutachten Tabelle 7.5, Seite 100 ff). Deshalb ist es im Hinblick auf die Kartellbefangenheit auch ohne Aussagekraft, wenn einzelne, im Rahmen der konkreten Beschaffungsvorgänge gezahlte Preise im Verhältnis zu den Kartell- und Nachkartellpreisen gemäß ... -Gutachten vergleichsweise günstig erschienen (vgl. LG ... (U.v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart.), Anlage K 14). Hinzu kommt, dass die Bauunternehmen aufgrund der primär durchgeführten und abgerechneten Bauleistungen die Möglichkeit zu verdeckten Aufschlägen auf die Oberbaumaterialien hatten. Die beklagtenseitig aus dem Preisvergleich gezogene Schlussfolgerung, die Preise der streitgegenständlichen Angebote hätten teils sogar unter dem "Nachkartellpreis" gelegen und seien durchaus angemessen gewesen, trägt daher nicht (zumal das Bundeskartellamt in seinen Bußgeldbescheiden davon ausgeht, dass die Abstimmungspraxis im Bereich der Schienen und Weichen im Bereich Westdeutschlands schon vor 2001 - teils bereits seit den 1980er Jahren - stattfand). (6) Die mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb wiederzueröffnen, weil die Beklagte zu 3) nach Verhandlungsschluss mit Schriftsatz vom 09.03.2016 behauptet, hat, bei Schienen und (Beton-/Holz-)Schwellen hätten eine Reihe kartellunbeteiligter Hersteller - auch im Inland - zur Verfügung gestanden (§ 296 a) ZPO; vgl. S. 23, Bl. 809 d.A.). Dass die Klägerinnen hinsichtlich der in Rede stehenden Projekte von einem dieser Hersteller zu nicht kartellbedingt erhöhten Preise beliefert worden ist, macht sie selbst nicht geltend. b) Neben der Kartellbetroffenheit der einzelnen Vorgänge ist auch davon auszugehen, dass den Klägerinnen - hier konkret der Klägerin zu 1) - aus jedem der einzelnen im Tenor aufgezählten Beschaffungsvorgänge zumindest irgendein eigener Schaden entstanden ist, der den Erlass eines Grundurteils zum Hauptvorbringen rechtfertigt. aa) Prämisse hierfür ist zunächst, dass die im Rahmen der Beschaffungsvorgänge für die Klägerinnen tätigen Bauunternehmen ihnen überhöht in Rechnung gestellte Preise jedenfalls teilweise auf die Klägerin zu 1) abgewälzt haben. Anderenfalls hätte diese durch das Kartell keinen Schaden erlitten. (1) Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei den Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als Gläubigerinnen. Nur wenn und soweit ihnen der Nachweis eines bei ihnen eingetretenen Kartellschadens gelingt, können sie die Beklagten erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 72, 44; siehe auch bereits Bornkamm, GRUR 2010, 501, 503, III. 1.). Dabei ist von dem im deutschen Deliktsrecht anerkannten Maßstab adäquater Kausalität auszugehen (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 44). Aus Sicht des Bundesgerichtshofs spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen sei. Dies gelte auch im Handel. Die Kausalität müsse vielmehr im Einzelfall nachgewiesen werden (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Dabei sei die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf nachfolgenden Marktstufen anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Die Preisbildung werde von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst. Daher genüge es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind. Vielmehr bedürfe es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgehe. So sei es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruhe. Dann sei der vorgelagerte Abnehmer unabhängig vom erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 46). Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich seien, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt sei, gehörten die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssten die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hätte ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, könne eine Kostenabwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig sei. Habe sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehle es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 47). Seien nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlaubten, könne der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Folgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gänzlich unabhängig gewesen sei. Davon könne bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiere, keine Rede sein (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 48). (2) Die Beklagtenseite bestreitet in diesem Zusammenhang nur, dass die Auftragnehmerinnen der Klägerinnen "nur ihren eigenen Einkaufspreis weitergegeben" hätten. Sie mutmaßt, die Bauunternehmen hätten eine gewisse Gewinnspanne "aufgeschlagen" (vgl. Bl. 334 ff. d.A.). Damit bestreitet sie nicht, dass es zu einer Schadensabwälzung gekommen ist. Ob die Bauunternehmen den Klägerinnen über die überhöhten Einkaufspreise hinaus einen eigenen Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt haben, spielt für die Frage des "Ob" einer (sogar kompletten) Schadensabwälzung keine Rolle. Soweit die Beklagtenseite meint, die Klägerinnen hätten zu kartellbedingten Preiserhöhungen auf der Vorstufe und zu deren Weitergabe nicht konkret vorgetragen, es könne nicht einfach unterstellt werden, dass die Bauunternehmen etwaige Preiserhöhungen "eins zu eins" an die Klägerinnen weitergereicht hätten, die Klägerinnen hätten den von ihnen angeblich erlittenen Schaden nicht ausreichend substantiiert, stellt sie damit nicht in Abrede, dass die Bauunternehmen von ihnen überhöht entrichtete Preise zumindest anteilig an die Klägerinnen weitergereicht haben. Die Weitergabe als solche kann demnach als unstreitig angesehen werden. Unter Berücksichtigung üblicher marktwirtschaftlicher Mechanismen steht sie bei Gesamtbetrachtung zur Überzeugung des Gerichts fest. (3) Selbst wenn man die Tatsache, dass es jedenfalls zu einer teilweisen Schadensabwälzung gekommen ist, anders sehen wollte, geht der Bundesgerichtshof in seiner ORWI-Entscheidung davon aus, dass die mit Kartellen bezweckte Angebotsbeschränkung, Marktaufteilung oder Preisanhebung sich regelmäßig in Form höherer Preise und einer geringeren Angebotsvielfalt "für Verbraucher" auswirke. Die direkten Abnehmer würden versuchen, die Erhöhung ihrer Einstandspreise zumindest längerfristig an ihre Kunden weiterzugeben. Gelinge ihnen dies, weil auch die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt seien, entstehe der kartellbedingte Schaden erst auf der nächsten Marktstufe (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 26). Sei es den direkten Abnehmern gelungen, die erhöhten Preise auf die nächste Marktstufe abzuwälzen, hätten sie regelmäßig wenig Anreiz zu einer eigenen Schadensersatzklage (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die kartellbedingten Preiserhöhungen seien grundsätzlich in vollem Umfang an ORWI weitergegeben worden, hat der Bundesgerichtshof in jenem Fall unbeanstandet gelassen (a.a.O., Rn. 41 ff. (49 ff.)). Die Vorinstanz war u.a. davon ausgegangen, dass es bei einem reinen Handelsunternehmen nahe liege, Preissteigerungen der Lieferanten an die eigenen Kunden weiterzureichen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die konkurrierenden Großhändler ebenfalls von am Kartell beteiligten Herstellern beliefert worden seien. Denn dann habe die Beklagte keinen Anlass zum Verzicht auf einen Teil ihrer Handelsspanne gehabt (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 50). Nach dem Bundesgerichtshof durfte die Berufungsinstanz - mangels dagegen sprechender Umstände - im Ausgangspunkt annehmen, dass für den Hersteller ohne das Kartell auch im Großhandel in den betreffenden Jahren kein Spielraum für Preiserhöhungen bestanden hätte. Auf der Grundlage der Feststellung, die konkurrierenden Großhändler seien ebenfalls von Kartellteilnehmern beliefert worden, habe es auch ohne Rechtsfehler annehmen können, für die Händler habe grundsätzlich kein Anlass bestanden, auf einen Teil ihrer Handelsspanne zu verzichten. Denn die anderen Händler hätten ebenfalls kartellbedingt gestiegene Bezugspreise zu zahlen gehabt (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 53). Diese Überlegungen greifen auch hier. Durch die über mindestens ein Jahrzehnt erfolgte Kunden- und Preisabstimmung der Kartellteilnehmer wären diese Hersteller (bzw. Händler) mit Blick auf den intakten Wettbewerb auf der Stufe ihrer Abnehmer, zu denen sowohl unmittelbar Oberbaumaterialien ordernde Bahnunternehmen als auch von diesen beauftragte Bauunternehmen gehören, nicht in der Lage gewesen, die kartellbedingt überhöhten Preise diesen gegenüber durchzusetzen. Sie wären im Rahmen von Ausschreibungen und Direktbeauftragungen aufgrund ihrer im Verhältnis zur Konkurrenz höheren Lieferpreise unterlegen. Da wegen der hohen Marktabdeckung des Kartells jedenfalls die allermeisten Bauunternehmen die kartellbedingt überhöhten Preise für Oberbaumaterialien zahlen mussten, kann aufgrund des unter ihnen im Übrigen intakten und auch im Nahverkehrsbereich in hinreichendem Maße vorhandenen Wettbewerbs davon ausgegangen werden, dass die Bauunternehmen keinen Anlass hatten, die Preiserhöhungen nicht an ihre Auftraggeber (hier die Klägerinnen) weiterzureichen. Dafür, dass auch nur einzelne der von den Klägerinnen beauftragten Bauunternehmen über einen individuell erworbenen Preissetzungsspielraum verfügten, ist ebenso wenig etwas ersichtlich wie für sonstige denkbare Faktoren für unabhängig vom Kartell erfolgte Preiserhöhungen oder sogar für einen Verzicht auf die Weitergabe von Preiserhöhungen für Oberbaumaterialien. Ob die Bauunternehmen die kartellbedingten Preiserhöhungen nicht vollständig abgewälzt haben, inwiefern es also auf das klägerische Hilfsvorbringen ankommt, kann im Rahmen dieses Grundurteils, das zunächst nur den Hauptanspruch betrifft, dahinstehen (siehe insofern z.B. BGH (U.v. 14.06.2002 - V ZR 70/01), juris, Leitsatz 1 i.V.m. Rn. 9; BGH (U.v. 30.690.1969 - V ZR 47/66), juris, Leitsatz 2; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 304 Rn. 13 a)). bb) Hinsichtlich der durch das Land Hessen geförderten Beschaffungsvorgänge entfällt ein klägerischer Schaden nicht schon deshalb, weil die Klägerinnen aufgrund der ihnen gewährten Subventionen keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hätten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass staatliche finanzielle Zuwendungen wertungsmäßig dem Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigen und -verpflichteten i.S.d. §§ 843 Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1,618 Abs. 3 BGB, 9 Abs. 2 ProdHaftG, 8 Abs. 2 HaftPflG, 14 Abs. 2 UmweltHG und 13 Abs. 2 StVG entsprächen. Nach diesen Vorschriften werde der Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, dass ein anderer dem Verletzten kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren habe. Dieser Entscheidung des Gesetzgebers liege ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip des versagten Vorteilsausgleichs zugrunde. Das Schadensersatzbegehren sei demnach gerechtfertigt, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Regeln über die Drittschadensliquidation bedürfe (BGH (U.v. 04.04.2000 - XI ZR 48/99), juris, Rn. 30; vgl. auch LG Erfurt (Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 3 O 1050/14), Anlage K 15, S. 11). Anlass für eine Differenzierung zwischen fortlaufenden und projektbezogenen Zuwendungen besteht insofern nicht. Im Übrigen haben die Klägerinnen substantiiert dargetan, dass ihnen eine Rückforderung von (jedenfalls) Teilen der gewährten Subventionen droht, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass ihnen auf kartellbedingt überhöhte Preise entfallende Subventionen dauerhaft verbleiben. cc) Davon, dass die Klägerinnen die Rechnungen zu den streitgegenständlichen Projekten bezahlt haben, ihnen also ein (konkreter) Differenzschaden zu den hypothetischen Marktpreisen entstanden ist, kann ebenfalls ausgegangen werden. Soweit die Beklagtenseite eine Bezahlung "vorsorglich" bestreitet, ist hierin kein einfaches, sondern ein Bestreiten mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO zu sehen. Dieses ist prozessual jedenfalls insofern unzulässig, wie die Zahlungen dem unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der betreffenden Beklagten zuzuordnen sind. Diesbezüglich ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die betreffenden Beklagten außerstande sein sollten, die Zahlungseingänge anhand ihrer eigenen Buchhaltung oder durch Nachfrage bei Mitkartellanten oder Bauunternehmen nachzuvollziehen und damit im Fall einer tatsächlich fehlenden Bezahlung substantiiert zu bestreiten. Aufgrund der von den Klägerinnen anhand von Projekt- und Schluss/-Rechnungsunterlagen behaupteten Zahlungen bestehen an einer Zahlung ihrerseits keine Zweifel. dd) Die sog. passing-on-defence der Beklagten lässt die Annahme eines durch die Klägerinnen erlittenen Schadens vorliegend nicht entfallen. Für eine den Klägerinnen nach den Grundsätzen der sog. Vorteilsausgleichung zugute kommende Schadensabwälzung auf Dritte besteht kein Anhaltspunkt. (1) Mit dem passing-on-Einwand macht der Schädiger geltend, der Geschädigte habe von ihm gezahlte überhöhte Preise an Dritte, v.a. eigene Abnehmer, weitergegeben, weswegen ihm durch das Kartell kein Schaden entstanden sei (vgl. BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 55). Eine solche Abwälzung eines kartellbedingten Vermögensnachteils würde nicht bereits die Entstehung eines Schadens in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis ausschließen oder mindern (BGH - ORWI- a.a.O., Rn. 56), sondern sie wäre nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 57). Letztere beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Der gerechte Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen erfordert einerseits, dass der Geschädigte entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs entspricht, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.). Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist zunächst, dass die Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag steht. Dieser Zusammenhang ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen. Die Kausalität des Kartells für den Vorteil, der dem Geschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisabwälzung auf ihn. Sein kartellbedingter Vorteil ist das Spiegelbild des seinem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens. Es ist also auch insoweit anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob die Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Mehrerlös des weiterliefernden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als anrechnungspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 59). Dieser Gleichklang der Kausalitätsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schaden, soweit er in der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis besteht, bei wirtschaftlicher Betrachtung nur einmal eingetreten sein kann und den verschiedenen Marktstufen daher nur alternativ oder jeweils zum Teil, aber nicht kumulativ, zugeordnet werden kann. Er vermeidet zudem eine Vorteilsausgleichung in Fällen, in denen die Abwälzung des Kartellpreises nur aufgrund besonderer kaufmännischer Leistungen und Anstrengungen möglich war oder sonst auf einem unabhängig vom Kartell erlangten Preissetzungsspielraum des Abnehmers beruht. Für derartige Fälle gilt der Grundsatz, dass ein günstiger Weiterverkauf aufgrund eigener Leistung nicht schadensmindernd anzurechnen ist. Demgegenüber kommt eine Vorteilsausgleichung in Betracht, wenn der Abnehmer seinen Kartellschaden schon allein aufgrund eines kartellbedingt gestiegenen Preisniveaus auf dem Anschlussmarkt auf seine Kunden abwälzen kann (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 60). Im Einklang mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot liegt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung, und insbesondere die Kausalität des Vorteils, beim Schädiger (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 64). Um die Effizienz des Kartelldeliktsrechts nicht zu gefährden, können Erleichterungen bei der Darlegungslast zu Gunsten der Kartellteilnehmer nur zurückhaltend erwogen werden (BGH - ORWI, a.a.O., Rn. 70), sofern dies erforderlich erscheint (BGH - ORWI,a.a.O., Rn. 72 ff. d.A.). (2) Bezüglich der Klägerin zu 2) kommt die Annahme einer ihren Schaden kompensierende Nachteilsabwälzung auf Dritte schon deshalb nicht in Betracht, weil diese kein Nahverkehrs- und/oder Mobilitätsunternehmen, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ohne "Abnehmer" bzw. "Kunden" ist, auf die sie überhöhte Einkaufspreise für Oberbaumaterialien unmittelbar hätte abwälzen können. Beide Klägerinnen bestreiten eine Schadensabwälzung auf Dritte, eine regelmäßige Erhöhung der Ticketpreise unter Einbeziehung eigener Einkaufspreise sowie die erleichterte Möglichkeit einer Weitergabe erhöhter Kosten auf dem Angebotsmarkt für Nahverkehrsunternehmen. Damit haben sie (selbst) einer ihnen ggf. obliegenden Darlegungslast genügt. Dem von der Beklagtenseite für eine Schadensabwälzung angebotenen Sachverständigenbeweis war schon mangels hinreichenden Tatsachenvorbringens nicht nachzugehen. Mit ihren weiteren Ausführungen zu (angeblichen) Kostenweitergaben an Fahrgäste im RMV-Verbund im nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2016 sind die Beklagten zu 3) gemäß § 296 a) ZPO präkludiert (dort S. 52 ff. nebst Anlagen FBD 5 ff., Bl. 833 ff., 890 ff. d.A.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie diese nicht schon bis zum Verhandlungsschluss hätten vortragen können. Soweit es im Kartellzeitraum im öffentlichen Personennahverkehr von Seiten der Klägerinnen zur Fahrpreiserhöhungen gekommen ist, hat die Beklagtenseite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, dass die unmittelbar auf kartellbedingte Preiserhöhungen von Oberbaumaterialien zurückzuführen war. Dies kann auch dahinstehen, da jedenfalls der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung des Aspekts einer unbilligen Schädigerentlastung gegen die Zulässigkeit des Einwands einer Schadensabwälzung auf Kunden des öffentlichen Personennahverkehrs spricht. Bei diesem Personenkreis wird sich kaum ein konkreter Schaden ausmachen oder zumindest schätzen lassen. Und selbst wenn dies möglich wäre, würde kein Nahverkehrskunde seinen Schaden gegenüber den Kartellanten geltend machen, die hierdurch unbillig entlastet würden. ee) Von einem Mitverschulden der Klägerinnen bzw. von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Schäden und der Kartellabsprache aufgrund des Vergabeverhaltens der Klägerinnen, ist ebenfalls nicht auszugehen. Dass die Klägerinnen bzw. die involvierten Bauunternehmen teils gezielt nur die Angebote einiger oder sogar nur eines einzigen zu beauftragenden Unternehmens eingeholt haben, ohne die Projekte auszuschreiben, reicht für ein Mitverschulden ihrerseits i.S.d. § 254 BGB (mitwirkendes Verschulden oder Unterlassen einer Schadensabwendung oder -minimierung) schon deswegen nicht aus, weil weder dargelegt noch erkennbar ist, inwiefern ihnen im Fall einer Ausschreibung der Bauprojekte kein oder ein geringerer Schaden entstanden wäre. Aus den dargestellten Gründen ist - schon wegen der kartellbedingten Steigerung des allgemeinen Marktpreisniveaus - davon auszugehen, dass die Bauunternehmen in diesem Fall ebenfalls den überhöhten Kartellpreis an ihre Lieferanten hätten entrichten müssen und (jedenfalls teilweise) auf die Klägerinnen abgewälzt hätten. Soweit die Auftragsbeschreibungen der Klägerinnen bestimmte Leistungsanforderungen (technische Spezifikationen) und damit kundenspezifische Vorgaben enthielten, ist dies Bauaufträgen im Nahverkehrsbereich entsprechend der Auffassung des Landgerichts ... ein Stück weit immanent (z.B. Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart. und Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart, Anlage K 14). Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts spielten solche Spezifikationen im Rahmen des Kartells nur dann eine gewisse Rolle, wenn die Kartellanten an der Erstellung der Leistungsbeschreibungen beteiligt waren und diese gezielt dazu dienten, den Auftrag einem konkreten Unternehmen zu erteilen. Dafür hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jeder Anhaltspunkt gefehlt. Die Klägerinnen haben einen solchen mitwirkenden Beitrag bestritten. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 eingeräumt, dass ihr die Begründung eines klägerischen Mitverschuldens in Bezug auf die in diesem Verfahren in Rede stehenden indirekten Beschaffungsvorgänge Schwierigkeiten bereite. Sie hat zwar zum Parallelverfahren 2-06 O 358/14 einen Schriftsatz mit Zeugenbeweisangeboten für ein angebliches Mitverschulden der Klägerinnen überreicht, im Rahmen dieses Prozesses jedoch bis zum Verhandlungsschluss keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Der isolierte Antrag auf Vernehmung der im Schriftsatz im Verfahren 2-06 O 358/14 benannten Zeugen (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 20.01.2016, Bl. 647 d.A.) ersetzt keinen Sachvortrag. Für vorliegenden Rechtsstreit kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte zu 2) den Sachvortrag der Beklagten zu 1) und 2) in deren Schriftsatz vom 20.01.2016 im Parallelverfahren 2-06 O 358/14 bereits in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht hätte. Gegenteiliges ergibt sich gerade nicht aus dem Protokoll (vgl. insofern S. 63 SS v. 09.03.2016, Bl. 844 f. d.A.). Mit ihrem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 gehaltenen Sachvortrag zum angeblich überwiegenden Mitverschulden der Klägerseite sind die Beklagten gemäß § 296 a) S. 1 ZPO präkludiert. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296 a) S. 2, 156 Abs. 1 ZPO bestand kein Anlass. Das neue Tatsachenvorbringen der Beklagten ist weder durch neuen Klägervortrag im Schriftsatz vom 11.01.2016 veranlasst, zu dem den Beklagten Schriftsatznachlass gewährt worden ist, noch trägt es die Annahme eines auch nur anteiligen Mitverschuldens der Klägerinnen. Gegenstand des neuen Beklagtenvortrags ist primär eine Einbindung von Kartellanten in die Erstellung klägerischer Ausschreibungsunterlagen und deren Zuschnitt auf bestimmte Produkte bzw. Unternehmen sowie die mit dem Wissen um (weitere/) Empfänger von Ausschreibungsunterlagen einhergehende Möglichkeit von Kartellanten, sich mit anderen Ausschreibungsteilnehmern abzustimmen. Dies begründet keinen Mitverschuldensvorwurf in Bezug auf kartellbedingte Preiserhöhungen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Rechtstreits in Rede stehenden indirekten Beschaffungsvorgängen. Dass eine der Klägerinnen (auch nur) Kenntnis vom Kartell der Schienenfreunde gehabt hätte oder sich diesbezüglich jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorwerfen lassen muss, ist weder dargetan noch erkennbar. Soweit von der Beklagtenseite geltend macht wird, die Klägerinnen hätten über zahlreiche Ausweismöglichkeiten verfügt, sie hätten u.a. im europäischen Ausland Oberbaumaterialien beziehen können, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines Mitverschuldens an der Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise. Schon aufgrund des damit verbundenen, deutlich erhöhten Schwierigkeitsgrades und Aufwands mussten sich die Klägerinnen nicht auf einen Auslandsbezug verweisen lassen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass ein solcher tatsächlich billiger gewesen wäre. Was inländische Bezugsalternativen angeht, haben die Klägerinnen - untermauert durch die Feststellungen in den drei Bußgeldbescheiden - substantiiert dargetan, dass das Kartell zu einer weitreichenden Marktabdeckung führte. Dies ist unstreitig geblieben. ... war zwar Kartellaußenseiter, dessen Schienen wurden im Inland aber jedenfalls nicht vor 2008 (nach Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) sogar erst ab 2009/2010) und sodann (ab 2009/2010) von Kartellbeteiligten ( ... -Gruppe und Streithelferin zu 2)) vertrieben). Durch die Kooperation von ... mit ... und der Streithelferin zu 2) mag sich zwar der Wettbewerb unter den Kartellanten auf dem deutschen Markt erhöht haben, es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich durch die Forderung von nicht kartellbeeinflussten Preisen auch der preisliche Druck auf die Kartellanten erhöht haben könnte. Hinzu kommt, dass die Preise wegen des sog. Preisschirmeffektes jedenfalls in der hier in Rede stehenden Darmstädter Region als allgemein kartellbedingt erhöht anzusehen sind. Selbst bei einem Bezug von einem Nichtkartellanten hätten die Klägerinnen daher höhere Preise als ohne die Kartellabstimmung zahlen müssen. Für die Annahme ihres Mitverschuldens besteht demnach kein Raum. ff) Schadensersatzansprüche betreffend den im Rahmen des Klageantrags zu 1. a) relevanten Beschaffungszeitraum sind auch nicht verjährt. Mangels eigener Kenntnis der Klägerinnen von den Umständen der zu ihren Lasten erfolgten Kartellabstimmung vor Einleitung - und vermutlich auch Abschluss und Veröffentlichung der Ergebnisse - der gegen die Beklagten zu 1), 3) bis 7) geführten Kartellamtsverfahren, kommt im Streitfall nur eine Verjährung nach der kenntnisunabhängigen zehnjährige Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Soweit die Beklagtenseite erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Klägerseite habe Kenntnis von den Wettbewerbsbeschränkungen bzw. Kartellverstößen gehabt (Bl. 659 ff. d.A.), so dass etwaige Schadenersatzansprüche ihres Erachtens kenntnisbedingt verjährt seien, ist sie, wie bereits im Zusammenhang mit der Frage nach einem klägerischen Mitverschulden ausgeführt, mit diesem Tatsachenvortrag gemäß § 296 a) S. 1 ZPO präkludiert, ohne dass Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296 a) S. 2, 156 Abs. 1 ZPO bestanden hätte. Eine Kenntnis der Klägerseite von der Fertigung ihrer Ausschreibungsunterlagen durch potenzielle Auftragnehmerinnen ist nicht gleichbedeutend mit dem Wissen oder der grob fahrlässigen Unkenntnis vom Kartell der Schienenfreunde. Dass die Klägerinnen um dieses wussten, und damit schon vor Einleitung des Kartellverfahrens Schadensersatzansprüche hätten geltend machen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die damit allein in Betracht kommende kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist ist durch die Einreichung der Klage am 22./23.12.2014 und durch deren Zustellung demnächst i.S.d. 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden (Mitteilung über die Einzahlung des Kostenvorschusses nach am 09.02.2015 vorläufig beschlossener Streitwertfestsetzung (Bl. 164 d.A.) am 20.02.2015 (Bl. II d.A.)). Gemäß § 33 Abs. 5 GWB n.F. ist die Verjährung durch die Einleitung des Kartellverfahrens im Mai ... bis mindestens 18.01.2014 - sechs Monate nach dem Datum der Bußgeldbescheide vom 18.07.2013 (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB n.F., § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) - gehemmt worden. Für eine Verfahrenseinleitung bereits "Anfang 2011", wie sie die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2016 behaupten (S. 667, Bl. 567 d.A.), besteht kein Anhaltspunkt. Soweit die Kartellverfahren gegen Teile der Beklagten ohne Bußgeldbescheid endeten, besteht für einen früheren als den vorgenannten Beendigungszeitpunkt kein Anhaltspunkt. Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01.07.2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf zu diesem Stichtag noch unverjährte "Altfälle" anwendbar ist, ist zwar umstritten (vgl. auch LG ... , Anlage K 14, m.w.N.), für eine Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB n.F. auf bei seiner Einführung noch nicht verjährte Altfälle sprechen jedoch die besseren Gründe (siehe auch LG Berlin (U.v. 16.12.2014 - 16 O 384/13 Kart), juris, Rn. 64). Mangels Überleitungsvorschrift zu § 33 Abs. 5 GWB n.F. greift der allgemeine Grundsatz (vgl. z.B. Art. 169 Abs. 1 EGBGB), dass neue Gesetzesvorschriften betreffend die Hemmung der Verjährung auch auf unter der Geltung des alten Rechts entstandene, bei Inkrafttreten der Neuregelung aber noch unverjährte Ansprüche anwendbar sind (ebenso LG ... , Anlage K 14). Solange die Verjährung nicht vollendet ist, genießt weder der Forderungsinhaber ein schutzwürdiges Vertrauen in den Erhalt der vollen verbleibenden Verjährungsfrist noch darf der Schuldner darauf vertrauen, dass die Verjährungsfrist weder verlängert noch ihr Ablauf erschwert wird. Für eine Anwendung § 33 Abs. 5 GWB spricht nicht zuletzt die gesetzgeberische Intention, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf Basis der kartellamtlichen Feststellungen zu erleichtern (das OLG Düsseldorf geht in ständiger Rechtsprechung ebenfalls von einer Hemmung der Verjährung von bei Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB n.F. noch nicht verjährten Ansprüche aus (vgl. OLG Düsseldorf (U.v. 18.02.2015 - VI-U (Kart) 3/14) - Schadensersatz aus Zementkartell (CDC), Zementkartell-Sammelklage, juris, Leitsatz 1. i.V.m. Rn. 120 ff.; OLG Düsseldorf (U.v. 29.01.2014 - VI-U (Kart) 7/13) - Intertemporales Verjährungsrecht, juris, Leitsatz 3. i.V.m. Rn. 149 ff.). Die Anwendung dieser Hemmungsregelung auf Schadenersatzansprüche aus Projekten, hinsichtlich derer die zehnjährige Verjährungsfrist im Mai ... noch nicht abgelaufen war, führt hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die Grundlage des Klageantrags zu 1. a) sind, auch dann nicht zu einer teilweisen Verjährung der geltend gemachten Ersatzforderungen, wenn man nach dem Grundsatz der sog. Schadenseinheit davon ausgeht, dass die klägerischen Schäden bereits mit verbindlicher Auftragsvergabe zu überhöhten Preisen - und nicht erst mit den nachfolgenden Bezahlungen der Vorhaben - entstanden sind. Eine Rückrechnung um 10 Jahre ab Mai ... ergibt dann, dass die Klägerinnen nur aus Projekten, bei denen die Aufträge vor Mai 2001 vergeben worden sind, verjährungsbedingt keine Schadensersatzansprüche mehr herleiten können. Unproblematisch unverjährt sind Ersatzforderungen aus Bau- und Beschaffungsvorgängen, die die Klägerin zu 1) ab dem Jahr 2002 in Auftrag gegebenen hat. Die Aufträge ... sind ebenfalls erst nach Mai 2001, nämlich am 04.09.2001 und am 25.06.2001, in Auftrag gegeben worden. c) Die mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachten Zinsforderungen der Klägerin zu 1) sind ebenfalls dem Grunde nach berechtigt. Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 bzw. 291 BGB zumindest Anspruch auf Prozesszinsen. II. Der Feststellungsantrag zu 1. b) ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs (HEAG) 20 (BV 8010) besteht verjährungsbedingt kein Schadenersatzanspruch. Die Zinsforderung ist zu weitgehend und zudem nur nach dem Hilfsantrag begründet. Daneben lässt sich das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB nicht feststellen. 1. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. I. zum kartellbedingt überhöhten Preisniveau ergibt, liegt die für eine Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für alle Beschaffungsvorgänge ab Mai 2001 auch insofern vor. 2. Ein Verstoß gegen § 298 StGB, der Gegenstand des Klageantrags zu 1. b) ist, lässt sich nicht feststellen. Auf Basis des Klägervortrags kann, wie bereits unter Ziff. I. dargestellt, nicht festgestellt werden, dass die Beklagtenseite sich wegen Verstoßes gegen § 298 StGB strafbar gemacht hat. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafnorm folgt für die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge weder aus den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts noch aus dem wechselseitigen Parteivortrag (vgl. demgegenüber LG Berlin (U.v. 16.12.2014 - 16 O 384/13 Kart), juris, Rn. 65). 3. In Bezug auf den Beschaffungsvorgang (XXX) 20 (BV 8010) ist der Klageantrag zu 1. b) unbegründet. Abgesehen davon, dass die Kartellbetroffenheit dieses Vorgangs nicht gesichert erscheint, kann die Klägerin zu 1) aus ihm abgeleitete Ersatzansprüche jedenfalls verjährungsbedingt nicht mehr durchsetzen. Die verbindliche Beauftragung erfolgte bereits Ende 1999. Durch die Verjährungsverzichtsvereinbarungen Ende 2013 konnte der Eintritt der Verjährung insofern nicht verhindert werden. Für den Beginn der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB darauf an, wann der Schadensersatzanspruch "entstanden" ist. Die Vorschrift lautet: "Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an". § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht dagegen eine kenntnisunabhängige Verjährung spätestens 30 Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an, vor. Schadensersatzansprüche verjähren also nicht, solange der Schadensersatzanspruch nicht entstanden ist (vgl. vgl. J. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 199 Rn. 8). Dies setzt im Fall eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - in Abgrenzung zu einer bloßen Vermögensgefährdung (vgl. BGH (U.v. 15.01.1992 - IX ZR 43/92), juris, Leitsatz 1.), sprich eine Verschlechterung der Vermögenslage gegenüber dem Status quo, voraus (BGH (U.v. 15.01.1992 - IX ZR 43/92), a.a.O., Rn. 34). Hierzu genügt es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können. In diesem Falle ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Es muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird. Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden und eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt. Es handelt sich dann erst um eine bloße Gefährdung einer Rechtsposition, die einem Schaden prinzipiell noch nicht gleichsteht (vgl. BGH (U.v. 15.01.1992 - IX ZR 43/92), a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit allerdings auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, jedoch nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (vgl. z.B. BGH (U.v. 15.01.1992 - IX ZR 43/92), a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Da die Forderung überhöhter Bezugspreise bzw. deren Abwälzung durch von der Klägerin zu 1) beauftragte Bauunternehmen im Rahmen der mit dieser geschlossenen Werktaufträge eine einheitliche Verletzungshandlung darstellt, ist hier für die Frage des Verjährungsbeginns nicht die Zahlung der jeweils ersten Abschlagszahlung oder der jeweiligen Schlussrechnung, sondern die verbindliche Auftragserteilung zu überhöhten Preisen für die Lieferung von Oberbaumaterialien maßgeblich. Bereits in diesem Moment ist für die Klägerin zu 1) durch die von ihr verbindlich übernommene Zahlungspflicht ein Vermögensnachteil eingetreten (die Zahlungspflicht wäre ohne das Schienenkartell geringer ausgefallen), den sie ungeachtet ihrer Erfüllung im Wege einer Feststellungsklage hätte geltend machen können (vgl. hierzu insgesamt auch Bornkamm, GRUR 2010, 501, 503, II. 1.). Auf den Eintritt des konkret zu ersetzenden Schadens kommt es dagegen - anders als für den Beginn eines Zinsanspruchs nicht an (dazu sogleich). 4. In Bezug auf die Zinsen ist der Feststellungsantrag ebenfalls zu weitgehend. a) Soweit die Klägerin zu 1) ihre Zinsforderung mit der Wendung "ab Schadensentstehung" vorrangig den Tag der jeweiligen Auftragserteilung anknüpft, besteht hierfür keine Rechtsgrundlage. aa) Gemäß § 33 Abs. 3 S. 4 GWB in der seit dem 01.07.2005 geltenden Gesetzesfassung sind Geldschulden nach § 33 Abs. 3 S. 1 GBW n.F. ab Eintritt des Schadens zu verzinsen, wobei gemäß § 33 Abs. 3 S. 5 GWB n.F. (insofern) die §§ 288 und 289 S. 1 BGB entsprechende Anwendung finden. Da diese Bestimmung auf Altfälle (richtigerweise) keine Anwendung findet (vgl. BGH - VBL-Gegenwert, a.a.O., Rn. 72; OLG Karlsruhe (U.v. 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris, Leitsatz 5. i.V.m. Rn. 174 ff.), kommt eine Verzinsung nach § 33 Abs. 3 S. 4 und 5 GBW vorliegend nur bezogen auf die Beschaffungsvorgänge der Klägerin zu 1) ab Juli 2005 in Betracht, sprich bezüglich der Vorgänge (HEAG) 8 (Beschaffungsvorgang: ... ), (HEAG) 16 (Beschaffungsvorgang: ... ) und (HEAG) 17 (Beschaffungsvorgang: ... ), in Betracht. Soweit § 33 Abs. 3 S. 3 und 4 GWB n.F. zur Anwendung kommt, sind Zinsen ohne Erfordernis eines Verzugseinstritts (insofern Rechtsfolgenverweisung, vgl. BGH - VBL, a.a.O., Rn. 71) "ab Eintritt des Schadens" - und damit erst ab Bezahlung der Rechnungen und nicht schon ab Auftragserteilung - geschuldet. Diesbezüglich kommt es auf den Eintritt der reellen Vermögenseinbuße an. Eingetreten ist der Schaden der Klägerin zu 1) insofern erst mit Bezahlung bzw. Überweisung der kartellbedingt überhöhten Materialpreise. bb) Für die zeitlich vor Juli 2005 liegenden (unverjährten) Beschaffungsvorgänge ... besteht für eine Anwendung des § 33 Abs. 3 GWB n.F. kein Raum. Insofern hat die Klägerin nur Anspruch auf Prozesszinsen (ab Rechtshängigkeit, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 bzw. 291 BGB). (1) Entgegen der klägerischen Ansicht kann die Klägerin zu 1) keine Verzugszinsen ohne vorhergehende Abmahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB beanspruchen. Hierfür müsste aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt sein. Der Aspekt eines "fur semper in mora" (der Dieb ist immer im Verzug) kann nicht fruchtbar gemacht werden, da hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge nicht einmal indirekte Zahlungsflüsse an die Beklagten feststehen. Es erscheint zwar theoretisch denkbar, diese Zinsvorschrift unter dem Aspekt eines effect utile des europäischen Kartellrechtes heranzuziehen, da der Europäische Gerichtshof vielfach betont hat, dass die Mitgliedsstaaten speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts dafür sorgen müssten, dass die Vorschriften, die sie erließen oder anwendeten, die wirksame Anwendung der Art. 101, 102 AEUV (vormals Art. 81, 82 EG) nicht beeinträchtigten (EuGH - Pfleiderer, a.a.O., Rn. 19, 24). Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Art. 101, 102 AEUV (vormals Art. 81, 82 EG) könne jedermann Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihm durch ein Verhalten entstanden sei, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen könne. Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöhe die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und sei geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen könnten, so dass Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten aus dieser Sicht wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union beitragen könnten (vgl. z.B. EuGH (U.v. 06.06.2013 - C-536/11) - Donau Chemie, juris, Rn. 21 ff.; EuGH (U.v. 14.06. ... - C-360/09) - Pfleiderer, juris, Rn. 28 f.; EuGH (U.v. 13.07.2006 - C-295/04 - C-298/04 u.a.) - Manfredi, juris, u.a. Leitsätze 2. ff.; EuGH (U.v. 20.09.2001 - C-453/99) - Courage und Crehan, juris, Rn. 26 f., 31). Das Recht eines jeden, Ersatz seines Schadens verlangen zu können, biete einen wirksamen Schutz gegen die nachteiligen Folgen, die ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV für den Einzelnen haben könne, da es den Personen, denen aufgrund dieses Verstoßes ein Schaden entstanden sei, ermögliche, dessen vollständigen Ersatz zu verlangen, der nicht nur den positiven Schaden (damnum emergens ), sondern auch den entgangenen Gewinn (lucrum cessans ) und die Zahlung von Zinsen umfasse (vgl. EuGH - Donau Chemie, a.a.O., Rn. 24; EuGH (U.v. 13.07.2006 - C-295/04 - C-298/04 u.a.) - Manfredi, juris, Leitsatz 5.). Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil der deutsche Gesetzgeber bei Novellierung des § 33 GWB ausdrücklich von einer Neueinführung der Verzinsung bereits ab Schadenseintritt ausgegangen ist, scheint insofern aber Zurückhaltung geboten. (2) Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten auch nicht entsprechend § 849 BGB bereits ab einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt Zinsen fordern. Nach dieser Vorschrift kann ein Verletzter, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages bereits vom Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Jahr 2014 auch schon einmal entschieden, dass sich die Verzinsung in Altfällen nach § 849 BGB richte (OLG Karlsruhe (U.v. 27.08.2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris, Leitsatz 5. i.V.m. Rn. 178). Im Streitfall kommt eine Anwendung der §§ 849, 246 BGB allerdings nicht in Betracht, da - soweit hier relevant - nur indirekte Beschaffungsvorgänge in Rede stehen, also gerade kein "Geldentzug" durch die Beklagtenseite stattgefunden hat. (3) Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % ab einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt können auf Grundlage der §§ 352, 353 HGB nicht zugesprochen werden, da Schadensersatzforderungen keine Forderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft i.S.d. § 353 HGB sind. (4) All dies gilt auch für Schäden wegen Verstößen gegen Art. 101 AEUV. Diese Vorschrift bildet entgegen der klägerischen Ansicht keine eigene europäische Anspruchsgrundlage für Zinsen. Die Schadensersatzpflicht wegen eines Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot folgt aus nationalem Recht (§ 823 Abs. 2 BGB). Für Zinsen gilt nichts anderes. (5) Letztlich besteht daher hinsichtlich der Beklagten zu 4) bis 7) seit dem 21.03.2015 (vgl. das Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2015 (Bl. 181 d.A.), hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.03.2015 (vgl. den Rückschein vom 27.03.2015, Rückseite Bl. 187 d.A.), hinsichtlich der Beklagten zu 3) seit dem 19.03.2015 (vgl. den Rückschein vom 18.03.2015 nach Bl. 187 d.A.) und hinsichtlich der Beklagten zu 2) seit dem 14.04.2015 (insofern findet sich zwar kein Zustellungsnachweis in der Akte, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) und 2) haben mit Faxschriftsatz vom 13.04.2015 aber für beide Beklagte einen Verlängerungsantrag gestellt, vgl. Bl. 189 d.A.) Anspruch auf Prozesszinsen. Soweit sich diese Zeiträume decken, stellt die Verpflichtung zur Zinszahlung eine Gesamtschuld dar. b) Der Höhe nach ist die Zinsforderung schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Klägerin zu 1) Zinsen in Höhe von 8 bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, obschon der kartellrechtliche Schadensersatz im Streitfall keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH (U.v. 06.11.2013 - KZR 58/11) - VBL-Gegenwert, juris, Rn. 67 ff.; ebenso LG ... (z.B. Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart. und Grund- und Teilurteil v. 03.07.2015 - 7 O 111/14 Kart, Anlage K 14) und LG Berlin (U.v. 16.12.2014 - 16 O 384/13 Kart), juris, Rn. 65). Der Verweis auf § 288 BGB in § 33 Abs. 3 S. 5 GWB n.F. ist, damit er hinsichtlich des zweiten Absatzes nicht leerläuft, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gebotener entsprechender Anwendung als "bei Schadensersatzansprüchen nach § 33 Abs. 3 S. 1 GWB, die nicht von Verbrauchern geltend gemacht werden", zu lesen. Auch im Rahmen der Gesetzesanalogie ist allerdings beachtlich, dass § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen gilt. Die entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB beschränkt sich für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche daher grundsätzlich auf Fälle, in denen sich der Missbrauch (im Fall eines Verstoßes gegen § 19 GWB a.F.) auf eine Entgeltforderung des Missbrauchsopfers bezieht (z.B. systematisch verzögerte Bezahlung fälliger Forderungen; missbräuchliche Erzwingung zu niedriger Entgelte; Durchsetzung ungerechtfertigt günstiger Einkaufspreise). Um einen solchen Fall handelt es sich bei einer zu Unrecht erhobenen Gegenwertforderung nicht (BGH (U.v. 06.11.2013 - KZR 58/11) - VBL-Gegenwert, juris, Rn. 67 ff.). Aus Sicht des Bundesgerichtshofs wird die mit der Einführung des § 33 Abs. 3 S. 5 GWB bezweckte zusätzliche Abschreckungswirkung im Regelfall auch schon durch eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz analog § 288 Abs. 1 BGB erreicht (BGH - VBL-Gegenwert, a.a.O., Rn. 71). In Betracht kommt folglich maximal eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). III. Ein Anspruch gemäß dem Feststellungsantrag zu 1. c) besteht nicht. Insofern ist die Klage (jedenfalls) unschlüssig. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf die (sinngemäße) Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Subventionsrückforderungen durch das Land Hessen (zuzüglich Zinsen) entstehen können. Die Klägerinnen machen in ihrem Schriftsatz vom 11.01.2016 selbst nur (noch implizit) geltend, dass es ihnen darum gehe, das Risiko aufzufangen, dass ... ihnen gegenüber in einem weitergehenden Umfang Rückforderungsansprüche geltend mache, als sie selbst gegenüber den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz hätten. Wie dargetan, sind die Subventionen bei der Ermittlung der klägerischen Schadensersatzforderungen nicht einzubeziehen. Sie sind allenfalls anteilig an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Selbst wenn es zu entsprechenden Rückforderungen käme, müssten die Beklagten der Klägerin zu 1) daher nicht in einem weitergehenden Umfang Schadensersatz leisten. Die Höhe der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen wird im Rahmen dieses Rechtstreits mit subjektiver Rechtskraft festgestellt. Sofern künftige Subventionsrückforderungen verhältnismäßig höher ausfallen, fällt dies allein in den Risikobereich der Klägerinnen. IV. Die Klage der Klägerin zu 1) auf gesamtschuldnerisch Erstattung von Kosten i.H.v. € 18.698,79 für das ... -Gutachten ist aufgrund der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Kartellverstöße begründet. Um beziffert auf (Mindest-/)Schadensersatz klagen zu können, musste die Klägerin zu 1) ein Privatgutachten einholen. Die damit verbundenen Kosten stellen einen adäquat-kausalen Schaden des Verstoßes gegen das Kartellverbot dar. Über die Frage der Angemessenheit der Gutachtenkosten und deren Bezahlung durch die Klägerin zu 1) war kein Zeugenbeweis zu erheben, obschon die Beklagtenseite beides mit Nichtwissen bestreitet. Ausweislich der Anlagen K 8 und K 9 wurde das Gutachten im Auftrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten erstellt. Da diese (namens ihrer Mandantin) durchgängig vorgetragen haben, das Gutachten sei durch die Klägerin zu 1) bezahlt worden, kann dies als bewiesen zugrunde gelegt werden (§ 286 ZPO). Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen insofern bewusst unwahr vorgetragen haben. Die Kammer ist daher auch ohne Beweisaufnahme von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO analog). Für die fehlende Angemessenheit der Gutachtenkosten fehlt jeder Anknüpfungspunkt. Das Gutachten wurde vorgelegt, so dass die Beklagten konkrete Einwände hätten vorbringen können. Ohne solche besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin zu 1) wegen Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht voll erstattungsberechtigt sein könnte. Grundlage der Zinsforderung auf die zu erstattenden Gutachtenkosten sind §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 bzw. 291 BGB. V. Ein Anspruch auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Tragung außergerichtlicher Anwaltskosten besteht, wie dargetan, schon mangels Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1. e) nicht. VI. Bezogen auf die Feststellungsanträge zu 2. a) - c) der Klägerin zu 2) gilt insgesamt nichts anderes als für die korrespondierenden Klageanträge der Klägerin zu 1). Der Klageanträge zu 2. b) und 2. c) sind mithin unbegründet (soweit der Antrag zu 2. c) nicht an die Klägerin zu 2), sondern an die Klägerin zu 1), anknüpft, erhält er ersichtlich einen Tippfehler). Bezogen auf den Klageantrags zu 2. a) besteht bereits seit Bezahlung der jeweiligen Rechnung ein Anspruch auf Zinsen, da beide Beschaffungsvorgänge erst nach dem 01.07.2005 stattgefunden haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf obige Ausführungen verwiesen. VII. Insoweit die Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorgetragen habe, wurde bereits ausgeführt, inwiefern sie damit teilweise präkludiert sind. Parteivorbringen zur Frage der Schadenshöhe (z.B. zu den beiden Privatgutachten) sowie u.a. die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.03.2016 behaupteten konkreten Zahlungszeitpunkte (Bl. 932 ff. d.A.), bot schon deshalb keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da es für die im Rahmen dieses Urteils getroffenen Entscheidungen ohne Relevanz ist. D. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Tenors zu 3. beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen deren Beteiligung am Kartell der "Schienenfreunde" auf Schadensersatz-/feststellung wegen Beschaffungsvorgängen in den Jahren 2000 bis ... in der Region ... Anspruch. Die Klägerin zu 1) ist als Mobilitätsdienstleisterin im Zusammenhang mit dem öffentlichen Nahverkehr in der Stadt und Region ... tätig. Die Klägerin zu 2), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist als solche ebenfalls mit dem öffentlichen Nahverkehr in ... befasst. Zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen beide Klägerinnen Oberbaumaterialien in Form von Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1) und ihre frühere Tochtergesellschaft, die ... , die Anfang ... auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, boten in der Vergangenheit beide - (jedenfalls) die Beklagte zu 1) bereits ab 2001 - insbesondere Weichen, aber auch andere Gleisoberbaumaterialien, wie Schienen, an. Seit dem Jahr ... gehört die Beklagte zu 1) zur ... -Gruppe. Letztere ist in Deutschland insbesondere über die Beklagte zu 2) ( ... ) im Bereich Schienentechnik und Serviceleistungen tätig. Im Jahr ... übertrug die Beklagte zu 1) ihren Geschäftsbereich "Gleisbau" durch abspaltende Umwandlung auf die Beklagte zu 2). Von Seiten der Beklagten zu 3), die im Jahr 2004 den Geschäftsbereich Gleistechnik des ... -Konzerns als Gesamtrechtsnachfolgerin erwarb, wurde zumindest von 2001 bis ... das gesamte Spektrum an Gleisoberbaumaterialien angeboten. Die Beklagten zu 4) bis 7) gehören zum ... -Konzern. Die Beklagte zu 7) - ein Schienenwerk - wurde 2001 von ... übernommen. Zuvor war sie Teil des ... -Konzerns. ... ist nach ... - mindestens sei 2001 -zweitgrößter Anbieter von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland. Zwischen ... und ... benötigten die Klägerinnen im Rahmen verschiedener Projekte Oberbaumaterialien. Diese beschafften sie sich vielfach nicht unmittelbar beim Hersteller bzw. Vertragshändler, sondern indirekt über Bauunternehmen, die teils in Form von Arbeitsgemeinschaften strukturiert waren (im Folgenden zusammen "Bauunternehmen"). Die Bauunternehmen bezogen die Materialen - in den meisten Fällen zu den Klägerinnen unbekannten Konditionen - bei diesen nicht namentlich bekannten Zulieferunternehmen und verbauten sie. Die Vergabe der Bauaufträge durch die Klägerinnen erfolgte teils durch Ausschreibungen, jedoch auch durch gezielte Angebots- und Preisanfragen bei konkreten Unternehmen. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind nachfolgende Beschaffungsvorgänge (zu deren Einzelheiten, vgl. insbesondere S. 115 ff. der Klageschrift vom 19.12.2014 nebst S. 78 ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 11.01.2016 - jeweils nebst Anlagen/-konvoluten): Beschaffungen der Klägerin zu 1): Beschaffungen der Klägerin zu 2): Das Bundeskartellamt verhängte mit bestandskräftigen Bescheiden vom ... auf Basis umfassender Geständnissen der Beklagten zu 1), 3), 4) bis 7) u.a. gegen die Beklagten zu 1), 3) und 5) jeweils ein (mit Blick auf die sog. Bonusregelung reduziertes) Bußgeld wegen deren Beteiligung am sog. Kartell der "Schienenfreunde". Da die Beklagte zu 4) als Kronzeugin an der Aufdeckung des Kartells beteiligt war, wurde das Kartellbußgeldverfahren gegen sie sowie gegen die Beklagten zu 5) bis 7) ohne Bußgeldbescheid einvernehmlich beendet. Aktuell ist nur noch ein Kartellamtsverfahren gegen die Streithelferin zu 1) anhängig, die als einzige keine geständige Einlassung abgegeben hat. Nach den Feststellungen des Amtes in den drei vorgenannten Bußgeldbescheiden handelten die Beklagten zu 1), 3) - 7) sowie u.a. die beiden Streithelferinnen jedenfalls zwischen ... und Mai ... gemeinschaftlich mit weiteren Kartellanten den Verboten gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV (vormals Art. 81 EG) zuwider, Vereinbarungen von zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Wegen der Einzelheiten wird auf die drei Bußgeldbescheide in Anlagen K 1 und K 12 Bezug genommen. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten die streitgegenständlichen Oberbaumaterialien aufgrund der kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten zu deutlich überhöhten Preisen bezogen. Die für sie tätigen Bauunternehmen hätten die Oberbaumaterialien bei Kartellanten beschafft. Die Oberbaumaterialien zu den Projekten ... seien von der ... (einer Stammlieferantin der Klägern zu 1), vgl. die 26 Lieferungen von Seiten der Beklagten zu 1) im Parallelverfahren 2-06 O 358/14) geliefert worden (deren Rechtnachfolgern die Beklagte zu 1) ist). Die Oberbaumaterialien zum Beschaffungsvorgang ... stammten ebenfalls von dieser. Die ... habe diese Materialien zum selben Preis an die ... veräußert, zu dem diese ... sie der Klägerin zu 2) in Rechnung gestellt habe (Gesamtnettobetrag i.H.v. € 787.478,32). Die Lieferungen seien Gegenstand kartellrechtswidriger Einzelabsprachen gewesen. Die Materialien zum Projekt ... seien von der Beklagten zu 3) ( ... , Verkaufsbüro ... ) zu € 610.664,49 an die ... ( ... ) als - nach klägerischer Kenntnis - Nachunternehmerin der ... ... erworben worden. Die kartellbedingten Preiserhöhungen seien ohne Aufschlag in dieser Kette bis zur Klägerin zu 2) weitergereicht worden. Die Bauunternehmen hätten die überhöhten Preise in allen Fällen vollständig an die Klägerinnen weiterbelastet, die deren Rechnungen bezahlt hätten. Den Klägerinnen seien denkbare Schadensersatzansprüche durch einzelne Bauunternehmen, insbesondere durch die ... und Bratengeier, abgetreten worden (zu den Einzelheiten, vgl. u.a. S. 84 - 87 Schriftsatz vom 11.01.2016 i.V.m. den Anlagenkonvoluten K 19 - K 23, Bl. 584 ff. d.A.). Unter den Bauunternehmen habe selbst auch bei den Nahverkehrsprojekten ein ausreichender Wettbewerb bestanden. Die Bauunternehmen hätten keine Möglichkeit zum Erwerb nicht kartellierter Oberbaumaterialien gehabt. Von .. bis ... habe es auf dem deutschen Schienen privatmarkt keine nennenswerten Veränderungen, insbesondere keine Wettbewerbsintensivierung, gegeben. Der Schienenhersteller ... habe dort keine Rolle gespielt. Bis ... sei er dort überhaupt nicht tätig gewesen. Nachfolgend seien ... -Schienen von Kartellanten, nämlich von der Streitverkündeten zu 2) sowie der ... -Gruppe (ab ...) vertrieben worden. In Bezug auf Weichen seien alle relevanten Hersteller in Deutschland am Kartell beteiligt gewesen. Die Verfügbarkeit von nicht kartellbeteiligten Lieferanten von Oberbaumaterialien sei (nahezu) ausgeschlossen gewesen. Jedenfalls infolge eines sog. Preisschirmeffekts (umbrella effect) seien mögliche Lieferungen durch Kartellaußenseiter ebenfalls überteuert gewesen. Die Klägerseite habe durch ihr Ausschreibungs- bzw. Vergabeverfahren in keiner Weise einen wesentlichen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet. Bezogen auf die vom Land ... geförderten Projekte habe ... als Zuwendungsgeber (u.a.) für die klägerischen Beschaffungsvorgänge ... und ... konkret angekündigt, gewährte Zuwendungen zurückfordern und erhebliche Zinsen auf den Rückforderungsbetrag festsetzen zu wollen. Die Klägerinnen müssten insofern befürchten, dass sich die Rückforderung von Zuwendungen nebst Zinsen durch ... nicht mit dem Schadensersatzbetrag zuzüglich Zinsen decke, sondern diese übersteige. Das von der Klägerin zu 1) mit in Auftrag gegebene ...-Gutachten, das diese in eingeklagter Höhe bezahlt habe (Zeuge, S. 78 Schriftsatz vom 11.01.2016), sei methodisch korrekt. (siehe insofern Anlagen K 8 (Kurzfassung) und K 9 (Langfassung)). Aufgrund seines konservativen Ansatzes bilde es eine taugliche Grundlage für die Schadensschätzung. Bei Anwendung der durch das Gutachten ermittelten Kartellaufschläge ergäben sich hinsichtlich der 14 Beschaffungsvorgänge (HEAG) 1 - 7, 9, 10, 12, 14, 15, 18 und 19 die von der Klägerin zu 1) mit ihrem Klageantrag zu 1. a) eingeklagten Mindestschäden (vgl. die Übersicht auf S. 106 f. der Klageschrift, Bl. 106 f. d.A.). Die Schäden aus den übrigen Beschaffungsvorgängen könnten die Klägerinnen - jedenfalls aktuell - nicht konkret beziffern. Die Beklagten zu 3) bis 7) hätten jeweils bis zum 31.12.2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klägerinnen meinen, für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge spreche ein Anscheinsbeweis. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Kartellbetroffenheit liege bei den Beklagten. Diese hätten jedenfalls einer ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Inhaltlich seien - über die reinen Oberbaumaterialien hinaus - alle Produkte eines einheitlichen Bauauftrags kartellbetroffen, die die Beschaffung von Schienen, Weichen oder Schwellen beträfen. Die Klägerinnen machen primär ihren eigenen Schaden und hilfsweise - für den Fall dass die Bauunternehmen deren Schaden nicht vollständig auf sie abgewälzt haben - Ersatzansprüche aus abgetretenem Recht der Bauunternehmen geltend. Die Klageanträge zu 1. c) und 2. b) beziehen sich auf die den Klägerinnen angeblich drohenden Schäden aus Rückforderungen durch das Land ... (Beschaffungsvorgänge ...). Der Klageantrag zu 1 d) betrifft die Kosten für das ... -Gutachten. Die Klägerinnen beantragen , Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Schadensersatz zu zahlen in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.051.450,04 EUR in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 aus 24.010,80 EUR seit dem 29.04.2008, aus weiteren 21.319,21 EUR seit dem 23.04.2003 aus weiteren 37.985,62 EUR seit dem 16.03.2006, aus weiteren 2.022,30 EUR seit dem 30.01.2007, aus weiteren 3.235,68 EUR seit dem 25.07.2007, aus weiteren 55.209,49 EUR seit dem 24.07.2009, aus weiteren 98.516,89 EUR seit dem 26.02.2010, aus weiteren 158.609,93 EUR seit dem 05.09.2001, aus weiteren 83.350,82 EUR seit dem 10.07.2002, aus weiteren 76.045,81 EUR seit dem 03.06.2004, aus weiteren 63.810,19 EUR seit dem 07.04.2005, aus weiteren 242.607,34 EUR seit dem 24.06.2005, aus weiteren 93.160,45 EUR seit dem 31.05.2008, aus weiteren 91.565,51 EUR seit dem 14.10.2010. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 31.12.2001, in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 ab Schadensentstehung, hilfsweise Zahlung der jeweiligen Rechnung, zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 1 aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin Ziff. 1 an die ... , die Arbeitsgemeinschaften ... sowie die Arbeitsgemeinschaften ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... , ... , ... , ... , ... , ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 sämtliche über den mit Klageanträge Ziff. 1 a) und b) geltend gemachten Schadensersatz hinausgehende sowie von dem mit Klageanträgen Ziff. 1 a) und b) geltend gemachten Schadensersatz nicht erfasste Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 31.12.2001, in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 ab Schadensentstehung, hilfsweise Zahlung der jeweiligen Rechnung, zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 1 aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin Ziff. 1 an die Arbeitsgemeinschaften ... , an die Arbeitsgemeinschaften ... und an die Arbeitsgemeinschaft ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern der Klägerin Ziff. 1 ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... , ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 Gutachterkosten in Höhe von 18.698,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, die erforderlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) zu tragen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 2 sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 ab Schadensentstehung, hilfsweise Zahlung der jeweiligen Rechnung, zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin Ziff. 2 an die Arbeitsgemeinschaft ... und die Arbeitsgemeinschaft ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 2 sämtliche über den mit Klageantrag Ziff. 2 a) geltend gemachten Schadensersatz hinausgehende sowie von dem mit Klageantrag Ziff. 2 a) geltend gemachten Schadensersatz nicht erfasste Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 ab Schadensentstehung, hilfsweise Zahlung der jeweiligen Rechnung, zu ersetzen, die der Klägerin Ziff. 2 aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin Ziff. 2 an die Arbeitsgemeinschaft ... und die Arbeitsgemeinschaft ... erteilten Aufträgen mit den Vorgangsnummern ... und ... über die Lieferung von Oberbaumaterialien (insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen) entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, die erforderlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) zu tragen. Die Beklagten und Streifhelferin der Beklagten zu 3) ( ... ) beantragen , die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagten zu 1) und 2) räumen die Kartellbefangenheit der Beschaffungsvorgänge ... ein. Die Kartellbefangenheit der übrigen Projekte bestreiten sie mit der Behauptung, trotz umfangreicher Nachforschungen keine Erkenntnisse über projektbezogene Absprachen gewonnen zu haben. Die Beklagtenseite bestreitet mit Nichtwissen, dass die einzelnen Projekte wie behauptet durchgeführt und bezahlt worden seien, dass die Auftragnehmerinnen der Klägerinnen "nur ihren eigenen Einkaufspreis weitergegeben" hätten (mit der Vermutung, sie hätten eine gewisse Gewinnspanne "aufgeschlagen"), dass die behaupteten Abtretungen erfolgt seien, dass den Klägerinnen kartellbedingt ein Schaden entstanden sei wie auch die Schadenshöhe. Die Beklagten bestreiten ferner mit Nichtwissen, dass die Klägerin zu 1) die eingeklagten Gutachtenkosten bezahlt habe und dass es zu kartellbedingten Preiserhöhungen durch nicht kartellbeteiligte Unternehmen gekommen sei. Die Beklagten behaupten, die Klägerseite habe im Kartellzeitraum zahlreiche Ausweichmöglichkeiten für die Beschaffung von Oberbaumaterialien gehabt. Durch die enge Kooperation mit Fehling sei ... in kurzer Zeit ein starker Spieler im Privatmarkt geworden. Hierdurch habe sich der Wettbewerb intensiviert. Die von den Klägerinnen gezahlten Preise seien angemessen, teils sogar günstig, gewesen. Im Übrigen hätten die Klägerinnen (etwaig) gestiegene Einkaufspreise im Wege von Preiserhöhungen an ihre Kunden weitergegeben (sog. passing-on defence). Die Beklagte zu 3) behauptet, zum Projekt ... trotz Nachsuche keinen Auftrag "an die" ... ... oder an die ... (...) gefunden zu haben. Aus Beklagtensicht bildet das ... -Gutachten aufgrund zahlreicher Mängel keine geeignete Schätzungsgrundlage (zu den Beanstandungen, siehe u.a. S. 20 ff. der Klageerwiderung der Beklagten zu 4) bis 7) Bl. 236 ff. d.A.), S. 11 ff. der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) und 2) (Bl. 324 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten zu 3) vom 11.01.2016 nebst ...-Gutachtens (Anlage FBD 2)). Die Beklagten meinen, die Klage sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Feststellungsanträge seien zudem wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet. Aus der durch das Bundeskartellamt festgestellten Kartellbeteiligung der Beklagtenseite könne nicht auf die Kartellbefangenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge geschlossen werden. Der Bußgeldbescheid des Amtes entfalte insofern keine Bindungswirkung. Auch im Übrigen bestehe keine Beweiserleichterung zu Gunsten der Klägerinnen, die die volle Darlegungs- und Beweislast trügen, ohne substantiiert zur Kartellbetroffenheit der in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge vorgetragen zu haben. Der Vorgang (...) 20 füge sich mit Blick auf die Auftragserteilung bereits im Jahr ... nicht in die Feststellungen des Bundeskartellamts zum Kartell sein. Da die Preise der Bauunternehmen regelmäßig eine Gewinnm ... (Aufschlag) enthielten, könnten die Klägerinnen jedenfalls nicht die vollen Preise zugrunde legen. Auch sei unklar, ob sie die Aufträge tatsächlich nach dem Prinzip des günstigsten Preises vergeben hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 Bezug genommen (Bl. 646 ff. d.A.).