Leitsatz
I ZR 277/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 277/00 Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Feststellungsinteresse III ZPO § 254, § 256 Abs. 1 Das für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse entfällt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 neu geregelten Verjährungsrechts regelmäßig nicht deshalb, weil der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Stuttgart vom 8. November 2000 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2000 wird unter Be- rücksichtigung der Erledigung des auf Auskunftserteilung gerichte- ten Klageantrags zurückgewiesen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Rechts- mittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Computerprogramm "M. ". Sie schloß mit der Beklagten zu 1, einer GmbH, im Jahre 1994 einen Software-Vermarktungsvertrag über die Version "M. 3.4" und im Jahre 1997 einen weiteren Vertrag über die Version "M. 4.5" des Programms. Der Beklagte zu 2 ist seit 1. Juli 1994 Geschäftsführer der Beklagten zu 1, deren Vertriebsleiterin seit 1995 die Beklagte zu 3 ist. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe unerlaubt Verviel- fältigungsstücke des Computerprogramms erstellt und diese ohne Abrechnung weiterveräußert. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft über die von ihnen vorgenommenen Vervielfältigungen des Computerprogramms mit der Bezeich- nung "M. " in den Versionen 3.4 OEM und 4.5 OEM sowie den Vertrieb der Vervielfältigungsstücke dieses Pro- gramms zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen und nicht gewerblichen Ab- nehmer, sowie unter Angabe der Mengen der kopierten und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke, - 4 - b) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 a) be- schriebenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung - der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer; - der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko- stenfaktoren; - sowie des erzielten Gewinns; 2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflich- tet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. In der Beru- fungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Auskunfts- antrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Ver- urteilung zur Rechnungslegung bestätigt, wobei es hinsichtlich des Beklagten zu 2 den 1. Juli 1994 und in bezug auf die Beklagte zu 3 das Jahr 1995 als Be- ginn bestimmt hat; die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hat es da- gegen aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. - 5 - Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver- folgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Schadenser- satzpflicht mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzan- spruch sogleich mit einer - noch unbezifferten - Leistungsklage im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen können. Die Bezifferung des Schadens hänge allein von der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ab. In ei- nem solchen Fall müsse der Weg der Leistungsklage beschritten werden. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt unter Berück- sichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärungen des Auskunftsbegeh- rens zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Feststellungsan- trag ist zulässig und begründet. 1. Allerdings fehlt regelmäßig das für die Zulässigkeit einer Feststel- lungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger eine entsprechende Leistungsklage erheben kann. Dabei steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit entgegen, eine Stufenklage i.S. des § 254 ZPO zu erheben, es sei denn, die Schadensentwicklung ist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge- schlossen (BGH, Urt. v. 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098; Urt. v. - 6 - 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177 f. = WRP 2001, 1164 - Feststel- lungsinteresse II). Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststel- lungsklage entfällt in der Regel nicht bereits dadurch, daß der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage meist durch prozeßökonomische Erwägungen geboten ist. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach er- teilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prü- fung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Scha- dens. Der Senat hat daher bereits zur Rechtslage vor der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002, die zum Zeitpunkt der letzten mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich war, darauf abgestellt, daß sich in der Praxis die Erhebung der Stufenklage im Wettbewerbsrecht we- gen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 21 UWG), aber auch im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist als besonders nachteilig erwies (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II). Der Verletzte mußte, wenn die zugesprochene Auskunft erteilt war, den Prozeß fortsetzen. Ansonsten begann nach § 211 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Für den Ver- letzten brachte dies zusätzliche Schwierigkeiten mit sich, wenn es zum Streit darüber kam, ob die Auskunft vollständig erteilt war. Diese Erwägungen gelten nach der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 in noch stär- kerem Maße, nachdem die Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - 7 - nur eine Hemmung der Verjährung zur Folge hat, die binnen sechs Monaten nach einem Stillstand des Verfahrens endet (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Darüber hinaus entspricht es prozessualer Erfahrung, daß die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den mei- sten Fällen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Scha- dens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es besteht deshalb kein Anlaß, dem Geschädigten aus prozessualen Gründen zu gebieten, das Gericht nach erfolgter Rechnungslegung mit einem Streit über die Höhe des Schadensbetrags zu befassen. Aufgrund dieser im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht be- stehenden Besonderheiten entspricht es für diesen Bereich einhel- liger Meinung, daß das für eine Klage auf Feststellung der Scha- densersatzpflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II, m.w.N.). 2. Die Feststellungsklage ist begründet. Es ist außer Streit, daß auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen - ent- sprechend dem für erledigt erklärten Klageantrag I 1 a) in Verbindung mit den zeitlichen Beschränkungen (Haftung des Beklagten zu 2 ab 1. Juli 1994 und der Beklagten zu 3 ab 1995) - der Klägerin ein Schaden entstanden ist und mögli- cherweise noch entstehen wird. Für diesen haben die drei Beklagten, soweit sie in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend haften, gesamtschuldnerisch einzuste- hen. Deren Verantwortlichkeit ist vom Berufungsgericht im Rahmen der Verur- - 8 - teilung zur Rechnungslegung festgestellt. Rechtliche Bedenken dagegen be- stehen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Ullmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann RiBGH Pokrant Büscher befindet sich im Urlaub und ist an der Unterschrift verhindert. Ullmann