Urteil
2-02 O 183/12
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0221.2.02O183.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 41.200 nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der XYZ KG im Nennwert von EUR 40.000.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 41.200 nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der XYZ KG im Nennwert von EUR 40.000. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung, §§ 280 Abs. 1, 1922 BGB. Die Aktivlegitimation der Kläger ist gegeben. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft geregelt ist, dass sich die Erben gegenüber der Fondsgesellschaft legitimieren müssen. Denn die Kläger sind Erben einer treugeberischen Gesellschaftsbeteiligung und deshalb schon nicht Adressaten dieser Vorschrift. Ohnehin steht hier die Aktivlegitimation hinsichtlich eines auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen die beratende Bank in Rede, die von der Umschreibung der Beteiligung unabhängig ist. Zwischen der Erblasserin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligung ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn – gleichgültig, ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank – im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (Urteil vom 13.01.2004, Az. XI ZR 355/02). Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrags ohne Bedeutung, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung des anderen in Anspruch nehmen wollte oder ob die Initiative von der Bank ausging. Auch die Vereinbarung eines Entgelts ist nicht erforderlich (Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93). Es genügt daher, dass sich, wie hier, der Zeuge Z1 an die Erblasserin gewandt und ihr die Beteiligung vorgestellt hat. Aus diesem Beratungsvertrag war die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären (vgl. BGHZ 170, 226; BGH, NJW 2009, 1416 ). Diese Pflicht hat sie verletzt. Die Aufklärung war nicht aufgrund des Inhalts des Emissionsprospekts entbehrlich. Denn aus diesem ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Empfängerin der dort genannten Entgelts ist. Empfängerin sollte vielmehr ausdrücklich die J GmbH sein. Im Prospekt steht nicht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dieser einen Teil des Entgeltes erhalten würde. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass die J GmbH berechtigt sein sollte, weitere Vertriebspartner einzuschalten. Denn es erschließt sich nicht, dass damit die Rechtsvorgängerin der Beklagten gemeint war. Auch ist dem Prospekt nicht zu entnehmen, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten geflossen sind. Diese muss aber von der Bank ungefragt offengelegt werden (vgl. BGH, NJW 2011, 3231 ). Soweit der Vortrag der Beklagten so zu verstehen sein soll, dass der Zeuge Z1 die Erblasserin darüber aufgeklärt habe, dass die Bank eine Provision von 9 % erhalte (vgl. S. 5 ihres Schriftsatzes vom 17.01.2013; Bl. 164 d.A.), hat sich dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dabei war dem Beweisangebot der Kläger, wonach der Zeuge Z1 die Erblasserin nicht auf den Erhalt von Provisionen hingewiesen habe, nachzugehen. Mit diesem Vortrag wird die entscheidungserhebliche Tatsache – Unterlassen der Aufklärung über Rückvergütungen – unmittelbar selbst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Da die Pflichtverletzung feststehen würde, wenn sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig herausstellt, waren weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zur Substantiierung des Beweisantrags nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2012, 2427 ). Es liegt auch kein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vor. Dabei ist zu bedenken, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält; ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, a.a.O.). Danach ist eine Ausforschung vorliegend zu verneinen. Denn die Kläger haben vorgetragen, dass die Erblasserin ein altmodisches Verständnis vom Beruf des Anlageberaters gehabt und in diesem einen „Bankbeamten“ gesehen habe, der keine Geschenke annehmen und ausschließlich im Interesse der Kunden handeln dürfe. Der Kläger zu 1) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, für seine Mutter sei klar gewesen, dass die Bank Kontoführungs- und Depotgebühren sowie das Agio erhalte, und dass sie ihm gegenüber geäußert habe, Herr Z1 kriege genug. Darin liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung, es habe keine Aufklärung über Provisionen stattgefunden. Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge Z1 ausgesagt, dass mit der Erblasserin zwar darüber gesprochen worden sei, dass der Kunde das Agio bezahlen muss, dass aber über Provisionen nicht gesprochen worden sei. Es sei damals nicht üblich gewesen, über interne Zahlungen zu informieren. Dazu sei man erst später übergegangen. Damit steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest. Die Kausalität dieser Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung ist gegeben. Für ihre Behauptung, dass die Erblasserin die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung erworben hätte, trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Denn den Klägern kommt hierbei die zu einer Beweislastumkehr führende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute (vgl. BGH, NJW 2012, 2427 ). Die Beweislastumkehr greift dabei unabhängig davon ein, ob der Anleger vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt oder sich in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGH, a.a.O.). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten können sich die Kläger auch im vorliegenden Fall – trotz des Versterbens der Zeichnerin – auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Der Rechtsprechung des BGH zur Kausalitätsvermutung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zweck der Aufklärung- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat. Dem Ersatzberechtigten wäre wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragspartner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig daran scheitern würde, wie er auf den Hinweis, wie er auf den Hinweis, wenn er denn gegeben worden wäre, reagiert hätte. Der Aufklärungspflichtige dagegen hätte wenig zu befürchten, wenn er sich bei Verletzung seiner Hinweispflicht darauf zurückziehen könnte, dass kaum zu beweisen sei, was der andere Teil auf den Hinweis hin getan hätte. Dadurch würde der mit der Aufklärungspflicht verfolgte Schutzzweck verfehlt. Die Beweislastumkehr beruht somit nicht auf der Vermutung, der Anleger hätte sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten, sondern ist durch den besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O.). Damit kommt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens auch zu Gunsten des Erblassers zum Tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2012, Az. 23 U 52/11). Aus der Entscheidung des 19. Senats des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.11.2011, Az. 19 U 68/11, bei juris) folgt – im Ergebnis – nichts anderes. Dort war zweifelhaft, ob sich der Erblasser darauf berufen hätte, dass er in Kenntnis der Provision der Beklagten und deren Höhe die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet hätte. Im Gegensatz dazu haben die Kläger im hier zu entscheidenden Fall konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, warum sich die Erblasserin nicht mit über das Agio hinausgehenden Provisionszahlungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten abgefunden hätte. Hierzu kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden, weshalb es sich um keine Behauptung ins Blaue hinein handelt, wenn die Kläger einen diesbezüglichen Aufklärungsverstoß behaupten. Die Beklagte hat nicht dargelegt und ist im Übrigen auch beweisfällig für die Behauptung geblieben, dass die Erblasserin die fragliche Beteiligung auch in Kenntnis der Provisionen gezeichnet hätte. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Erblasserin, wie der Kläger zu 1) angegeben hat, wusste, dass die Bank das Agio erhält. Aus dem Umstand, dass ein Anleger annimmt, die Bank erhalte letztlich das fünfprozentige Agio, kann nicht generell abgeleitet werden, dass ihm die Frage der Honorierung gänzlich gleichgültig sei. Denn bei einer über das Agio hinausgehenden Provision verschärft sich der Konflikt zwischen den Interessen des Kunden und dem Provisionsinteresse der Bank entsprechend (vgl. OLG München, Urteil vom 26.11.2012, Az. 19 U 2901/12, bei juris). Hierauf angesprochen, hat auch der Zeuge Z1 ausgesagt, er wisse nicht, inwieweit die über das Agio hinausgehenden Zahlungen für die Erblasserin eine Rolle gespielt hätten. Zusätzliche Indizien für die fehlende Kausalität ließen sich nicht feststellen. Solche können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (vgl. BGH, NJW 2012, 2427 ). Soweit die Beklagte behauptet, die Erblasserin habe im September 2008 eine weitere geschlossene Fondsbeteiligung gezeichnet und sei dabei darüber aufgeklärt worden, dass die C1 dafür eine Provision von 9 % erhalte, hat sich dies aufgrund der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt. Der Zeuge Z1 hat vielmehr ausgesagt, das man „irgendwann“ dazu übergegangen sei, Kunden auch über interne Zahlungen zu informieren. „Datumsmäßig“ konnte er dies aber nicht festmachen. Dass die Kläger, wie die Beklagte meint, „Rosinenpickerei“ betreiben, weil sie die Rückabwicklung nicht bei denjenigen Fondsbeteiligungen verlangten, die besser als prognostiziert liefen, ist nicht erheblich, da dies keine Rückschlüsse auf die Anlagemotive der Erblasserin erlaubt, auf die allein abzustellen ist. Im Ergebnis bleibt spekulativ, wie sich die Erblasserin bei gehöriger Aufklärung verhalten hätte. Dies führt zu einer Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Klausel in der Zeichnungserklärung, wonach sämtliche Ansprüche spätestens innerhalb von drei Jahren ab Veröffentlichung des Prospekts verjähren, ist gem. § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. III ZR 323/07). Verjährung ist auch nicht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eingetreten. Die Klage hat, da sie am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen ist, gemäß § 167 ZPO zur Hemmung der Verjährung auch dann geführt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Zeichnung beginnen würde. Dann wäre Verjährung, da der 31.12.2011 auf einen Samstag fiel (vgl. § 193 BGB), mit Ablauf des 02.01.2012 eingetreten. Die Kläger sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie stünden, wenn die Erblasserin die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Sie können im Wege der Naturalrestitution die beantragte Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen. Dabei haben sie sich die von der Erblasserin vereinnahmten Vorzugsausschüttungen i.H.v. EUR 800 schadensmindernd anrechnen zu lassen. Zu darüber hinausgehenden Ausschüttungen hat die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können die Kläger nicht verlangen. Zwar erstreckt sich die Schadensersatzpflicht gemäß § 249 BGB auch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 57). Vorliegend steht aber nicht fest, dass eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG entstanden ist. Nr. 2300 VV RVG ist unanwendbar, soweit der Auftrag von vorneherein auf eine zumindest bedingte Prozessführung lautet. Denn dann dient die außergerichtliche Tätigkeit zumindest auch der Vorbereitung der Prozessführung (vgl. OLG München, WM 2010, 1622 ; Hartmann, KostenG, 38. Aufl. 2008, Nr. 2300 VV RVG Rn. 3). Ob dem so war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger haben aber keinen Beweis für die ihnen günstige Tatsache angeboten, der Auftrag sei nicht von vorneherein auf eine Prozessführung gerichtet gewesen. Tatsächlich liegt dies angesichts der völlig unzureichend bemessenen Frist von nicht einmal zwei Werktagen auch nicht nahe. II. Die Kostenentscheidung beruht, da die Zuvielforderung der Kläger geringfügig war, auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen vermögensverwaltenden Fonds. Die Kläger sind die Erben der am 07.01.2009 im Alter von 88 Jahren verstorbenen ABC. Diese war eine langjährige Kundin der C 1, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dort unterhielt sie ein Wertpapierdepot mit hohem Aktienanteil. Ab 2003 erwarb sie außerdem mehrere geschlossene Fondsbeteiligungen. Auf die Auflistung auf S. 4 der Klageerwiderung (Bl. 68 d.A.) wird verwiesen. Am 21.02.2008 erwarb die Erblasserin eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung an dem Fonds XYZ KG im Nennwert von EUR 40.000 zzgl. EUR 2.000 Agio. Auf den Zeichnungsschein wird Bezug genommen (Anlage K 2; im Anlagenband). Die Fondsgesellschaft bestätigte die Zeichnung mit Schreiben vom 07.03.2008. Der Zeichnung war ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen Z1, einem Mitarbeiter der C1, vorausgegangen. Investitionsgegenstand der Fondsgesellschaft sind ausweislich des Emissionsprospekts speziell für die Fondsgesellschaft zu begebende Zertifikate, die insbesondere über einen vom Emittenten der Zertifikate berechneten Referenzindex die Wertentwicklung des Zielfonds nachbilden. Wegen der Einzelheiten der Beteiligung wird auf den Prospekt verwiesen (Anlage K 5; im Anlagenband). Aus dem Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft, der auf S. 70 des Prospekts abgedruckt ist, ergibt sich, dass ca. 8,57 % des Fondskapitals für Eigenkapitalbeschaffung aufgewendet werden. Auf S. 94 heißt es, dass die J GmbH sowie die weiteren Vertriebspartner für die Beschaffung des Eigenkapitals von der Fondsgesellschaft ein Entgelt von 9 % bezogen auf das eingeworbene Kommanditkapital erhalten, was einem Betrag von rund 8,6 % des gesamten Beteiligungsbetrags einschließlich Agio entspreche. Die tatsächlich an den einzelnen Vertriebspartner gezahlte Provision sei nur auf Ebene des jeweiligen Vertriebspartners ermittelbar. Für die Vermittlung der Beteiligung erhielt die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der Fondsgesellschaft eine Provision von 9 % der Zeichnungssumme. Die Erblasserin erhielt eine Vorzugsausschüttung von EUR 800. Mit Schreiben vom 28.12.2011 forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagte zur Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung bis zum 30.12.2011, 12 Uhr, auf. Mit ihrer am 30.12.2011 bei Gericht eingegangenen und am 31.01.2012 zugestellten Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung der Beteiligung. Sie behaupten, die Erblasserin sei eine konservative Anlegerin gewesen, die bei Anlageprodukten insbesondere auf Kapitalerhalt und kurzfristige Verfügbarkeit Wert gelegt habe, um einem möglichen Heimaufenthalt finanzieren zu können. Bei der Zeichnung habe der Zeuge Z1 der Erblasserin die Funktionsweise des Fonds nicht erläutert und sie nicht auf die Gefahr von Kapitalverlusten bis hin zum Totalverlust hingewiesen. Auch sei keine Aufklärung darüber erfolgt, dass die Erblasserin mit der Zeichnung Kommanditistin werde, dass ihre Beteiligung damit keiner Einlagensicherung unterliege, dass sie nach der Fondskonstruktion zusätzlich das Bonitätsrisiko der emittierenden Bank trage, dass mit der Investitionen in einen „Blind Pool“ Risiken verbunden seien, dass sich ein Währungsrisiko daraus ergebe, dass der Dachfonds seine Kapitalanlagen nicht gegen Wechselkursschwankungen aus den Investitionen der Zielfonds absichern würde und dass eine Kündigung frühestens Ende 2021 möglich und ein vorzeitiger Verlauf praktisch unmöglich sei. Auch sei nicht dargelegt worden, dass das Agio an die Beklagte fließe und diese darüber hinaus die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung erhalte. Der Beteiligungsprospekt sei der Erblasserin schließlich nicht übergeben worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 42.000 zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung an der XYZ KG im Nennwert von EUR 40.000, sowie sie von ihren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 1.878,30 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Zeuge Z1 habe der Erblasserin den Beteiligungsprospekt zwei bis drei Wochen vor der Zeichnung übersandt und sie anhand des Prospekts beraten. Die Erblasserin habe viel Wert auf Unabhängigkeit gelegt, ihre Kinder nicht einbezogen und sei in Anlagedingen bis zuletzt auf dem neuesten Stand gewesen. Zur Deckung ihrer laufenden Kosten sei sie nicht auf ihr Vermögen angewiesen gewesen. Falls einmal ein Heimaufenthalt nötig werden sollte, habe sie geplant, diesen durch ihre Rente und die laufenden Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung zu finanzieren. Den Wunsch, jederzeit kurzfristig auf ihr Vermögen zugreifen zu können, habe sie nie geäußert. Ihre führende Anlagemotivation sei nicht der Kapitalerhalt gewesen, sondern die sich bietenden Renditechancen. Die Erblasserin sei darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte eine Provision von 9 % erhalte. Eine etwaig unterbliebene Aufklärung über Provisionen sei zumindest nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden. Bei einem im September 2008 gezeichneten Fonds sei sie von dem Zeugen Z1 darauf hingewiesen worden, dass die Bank eine Provision von 9 % erhalte. Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle bereits an der Aktivlegitimation, weil der Nachweis nicht erbracht sei, dass, wie der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft es erfordere, eine Umschreibung der Beteiligung auf die Erben erfolgt sei. Der klägerische Vortrag zu den angeblichen Beratungsfehlern und zur inneren Einstellung der Erblasserin sei unsubstantiiert. Die Kausalitätsvermutung komme deshalb nicht zur Anwendung. Die Beklagte habe keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen erhalten, da davon auszugehen sei, dass die Zahlungen aus dem Anlagevermögen erfolgt seien. Zumindest genügten die Angaben im Prospekt. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Hierzu beruft sie sich auf eine Passage des Zeichnungsscheins, wonach sämtliche Ansprüche spätestens innerhalb von drei Jahren ab Veröffentlichung des Prospekts verjährten. Das Gericht hat über die Umstände der Zeichnung Beweis durch Vernehmung des Zeugen Z1 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2013 (Bl. 171 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird außerdem auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie ebenfalls auf die genannte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.