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Beschluss

2-06 O 247/20

LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0825.2.06O247.20.00
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Tenor
Der Antrag vom 14.07.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 14.07.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt. Dem Eilantrag fehlt bereits der Verfügungsgrund. Der Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 – Späte Urteilsbegründung). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er die Rechtsverletzung und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Dabei genügt grundsätzlich die Kenntnis der Tatsachen, die die Rechtsverletzung begründen (OLG Karlsruhe WRP 2010, 793, 794; OLG Köln WRP 2011, 362, 363; Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12, Rn. 3.15a). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besteht zwar keine Regelfrist von sechs Wochen zwischen der Kenntniserlangung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, von der nur unter besonderen Umständen nach oben oder unten abgewichen werden kann. Ein verhältnismäßig langes Zuwarten von über sechs Wochen kann in Fällen, die keine Besonderheiten aufweisen, aber durchaus zum Dringlichkeitsverlust führen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.12.2009, 6 W 176/09, Rn. 6 zitiert nach juris). Eine längere Zeitspanne kann zu tolerieren sein, wenn umfangreiche rechtliche Prüfungen anzustellen sind oder weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich war. Entsprechendes muss der Antragsteller im Eilverfahren darlegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.06.2013, 6 W 61/13, Rn. 5, zitiert nach juris). Grundsätzlich ist eine Beurteilung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.06.2013, 6 W 61/13, Rn. 5, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin bereits am 18.03.2020 Kenntnis von ungewöhnlichen Datenbewegungen in ihrem IT-System, die auf einen unbefugten Zugang und die unrechtmäßige Aneignung von Geschäftsgeheimnissen hindeuteten. Der Zeitraum von fast 17 Wochen bis zur Einreichung des Eilantrags am 14.07.2020 ist auch unter Beachtung des Umstands, dass die Antragstellerin umfangreiche und durch die Einschaltung verschiedener Stellen erschwerte Nachforschungen anstellen musste, und bei großzügiger Bewertung nicht mehr mit der Annahme einer Dringlichkeit in Einklang zu bringen. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin im Zeitraum zwischen dem 18.03.2020 und dem 15.05.2020, als sie ihren Betriebsrat einschaltete, über mehr als acht Wochen völlig untätig geblieben ist. Die Einlassung der Antragstellerin, sie habe entgegen ihrem Vortrag vor dem Landgericht … nicht schon am 18.03.2020 Kenntnis von den ungewöhnlichen Datenbewegungen erlangt, sondern erst im Mai aufgrund anderer Umstände Anlass zur näheren Überprüfung gehabt, weil die Software … solche Datenbewegungen lediglich aufzeichne, aber nicht melde, steht im glatten Widerspruch zu den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. In den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen … (Anlage ASt01) und … (Anlage ASt02) vom 13.07.2020 und vom 16.07.2020 (Anlage ASt17) wird übereinstimmend erklärt, dass das Programm den Administrator von den ungewöhnlichen Datenbewegungen informiert. Die Kenntnis des Administrators hat sich die Antragstellerin wie eigene Kenntnis zurechnen zu lassen. Im Rahmen der Beurteilung der Dringlichkeit sind die Grundsätze über die Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Ein Antragsteller muss sich dabei die Kenntnisse desjenigen zurechnen, der für ihn bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.06.2013, 6 W 61/13, Rn. 4, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Administrators des IT- Systems der Antragstellerin augenscheinlich erfüllt. Für eine sehr viel früher liegende Kenntnis der Antragstellerin spricht außerdem – ohne dass es darauf noch ankäme -, dass sie ihren Mitarbeiter … bereits am 08.04.2020, also deutlich vor dem Zeitpunkt Mitte Mai 2020, zu dem sich erst der Verdacht von Geheimnisverletzungen bei ihr gebildet haben soll, von seinen Diensten suspendiert hat, obwohl sein Arbeitsvertrag erst am 31.08.2020 endete. Der Eilantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Geschäftsführer … der Antragsgegnerin von dem Mitarbeiter … lediglich eine E-Mail erhalten, der eine Abbildung (Bl. 27 d.A.) mit Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten über das „…“- Geschäft der Antragstellerin beigefügt war. Dass ihm der Mitarbeiter … außerdem weitere Abbildungen zugänglich gemacht hätte, die dieser an seine private E-Mail- Adresse geschickt hatte, ist reine Spekulation, wie die Antragstellerin selbst einräumt, und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Nach § 6 GeschGehG kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses vom Rechtsverletzer Unterlassung verlangen. Hier fehlt es an der Voraussetzung eines Geschäftsgeheimnisses. Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG eine Information, die (1) nicht allgemein bekannt ist, (2) aufgrund ihrer Geheimhaltung von wirtschaftlichem Wert ist, (3) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und (4) an der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Abbildung (Bl. 27 d.A.) mit Auftrags-, Umsatz- und Budgetdaten über das „…“- Geschäft der Antragstellerin von wirtschaftlichem Wert ist. Eine geheime Information hat nicht nur wirtschaftlichen Wert, wenn sie einen Handelswert hat, sondern auch dann, wenn dem Inhaber des Geheimnisses im Falle einer Rechtsverletzung wirtschaftliche Nachteile drohen. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der Information ohne Zustimmung des Inhabers dessen geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen (Erwägungsgrund 14 der Geheimnisschutz-Richtlinie (EU) 2016/943). Um diese Voraussetzung darzutun, genügt es nicht, dass die Antragstellerin pauschal behauptet, bei ihr sei es schon jetzt gegenüber potentiellen Kunden zu schmerzhaften Einschnitten wegen des Verlusts der streitgegenständlichen Informationen gekommen. Dies gilt umso mehr, als diese Behauptung durch die in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung … (Anlage ASt01) in keiner Weise gestützt wird. Dort wird vielmehr nur noch allgemeiner und ohne jegliche Substanz ein erhebliches Interesse der Antragstellerin angeführt, dass Konkurrenten, keine Kenntnis von diesen Daten erlangen sollen. Ein wirtschaftlicher Wert aufgrund von wirtschaftlichen Nachteilen kann vielmehr nur angenommen werden, wenn konkret vorgetragen wird, wie und in welchem Umfang die offengelegte Information dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil gereichen kann und wie der befürchtete wirtschaftliche Schaden bemessen ist. Es ist nämlich gerade Zweck des Geschäftsgeheimnisgesetzes die zu schützenden geheimen Informationen für die Verfahrensbeteiligten greifbar zu machen, wie aus der genauen Definition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 und aus der Ausgestaltung des Geheimnisschutzes im Verfahren in §§ 16 ff. folgt. Schließlich setzt ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin nach §§ 6, 4 Abs. 3 GeschGehG voraus, dass die Antragsgegnerin bzw. ihr Geschäftsführer … weiß oder wissen muss, dass der Mitarbeiter … die Information, die er weitergeben hat, entgegen § 4 Abs. 1, 2 GeschGehG rechtswidrig erlangt hatte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann diese Wissen nicht aus der E-Mail des Geschäftsführers … an den Mitarbeiter … vom 27.03.2020 (Anlage ASt10) hergeleitet werden. Schon gar nichts gibt das Schreiben für eine Anstiftung zum Geheimnisverrat durch den Geschäftsführer … her. Denn der Inhalt der E-Mail hat nichts mit den streitgegenständlichen Informationen zu tun, sondern bezieht sich allein auf Rahmenverträge, die die Antragsgegnerin zu schließen beabsichtigt und die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und … ab September den Tätigkeitskreis des … bei der Antragsgegnerin berühren werden. Als unterlegene Partei hat die Antragstellerin nach § 91 ZPO die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 51 GKG, 3 ZPO.