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Beschluss

6 W 61/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Aktivlegitimation im Urheberverfahren genügt eine pauschale eidesstattliche Versicherung nicht; Miturheberschaft muss glaubhaftes gemeinsames schöpferisches Zusammenwirken darlegen. • Die Rolle als Produzent oder Organisator begründet grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz; Herstellereigenschaft des Tonträgers ist gesondert zu beweisen. • Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 101 Abs. 9 S. 4,5 UrhG i.V.m. § 84 FamFG.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Glaubhaftmachung von Urheber- und Herstellungsrechten • Zur Aktivlegitimation im Urheberverfahren genügt eine pauschale eidesstattliche Versicherung nicht; Miturheberschaft muss glaubhaftes gemeinsames schöpferisches Zusammenwirken darlegen. • Die Rolle als Produzent oder Organisator begründet grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz; Herstellereigenschaft des Tonträgers ist gesondert zu beweisen. • Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 101 Abs. 9 S. 4,5 UrhG i.V.m. § 84 FamFG. Die Beteiligten 1) und 2) rügen ihre fehlende Aktivlegitimation für die Musiktonaufnahme „M“ und legten zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vor. In der Versicherung behaupten sie pauschal, alleinige Urheber und Produzenten der Aufnahme zu sein; nähere Angaben zu einzelnen schöpferischen Beiträgen oder zur Herstellereigenschaft des Tonträgers fehlen. Die Aufnahme erscheint auf einem Kopplungstonträger, der einen (P)-Vermerk der T GmbH trägt. Das Landgericht hat die Glaubhaftmachung als unzureichend bewertet und die Beschwerde abgewiesen. Die Beteiligten wenden sich hiergegen in der Beschwerdeinstanz. • Aktivlegitimation erfordert Glaubhaftmachung der urheberrechtlichen Rechtestellung; eine bloße pauschale Erklärung genügt nicht. • Miturheberschaft setzt gemeinsames schöpferisches Schaffen voraus; jeder Miturheber muss einen schöpferischen Beitrag leisten, der in das gemeinsame Werk eingeht; hierfür sind konkrete Umstände darzulegen. • Auch bei nicht eindeutig abgrenzbaren Beiträgen muss aus den vorgelegten Tatsachen ersichtlich sein, dass ein gemeinsamer Schaffensprozess mit konkreten Beiträgen vorlag. • Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler sind nur gegeben, wenn der jeweilige künstlerische Beitrag konkret erkennbar ist; dies fehlt hier. • Die bloße Tätigkeit als Produzent, Koordinator oder Organisator begründet allein keinen Urheberschutz; Schutz der Initiative oder Produktion anderer Werke ist regelmäßig ausgeschlossen. • Die Herstellereigenschaft im Sinne des § 85 UrhG ist gesondert nachzuweisen; die vorgelegte Versicherung enthält hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte. • Mangels substanziierter Darlegung der vorgenannten Tatsachen war die Beschwerde der Beteiligten unbegründet und das landgerichtliche Urteil zu bestätigen. Die Beschwerde der Beteiligten 1) und 2) bleibt ohne Erfolg; ihre Aktivlegitimation für die Musiktonaufnahme wurde nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung enthält nur pauschale Behauptungen ohne konkrete Angaben zu individuellen schöpferischen Beiträgen oder zur Herstellereigenschaft des Tonträgers. Eine Miturheberschaft ist nicht dargelegt, weil kein nachweisbares gemeinsames schöpferisches Zusammenwirken ersichtlich ist, und die bloße Produzentenrolle begründet keinen Urheberschutz. Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1) und 2) als Gesamtschuldner gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 4,5 UrhG i.V.m. § 84 FamFG.