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Beschluss

2-09 T 283/19, 82 M 15178/14

LG Frankfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2019:0905.2.09T283.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts am Main – Vollstreckungsgericht - vom 17.06.2019 (Az.: 82 M 15178/14) aufgehoben und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 07.10.2014 (Az.: 82 M 15178/14) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts am Main – Vollstreckungsgericht - vom 17.06.2019 (Az.: 82 M 15178/14) aufgehoben und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 07.10.2014 (Az.: 82 M 15178/14) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbeschied des Amtsgerichts Hagen vom 16.12.2013. Am 07.10.2014 wurde zugunsten der … ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Mit Beschluss vom 05.09.2017 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss vom 22.11.2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Zugleich wurde angeordnet, dass pfändbare Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge auf den Treuhänder übergehen. Die Abtretungsfrist wurde auf 6 Jahre bestimmt, beginnend am 05.09.2017. Die … trat am 27.10.2017 ihre Forderung an die Gläubigerin ab. Mit Schreiben vom 10.04.2019 beantragte der Schuldner die Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zum 05.09.2023. Mit Beschluss vom 17.06.2019 setzte das Amtsgericht die Vollziehung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.10.2014 bis zum Ende der Abtretungszeit (05.09.2023) aus. Hiergegen wendet sich die Drittschuldnerin mit ihrer Beschwerdeschrift vom 03.07.2019. Das Amtsgericht hat auf die Beschwerde hin nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dort wurde rechtliches Gehör gewährt. II. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgericht ist gem. §§ 567 ff., 793 ZPO statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die vollstreckbaren Ansprüche des Gläubigers stellen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, so dass der Gläubiger grundsätzlich dem Vollstreckungsverbot der §§ 89 und 294 InsO unterliegt. Dieses Vollstreckungsverbot ist insoweit begrenzt, soweit der Gläubiger ein dingliches Absonderungsrecht gemäß §§ 49 ff. InsO erworben hat. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Gläubigerin grundsätzlich ein Pfandrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 InsO an dem Kontoguthaben des Schuldners erworben, da die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner vor der Insolvenzeröffnung (und auch vor der Zeit der Rückschlagsperre nach § 88 InsO) bewirkt wurde. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Konto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO unzulässig. Insoweit liegt eine Pfändung künftiger Forderungen vor, die erst mit Entstehung der Forderungen wirksam wird (Riedel in BeckOK InsO, 14. Edt. § 294 InsO, Rn. 1). Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers wohl aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung entsteht (BGH, NZI 2017, 892). Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (vgl. BGH NZI 2017, 892,892). Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893; BGH NJZ 2011, 600). Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist (vgl. für eine Aussetzung: AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673; AG Zeitz NZI 2019,82; AG Dresden BeckRS 2018, 14829; gegen eine Aussetzung: AG Essen NZI 2018, 671; AG Göttingen, VIA 2019, 20; AG Marburg BeckRS 2019, 18235; AG Leipzig in der Anmerkung zu AG Dresden VIA 2019, 38). Die amtsgerichtlichen Entscheidungen, die eine Aussetzung als zulässig erachten, stützten sich zum einen darauf, dass nur so die Möglichkeit einer Rangwahrung für den Gläubiger erhalten bleibt, da er bei einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses diesen erneut nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode des Insolvenzverfahrens bewirken müsse. Zudem lasse sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17 eindeutig entnehmen, dass die Verstrickung auch beseitigt werden könne, wenn das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aussetze, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH NZI 2017, 892, 893). Die Vertreter der Gegenansicht wenden hingegen ein, dass sich der Bundesgerichtshof an dieser Stelle auf eine andere Entscheidung desselben Senats zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht (nämlich den Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600), die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung aber gar nicht anspreche (so AG Essen NZI 2018, 671). Zudem ergäbe sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14, dass eine einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht komme. Dies entspreche auch dem Gesetz, da im streng formalisieren Vollstreckungsverfahren die im Gesetz aufgeführten Möglichkeiten einer Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan als abschließend anzusehen seien (so AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO komme nicht in Betracht (vgl. AG Göttingen, BeckRS 2018, 32631 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 02.12.2015 – VII ZB 42/14). Die Kammer schließt sich dieser letztgenannten Ansicht an. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung (BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319) nicht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffen worden ist. Darüber hinaus geht es um eine einvernehmlich Aussetzung der Vollstreckung, die die Verstrickung aufrechterhalten solle. Maßgeblich an dieser Entscheidung ist mithin nicht die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, sondern die fehlende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung, die zugleich die Verstrickung aufrechterhalten soll (vgl. BGH vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14, NJW-RR 2016, 319). Der Senat spricht insoweit auch von unzulässiger teilweiser Aussetzung. Um eine solche teilweise Aussetzung handelt es sich indes in der Entscheidung des BGH vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17), abgedr. in NZI 2017, 892 gerade nicht. Weiterhin erkennt die Kammer auch, dass die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens einerseits die Auszahlung einbehaltener Gelder an den Insolvenzverwalter ermöglicht (hier den Schuldner, aufgrund eingetretener Wohlverhaltensphase) und andererseits verhindert, dass der Vollstreckungsgläubiger seines Ranges beraubt wird, indem das hoheitliche Herrschaftsverhältnis an der Forderung zwar beseitigt, der Pfändungsbeschluss aber nicht für alle Zeit aufgehoben wird (BGH, 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600; Böhme, Das verstrickte Bankkonto des Insolvenzschuldners, VIA 2018, 73). Demnach ist der Gläubiger mit Beendigung des Insolvenzverfahrens in die Position des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses versetzt und nicht einem erneuten Wettlauf um die Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt. Diese Ansicht sieht die Aussetzungsmaßnahme als Minusmaßnahme im Vergleich zur Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als geboten, da diese einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie über die Phase des Insolvenzverfahrens hinaus verhindert (Büttner, VIA 2019, 38). Allerdings ist für die Kammer derzeit keine Rechtsgrundlage für eine solche Aussetzung erkennbar, erst Recht im Hinblick auf das tatsächlich streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren und die dortigen Normen der ZPO. Vielmehr kommt nach den zutreffenden Ausführungen des AG Göttingen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO nicht in Betracht. Eine andere gesetzliche Grundlage für eine Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die zugleich auch eine Beseitigung der Verstrickung darstellt, ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch die einschlägige Kommentarliteratur nennt eine solche Möglichkeit zur Beseitigung der Verstrickung nicht (vgl. Becker in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, 2019, Rdnr. 11; Saenger, ZPO, 8. Auflage, 2019, § 803, Rdnr. 10; Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, 2017, § 803, Rdnr. 10). Es bleibt auch unklar, inwiefern eine Aussetzung oder teilweise Aussetzung der Vollziehung tatsächlich die Vollstrickung aufheben oder beseitigen kann. Zudem stehen der hier angeordneten Aussetzung auch die von der Drittschuldnerin zutreffend erhobenen Bedenken des Mehraufwandes entgegen, so dass eine solche Aussetzung bis zu einem Ende der Abtretungslaufzeit, welches wohl am 05.09.2023 eintreten wird, nicht zulässig erscheint, sondern jedenfalls dort ein fester Termin genannt werden müsste. Nach Ansicht der Kammer lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und dessen Rechtsgrundlage entnehmen, so dass aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde angesichts der abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.