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Urteil

2-21 O 323/21

LG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2023:0915.2.21O323.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 18.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 18.000 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf Zahlung von 10.000 € von der Beklagten zu. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag nur die „ohne rechtlichen Grund“ gezahlten 10.000 € zurückverlangt, ist dies für den Prüfungsumfang unerheblich. Ein solcher (Rückzahlungs-)Anspruch ergibt sich zunächst nicht aufgrund der von der Klägerin am 10.06.2021 ausgesprochenen Kündigung. Die Parteien haben am 11.03.2021 einen Vertrag über das „Diamond-Package“ der Beklagten abgeschlossen. Ob der Vertrag dabei bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen während des Telefonats geschlossen worden ist oder das während dem Telefonat ausgesprochene Angebot der Klägerin auf Abschluss des Vertrages erst mit der Auftragsbestätigung angenommen wurde, kann vorliegend dahinstehen, da der Vertrag in jedem Fall wirksam zustande gekommen ist. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, da erkennbar kein Erfolg der Beklagten geschuldet war, die Beklagte hat sich insbesondere weder dazu verpflichtet, durch die Unterstützung bei dem Buch Umsätze in gewisser Höhe für die Klägerin zu erwirtschaften, noch sollte die Beklagten das Buch selbst erschaffen. Vielmehr ist Inhalt des Vertrages die Unterstützung der Klägerin bei der Vermarktung und Erstellung des Buches (sog. Coaching), ähnlich einem Beratervertrag. Grundsätzlich endet ein solcher Dienstvertrag mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wird. Die Parteien haben hier eine Laufzeit von 12 Monaten vereinbart. Eine vorzeitige „freie“ Kündigung sieht das Gesetz in Fällen von Dienstleistungsverträgen nicht vor. Die Klägerin hat den Vertrag nicht wirksam vorab fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Gem. § 626 BGB kann der Dienstvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund ist dabei immer Resultat einer Bewertung der Umstände auf Grund des Einzelfalles. Dabei kann auch eine Täuschung bei Vertragsabschluss – insbesondere, wenn sie arglistig erfolgt – einen solchen wichtigen Grund darstellen. Die eventuell bestehende Anfechtungsmöglichkeit hindert dabei nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung (Henssler in MüKoBGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 44). Gleiches gilt für gravierende Aufklärungsplichtverletzungen. Die Klägerin trägt hier vor, die Leistungen der Beklagten seien vor Vertragsschluss anders kommuniziert worden, insbesondere sei der Klägerin nicht klar gewesen, dass es sich um einen „do-it-yourself“ Weg handeln würde. Das dies nicht der Fall war, steht nach der Beweisaufnahme mit der nach § 286 I ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine bei der Klägerin vorliegende Diskrepanz zwischen ihren Erwartungen an die Leistungen der Beklagten und dem eigentlichen Vertragsinhalt. Eine solche einseitige Enttäuschung, die weder auf Täuschung noch einem Verschweigen beruht, ist allerdings bereits zur Annahme eines wichtigen Grundes ungeeignet, insbesondere da sie nicht von der Beklagten verschuldet war. Der Zeuge … konnte zunächst als solcher vernommen werden. Unabhängig davon, dass die Klägerin den Zeugen benannt hat, handelt es sich bei dem Zeugen … ausweislich des aktuellen Handelsregisterauszuges der Beklagten um den Prokuristen und gerade nicht – wie die Klägerin ohne Nachweis behauptet - um den Geschäftsführer der Beklagten. Der Zeuge … hat angegeben, sich an das genaue Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr vollständig erinnern zu können, er hat jedoch überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass von Seiten der Beklagten von Anfang an klar kommuniziert worden sei, dass es sich bei ihren Leistungen um einen „do-it-yourself“ Weg handele. Dies insbesondere, weil die Gespräche mit potenziellen Kunden häufig ähnlich ablaufen würden. Zudem wäre dieser Weg schon vorab auf der damaligen Website und in dem Workshop kommuniziert worden. Der Zeuge hat ferner– was unstreitig ist – ausgeführt, dass die Klägerin zuvor an diesem Workshop der Beklagten teilgenommen hatte. Er hat weiter ausgesagt, dass es nun eine optionale Möglichkeit bei der Beklagten gebe, dass diese über den „do-it-yourself“ Weg hinaus Leistungen erbringe. Eine solche Option ist nur sinnig, wenn sie vorher nicht bereits schon Gegenstand der Verträge war. Dies deckt sich auch mit der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung, in der von Anleitungen, einem „Sales-Bootcamp“ und Live-Calls zu bestimmten Themen gesprochen wird. Insbesondere die Live-Calls zu Themen wie Produkterstellung zeigen, dass die Produkterstellung selbst gerade nicht von der Beklagten erbracht werden soll. Die 12 Säulen, in welchem Aspekte wie die Erstellung von Produkten angesprochen sind, sprechen ebenfalls nicht davon, dass die Beklagte diese Leistungen konkret übernimmt. Vielmehr ist auch dort die Rede von Vertragsvorlagen, Kursen etc. Zudem hat er glaubhaft ausgeführt, die Telefonate vor Vertragsschluss hätten einen zeitlichen Umfang von 60 bis 90 Minuten und es gebe auch Gelegenheit für den Kunden, Fragen zu stellen (vgl. auch Anlage K21). Die Klägerin behauptet hierzu selbst, die Leistungen der Beklagten seien „heruntergerattert“ worden, waren also Inhalt des Gesprächs. Sofern die Klägerin diese nicht während des Telefongesprächs umreißen konnte, hatte sie während des Telefonates ausreichend Zeit, nachzufragen. Dabei übersieht das Gericht in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht, dass der Zeuge … als Mitarbeiter der Beklagten auch ein Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat. Es ist dennoch nicht an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Der Zeuge hat Erinnerungslücken eingeräumt, konnte auch die übrigen Fragen zusammenhängende und in sich schlüssige Antworten geben. Insbesondere hat er auch zugegeben, dass das Leistungsangebot der Beklagten für die Klägerin nicht perfekt für ihre konkrete Situation passt. An dem Fehlen eines wichtigen Grundes ändert es auch nichts, dass das Angebot der Beklagten für die Klägerin nicht vollständig geeignet war. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten, im Verkehr zwischen Unternehmern und einer ausgiebigen Vertragsanbahnungsphase (durch den Workshop und das Telefonat) die Sinnhaftigkeit oder die konkreten Ziele der Klägerin genau zu erforschen. Wie der Zeuge richtig ausgeführt hat, besteht auch mit Büchern, welche sich um das Thema Religion drehen, eine Möglichkeit der Vermarktung und Amortisation der Kosten. Nach der Privatautonomie steht es auch den Parteien frei, Verträge abzuschließen, welche vielleicht nicht perfekt für ihre Situation geeignet sind. Allein daraus kann sich auch kein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 626 BGB ergeben. Vielmehr wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, diese Diskrepanz zu monieren und notfalls vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen. An diesem Ergebnis ändern auch die eidesstattlichen Versicherungen, welche die Klägerin vorgelegt hat (Anlage K19-20), nichts. Es handelt sich um ein Strengbeweisverfahren, bei welchem eidesstattliche Versicherungen kein zulässiges Beweismittel sind, ein Fall des § 294 ZPO liegt gerade nicht vor. Auch das Argument der Klägerin bezüglich der „fehlenden Verfahrensrüge nach § 355 ff.“ geht fehl. Soweit die Klägerin damit auf § 284 S.2 ZPO hinaus möchte, fehlt es hier an der Zustimmung der Beklagten, diese hat vielmehr ausdrücklich widersprochen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund scheitert auch daran, dass die Frist des § 626 II BGB nicht eingehalten worden ist. Danach muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung wusste die Klägerin, welche Leistungen die Beklagte erbringen würde. Zudem hat die Klägerin bereits im März 2021 ausgedrückt, dass die Leistungen der Beklagten nicht ihren Vorstellungen entsprechen würden. Am 20.04.21 äußerte die Klägerin bereits, sich „über eine Trennung“ unterhalten zu wollen (Bl. 85 d.A.). Damit wusste sie zu diesem Zeitpunkt von dem potenziellen Grund für die Kündigung nach § 626 BGB. Auch eine Kündigung aus § 314 BGB scheidet hier aus. Es liegt ebenso keine wirksame fristlose Kündigung gem. § 627 I BGB vor. Gem. § 627 I BGB kann ein Dienstvertrag auch ohne die in § 626 BGB bezeichneten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Vertrag jedoch nicht der Fall. Er war vielmehr als dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen einzuordnen. Ein dauerndes Dienstverhältnis liegt vor, wenn es auf längere Zeit angelegt ist. Dabei muss es nicht auf unbestimmte Zeit angelegt sein, ein Zeitraum von 9- 12 Monaten genügt, wenn sich nicht aus der Art der übertragenen Aufgabe (z.B. Urlaubs- oder Krankheitsvertretung; Aushilfe bei besonderem Arbeitsanfall) eine nur vorübergehende Verbindung ergibt, sondern sich die Verpflichtung auf ständige oder langfristige Aufgaben bezieht (OLG Celle, Urteil vom 10.05.1995 - 20 U 75/94, NJW-RR 1995, 1465, 1466; BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 101/14, NJW-RR 2015, 686, 688). Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setzt auch weder eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten noch voraus, dass hierdurch die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten vollständig oder überwiegend in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 18.2.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 1578, 1580). So liegt der Fall hier. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 12 Monaten und hatte auch ständige und langfristige Aufgaben – wie etwa dem „Premium VIP Support“ oder den regelmäßigen Live-Coaching-Calls – zum Gegenstand. Die drei Raten von insgesamt 18.000 Euro stellen auch feste Bezüge in Form von vornherein festgelegten Beträgen dar, die einen Umfang erreichen, welche (mit) die Grundlage des wirtschaftlichen Daseins der Beklagten bilden können. Eine Erfolgsvergütung oder andere variablen Einkünfte, deren Höhe nicht im Voraus feststeht, die variieren oder im ungünstigsten Falle sogar ganz ausbleiben könnten, waren nicht vereinbart. Eine Anwendbarkeit des § 627 I BGB scheitert zudem daran, dass es an dem Merkmal einer Dienstleistung, die „auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegt“, fehlt. Dieses in § 627 I BGB vorausgesetzte „besondere Vertrauen“ ist nicht nur ein solches in die fachliche Qualität der versprochenen Dienstleistung. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB soll nur infrage kommen, „wenn eine ganz bestimmte Leistung den Gegenstand des Vertrags bildet, deren Ausführung eine besondere persönliche Beziehung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber voraussetzt“, es muss sich also um Dienste höherer Art handeln, die aufgrund besonderen Vertrauens nicht nur in die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch zu der Person selbst übertragen zu werden pflegen (OLG Brandenburg, Urt. v. 12.10.2021 – 4 U 183/21, NJOZ 2021, 1556, 1557). Der Ausführung der Tätigkeit muss insoweit eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegen. Daran fehlt es hier jedoch. Zwar kann ein besonderes persönliches Vertrauen grundsätzlich nicht nur bei der Übertragung von Diensten auf eine natürliche Person, sondern auch bei juristischen Personen möglich sein. Jedenfalls für den vorliegenden Fall ist ein aber besonderes Vertrauen zu verneinen. Das besondere Vertrauensverhältnis müsste auf einem persönlichen Vertrauen basieren, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz des Vertragspartners erstreckt. Unterrichtsverträge mit Institutionen (wie z.B. Sprachinstituten, privaten Bildungseinrichtungen und Repetitorien) fallen nach überzeugender Ansicht nicht unter § 627 BGB, da ihr Ziel eine auf den Erfolg abstellende Vermittlung von Fachwissen ist (OLG Bremen, Urteil vom 11.10.2013 - 2 U 61/13, NJW-RR 2014, 311, 312; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.1981 - 14 U 15/80 NJW 1981, 2760, 2760 f.). So ist es auch hier. Schwerpunkt der Leistungen der Beklagten ist die Vermittlung von Fachwissen bei Unterstützung durch den Support und dem Austausch mit anderen Kunden der Beklagten. Dies zeigt auch Anlage K8. In den Chat-Verläufen wird der Unterrichtscharakter deutlich. Der Klägerin werden immer wieder Videos vorgeschlagen, welche sie sich anschauen soll, sie kommentiert dies sogar selbst mit den Worten „Selbststudium und Messenger“ (Bl. 69 d.A.). Der Chat diente in diesem Zusammenhang mehr für Fragen und eine Art von „Arbeitskontrolle“ ähnlich wie Hausaufgaben. Hinzu kommen die Live-Coaching-Calls, welche laut der Leistungsbeschreibung spezifisch Wissen zu einem bestimmten Thema vermitteln sollen. Auch war kein Mitarbeiter der Beklagten oder Geschäftsführer persönlich alleiniger Dozent, vielmehr wurden die Fragen abwechselnd beantwortet. Aber auch dann fehlt es an einem persönlichen Vertrauen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.3.2020 – 20 U 240/19, NJW 2020, 1976, 1977). Zudem ist zu bedenken, dass sich hier gleich zwei Unternehmen gegenüberstehen. Ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II 241 II BGB kommt mangels Aufklärungspflichtverletzung nicht in Betracht (s.o.). Die Klägerin konnte den Vertrag auch nicht widerrufen. Zwar könnte – sofern man einen solchen annimmt - der telefonische Vertragsschluss einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c I BGB darstellen, bei dem einem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht. Die Klägerin kann sich jedoch nicht darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Die Klägerin als GmbH, mit welcher unstreitig der Vertrag geschlossen wurde, stellt eine juristische Person und gerade keinen Verbraucher da. Dies gilt auch bei einer … GmbH, da diese nach dem einschlägigen … Recht ebenso eine juristische Person darstellt. Daran ändert auch die vom Geschäftsführer der Klägerin als natürliche Person unterzeichnete „Geheimhaltungsvereinbarung“ mit der Beklagten nichts. Der streitgegenständliche Vertrag wurde allein zwischen den Parteien geschlossen, auch die Rechnungen wurden auf die Klägerin ausgestellt und die Kündigung ist ebenso durch die Klägerin selbst erfolgt. Dass die Klägerin zu einem Abschluss des Vertrages in ihrer Stellung als juristische Person durch Drohung o.ä. gezwungen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es steht der Beklagten im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, lediglich Geschäfte mit Unternehmen abzuschließen. Die Klägerin hätte hier zu jeder Zeit Abstand vom Vertragsschluss nehmen können. Deliktische Ansprüche scheiden ebenfalls aus. Ebenso bestehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Zahlung vorliegend nicht ohne rechtlichen Grund geleistet wurde. Eine Anfechtung der Klägerin gem. § 119 BGB kommt bereist wegen Ablaufes der Anfechtungsfrist in § 121 BGB nicht in Betracht (s.o. zur Kenntnis des Leistungsumfangs). Die Klägerin hat den Vertrag aber auch nicht wegen einer vermeintlichen arglistigen Täuschung der Beklagten wirksam angefochten (s.o.). Der Vertrag war auch nicht infolge von Sittenwidrigkeit bzw. Wucher gem. § 138 I, II BGB nichtig. Zunächst liegt kein Fall der Wucher i.S.v. § 138 II BGB vor. Selbst wenn man hier noch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen bejahen würde, so würde es bei der Klägerin als Bewucherte an einer Zwangslage, Unerfahrenheit, einem Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche fehlen. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass sie sich in einer Zwangslage befunden hätte, noch, dass eine andere der genannten Voraussetzungen erfüllt wäre, insbesondere legt sie auch nicht da, dass die Beklagte eine Unerfahrenheit o.ä. ausgenutzt hätte. Vielmehr beruft sie sich lediglich auf ein vermeintliches Missverhältnis der Leistungen und darauf, dass sie sich überrumpelt gefühlt habe. Der Zeuge … hat allerdings glaubhaft bekundet, die Telefongespräche mit potenziellem Kunden hätten immer eine Länge von 60 bis 90 Minuten gehabt, zudem habe der Vertragspartner immer die Möglichkeit gehabt, Fragen zu stellen. Weiter hat die Klägerin unstreitig an dem einwöchigen Workshop vor dem Telefonat teilgenommen (s.o.). Umgekehrt begründet die Kaufmannseigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 6.5.2003 - XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230, 2231). Diese Vermutung vermochte die Klägerin nicht zu entkräften. Der Vertrag ist auch nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 I BGB sittenwidrig. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Hier fehlt es schon an dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Daran ändern auch die von der Klägerin vorgelegten „Vergleichsverträge“ nichts. Soweit die Klägerin den Vertrag bei der … vorlegt, handelt es sich bei diesem um einen klassischen „Verlagsvertrag“. Die Leistungen liegen hier ausweislich des von der Klägerin eingereichten Vertrages im Schwerpunkt bei der Bindung des Buches, der Verwaltung des Lagers, direkter Verkauf in Buchhandlungen und anderen ähnlichen Leistungen. Soweit auch ein Lektorat angeboten wird, dient dieses ausweislich des Angebots der Überprüfung des bereits geschriebenen Buches und weniger der Anleitung und Motivation zum Schreiben des Buches. Damit unterscheidet sich dieser Vertrag aber wesentlich von dem streitgegenständlichen Vertrag, da in diesem auch die Möglichkeit zum Austausch mit anderen Kunden besteht und auch z.B. Calls zur Auflösung von Blockaden vorhanden sind. Zudem liegt der Preis für das „Premium“ Paket bei der … – in welchem auch das umfassendste Lektorat umfasst ist – bei knapp 9.000 € für eine Zeit bis zur Bucherscheinung (und damit auch der persönlichen Betreuung) von 3-6 Monaten. Der Vertag bei der Beklagten hatte eine Laufzeit von 12 Monaten und kostete 18.000 €. Auch die Website des „…“ vermag eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen. Dort werden zwar Leistungen für 25 € im Monat angeboten, dass eine individuelle Betreuung durch eine Person oder ein Team stattfindet, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Solange es aber an dieser individuellen Komponente und einem „Coaching“ fehlt, können diese Angebote nicht miteinander verglichen werden. Insbesondere ist in den Leistungen der Beklagten auch ein gewisser zeitlicher Einsatz der Mitarbeiter und des Geschäftsführers vorhanden (Support-Chat etc.), welcher zu den bereits fertigen Videos hinzukommt. Außerdem gibt es gerade auch von dieser Website Angebote für Coaching und Mentoring, was diese kosten sollen, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Damit fehlt es aber an einem groben Missverhältnis, sodass auch nicht auf eine verwerfliche Gesinnung geschlossen werden kann. Andere Umstände, welche den Vertrag als sittenwidrig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Form von „Übermacht“ gegenüber der Klägerin ausgenutzt hätte. Der Vertrag ist auch nicht wegen einem Verstoß gegen das FernUSG gem. § 7 I FernUSG nichtig. Zwar verfügt die Beklagte unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge, das FernUSG ist jedoch – entgegen der Ansicht der Klägerin - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich das Angebot der Beklagten tatsächlich eine Form des zulassungsbedürftigen Fernunterrichts darstellt (so OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 -3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794, Rn. 35 ff.). Denn das FernUSG findet auf Verträge zwischen Verbrauchern keine Anwendung. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers soll das FernUSG die Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32). Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch im § 7 FernUSG selbst wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen. Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers und der daraus folgenden Umsetzung im FernUSG muss davon ausgegangen werden, dass das FernUSG nur Anwendung findet im Falle eines Vertragsschlusses zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (vgl. KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23, Anlage B11, Vennemann in Nomos-BR/Vennemann FernUSG, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 3 Rn. 5). So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht (s.o.). Der Antrag zu 2) war ebenso abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie der Beklagten keine 8.000 € mehr aus dem am 11.03.2021 geschlossenen Dienstleistungsvertrag schuldet. Der Dienstvertrag wurde weder gekündigt, noch ist er aus anderen Gründen unwirksam (s.o.). Die Klägerin schuldet der Beklagten daher weiterhin die vereinbarten noch offenen Raten i.H.v. 8.000 € (2x 4.000 €). Der Antrag zu 3) teilt das Schicksal der Hauptforderungen. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22) auszusetzen, war nicht zu folgen. Die Revision gegen das Urteil des OLG Celle ist beim Bundesgerichtshof zwar anhängig (Az. III ZR 56/23), eine Aussetzung kam dennoch nicht in Betracht, da es an einem Aussetzungsgrund fehlt. Der einzig in Betracht kommende Fall des § 148 I ZPO scheitert an der fehlenden Vorgreiflichkeit. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn lediglich die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 1.8.2022 – 11 U 123/21, BeckRS 2022, 20426 Rn. 9) Ein solcher Fall liegt jedoch hier vor. Das Urteil des OLG Celle beschäftigt sich mit der Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Verbraucher statt lediglich Unternehmer. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsfrage, welche keinerlei präjudizielle Bedeutung für das hiesige Verfahren hätte. In einem solchen Fall ist kein Raum für eine Aussetzung, vielmehr würde eine solche das Recht der Beklagten auf eine Entscheidung in dieser Sache verletzen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I S.1, 709 S.1, S.2 ZPO. II. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 48 I S.1 GKG. Dabei war der Antrag zu 1) als Zahlungsantrag mit 10.000 € anzusetzen, der Antrag zu 2) als negative Feststellungsklage ohne den bei positiven Feststellungsklagen anzusetzenden Abzug von 20% voll mit 8.000 € anzusetzen und der Antrag zu 3) als Nebenforderungen gänzlich außer Betracht zu lassen. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Unterstützung der Veröffentlichung und Vermarktung eines Buches. Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sog. „Coachings“ sowie andere Beratungsdienstleitungen und Seminare anbietet (Anlage B4), wobei sie über keine Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in … . Nach einem einwöchigen „Workshop“ der Beklagten, an dem der Geschäftsführer der Klägerin teilnahm und einem Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen … auf Seiten der Beklagten, dessen Inhalt streitig ist, schlossen die Parteien am 11.03.2021 einen Vertrag über ein sog. „Diamond Programm“ der Beklagten mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab. Zuvor hatte der Geschäftsführer der Klägerin persönlich und nicht im Namen der Klägerin am 07.03.2021 eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen. Im Anschluss des Telefonats übersandte die Beklagte der Klägerin eine Auftragsbestätigung, in welcher die Beklagte Leistungen im Rahmen dieses „Diamond Programm“ auflistete. In dieser Liste wird als Leistung unter anderem von einem Zugang zu Live-Coaching-Calls, dem Zugang zu einem Mitgliederbereich und weiterer Unterstützung gesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auftragsbestätigung verwiesen (Anlage K2). Der Preis für das „Diamond-Programm“ beträgt insgesamt 18.000 €, zu zahlen in 3 Raten á 1x 10.000 und 2x 4.000 €. Von diesen Raten zahlte die Klägerin am 21.03.2021 lediglich die erste Rate in Höhe von 10.000 €. Die beiden anderen Raten sind noch offen. Schon wenige Tage nach Vertragsschluss kam es zu Unstimmigkeiten der Parteien. Die Klägerin teilte am 22.03.2021 und 25.03.2021 mit, mit dem Manuskript für das streitgegenständliche Buch bereits fertig zu sein und „die rote Fahne“ zu heben, da sie die von der Beklagten angebotenen Leistungen nicht für zielführend erachte. Am 09.04.2021 schrieb die Klägerin, die Vorgehensweise der Beklagten grundsätzlich in Frage zu stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Facebook-Messenger Kommunikation zwischen den Parteien im März und April 2021 verwiesen (Anlage K8). Mit Schreiben vom 10.06.2021 kündigte die Klägerin zunächst den Vertrag, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.06.2021 erklärte sie zudem die Anfechtung des Vertrages und forderte die bereits gezahlten 10.000 € zurück. Ausweislich eines Angebotes auf Abschluss eines „Verlagsvertrages“ der … vom 29.04.2021 fallen für den Verlag eines Buches dort zwischen ca. 3.500 und 9.200 € (je nach Programm) an. Wegen der Einzelheiten wird auf das mit „Verlagsvertrag“ überschriebene Dokument verwiesen (Anlage K5). Die Klägerin behauptet, sie sei während des Telefonats am 11.03.2021 von dem Zeugen …, der Geschäftsführer der Beklagten sei, zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages gedrängt worden. Die Informationen zu den Leistungen der Beklagten seien am Ende des Telefonats nur „heruntergerattert“ worden. Die Beklagte habe ihr mitgeteilt, es handele sich um eine individuelle Betreuung und Beratung hinsichtlich des Buches, also um spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Veröffentlichung des Buches und Erwirtschaftung von sechsstelligen Beträgen. Der Zeuge habe der Klägerin zudem versichert, dass die Beklagte für das Anliegen der Klägerin das richtige Produkt habe. Dabei habe die Beklagte auch Leistungen wie die Erstellung von Grafiken zugesichert. Die Klägerin sei jedoch entgegen den Versprechungen der Beklagten auf einen „do-it-yourself“ Trip geschickt worden, die Klägerin habe also alle wesentlichen Leistungen selbst erbringen müssen. Bei dem Buch der Klägerin habe es sich allerdings lediglich um einen „Versuchsballon“ gehandelt, dies habe die Klägerin auch so kommunizier, sodass die Leistungen der Beklagten ungeeignet für die Klägerin gewesen seien. Das „Diamond-Programm“ der Beklagten sei für Verbraucher ungeeignet. Der Abschluss mit der Klägerin als Unternehmen sei nur erfolgt, um das Widerrufsrecht auszuschließen. Die verlangten 18.000 € stünden außer jedem Verhältnis zu den angebotenen Leistungen. Dies zeige auch der Vergleich zu dem Vertrag mit der … und der Website des „…“, auf welcher für 25 € monatlich die Teilnahme an diversen Workshops und Schulungen in Bezug auf die Vermarktung von Büchern möglich sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Dies würden auch weitere Kunden der Beklagten so empfinden. Zudem sei der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, die ohne rechtlichen Grund erlangten 10.000 € an die Klägerin zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten keine 8.000 € aus dem am 11.03.2021 geschlossenen Dienstleistungsvertrag schuldet und 3. die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz für die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.021 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, eigene Vertriebsmaßnahmen oder ähnliches seien nicht Teil des Leistungsumfangs gewesen. Die Erstellung von Grafiken sei dabei ein Zusatzprodukt, welches die Klägerin hier nicht gebucht habe. Die Beklagte habe bereits bei dem Workshop, aber auch beim Telefongespräch deutlich gemacht was genau von ihren Leistungen umfasst wäre. Die Klägerin habe auch ausreichend Zeit gehabt, um über den Vertragsschluss nachzudenken. Der Verlagsvertrag und die Website seien mit dem hier streitgegenständlichen Vertrag nicht vergleichbar. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Leistungen würden auch um keine Dienste höherer Art darstellen, da es an dem notwendigen Vertrauensverhältnis fehle. Ein Recht auf vorzeitige Kündigung stehe der Klägerin nicht zu. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt des Telefongesprächs vom 11.03.2021 gemäß Beschluss vom 06.02.2023 durch Vernehmung des Zeugen … . Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023 Bezug genommen.