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Urteil

10 U 74/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0711.10U74.23.00
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Leitsätze

1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist.

2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist. 2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem am 00.00.1928 geborenen und am 00.00.2021 in C. verstorbenen U. Q. (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser war mit F. L. Q. verheiratet. Sie ist am 00.00.2020 im Alter von 87 Jahren (geboren am 00.00.1932) vorverstorben. Die Eheleute hatten drei Kinder, die Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) und die Beklagte. Die Eheleute Q. schlossen mit den beiden Klägern am 04.12.2015 vor dem Notar Dr. N. W. in X. einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (UR-N01/2015). Danach setzten sie sich unter Ziffer II. zunächst gegenseitig als Alleinerben und unter Ziffer III. die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) als Schlusserben zu je 1/2 des überlebenden Ehegatten ein. Ferner regelten sie eine Ersatzerbfolge und ordneten Vermächtnisse an. Unter Ziffer IV. des notariellen Vertrages verpflichteten sich die beiden Kläger dazu, die Erblasser „ ... persönlich zu betreuen und bei allen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Haushaltes zu unterstützen, auch was die Abwicklung des Geschäftsbetriebes des Erschienenen zu 1) anbelangt. ...“ Weiter heißt es dort: „ ... Auf Anforderung der Erblasser haben die Verpflichteten auch die Haushaltsführung der Erblasser und diejenigen Pflegeleistungen, die bei einer Einstufung in die Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 nach SGB XI zu erbringen sind, zu übernehmen. ..." Unter Ziffer V. behielten sich die Eheleute Q. ein Rücktrittsrecht vor. Dort heißt es: „ ... Sollten die Verpflichteten die in diesem Erbvertrag eingegangenen Dienstleistungen für die Erblasser — einzeln oder gemeinsam — für die Dauer von drei zusammenhängenden Kalendermonaten oder länger nicht erbringen oder erbringen können, so haben die Erblasser das Recht, von den Bestimmungen in Abschnitt III dieses Erbvertrags zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts werden auch der Pflichtteilsverzicht gemäß Abschnitt IV und die Verpflichtungen gemäß Abschnitt IV aufgehoben. Das Rücktrittsrecht steht bei einer Nichterbringung der eingegangenen Dienstleistungsverpflichtung gegenüber beiden Erblassern jedem einzelnen Erblasser zu, bei einer Nichterbringung der eingegangenen Dienstleistungsverpflichtung nur demjenigen Erblasser, der von der Nichterbringung betroffen ist. Ein weitergehendes Rücktrittsrecht besteht nicht . ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift, BI. 15 ff. GA I) Bezug genommen. Zu ihrer damaligen Motivlage gab L. Q., die Mutter der Parteien, am 04.12.2015 eine eidesstattliche Erklärung (Anlage K 12, Bl. 123-132 GA I) und am 25.11.2016 eine weitere schriftliche Erklärung ab (Anlage K 13, Bl. 133-137 GA I). Der Erblasser war selbständiger Versicherungskaufmann und betrieb früher ein Versicherungsbüro in C.. Dieses Büro wurde im Jahr 2015 abgewickelt. Im Jahr 2015 zog der Erblasser von C. in das K.-Haus, ein Pflegeheim in X., wo auch schon seit einiger Zeit zuvor seine Ehefrau L. wohnte. Ab dem 22.09.2016 zog der Erblasser wieder zurück nach C. und lebte dort zunächst zusammen mit der Familie der Beklagten in deren Haus. Seine Ehefrau verblieb weiterhin in dem Pflegeheim in X.. Die Beklagte war seit dem 26.09.2016 Generalbevollmächtigte des Erblassers. Die Kläger regten im Oktober 2016 bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Herford die Einleitung eines Betreuungsverfahrens für den Erblasser an, weil sie einen Missbrauch der Vollmacht durch die Beklagte befürchteten. Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil der Erblasser von dem Betreuungsgericht als geschäftsfähig eingestuft wurde. Im November/Dezember 2016 mandatierte der Erblasser Rechtsanwalt P. V. aus C. für eine Interessenvertretung in allen anstehenden Streitigkeiten. Am 31.01.2017 erklärte der Erblasser vor dem Notar O. G. in C. (UR-N02/2017) den Rücktritt von den Bestimmungen unter Ziffer III. des Erbvertrags vom 04.12.2015 und berief sich dabei auf sein unter Ziffer V. eingeräumtes Rücktrittsrecht. Dies begründete er damit, dass die Kläger in drei zusammenhängenden Kalendermonaten ihren Pflegeverpflichtungen nach Ziffer IV. des Erbvertrags nicht nachgekommen seien (Anlage K 3, Bl. 28 ff. GA I). Im Jahr 2018 stürzte der Erblasser schwer und zog anschließend in eine Pflegeeinrichtung in C.. Ab dem 14.05.2018 war ihm der Pflegegrad 4 bewilligt worden. Nach dem Tod seiner Ehefrau am 00.00.2020 errichtete der Erblasser am 17.03.2020 vor dem Notar O. G. in C. ein notarielles Testament (UR-N03/2020), in welchem er nunmehr die Beklagte als seine Alleinerbin einsetzte (Anlage K 7, BI. 57 ff. GA I). Am 18.03.2020 erklärte der Erblasser mit notarieller Urkunde des Notars O. G. in C. (UR-N04/2020) erneut den Rücktritt von dem am 04.12.2015 geschlossenen Erbvertrag. Dort heißt es unter anderem (Anlage K 8, Bl. 61 ff GA I): „ ... Die Verpflichteten, meine Kinder D. Z. und H. Q., haben die mir gegenüber bestehenden Verpflichtungen für die Dauer von mehr als drei zusammenhängenden Kalendermonaten nicht erbracht. Nach Rückkehr nach C. Ende September 2016 haben die Verpflichteten meine Anweisungen und Bitten beharrlich und bis heute nicht befolgt. Ich habe anfangs verlangt, dass eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter R. Y. oder meinem Rechtsanwalt P. V. begleitet werde. Das wurde von den Verpflichteten niemals akzeptiert. Bis Mai 2018 konnte ich deshalb nur einmal persönlichen Kontakt haben, als ich am 30.11.2017 in Begleitung meines Anwalts Rechtsanwalt P. V. in X. war und meine Ehefrau sprechen konnte. ..." Am 30.03.2020 regte die Klägerin erneut eine Betreuung des Erblassers an. Nach dem Gutachten des Sachverständigen O. K. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in E., vom 23.06.2021 (Bl. 38-56 GA I) war der Erblasser aufgrund eines leichten bis mittelschweren demenziellen Syndroms nicht mehr geschäftsfähig. Am 04.12.2020 schloss der Erblasser mit der Beklagten vor dem Notar O. G. in C. einen notariellen Erbvertrag (UR-N05/2020), mit dem der Erblasser die Beklagte als seine Alleinerbin einsetzte (Anlage K 10, BI. 83 ff GA I). Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass sie Erben zu je 1/2 ihres am 00.00.2021 in C. verstorbenen Vaters I. Q. geworden sind. Die Kläger haben behauptet, dass ihnen eine Pflege des Vaters nach dessen Umzug von X. nach C. im September 2016 nicht mehr ermöglicht worden sei. Sie seien aber nach dem Wegzug ihres Vaters von X. nach C. durchaus auch weiterhin bereit gewesen, die Pflege ihres Vaters in dem Umfang, zu dem sie sich in Ziffer IV. des Erbvertrags vom 04.12.2015 verpflichtet hatten, zu erbringen. Insoweit haben sie auf ein Schreiben ihres vormals bevollmächtigten Rechtsanwalts B. M. J. in T. vom 19.01.2017 (Anlage K 2, Bl. 26/27 GA I) verwiesen. Ihr Leistungsangebot zur Pflege sei nicht an der räumlichen Entfernung gescheitert, sondern an einer systematischen und bewussten Isolation des Vaters, die von der Beklagten und deren Familie betrieben worden sei, um so die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen zu vereiteln. Des Weiteren behaupten die Kläger, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärungen und im Zeitpunkt seiner neuen Testierungen aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung geschäfts- und testierunfähig gewesen sei. Ferner haben sie gemeint, ein Rücktritt des Erblassers stelle in diesem besonderen Fall eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar, weil eine Kontaktaufnahme zu dem Erblasser für sie unmöglich gemacht und die Mindestdauer von drei Monaten abgewartet worden sei, um dann sofort den Rücktritt zu erklären, ohne sie überhaupt jemals zur einer Leistungserbringung aufgefordert zu haben. Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat den von dem Erblasser erklärten Rücktritt vom 31.01.2017 für rechtswirksam gehalten, weil die von den Klägern vertraglich geschuldete Pflege von diesen nicht erbracht worden sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung hier nicht gegeben. Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) Erben zu je 1/2 des am 00.00.2021 in C. verstorbenen I. Q. geworden seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) seien mit dem Tode ihres Vaters I. Q. am 00.00.2021 nach §§ 1941 Abs. 1, 2278 Abs. 1, Abs. 2 BGB aufgrund des Erbvertrages vom 04.12.2015 dessen Erben zu je 1/2 geworden. Der Erbvertrag enthalte in Ziffer III. deren vertragsmäßige Einsetzung als Schlusserben nach dem Letztversterbenden, im vorliegenden Fall nach dem Vater I. Q.. Der Erblasser sei nicht mit der Erklärung vom 31.01.2017 wirksam von dem Erbvertrag und der Verfügung unter Ziffer III. zurückgetreten. Die Berufung auf das Rücktrittsrecht stelle im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB aufgrund unzulässiger Rechtsausübung dar. Die Kläger hätten mehrfach ihre Leistungsbereitschaft zur Erbringung der Pflegeleistungen angezeigt. Auch habe der Erblasser die Voraussetzungen für das Vorliegen seines erbvertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts in missbilligenswerter Weise selbst geschaffen. Auch der Rücktritt vom 18.03.2020 sei unwirksam, weil das in Ziffer V. des Erbvertrags vom 04.12.2015 vereinbarte Rücktrittsrecht mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers nach § 2298 Absatz 2 Satz 2 BGB erloschen sei. Das notarielle Testament vom 17.03.2020, in dem die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt worden sei, vermöge an der Erbenstellung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) zu je 1/2 nichts zu ändern. Die neue Erbeinsetzung sei aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrags vom 04.12.2015 gemäß § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Ebenso sei auch der Erbvertrag vom 04.12.2020, in dem wiederum die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt worden sei, gemäß § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2023 (Bl. 288-299 GA I) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Dabei rügt die Beklagte zunächst Verfahrensfehler, weil ihr keine Akteneinsicht in die von dem Landgericht beigezogene Betreuungsakte gewährt worden sei und keine rechtlichen Hinweise erteilt worden seien. In der Sache liege hier keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB vor. Voraussetzung für eine Pflege sei nicht gewesen, dass der Erblasser in X. hätte verbleiben sollen. Dies ergebe sich weder aus der Urkunde, noch sei dies belegt. Die Kläger seien zu einer Pflege nicht bereit gewesen. Ihnen sei es nicht um die Pflege, sondern um eine Betreuung des Erblassers gegangen. Tatsächlich sei die geschuldete Pflege nicht erbracht worden. Ausreichende Pflegeangebote seitens der Kläger lägen nicht vor. Damit sei ein Rücktrittsgrund verwirklicht worden. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Erblasser bewusst aus X. nach C. gezogen sei, insbesondere um Abstand von seiner Ehefrau zu erhalten. Weiterhin habe das Landgericht nicht hinreichend die Interessenlage des Erblassers betrachtet, insbesondere die Tatsache, dass die Kläger durch die Einleitung weiterer Rechtsstreitigkeiten, auch im Verhältnis zu der Beklagten, einen Keil in die Familie getrieben haben. Der Erblasser habe dann berechtigterweise die Anwesenheit seines Rechtsanwalts, der zugleich seine Vertrauensperson gewesen sei, oder einer Bevollmächtigten eingefordert. Tatsächlich hätte der Erblasser den Klägern eine Kontaktmöglichkeit über seinen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt gegeben. Der Erblasser habe sein Rücktrittsrecht nicht im Rahmen einer unzulässigen Rechtsausübung provoziert, sondern habe lediglich in seine Heimat nach C. in Westfalen zurückkehren wollen. Die Kläger hätten kein taugliches Pflegeangebot vorgelegt und auch keine Pflege nach dem Wegzug des Erblassers durchgeführt. Das anwaltliche Schreiben vom 19.01.2017 genüge hierfür nicht. Im Übrigen sei die Pflegeleistung nicht persönlich zu erbringen gewesen. Auch könne die Rücktrittserklärung des Erblassers auf den Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gestützt werden. Der Erblasser sei damals mit dem von den Klägern eingeleiteten Betreuungsverfahren konfrontiert gewesen. Das persönliche Verhältnis zu den Klägern sei gestört gewesen. Der Erblasser habe deshalb ein Interesse daran gehabt, sich von dem Erbvertrag zu lösen. Schließlich habe das Landgericht die Vorschrift des § 2298 Abs. 3 BGB übersehen. Da jedem Ehepartner ein eigenes Rücktrittsrecht zugestanden habe, und zwar unabhängig davon, ob der Ehepartner vorverstorben war, sei es bei dem Rücktritt um die zu erbringende Pflege und nicht primär um die dort dokumentierte Erbeinsetzung gegangen. Da die Pflege auch nach dem ersten Erbfall geschuldet sei, müsse der Rücktritt auch dann weiterhin möglich sein, sonst würde der überlebende Elternteil sein Rücktrittsrecht und damit seinen Schutz bei einer Einstellung der Pflege verlieren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12.06.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie weisen darauf hin, dass die zu erbringende Pflegeleistung letztlich als minimal zu erwarten gewesen sei, und dass der Kläger zu 2), wohnhaft in M., die Pflege gegenüber dem Erblasser in C. unproblematisch selbst hätte erbringen können. Zudem sehe der Erbvertrag vom 04.12.2015 keine persönliche Leistungspflicht der Pflegeverpflichteten vor, so dass theoretisch auch die Erbringung von Pflegeleistungen durch Dritte (wie Pflegedienste) in Betracht gekommen wäre. Auch die Klägerin zu 1) wäre im Ernstfall bereit gewesen, von X. nach C. umzuziehen, um die Pflegeleistungen für ihren Vater zu erbringen. Damit hätte schon kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Im Übrigen habe unstreitig ein Kontaktverbot und Besuchsverbot zum Erblasser bestanden. Die Beklagte als Generalbevollmächtigte des Erblassers habe zur Durchsetzung des Kontaktverbots teils unter Hinzuziehung von Polizeibeamten jegliche Kontaktaufnahme zu ihrem Vater unterbunden. Damit sei die Durchführung einer täglichen Betreuung und Pflege des Erblassers für sie unmöglich gewesen. Die Verhinderung der Erbringung von Pflegeleistungen nach dem Wegzug des Erblassers aus X. sei ein formell vorgeschobener Anlass gewesen, um aufgrund behaupteter Nichtleistung von dem am 04.12.2015 geschlossenen Erbvertrag zurückzutreten. Weiter tragen die Kläger vor, Grundlage des Erbvertrages sei es gewesen, dass der Erblasser seinen Wohnort in X. (oder in der Umgebung), wo er damals mit seiner Ehefrau wohnte, beibehielt. Der Wegzug des Erblassers sei in keiner Weise absehbar gewesen und in einer nicht mit dem Pflegeheim abgestimmten „Nacht- und Nebelaktion“ durch die Beklagte initiiert worden. Rechtsanwalt P. V. habe stets nur die Interessen der Beklagten und nicht die des Erblassers bedient. Dies habe die zuständige Kammer des Landgerichts Bielefeld als Beschwerdeinstanz im Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 21.12.2021, Az. 23 T 551/21, auch so gesehen. Aus diesem Grund sei eine Kontrollbetreuerin bestellt worden, die einen massiven Vermögensschwund festgestellt und belegt habe. Vorsorglich wird noch vorgetragen, dass Rechtsanwalt P. V. durch ein MDK-Gutachten vom 14.05.2018 zu einer fortgeschrittenen Demenz und durch das ärztliche Attest der damaligen Hausärztin des Erblassers, Dr. PC. GT., vom 05.06.2018 zu einer demenziellen Entwicklung des Erblassers bereits im Jahr 2018 informiert gewesen sei. Infolge der demenziellen Entwicklung habe der Erblasser seine Handlungen bereits damals nicht mehr vollständig absehen können. Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Kläger sind Erben zu je 1/2 nach dem am 00.00.2021 in C. verstorbenen Erblasser I. Q.. Damit ist die erstinstanzlich ausgesprochene Feststellung zu Recht erfolgt. 1. Die Erbfolge folgt aus dem vom Erblasser, seiner Ehefrau sowie den beiden Klägern am 04.12.2015 geschlossenen notariellen Erbvertrag. Darin sind unter Ziffer III. die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils zu Erben zu je ½ eingesetzt worden. Diese Erbeinsetzung ist als vertragsmäßige Verfügung im Sinne von § 2278 BGB einzuordnen, auch wenn sie in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich so bezeichnet worden ist. Dies legt schon der Umstand nahe, dass der Vertrag nicht nur zwischen den Eheleuten, sondern unter Beteiligung der beiden Kläger geschlossen wurde. Zusätzlich folgt dies aus der einleitenden Formulierung zu Ziffer III:. „ ... Die Erschienenen zu 1) und zu 2) erklären erbvertraglich bindend gegenüber den Erschienenen zu 3) und 4) weiter. ...“ Der Erbvertrag wurde formwirksam gemäß §§ 2274, 2276 BGB geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 04.12.2015 ist der Erblasser auch unstreitig noch unbeschränkt geschäftsfähig, § 2275 BGB, gewesen. 2. Die vertragsmäßige Erbeinsetzung der Kläger ist nicht durch einen späteren Rücktritt des Erblassers wieder aufgehoben worden. a) Der von dem Erblasser am 31.01.2017 vor dem Notar O. G. in C. (UR-N02/2017) erklärte Rücktritt von den Bestimmungen unter Ziffer III. des Erbvertrages ist unwirksam. aa) Dem Erblasser stand zu dem damaligen Zeitpunkt kein Rücktrittsgrund zu. Unter Ziffer V. des Vertrags war dem Erblasser das Recht, von den Bestimmungen unter Ziffer III. zurückzutreten, nämlich nur für den Fall eingeräumt worden, dass (vgl. Bl. 22 GA I) „ ... die Verpflichteten die in diesem Erbvertrag eingegangenen Dienstleistungen für die Erblasser - einzeln oder gemeinsam - für die Dauer von drei zusammenhängenden Kalendermonaten oder länger nicht erbringen oder erbringen können ... “ . Dementsprechend hat der Erblasser in seiner Erklärung vom 31.01.2017 (UR-N02/2017 des Notars O. G. in C.) seinen Rücktritt damit begründet (vgl. Bl. 30 GA I), dass die beiden Kläger „ ... die mir gegenüber bestehenden Verpflichtungen für die Dauer von mehr als drei zusammenhängenden Kalendermonaten nicht erbracht ... “ hätten. Eine solche Pflichtverletzung ist hier aber nicht festzustellen. Unter Ziffer IV. des Erbvertrages haben sich die beiden Kläger verpflichtet, die Eltern (vgl. Bl. 21 GA I) „ ... persönlich zu betreuen und bei allen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Haushaltes zu unterstützen, auch was die Abwicklung des Geschäftsbetriebes des Erschienenen zu 1) anbelangt. ...“ Weiter heißt es (vgl. Bl. 21 GA I): „ ... Auf Anforderung der Erblasser haben die Verpflichteten auch die Haushaltsführung der Erblasser und diejenigen Pflegeleistungen, die bei einer Einstufung in die Pflegestufe 1 und Pflegestufe 2 nach SGB XI zu erbringen sind, zu übernehmen. Die Verpflichteten haften hinsichtlich der übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Die Haushaltsführung und das Erbringen von Pflegeleistungen nach dem vorhergehenden Absatz letzter Satz können die Verpflichteten selbst erbringen oder durch Dritte ausführen lassen; in diesem Zusammenhang entstehende Auslagen sind von den Erblassern zu ersetzen. Die Pflicht zur persönlichen Betreuung und zur Unterstützung innerhalb und außerhalb des Haushaltes kann nicht auf Dritte übertragen werden. ...“ Der Erblasser lebte schon seit Ende 2015 nicht mehr in C., sondern in einem Pflegeheim in X., wo auch seine Ehefrau untergebracht war. Sein Versicherungsbüro in C. war zu diesem Zeitpunkt bereits abgewickelt. Eine Unterstützung in dem Haushalt war den Klägern somit ab diesem Zeitpunkt schon nicht mehr möglich. Auch Pflegeleistungen wurden seither von dem Pflegeheim erbracht, was nach den unter Ziffer IV. getroffenen Bestimmungen vertraglich auch ausdrücklich erlaubt worden war. Lediglich die Pflicht zur persönlichen Betreuung und die Unterstützung bei Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Haushaltes konnte nicht auf Dritte übertragen werden. Diese bestand mithin fort. Jedoch haben die Kläger diese ihnen noch verbliebene Verpflichtung nicht verletzt. Unstreitig sind die Kläger von dem Erblasser von seinem Umzug am 22.09.2016 nach C. nicht informiert worden. Insoweit kann es auf sich beruhen, ob es sich damals – wie die Kläger behaupten – um eine „Nacht-und-Nebel-Aktion“ gehandelt hat, von der sogar das Pflegeheim in X. überrascht gewesen sein soll. Denn unstreitig hat der Erblasser nachfolgend keinen Kontakt mehr zu den Klägern aufgenommen. Durch diesen Kontaktabbruch war es den Klägern nicht mehr möglich, sich weiter um ihren Vater zu kümmern. Der Erblasser lebte ab dem 22.09.2016 bei der Familie der Beklagten in C.. Dort wurde er umfassend versorgt und gepflegt. Auch um die geschäftlichen bzw. finanziellen Belange kümmerte sich fortan die Beklagte, der ab dem 26.09.2016 von dem Erblasser eine Generalvollmacht erteilt worden war. Damit verblieb für die Kläger als denkbare vertragliche Verpflichtung nur ein persönliches Kümmern bzw. Betreuen ihres Vaters. Dies wurde von ihnen aber gar nicht verlangt. Auch verlangte die Beklagte von den Klägern nicht die Beteiligung an etwaig zu erbringenden Pflegeleistungen. Angesichts der in dem Erbvertrag unter Ziffer IV. nur allgemein umschriebenen Verpflichtungen zu einer „persönlichen Betreuung“ oder „Unterstützung innerhalb und außerhalb des Haushaltes“ wäre es aber erforderlich gewesen, dass der Erblasser sich zumindest an die Kläger wendet und ihnen gegenüber erklärt, was er künftig an zu erbringenden Dienstleistungen von ihnen erwartet. Das hat er aber nicht getan, sondern sogar eine persönliche Kontaktaufnahme, soweit diese nicht in Anwesenheit der Beklagten oder seines Rechtsanwalts P. V. stattfindet, ausdrücklich verweigert. Dies lässt sich unmittelbar aus dem bereits erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalt herleiten, es folgt nämlich aus den beurkundeten Erklärungen des Erblassers gegenüber dem Notar O. G. am 18.03.2020 (UR-N04/2020). Danach hat er nach seiner Rückkehr nach C. Ende September 2016 ausdrücklich und unmissverständlich „ ... verlangt, dass eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter R. Y. oder meinem Rechtsanwalt P. V. begleitet werde. Das wurde von den Verpflichteten niemals akzeptiert ...“ (vgl. Bl. 62 GA I). Zusätzlich wurde gegenüber den beiden Klägern ein Haus- und Kontaktverbot von der Beklagten ausgesprochen. Dies folgt aus dem in dem Betreuungsverfahren von dem Betreuungsrichter Dr. S. erstellten Vermerk über eine persönliche Anhörung des Erblassers im Haus der Beklagten am 27.10.2016. Danach wurde der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt der Zutritt zu dem Haus verweigert. Dabei haben die Beklagte und ihr Ehemann auf ein von ihnen erteiltes Hausverbot und eine Eskalation am Vortrag hingewiesen, weshalb sie sogar Strafanzeigen ankündigten (Bl. 130 GA II). Weiter bestätigt wird dies durch das Schreiben des von den Klägern beauftragten Rechtsanwalts B. M. J. vom 19.01.2017, in welchem er im Namen der Klägerin ausdrücklich beanstandet, dass seiner Mandantin seit dem Zeitpunkt, als der Erblasser von X. zu der Beklagten nach C. zog, die vormalig erbrachte Betreuungs- und Versorgung ihres Vaters nicht mehr möglich sei (vgl. Bl. 26/27 GA I). Dies hatte zur Folge, dass den beiden Klägern eine Kontaktaufnahme ebenso wie eine weitere persönliche Betreuung oder Unterstützung ihres Vaters seit seinem Wegzug aus X. nicht mehr möglich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die Erbringung der unter Ziffer III. aufgezählten Dienstleistungen ab dem 22.09.2016 nicht mehr möglich, mit der Folge, dass schon ein Rücktrittsgrund entfällt. Insoweit kann es auf sich beruhen, ob aufgrund des Wegzuges des Erblassers am 22.09.2026 nach C. auch die Geschäftsgrundlage für die Verpflichtung aus dem Erbvertrag vom 04.12.2015 entfallen ist, wie die Kläger es meinen. Die Rücktrittserklärung des Erblassers kann auch nicht etwa deshalb auf den Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage gestützt werden, weil aufgrund des von den Klägern im Oktober 2016 eingeleiteten Betreuungsverfahren das persönliche Verhältnis zum Erblasser erheblich gestört gewesen sei, wie es nun die Beklagtenseite vorträgt. Die Anregung zu der Einleitung eines Betreuungsverfahrens geschah, weil die Kläger einen Missbrauch der Generalvollmacht befürchteten, welche der Erblasser am 26.09.2016 der Beklagten erteilt hat. Auch wenn dies zu einer Verärgerung des Erblassers geführt hat, der nicht „entmündigt“ werden wollte, hat eine solche Störung des persönlichen Verhältnisses zu den Klägern keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der in dem Vertrag vom 04.12.2015 bestimmten Erbeinsetzung. Wie bereits ausgeführt, handelte sich bei der unter Ziffer III. vorgenommenen Erbeinsetzung um eine vertragsmäßige Verfügung im Sinne von § 2278 BGB. Dadurch war die Erbeinsetzung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) bindend gemäß § 2289 Abs. 1 BGB. Von dieser, von sämtlichen Vertragsparteien gewollten Bindungswirkung sollten die beiden Erblasser sich nur unter den engen Voraussetzungen des unter Ziffer V. vereinbarten Rücktrittsrechts lösen können, nämlich wenn die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) ihrer unter Ziffer IV. eingegangene Verpflichtung nicht nachkommen. Dass ein solches Recht auch schon bei einer Störung des persönlichen Verhältnisses zu einem der Erblasser bestehen soll, lässt sich weder dem Erbvertrag noch der zugrundeliegenden Interessenlage der damaligen Vertragsparteien entnehmen (vgl. Ziffer V.: "... Ein weitergehendes Rücktrittsrecht besteht nicht . ...“ ). Ein solcher Gesichtspunkt hätte gerade bei dem vorliegenden notariellen Vertrag, der nach entsprechender fachkundiger Beratung abgeschlossen wurde, in irgendeiner Form dort Erwähnung gefunden. Auch den eingereichten Erklärungen der Ehefrau des Erblassers zu ihrer damaligen Motivlage vom 04.12.2015 und vom 25.11.2016 (Anlage K 12, Bl. 123-132 GA I und Anlage K 13, Bl. 133-137 GA I) lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es neben der vertraglich festgelegten Rücktrittsmöglichkeit noch einen zusätzlichen Grund geben sollte, um von den erbrechtlichen Verfügungen zurückzutreten. Ganz im Gegenteil war es ihr wichtig, dass die Beklagte, nachdem sie bereits lebzeitig von ihren Eltern großzügig unterstützt worden war, gegen die getroffenen erbrechtlichen Verfügungen nicht mehr vorgehen konnte (vgl. Bl. 123 GA I). bb) Unabhängig davon stellt der von dem Erblasser am 31.01.2017 erklärte Rücktritt auch eine unzulässige Rechtsausübung gemäß §§ 242, 162 Abs. 2 BGB dar. Wer die Voraussetzungen eines vertraglichen Rechts in missbilligenswerter Weise selbst geschaffen hat, kann aus ihr keine Rechte oder Rechtsvorteile herleiten, da sich niemand zur Begründung seines Rechts auf sein eigenes unredliches Verhalten berufen darf (Kähler, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2022, § 242 BGB, Rn 686). Nachdem der Erblasser am 22.09.2016 zu der Beklagten gezogen ist, hat er der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) jegliche persönliche Kontaktaufnahme zu ihm verwehrt und damit unmöglich gemacht. Damit konnten die gemäß Ziffer IV. geschuldeten Dienstleistungen gegenüber dem Erblasser nicht mehr erbracht werden. Insoweit hat selbst der von dem Erblasser im November/Dezember 2016 mandatierte Rechtsanwalt P. V. in seiner persönlichen Stellungnahme vom 07.05.2024 eingestanden, dass die Kinder D. und H. sogar versucht hätten, ihren Vater unangemeldet zu besuchen und ihn anzurufen (vgl. Bl. 95 ff GA II). Auch wenn nach seiner Erklärung ihm weitere Angebote auf Pflege und Betreuung nicht bekannt gewesen sein sollen, folgt hieraus, dass die Kläger den persönlichen Kontakt und damit ein weiteres Kümmern um den Erblasser geradezu wünschten. In dem Schriftsatz des von der Klägerin zu 1) beauftragten Rechtsanwalts B. M. J. vom 19.01.2017 wurde ein „Angebot einer Betreuung und Versorgung“ ausdrücklich wiederholt (Bl. 26/27 GA I). Dort heißt es, die „ ... hiesige Mandantschaft erklärt sich nach wie vor bereit, den Vater ebenso zu versorgen und zu betreuen, wie sie es vor seiner Abreise nach C. im September 2016 tat, und wie sie es derzeit mit der Mutter, die weiterhin im K.-Heim lebt, praktiziert. ...“ Demgegenüber bestand der Erblasser hingegen damals darauf (vgl. Erklärungen des Erblassers gegenüber dem Notar O. G. am 18.03.2020, Bl. 62 GA I), dass „ ... eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter R. Y. oder meinem Rechtsanwalt P. V. begleitet werde ... “ Vor dem weiteren Hintergrund, dass der dann am 31.01.2017 erklärte Rücktritt gerade einmal unmittelbar nach dem Ablauf von nur vier Monaten nach dem Wegzug des Erblassers aus X. erfolgte, ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des vertraglichen Rücktrittrechts von dem Erblasser bzw. seiner Generalbevollmächtigten, der Beklagten, absichtlich, planvoll und treuwidrig herbeigeführt worden sind. Auf die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat nach nochmaliger eingehender Prüfung vollumfänglich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. b) Auch der weitere vom Erblasser am 18.03.2020 erklärte Rücktritt vom Erbvertrag unwirksam. aa) Allerdings war der Erblasser nicht, so wie es im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wird, allein schon wegen des zwischenzeitlichen Versterbens seiner Ehefrau an einem Rücktritt gehindert. Das in Ziffer V. des Erbvertrags vom 04.12.2015 vereinbarte Rücktrittsrecht ist nicht mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers am 00.00.2020 erloschen. Denn als andere Vertragspartner im Sinne von § 2298 Absatz 2 Satz 2 BGB sind hier die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und nicht die Ehefrau des Erblassers anzusehen. Unabhängig davon hatte der Erblasser gerade nach dem Versterben seiner Ehefrau ein eigenes Interesse an einer weiteren Betreuung und Pflege, so dass ansonsten auch die Vorschrift des § 2298 Abs. 3 BGB einschlägig wäre. Nach dem Erbvertrag stand jedem der beiden Erblasser ein eigenes Rücktrittsrecht zu. Damit sollte der Überlebende die von den Klägern geschuldete Pflege auch nach dem ersten Erbfall weiter mit der drohenden Sanktion eines Rücktritts einfordern können. bb) Ein Rücktrittsgrund war aber für den Erblasser auch im Zeitpunkt der weiteren Rücktrittserklärung am 18.03.2020 nicht gegeben. Zudem stellt auch dieser Rücktritt nach den vorstehenden Ausführungen eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Der Erblasser führte in seiner Erklärung vom 18.03.2020 vor dem Notar O. G. in C. aus, dass die beiden Kläger nach seiner Rückkehr nach C. Ende September 2016 seine Anweisungen und Bitten beharrlich und bis heute nicht befolgt hätten. Dabei bestand er darauf, „ ... dass eine von mir oder den Verpflichteten gewünschte persönliche Kontaktierung nur stattfindet, wenn ich von meiner Tochter R. Y. oder meinem Rechtsanwalt P. V. begleitet werde ...“ Weiter führte er aus, dass es deshalb bis Mai 2018 nur einmal zu einem persönlichen Kontakt gekommen, als er am 30.11.2017 in Begleitung seines Rechtsanwalts P. V. in X. gewesen sei (Bl. 63 GA I). Ferner beanstandete der Erblasser die Kontaktversuche der Kläger im Klinikum C. und im Pflegeheim im Jahr 2018 wegen Missachtung der verhängten Kontaktsperre. Soweit er seine Nicht-Teilnahme an der Beerdigungsfeier seiner Ehefrau beklagt, beruhte dies auf seiner eigenen Entscheidung, weil die Beklagte und ihr Ehemann nicht an dieser Trauerfeier teilnahmen durften (Bl. 64, 65 GA I). Damit wird durch diese weitere Rücktrittserklärung und ihre Begründung erneut verdeutlicht, dass der Erblasser weder eine bestimmte Dienstleistung von den Klägern eingefordert noch eine solche überhaupt gewollt hat. Soweit er weiter auf die Anwesenheit seiner Tochter, der Beklagten, oder seines Rechtsanwalts P. V. bei einem möglichen Treffen besteht, macht dies nur deutlich, dass ihm an persönlichen Dienstleistungen durch die beiden Kläger gar nicht ernsthaft gelegen war. Hinzukommt, dass die Durchführung einer Betreuung oder auch Pflege in Anwesenheit der Beklagten oder eines Rechtsanwalts nicht realistisch vorstellbar und damit unmöglich ist, so wie es das erstinstanzliche Gericht bereits zutreffend und lebensnah ausgeführt hat. 3. Auf eine möglicherweise zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen eingeschränkte bzw. aufgehobene Geschäftsfähigkeit des Erblassers kommt es nicht an. Bei der von dem Erblasser gegenüber dem Notar O. G. in C. am 18.03.2020 abgegebenen Begründung für seinen Rücktritt handelte es sich – wie es bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend eingeordnet hat – nicht um eine Willenserklärung gemäß §§ 116 ff. BGB, sondern um eine rein tatsächliche Erklärung, die zur Ermittlung eines Rücktrittsgrundes verwertet werden konnte. Die von der Beklagtenseite schließlich noch erhobene Rüge von Verfahrensfehlern, weil ihr keine Akteneinsicht in die von dem Landgericht beigezogene Betreuungsakte gewährt worden sei und auch keine weiteren rechtlichen Hinweise erteilt worden seien, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. 4. Auch die späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers vermögen an der Erbenstellung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) nicht zu ändern. Sowohl die Erbeinsetzung in dem notariellen Testament des Erblassers vom 17.03.2020 als auch in dem notariellen Erbvertrag vom 04.12.2020 sind gemäß § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn die darin jeweils bestimmte Erbeinsetzung der Beklagten beeinträchtigt das Recht der durch Erbvertrag vom 04.12.2015 vertragsmäßig bedachten Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). 5. Den Parteivertretern war weder zu den in dem unmittelbaren Vorfeld zu dem Senatstermin eingereichten Schriftsätzen noch zu den Erklärungen der Parteien im Senatstermin am 11.07.2024 eine Stellungnahmefrist einzuräumen. Die Schriftsätze vom 23.06.2024 und vom 01.07.2024 enthielten keine Umstände, die in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 nicht ausgiebig erörtert werden konnten. Die Anhörung der Parteien lieferte keine neuen Erkenntnisse, die nicht bereits aus der vorherigen Aktenlage herzuleiten gewesen wären. Dabei hat sich insgesamt kein neuer rechtlicher Gesichtspunkt ergeben, zu dem die Parteien bzw. ihre Prozessvertreter nicht bereits vorher hätten hinreichend Stellung beziehen können. III. Die Entscheidung über die Kostenverteilung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Vielmehr stellt das Urteil eine Einzelfallentscheidung dar, deren wesentliche Grundlage die spezifische Würdigung des konkret-individuellen Sachverhalts bildet.