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Urteil

12 O 133/13

LG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2014:0107.12O133.13.0A
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Leitsätze
Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar.(Rn.22)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird abgelehnt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1, 1 fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des 1, 1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zahlung auf die Miete für ein Grundstück, welches ein Gesellschafter oder eine einem Gesellschafter gleichzustellende Person an die Gesellschaft vermietet hat, stellt nicht per se eine Befriedigung einer gleichgestellten Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 InsO dar.(Rn.22) 1. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird abgelehnt. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1, 1 fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des 1, 1 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg ist nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 gegeben. Danach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Diese Vorschrift gilt auch für Annexverfahren, insbesondere also Rechtsstreitigkeiten über Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen Anfechtungsschuldner, auch wenn der Anfechtungsschuldner seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. September 2013 in der Rechtssache C-38/12 - Ralph Schmid (als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann) gegen Lilly Hertel; Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg wurde nicht gerügt und ergibt sich aus § 919 ZPO, da hier auch die Hauptsache anhängig ist. 2. Anfechtungsansprüche wegen Mietzahlungen der Schuldnerin: a. Der Kläger meint, die auf der Grundlage von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze kapitalersetzender Nutzungsüberlassung gemäß §§ 30, 31 GmbH-Gesetz a.F. bzw. 32a GmbH-Gesetz seien nunmehr auch für die Auslegung des neuen und haftungsverschärfenden § 135 Abs. 1 InsO maßgebend. Mit der Einbeziehung "gleichgestellter Forderungen" werde außerdem der bisherige § 32a GmbH-Gesetz a.F. in sachlicher und personeller - durch Einbeziehung Dritter - Hinsicht übernommen. Mit dieser Generalklausel solle die Rechtsprechung in den Stand versetzt werden, nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasste, jedoch vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln. Im hier maßgeblichen Zeitraum sei die Überlassung des Grundstücks des Beklagten an die Schuldnerin eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung, die früher den Regeln über kapitalersetzende Leistungen, heute der Anfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliege. Wenn der Beklagte als alleiniger Verwaltungsrat der Alleingesellschafterin der Schuldnerin während des typischerweise kritischen Zeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Vermögensgegenstände - hier das Firmengrundstück - zur Nutzung überlasse, so unterlägen Zahlungen der Schuldnerin hierauf (hier die Miete) der Anfechtung. Auf den konkreten Nachweis einer Krisensituation bzw. der Überlassungsunwürdigkeit komme es nicht - mehr - an. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, der Schuldnerin während des genannten Zeitraums das Grundstück kostenlos zu überlassen. Die gleichwohl geleisteten Mietzahlungen seien gemäß § 143 InsO zurück zu gewähren. b. Diesen Überlegungen kann sich die Kammer im Ergebnis nicht anschließen (wie hier OLG Schleswig NJW 2012,2738; MünchKomm/Ehricke InsO 3.A. § 39 Rdnr. 47; Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung H 53 jeweils m.w.N). i. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die Gleichbehandlung von Darlehen und "gleichgestellten Forderungen" beruht auf der Erwägung, dass der Gesellschafter die Rechtsfolgen des zwingenden § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht durch die Wahl einer bestimmten rechtlichen Konstruktionen unterlaufen darf. Deshalb und in Anbetracht der schier unerschöpflichen Gestaltungsfantasie der Gesellschafter und ihrer Berater ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (BGHZ 196,220 Rdnr. 31). Allerdings verbietet die grundlegende Neugestaltung des Rechts des Kapitalschutzes durch das MoMiG eine unbesehene Übernahme der bis dahin gültigen Regeln. Der Gesetzgeber hat die gegenläufigen Interessen von Kapitalgebern und Gläubigern auf eine neue insolvenzanfechtungsrechtliche Grundlage gestellt. Dass gegebenenfalls gewisse Schutzlücken offen bleiben, ist, soweit dies bei systematischer Betrachtung der maßgeblichen Normen nicht zu umgehen ist, hinzunehmen und systembedingt (vergleiche MünchKomm/Gehrlein InsO 3.A. § 135/12). ii. Selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung kann die Überlassung eines Gegenstandes kraft Mietvertrags nicht in jedem Falle und ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalles mit einer darlehensweisen Kapitalüberlassung auf Zeit durch den Darlehensgeber gleichgesetzt werden. Weshalb vorliegend die Befriedigung von Mietzinsansprüchen eine Befriedigung für eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung sein soll, wird vom Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen. Dass die Voraussetzungen des typischen Umgehungstatbestandes des § 135 Abs. 1 InsO erfüllt wären, ist nicht erkennbar. Generell, allgemein und ohne Darlegung der Besonderheiten des Einzelfalles können Mietverträge mit einem Gesellschafter nicht als Umgehung eines Darlehens bewertet werden. iii. Nach früherem Recht war die mietweise Überlassung eines Gegenstandes nicht schon für sich alleine eigenkapitalersetzend. Vielmehr lagen diese Voraussetzungen nur vor, wenn die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute die Mittel anstatt in Form eines Fremdkredits als Eigenkapital zugeführt hätten. Das Kriterium der Kreditunwürdigkeit hatte dabei grundsätzlich auch für Fälle der Gebrauchsüberlassung Bedeutung. Es reichte hier nicht ohne weiteres aus, dass die Gesellschaft unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Ausstattung auf dem Kapitalmarkt keinen Kredit erhalten hätte, mit dessen Hilfe sie die Betriebseinrichtung selbst hätte anschaffen können. Denn sie hatte diese tatsächlich nicht gekauft, sondern nur zur Nutzung erhalten; wäre ihr diese Nutzungsmöglichkeit auch von dritter Seite eingeräumt worden, dann ließ sich nicht sagen, der Gesellschafter habe durch die Gebrauchsüberlassung die sonst liquidationsreife Gesellschaft am Leben erhalten. Die Umqualifizierung einer solchen Gesellschafterhilfe in Eigenkapitalersatz kam erst dann in Betracht, wenn gerade diese konkrete Leistung auf dem allgemeinen Markt nicht zu beschaffen gewesen wäre. Entscheidend war also, ob ein vernünftig handelnder Vermieter oder Verpächter, der nicht an der Gesellschaft beteiligt war und sich auch nicht an ihr beteiligen wollte, der Gesellschaft die Gegenstände unter denselben Verhältnissen und zu denselben Bedingungen überlassen hätte (BGHZ 121,31). Nach der Neukonzeption des Kapitalschutzrechts ist der Gedanke der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters für die Begründung der Insolvenzanfechtungshaftung weggefallen. Dieser Wegfall rechtfertigt es keineswegs, nunmehr jegliche Überlassungsverträge in den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 InsO einzubeziehen. Dies wäre eine unangemessene Haftungsverschärfung, die mit dem nach wie vor für die Auslegung des § 135 Abs. 1 InsO beachtlichen Gedanken der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters (vgl. BGH WM 2013,708) unvereinbar wäre. Sie ginge weit darüber hinaus. iv. Überlassungs- und Kreditverträge sind seit jeher unterschiedlich ausgestaltete Rechtsinstitute, die auch im geschäftlichen Verkehr differenziert behandelt werden. Zwar muss auch der Vermieter Vertrauen (im weiteren Sinne Kredit) in die Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Mieters investieren, typischerweise verlangt jedoch nur der Darlehensgeber eine Sicherheit, was seinen Rückzahlungsanspruch anbelangt. Die hängt ersichtlich mit der unterschiedlichen rechtlichen Stärke des Rückgabe/-zahlungsanspruchs des Vermieters bzw. Kreditgebers zusammen, auf die sich der Geschäftsverkehr eingestellt hat. Diesen Unterschieden hat der Reformgesetzgeber im Insolvenzanfechtungsrecht Rechnung getragen. Nur der Vermieter ist unter den in § 135 Abs. 3 InsO beschriebenen Bedingungen (vergleiche hierzu Gehrlein aaO Rdnr. 45 m.w.N.) verpflichtet, für die Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen. Als Ausgleich erhält er hierfür eine Vergütung, die vorliegend unstreitig vom Kläger an den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, die finanzierende Sparkasse, bezahlt wird. v. Würde jede Forderung aus Nutzungsüberlassung als gleichgestellte Forderung im Sinne von § 135 Abs.1 InsO behandelt, würde die Regelung des § 135 Abs. 3 S. 2 InsO über die Zahlung eines Entgeltes praktisch leerlaufen. Die geleistete Vergütung im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich anerkanntermaßen zu bereinigen um Zahlungen, die der Verwalter mit Recht anficht (vergleiche Gehrlein aaO Rdnr. 49). vi. Überdies wäre es widersprüchlich, würde dem Gesellschafter oder ihm gleichgestellten Personen nach Insolvenzeröffnung wie hier ein Entgelt wegen der Nutzung der überlassenen Sache gezahlt, während sie für den vorangehenden Zeitraum von mindestens 1 Jahr die Sache der Schuldnerin/Masse im Ergebnis kostenlos überlassen müssten. Tragfähige Gründe für eine solch ungleiche Behandlung (vgl. Marotzke JZ 2010,592,598) sind nicht ersichtlich. Dass der Gesetzgeber eine derartige nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewollt hätte, ist weder den Gesetzesmaterialien noch den Regelungen des Kapitalschutzes im Insolvenzfall zu entnehmen. c. Dass die von der Schuldnerin erbrachten Mietzahlungen etwa wegen vorübergehender Stundung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar wären, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. d. Der Kläger beruft sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2013 nunmehr darauf, dass hinsichtlich des Firmengrundstücks Überlassungsunwürdigkeit vorgelegen habe, dass eine unentgeltliche Leistung vorliege, weil der Mietzinsanspruch des Beklagten wirtschaftlich wertlos gewesen sei, dass der Beklagte in Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO gehandelt habe. Hierauf ist nicht einzugehen, weil keine Veranlassung besteht, die Verhandlung über den Antrag auf Erlass eines Arrestes wieder zu eröffnen. Der Kläger hat, wie erörtert, bewusst auf die Darlegung etwaiger weiterer Gründe, die seinen Anfechtungsanspruch rechtfertigen könnten, verzichtet. Der Beklagte hat sich rechtzeitig gegen den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrestes gewandt mit dem Vortrag, die Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 InsO seien nicht erfüllt. Unter diesen Umständen wäre eine Wiedereröffnung der Verhandlung für den Beklagten unzumutbar. 3. Ansprüche wegen verschiedener Aufwendungen der Schuldnerin zu Gunsten des Beklagten: a. Der Kläger hat sich zur Glaubhaftmachung auf verschiedene Unterlagen bezogen. Außerdem hat er eidesstattlich versichert, die Geschäftsleitung der Schuldnerin habe ihn auf die nachfolgend dargestellten Sachverhalte aufmerksam gemacht, sie habe mitgeteilt, dass der Beklagte zu privaten Zwecken auf Kosten der Schuldnerin einen Anhänger gekauft habe, den er ausschließlich privat zum Transport von Kutschen für sein Hobby genutzt habe. b. Der Beklagte hat eidesstattlich versichert, es sei bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart gewesen, dass die Schuldnerin die Grundsteuer bezahle. Den Einbau einer neuen Heizungsanlage habe er nicht veranlasst. Außerdem sei im Mietvertrag eigens aufgenommen, dass im Falle der Anschaffung von Ersatzinvestitionen diese Eigentum der Mieterin würden. Die Hofbefestigung habe er weder angeregt noch bestellt. Die Buchungen über die Kreditkarte seien zutreffend. Allerdings beruhe dies auf einer Vereinbarung mit der Schuldnerin. Vereinbart gewesen sei, dass er für die Schuldnerin Werbung mache bzw. für Werbezwecke zur Verfügung stehe. Die Vereinbarung stamme aus August 2010. Die Schuldnerin habe auch mit anderen Personen Sponsoringsverträge geschlossen. Den Anhänger habe er absprachegemäß benutzen dürfen. Die Fonduefahrt sei eine gemeinsame Aktion der Schuldnerin und seiner eigenen Gesellschaft gewesen. Solche Anlässe seien regelmäßig durchgeführt worden und abwechselnd bezahlt worden. Letztmalig habe die Schuldnerin gezahlt. c. Unter diesen Voraussetzungen sind die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 134 InsO wegen unentgeltlicher Leistung nicht mit dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen Beweismaß bewiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Delikt und Verwendungsersatz. 4. Die Entscheidung beruht im übrigen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 711. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 1. Mai 2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft, die ihren Geschäftssitz in Deutschland hatte, bestellt und macht gegen den in der Schweiz wohnhaften Beklagten einen dinglichen Arrestanspruch geltend. Die internationale gerichtliche Zuständigkeit leitet der Kläger entweder aus Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO oder § 22 ZPO oder § 23 ZPO bei in Deutschland belegenem Grundvermögen des Beklagten ab. Der Arrestgrund ergebe sich daraus, dass der Beklagte von der finanzierenden Sparkasse aufgefordert worden sei, sein in Deutschland belegenes Grundstück zu veräußern bis Ende September 2013, widrigenfalls die Zwangsversteigerung eingeleitet werde. Der Verlust des inländischen Vermögens des Beklagten stehe unmittelbar bevor. Dann müssten die klägerischen Ansprüche im Ausland vollstreckt werden. Den Arrestanspruch begründet der Kläger wie folgt: Der Beklagte habe im Jahre 2004 über eine in der Schweiz ansässige Holding die Geschäftsanteile der im Jahre 1994 gegründeten Schuldnerin aus einer Konkursmasse der damaligen Mutter erworben. Aus derselben Konkursmasse habe er das bereits erwähnte Grundstück erworben und zur Absicherung von Darlehen und Betriebsmittelkrediten, die der Schuldnerin von der Sparkasse gewährt worden seien, mit Grundschulden in Höhe von insgesamt Euro 265 000 zu Gunsten der Sparkasse belastet. Außerdem habe er das Grundstück an die Schuldnerin vermietet. Der Kläger fordert Mietzahlungen, die die Schuldnerin in den Monaten Mai 2012 bis Februar 2013 an den Beklagten erbracht hat, zurück. Insoweit handele es sich um Zahlungen auf eine einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellte Forderung im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Schuldnerin habe Aufwendungen für das Grundstück des Beklagten übernommen, die sie nach dem Mietvertrag nicht zu tragen gehabt habe. Hierbei handele es sich um Grundsteuern, Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage, Bau einer Hofbefestigung für Schwerfahrzeuge, Kosten von Privatausgaben des Beklagten, die über eine Kreditkarte der Schuldnerin gelaufen seien, Kosten des Erwerbs eines Anhängers sowie Veranstaltung einer vor Weihnachten 2009 vom Beklagten durchgeführten so genannten Fonduefahrt mit Pferdekutschen in Basel. Es handele sich allesamt um unentgeltliche Leistungen, die nach § 134 InsO anfechtbar seien. Alternativ würden die Ansprüche auf Verwendungsersatz und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Soweit der Beklagte sich am Vermögen der Schuldnerin durch direkte Entnahmen persönlich bereichert habe liege auch eine zum Schadensersatz in Höhe der Klagsumme verpflichtende Untreue vor. Nach gerichtlichem Hinweis hat der Kläger erklärt, in erster Linie würden die geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenzanfechtung, in zweiter Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung, in dritter Linie auf Delikt und in vierter Linie auf Verwendungsersatz gestützt. Der Kläger stellt folgenden Antrag: 1. Wegen einer Forderung des Klägers in Höhe von Euro 94 341,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von Euro 1000 wird der dingliche Arrest in das inländische bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestschuldners ohne mündliche Verhandlung angeordnet. 2. Der Beklagte kann die Vollziehung des Arrestes hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von Euro 94 341,41 hinterlegt. Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg. Außerdem bestreitet er den Vortrag des Klägers. Er sei nicht Gesellschafter der Schuldnerin gewesen, ebenso wenig Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Als Verwaltungsrat der Alleingesellschafterin habe er den Auftrag gehabt, auf das in die Schuldnerin investierte Geld zu achten. Zutreffend sei, dass ihm von der Alleingesellschafterin Prokura erteilt worden sei, allerdings handele es sich um eine Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Geschäfte der Schuldnerin maßgeblich beeinflusst. Die vorgenommenen Baumaßnahmen seien von ihm nicht veranlasst worden. Ohnehin seien die jeweiligen Zahlungen auf vertraglicher Basis erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Über den Antrag ist auf Anordnung des Vorsitzenden mündlich verhandelt worden.