Beschluss
4 T 254/19
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2020:0519.4T254.19.00
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Leitsätze
Eine nachbezahlte Opferentschädigungsrente bleibt innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung verwertbaren Vermögens unberücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums würde die Verwertung für die Betreute eine unzumutbare Härte bedeuten, § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 29.10.2019, Az. XVII 287/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nachbezahlte Opferentschädigungsrente bleibt innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung verwertbaren Vermögens unberücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums würde die Verwertung für die Betreute eine unzumutbare Härte bedeuten, § 1836c Nr. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII.(Rn.9) 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten Ziffer 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 29.10.2019, Az. XVII 287/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 € festgesetzt. I. Die mit Verfügung vom 06.12.2019 eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors (AS. 161 f.), mit der er sich gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung gegen die Staatskasse wendet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene im dreimonatigen Vergütungszeitraum vom 06.05.2019 bis zum 05.08.2019 im Sinne von § 1836d BGB als mittellos zu gelten hat, obwohl ihr mit Erstanerkennungsbescheid des Amts für Versorgung und Integration der Freien Hansestadt Bremen vom 05.07.2019 als Opfer von Gewalttaten nach den §§ 1 Abs. 1, 10a OEG rückwirkend zum 01.11.2013 Versorgungsbezüge zuerkannt wurden, die nach Erlass des Anerkennungsbescheides zu einer einmaligen Nachzahlung an die Betroffene in Höhe von 36.567,00 € geführt haben. Denn die Nachzahlung hat zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens unberücksichtigt zu bleiben. Die Betroffene hat im oben genannten Abrechnungszeitraum im Sinne von § 1836d BGB als mittellos zu gelten. Mittellosigkeit im Sinne von §§ 1908i, 1836d BGB liegt dann vor, wenn ein Betroffener die Vergütung des Betreuers - vollständig, zum Teil oder auch in Raten - weder aus seinem einzusetzenden Einkommen noch aus seinem Vermögen aufbringen kann. Dass die Betroffene vorliegend über kein einzusetzendes Einkommen verfügt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Entgegen seiner Auffassung verfügt die Betroffene trotz der Nachzahlung der Opferentschädigungsrente in Höhe von 36.567,00 € aber auch über kein für die Betreuervergütung einzusetzendes Vermögen. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies nach § 90 Abs. 3 SGB XII keine Härte bedeutet. Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es - entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken - auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an (BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12,- juris Rn. 12 f.). Die Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente unterfällt zwar keinem der im Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Tatbestände eines Schonvermögens. Die Verwertung einer solchen Nachzahlung würde jedoch zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten. Bei der Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente sprechen dieselben Erwägungen für die Annahme eines Härtefalls wie im Falle nachgezahlter Sozialhilfe. Es ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, wenn ein Hilfeträger über einen längeren Zeitraum keine Hilfe leistet, obwohl ein Anspruch bestand, nach festgestellter Nachzahlungsverpflichtung aber die nun ausgezahlte Sozialhilfe, die aufgrund des in erheblichem Umfang aufgelaufenen Gesamtbetrags über Freibetragsgrenzen liegt, im Verhältnis zur Bemessung von staatlicher Fürsorge wieder als verwertbares Vermögen eingesetzt werden müsste (vgl. BeckOK SozR/Siebel-Huffmann, 56. Ed. 1.12.2019, SGB XII § 90 Rn. 39 Grube/Wahrendorf/Giere, 6. Aufl. 2018, SGB XII § 90 Rn. 79). Maßgebend ist ebenso der vom Amtsgericht zutreffend angewendete Rechtsgedanke des § 25f Abs. 1 Satz 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der auf die nach dem OEG zu gewährenden Leistungen entsprechende Anwendung findet (§§ 1, 10a OEG). So ordnet § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG nach der zum 01.07.2011 erfolgten gesetzlichen Neufassung ausdrücklich an, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach dem BVG für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt bleiben. Um der besonderen der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich des BVG zu entsprechen, ist diese Vorschrift - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - bei der Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. die Presseerklärung der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.05.2020, B 8 SO 12/18 R, durch die das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen aufgehoben wurde), ohne dass es der Feststellung weiterer besonderer Härtefallumstände bedarf. Ein solches Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund von § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG i.V.m. den §§ 1, 10a OEG sachgerecht. Anders als bei einem aus laufenden Renten erzielten Sparguthaben, soll der Leistungsempfänger die Gelegenheit haben, die finanziellen Rückstände, die durch die zunächst ausgebliebene staatliche Unterstützung angefallen sind, innerhalb eines Jahres - wie vom Betreuer der Betroffenen vorliegend auch tatsächlich mit Schreiben vom 17.07.2019 angekündigt (AS. 97) - zurückführen zu können. II. Für das erfolglos geführte Rechtsmittel werden der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen nach § 81 FamFG auferlegt. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG und orientiert sich an der Höhe der angefochtenen Vergütungsfestsetzung. III. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich.