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Beschluss

2 WF 54/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0715.2WF54.24.00
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Leitsätze
An den Mündel gezahltes Schmerzensgeld unterfällt grundsätzlich in vollem Umfang dem Schonvermögen im Sinne des § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vergütung des Vormunds stellt in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Die Vergütung des Vormunds ist damit gemäß § 2 VBVG der Staatskasse zu entnehmen.(Rn.14) (Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.03.2024 (Az. 21 F 224/21) in Satz 2 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des bisherigen Vormundes K. aus der Staatskasse bewilligt wird. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An den Mündel gezahltes Schmerzensgeld unterfällt grundsätzlich in vollem Umfang dem Schonvermögen im Sinne des § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vergütung des Vormunds stellt in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Die Vergütung des Vormunds ist damit gemäß § 2 VBVG der Staatskasse zu entnehmen.(Rn.14) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.03.2024 (Az. 21 F 224/21) in Satz 2 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des bisherigen Vormundes K. aus der Staatskasse bewilligt wird. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,75 € festgesetzt. I. Mit der Beschwerde richtet sich der durch den Vormund vertretene minderjährige Mündel gegen die Anordnung der Zahlung der Vergütung des bisherigen Vormundes aus seinem Vermögen. Für die am . .2015 geborene C. wurde eine Vormundschaft eingerichtet, die durch den bisherigen Vormund K. berufsmäßig geführt wurde. Das Mädchen ist blind, leidet unter Epilepsie und kann weder sprechen noch sich selbständig fortbewegen. Sie lebt im P. Heim in K. Am 30.11.2021 erlitt C. dort eine Verbrennung am linken Arm (I/210, vgl. auch Arztbericht vom 17.04.2023, I/334). In der Folge musste teilweise Haut vom Oberschenkel transplantiert werden (I/217). Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Kriminaltechnische Gutachten vom 10.02.2022 (I/355) vermochte keine eindeutige Ursache der Verletzungen festzustellen. Der bisherige Vormund von C. beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen gegen die Einrichtung. Von deren Versicherung erhielt C. schließlich im Wege eines Abfindungsvergleichs einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.000,00 €, der in Teilzahlungen in Höhe von 7.500,00 € am 13.01.2023 und in Höhe von 17.500,00 € am 07.09.2023 (I/383) geleistet wurde. Aufgrund der Fahrtstrecke von F. nach K. beantragte der bisherige Vormund die Entlassung. Mit Beschluss vom 01.02.2024 (I/420) erfolgte der Wechsel des Vormundes; das Jugendamt der Stadt K. wurde als neuer Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 16.02.2024 (I/431 ff.) hat der bisherige Vormund Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 16.05.2023 bis 16.02.2024 in Höhe von 1.368,75 € geltend gemacht. Mit Beschluss vom 19.03.2024 hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin daraufhin eine Vergütung aus dem Vermögen des Mündels in Höhe von 1.368,75 € bewilligt und festgesetzt (Ziffer 1) und angeordnet, dass die Vergütung dem Guthaben des Mündels entnommen werden kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Vermögen über dem Schonbetrag in Höhe von 10.000,00 € vorhanden sei. Die gegen den dem Vormund am 20.03.2024 (I/451) zugestellten Beschluss am 19.04.2024 (I/454) beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde des vom Vormund vertretenen Mündels wendet sich gegen die Entnahme der Vergütung aus seinem Vermögen. Das Mündelguthaben belaufe sich gemäß Sparbucheintrag vom 05.09.2023 aktuell auf 25.164,91 €. Das Guthaben beruhe maßgeblich auf zwei Einmalzahlungen als Entschädigungsleistungen in Höhe von 7.500,00 € (Einzahlung 13.01.2023) und 17.500,00 € (Einzahlung 05.09.2023), die für in der Einrichtung erlittene Verbrennungen vom ehemaligen Vormund Frau K. geltend gemacht worden seien. Im Fall von C. liege damit ein Härtefall gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII vor. C. sei schwer mehrfach behindert und werde ihr gesamtes Leben auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sein werden. Die gesetzlichen Leistungen für Pflegefälle ermöglichten keine besonderen Leistungen zur Erleichterung ihres Alltags. Die Entschädigungsleistungen sollten indessen ihr und ihrer Entwicklung zu Gute kommen und dienten etwa der Finanzierung von Höranreizen, Friseurbesuchen und Hygieneartikeln. Sie habe keine familiäre Unterstützung, die im späteren Leben finanziell Hilfestellung leisten könnte. Es sei unklar, welche Anschaffungen im weiteren Verlauf noch notwendig würden, damit sie angemessen und ohne Schmerzen leben könne. C. werde nie in der Lage sein, eine eigene Alterssicherung zu betreiben. Nach dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.05.2020 (Az. 4 T 254/19) ordne § 25f Abs. 1 S. 5 BVG ausdrücklich an, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach dem BVG für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt blieben. Dies finde auch auf Leistungen nach dem OEG entsprechende Anwendung und sei als Härtefallregelung nach § 90 SGB XII zu berücksichtigen. Da das Mündel erst am 05.09.2023 die zweite und größere Teilzahlung erhalten habe, sei bei der Prüfung, ob aus dem Mündelvermögen die Aufwendungen des Vormunds zu leisten seien, lediglich die erste Zahlung von 7.500,00 € zu berücksichtigen, die unter dem Schonvermögen liege. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2024 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass Schonvermögen über 10.000,00 € vorhanden sei. II. Die Beschwerde des durch den Vormund vertretenen Mündels, die sich allein gegen die Entnahme der Vergütung des früheren Vormunds aus dem Mündelvermögen richtet, ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Entscheidungen über die Festsetzung der Vergütung eines Vormundes nach §§ 168d, 292 FamFG sind mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (vgl. BeckOK FamFG/Günter, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 292 Rn. 11; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 292 Rn. 19; Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 292 FamFG, Rn. 56; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. März 2021 – 2 WF 228/20 –, Rn. 14, juris zur Festsetzung von Fahrtkosten des Ergänzungspflegers). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG von über 600,00 € erreicht. 2. Das Mündel durfte seine Beschwerde zulässigerweise auch auf die Anordnung der Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen des Mündels beschränken. Teilweise angefochten werden können im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Entscheidungen über mehrere Verfahrensgegenstände oder über einen teilbaren Verfahrensgegenstand. Maßstab dafür, ob die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung wirksam beschränkt werden kann, ist, ob in erster Instanz insoweit eine Teilentscheidung möglich gewesen wäre. Allerdings ist ein logisches Abhängigkeitsverhältnis zu beachten (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 65 FamFG, Rn. 5; BeckOK FamFG/Obermann, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 69 Rn. 38). Danach ist etwa eine Teilanfechtung der Auswahl des Betreuers möglich (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 493/15 –, Rn. 9, juris), nicht aber eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung (BeckOK FamFG/Obermann, a.a.O. § 69 Rn. 38; Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 51). Dementsprechend ist hier auch die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage möglich, ob sich der (in der Höhe nicht angegriffene) Vergütungsanspruch gegen das Mündelvermögen oder gegen die Staatskasse richtet. 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vergütung ist aus der Staatskasse und nicht aus dem Mündelvermögen zu entnehmen. Soweit die Vormundschaft - wie hier - berufsmäßig geführt wird, richten sich Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz gemäß § 1808 Abs. 3 BGB nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG fest, kann der Vormund gemäß § 1 Abs. 3 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz grundsätzlich vom Mündel verlangen, wobei das Gericht die Zahlung zu bewilligen hat. § 2 VBVG ordnet an, dass der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen kann, wenn der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 BGB ist. Gemäß § 1880 BGB gilt der Betroffene als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dabei ist sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Mittellos ist der Vertretene damit, wenn er kein die Schongrenzen des SGB XII übersteigendes Vermögen hat (BeckOGK/Bohnert, 1.4.2024, VBVG § 2 Rn. 5). Zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII zählen unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist (Nr. 9). Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in diesem Sinne gelten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BarbetrV (i.d.F. v. 16.12.2022) für jede alleinstehende minderjährige Person derzeit 10.000,00 €. Gemäß § 2 Abs. 1 BarbetrV ist der maßgebende Betrag angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht, wobei bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen sind. Außerdem ordnet § 90 Abs. 3 SGB XII an, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden kann, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Mit der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind. Die Herkunft des Vermögens ist insoweit zwar grundsätzlich unerheblich, kann es aber ausnahmsweise so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – XII ZB 307/21 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich einsatzfrei bleibt (BGH, a.a.O., Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – XII ZB 500/19 –, Rn. 12, juris; BSG, Urteil vom 30. April 2020 – B 8 SO 12/18 R –, SozR 4-3500 § 90 Nr 10, SozR 4-3100 § 25f Nr 1, Rn. 17; BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr 13, SozR 4-4200 § 12 Nr 9; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 22/93 –, BVerwGE 98, 256-261, Rn. 12 zu § 88 Abs. 3 BSHG; SG K., Urteil vom 21. Mai 2013 – S 1 SO 1369/12 –, Rn. 29, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 3 Sa 898/22 –, Rn. 4, juris; Guido Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 90 SGB 12, Rn. 169). Denn wenngleich die sozialrechtliche Regelung, die bestimmt, dass Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 83 Abs. 2 SGB XII, vormals: § 77 Abs. 2 BSHG), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie auch die Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen regele, schließt dies nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldes oder einer Schmerzensgeldrente als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 – 5 B 106/04 –, juris). Dabei ist das Schmerzensgeld grundsätzlich in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt und nicht nur mit einem festen oder prozentualen Anteil. Denn die Höhe des Schmerzensgeldes hängt allein von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts ab. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken (BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Das Mündel erhielt die Schmerzensgeldzahlung aufgrund der am Arm erlittenen Verbrennungen, die erhebliche Schmerzen und ärztliche Behandlungen einschließlich einer Hauttransplantation zur Folge hatten. Die Zahlung dient vorrangig der Linderung der erlittenen Folgen, soweit dies mit finanziellen Mitteln möglich ist, sowie dem immateriellen Ausgleich. Das Schmerzensgeld unterfällt damit in vollem Umfang dem Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII, denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vormundsvergütung stellte eine unzumutbare Härte dar. Auf die Erwägungen des Mündels im Hinblick auf die Rechtslage bei Zahlungen nach dem OEG oder dem BVG kommt es daher nicht an. Der Vergütungsanspruch richtet sich demnach gegen die Staatskasse. 4. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Beteiligung des selbst nicht äußerungsfähigen Mündels (vgl. dazu BeckOK FamFG/Günter, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 292 Rn. 9), war hier schon deshalb nicht erforderlich, weil das Mündel durch den neuen Vormund vertreten war. Im Übrigen entfällt die Anhörungspflicht ohnehin bei einer Bewilligung aus der Staatskasse (ebenda). Einer Anhörung des bisherigen Vormundes im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, da die Höhe der geltend gemachten Vergütung nicht angegriffen und damit nicht Gegenstand der Beschwerde war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG nach der Höhe der festgesetzten Vergütung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. August 2016 – 1 WF 139/16 –, Rn. 18, juris). Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG).