Urteil
7/9 15 KLs 160 Js 21393/19
LG Freiburg (Breisgau) 15. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2020:0522.7.9.15KLS160JS213.00
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Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen
- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 132 Fällen, davon in 52 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung,
- sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mit Körperverletzung,
- Vergewaltigung in 2 Fällen und
- sexueller Nötigung
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
4. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Ziffer 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Ziffer 1, Abs. 6 Ziffer 1, 223 Abs. 1, 230 Abs.1, 22, 23, 52, 53, 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen - schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 132 Fällen, davon in 52 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, - sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mit Körperverletzung, - Vergewaltigung in 2 Fällen und - sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 4. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Ziffer 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Ziffer 1, Abs. 6 Ziffer 1, 223 Abs. 1, 230 Abs.1, 22, 23, 52, 53, 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB. I. Feststellungen zur Person 1. Biografie des Angeklagten a) Frühe Jahre und familiärer Hintergrund Der Angeklagte wurde 1956 in (...) (Kasachstan) geboren (...). Im Jahr 1984 wurde der Angeklagte wegen Verdachts eines Sexualdelikts in Untersuchungshaft genommen und im Anschluss durch ein kasachisches Gericht wegen des Geschlechtsverkehrs mit einer minderjährigen Cousine, welche damals wohl zwischen 15 und 17 Jahren alt war, zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Cousine des Angeklagte war in der Folge dieses Sexualkontaktes schwanger geworden. Das Kind wurde ca. 1983/1984 geboren. Zu diesem Kind hatte der Angeklagte zu keiner Zeit Kontakt. (...) b) Umsiedlung nach Deutschland (...) 2. Zur gesundheitlichen Situation und sexuellen Entwicklung des Angeklagten a) Gesundheitliche Situation (...) b) Sexuelle Entwicklung des Angeklagten Zu Beginn seiner Beziehung mit A bestand ein regelmäßiger Sexualkotakt. Dieser nahm in der Folgezeit immer weiter ab. In den letzten zehn Jahren kam es zwischen den Eheleuten höchstens einmal jährlich zum Sexualkontakt. In dieser Zeit zeigten sich bei dem Angeklagten im Rahmen des ehelichen Sexualverkehrs vereinzelt Erektionsprobleme. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung leidet der Angeklagte schicksalhaft und biografisch stabil an einer heterosexuellen pädophilen Nebenströmung. Der Angeklagte ist sowohl durch die Reize weiblicher Kinder im vor- bis frühpubertären Alter, als auch durch die Reize erwachsener Frauen sexuell ansprechbar. 3. Zu den Vorstrafen und Haftdaten des Angeklagten Das Bundeszentralregister weist in Bezug auf den Angeklagten keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde am 23.06.2019 vorläufig festgenommen. Nachdem der von der Staatsanwaltschaft gestellte Haftbefehlsantrag jedoch abgelehnt wurde, lebte der Angeklagte bei seinen Schwiegereltern. Seit 15.10.2019 befindet sich der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Freiburg vom 11.10.2019 ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. II. Tatsächliche Feststellungen Der Sohn des Angeklagten, B, führt seit 2011 eine Beziehung zu der Mutter der am … 2004 geborenen C. Seit 2012 ist das Paar verheiratet. Der Angeklagte ist der Stiefgroßvater der C. Bereits vor der Hochzeit besuchte das Paar gemeinsam mit den drei Kindern der D aus früheren Beziehungen und dem 2012 geborenen gemeinsamen Kind des Paares den Angeklagten und dessen Frau etwa jedes zweite Wochenende in deren damaliger Wohnung in (...) L. Die Familie blieb meist das gesamte Wochenende zu Besuch in L. und übernachtete in der Wohnung des Angeklagten. Ab dem 01.08.2013 zogen der Angeklagte und seine Frau mit der Familie des B in das gemeinsame Haus in T. Während der Angeklagte und seine Frau das Erdgeschoss des Hauses bewohnten, nutzten B und D mit ihren Kindern die oberen Stockwerke. Die Küche und das Wohnzimmer im Erdgeschoss wurden durch alle gemeinsam genutzt, ebenso der gemeinsame Hauseingang im Erdgeschoss des Hauses. Durch den Angeklagten, der eine heterosexuelle pädophile Nebenströmung aufweist, kam es ab 2012 bis Juni 2019 zu sexuellen Übergriffen gegenüber seiner Stiefenkelin C. Dabei nutzte der Angeklagte immer wieder Gelegenheiten, bei denen er mit C alleine war, sowie die familiäre Verbundenheit Cs aus. Während eines Angelurlaubes im Juni 2019 offenbarte sich C ihrer Mutter, die am 23.06.2019 Anzeige gegen den Angeklagten erstattete. Zum Nachteil der Geschädigten C kam es in diesem Zeitraum zu folgenden Übergriffen durch den Angeklagten, wobei ihm das Alter der Geschädigten jeweils bekannt war: 1. = Tat B Ziffer 1 der Anklageschrift vom 04.12.2019 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012, als die Geschädigte in der 1. oder 2. Klasse war, besuchte die Geschädigte den Angeklagten gemeinsam mit ihrer Familie in seiner Wohnung in L. Der Angeklagte nutzte dabei eine Gelegenheit aus, bei der er mit der Geschädigten alleine war, und ging mit ihr in das Schlafzimmer der Wohnung. Dort zog er sich und der Geschädigten die Hose herunter, veranlasste die Geschädigte dazu, sich vor das Bett zu knien und sich mit dem Oberkörper über das Bett zu beugen. Sodann begab sich der Angeklagte hinter die Geschädigte und versuchte, mit seinem erigierten Glied in die Scheide der Geschädigten einzudringen. Dabei drückte er mit seinem Glied gegen den Intimbereich der Geschädigten, was für diese – für den Angeklagten vorhersehbar und von ihm zumindest billigend in Kauf genommen – schmerzhaft war. Als die Geschädigte ihn auf ihre Schmerzen hinwies, tat er dies mit der Bemerkung ab, dass es nur ganz kurz weh tun würde. Als die Geschädigte sich weiterhin widersetzte und äußerte, dass sie das nicht wolle, und es dem Angeklagten in der Folge trotz seiner fortgesetzten Bemühungen nicht gelang, mit seinem Glied vaginal einzudringen, ließ er – nachdem er erkannt hatte, sein Ziel nicht mehr erreichen zu können – von der Geschädigten ab. 2. – 131.= Taten B Ziffer 13-294 der Anklageschrift vom 04.12.2019 (Taten Ziffern 2-39 = Zeitraum 01.08.2013 – 26.01.2015, Taten Ziffern 40-81 = Zeitraum 27.01.2015 – 09.11.2016, Taten Ziffern 82-131 = Zeitraum 10.11.2016 – 17.12.2018) Im Zeitraum nach dem Einzug in das gemeinsame Haus in T. am 01.08.2013 bis zum 17.12.2018 – also noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres der C – kam es monatlich zu mindestens zwei Übergriffen, bei denen der Angeklagte die Geschädigte an den Brüsten und dem Gesäß berührte, ihr mit der Hand unter die Unterhose griff, einen Finger in ihre Scheide einführte und diesen einige Zeit reibend hin und her bewegte. Dabei nutzte der Angeklagte verschiedene Gelegenheiten aus, bei denen er mit der Geschädigten im gemeinsamen Haus alleine war. Während der Schulzeit kam dies vor, wenn die Geschädigte nach der Schule auf dem Sofa im Erdgeschoss fernsah oder die gemeinsame Küche benutzte. In den Ferienzeiten ereigneten sich die Taten auch in den frühen Morgenstunden, wenn die übrigen Familienmitglieder das Haus bereits verlassen hatten und der Angeklagte aufgrund seiner Arbeitszeiten im Schichtbetrieb noch zu Hause war. Dann betrat der Angeklagte das Zimmer der Geschädigten, wobei er häufig nur mit einem Morgenmantel bekleidet war, den er dann jeweils vorne herum öffnete, so dass die Geschädigte sein teilweise erigiertes Glied wahrnahm. Teilweise ereigneten sich die Vorfälle auch am Abend, wenn der Angeklagte mit der Geschädigten im Wohnzimmer alleine war und Fernsehen schaute. Die Geschädigte wies den Angeklagten immer wieder von sich, was der Angeklagte jedoch nicht beachtete. 132. = Tat B Ziffer 295 der Anklageschrift vom 04.12.2019 Im Alter von 13 Jahren bekam C ihre Periode. Dies teilte sie dem Angeklagten mit und wollte damit erreichen, dass der Angeklagte an diesen Tagen von ihr abließ. Gleichwohl drang der Angeklagte zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, nicht ausschließbar nach dem 18.12.2018 – also nach Vollendung des 14. Lebensjahres – mit einem Finger in die Scheide der auf dem Sofa im Wohnzimmer sitzenden C trotz ihres geäußerten Widerstandes ein, sodass es auch zu Antragungen von Menstruationsblut am Finger des Angeklagten kam. 133. = Tat B Ziffer 296 der Anklageschrift vom 04.12.2019 An einem nicht mehr näher bestimmbaren Abend im Sommer 2018 passte der Angeklagte die 13-jährige Geschädigte im Flur des Erdgeschosses des Hauses ab, hielt sie fest, griff ihr unter den Schlafanzug und drang mit dem Finger in ihre Scheide ein. Als die Ehefrau des Angeklagten aus dem Schlafzimmer in den Flur kam, ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab, die sich daraufhin sofort wieder nach oben begab. 134. = Tat B Ziffer 297 der Anklageschrift vom 04.12.2019 Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, als die Geschädigte die 5. oder 6. Klasse besuchte – also im Zeitraum September 2015 bis Juli 2017 –, befand sich der Angeklagte alleine mit der Geschädigten im Wohnzimmer im Erdgeschoss. Der Angeklagte zog der auf dem Sofa sitzenden Geschädigten die Hose herunter, forderte sie auf, sich auf den Rücken zu legen, begab sich über sie und legte ihre Beine auf seine Schultern. Sodann versuchte er, mit seinem erigierten Glied vaginal einzudringen. Die Geschädigte wehrte sich, indem sie mit ihren Beinen gegen den Oberkörper des Angeklagten drückte, woraufhin sich der Angeklagte seinerseits immer stärker gegen die Geschädigte drückte. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit gelang es ihm, unter Überwindung des Widerstands der Geschädigten mit der Penisspitze kurzzeitig ungeschützt in den Scheidenvorhof der Geschädigten einzudringen. Durch das Eindringen empfand die Geschädigte für den Angeklagten vorhersehbar und von diesem zumindest billigend in Kauf genommen Schmerzen. Als sie dies dem Angeklagten mitteilte, tat er dies mit der Bemerkung ab, dass es nur kurz weh tun werde, ließ jedoch im Weiteren von der Geschädigten ab. 135. = Tat B Ziffer 298 der Anklageschrift vom 04.12.2019 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt - vermutlich nach dem 18.12.2018 und somit nach Vollendung des 14. Lebensjahres – setzte sich der Angeklagte zu der Geschädigten auf das Sofa im Wohnzimmer im Erdgeschoss und verlangte von ihr, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen solle. Hierzu öffnete er seine Hose und holte sein erigiertes Glied hervor. Als sich die Geschädigte weigerte, fasste der Angeklagte ihren Kopf und drückte diesen gegen den Widerstand der Geschädigten nach unten in Richtung seines Gliedes. Die Geschädigte wehrte sich durch Bewegen des Kopfes und hielt den Mund durch Zusammendrücken der Lippen geschlossen. Dennoch gelang es dem Angeklagten sein ungeschütztes Glied so gegen das Gesicht und die Lippen der Geschädigten zu drücken, das dieses zwischen die Lippen der Geschädigten gelangte und ihre Zähne berührte, was die Geschädigte als besonders ekelhaft empfand. Als der Angeklagte bemerkte, das ein weiteres Eindringen in den Mund aufgrund des Widerstands der Geschädigten nicht möglich war, ließ er von der Geschädigten ab. 136. = Tat B Ziffer 304 der Anklageschrift vom 04.12.2019 Am 14.06.2019 war C gerade im Begriff, das Haus zu verlassen und ihren Freund E vom Bahnhof abzuholen, als sie im Hausflur im Erdgeschoss des Hauses auf den Angeklagten traf. Dieser drückte sie gegen die dortige Wand, obwohl er erkannte, dass C hiermit nicht einverstanden war, küsste sie am Hals, begann sie anzufassen und sagte ihr, dass er sie liebe. C gelang es, den Angeklagten wegzudrücken, sich aus dessen Umarmung zu lösen und das Haus zu verlassen. Tatfolgen: C zog sich während dieser Zeit immer mehr zurück und ging nach der Schule häufig nicht direkt nach Hause, um nicht mit dem Angeklagten allein sein zu müssen. Ihre schulischen Leistungen wurden immer schlechter, sodass sie in der 8. Klasse von der Realschule auf die Hauptschule wechselte. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde durch das Jugendamt eine Familienhelferin für C eingesetzt. Aus Scham und Angst über die Folgen für das familiäre Zusammenleben berichtete sie über Jahre niemandem von den Übergriffen. Im Alter von ca. zwölf Jahren begann sie, sich regelmäßig am Unterarm zu ritzen. Sie hat seither Angst im Dunkeln und Probleme einzuschlafen. In der Schule fällt es ihr häufig schwer, sich zu konzentrieren, da sich ihre Gedanken mit den Übergriffen befassen. Berührungen durch ihren Freund sind ihr auch heute noch unangenehm. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Der Angeklagte hat sich zu den persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Familien- und Erwerbsbiografie, beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Ehefrau A, des Sohnes B und dem Schwager des Angeklagten, F, auf den Erkenntnissen aus den verlesenen Mitteilungen des Arbeitgebers und auf dem eingeholten und verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. a) Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung in Kasachstan und Haftverbüßung beruhen ebenfalls auf den Angaben der Familienangehörigen des Angeklagten. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte in Kasachstan zehn Jahre inhaftiert gewesen sei. Die Zeugin A gab an, den Angeklagten während der Haftzeit geheiratet zu haben und ihn nach Ablauf der Haftzeit nach zehn Jahren aus dem Gefängnis abgeholt zu haben, was von ihrem Bruder F bestätigt wurde. Weiter gab sie an, bei der Urteilsverkündung anwesend gewesen zu sein. Der Angeklagte sei wegen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Bei der Minderjährigen, die zwischen 15 und 17 Jahren alt gewesen sei, habe es sich um eine Cousine des Angeklagten gehandelt, die in der Folge ein Kind von dem Angeklagten bekommen habe. Dies wurde ebenso von den Zeugen F, G, B und D berichtet. Die Zeugin A gab auch an, die Gerichtsunterlagen gesehen zu haben und diese auch mehrere Jahre nach der Haftentlassung noch aufbewahrt zu haben. Anhaltspunkte, dass die Zeugin A zu der früheren Verurteilung wahrheitswidrig ausgesagt haben könnte, ergaben sich nicht. b) Die Feststellungen zur Sexualpräferenz des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. med. (...), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, denen sich die Kammer anschließt, sowie auf den Angaben der Nebenklägerin und der Ehefrau des Angeklagten. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht bereit war, an einer Exploration durch den Sachverständigen mitzuwirken, weshalb der Sachverständige sein Gutachten auf Basis der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und der Aktenlage erstattete. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten dargelegt, dass der Angeklagte an einer biografisch stabilen Störung der Sexualpräferenz in Gestalt einer heterosexuellen pädophilen Nebenströmung leide. Der Angeklagte vermöge sexuelle Satisfaktion sowohl mit Mädchen im vor- bis frühpubertären Alter als auch mit erwachsenen Frauen zu erreichen. Die pädophile Strömung, d.h. eine sexuelle Ansprechbarkeit des Angeklagten durch Sexualreize von Kindern in einem präpubertären Entwicklungsstadium, ergäbe sich bereits hinreichend sicher aus der Begehung der hier abgeurteilten Missbrauchstaten zum Nachteil von C, insbesondere aufgrund der Vielzahl der Taten, des Zeithorizontes von über sechs Jahren und dem anfänglichen Alter der Geschädigten von sieben oder acht Jahren. Der Umstand, dass C eine tragfähige Erektion des Angeklagten bei den Missbrauchshandlungen sowie eine Ejakulation im Anschluss an eine – von der Kammer nicht genau zuzuordnende – Tat beschrieben habe, sei insofern von weitreichender Bedeutung, als genitale Reaktionen gemeinhin nur in solchen Reizkonstellationen einsetzen würden, die mit einer persönlichen Sexualpräferenz übereinstimmten. Diesen schlüssigen Ausführungen schloss sich die Kammer aus eigener Überzeugung an, zumal es nach den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Angeklagten in den letzten zehn Jahren höchstens einmal im Jahr zum Sexualkontakt mit ihr gekommen sei, wobei sich bei dem Angeklagten Erektionsprobleme gezeigt hätten. Am Anfang der Beziehung habe man allerdings nahezu täglich Sex gehabt, was die von der Kammer geteilte Einschätzung des Sachverständigen trägt, dass der Angeklagte nicht ausschließlich auf Mädchen im präpubertären Stadium determiniert ist. 2. Feststellungen zur Sache a) Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Die Ehefrau des Angeklagten sowie die Zeugen A, D und B gaben an, dass der Angeklagte im Rahmen der Konfrontation mit den Vorwürfen auch ihnen gegenüber keine Angaben gemacht habe. Er sei ganz still gewesen und habe einen geschockten Eindruck gemacht. b) Die Kammer hält die unter II. getroffenen Feststellungen angesichts der glaubhaften und überzeugenden Angaben der Nebenklägerin C, aber auch unter Würdigung des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme – insbesondere der Angaben der Zeugen D, B, A und E – für erwiesen. Die Kammer war sich dabei bewusst, dass es sich in Anbetracht des Schweigens des Angeklagten um eine Konstellation „Aussage gegen Aussage“ handelt, bei der die Aussage der Belastungszeugin einer besonders kritischen Überprüfung zu unterziehen ist. aa) Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Die Nebenklägerin machte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die folgenden Angaben: Der Angeklagte, den sie Opa nannte, habe sie über mehrere Jahre sexuell missbraucht. Das Verhältnis zum Angeklagten sei ansonsten gut gewesen. Angefangen hätten die Übergriffe, als die Familie den Angeklagten in dessen Wohnung in L. besucht habe. Eigentlich sei es immer zu Vorfällen gekommen, wenn solche Besuche stattgefunden hätten und C mit dem Angeklagten alleine gewesen sei. Nach dem Umzug nach T. hätte sich die Anzahl der Überfälle und auch deren Intensität gesteigert. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, und sie hätten bis zur Mitteilung der Übergriffe an die Mutter angedauert. Der Angeklagte habe sie öfter an den Brüsten, am Hintern und auch intimer angefasst. Der Angeklagte habe sie zu keiner Zeit bedroht oder anderweitig auf sie eingewirkt. Sie habe sich niemandem offenbart, weil es ihr unangenehm gewesen sei, über das Thema zu sprechen. Die Familie habe den Angeklagten und seine Frau öfters am Wochenende in L. besucht und auch dort übernachtet. Die Übergriffe hätten begonnen, als sie in die 1. oder 2. Klasse gegangen sei. Beim ersten Übergriff (Ziff. 1.) habe er sie in das Schlafzimmer des Angeklagten und seiner Frau gebeten und gesagt, sie solle sich hinknien. Ihre Knie seien auf dem Boden gewesen und der Oberkörper auf dem Bett. Er habe sie ausgezogen, seinen Penis aus der Hose geholt und versucht, von hinten in ihre Scheide einzudringen. Dies sei ihm zwar nicht gelungen, es sei aber dennoch schmerzhaft für sie gewesen. Irgendwann sei es ihr möglich gewesen aufzustehen und zu gehen. Ein anderes Mal sei sie auf dem Sofa eingeschlafen. Als sie aufgewacht sei, habe der Angeklagte neben ihr gesessen und Werbesendungen von Telefonsexanbietern gesehen. Er habe dann zu ihr gesagt, dass er möchte, dass sie das dort Gezeigte auch mit ihm mache. Nach dem Umzug habe sie häufig das Wohnzimmer im Erdgeschoss genutzt, da dort der Fernseher gewesen sei. Da sich die Familien die Küche im Erdgeschoss geteilt hätten, habe sie auch die Mahlzeiten im Erdgeschoss eingenommen. Wenn der Angeklagte alleine mit ihr gewesen sei, habe er sie an den Brüsten und am „Hintern“ berührt und den Finger in ihre Scheide eingeführt, wobei er den Finger rein und raus bewegt habe. Zu Übergriffen sei es häufig auch in den Ferien oder am Wochenende gekommen (Ziff. 2.-131.). Vier bis fünf Mal sei er morgens in ihr Zimmer gekommen habe sie aufgeweckt, angefasst und seinen Finger in ihre Scheide eingeführt. Der Angeklagte habe dabei seinen Bademantel getragen, welchen er geöffnet habe, sodass sie habe sehen können, dass er darunter nackt gewesen sei. Sein Penis sei dann erigiert gewesen. Bei diesen Vorfällen habe er ihr öfters gesagt, dass er sie liebe, wie hübsch sie sei und dass sie einen „geilen Hintern“ habe. Dies habe er meist auf Russisch gesagt. Zu Übergriffen, bei denen der Angeklagte seinen Finger in ihre Scheide eingeführt habe, sei es zwei- bis dreimal Mal pro Woche gekommen. Es sei nur dann nicht zu Übergriffen gekommen, wenn der Angeklagte im Urlaub gewesen sei. Bei den Übergriffen habe sie gesagt, er solle aufhören, und sie habe versucht, ihn wegzudrücken. Sie habe ihm auch gedroht, es der Mutter zu sagen, wenn er nicht aufhöre. Manchmal sei er dann kurzzeitig aus dem Raum gegangen, jedoch meist nach kurzer Zeit zurückgekehrt, um sich ihr erneut zu nähern. Ab und zu habe sie diese Gelegenheiten genutzt und sich im Badezimmer eingeschlossen, um den Übergriffen zu entgehen. Teilweise sei der Angeklagte, nachdem er mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eingedrungen sei, auch mit der Zunge in ihre Scheide eingedrungen. Dies sei mehrfach auf dem Sofa im Erdgeschoss vorgekommen, als die Nebenklägerin bereits ihren Schlafanzug angehabt habe. Die Nebenklägerin gab an, dass sie häufig nach der Schule nicht direkt nach Hause sei, wenn sie gewusst habe, dass der Angeklagte allein zu Hause war. Nach einem Übergriff sei sie dem Angeklagten aus Neugier ins Bad gefolgt. Dort habe sie gesehen, dass er einen Samenerguss gehabt habe. Sie konnte sich jedoch nicht erinnern, wann dies genau gewesen sei. Mit etwa 13 Jahren habe sie ihre Periode bekommen und Binden benutzt. Sie könne sich an einen Vorfall erinnern, als sie auf dem Sofa saß. Sie habe dem Angeklagten gesagt, er solle aufhören, da sie ihre Periode habe (Ziff. 132.). Er sei trotzdem mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Es sei dann auch Blut am Finger des Angeklagten gewesen. Wann sich dieser Vorfall genau ereignet habe, konnte sie nicht mehr angeben. Einmal sei er im Flur gestanden, habe sie festgehalten und den Finger in ihre Scheide eingeführt, als die Oma aus dem Schlafzimmer gekommen sei (Ziff. 133.). Sie habe im Anschluss nicht mit der Oma über den Vorfall gesprochen und könne daher nicht sagen, ob diese etwas gesehen habe. Bei einem Vorfall sei sie auf dem Sofa gesessen, als der Angeklagte von ihr verlangt habe, sich auf den Rücken zu legen und ihr die Hose ausgezogen habe. Er habe dann ihre Füße auf seine Schultern gelegt und sei mit der Spitze des Penis in sie eingedrungen (Ziff. 134.). Sie habe versucht, ihn mit den Füßen wegzudrücken, aber er habe immer weiter mit seinem Körper gegen sie gedrückt. Das Eindringen sei schmerzhaft für sie gewesen. In den Folgetagen habe sie jedoch keine Schmerzen mehr gehabt. Der Angeklagte habe ein anderes Mal, als sie auf dem Sofa im Erdgeschoss gesessen sei, versucht, dass sie seinen Penis in den Mund nimmt und habe ihren Kopf gegen seinen Penis gedrückt (Ziff. 135.). Der Angeklagte habe die Hose geöffnet gehabt und seinen Penis rausgeholt. Sie habe nein gesagt und sich gewehrt. Sie habe den Mund zugehalten und die Zähne zusammengedrückt. Der Angeklagte habe weiter versucht, den Penis gegen ihren Mund zu drücken. Der Penis habe dann auch ihre Zähne berührt. Ein solcher Vorfall habe sich wohl zweimal ereignet. Der letzte Vorfall kurz vor dem Angelurlaub im Juni 2019 (Ziff. 136.) habe sich im Flur im Erdgeschoss ereignet, als die Nebenklägerin gerade das Haus habe verlassen wollen, um sich mit ihrem Freund zu treffen. Der Angeklagte habe sie gegen die Wand gedrückt und angefangen sie anzufassen und zu küssen. Dabei habe er auch gesagt, dass er sie liebe. Sie habe sich zuerst ihrem Freund offenbart, diesem jedoch keine Details genannt. Dies sei im dritten oder vierten Monat der seit Januar 2019 andauernden Beziehung gewesen. Der Freund habe dann gesagt, sie müsse es den Eltern sagen, sonst würde er es tun. Irgendwann habe sie es dann erzählt, als sie mit ihrem Freund und den Eltern in Frankreich bei einem Angelurlaub gewesen sei. Auslöser sei gewesen, dass der Angeklagte bezüglich einer Übernachtung des Freundes der Nebenklägerin im gemeinsamen Haus „rumgezickt“ habe. Sie habe der Mutter gegenüber geäußert, dass der Opa pädophil sei. Auf Nachfrage der Mutter habe sie dann von den Übergriffen berichtet, jedoch keine Details genannt. Die Mutter habe es dann dem B erzählt, der dann seine Schwester angerufen habe. Als man von dem Angelausflug zurückgekommen sei, sei sie – C - direkt in ihr Zimmer. Sie habe die Mutter unten schreien gehört. Die Mutter habe dann ohne Rücksprache mit ihr die Polizei gerufen. Auf Nachfrage gab die Nebenklägerin an, dass sie bei ihrer Aussage kein bestimmtes Ziel habe, sie fände es aber besser, wenn sie ihn – den Angeklagten - nicht mehr sehen müsse. Von den übrigen Vorwürfen gegen den Angeklagten und seiner Haftzeit habe sie erst nach ihrer Offenbarung von der Mutter erfahren. Die Nebenklägerin gab auf Nachfrage an, dass sie unter Schlafstörungen leide und deshalb nur mit Licht schlafe. Ihr Freund bleibe abends oft am Telefon, bis sie eingeschlafen sei. In der Schule sei es bergab gegangen, weil sie häufig über die Vorfälle nachdenken müsse und sich nur schlecht konzentrieren könne. Seit ca. 2016/2017 ritze sie sich am linken Arm, weil sie sich selbst bemitleide. Sie habe aber nicht das Gefühl, dass es helfe. bb) Polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin am 25.06.2019 Im Rahmen der etwa einstündigen polizeilichen Erstvernehmung am 25.06.2019, deren Video-Aufzeichnung in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, machte die Nebenklägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Die Vorfälle hätten vor über sechs Jahren begonnen. Ab da habe der Angeklagte sie ständig angefasst. Seit die Familie in T. wohne, sei es noch schlimmer geworden. Wenn die Eltern nicht zuhause seien, komme der Angeklagte morgens in ihr Zimmer. Dabei trage er einen Bademantel, den er dann ausziehe. Er beginne dann sie anzufassen, dabei gehe er „nach unten mit seinen Fingern durch“ und führe auch seinen Finger in ihre Scheide ein (Ziff. 2.-131.). Sie drücke sich jedes Mal dagegen und sage ihm auch manchmal, dass er aufhören solle. Manchmal lasse er dann von ihr ab und verlasse das Zimmer, käme aber nach fünf Minuten doch wieder zurück und fange wieder an sie zu berühren. Er habe auch schon öfter seine Zunge in ihren Intimbereich reingeschoben. Manchmal komme es einmal die Woche zu Vorfällen, manchmal mehrmals. Dabei führe der Angeklagte jedes Mal seinen Finger in ihre Scheide ein. Wochen ohne Übergriffe gebe es nicht. Die Übergriffe fänden während der Schulzeit und der Ferienzeit statt. Häufig sei nur der Angeklagte zu Hause, wenn sie von der Schule komme, bevor er zur Spätschicht müsse. Der Angeklagte übe keinen Druck auf sie aus, halte sie aber jedes Mal fest. Manchmal schließe sie sich im Bad ein, dann klopfe der Angeklagten immer an die Türe. Sie habe ihm auch öfter gesagt, dass sie es ihrer Mutter sagen werde, wenn er nicht aufhört. Das sei dem Angeklagten aber egal gewesen. Wenn sie aus dem Haus gehe, frage der Angeklagte jedes Mal, wann sie wiederkäme, er werde auf sie warten. Er flüstere ihr auch ins Ohr, dass er sie liebe oder dass sie einen „schönen Arsch“ habe. Das erste Mal sei bei einem Besuch der Familie in L. gewesen, als sie in die 1. oder 2. Klasse gegangen sei (Ziff. 1.). Die Besuche hätten fast jedes Wochenende stattgefunden und die Familie habe dann auch dort übernachtet. Er habe sich dort jedes Mal mit ihr in das Schlafzimmer eingeschlossen, wenn sie alleine gewesen seien. Er habe angefangen sie auszuziehen und sie an sein Bett „kniend hingestellt“. Er habe sich hinter sie gestellt und versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Der Penis des Angeklagten sei dabei steif gewesen. Er habe bei den Besuchen in L. mehrfacht versucht, sie anzufassen. Die Oma habe den Angeklagten vielleicht einmal erwischt. Der Angeklagte habe im Flur den Finger in ihre Scheide eingeführt, als die Oma aus dem Schlafzimmer gekommen sei (Ziff. 133.). Das sei ca. ein Jahr her. Er sei dann zusammengezuckt und sie sei direkt auf ihr Zimmer. Ob die Oma den Angeklagte zur Rede gestellt habe, könne sie nicht sagen. Der Angeklagte habe auch schon versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Sie habe ihn dann mit den Beinen weggedrückt, er habe sich aber mit seinem Körpergewicht weiter gegen sie gedrückt (Ziff. 134.). Einmal habe der Angeklagte versucht, dass sie seinen Penis in den Mund nehme. Da habe sie sich dann geweigert (Ziff. 135). Das letzte Mal sei am Freitag zuvor gewesen im Flur (Ziff. 136.). Er habe sie gegen die Wand gedrückt und die ganze Zeit angefasst. Sie habe dann das Haus verlassen. Zu einem Eindringen sei es dabei nicht gekommen. Die Eltern seien zu der Zeit oben gewesen. Die Mutter habe ihr am Tag zuvor auch gesagt, dass der Angeklagte wegen sowas schon mal zehn Jahre im Gefängnis gewesen sei und danach auch eine Nichte vergewaltigt habe. Ihr Freund habe schon früher von den Übergriffen gewusst und gesagt, sie solle es den Eltern sagen. Sie habe sich dann aber selbst entschieden, es zu sagen. Auslöser sei gewesen, dass der Freund bei ihnen übernachtet habe, bevor sie in den Urlaub gefahren sind. Der Angeklagte habe sich darüber gegenüber der Mutter sehr aufgeregt. Im Gespräch mit der Mutter im Urlaub habe sie dann gesagt, dass der Angeklagte selbst nicht besser sei. Sie habe die Vorfälle aber nur angedeutet. Sie habe bis dahin nichts gesagt, weil sie gewusst habe, dass es dann Stress in der Familie gäbe. Die Frage, ob sie Angst vor einem Auseinanderbrechen der Familie gehabt habe, bejahte sie. Am Anfang sei es schwer für sie gewesen, dass die Polizei informiert wurde, weil der Angeklagte ein Familienmitglied sei. Die Nebenklägerin gab auf Nachfrage an, dass sie sich Abstand vom Angeklagten wünsche und, dass alles wieder wie früher sei. Der Angeklagte solle für die Taten bestraft werden. cc) Richterliche Vernehmung der Nebenklägerin am 20.09.2019 Im Rahmen ihrer ca. 90-minütigen ermittlungsrichterlichen Vernehmung, deren Videoaufzeichnung durch die Kammer in Augenschein genommen wurde, machte die Nebenklägerin im Wesentlichen folgende Angaben: Begonnen hätten die Übergriffe bei Wochenendbesuchen der Familie bei dem Angeklagten in L. Sie sei damals in der 1. oder 2. Klasse gewesen. Der Angeklagte sei alleine mit ihr im Schlafzimmer gewesen und habe angefangen, ihre und seine Hose auszuziehen. Dann habe er angefangen, sie anzufassen. Sie habe sich am Bett vorbeugen sollen mit dem Rücken zu ihm. Dann habe der Angeklagte versucht, mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide einzudringen (Ziff. 1.). Als sie ihm gesagt habe, dass es weh tue, habe er geantwortet, dass dies nur kurz der Fall sei. Sie habe die ganze Zeit gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagt habe weitergemacht, sei aber nicht mit seinem Penis reingekommen. Bei einem Besuch in L. sei sie auf dem Sofa eingeschlafen. Als sie aufgewacht sei, habe der Angeklagte neben ihr Telefonsex-Werbung angeschaut und gesagt, er wolle das, was man sieht, auch mit ihr ausprobieren. Der Angeklagte habe sie nach dem Umzug immer wieder an den Brüsten und dem Gesäß angefasst, seine Hand in ihre Hose gemacht und sei mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen (Ziff. 2.-131.). Wenn sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle, habe sich der Angeklagte zunächst entfernt, nach kurzer Zeit sei er jedoch wieder zurückkommen um weiterzumachen. Zu solchen Übergriffen sei es zwei bis dreimal Mal die Woche gekommen. Nur wenn der Angeklagte im Urlaub gewesen sei, sei es nicht zu Übergriffen gekommen. In den Schulferien sei er morgens häufig in ihr Zimmer gekommen. Dabei habe er einen Bademantel angehabt, den er dann ausgezogen habe. Der Penis des Angeklagten sei dabei meist steif gewesen. Dann sei er mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Manchmal sei sie ins Bad gegangen, um ihm zu entgehen. Dann habe der Angeklagte an die Türe geklopft und gefragt, wann sie rauskomme. Es sei immer zu Vorfällen gekommen, wenn sie mit dem Angeklagten alleine gewesen sei. Während der Schulzeit sei es meist abends zu derartigen Vorfällen gekommen, wenn sie unten in der Wohnung der Großeltern fern gesehen habe. Es habe auch Vorfälle gegeben, wenn sie nach der Schule in der Wohnung der Großeltern ihr Mittagessen eingenommen habe. Einmal sei sie ihm nach einem Übergriff ins Badezimmer gefolgt und habe gesehen wie er dort angefangen habe „sein Sperma rauszudrücken“. Auch wenn sie nicht alleine gewesen seien, habe der Angeklagte versucht, sie über der Kleidung an der Brust oder dem Gesäß anzufassen. Er habe auch öfter auf dem Sofa seine Zunge in ihre Scheide eingeführt und dazu ihre Beine angehoben. Dies sei zuletzt gewesen, als sie in der 8. Klasse gewesen sei. Manchmal habe er ihr kurze Sexvideos auf seinem Handy gezeigt. Kinder seien in den Videos nie vorgekommen. Seit ungefähr einem Jahr habe sie ihre Periode. Dies habe sie dem Angeklagten gesagt, als er sie während ihre Periode anfassen wollte. Der Angeklagte habe gesagt, dies sei nicht schlimm, und er sei einmal trotzdem während ihrer Periode mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen (Ziff. 132.). Es könne sein, dass die Oma mal etwas mitbekommen habe im unteren Flur. Sie habe bereits ihren Schlafanzug angehabt und der Angeklagte sei gerade mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen, als die Oma aus dem Schlafzimmer gekommen sei (Ziff. 133.). Sie sei dann nach oben. Ob die Oma etwas gesagt habe, wisse sie nicht. Sie habe nur gehört, dass der Angeklagte gesagt habe, es sei nichts gewesen. Einmal – sie sei in der 5. oder 6. Klasse gewesen – habe sie auf dem Sofa im Erdgeschoss ferngesehen, da habe er ihre Hose ausgezogen und ihre Füße auf seine Schultern gelegt. Er habe dann versucht, mit seinem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm auch ein Stück gelungen sei (Ziff. 134.). Sie habe sich gewehrt und gegen seine Brust mit den Füßen gedrückt. Als sie gesagt habe, dass es ihr weh tun würde, habe er gesagt, dass dies nur kurz so sei, und er habe dann aber von ihr abgelassen. Das sei der einzige Versuch nach dem Umzug gewesen, mit dem Penis bei ihr einzudringen. Ein Kondom habe der Angeklagte nicht benutzt. Der Angeklagte habe öfter gewollt, dass sie seinen Penis anfasse oder in den Mund nehme. Dazu habe er ihre Hand genommen und versucht sie zu seinem Glied zu führen. Einmal habe er ihren Kopf nach unten zu seinem Glied gedrückt. Sie habe versucht den Kopf wegzudrehen. Er habe dann versucht mit dem Penis ihren Mund aufzudrücken und ihn gegen ihre Lippen gedrückt. Irgendwann habe er dann aufgehört (Ziff. 135.). Beim letzten Mal habe sie raus gehen wollen, um ihren Freund zu treffen. Das Haus habe damals nur einen gemeinsamen Eingang gehabt. Da habe der Angeklagte sie im Flur im Erdgeschoss gegen die Wand gedrückt und angefangen, sie am Hals zu küssen und anzufassen (Ziff. 136.). Dabei habe er gesagt, dass er sie liebe. Sie habe ihn dann weggedrückt und sei gegangen. Einmal sei der Angeklagte in ihr Zimmer gekommen, als ihr Freund zu Besuch gewesen sei, und er habe gesagt, das Paar sei noch zu jung, um sich alleine zu treffen. Sie sei ihm dann hinterher und habe ihm gesagt, er sei ein Pädophiler, und wenn er nicht aufhöre, würde sie es ihren Eltern sagen. Das habe sie ihm öfter angedroht. Dies habe den Angeklagten jedoch nicht abgehalten. Sie habe mit niemandem darüber gesprochen, weil sie sich geschämt habe. Zuerst habe sie mit ihrem Freund gesprochen, dabei aber keine Details genannt. Dieser habe sie aufgefordert, es den Eltern zu sagen, sonst werde er es tun. Im Urlaub in Frankreich habe die Mutter das Gespräch mit ihr gesucht, da der Angeklagte sich darüber beschwert habe, dass ihr Freund im Haus übernachtet habe und im Urlaub dabei sei. Dann habe sie ihrer Mutter gesagt, dass er sie jedes Mal anfasse. Die Mutter habe nach der Rückkehr die Polizei gerufen. Für sie sei es besser, seit der Angeklagte nicht mehr zu Hause wohne. Abgesehen von den Übergriffen sei ihr Verhältnis zum Angeklagten normal gewesen. Wegen der Übergriffe habe sie ihn aber nicht gemocht. Auf Nachfrage gab sie an, keine akuten Probleme durch die Tat zu haben, sie sei aber froh, dass es raus sei, sonst wäre das noch jahrelang weitergegangen. dd) Angaben der Nebenklägerin gegenüber Zeugen Die Zeugin D gab in der Hauptverhandlung an, dass sie im Juni 2019 bei einem Angelurlaub das Gespräch mit ihrer Tochter wegen deren Beziehung gesucht habe. Der Angeklagte habe vor der Abreise sehr aggressiv reagiert, weil Cs Freund im Haus übernachtet habe. C habe ihr bei dieser Gelegenheit gesagt, dass sie denke, „der Opa“ (der Angeklagte) sei pädophil. Sie habe sofort gewusst, um was es gehe. C habe berichtet, die Vorfälle hätten schon in L. begonnen. Wenn sie weg waren, habe der Angeklagte den Penis gezeigt und Mund und Finger bei C eingeführt. Früher habe man die Großeltern fast jedes Wochenende in L. besucht und dann auch dort übernachtet. Später sei es nach Cs Angaben zwei bis dreimal Mal die Woche zu Vorfällen gekommen. Der Penis des Angeklagten sei laut C erigiert gewesen. Auf Vorhalt erinnerte sich die Zeugin, dass C hinsichtlich des letzten Vorfalls geschildert habe, dass sie gerade das Haus habe verlassen wollen, als der Angeklagte sie gegen die Wand gedrückt und angefasst habe. C habe angegeben, dass sie ihrem Freund davon erzählt habe und dieser gesagt habe, sie solle es den Eltern erzählen, sonst werde er es tun. Die Zeugin D berichtete außerdem, etwa 2014 habe H ihr geschrieben, dass der Angeklagte sie als Kind angefasst habe und sie auf C achten solle. Sie habe erst später erfahren, warum der Angeklagte in Haft gewesen sei. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass der Angeklagte ca. 1984 in Haft kam, weil er ein Kind mit einer 14-jährigen Cousine habe. Davor habe man ihr nur erzählt, dass der Angeklagte von einer Frau falsch belastet worden sei. Ihre Tochter habe bereits bei der Aussprache in Frankreich gesagt, dass sie Angst habe, wegen der Übergriffe durch den Angeklagten keine Jungfrau mehr zu sein. Ihr Mann habe ihr die Entscheidung über das weitere Vorgehen überlassen. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, habe sie den Angeklagten konfrontiert und angeschrien. Er habe nichts gesagt. Sie habe entschieden, die Polizei zu rufen, und habe das zuvor nicht mit C abgesprochen. Der kleine Sohn sei bis 5 Uhr im Kindergarten und der mittlere Sohn bis 5 Uhr in der Nachmittagsbetreuung. Der Angeklagte sei häufig mittags mit C alleine, je nach Schicht. Die Schwiegereltern würden regelmäßig nach Russland zu Verwandten reisen. Die Frau des Angeklagten habe ihr berichtet, dass sie einmal gesehen habe, wie der Angeklagte C umarmt habe, als diese die Treppe runtergekommen sei. Der Angeklagte mache ihr (D) gegenüber öfter Anspielungen zu ihrem Gesäß. C schlafe schlecht und ziehe sich zurück. Auch trage C keine offenherzigen Kleider. Sie sei früher nach der Schule häufig nicht direkt nach Hause gegangen. Der Zeuge E berichtete der Kammer in der Hauptverhandlung, dass er seit Januar 2019 eine Beziehung zu C habe. Am Anfang der Beziehung habe er entdeckt, dass sich C ritze und sie darauf angesprochen. C habe ihm dann berichtet, dass der Opa (der Angeklagte) sie an „Arsch“, „Titten“ und intim anfasse, wenn sie mit ihm alleine sei. Manchmal komme er auch zu ihr, wenn sie schlafe. Mehr habe er nicht wissen wollen. Er habe ihr gesagt, sie müsse es den Eltern sagen, sonst werde er es tun. Er habe sich dann aber nicht getraut. Im Urlaub habe sie es dann erzählt. Einmal sei der Angeklagte ohne anzuklopfen in Cs Zimmer gekommen als E dort gewesen sei, und habe rumgeschrien. C sei dem Angeklagten dann hinterher und habe ihn „scheiß Pädophiler“ genannt. Er rufe seine Freundin immer abends an oder wenn es dunkel werde, damit es ihr bessergehe. Körperliche Berührungen seien ihr unangenehm. Das Paar habe auch noch keinen Sex. c) Würdigung der Angaben der Nebenklägerin Im Rahmen der Bewertung und Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin C hat die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau folgende Umstände berücksichtigt: aa) Überprüfung der Aussage auf das Vorhandensein von Realkennzeichen (Inhaltsanalyse) Die Angaben der sexuell unerfahrenen Nebenklägerin enthielten zahlreiche – teilweise nebensächliche und originelle - Details, wie etwa - die ungewöhnliche Position auf dem Bett im Schlafzimmer beim ersten Vorfall (Ziff. 1.), - unterschiedlichen Situationen, in denen es zu den Übergriffen (Ziff. 2.-131.) kam, z.B. in den Schulferien in ihrem Zimmer, der Angeklagte nur mit einem Bademantel bekleidet, dessen Beschaffenheit und Farbe die Nebenklägerin auf Nachfrage genau beschreiben konnte, - das Auflegen der Füße auf der Schulter des Angeklagten und die Versuche, den Angeklagten wegzudrücken (Ziff. 134.), - das „Herausdrücken“ des Spermas im Badezimmer, welches sie aus Neugier beobachtet habe (keiner Tat zuzuordnen), - der Versuch der Nebenklägerin, den Angeklagten während ihrer Periode von den Taten abzuhalten, und das Menstruationsblut am Finger des Angeklagten (Ziff. 132), - beim Oralverkehr festes Zusammenpressen der Lippen, gleichwohl kurzer Kontakt des Penis mit den Zähnen (Ziff. 135), - Anschauen einer Telefonsexwerbesendung und die dazu getätigten Äußerungen des Angeklagten, - Versuche der Nebenklägerin, sich den Übergriffen zu entziehen, etwa indem sie nach der Schule nicht direkt nach Hause ging oder sich im Badezimmer einschloss. Auch das Vorliegen von Komplikationselementen, wie das (überprüfbare) Zusammentreffen mit der Großmutter im Flur (Ziff. 133), sprechen für den Erlebnisbezug der Aussage der Nebenklägerin. Bei der Schilderung des Geschehens gab sie Äußerungen des Angeklagten teilweise in direkter Rede wieder („Es tut nur kurz weh“, „du hast einen schönen Arsch“) und schilderte auch eigenpsychische Vorgänge. So hat sie bezüglich des ersten Vorfalls (Ziff. 1.) bei ihrer polizeilichen Vernehmung beschrieben, dass sie zunächst überhaupt nicht verstanden habe, was gerade passiert sei. Auch die Schilderung ihrer Gefühle im Zusammenhang mit den Folgen einer Strafanzeige – Angst vor einem erneuten Auseinanderbrechen der Familie, nachdem sich bereits die Eltern der Nebenklägerin getrennt hatten – waren für die Kammer authentisch. bb) Konstanzanalyse Die Angeklagte hat das Kerngeschehen – wie dargelegt – in drei Vernehmungen im Wesentlichen konstant geschildert. Dass die Zeugin sich bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle zum Teil unsicher zeigte, sprach nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Bei Zeugenaussagen über einen derart langen Tatzeitraum, der sich bis in die frühe Kindheit (1./2. Klasse) erstreckt, sind gewisse Unschärfen zu erwarten. Es wäre im Gegenteil auffällig – und ein Warnsignal –, wenn die Zeugin in der Lage wäre, sämtliche Erinnerungen völlig detailgetreu und identisch jederzeit abzurufen. Hinsichtlich der Aussagekonstanz war auch zu sehen, dass die Zeugin die Taten gegenüber der Mutter zwar nur teilweise, insoweit aber übereinstimmend geschildert hat. Auch die – zurückhaltenden - Angaben gegenüber ihrem Freund stehen nicht im Widerspruch zu ihren späteren Aussagen. cc) Motivationsanalyse und Aussageentstehung Die Nebenklägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmungen keinen Belastungseifer gezeigt. Zwar hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung geäußert, der Angeklagte solle bestraft werden. Hieraus ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Kammer, dass die Nebenklägerin den Angeklagten übermäßig bzw. wahrheitswidrig belastet hat. Die Nebenklägerin war ersichtlich bemüht, so differenziert wie möglich auszusagen. So schilderte sie, dass der Angeklagte häufig von ihr abgelassen habe und bei der Tat Ziff. 1. nicht und bei der Tat Ziff. 134. nicht ganz mit seinem Penis eingedrungen sei. Auch gab sie wiederholt an, dass der Angeklagte keine Drohungen geäußert habe und auch keine über das Festhalten des Kopfes oder Festhalten und Drücken mittels seines Körpergewichtes hinausgehende Gewalt angewandt habe. Auch wurden die Tatfolgen nicht in einer übertrieben dramatischen Weise geschildert. Länger anhaltende Schmerzen nach dem vaginalen Eindringen wurden auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Abgesehen von den Übergriffen schilderte die Nebenklägerin ein gutes Verhältnis zum Angeklagten. Die Art der Aussageentstehung spricht für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. So hat sie sich – wie von dem Zeugen E glaubhaft bestätigt – zunächst gegenüber ihrem Freund geäußert, als dieser sie auf ihr Verhalten ansprach. Obwohl ihr Freund sie zu einer Offenbarung der Vorfälle drängte, äußerte sie sich in der Folge nicht gegenüber ihren Eltern, während die Übergriffe weitergingen. Erst Monate später, als sich der Angeklagte immer mehr in die Beziehung zu ihrem Freund einmischte, öffnete sie sich – ungeplant und spontan - gegenüber der Mutter, als diese im Urlaub das Gespräch mit ihr suchte. Die Anzeigenerstattung erfolgte durch die Mutter der Nebenklägerin ohne deren Kenntnis. Wie der Zeuge PK (...), der am 23.06.2019 kurz nach dem Notruf von D um 19:00 Uhr am Anwesen der Familie (...) eintraf, glaubhaft berichtete, befand sich C zunächst in ihrem Zimmer und bestätigte nur knapp, was ihre Mutter über ihre zuvor gemachten Angaben berichtete. Die Familienhelferin, die Zeugin I, bestätigte, dass es in der Vergangenheit lediglich zu Streit und Spannungen zwischen der Nebenklägerin und ihrer Mutter kam, jedoch nicht in Bezug auf den Angeklagten. Ein Falschbelastungsmotiv ist insoweit nicht ersichtlich. dd) keine Anhaltspunkte für eine Auto- oder Fremdsuggestion Anhaltspunkte, dass die Nebenklägerin durch ihre Mutter manipuliert oder fremdsuggestiv beeinflusst worden sein könnte, ergaben sich für die Kammer nicht. Hiergegen sprach schon die spontane Aussageentstehung der Nebenklägerin. Im Übrigen hat D glaubhaft angegeben, erst nach der Offenbarung der Nebenklägerin vom früheren Haftgrund des Angeklagten erfahren zu haben. Soweit D bei einem Streit 2016/17 gegenüber dem Angeklagten geäußert hat, sie werde dafür sorgen, dass der Angeklagte ins Gefängnis komme, ist ein Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Taten nicht ersichtlich. Es gibt weder Anhaltspunkte, dass die Nebenklägerin von dieser Drohung überhaupt Kenntnis hatte, noch, dass D in irgendeiner Form auf das Aussageverhalten ihre Tochter Einfluss genommen haben könnte, zumal die Erstäußerung der Nebenklägerin – wie von diesem glaubhaft bestätigt – an ihren Freund erfolgte. Auch ist ein wirtschaftliches Interesse der Eltern der Nebenklägerin an einer Inhaftierung des Angeklagten nicht ersichtlich. Die Eltern der Nebenklägerin leisten allein die Ratenzahlungen, obwohl das Haus im Eigentum des Angeklagten und seiner Frau steht. ee) Abgleich der Angaben der Nebenklägerin mit weiteren Beweisergebnissen Die Angaben der Nebenklägerin lassen sich ohne weiteres mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang bringen. Der Sohn des Angeklagten B berichtet der Kammer, dass seine Frau ihm im Angelurlaub von dem Gespräch mit C und den Vorwürfen berichtet habe. Sie habe ihm berichtet, dass der Angeklagte C anfasse und mit einem Bademantel, den er dann aufmache, in ihr Zimmer komme. Der Angeklagte sei auch mal in Cs Zimmer gekommen, als ihr Freund dort gewesen sei. Von seiner Frau wisse er auch von einem Vorfall mit seiner Cousine H. Er habe dann seine Schwester angerufen und sie gebeten, der Mutter von Cs Vorwürfen zu berichten. Nachdem der gemeinsame Sohn von ihm und seiner Frau 2012 geboren wurde, habe er drei Jahre Elternzeit genommen, nebenher aber stundenweise bei einem Reifenservice gearbeitet. Es habe auch in dieser Zeit öfter Situationen gegeben, in denen der Angeklagte mit C alleine gewesen sei. Das Verhältnis der Familien sei gut gewesen, deshalb habe man auch das Haus gemeinsam gekauft. Die Ehefrau des Angeklagten, A, bestätigte, dass die Familie ihres Sohnes in L. häufig am Wochenende zu Besuch gekommen sei und auch dort übernachtet habe. Die Beziehung zu ihrem Sohn und seiner Familie sei immer normal gewesen. Das Haus in T. sei von ihr und dem Angeklagten gekauft worden. Das Startkapital sei von ihrer Mutter gekommen. Sie überweise die monatliche Rate von 1.160 Euro an die Bank. Die Familie ihres Sohnes gebe ihr monatlich 1.200 bis 1.500 Euro. Wenn nach der Begleichung der Raten und der Nebenkosten noch Geld übrigbleibe, lege sie es zur Seite und leiste davon einmal jährlich eine Sondertilgung. A gab weiter an, dass sie schon früh zu Bett gehe, wenn sie Frühschicht habe. Ihre Nichte H habe ihr vor einigen Jahren von einem Vorfall in Kaliningrad berichtet. Sie habe H aber nicht geglaubt und gedacht, H müsse etwas falsch verstanden haben. Nachdem H die Vorwürfe geäußert habe, sei der Kontakt zur Familie ihres Bruders abgebrochen. Ihre Tochter (...) habe sie angerufen und ihr von der Sache mit C erzählt. Sie habe geweint und habe ihn angesprochen. Der Angeklagte sei ganz still gewesen und geschockt. Nun habe man die beiden Wohnungen räumlich abgetrennt. Zuvor hätten sich die Familien die Küche und den Eingang geteilt und C habe häufig im Erdgeschoss ferngesehen. Sie sei mit dem Angeklagten einmal jährlich verreist. Dabei habe es sich meist um Reisen mit einer Dauer von zehn bis 14 Tagen gehandelt. Hin und wieder sei man dabei auch nach Russland gereist. Diese Reisen dauerten dann ca. drei Wochen. Einmal im Jahr sei man zudem zu der Schwester des Angeklagten nach Norddeutschland gereist. Frau I, die seit 2018 über das Jugendamt für C als Familienhelferin eingesetzt ist, berichtete der Kammer, dass sie wegen schulischer Probleme von C eingesetzt worden sei. Auch sei ein Problem gewesen, dass C mittags nach der Schule nicht direkt nach Hause gegangen sei. Ihr gegenüber habe C keine Angaben zu Übergriffen gemacht. Sie habe davon über die Mutter erfahren. Seit der Angeklagte nicht mehr im Haus sei, gehe C direkt nach der Schule nach Hause. C habe sich schuldig gefühlt, weil es ihre Schuld sei, dass der Angeklagte in Haft kam. Wut der C gegen den Angeklagten habe sie nicht wahrgenommen, eher gegen die Mutter. C sei sehr ruhig und kleide sich immer sehr bedeckt. ff) Gesamtwürdigung und Zusammenfassung Die Kammer hält die Angaben der Nebenklägerin C für im Kern glaubhaft und stimmig. Sie hat den Angeklagten konstant in drei Vernehmungen – in der Hauptverhandlung, in der polizeilichen Vernehmung am 25.06.2019 und in der richterlichen Vernehmung am 20.09.2019 – belastet und gerade in der vorliegenden Hauptverhandlung einen authentischen Eindruck hinterlassen. Die Kammer hatte zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür oder den Eindruck, dass die Nebenklägerin eine zurechtgelegte Geschichte erzählt. Im Gegenteil wirkten die Schilderungen der einzelnen Tatabläufe und der Übergriffe sehr realistisch und waren durchweg erlebnisbezogen. Die Nebenklägerin war auch erkennbar um eine möglichst wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Sie war nämlich jederzeit in der Lage, Nachfragen stimmig zu beantworten und dabei auch teilweise die Befragungspersonen zu korrigieren und „im Geschehen zu springen“. Sie hat in allen Fällen ohne jeden Belastungseifer ausgesagt, vorhandene Erinnerungslücken eingeräumt und auch nicht versucht, sich selbst in ein gutes, den Angeklagten, ihren Stiefopa, dagegen in ein möglichst schlechtes Licht zu stellen. Die Strafanzeige wurde von ihrer Mutter erstattet. Schließlich hat sie im Rahmen ihrer Vernehmung den Eindruck einer ausreichend intelligenten Jugendlichen hinterlassen, die durchaus in der Lage ist, differenziert auszusagen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit der jugendlichen Zeugin waren nicht ersichtlich. Ihre Aussage ließ sich auch mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang setzen. Relevante Widersprüche traten hierzu nicht zu tage. Soweit sie sich gegenüber ihrer Familie bzw. ihrem Freund offenbart hat, hat sie zwar nicht alle Details berichtet, sich aber auch nicht zu ihren Angaben als Zeugin in Widerspruch gesetzt. Die Arbeitszeiten des Angeklagten und der übrigen Familienangehörigen ließen es ohne weiteres zu, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte gelegentlich alleine zu Hause waren und die festgestellten Taten begangen werden konnten. gg) Details zu einzelnen Taten Bei der Tat Ziff. 1. war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht davon ausging, ein Eindringen nicht mehr vollenden zu können und aus diesem Grund von der Nebenklägerin abließ. Diese Feststellung stützte die Kammer einerseits auf die von der Nebenklägerin berichtete verbale Gegenwehr. Andererseits hat die Nebenklägerin berichtet, dass es dem Angeklagten trotz wiederholter, für sie schmerzhafter Versuche nicht gelungen sei, mit seinem Glied vaginal einzudringen. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Versuch für den Angeklagte subjektiv fehlgeschlagen war, so dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB) nicht in Betracht kam. In zeitlicher Hinsicht hat die Nebenklägerin den Vorfall konstant im Zeitraum 1./2. Klasse verortet. Auch gab sie konstant an, dass sich der Vorfall noch in der alten Wohnung des Angeklagten in L. ereignet habe. Dies deckt sich mit den Feststellungen zum Umzug der Familie nach T., welcher im August 2013 erfolgte, als die Nebenklägerin 8 Jahre alt und noch in der 2. Klasse war. Während die Taten Ziff. 1. und 132. bis 136 anhand von der Nebenklägerin geschilderter Besonderheiten in ihrem Ablauf zu individualisieren waren, betreffen die Taten Ziff. 2.-131. einen langen Tatzeitraum von über fünf Jahren mit gleichförmigen, immer wiederkehrenden Tathandlungen. Insoweit sprach für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass sie die Übergriffe in unterschiedliche Situationen einbetten konnte, sich also nicht auf einen einzigen Geschehensablauf festlegte (Situation nach der Schule - Situation in den Ferien – Situationen in der Küche und beim abendlichen Fernsehen). Dass es der Nebenklägerin nicht möglich war, die einzelnen Übergriffe in den jeweiligen Situationen zeitlich näher zu konkretisieren, ist nach Überzeugung der Kammer der Wiederholung der Übergriffe über einen langen Zeitraum geschuldet und begründet keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Hinsichtlich der Häufigkeit der Übergriffe ging die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von monatlich lediglich 2 Taten aus, woraus sich bei einem Zeitraum von August 2013 bis Dezember 2018 (= 65 Monate) 130 Taten ergeben. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die Nebenklägerin sowohl in der Hauptverhandlung als auch bei der sehr ausführlichen richterlichen Vernehmung von deutlich mehr Taten berichtet hat (2-3 Taten pro Woche). Insoweit war allerdings zu berücksichtigen, dass es während Urlaubsabwesenheiten des Angeklagten und/oder der Nebenklägerin nicht zu Übergriffen gekommen sein kann. Die Ehefrau des Angeklagten hat berichtet, sie sei gemeinsam mit dem Angeklagten etwa 1-2 Mal jährlich für jeweils zehn Tage bis zwei Wochen in Urlaub gefahren, gelegentlich auch mal für drei Wochen nach Russland Eine in Norddeutschland lebende Schwester des Angeklagten werde etwa einmal im Jahr über ein verlängertes Wochenende besucht. Die Mutter der Nebenklägerin gab glaubhaft an, die Familie habe 2019 erstmals nach längerer Zeit wieder Urlaub gemacht. Etwa alle vier Jahre mache die Familie einen Besuch bei Verwandten in Russland. Der letzte Aufenthalt sei drei Wochen gewesen. Die Arbeitszeiten des Angeklagten und seiner Ehefrau standen der Ahme von zwei monatlichen Taten nicht entgegen. Soweit der Angeklagte in der Tagschicht arbeitete, konnte es zwar nicht zu nachmittäglichen Treffen unmittelbar nach der Schule kommen. Die Nebenklägerin hat jedoch auch beschrieben, dass sich die Übergriffe häufig abends im Essbereich oder im Wohnzimmer ereigneten. Dass der Angeklagte über mehrere Wochen krankgeschrieben war und nicht arbeiten konnte, steht den sexuellen Übergriffen im häuslichen Bereich nicht entgegen. Seit Frühjahr 2016 arbeitete der Angeklagte in der Wechselschicht, so dass die Nebenklägerin nach der Schule zu Hause auf den Angeklagten treffen konnte, sei es noch vor der Spätschicht oder nach der Frühschicht. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitete nach ihren glaubhaften Angaben als Alltagsbegleiterin in einem Pflegeheim im Schichtbetrieb. Die Mutter der Nebenklägerin betrieb ein Nagelstudio und hatte ganz unterschiedliche Kundentermine. B war tagsüber als Kraftfahrer tätig. Auch während seiner Elternzeit ging er mehrere Stunden wöchentlich einer Nebentätigkeit nach und war auch im Rahmen der Kinderbetreuung häufig außer Haus. Hieraus wird deutlich, dass es entsprechend der Angaben der Nebenklägerin immer wieder zu Situationen kommen konnte, in denen kein erwachsener Familienangehöriger außer dem Angeklagten zu Hause war. Darüber hinaus war zu sehen, dass die Nebenklägerin auch Übergriffe schilderte, wenn andere Familienangehörige zwar im Haus, aber gerade nicht im Raum waren. So hat die Ehefrau des Angeklagten beispielsweise angegeben, wenn sie Frühschicht habe, gehe sie schon früh zu Bett. Aus den dargelegten Gründen war die Kammer davon überzeugt, dass es – unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes und einer zu Gunsten des Angeklagten sehr vorsichtigen Bewertung – über die individualisierbaren Taten Ziff. 132. und 133 hinaus sicher zu mindestens zwei monatlichen Übergriffen mit digitalem Eindringen zum Nachteil der Nebenklägerin gekommen ist. Soweit die Anklage dem Angeklagten deutlich mehr Taten zur Last legte, wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 2 StPO auf die abgeurteilten Taten beschränkt. Bei der Taten Ziff. 132 war zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin bereits 14 Jahre alt war. Sie hatte angegeben, im Alter von 13 Jahren ihre Periode bekommen zu haben, war sich bei der zeitlichen Einordnung des Vorfalls jedoch unsicher. Die Kammer ging daher zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Nebenklägerin kein Kind mehr war. Die zeitliche Einordnung der Tat Ziff. 133 war demgegenüber gut möglich. Die Nebenklägerin gab bei ihrer Vernehmung im Juni 2019 an, der Vorfall sei vor ca. einem Jahr – und damit deutlich vor dem 14. Geburtstag – gewesen. Die Kammer hat hinsichtlich dieses Vorfalls die Aussage der Ehefrau des Angeklagten gewürdigt. Diese bestätigte, einmal ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten und der Nebenklägerin im Hausflur in T. mitbekommen zu haben. Sie habe dabei beobachtet, dass C schnell die Treppe runtergekommen sei und es ausgesehen habe, als ob der Angeklagte diese auffange. A habe sich dabei nichts gedacht. C habe mit ihr nicht über den Vorfall gesprochen. Insoweit hat die Kammer gesehen (Ziff. 133), dass die Zeugin A zwar die von der Nebenklägerin beschriebene sexuelle Handlung (digitales Eindringen) nicht bestätigen konnte. Dies sprach aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit von C, da es aus Sicht der Kammer möglich erschien, dass das kurzzeitige Eindringen mit dem Finger unter dem Schlafanzug von der Ehefrau des Angeklagten nicht wahrgenommen wurde. Umgekehrt wird die Aussage von C durch den Umstand gestützt, dass sie durchweg ein von A beobachtetes Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten im Hausflur geschildert hat, das von der – erstmals in der Hauptverhandlung hierzu vernommenen – Ehefrau des Angeklagten tatsächlich bestätigt wurde. Die Tat Ziff. 134 konnte anhand der Schulklasse – die Nebenklägerin datierte den Vorfall konstant auf die 5. oder 6. Klasse – auf einen Zeitraum von September 2015 bis Juli 2017 festgelegt werden. Aufgrund der Unsicherheiten bei der Tat Ziff. 135 ging die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, die Nebenklägerin bereits 14 Jahre alt war. Eine genaue zeitliche Einordnung war der Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung nicht mehr möglich. Die Tat Ziff. 136 konnte aufgrund der wenige Tage später erfolgten Offenbarung der Nebenklägerin gegenüber ihrer Mutter („letzten Freitag“) zeitlich exakt bestimmt werden. hh) Feststellung der Tatfolgen Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die für die Kammer sachlich und ohne Tendenz zu Dramatisierungen getätigt wurden. Die Angaben der Nebenklägerin werden durch die Angaben der Mutter der Nebenklägerin, ihres Freundes und der Familienhelferin bestätigt. e) Schuldfähigkeit des Angeklagten Bei dem Angeklagten bestehen keine psychischen Störungen, die eines der Eingangsmerkmale von § 20 StGB erfüllen und geeignet wären, dem Angeklagten die Kontrolle über seinen Sexualtrieb zu nehmen oder ihn in der Ausübung dieser Kontrolle auch nur einschränken würden. Bei dem Angeklagten liegt – wie oben ausgeführt – eine heterosexuelle pädophile Nebenströmung vor. Die Sexualpräferenz des Angeklagten ist für sich nicht geeignet, eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu erfüllen, zumal der Angeklagte in seiner Präferenz nicht auf Kinder im vor- oder frühpubertären Alter festgelegt ist, sondern sexuelle Erfüllung auch mit erwachsenen Frauen erfahren kann. Die Sexualpräferenz führt weder zu erheblichen Verwerfungen des Gemütslebens des Angeklagten noch zu unzureichender Strukturierung der Gedankengänge. Der Angeklagte war über den gesamten Tatzeitraum befähigt, ohne erkennbare Einschränkungen ein normkonformes Verhalten zu zeigen und die an ihn gestellten gesellschaftlichen Anforderungen im sozialen Gefüge von Familie und Arbeit zu erfüllen. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. med. (...) an. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat daher - im Fall Ziffer 1 eine sexuelle Handlung an einem Kind vorgenommen und dabei unmittelbar dazu angesetzt als Person über achtzehn Jahren mit einem Kind den Beischlaf zu vollziehen wobei er eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat, - in den Fällen Ziffer 2 bis 131, Ziffer 133 und Ziffer 134 jeweils als Person über 18 Jahren mit einem Kind den Beischlaf vollzogen oder ähnliche sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und dabei in den Fällen Ziffer 82 bis 131, Ziffer 133 und Ziffer 134 gegen den erkennbaren Willen einer andern Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen, wobei er mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen hat oder ähnliche Handlungen an dem Opfer vorgenommen hat, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und hierbei bei der Tat Ziffer 134 Gewalt gegen das Opfer angewendet hat und eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat, - in den Fällen Ziffer 132 und Ziffer 135 jeweils gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen oder von ihr vornehmen lassen, wobei er mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen hat oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen hat, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, wobei er im Fall Ziffer 135 Gewalt gegen das Opfer angewendet hat, - im Fall Ziffer 136 gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen, strafbar als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 132 Fällen (Taten Ziff. 2.-131., 133, 134), davon in 52 Fällen (Taten Ziff. 82-131, 133, 134) jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und davon in einem Fall (Tat Ziff. 134) in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung sowie als sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Körperverletzung (Tat Ziff. 1) sowie als Vergewaltigung in zwei Fällen (Taten Ziff. 132 u. 135) und als sexuelle Nötigung (Tat Ziff. 136) gemäß §§ 176 Abs. 1 in der Fassung vom 05.11.2008, 176a Abs. 2 Ziffer 1 in der Fassung vom 27.12.2003 und in der Fassung vom 21.01.2015, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Ziffer 1, Abs. 6 Ziffer 1, 223 Abs. 1, 230 Abs.1, 22, 23 StGB. Im Fall Ziff. 134 war für die Kammer der genaue Tatzeitpunkt nicht festzustellen, so dass zur Tatzeit entweder § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 u. 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung oder § 177 Abs. 1, Ab. 5 Ziff. 1, Abs. 6 Ziff. 1 StGB nF galt. Da der Tatvorwurf und Unrechtsgehalt (Strafandrohung im Regelfall nicht unter 2 Jahren) durch die Gesetzesänderung nicht wesentlich verändert wurden, kann dies offenbleiben. Im Fall Ziffer 135 ist es dem Angeklagten gelungen, durch das Drücken seines Gliedes gegen den Mund der Nebenklägerin ihre Lippen zu öffnen, sodass sein Glied die Zähne der Nebenklägerin berührte. Die Lippen stellen eine anatomische Grenze der Körperöffnung Mund dar, da sie gerade auch dem Schutz der dahinterliegenden Zähne dienen, welche von dem Angeklagten zumindest teilweise überschritten wurde, sodass ein Eindringen in den Körper gegeben ist. Die Strafverfolgung wurde gem. § 154a Abs. 2 StPO auf die abgeurteilten Straftatbestände beschränkt. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen a) Im Fall Ziffer 1 beträgt der Strafrahmen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren. Die Kammer hat zunächst die Ahme eines minder schweren Falles gemäß § 176a Abs. 4 StGB, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzen würde, geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zu Gunsten gesehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Die frühere Verurteilung in Kasachstan und die damalige Haftverbüßung hat die Kammer bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht herangezogen. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bereits seit sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, aufgrund seines Alters eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist und als Sexualstraftäter erhöhten Belastungen im Strafvollzug ausgesetzt ist. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat lange Zeit zurückliegt und durch die schicksalshafte Sexualpräferenz des Angeklagten bedingt war. Auf der anderen Seite waren mit erheblichem Gewicht das noch junge – deutlich unter der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren liegende – Alter der Geschädigten und die durch die Tat hervorgerufenen, kurzzeitigen Schmerzen strafschärfend einzustellen. Obwohl die Geschädigte den Angeklagten auf ihre Schmerzen hingewiesen hatte, setzte der Angeklagte seine Penetrationsversuche zunächst fort. Die Kammer war der Auffassung, dass die strafmildernden Faktoren daher nicht beträchtlich überwogen, selbst wenn der Umstand, dass es hinsichtlich des vaginalen Eindringens nur beim Versuch geblieben ist, als vertypter Strafmilderungsgrund zusätzlich herangezogen wird. Verblieb es somit beim Normalstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB, hat die Kammer eine fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB geprüft und unter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens abgelehnt. Über die bereits genannten Umstände hinaus war für die Kammer insoweit ausschlaggebend, dass die Tat eine besondere Erfolgsnähe aufwies. Der Angeklagte hat mehrfach – trotz des Hinweises der Nebenklägerin auf ihre Schmerzen – versucht, in diese vaginal einzudringen, was offenbar allein an den altersbedingten anatomischen Gegebenheiten scheiterte. b) In den Fällen Ziffer 2 bis 39 beträgt der Strafrahmen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 und in den Fällen 40 bis 131 und 133 gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2015 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB. Die Kammer hat jeweils die Ahme minder schwerer Fälle gemäß § 176a Abs. 4 StGB geprüft und verneint, weil die Anwendung des Normalstrafrahmens jeweils nicht unangemessen erschien und die strafmildernden Faktoren nicht deutlich überwogen. Insoweit hat die Kammer neben den bereits genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten (fehlende Vorstrafen, Untersuchungshaft, Belastungen im Strafvollzug, schicksalhafte Sexualpräferenz) bedacht, dass bei einer serienhaften Tatbegehung zum Nachteil eines mit dem Täter persönlich bekannten Opfers die Hemmschwelle des Täters sinken kann, wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 02. August 1994 – 4 StR 376/94 –, Rn. 8, juris). Auf der anderen Seite war zu sehen, dass die mildernde Wirkung der sinkenden Hemmschwelle vorliegend durch den strafschärfenden Umstand ausgeglichen wird, dass die Nebenklägerin mit zunehmender Dauer und Vielzahl der Taten einer ganz erheblichen psychischen Belastung und ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens mit dem Angeklagten einer ständigen Bedrohung durch sexuelle Handlungen, mit denen sie im Alltag jederzeit rechnen musste, ausgesetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 446/10 –, juris). Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass das digitale Eindringen jeweils von vergleichsweise kurzer Dauer war, der Angeklagte jedoch bei den Taten Ziff. 2 - 131 seinen Finger in der Scheide der Nebenklägerin hin und her rieb. Schließlich war in zeitlicher Hinsicht strafmildernd zu sehen, dass die Taten bis in das Jahr 2013 zurückreichen, andererseits war die Nebenklägerin gerade zu Beginn noch sehr jung. Das Alter der Nebenklägerin hat sich im Verlauf der Tatserie immer mehr der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren angenähert, zugleich nahm die strafmildernde Wirkung des zeitlichen Abstands zu den Taten ab. Strafschärfend kommt bei den jüngeren Taten hinzu, dass in dem Zeitraum ab 10.11.2016 jeweils tateinheitlich auch eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB gegeben war. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände lagen die Voraussetzungen minder schwerer Fälle jeweils nicht vor. c) Hinsichtlich der Tat Ziffer 132 war gemäß § 177 Abs. 6 StGB in der Fassung vom 10.11.2016 von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis zu 15 Jahren auszugehen. Ein Abweichen vom Regelfall kam nicht in Betracht, da keine erheblichen Milderungsgründe vorliegen. Insoweit hat die Kammer die bereits aufgeführten, strafmildernden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte und die Einbettung der Tat in eine Tatserie bedacht. Andererseits liegt die Tat nicht allzu lange zurück und das Eindringen während der Periode war für die Nebenklägerin besonders schambesetzt und erniedrigend. Es hatte daher bei dem Regelstrafrahmen zu verbleiben. d) Für die Tat Ziff. 134 kam der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB aF bzw. § 177 Abs. 6 StGB nF (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren) zur Anwendung. Im Hinblick auf den tateinheitlich verwirklichten § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB kam ein Absehen von der Regelwirkung – auch mit Blick auf das Tatgepräge (schmerzhafter Vaginalverkehr mit einem Kind) – nicht in Betracht, auch wenn das Eindringen in den Scheidenvorhof nur kurzzeitig war. Hinsichtlich des Alters der Geschädigten war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass sie bereits 12 Jahre alt war. Auch unter Berücksichtigung der aufgeführten, strafmildernden allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte und der Einbettung der Tat in eine Tatserie lagen gleichwohl keine erheblichen Milderungsgründe vor. Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gem. § 176a Abs. 4 StGB nicht gegeben. e) Für die Tat Ziff. 135 kam § 177 Abs. 6 StGB nF (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren) zur Anwendung. Insoweit hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte nur sehr kurzzeitig oral eingedrungen ist. Auf der anderen Seite war der erzwungene Oralverkehr am Angeklagten für die erst 14-jährige Geschädigte besonders unangenehm. Auch unter Abwägung mit den genannten allgemeinen strafmildernden Umständen lagen daher keine erheblichen Milderungsgründe vor. Ein Absehen von der Regelwirkung schied damit aus. f) Im Fall Ziffer 136 beträgt der Strafrahmen gemäß § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10.11.2016 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minderschwerer Fall gem. § 177 Abs. 9 StGB kam nicht in Betracht. Insoweit hat die Kammer neben den bereits allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten gewürdigt, dass der Übergriff nur von kurzer Dauer und Intensität war. Da er jedoch Teil der die Geschädigte massiv belastenden Tatserie war, überwogen die mildernden Umstände nicht deutlich. 2. Strafzumessung im engeren Sinn a) Einzelstrafen Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer für jede einzelne Tat die bereits genannten, bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten allgemeinen Aspekte (fehlende Vorstrafen, Haftbelastung, Untersuchungshaft, schicksalhafte sexuelle Veranlagung, jeweiliger zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, serienhafte Tatbegehung) und die erwähnten tatspezifischen Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Zusätzlich wurde bei der Tat Ziff. 1 eingestellt, dass die Tat hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs beim Versuch geblieben ist. Die besondere Erfolgsnähe, mit der die Versagung der Strafmilderung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB begründet wurde, wurde nicht nochmals strafschärfend herangezogen. Die Kammer hielt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der im Wesentlichen gleichförmigen Taten Ziff. 2 – 131 und 133 hielt es die Kammer für sachgerecht, mit Blick auf die genannten, sich ausgleichenden Strafzumessungsfaktoren jeweils die gleiche Einzelstrafe zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren 6 Monaten war jeweils tat- und schuldangemessen. Bei der Tat Ziff. 132 war zu werten, dass die Nebenklägerin – wenngleich kein Kind mehr – erst 14 Jahre alt war, weshalb die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verhängt hat. Die Tat Ziff. 134 wies für die Kammer den schwersten Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten auf. Insoweit war eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Für die Tat Ziff. 135 hat die Kammer insbesondere aufgrund des besonderen Ekels, mit dem das orale Eindringen für die Nebenklägerin verbunden war, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. Für die Tat Ziff. 136 hat die Kammer schließlich eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen war – ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten – gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat hierbei sämtliche bereits oben gewürdigte Strafzumessungserwägungen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten erneut berücksichtigt. Berücksichtigt wurde strafmildernd insbesondere der enge persönliche und situative Zusammenhang aller Taten (Tatserie) sowie der Umstand, dass sämtliche Taten ihre Wurzel in der schicksalhaften und nicht abänderbaren sexuellen Neigung des Angeklagten haben. Andererseits sprachen gegen einen allzu straffen Zusammenzug die ganz erhebliche Anzahl der Vorwürfe und die unterschiedlichen Begehungsweisen (digitales, orales, peniles Eindringen). Die Kammer hat schließlich in den Blick genommen, dass die Geschädigte unter anhaltenden psychischen Tatfolgen leidet, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Insgesamt gelangt die Kammer zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten. VI. Sicherungsverwahrung 1. Feststellungen zu früheren, nicht von der Anklage umfassten Taten Die Kammer hat zur Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten und Prüfung eines Hanges iSd § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB weitere, über die Anklagevorwürfe hinausgehende tatsächliche Feststellungen getroffen. a) Handlungen z.N. von H und G aa) Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1994 lebte der Angeklagte mit seiner Frau in K.. Dort pflegte er regelmäßigen Kontakt zu der Familie von F, dem Bruder der Frau des Angeklagten. Die Familie [d. F], lebte bis zu ihrem Umzug nach Deutschland 1996 im selben Ort. Die Kinder des F übernachteten regelmäßig bei dem Angeklagten und seiner Familie, wobei alle in einem Schlafzimmer schliefen. Während der Angeklagte mit seiner Frau auf einem Schlafsofa lag, nutzte ein Teil der Kinder eine Matratze auf dem Boden des Schlafzimmers als Schlafgelegenheit. Bei einer dieser Übernachtungen an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum 1994 - 1996 stand der Angeklagte mitten in der Nacht auf und begab sich auf die am Boden liegende Matratze, an deren Rand seine damals 11 bis 13 Jahre alte Nichte H, geb. 22.10.1982, schlief. Er zog die Unterhose des Mädchens zur Seite, legte sich auf sie und drang mit seinem Glied in den Scheidenvorhof der H ein. Diese erlitt hierdurch Schmerzen, was sie dem Angeklagten mitteilte. Der Angeklagte äußerte hierzu, dass es gleich schön werden wird. H drohte dem Angeklagten, dass sie schreien werde, wenn er nicht aufhöre. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Der Angeklagte setzte sein übergriffiges Verhalten gegenüber H bis zum Umzug der Familie [d. F] nach Deutschland fort. Wenn sich im Rahmen familiärer Aufeinandertreffen Gelegenheit bot, küsste der Angeklagte H in unangemessener Weise auf den Mund und streichelte sie am Oberkörper über der Kleidung an der Brust. bb) Der Angeklagte besuchte in K. auch regelmäßig die Familie des F in deren Haus im selben Ort. Bei einem dieser Besuche an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Zeitraum 1994 – 1996 folgte er seiner Nichte G, geb. 10.05.1980, die damals 14 oder 15 Jahre alt war, in die angrenzende Sauna, welche von der Familie auch als Waschraum genutzt wurde. G war gerade dabei Wasser zu holen, als der Angeklagte auf sie zutrat und ihr einen Zungenkuss gab, wobei er anmerkte, dass sie dies schon so gut könne. Dabei berührte er G unter den Kleidern am Oberkörper. Diese wehrte sich, indem sie gegen den Angeklagten trat und konnte sich so von dem Angeklagten lösen und den Raum verlassen. cc) H berichtete erst viele Jahre später ihrer Schwester G und dann auch ihren Eltern von dem Vorfall in K.. Zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 konfrontierte F den Angeklagten, der bis dahin nahezu täglich die Familie [d. F] zu Hause besucht hatte, mit dem Vorwurf. Der Angeklagte stritt den Übergriff ab. Die Familie [d. F] nahm dies zum Anlass, den Kontakt mit dem Angeklagten vollständig abzubrechen. b) Beweiswürdigung zu den weiteren Feststellungen Der Angeklagte hat auch insoweit keine Angaben gemacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Zeuginnen H und G, war die Kammer jedoch von den festgestellten Sachverhalten überzeugt. aa) Angaben der H H machte im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen folgende Angaben: Die Familie habe bis 1996 in Kaliningrad gelebt. Zu dem Angeklagten habe ein enges Verhältnis bestanden. Die Kinder hätten ihn als Onkel geliebt. Als sie zwischen 11 und 12 Jahren alt gewesen sei, habe er dies ausgenutzt. Sie hätten als Kinder oft beim Angeklagten und seiner Frau übernachtet. Sie hätten alle in einem Raum geschlafen. Sie habe schon auf der Matratze auf dem Boden geschlafen, als sich der Angeklagte zu ihr gelegt habe. Dieser habe davor neben seiner Frau auf dem Sofa im Raum geschlafen. Der Angeklagte habe ihre Unterhose zur Seite geschoben und sich auf sie gelegt und versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Dies sei ihm ein Stück weit gelungen, da sie Schmerzen empfunden habe. Ob der Penis steif gewesen sei, wisse sie nicht. Der Angeklagte sei jedenfalls nicht ganz in sie eingedrungen. Als sie gesagt habe, dass ihr das weh tue, habe der Angeklagte gesagt, dass es gleich schön werde. Sie habe ihm dann gedroht, wenn er nicht aufhöre, schreie sie. Daraufhin habe der Angeklagte von ihr abgelassen und sich wieder zu seiner Frau gelegt. Als sie ein Kind gewesen sei, habe der Angeklagte sie in K. immer wieder geküsst und oberhalb der Kleidung an der Brust gestreichelt, wenn er mit ihr alleine gewesen sei. Es seien Küsse wie bei Erwachsenen gewesen. Vielleicht habe sie auch Schuld, weil sie es zugelassen habe. Vor ca. sieben Jahren habe sie sich erstmals im Rahmen einer Ergotherapie, die sie wegen familiärer Schwierigkeiten gemacht habe, getraut, die Vorfälle zur Sprache zu bringen. Die Therapeutin habe mit ihr damals über die Möglichkeit einer Strafanzeige gesprochen, dies habe sie jedoch nicht gewollt, da der Vorfall schon lange Zeit zurückgelegen habe. Sie habe dann bei ihrer Schwester G nachgefragt, ob diese auch ein Opfer des Angeklagten gewesen sei, was diese ohne Nennung von Details bejaht habe. Sie selbst habe G nur berichtet, dass der Angeklagte versucht habe, in sie einzudringen. Sie glaube nicht, dass ihre Schwester bei dem damaligen Vorfall ebenfalls dabei gewesen sei. Sie habe dann über ihre Schwester G auf Nachfrage erfahren, dass es auch zum Nachteil ihrer Nichte J zu Übergriffen gekommen sei. Daraufhin habe sie beschlossen, ihren Eltern von dem Übergriff zu berichten. Hätte ihre Nichte J keine Übergriffe geschildert, hätte sie ihren Eltern nichts erzählt. Die Eltern hätten ihr sofort geglaubt, da diesen die Verurteilung des Angeklagten in Kasachstan bekannt gewesen sei. Sie selbst habe erst bei dem Bericht an die Eltern vom Haftgrund Kenntnis erlangt. Ihre Eltern hätten den Angeklagten dann bei sich zu Hause zur Rede gestellt. Dieser habe die Vorwürfe abgestritten und gesagt, dass bei ihr im Kopf etwas nicht stimme, sie habe „nicht mehr alle Tassen im Schrank“. Die Familie habe daraufhin den Kontakt zur Familie des Angeklagten vollständig abgebrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte sie auch in Deutschland immer wieder mit Worten belästigt. Er habe gesagt, er würde sie gerne „flachlegen“ oder vergewaltigen. Sie habe auch mit der Ehefrau des Angeklagten gesprochen. Diese habe ihr nicht geglaubt und gemeint, sie (H) habe es falsch verstanden, weil sie noch ein Kind gewesen sei. Sie habe auch D gewarnt, dass diese ihre Tochter C beschützen solle. Von den Übergriffen auf C habe sie von D allerdings erst erfahren, nachdem diese den Angeklagten angezeigt habe. bb) Angaben der G Im Rahmen der Hauptverhandlung machte die Zeugin G im Wesentlichen folgende Angaben: Ihre Schwester H habe sie vor vielleicht drei Jahren angerufen und gefragt, ob sie etwas von dem Übergriff auf H mitbekommen habe und ob es auch bei ihr oder ihrer Tochter J zu Übergriffen gekommen sei. Sie habe dann bestätigt, dass es auch ihr gegenüber zu Übergriffen gekommen sei. Details habe sie nicht genannt. Sie sei damals zwischen 12 und 13 Jahre alt gewesen. Der Angeklagte sei bei ihnen in K. zu Besuch gewesen. Sie habe in der Sauna neben dem Haus das Wasser auffüllen wollen, als er plötzlich dort gestanden sei und ihr einen richtigen Zungenkuss gegeben habe. Er habe noch gesagt, dass sie das gut könne. Sie sei selbst verwundert gewesen, dass sie das schon gekonnt habe. Der Angeklagte habe sie an der Seite unterhalb der Kleidung berührt, jedoch nicht im Schritt. Auf Vorhalt ihrer insoweit anderslautenden polizeilichen Aussage gab sie nochmals an, dass der Angeklagte sie nicht im Schritt berührt habe. Sie habe ihn dann getreten und sei weggelaufen. Sie habe der Mutter und der Oma davon berichtet, diese hätten die Vorwürfe jedoch als Kinderphantasien abgetan. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass der Vorfall in Russland gewesen sei, als H etwa 12 Jahre alt gewesen sei. Er habe sie angefasst, wo es nicht sein sollte. Mehr habe sie nicht wissen wollen. Sie hätten es dann den Eltern gesagt. Der Vater habe dann auch mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte habe sich rausgeredet und gesagt, dass alle lügen würden. Die Frau des Angeklagten habe gesagt, dass die Vorwürfe nicht stimmen könnten, da der Angeklagte impotent sei und mit ihr schon lange keinen Sex mehr gehabt habe. Sie (G) sei zwischenzeitlich in Therapie. Der Vorfall mit dem Angeklagten spiele da auch mit rein. Warum der Angeklagte in Kasachstan in Haft war, habe sie erst später erfahren. cc) Angaben des Zeugen F Der Zeuge F gab an, dass der Angeklagte früher fast täglich bei seiner Familie zu Besuch gewesen sei, bevor es vor einigen Jahren zum Kontaktabbruch gekommen sei. Seine Tochter H habe seiner Frau erzählt, dass der Angeklagte versucht habe, sie zu vergewaltigen. Dies sei in K. gewesen. Seine Tochter G und seine Enkelin J hatten seiner Frau wohl auch etwas erzählt. Genaueres wisse er aber nicht. Bei dem nächsten Besuch habe seine Frau den Angeklagten angesprochen, er habe alle Vorwürfe abgestritten und sei dann gegangen. Seither gäbe es keinen Kontakt mehr zwischen den Familien. Seine Schwester, die Frau des Angeklagten habe die Vorwürfe nicht geglaubt. Man habe damals keine Anzeige erstatten wollen, da die Taten schon lange zurücklegen hätten. dd) Überprüfung der Angaben der Zeuginnen. Die Kammer hält die getroffenen tatsächlichen Feststellungen angesichts der glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeuginnen H und G, aber auch unter Würdigung des Ergebnisses der übrigen Beweisaufnahme – insbesondere der Angaben der Zeugen D, A und F – für erwiesen. Die Kammer war sich dabei bewusst, dass es sich mit Blick auf das Schweigen des Angeklagten auch insoweit jeweils um eine Konstellation „Aussage gegen Aussage“ handelt. aaa) H H bestätigte in der Hauptverhandlung ihre bei der Polizei gemachten Angaben. Bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 25.07.2019 hatte sie geschildert, dass sich der Vorfall bei einer Übernachtung im Haus des Angeklagten in K. ereignet habe, als sie ca. 11 oder 12 Jahre gewesen sei. Einige Kinder hätten auf dem Bett geschlafen. Sie habe mit anderen Kindern auf einer Matratze auf dem Boden geschlafen. Dabei sei sie außen an der Matratze gelegen. Die im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung getätigten Angaben zu den räumlichen Gegebenheiten stimmen mit der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gefertigten Skizze der Zeugin über die Schlafverhältnisse überein. Nachts sei der Angeklagte vom Sofa aufgestanden und habe sich neben sie auf die Matratze gelegt. Sie habe beim Schlafen nur Unterhose und Unterhemd getragen. Er habe angefangen, sie an ihrem Brustansatz und am Bauch zu streicheln. Sie sei aufgewacht und der Angeklagte habe sich auf sie gelegt und ihre Unterhose an der Scheide zur Seite gezogen. Sein Penis sei erigiert gewesen. Dann habe er versucht, mit dem Penis in ihre Scheide einzudringen, was ihm auch ein Stück weit gelungen sei, sodass sie Schmerzen verspürt habe. Hierauf habe sie den Angeklagten hingewiesen. Dieser habe gesagt, es würde schön werden. Sie habe dem Angeklagten dann gedroht zu schreien, wenn er nicht von ihr runtergehe. Daraufhin habe er von ihr abgelassen. Die Angaben der Zeugin wiesen zahlreiche originelle Details (Übernachtungssituation, Schlafpositionen, Äußerung des Angeklagten) auf, die auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen schließen lassen, und erfolgten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ohne logische Brüche. Die Zeugin konnte auf Nachfragen adäquat reagieren und war nicht auf eine bestimmte Abfolge von Ereignissen festgelegt, sondern konnte im Rahmen ihrer Befragung durch die Verfahrensbeteiligten ohne Schwierigkeiten von einem Ereignis zum nächsten springen, unabhängig von deren chronologischer Reihenfolge. Bei ihrer Schilderung gab sie Äußerungen des Angeklagten teilweise in direkter Rede wieder, („es wird gleich schön werden“). Eine unangemessene Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten war nicht ersichtlich. Vielmehr schilderte die Zeugin, dass alle Kinder den Onkel liebten. Auch gab sie an, dass der Angeklagte nicht ganz eingedrungen sei und von ihr abgelassen habe. Die Zeugin suchte die Schuld teilweise bei sich, da sie vorherige Annäherungen des Angeklagten nicht abgewehrt habe. In zeitlicher Hinsicht war eine exaktere Datierung des Übergriffs nicht möglich. Die Zeugin H sprach durchgehend davon, dass sie 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, was mit Blick auf die Inhaftierung des Angeklagten bis 1994 und den nicht mehr rekonstruierbaren Zeitpunkt der Haftentlassung möglich erscheint (die Zeugin wurde am 22.10.1994 12 Jahre alt). Die Zeugin hat darüber hinaus glaubhaft berichtet, dass sie bei dem Umzug 1996 nach Deutschland noch 13 Jahre alt war, so dass sie auf jeden Fall noch ein Kind war, als der Angeklagte ihr gegenüber in K. übergriffig geworden war. Die Angaben der Zeugin H zum Randgeschehen, insbesondere zu der Erstmitteilung, decken sich mit den Angaben der Zeugen G, F und A. Der Kontaktabbruch nach der Konfrontation des Angeklagten mit den Vorwürfen wird von allen Zeugen bestätigt. Bei der zeitlichen Einordnung des Kontaktabbruchs waren sich die Zeugen der Familie [d. F] zwar unsicher. Die Zeugin D konnte sich aber daran erinnern, dass sie bereits 2014 von H gewarnt worden sei, sie solle auf ihre Tochter (J) aufpassen. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch mit den Angaben der Zeugin H in Einklang bringen, wonach sie vor etwa sieben Jahren im Rahmen der Therapie die Vorfälle erstmals angesprochen habe. Die Zeugen der Familie [d. F] und auch A haben darüber hinaus übereinstimmend berichtet, dass die Familie [der C] den Schilderungen keinen Glauben schenkte. Die Zeugin H hatte damals keinerlei Interesse an einer Strafanzeige. H wurde erst im Rahmen der Vorwürfe z.N. der C von deren Mutter als Zeugin benannt, wie die Ermittlungsbeamtin KHKin Schmalz berichtete. Anhaltspunkte für eine Auto- oder Fremdsuggestion, auf der die Angaben der Zeugin zum Tatgeschehen beruhen könnten, lassen sich weder aufgrund des Aussageinhalts noch unter Berücksichtigung der Aussageentstehung finden. bbb) G Auch die von G in der Hauptverhandlung gemachten Angaben weisen im Kern keine ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellenden Widersprüche zu ihrer von ihr bestätigte polizeilichen Vernehmung vom 20.08.2019 auf. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hatte G angegeben, dass sie bei dem Vorfall 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Der Angeklagte habe die Familie häufig alleine in ihrem Haus in K. besucht. Dort habe es eine Sauna gegeben, die auch als Bad genutzt wurde. Als sie einmal dort habe Wasserauffüllen wollen, sei der Angeklagte ihr gefolgt. Er habe sie von hinten umarmt. Sie sei baff, erschrocken und geschockt gewesen. Sie habe sich umgedreht, da habe er angefangen sie überall anzufassen auch unter der Kleidung an der Haut. Er habe angefangen „rum zu küssen“ auch am Hals. Er habe auch versucht, in ihre Hose rein zu fassen. Sie habe ihm dann zwischen die Beine gehauen und sei abgehauen. Danach habe es noch einen Versuch gegeben, da sei aber nichts mehr gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass er nur leicht in die Hose gefasst, jedoch keine Hand oder einen Finger eingeführt habe. Sie habe unmittelbar danach versucht, ihren Eltern davon zu berichten, die hätten jedoch gesagt sie würde übertreiben und könne das nicht einschätzen. Ihre Schwester H habe vor einiger Zeit bei ihr angerufen und sie nach Übergriffen gefragt. Genaues wisse sie nicht. H habe nur gesagt, dass es mehr gewesen sei wie bei ihr. Die Angaben der Zeugin waren logisch und ohne Brüche. Sie war bei ihren Schilderungen nicht auf eine bestimmte Chronologie festgelegt und konnte auf Nachfragen adäquat reagieren. Sie gab in ihrer Aussage auch Äußerungen des Angeklagten hinsichtlich des Kusses wieder und schilderte auch ihre damalige eigene Überraschung, dass sie bereits einen Zungenkuss geben konnte. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Falschbelastungstendenz ersichtlich. Die Zeugin schilderte, dass es ihr gegenüber nur zu einem kurzen Übergriff kam. Weitere Übergriffe habe es nicht gegeben. Eine gewisse Abweichung zu ihren bei der Polizei gemachten Angaben waren insoweit auszumachen, als sie in der Hauptverhandlung ihre polizeiliche Aussage auf Vorhalt dahingehend korrigierte, dass es gerade nicht zu einer Berührung im Schritt gekommen sei. Aus Sicht der Kammer zeigt dieser Umstand, dass die Zeugin um eine aus ihrer Erinnerung möglichst wahrheitsgemäße und differenzierte Aussage bemüht war, um den Angeklagten gerade nicht übermäßig zu belasten. Auch gab sie an, dass der Angeklagte keine Gewalt angewandt habe und von ihr abgelassen habe, als sie nach ihm trat. In zeitlicher Hinsicht war allerdings festzustellen, dass die Angabe der Zeugin, sie sei 12 oder 13 Jahre alt gewesen, fraglich ist, da der Angeklagte erst 1994 aus der Haft entlassen wurde und G am 10.05.1994 14 Jahre alt wurde. Angesichts des nicht mehr feststellbaren Entlassungszeitpunkts erscheint es zwar möglich, dass G noch 13 Jahre alt gewesen sein könnte, zu Gunsten des Angeklagten ging die Kammer jedoch von der Vollendung des 14-Lebensjahres aus. Die Erstmitteilung im Rahmen eines Telefonates wurde durch H bestätigt. G hatte damals keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung auch nicht hinsichtlich der Tatvorwürfe zum Nachteil ihrer Tochter J. Sie wurde ebenfalls erst im Rahmen der Vorwürfe zum Nachteil von C als Zeugin benannt. Sie gab an, kein gutes Verhältnis zu der Familie der C zu haben, da diese den Vorwürfen damals keinen Glauben geschenkt hätten. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeuginnen A und D. Weder aufgrund des Aussageinhaltes noch unter Berücksichtigung der Aussageentstehung lassen sich Anhaltspunkte für eine Auto- oder Fremdsuggestion finden. 2. Anordnung der Sicherungsverwahrung Gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB war unter Ausübung des der Kammer eingeräumten Ermessens die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. a) Die formellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist – wie oben ausgeführt – mehr als drei materiell-rechtlich selbständiger Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung schuldig, wegen derer er zu mehr als drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei wurde der Angeklagte in mehr als drei Fällen zu Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus sind auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gegeben. b) Auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB liegen vor. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Hang Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2019 – 4 StR 511/18 –, Rn. 30 - 31, juris; BGH, Urteil vom 04. November 2009 – 2 StrR 347/09 – Rn. 8, juris). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist bei dem Angeklagten ein Hang zu bejahten. Der Angeklagte weist heute bei umfassender Vergangenheitsbetrachtung seiner persönlichkeitsprägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit eine auf einer charakterlichen Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung im Sinne eines eingeschliffenen inneren Zustands zur Begehung erheblicher Straftaten, nämlich Missbrauchstaten in teils schweren Begehungsformen zum Nachteil von Mädchen im vor- und frühpubertären Alter, auf. Der Angeklagte leidet, wie der forensisch äußert erfahrene Sachverständige Dr. (...), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Überzeugung der Kammer dargelegt hat, an einer biografisch stabilen Störung der Sexualpräferenz in Gestalt einer heterosexuellen pädophilen Nebenströmung (s.o.). Allein das Vorliegen einer pädophilen Nebenströmung vermag für sich genommen einen Hang iSd § 66 StGB nicht zu begründen. Entscheidend ist, in welche Persönlichkeit diese sexuelle Veranlagung eingebettet ist. Wie die Anzahl und die Dauer der hier abgeurteilten Taten zum Nachteil von C sowie die Feststellung der Übergriffe zum Nachteil von H und G im Zeitraum 1994-1996 und die unterschiedlichen situativen und lokalen Begehungsweisen zeigen, stellt das die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und jugendlichen Mädchen verletzende Verhalten des Angeklagten ein über viele Jahre stabiles Verhaltensmuster dar, welches – so der Sachverständige – schablonenhaft in innerfamiliären Strukturen abläuft. Die Taten wurden trotz möglicher Entdeckung durch Dritte (etwa im Hausflur oder im Wohnzimmer des Familienhauses in T. trotz Anwesenheit anderer Familienmitglieder im Haus oder – bzgl. des Vorfalls zum Nachteil von H – im zur Tatzeit von mehreren Personen genutzten Schlafzimmer in der Wohnung in K.) und trotz der Androhung von C, die Vorfälle ihrer Mutter zu berichten, begangen und belegen eine große Vertrautheit mit sexuellen Übergriffen, welche auch mit steigendem Alter des Angeklagten nicht abnahmen. Sämtliche Taten haben sich – worauf der Sachverständige Dr. (...) besonders hinwies – zudem nicht etwa vor dem Hintergrund besonderer oder gar einmaliger biografischer Auffälligkeiten wie Scheidung, Verlust geliebter nahestehender Personen oder sonstiger tiefgreifender Lebenskrisen entwickelt, sondern völlig losgelöst von solchen externen Faktoren. Im Gegenteil: Der Angeklagte stammt aus sicheren, nicht dissoziativen oder randständigen Verhältnissen, vermochte in der Vergangenheit während des gesamten Tatzeitraums gesellschaftlichen Anforderungen und Rollenerwartungen durch normgerechtes Verhalten gerecht zu werden, weist eine, wenngleich durch Brüche aufgrund von Haft und Umsiedlung gekennzeichnete, erfolgreiche Erwerbsbiographie auf, wohnte in auch finanziell geordneten Verhältnissen und vermochte jeweils in allen Bereichen seinem Intellekt und Wesen entsprechend tragfähige anerkannte Leistungen zu erreichen. Diese grundsätzlich eine Persönlichkeit stabilisierenden und haltgebenden Faktoren haben den Angeklagten in der Vergangenheit jedoch gerade nicht von der Begehung der hier abgeurteilten Taten abgehalten. Auch die zehnjährige Hafterfahrung in Kasachstan hat dies nicht vermocht. Selbst nachdem der Angeklagte im Jahr 2014 mit den Vorwürfen der H konfrontiert wurde und es in der Folge sogar zum Kontaktabbruch mit der bis dahin eng befreundeten Familie des F kam, hat der Angeklagte diese biographisch einschneidenden Faktoren gleichwohl nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten und die möglichen Konsequenzen für seine Familie zu hinterfragen, sondern setzte seine Taten fort. Die hohe Anzahl und serienhafte Begehung der Taten verbietet auch deren Einordnung als zufälligen Impulsen oder Entschlüssen geschuldete Spontanhandlungen. Die Übergriffe sind vielmehr Ausdruck des sexuellen Selbstkonzepts des Angeklagten und seiner Wertorientierung und sind eingebettet in eine ansonsten unauffällige Lebens- und Persönlichkeitsstruktur. Vor diesem Hintergrund ist bei dem Angeklagten ein verfestigter innerer Zustand zur Begehung von schweren Sexualstraftaten (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung), durch die die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, zu bejahen. bb) Gefährlichkeitsprognose Der Angeklagte ist unter Vornahme einer tatsächlichen und rechtlichen Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten zum jetzigen Zeitpunkt infolge seines Hanges auch in hohem Maße für die Allgemeinheit gefährlich. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ist die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegens eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Hang ist dabei nur ein - wenngleich wesentliches - Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist. Trotz Vorliegen eines Hangs kann die Gefährlichkeit zu verneinen sein, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. (BGH, Urteil vom 09. Mai 2019 – 4 StR 511/18 –, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 10. Januar 2007 – 1 StR 530/06 –, Rn. 8, juris) Vorliegend besteht die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von weiblichen Kindern und Jugendlichen begeht, die geeignet sind, den Rechtsfrieden erheblich zu stören. Bei der Gefahrenprognose ist Ausgangspunkt der Kammer zunächst der beim Angeklagten vorliegenden Hang zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, der seine Wurzel in der biographisch stabilen, auch durch Therapien unabänderlichen Sexualpräferenz des Angeklagten hat. Die pädophile Sexualpräferenz büßt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. (...) auch im Alter nichts an ihrer Wirkmächtigkeit ein und birgt das Risiko der Begehung gleich gelagerter Straftaten bis ins hohe Alter. Die serienmäßige Begehung von Sexualstraftaten an verschiedenen Kindern, die situative und lokale Varianz der Taten und die Diversität der vollzogenen sexuellen Praktiken ohne extrinsische Faktoren über einen Zeitraum von vielen Jahren zeigt zudem eine hohe Vertrautheit des Angeklagten mit der Begehung von Sexualstraftaten, auf die der Angeklagte auch zukünftig zurückgreifen kann. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die eingriffsintensiven Taten teilweise trotz Entdeckungsgefahr begangen hat, was auf eine Sicherheit und hohe Situationskontrolle bei der Begehung solcher Straftaten hinweist, auf die der Angeklagte ebenfalls auch künftig zurückgreifen kann. Zwar hat der Angeklagte – wie dargelegt – bislang in stabilen privaten und beruflichen Verhältnissen gelebt. Diese stabilen Faktoren haben den Angeklagten jedoch nicht von der Begehung solcher Straftaten abgehalten, sodass auch in Zukunft von ihnen keine protektiven Auswirkungen zu erwarten sind. Schließlich ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wirksame kompensatorische Mechanismen gegen eine erneute Sexualdelinquenz entwickelt hat. Die Kammer konnte nach der letzten Tat keine Umstände positiv feststellen, die geeignet wären, die durch den Hang indizierte ungünstige Kriminalprognose zu verbessern. Eine nachhaltige, längerfristige Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Veranlagung, seiner Persönlichkeitsstruktur und den durch diese Umstände ausgelösten Straftaten hat bislang noch nicht erkennbar stattgefunden. Insbesondere ergab sich aus der glaubhaften Zeugenaussage seiner Ehefrau A, dass er den Vorfall zum Nachteil von H stets abgestritten hat. Konfrontiert von seiner Ehefrau mit den Vorfällen zum Nachteil von C hat er sich rein passiv verhalten, also auch keine Reaktion gezeigt, die als Einsicht in eine bestehende Problematik hätte verstanden werden können. Insoweit hat die Kammer beachtet, dass zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten – hier das Gebrauchmachen von seinem Schweigerecht – weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden darf. Allerdings darf das Fehlen von Umständen, die der Gefährlichkeit entgegenwirken, berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14 –, Rn. 8, juris). Die Kammer hat schließlich auch gewürdigt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten ausschließlich innerhalb des Familienverbunds begangen hat, und es bislang keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte in der Vergangenheit fremde Kinder und Mädchen missbraucht hat. Auch wenn es – den klaren Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes zufolge – ausgeschlossen sein dürfte, dass der Angeklagte nach einer Entlassung wieder von seiner (Kern-)Familie aufgenommen wird, kommt diesem Umstand bei der Gefahrenprognose kein erhebliches, die Gefahr künftiger Taten verringerndes Gewicht bei. Über die Lebensumstände des Angeklagten nach einer Entlassung kann derzeit nur spekuliert werden. Die Ehefrau und der Sohn des Angeklagten haben über eine sehr zahlreiche Verwandtschaft im Hochschwarzwald und Norddeutschland berichtet, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung wieder in innerfamiliäre Abläufe eingebunden wird, die ihm Kontakte zu Kindern und die Begehung neuer gleichgelagerter Straftaten ermöglichen. Gleiches könnte eintreten, wenn der Angeklagte nach der Entlassung eine Partnerschaft zu einer Frau mit Familie und Enkelkindern einginge. Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die pädophile Veranlagung des Angeklagten, deren Wirkmächtigkeit auch im hohen Alter nicht abnimmt, nicht auszuschließen, dass es auch außerhalb innerfamiliärer Strukturen zu gleichgelagerten Straftaten durch den Angeklagten kommen könnte. c) Ermessensausübung Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Kammer unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz bestehender hangbedingter Gefährlichkeit in Ausübung des in § 66 StGB eingeräumten Ermessens kommt nur dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, so dass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug können indes nicht genügen. Vielmehr bedarf es zumindest konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungserfolg (BGH, Urteil vom 31. Juli 2019 – 2 StR 132/19 –, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 1 StR 612/18 –, juris). Ausgehend hiervon sieht die Kammer derzeit keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten auf Grund des bevorstehenden langen Strafvollzuges und den diesen begleitenden resozialisierenden und möglicherweise therapeutischen Maßnahmen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Erforderlich wäre hierzu eine nachhaltige Befassung des Angeklagten mit seinen Taten, der diesen zugrundeliegenden Sexualpräferenzen und den Tatfolgen. Ob sich der Angeklagte hierzu bereit zeigen wird, vermag die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzusehen. Bisher ist jedenfalls keine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Sexualpräferenz erkennbar. Allein das fortschreitende Alter stellt – wie dargelegt – keinen protektiven Umstand für die erneute Begehung einschlägiger Taten dar. VII. Teilfreispruch (abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO) Soweit dem Angeklagten (nach Teileinstellungen gem. § 154 StPO) noch zwei verbleibende Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der J zu Last gelegt wurden, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit hat die Kammer die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen: Die am ... 1997 geborenen J ist die Enkelin der Schwester des Angeklagten und des F. Diese wuchs auch zeitweise bei den Großeltern, welche ebenfalls in L. lebten, auf. In dieser Zeit besuchte sie regelmäßig nach der Schule den Angeklagten und seine Frau in deren o.g. Wohnung in L. und traf auch bei verschiedenen Familienbesuchen und Ausflügen auf den Angeklagten, der für sie wie ein Onkel war. 1. = Ziffer A7 der Anklageschrift Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, als J bereits 14 oder 15 Jahre alt war, versuchte der Angeklagte sie bei einem dieser Besuche in seiner Wohnung in L. zu veranlassen, sein Glied anzufassen. Hierzu nahm er die Hand der neben ihm auf dem Sofa sitzenden J und begann, ihre Hand in Richtung seines Glieds zu führen. J zog ihre Hand weg, bevor es zu einer Berührung im Intimbereich des Angeklagten kam, und der Angeklagte ließ von J ab. 2. = Ziffer A8 der Anklageschrift Im Jahr 2012 unternahm der Angeklagte gemeinsam mit der Familie seines Sohnes B, seinem Schwager F und dessen Enkelin J einen Angelausflug nach Frankreich. Die damals 14 oder 15 Jahre alte J schlief im hinteren Teil des Autos ihres Großvaters. B hatte sich zum Schlafen auf den Beifahrersitz des Fahrzeuges gesetzt und die Lehne zurückgestellt. In den frühen Morgenstunden stieg der Angeklagte zu der schlafenden J ins Auto und legte sich neben sie. Hierdurch erwachte J, was der Angeklagte – nicht ausschließbar - mitbekam. Auch B erwachte und verließ das Auto. Der Angeklagte öffnete ihren Schlafsack und berührte J am Oberkörper und an der Scheide über der Unterhose. C befreite sich aus dem Schlafsack und stieg aus dem Auto aus. Sie legte sich daraufhin zu ihrem Großvater ins Zelt, berichtete jedoch zunächst nichts von dem Vorfall. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Nach den getroffenen Feststellungen war J bei den Vorfällen – in Abweichung von der Anklage - bereits mindestens 14 Jahre alt, so dass ein sexueller Missbrauch von Kindern gem. § 176 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam. Gewalt, die den Tatbestand der (versuchten) sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF hätte begründen können, wurde vom Angeklagten nicht ausgeübt. Als er J im Fahrzeug intim berührte, war diese bereits wach, so dass der Angeklagte keinen Schlafzustand ausgenutzt hat und dies auch nicht versucht hat. Die Voraussetzungen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und von Jugendlichen (§ 182 StGB) liegen nicht vor. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.