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Urteil

4 O 11/20

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:0723.4O11.20.00
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Leitsätze
Ist der Instanzenzug eines Erbscheinsverfahrens beendet, muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf die Möglichkeit der Erbfeststellungsklage und auf das hohe Risiko der Erfolglosigkeit eines zweiten, inhaltsgleichen Erbscheinsantrags hinweisen.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.187,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.02.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Instanzenzug eines Erbscheinsverfahrens beendet, muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf die Möglichkeit der Erbfeststellungsklage und auf das hohe Risiko der Erfolglosigkeit eines zweiten, inhaltsgleichen Erbscheinsantrags hinweisen.(Rn.34) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.187,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.02.2018 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. 1) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt aus dem ordnungsgemäßen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.11.2019, der durch die Zustellung beim Beklagten als Drittschuldner wirksam geworden ist. Die hierdurch begründete Überweisung ermächtigt die Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin, die Schadensersatzforderung von S gegen den Beklagten einzuziehen und auf Leistung an sich selbst zu klagen (§ 836 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Sachbefugnis ergibt sich zugleich ihr Prozessführungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 420/97 –, Rn. 10, juris). 2) Gegen die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der gepfändeten Forderung keine Bedenken. Aus dem Beschluss ergibt sich ohne Bezugnahme auf außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – IX ZR 104/17 –, Rn. 13, juris) für den Beklagten und etwaige Gläubiger angesichts der weit gefassten Bezeichnung des Mandats, der im Beschluss genannten Aktenzeichen der geführten Erbscheinsverfahren und der erwähnten Kostenfestsetzungsbeschlüsse ohne Zweifel, dass sämtliche, S gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche gepfändet werden. B. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe der Klageforderung. I. Die Begründetheit der Klage beurteilt sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen S als Vollstreckungsschuldner und dem Beklagten als Drittschuldner. Der aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages folgende Schadensersatzanspruch, der ursprünglich auf Befreiung von dem mit Beschluss vom 04.04.2019 festgesetzten Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen S gerichtet war, hat sich mit Überweisung an die Klägerin in eine Zahlungsforderung gewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 – IX ZR 420/97 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 300/79 –, Rn. 25, juris). II. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit S verletzt. 1) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17 –, Rn. 8, juris). Der Anwalt hat dazu dem Auftraggeber den relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – IX ZR 14/98 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 – IX ZR 131/90 –, Rn. 6, juris; Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage 2017, Rn. 596). 2) Diesen Maßstäben hat die Beratung des Beklagten nicht genügt. a) Der Beklagte hätte S zunächst auf das hohe Risiko der Erfolglosigkeit eines zweiten inhaltsgleichen Erbscheinsantrages hinweisen müssen. Zwar stand einem zweiten, inhaltsgleichen Antrag nicht der Einwand materieller Rechtskraft entgegen. Denn Beschlüsse im Erbscheinsverfahren sind gemäß § 45 FamFG nur der formellen Rechtskraft fähig (Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, 11. Aufl. 2019, § 32 Rn. 11; Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352 Rn. 18; KG, Beschluss vom 01. Juli 1999 – 1 W 6784/97 –, Rn. 18, juris; BayObLGZ 1961, 200, 2006 unter VII). Die Erfolgsaussichten des zweiten, inhaltsgleichen Erbscheinsantrages, der wie hier keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorbringen, sich nicht auf einen neuen Auslegungsgesichtspunkt stützen konnte und sich lediglich in der Wiederholung sämtlicher bisher vorgebrachten Argumente erschöpfte, waren nur sehr gering (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352 Rn. 19; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 23 Rn. 34; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 45 Rn. 11; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 2353 Rn. 48). Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ohne neue Tatsachen, Beweismittel und neue Auslegungsgesichtspunkte wird von den Gerichten in der Regel verneint (BGH, FGPrax 2013, 219 Rn. 6 - Handelsregistereintragung; KG, Beschluss vom 01. Juli 1999 – 1 W 6784/97 –, Rn. 30, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 1997 – 8 Wx 141/96 –, juris). b) Dem Gebot des relativ sichersten und gefahrlosesten Weges hätte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt allein durch den Rat, von einem zweiten Antrag abzusehen und sich auf die Erhebung einer Erbenfeststellungsklage nach der Zivilprozessordnung zu beschränken, genügt. Das Risiko der Erfolglosigkeit eines zweiten inhaltsgleichen Erbscheinsantrages bei den Nachlassgerichten, die einem solchen Antrag schon einmal den Erfolg versagt hatten, zumal ohne neue Tatsachen, Beweismittel oder Auslegungsgesichtspunkte, war hoch. Diesem hohen Risiko standen angesichts eines Nachlasswertes von über 2 Mio. EUR erhebliche Verfahrenskosten gegenüber, die für den lediglich eine Rente von etwas über 1000 € beziehenden, 82 Jahre alten Mandanten eine ganz besonders erhebliche Belastung bedeuteten. Außerdem bestand im Erkenntnisverfahren der Erbfeststellungsklage keine Bindung der Gerichte an die Ergebnisse des Erbscheinsverfahrens und die dort ergangenen Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR 135/08 –, juris), während die Nachlassgerichte umgekehrt an eine rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte gebunden gewesen wären. Alle potentiellen Vorteile eines Erbscheinsverfahrens waren nach der Erfolglosigkeit des ersten Antrages in allen Instanzen bereits entfallen (zu den Abwägungsüberlegungen vgl. MüKo/Grziwotz, FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 73 ff.). c) Diese Belehrungen und diesen Rat hat der Beklagte versäumt, weil er seinen Mandanten nach eigenem Vortrag nur darauf hingewiesen hatte, dass er nicht voraussagen könne, wie die Nachlassgerichte über den zweiten Erbscheinsantrag entscheiden würden und dass insoweit ein Risiko bestehe. Dieser Hinweis war angesichts der Sachlage unzureichend. III. Die Verletzung dieser anwaltlichen Beratungspflicht war ursächlich für die Belastung des Mandanten mit dem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus dem zweiten Erbscheinsverfahren erster Instanz in Höhe der Klageforderung. Hierfür spricht ein Beweis des ersten Anscheins. 1) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10 –, Rn. 36, juris). Zu Gunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14 –, Rn. 14, juris). Greift diese Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10 –, Rn. 36, juris). 2) Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Angesichts des greifbaren rechtlichen und des finanziellen Risikos einer Erfolglosigkeit des zweiten Erbscheinsverfahrens und vor dem Hintergrund der wirtschaftlich beengten Situation des Mandanten und seines Alters spricht zu Gunsten des Mandanten die Vermutung, dass dieser sich bei sachgerechter Aufklärung durch den Beklagten vernünftigerweise nicht für das sehr risikoreiche, kostenintensive zweite Erbscheinsverfahren, sondern sofort ausschließlich für eine Erbenfeststellungsklage entschieden hätte und von dem zweiten Erbscheinsverfahren Abstand genommen hätte. Der Beklagte hat keine Tatsachen behauptet, welche diese Vermutung entkräften könnten. IV. Der Schaden liegt in den Kosten, mit denen S nach Ziffer 2 der Beschlussformel des Amtsgerichts Freiburg vom 30.01.2018 als Entscheidungsschuldner gemäß § 27 Nr. 1 GNotKG belastet ist und wegen der ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Höhe der Klageforderung nebst Zinsen festgesetzt worden ist. Der Schadensersatzanspruch in Höhe der bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten vermiedenen Kostenlast umfasst auch die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen S festgesetzten und angefallenen Zinsen. Durch seine unzureichende Beratung hat der Beklagte das Risiko miteröffnet, dass der finanzschwache S den Kostenerstattungsanspruch mangels entsprechender Geldmittel nicht bedient und infolgedessen die festgesetzten Verzugszinsen anfallen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin macht einen gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen angeblichen Schadensersatzanspruch des S gegen den Beklagten mit der Begründung geltend, der Beklagte habe als Rechtsanwalt seine Vertragspflichten gegenüber seinem Mandanten S schuldhaft verletzt. Der heute 85 Jahre alte und von einer monatlichen Rente von 1.073,08 € lebende S beauftragte den Beklagten im Jahr 2016 mit seiner gerichtlichen Vertretung vor dem Notariat M. - Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren betreffend den Nachlass seiner Tante, der am ... verstorbenen C (im folgenden: die Erblasserin). Die Klägerin und der Beklagte hatten beim Nachlassgericht Erbscheinsanträge eingereicht (Beiakte, AS I 51 ff., AS I 73 ff.), die sie jeweils als Alleinerben der Erblasserin ausweisen sollten. Die Klägerin und S stritten hierbei um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 08.04.2015 (Beiakte, AS I 25). Mit Beschluss vom 27.12.2016 (Anlage K 1) kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten der Klägerin als Alleinerbin an und wies den entsprechenden Erbscheinsantrag von S zurück. Die hiergegen vom Beklagten für S eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg (Az.: 14 W 28/17) mit Beschluss vom 10.11.2017 (Anlage K 2) zurück. Am 28.11.2017 (Beiakte, AS IV 1975 ff.) stellte der Beklagte für S erneut den Antrag beim Nachlassgericht, einen Erbschein zu erteilen, der S als Alleinerbe nach der Erblasserin ausweisen soll. Der Beklagte nahm mit seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 28.11.2017 Bezug auf den inhaltsgleichen, bereits zurückgewiesenen Erbscheinsantrag für S und führte zur Begründung der Zulässigkeit, insbesondere des Rechtsschutzbedürfnisses, aus, es bestünden erhebliche Zweifel gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen des Nachlassgerichts und des Oberlandesgerichts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Im übrigen wiederholte der Beklagte seine Argumentation aus dem vorangegangenen Erbscheinsverfahren. Der Sachverhalt war zu diesem Zeitpunkt ausermittelt. Neue Tatsachen und Beweismittel gab es nicht. Sämtliche Beweise waren erhoben worden. Das Amtsgericht Freiburg als nunmehr zuständiges Nachlassgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 30.01.2018 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück und legte S in Ziffer 2 der Beschlussformel die Kosten des Erbscheinsverfahrens auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.07.2018 – Az.: 14 W 35/18 – (Anlage K 4) zurück. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2019 (Anlage K 5) setzte das Amtsgericht Freiburg die Kosten für das zweite Erbscheinsverfahren in erster Instanz einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen S in Höhe von 12.187,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 05.02.2018 fest. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 05.11.2019 (Anlage K 7) ließ die Klägerin auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 04.04.2019 und weiterer Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Höhe von insgesamt 42.177,76 € nebst Zinsen sämtliche angeblichen Ansprüche S gegen den Beklagten „wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag wegen Interessenvertretung betreffend [den] Rechtsstreit[en] T ./. S“ pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 13.11.2019 vom Gerichtsvollzieher zugestellt (Anlage K 7). Die Klägerin macht im Wege der offenen Teilklage die vor dem Amtsgericht Freiburg für das zweite Erbscheinsverfahren entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von 12.187,86 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.02.2018 geltend. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit S verletzt, da der erneute Erbscheinsantrag vom 28.11.2017 von vornherein aussichtlos gewesen sei. Hierauf und auf die drohende Kostenlast habe der Beklagte seinen Mandanten nicht hingewiesen. Angesichts der Aussichtslosigkeit des zweiten Erbscheinsantrags habe der Beklagte dem Mandanten von der Antragseinreichung abraten müssen. Infolge des unterlassenen Hinweises hafte der Beklagte deshalb auf Schadensersatz in Höhe der von S gegenüber der Klägerin zu erstattenden Verfahrenskosten nebst angefallener Zinsen. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 12.187,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, der zweite Antrag vom 28.11.2017 sei bei der gegebenen Sachlage geboten gewesen. Der Beklagte habe seinen Mandanten S deshalb nur darüber belehrt, dass er nicht wisse, wie die Gerichte über den zweiten Erbscheinsantrag entscheiden würden. Ein Risiko gebe es immer. Der erneute und inhaltsgleiche Erbscheinsantrag sei auch nicht aussichtslos gewesen. Bereits Ende 2016 habe S als Alleinerbe festgestellt werden müssen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus den zurückliegenden Erbscheinsverfahren und wendet sich erneut gegen die Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 08.04.2015 durch die Nachlassgerichte. Seine Rechtsauffassung sieht der Beklagte durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts bestätigt, mit welchem S für eine Erbenfeststellungsklage gegen die Klägerin vor dem Landgericht Freiburg Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt wurde (Anlage B 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 (AS 59 ff.) verwiesen. Die Akten des Erbscheinsverfahrens (Az.: A 913 VI 62/18 und AB 913 VI 781/18) hat die Kammer mit Verfügung vom 14.02.2020 (AS 9) beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.