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Urteil

4 O 5/21

LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2021:0827.4O5.21.00
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Leitsätze
Eine Haftung der Konzernmutter für vorsätzliches sittenwidriges Handeln nach §§ 826, 31 BGB setzt substanziierten Vortrag dazu voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich und zu einem Zeitpunkt verwirklicht hat, dass die Handlung für den behaupteten Schaden noch ursächlich werden konnte.(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 45.111,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Haftung der Konzernmutter für vorsätzliches sittenwidriges Handeln nach §§ 826, 31 BGB setzt substanziierten Vortrag dazu voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich und zu einem Zeitpunkt verwirklicht hat, dass die Handlung für den behaupteten Schaden noch ursächlich werden konnte.(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 45.111,99 € festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet und abzuweisen (dazu unter II.) I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus § 32 ZPO, weil der Erfolgsort - der Ort, an dem das Vermögen des Klägers durch Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit geschädigt wurde - in Deutschland liegt. 2. Das Gericht ist nach § 32 ZPO auch örtlich zuständig. Jedenfalls folgt die Zuständigkeit aus § 39 ZPO. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 - insoweit jeweils nicht protokolliert - auf den Hinweis des Gerichts, die örtliche Zuständigkeit sei derzeit nicht feststellbar, erklärt, sie rüge die örtliche Zuständigkeit nicht. 3. Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis - der behauptete Einbau diverser Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, Zeitfenster usw. - sich aus dem Antrag nicht ergibt. Der Antrag ist aber unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Klageschrift auslegungsfähig (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. November 2019 – 13 U 362/19,– BeckRS 2019, 48710 Rn. 133; OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 – 18 U 21/20 –, BeckRS 2021, 10679 Rn. 35; a.A.: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 18.03.2021 – 1 U 183/20,– BeckRS 2021, 12847 Rn. 21). 4. Keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schlüssig behauptet hat. Denn die Feststellungsklage kann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18 –, juris Rn. 44; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 256 Rn. 7; Münchener Kommentar/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 38; Geisler, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 256 Rn. 31; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 7). Das ist der Fall (dazu unter II. sogleich). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Auf den Rechtsfall ist gemäß § 4 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. Der behauptete Schaden - Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit durch Abschluss des Kaufvertrages - ist ausweislich der Anlage K 25 in Deutschland eingetreten. Das Vermögen des Klägers befindet sich in Deutschland (vgl. BeckOK/Spickhoff, Rom II-VO, 59. Edition Stand: 01.08.2021, Art. 4 Rn. 7 mwN.). 2. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die vom Kläger behauptete Täuschung der Beklagten gegenüber italienischen Zulassungsbehörden wertungsmäßig einer Täuschung des Klägers gleichsteht (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 23, wo allgemein auf die Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde, im Falle von VW des deutschen KBA, abgestellt wird) oder ob eine unmittelbare Täuschung deutscher Zulassungsbehörden erforderlich wäre, an der es wegen der Bindungswirkung der italienischen Typengenehmigung fehlen könnte (so LG Freiburg, Urteil vom 26. Februar 2021 -14 O 330/20 -, GRUR-RS 2021, 3264 = BeckRS 2021, 3264). Selbst wenn die Behauptungen des Klägers zum Einbau verbotener Abschalteinrichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, hat der Kläger ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln gerade durch die Beklagte und die für diese handelnden Personen im Sinne von § 31 BGB nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt (ebenso LG Freiburg, Urteil vom 17. Juni 2021 - 1 O 358/20 -, BeckRS 2021, 14677). Soweit der Kläger hierzu zuletzt eine Verfügung des Landgerichts Meiningen (Az.: 1 O 66/21) vorlegt und dort ausgeführt wird, der Kläger habe substantiiert zur Konzernstruktur vorgetragen, folgt die Kammer diesen Überlegungen aus den nachfolgenden Gründen nicht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich jene die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 23, juris mwN.). Dabei trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 25, juris). Zwar kann eine sekundäre Darlegungslast der beklagten juristischen Person in Betracht kommen. Das setzt aber voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 28, juris). b) Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Selbst wenn die Behauptungen des Klägers zur Konzernstruktur der Beklagten als wahr unterstellt werden, ist sein Vorbringen unschlüssig und enthält keine Anhaltspunkte, die der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast auferlegen könnten. Der Kläger kann auch nicht geltend machen, es sei der Beklagten als Mutterkonzern der X Italy S.p.A. ein leichtes zu ermitteln, welche Personen dort verantwortlich gewesen seien. Es ist unstreitig, dass die Beklagte weder Herstellerin des PKW oder seines Motors ist noch diesen in Verkehr gebracht hat. Sie zeichnet sich auch unstreitig nicht verantwortlich für die Beantragung der Typgenehmigung. Unstreitig ist hierfür jeweils allein die X Italy S.p.A. verantwortlich. Eine eigene Handlung des Vorstands der Beklagten oder ihrer verfassungsmäßigen Vertreter im Zusammenhang mit der Herstellung des Motors oder seines Inverkehrbringens behauptet der Kläger bereits nicht. Insbesondere behauptet der Kläger keine Handlung, die für einen Schaden des Klägers hätte ursächlich werden können. Alle Vorgänge nach der Kaufentscheidung des Klägers sind schon denklogisch irrelevant, denn wer nach 2014 Vorstand der Beklagten wurde, konnte - gleich wie die Konzernstruktur aussah - für keine Entscheidung mehr verantwortlich sein, die ursächlich für den Schaden des Klägers geworden wäre. Unbehelflich sind angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Überlegungen des Klägers zur Herstellereigenschaft der Beklagten quasi unter Rechtsscheinsgesichtspunkten. Dass die Beklagte - quod non - durch den Internetauftritt und ihre Corporate identity den Anschein einer Herstellereigenschaft gesetzt hätte, genügt nach der Konzeption des deutschen Deliktsrechts nicht. Nur wer tatsächlich den Haftungstatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst oder durch Organe oder Repräsentanten erfüllt, haftet. Im Einzelnen: aa) Ohne Erfolg macht der Kläger daher geltend, die Herstellerin sei derart eng mit der Beklagten als Mutterkonzern verbunden, dass man von einer faktischen Eingliederung sprechen könne. Unerheblich ist auch, dass die Behauptung, die Beklagte habe als Mutterkonzern die Konzernleitungsmacht über Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der Herstellerin gehabt. Das besagt nichts darüber, inwieweit die handelnden Personen der Beklagten für die vorgeworfene deliktische Handlung verantwortlich waren, von ihr wussten und sie billigten. Diese Überlegungen widersprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von rechtlich selbständigen Gesellschaften. bb) In dem Zusammenhang beruft der Kläger sich auch erfolglos auf eine analoge Anwendung der §§ 319, 322 AktG. Davon abgesehen, dass der Kläger die Voraussetzungen einer einzig in Betracht kommenden (gesamt-)analogen Anwendung schon nicht im Ansatz darlegt, wird eine solche analoge Anwendung auch - soweit ersichtlich - von niemandem vertreten. Die analoge Anwendung dieser Vorschriften führte zu einer dem deutschen Konzernrecht fremden Verbandshaftung der Konzernmutter für Handlungen ihrer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften. Sie würde den vornehmlichen Sinn des Rechts der Handelsgesellschaften, Risiken zu verteilen und Haftungsrisiken beherrschbar zu machen, ad absurdum führen. cc) Unerheblich ist auch die behauptete personelle Verflechtung der Vorstandsmitglieder. Der Kläger legt schon nicht dar, dass und inwieweit diese Verflechtung zum Zeitpunkt der maßgeblichen schädigenden Handlung, nämlich der strategischen Entscheidung zum Einbau von Abschalteinrichtungen und der Täuschung der italienischen Behörden - wertungsmäßig gleichstehend mit der Täuschung des Klägers als Endkunde - bestand. dd) Von vornherein unerheblich ist die Behauptung des Klägers, die einzelnen handelnden Personen hätten Wissen „mitgenommen“ und in die Beklagte gebracht. Selbst wenn nach § 31 BGB verantwortliche Personen der Beklagten - auf welche Weise auch immer - vom Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen auch im Fahrzeug des Klägers Kenntnis erhielten und selbst wenn man hieraus eine Handlungspflicht nach § 826 BGB konstruieren wollte, wäre ein etwaiges Unterlassen schon nicht ursächlich für den behaupteten Schaden des Klägers - den Abschluss des Kaufvertrages im Juli 2014 - geworden. Davon abgesehen handelte es sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand, der vom Antrag des Klägers nicht umfasst wäre. ee) Aber auch die Behauptungen des Klägers zu den einzelnen Personen führen nicht zu einer Haftung der Beklagten. aaa) Insoweit ist es unerheblich, dass J heute Vorstandsvorsitzender der Beklagten ist. Der Kläger behauptet zwar im Schriftsatz vom 07.05.2021 (AS 252), dass J auch Vorstandsvorsitzender der Beklagten und der X Italy S.p. A. sei. Zum Beleg wird ein Wikipedia-Eintrag angeführt. Dieser belegt aber nur - was unstreitig ist -, dass J Vorstand der X, also der Namensvorgängerin der Beklagten war, nicht aber, dass er irgendwann einmal Vorstand der X Italy S.p.A. war. Das bestreitet die Beklagte auch und verweist zu Recht darauf, dass der Kläger nicht zwischen der früheren Namensinhaberin X und der Herstellerin X Italy S.p.A. unterscheidet. Soweit man im Internet und damit einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 290 ZPO nachprüft, wer Vorstand der X Italy S.p.A. ist, wird jedenfalls nicht J aufgeführt. Insoweit mag es sein, dass J alle strategischen Entscheidungen im Mutterkonzern traf. Dass er zu einem relevanten Zeitpunkt - nämlich vor der Kaufentscheidung des Klägers - auch im Tochterkonzern bestimmenden als Person im Sinne von § 31 BGB gehandelt hätte, etwa, indem er den Einsatz verbotener Abschalteinrichtungen gebilligt hätte, ergibt sich aus dem widersprüchlichen und - was die Positionen von J anbelangt - falschen Vortrag des Klägers nicht. Beweis hat der Kläger - jenseits der von ihm missgedeuteten Interneteinträge - ohnehin nicht angeboten. bbb) Unerheblich ist auch die Behauptung, Herr M sei 2014 zeitgleich Vorstand der Beklagten und der Herstellerin gewesen. Damit ist gerade noch nicht die Behauptung verbunden, er habe - in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Beklagten, und darauf kommt es an - den Einsatz der klägerseits behaupteten Abschalteinrichtung angeordnet oder gebilligt. Es genügt nicht, dass Herr M, was der Kläger aber nicht mal konkret behauptet, als Vorstand der Herstellerin den Einsatz der Abschalteinrichtungen angeordnet oder gebilligt hätte oder dass er davon gewusst hätte. Selbst wenn man annimmt, Herr M hätte als Vorstand der Herstellerin eine solche Entscheidung getroffen und dieses Wissen mit zur Beklagten „genommen“ und selbst wenn man hieraus eine Rechtspflicht zum Handeln für die Beklagte konstruiert, ist nicht behauptet, dass ein solches Unterlassen der Beklagten ab 2014 ursächlich für den Schaden des Klägers geworden wäre. Im Übrigen würde es sich dabei angesichts der Fassung des Klageantrags um einen anderen Streitgegenstand handeln. ccc) Unschlüssig ist die Behauptung betreffend K. K war - das ist unstreitig - nie bei der Beklagten beschäftigt. Herr K war - wie der Kläger selbst behauptet und was die Beklagte bis auf den Namen der Gesellschaft auch nicht bestreitet - bei einer ganz anderen Gesellschaft beschäftigt, nämlich der X LATAM, also für Südamerika zuständig und nicht für Europa. Es trifft daher nicht im Ansatz zu, dass Herr K irgendwann 2015 zur Beklagten gewechselt sei. Es trifft auch nicht zu, dass er zu einem für die Haftung der Beklagten relevanten Zeitpunkt deren CEO war. Dass Herr K ggf. in die Entscheidung bei der Herstellerin zum Einbau illegaler Abschalteinrichtungen involviert war, dies billigte oder davon wusste, genügt für eine Haftung der Beklagten nicht, weil dafür keine Zurechnungsgrundlage ersichtlich ist. Wie noch auszuführen sein wird, folgt daraus auch keine Haftung der Beklagten nach § 831 Abs. 1 BGB. ddd) Unschlüssig ist auch die Behauptung betreffend M. Es spielt für den Rechtsstreit ersichtlich keine Rolle, dass Herr M seit 2018 CEO der X wurde. Was auch immer er in dieser Funktion tat, es kann für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden sein. Auch wenn die von der Beklagten dezidiert bestrittene Behauptung des Klägers als wahr unterstellt wird, bei Jeep wären unter Herrn M illegale Abschalteinrichtungen vergleichbar denen im Fahrzeug des Beklagten eingebaut worden, ist das unerheblich. Denn der Kläger behauptet nicht mal, dass Herr M als eine nach § 31 BGB zu qualifizierende Person Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einbau illegaler Abschalteinrichtungen bei der Beklagten und zu einem Zeitpunkt getroffen hätte, sodass diese ursächlich für den Schaden des Klägers werden konnten. ff) Schließlich beruft sich der Kläger erfolglos auf Besprechungsprotokolle (Anlage K 3 ff., Anlagenheft K AS 13 ff.) zwischen der B- GmbH und Vertretern des KBA aus dem Jahr 2016. Greifbare Anhaltspunkte für die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Merkmale von § 826 BGB in der Person eines Vorstandsmitglieds der Beklagten oder ihrer verfassungsmäßigen Vertreter und bezogen auf den Einbau illegaler Abschalteinrichtungen im Fahrzeug des Klägers ergeben sich daraus gerade nicht. aaa) Es ist bereits nicht ersichtlich, dass ein Motor betroffen wäre, der im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist. Unter Ziffer 2 der Erklärung behaupten Mitglieder der B- GmbH lediglich, im Rahmen einer Überprüfung durch U.S.-Behörden, in Dieselmotoren der Family B EU 6 - Motoren mit Hubräumen zwischen 1,6 l und 2,2 l sowie Dieselmotoren mit 2,3 l Euroklasse 6 - seien „Auffälligkeiten“ festgestellt worden. Hierbei seien Steuergeräte und Software von B an X geliefert worden. X habe diese Software selbst auf die Steuergeräte „geflasht“. Dass ein Motor 2,3 l TDI mit Euroklasse 5 betroffen wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des KBA an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 12.05.2016, in dem die Ergebnisse der Besprechung zusammengefasst werden. In der Überschrift ist vom Fiat 500X die Rede. Im weiteren Text ist die Rede von „neuer Kalibrierung“ durch B im Auftrag von X in EU 6- Fahrzeugen. bbb) Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, ob mit der Bezeichnung X die Namensvorgängerin der Beklagten gemeint ist oder die X Italy S.p.A. Letzteres wäre für die Haftung der Beklagten unerheblich. ccc) Des weiteren ist der Zusammenfassung K 3 auch bei mehrfachem Lesen nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitraum sich die von B behaupteten Vorgänge überhaupt beziehen. Relevant wäre aber ein Zeitraum vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger, da Vorgänge danach nicht mehr ursächlich für den Schaden geworden wären. ddd) Schließlich lassen sich den Anlagen K 3 ff. auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Vorstandsmitglieder oder verfassungsmäßige Vertreter in dem Bewusstsein handelten, illegale Abschalteinrichtungen zu verbauen. Denn B gesteht entgegen der Darstellung in der Klageschrift gerade nicht zu, dass es sich um verbotene Abschalteinrichtungen gehandelt hätte. Unter Ziffer 2 Spiegelstrich 3 heißt es sogar ausdrücklich, X habe B gegenüber mehrfach versichert, dass die relevanten Motoren einschließlich Bedatung (gemeint sein dürfte die Software, deren Spezifikationen angeblich von X stammen) gesetzeskonform seien. Unter Ziffer 3 wird das noch spezifiziert: X habe versichert, dass die Maßnahmen dem Motorschutz dienten, es sich also nach Mitteilung von X um eine zulässige Ausnahme nach Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 gehandelt habe. 3. Der Kläger hat auch einen Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. a) Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der Geschäftsherr für einen Verrichtungsgehilfen, wenn er sich bezüglich dessen Auswahl und Überwachung nicht entlasten kann, und der Verrichtungsgehilfe in Ausübung der Verrichtung in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht hat Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Wer verfassungsmäßiger Vertreter nach § 31 BGB ist, kann dagegen nicht Verrichtungsgehilfe sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 34, juris). b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung der namentlich bezeichneten Personen nach § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Der Kläger behauptet nämlich schon keine unerlaubte Handlung durch die namentlich bezeichneten Personen in Ausübung einer von der Beklagten beauftragten Verrichtung. K wäre allenfalls Verrichtungsgehilfe der Herstellerin. Dafür haftet die Beklagte aber nicht, denn es ist nicht dargelegt, dass K auch zu ihr zu einem relevanten Zeitpunkt in Abhängigkeit stand. Allein das behauptete Beherrschungsrecht der Beklagten gegenüber der Herstellerin genügt dafür nicht. Die Herren M und J wären schon keine Verrichtungsgehilfen. Das gleiche gilt für Herrn M, der in einer ganz anderen Gesellschaft tätig war. Auf das Jahr 2018 kommt es - wie ausgeführt - mangels Ursächlichkeit schon nicht an. II. Aus den unter I. ausgeführten Gründen hat der Kläger auch einen auf §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder in Verbindung mit anderen Schutzgesetzen gestützten Schadensersatzanspruch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO mit 80 % des Kaufpreises geschätzt. Ein weiterer Abzug war nicht vorzunehmen, weil der Antrag keinen Abzug für Gebrauchsvorteile berücksichtigt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines am 07.07.2014 mit einem Autohändler geschlossenen Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke B N T 69 FiftyFive, in dem ein Motor des Typs Fiat Ducato 2,3 l Multijet mit 96 kW der Euronorm 5 verbaut ist. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kfz an den Kläger betrug der Kilometerstand 0. Für das Basisfahrzeug, ein Fiat Ducato, wurde im Rahmen eines Mehrstufengenehmigungsverfahrens auf Antrag des Herstellers des Motors, der Firma X Italy Società per azioni (im Folgenden: X Italy S.p.A.), von den italienischen Behörden eine Typengenehmigung erteilt, in der die X Italy S.p.A. als Herstellerin ausgewiesen wird. Für den Aufbau des Wohnmobilherstellers wurde in Deutschland durch das Kraftfahrtbundesamt die Typengenehmigung erteilt (Anlage K 26). Für das Fahrzeug gibt es bislang keinen Rückruf des KBA. Die X Italy S.p.A. ist eine zu 100 %ge Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Beklagte hatte bis Anfang 2021 unter „X N.V.“ (im Folgenden: X [ohne Zusatz S.p.A.]) firmiert. II. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger auf Schadensersatz aus Sachwalterhaftung und aus Deliktsrecht, insbesondere gemäß §§ 826, 831, 830 BGB. Der Kläger behauptet, in dem Motor seines Kfz seien mehrere nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 verbotene Abschalteinrichtungen verbaut, unter anderem ein sog. „Thermofenster“, ein „Zeitfenster“ und ein manipuliertes On-Board-Diagnose-System (OBD). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach §§ 826, 823 Abs. 2, 831 Abs. 1, 31 BGB. Der Kläger beruft sich hierfür auf das Protokoll einer Besprechung zwischen Vertretern der B- GmbH und dem KBA aus dem Jahr 2016 (Anlage K 3 ff.), aus denen sich ergebe, dass die X die emissionsnahen Applikationen erstelle und diese von der Firma B in die Software integriert würden. Die X spiele diese Software dann auf die Steuergeräte der Motoren auf und validiere diese. Zwar sei Hersteller - unstreitig - die X Italy S.p.A., die 2021 in die Y Italy S.p.A. umbenannt worden sei. Diese sei aber zu 100 % von der Beklagten gehaltene und kontrollierte Tochtergesellschaft. Rechtlich und faktisch habe die Beklagte das Konzernleitungsrecht über Kontrolle, Planung, Organisation und Kontrolle der Aktivitäten der Herstellerin. Die Herstellerin sei weisungsgebunden. Die Beklagte habe bestimmenden Einfluss. Die Haftung der Beklagten folge auch aus der personellen Verflechtung der leitenden Angestellten, Vorstände und Geschäftsführer. Unter anderem sei J seit 1997 Vorstandsmitglied bei Fiat S.p.A. gewesen, seit 2004 stellvertretender Vorsitzender X S.p.A., seit 2010 deren Vorsitzender, seit 13.10.2014 Vorsitzender und Geschäftsführer der X und seit 17.01.2021 Vorsitzender und Geschäftsführer der Beklagten. Er habe selbst die strategischen Entscheidungen getroffen, habe Weisungen erteilt und die Kontrolle über die Tätigkeit des Konzerns gehabt und sei direkt verantwortlich für die Manipulation. S sei Vorstandsvorsitzender der X Italy S.p.A. seit 2014 gewesen und habe als zentrale Person alle Entscheidungen getroffen. Er sei zeitgleich CEO der Beklagten und der X Italy gewesen und habe alle zentralen Entscheidungen getroffen, die anschließend von ihm umgesetzt worden seien. K sei seit 2015 CEO bei der Beklagten „bzw.“ der X N.V. Region LATAM (Südamerika) gewesen, habe zuvor die Leitung der Herstellerabteilung bei Fiat S.p.A. seit 2005 innegehabt und habe seine Position als Chief Manufacturing Officer und Mitglied des Führungsgremiums des Konzerns behalten. Er sei also 2015 zur Beklagten gewechselt. Weitere Ämter bei der Beklagten habe er bereits zuvor innegehabt. Er habe Kenntnis von den illegalen Abschalteinrichtungen gehabt, habe die italienischen Behörden über die Abschalteinrichtungen getäuscht, indem er die Typengenehmigung unterschrieben habe und habe mittelbar auch das KBA getäuscht. Später habe K dieses Wissen mit zur Beklagten genommen. M sei seit 2018 CEO der X und habe von Abschalteinrichtungen gewusst, als er Chef von Jeep gewesen sei, da dort unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Die Beklagte hafte jedenfalls entsprechend den §§ 319, 322 AktG. Der Kläger habe zudem auf Grund der Außendarstellung und des Internetauftritts der Beklagten davon ausgehen dürfen, diese sei Herstellerin. Das KBA und die U.S.-Justizbehörden würden die Beklagte - vor ihrer Umfirmierung - als Herstellerin bezeichnen. Die Beklagte erteile auch Auskünfte gegenüber dem KBA. Die Beklagte habe seit der Anklageschrift in den U.S.A. gegen leitende Angestellte Kenntnis von dem Einsatz diverser Abschalteinrichtungen gehabt. III. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells Nexxo T 69 FiftyFive des Herstellers B. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagtenpartei resultieren. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. IV. Die Beklagte bestreitet den Einbau von Abschalteinrichtungen und ist der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. Die Beklagte habe den Tatbestand von § 826 BGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht selbst noch durch Personen nach § 31 BGB verwirklicht. Die Beklagte habe keine Produktionsprozesse gesteuert oder beeinflusst und sei auch nicht an Entscheidungen beteiligt gewesen, welche Motoren mit welchen Emissionssteuerungssystemen ausgerüstet wurden. Sie sei - unstreitig - weder Herstellerin noch Konstrukteurin des Motors. Sie habe das Fahrzeug auch nicht vertrieben. Sie sei vor der Umstrukturierung im Jahr 2021 eine reine Holding-Gesellschaft der X-Gruppe gewesen und nunmehr eine reine Holding-Gesellschaft der Y-Gruppe. Die vom Kläger konstruierte Haftung rechtlich selbstständiger Konzernunternehmen sei dem deutschen Recht fremd, wie der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt habe. Eine Haftung gemäß §§ 319, 322 AktG direkt oder entsprechend scheide - unabhängig von der Unanwendbarkeit des deutschen AktG auf die in den Niederlanden sitzende Beklagte - schon deswegen aus, weil die X Italy S.p.A., die keineswegs in Y Italy S.p.A. umfirmiert habe und weiter über einen eigenen Internetauftritt verfüge, nicht in die Beklagte oder eine andere Gesellschaft eingegliedert gewesen sei. Unzutreffend sei auch, dass die Mitarbeiter der X Italy S.p.A. bei der Beklagten angestellt seien. Auch die Corporate identity der Beklagten sei kein Ausdruck eines - nicht bestehenden - Leitungsrechts der Beklagten. Auch aus dem Umstand bilanzrechtlich geschuldeter Veröffentlichungen der Gesellschaften lasse sich nichts für die Behauptung des Klägers herleiten. Schließlich behaupte der Kläger nicht einmal, dass die einzelnen, namentlich benannten Organmitglieder der einzelnen Gesellschaften sittenwidrige Entscheidungen getroffen oder in solche eingebunden gewesen seien. Die Stellung als jetziges oder früheres Organmitglied genüge dafür jedenfalls nicht. J sei nie in der X Italy S.p.A. tätig gewesen. K sei nie Organmitglied der Beklagten gewesen, sondern sei für die X Brazil Ltda. tätig gewesen. M sei nie Chef von Jeep gewesen und auch nicht für die Herstellung von Fahrzeugen verantwortlich gewesen. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 verwiesen.