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Beschluss

1 U 183/20

OLG Karlsruhe 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine auf die Feststellung der Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden gerichtete Klage ist unzulässig, wenn der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts nicht substantiiert darzulegen vermag sondern schlicht behauptet, es bestehe allgemein die Gefahr eines Schadenseintritts und ohne Darlegung von Anhaltspunkten behauptet, es drohe trotz der Untätigkeit der Behörden über einen längeren Zeitraum die Geltendmachung von Steuernachforderungen.(Rn.3) (Rn.11) 2. Eine Feststellungsklage ist nicht schon deshalb zulässig, weil sich die Klage gegen die öffentliche Hand richtet, wenn angesichts des umfassenden Streits darüber, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe, selbst bei Bejahung einer Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht damit zu rechnen ist, dass hierdurch die Streitigkeit endgültig beigelegt wird.(Rn.19) 3. Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, weshalb im Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau zu bezeichnen ist, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Daran fehlt es, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Beklagte solle für Schäden “aus der Manipulation“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs einstehen, denn dies beschreibt das eine Haftung der Beklagten begründende Ereignis nicht hinreichend, insbesondere weil die „Manipulation“ nicht von der Beklagten vorgenommen wurde.(Rn.22) (Rn.23) 4. Soweit einzelne Bestimmungen der RL 2007/46/EG neben dem Schutz von Allgemeininteressen mittelbar auch einen Schutz der Gesundheit der Verbraucher bewirken können, folgt daraus nicht, dass diese Regelungen auch den Schutz der allgemeinen Vermögensinteressen und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugkäufers gewährleisten sollen.(Rn.29) 5. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden soll, dem Einzelnen Rechte verleiht, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, mithin bei der Umsetzung der Richtlinie die Grenzen des Ermessens offenkundig und erheblich überschritten wurden, und zwischen diesem Verstoß und dem geltend gemachten Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen ist.(Rn.32)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.11.2020 - Az. 10 O 313/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf die Feststellung der Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden gerichtete Klage ist unzulässig, wenn der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts nicht substantiiert darzulegen vermag sondern schlicht behauptet, es bestehe allgemein die Gefahr eines Schadenseintritts und ohne Darlegung von Anhaltspunkten behauptet, es drohe trotz der Untätigkeit der Behörden über einen längeren Zeitraum die Geltendmachung von Steuernachforderungen.(Rn.3) (Rn.11) 2. Eine Feststellungsklage ist nicht schon deshalb zulässig, weil sich die Klage gegen die öffentliche Hand richtet, wenn angesichts des umfassenden Streits darüber, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe, selbst bei Bejahung einer Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht damit zu rechnen ist, dass hierdurch die Streitigkeit endgültig beigelegt wird.(Rn.19) 3. Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, weshalb im Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau zu bezeichnen ist, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Daran fehlt es, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Beklagte solle für Schäden “aus der Manipulation“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs einstehen, denn dies beschreibt das eine Haftung der Beklagten begründende Ereignis nicht hinreichend, insbesondere weil die „Manipulation“ nicht von der Beklagten vorgenommen wurde.(Rn.22) (Rn.23) 4. Soweit einzelne Bestimmungen der RL 2007/46/EG neben dem Schutz von Allgemeininteressen mittelbar auch einen Schutz der Gesundheit der Verbraucher bewirken können, folgt daraus nicht, dass diese Regelungen auch den Schutz der allgemeinen Vermögensinteressen und des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugkäufers gewährleisten sollen.(Rn.29) 5. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden soll, dem Einzelnen Rechte verleiht, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, mithin bei der Umsetzung der Richtlinie die Grenzen des Ermessens offenkundig und erheblich überschritten wurden, und zwischen diesem Verstoß und dem geltend gemachten Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, was vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen ist.(Rn.32) Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.11.2020 - Az. 10 O 313/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers hat - offensichtlich - keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Berufung zeigt weder auf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch, dass vom Senat zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Staatshaftung im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal gerichtete Klage sowohl bezogen auf den Hauptantrag als auch auf die Hilfsanträge abgewiesen. Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Kläger mit seiner Berufung vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Senat tritt den Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen einer die Haftung der Beklagten begründenden individualrechtsschützenden Norm des Unionsrechts bei und nimmt vorab zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klage bereits mangels Vorliegens des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig ist. Der Hilfsantrag Ziffer 2 ist darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt. a) Soweit der Kläger sein Feststellungsinteresse mit dem ihm entstandenen Schaden aufgrund eines merkantilen Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs begründet, scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Der Kläger selbst hat in erster Instanz vorgetragen, dass sich der merkantile Minderwert des Fahrzeugs beziffern lässt (Bl. I/58) und beziffert diesen auch in der Berufungsinstanz (Bl. II/20). b) Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu bejahen. Zwar käme trotz Bezifferbarkeit eines Teils des Schadens eine Feststellungsklage in Betracht, soweit ein Teil des Schadens – wie von dem Kläger behauptet – noch in der Fortentwicklung befindlich wäre. Denn ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei der Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist. Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14 -, Rn. 6, juris m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt bei reinen Vermögensschäden – wie sie hier von dem Kläger geltend gemacht werden – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 77, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03 -, Rn. 27, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 104/05 -, Rn. 8 juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Die Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, ist substantiiert darzutun (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12 -, Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 26.07.2018 - I ZR 274/16 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 15.10.1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 78, juris). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12 -, Rn. 11, juris m.w.N.). Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts – über den bezifferbaren merkantilen Minderwert hinaus – hat der Kläger hier keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorgetragen. aa) Soweit der Kläger die Behauptung einer Schadensentwicklung darauf stützt, dass durch die Durchführung der Software-Updates künftig Schäden eintreten könnten, die nicht durch die von der VW AG geleistete Zahlung ausgeglichen wurden, trägt der Kläger zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher – weiterer – Schäden nicht hinreichend substantiiert vor. Eine Ersatzpflicht für Aufwendungen, die der Kläger bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug hatte und hat, ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Geschädigte kann im Rahmen des Staatshaftungsanspruchs nicht mehr verlangen, als er gehabt hätte, wenn die Pflichtverletzung – hier in Form der geltend gemachten fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie und vorgeblichen Versäumnissen im Zusammenhang mit der Erteilung der Typgenehmigung und Ausgestaltung des Typgenehmigungsverfahrens – nicht stattgefunden hätte (vgl. hierzu Ossenbühl/Cornils, 2013, Staatshaftungsrecht, 15. Teil. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, Unterpunkt f). Die Richtigkeit des Vortrags des Klägers unterstellt hätte danach die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erteilt und dieses nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Kläger wäre hier deshalb so zu stellen, als wäre der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen worden. Um einen Käufer so zu stellen, als sei der nachteilige Kaufvertrag nie geschlossen worden, kann der Käufer grundsätzlich zwischen der Rückabwicklung des Vertrages und dem Ersatz der entstandenen Nachteile wählen (vgl. BGH; Urteil vom 16.01.1991 - VII ZR 14/90 -, Rn. 21, juris). Ob der Kläger hier die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder nur Geldersatz verlangen könnte (vgl. hierzu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 15. Teil. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch, beck-online), mithin wirtschaftlich so zu stellen wäre, als sei rückabgewickelt worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 20, juris), kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn insoweit eine Ersatzpflicht für bis zum Zeitpunkt der Schadensabwicklung entstandene und entstehende Mehraufwendungen aufgrund der Durchführung des Software-Updates in Betracht käme (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 -, Rn. 104, juris), hat der Kläger die Wahrscheinlichkeit solcher Schäden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In erster Instanz hat er hierzu schlicht behauptet, es bestehe die Gefahr des Mehrverbrauchs von Kraftstoff, Minderleistung, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters und Lebenszeitverkürzung des Motors/Fahrzeugs durch sonstige Umstände (Bl. I/7 f. und I/233). Hinsichtlich des aufgespielten Software-Updates fehle es an Langzeitstudien, um feststellen zu können, ob dieses fehlerfrei mit dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs harmonisiere. Auch dadurch drohten Schäden (Bl. I/233). Dieser Vortrag lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen konkreten, bereits eingetretenen oder künftigen und nach obigen Maßstäben ersatzfähigen Schaden schließen. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zu einem Mehrverbrauch an Kraftstoff näher vorträgt, weisen die entsprechenden Ausführungen – unabhängig, ob diese im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen wären (§ 531 Abs. 2 ZPO) – keinen konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug auf und sind auch im Übrigen unsubstantiiert. Der Kläger behauptet schlicht, „Betroffene“ bemängelten allgemein einen höheren Verbrauch an Kraftstoff, auf einer Strecke von 100 km „könne das Fahrzeug“ (welches?) bis zu (!) 1 Liter mehr verbrauchen. Ferner stellt er allgemein darauf ab, Autofahrer in Deutschland führen im Durchschnitt pro Jahr etwa 12.000 km (Bl. II/19 f.). Der Kläger behauptet nicht einmal, dass dieses Fahrverhalten dem seinen entspricht. Die Ausführungen zur Feststellung eines höheren Verbrauchs der Flüssigkeit von AdBlue durch das Software-Update in einem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg weisen ebenfalls keinen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verfahren auf. Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug diesen Zusatz benötigt. Ohne jede Substanz ist schließlich der Vortrag, es sei „[W]eiterhin [...] künftig mit weiterem erhöhten Verschleiß infolge des Software-Updates zu rechnen“ (Bl. II/20). bb) Auch im Hinblick auf den vorgeblich drohenden Vermögensschaden durch Neufestsetzung der Kfz-Steuer hat der Kläger einen hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritt nicht dargelegt. Es ist bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger eine Steuernachforderung droht und damit ein hieraus resultierender Schaden wahrscheinlich ist (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2021 - 17 U 579/19 -, Rn. 46, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 U 50/20 -, Rn. 11, juris; OLG München, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 - 1 U 3827/20 -, S. 2 und 3, nicht veröffentlicht; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2019 - 13 U 73/19 -, Rn. 27, juris und OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - I-15 U 18/19 -, S. 34, unveröffentlicht, Anlage K 24, jeweils ohne nähere Begründung). Der Kläger legt schon nicht dar noch ist im Ansatz erkennbar, dass die Geltendmachung von Steuernachforderungen gegenüber den durch den Dieselskandal geschädigten Haltern durch die Finanzbehörden in Betracht gezogen wird oder der Erwerber eines Fahrzeugs des streitgegenständlichen Typs mit einer höheren Kfz-Steuer belastet worden wäre. Das gilt sowohl für den Zeitraum vor als auch für den nach der Genehmigung des – hier unstreitig durchgeführten – Software-Updates durch das KBA. Der Kläger legt im Übrigen auch nicht dar, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die behaupteten Steuernachforderungen und künftig drohenden Schäden durch höhere Kfz-Steuern vorliegen. Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für erstmals nach dem 01.07.2009 zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 1 lit, b) KraftStG 2002 nach dem Hubraum und den Kohlendioxid-Emissionen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG 2002 sind für die Beurteilung der Schadstoff-Kohlendioxid- und Geräuschemissionen (...) die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Etwaige Steuerforderungen für den Zeitraum zwischen Zulassung des Fahrzeugs bis zum Jahr 2016 sind bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Änderung bereits ergangener Steuerbescheide nur innerhalb der in § 1 Abs. 2 KraftStG 2002 in Verbindung mit § 169 Abs. 2 AO bezeichneten Frist, die mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt (§ 170 Abs. 1 AO), in Betracht kommt. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch des Staates. Auch sind von diesem Zeitpunkt an Aufhebungen, Änderungen oder Berichtigungen einer bereits bestehenden Steuerfestsetzung ausgeschlossen (Klein/Rüsken, 15. Aufl. 2020, AO § 169 Rn. 14). Zu den Voraussetzungen einer Festsetzungsfrist von 10 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO trägt der Kläger nichts vor. Darüber hinaus vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass durch das Software-Update eine Steuernachforderung innerhalb der noch offenen Festsetzungsfrist oder eine Höherstufung des klägerischen Fahrzeugs in eine steuerlich ungünstigere Schadstoffklasse und damit eine höhere steuerliche Belastung in der Zukunft droht. Wie ausgeführt richtet sich die Feststellung der Bemessungsgrundlage nach den Feststellungen der Zulassungsbehörden und somit nach der EG-Typgenehmigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Zwar kann nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KraftStG eine Neufestsetzung der Kfz-Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, wobei eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage nur für die Zeiträume erfolgen kann, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH, Beschluss vom 18.03.2008 - II B 102/07 -, BeckRS 2008, 25013280 unter c) m.w.N.). Der Kläger legt jedoch nicht substantiiert dar, dass die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen und eine neue Typgenehmigung mit geänderten Emissionswerten erteilt wurde. Er behauptet lediglich, die EG-Typgenehmigung existiere in ihrer „ursprünglichen Gestalt“ nicht mehr und sei nur noch in modifizierter Form vorhanden (Bl. I/13, I/232 und I/285), wobei der – anwaltlich vertretene – Kläger schon darauf verzichtet zu erklären, was er in rechtlicher Hinsicht mit diesen Formulierungen zum Ausdruck bringen will. Damit ist er dem Vortrag der Beklagten, das KBA habe insoweit lediglich eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung erlassen (Bl. I/108, I/179 und I/182 f.) nicht entgegengetreten (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 -, Rn. 29, juris). Der Kläger legt ferner nicht dar, dass ein Entzug der EG-Typgenehmigung in Zukunft droht und der Erlass einer neuen Typgenehmigung mit geänderten Emissionswerten, die Grundlage für eine Neufestsetzung der Kfz-Steuer und eine höhere Steuerforderung sein könnten, bevorsteht. Das KBA hat als zuständige Behörde das von der Herstellerin installierte Software-Update als sachgerechte und zulässige Maßnahme zur Behebung einer unzulässigen Abschalteinrichtung genehmigt. Anhaltspunkte dafür, dass auch unter Berücksichtigung dessen ein Entzug der derzeit gültigen Typgenehmigung nach – unstreitig erfolgtem – Aufspielen des Software-Updates droht, hat der Kläger weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Soweit er pauschal vorträgt, der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs sei durch das zwischenzeitlich aufgespielte Software-Update deutlich (?) höher, weshalb die Kfz-Steuer neu zu berechnen sei (Bl. I/232 f. und II/18), genügt diese durch nichts belegte Behauptung (der in erster Instanz erfolgte Verweis auf Messberichte der Deutschen Umwelthilfe [Bl. I/232] betraf kein Fahrzeug des streitgegenständlichen Typs) nicht, um darzulegen, dass das klägerische Fahrzeug in eine steuerlich ungünstigere Schadstoffklage eingestuft zu werden droht. Die Ansicht des Klägers, es komme allein auf die realen Emissionen an, wie sich auch den Ausführungen der Generalanwältin Sharpston im Verfahren C-693/17 vor dem EuGH entnehmen lasse (Bl. II/18 f.), ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, da sie die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Steuerfestsetzung erfolgt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG) schlicht ignoriert. Auch der Verweis auf § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KraftStG lässt nicht erkennen, inwiefern unter Berücksichtigung dieser Vorschrift Nachforderungen des Finanzamts drohen könnten. Nach dieser Vorschrift wäre eine Neufestsetzung zur Beseitigung eines Fehlers der bisherigen Festsetzung frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, möglich, wenn – wie der Kläger behauptet – die Berichtigung zu einer Erhöhung der Steuer führt (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.2006 - VII R 13/06 -, DStRE 2007, 242, 243). Dass eine Neufestsetzung, die den Erlass einer geänderten Typgenehmigung voraussetzen würde, unmittelbar bevorsteht, ist weder dargelegt noch ersichtlich. c) Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb zulässig, weil sich die Klage gegen die öffentliche Hand richtet. Denn selbst wenn eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt würde, ist nicht damit zu rechnen, dass hierdurch die Streitigkeit endgültig beigelegt würde. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn zu erwarten wäre, dass die Beklagte bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 8; Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO, § 256 Rn. 13). Entscheidender Gesichtspunkt ist hierbei, dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann. Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist angesichts des Umstands, dass auch der Umfang der zu ersetzenden Schäden zwischen den Parteien in Streit steht, damit zu rechnen, dass dieser Streit erneut Gegenstand einer Klage werden würde. d) Allein eine drohende Verjährung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (wie ihn der Kläger in erster Instanz noch zur Begründung seines Feststellungsinteresses behauptet hat, vgl. Bl. I/236), vermag ein Feststellungsinteresse des Klägers ebenfalls nicht zu begründen, da diesem zur Verjährungsunterbrechung vorrangig die Leistungsklage zur Verfügung steht. e) Hinsichtlich des Hilfsantrags Ziffer 2 genügt der Antrag darüber hinaus nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch bei einer Feststellungsklage muss die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft müssen feststehen. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2000 - VIII ZR 289/99 -, Rn. 35, juris; BGH, Urteil vom 22.09.1981 - VI ZR 257/80 -, Rn. 8, juris). Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81 -, Rn. 39, juris m.w.N.). Diesen allgemeinen Maßstäben genügt der Hilfsantrag Ziffer 2 nicht. Es fehlt an einer konkreten Bezeichnung des schädigenden Ereignisses, für das die Beklagte einstehen soll. Die Formulierung, die Beklagte solle zu Schadensersatzleistungen für die Schäden, die dem Kläger “aus der Manipulation“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstehen, verpflichtet werden, beschreibt das haftungsbegründende Ereignis – auch unter Einbeziehung der Klagebegründung – nicht hinreichend konkret. Da die „Manipulation“, auf die der Kläger in seinem Hilfsantrag allein abstellt, nicht von der Beklagten vorgenommen wurde, ist diese ohnehin ungeeignet, einen Haftungsgrund im Verhältnis zur Beklagten auch nur ansatzweise zu umschreiben. f) Ob vorliegend einzelne Schadenspositionen verbleiben, die ein Feststellungsinteresse des Klägers begründen können, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 41, juris; BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - II ZR 256/09 -, Rn. 9, juris m.w.N.). Dem Kläger steht der behauptete Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte jedoch nicht zu. 2. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. Denn dieser käme nur in Betracht, wenn die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung, EuGH, Urteil vom 05. März 1996 - C-46/93 -, Rn. 51 f. juris = NJW 1966, 1267 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-446/04 -, Rn. 209 f. juris; Urteil vom 13. März 2007 - C-524/04 -, Rn. 115 f., juris; BGH, Urteil vom 17.01.2019 - III ZR 209/17 -, Rn. 22, juris). Keine dieser Voraussetzungen ist vom Kläger hinreichend dargelegt oder lässt sich sonst feststellen. a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es bereits an der Verletzung einer individualschützenden Unionsrechtsnorm fehlt, da insbesondere die vom Kläger herangezogenen Art. 8, 12 und 46 der RL 2007/46/EG keinen Individualrechtsschutz gewährleisten. Dass mit den allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens in Art. 8 RL 2007/46/EG das vom Kläger verfolgte Interesse geschützt werden sollte, ist fernliegend, der Kläger versucht – im Ergebnis zu Recht – auch noch nicht einmal, einen Drittschutz aus dieser Norm herzuleiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Aus den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der RL 2007/46/EG ergibt sich, dass deren Ziel allein „die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen“ ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 -, Rn. 134, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 159, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-668/16 -, BeckRS 2018, 23568 Rn. 87: „Art. 46 [dient] in erster Linie dem Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern. Über diesen Zweck hinaus sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX der Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen.“). Darüber hinaus sollte die Richtlinie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 147, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 U 50/20 -, Rn. 19, juris). Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden in den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) der RL 2007/46/EG keine Erwähnung (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19 -, Rn. 134, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 147, juris). Auch sonstige Erwägungsgründe der Richtlinie, insbesondere die unter (14) genannten und der von dem Kläger herangezogene Erwägungsgrund (17), lassen anderweitige Rückschlüsse nicht zu. Diese betreffen, soweit sie denn über die bereits genannten Erwägungsgründe hinausgehen, ausschließlich weitere Allgemeingüter, nämlich ein hohes Umweltschutzniveau, den Schutz der (allgemeinen) Gesundheit und den Schutz der Verbraucher, indem Erwägungsgrund (14) sicherstellen will, dass „ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau“ gewährleistet und auch Erwägungsgrund (17) lediglich den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher in den Blick nimmt, ohne dass der Vermögensschutz des Einzelnen darin angesprochen wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 U 50/20 -, Rn. 19, juris; Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2020 - 6 U 4/20 -, S. 6, nicht veröffentlicht; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, Rn. 148, juris). Gegen diese – bereits vom Landgericht berücksichtigten – Erwägungen wendet der Kläger mit seiner Berufung nichts Erhebliches ein, eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen und dem Wortlaut der Erwägungsgründe ist schon nicht erkennbar. Den von ihm zitierten Urteilen des Landgerichts Berlin (13 O 108/17) und des Landgerichts Freiburg (2 O 24/18) (Bl. II/22 f.) lässt sich eine nachvollziehbare Begründung, aus welchen Gründen Art. 8 und 12 der RL 2007/46/EG dem Schutz von Individualinteressen im Allgemeinen und der Vermögensinteressen des Käufers im Besonderen dienen sollen, nicht entnehmen. Das Landgericht Berlin spricht lediglich davon, dass das Typgenehmigungsverfahren „auch dem Schutz des Fahrzeugkäufers“ diene, ohne dies näher zu begründen. Im Übrigen ergäbe sich aus dem Umstand, dass die den genannten Allgemeininteressen dienende Richtlinie mittelbar auch einen Schutz des Fahrzeugkäufers bewirken kann, nicht zwingend, dass diese auch Rechte zugunsten des Fahrzeugkäufers schaffen soll (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - C-222/02 -, Rn. 40, juris). Der Umstand, dass der Käufer eine Übereinstimmungsbescheinigung erhält und damit eine Erklärung des Fahrzeugherstellers, in der dieser versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit dem in der EU geltenden Rechtsvorschriften übereinstimme, lässt ebenfalls nicht auf ein über die Vollendung des Binnenmarktes hinausgehendes Ziel schließen. Das Landgericht Freiburg spricht lediglich davon, dass die Erteilung der EG-Typgenehmigung zumindest auch den Interessen (welchen?) und dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher diene. Der Kläger selbst stellt ebenfalls vornehmlich auf den Schutz von Leib, Gesundheit oder Leben ab (Bl. II/23). Auf eine Verletzung dieser Rechtsgüter stützt der Kläger den geltend gemachten Schaden jedoch nicht. Die pauschale Behauptung, das Verfahren zur Erteilung der EG-Typengenehmigung schütze auch das Vermögen des Klägers (Bl. II/24), bleibt ohne Substanz, eine Begründung wird noch nicht einmal versucht, in den sich anschließenden Erwägungen zu einem Individualschutz (Bl. II/24) wird der Schutz dieser Vermögensinteressen – zu Recht – noch nicht einmal erwähnt. Dass Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG keinen Individualrechtsschutz für den von dem Kläger allein geltend gemachten rein wirtschaftlichen Schaden mit Rücksicht auf den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts von Käufern gewährleistet, ergibt sich indirekt auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (- VI ZR 252/19 -) und 30.07.2020 (- VI ZR 5/20 -) (so auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 11.01.2021 - 4 U 153/20 -, Rn. 11-15, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 U 50/20 -, Rn. 19, juris; OLG München, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 - 1 U 3827/20 - und Beschluss vom 05.11.2020 - 1 U 3827/20 -, jeweils nicht veröffentlicht). In diesen hat sich der Bundesgerichtshof zwar nicht zu der hier maßgeblichen Norm des Art. 46 der RL 2007/46/EG geäußert, jedoch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Richtlinie 2007/46/EG auch den Schutz von Individualinteressen, vor allem Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, bezwecke (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris). An die in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Schutzzwecke der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher (Erwägungsgrund Nr. 17) knüpft der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch gerade nicht an. Dieser verlangt vielmehr Ersatz des ihm aus der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit entstehenden (Vermögens-)Schadens. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 (- VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris) offengelassen hat, ob Art. 18 der RL 2007/46/EG auch dazu dienen soll, das Interesse des Käufers eines Neuwagens an der (zügigen) Erstzulassung oder dasjenige des Käufers eines Gebrauchtwagens an dem Fortbestand der Betriebserlaubnis zu schützen und damit Individualrechtsschutz gewähren könnte, kommt es hierauf entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. II/22) nicht an. Denn maßgebend ist nicht, ob die Richtlinie grundsätzlich zumindest partiell drittschützend wirken kann, sondern ob sie Individualrechtsschutz im Hinblick auf die hier geltend gemachten Vermögensinteressen gewährt. Entsprechendes legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich. Er selbst behauptet vielmehr lediglich, dass mit der Richtlinie spezifische Anforderungen für Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher festgelegt würden (Bl. II/24). Es besteht auch keine Veranlassung, das hiesige Verfahren unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2020 (- 3 O 236/20 -, Anlage K 31) auszusetzen. Schon die Behauptung des – anwaltlich vertretenen – Klägers, „die hier in Rede stehenden Vorschriften sind Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens“ (Berufungsbegründung S. 14, Bl. II/25), ist ausweislich der dort formulierten Vorlagefragen falsch. Eine Vorlage „im Hinblick auf die Frage des Individualschutzes der Richtlinie 2007/46/EG (Berufungsbegründung S. 14, Bl. II/25), wie von dem – anwaltlich vertretenen – Kläger angeregt, wäre ohnehin unzulässig. Darüber hinaus bedarf es eines Vorabentscheidungsersuchens auch deshalb nicht, weil sich keine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Die Rechtslage ist eindeutig und klar im Sinne eines „acte claire“ (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 77, juris; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 16, juris). Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit Art. 46 der RL 2007/46/EG (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 11.01.2021 - 4 U 153/20 -, Rn. 11-16, juris). Auf Verstöße gegen Art. 13 VO 715/2007/EG stützt sich der Kläger nicht, eine aus Vorschriften der VO 715/2007/EG folgende Haftung der Beklagten wird nicht dargelegt, die VO wird lediglich zur Stützung der Auslegung der Art. 4 und Art. 46 RL 2007/46/EG erwähnt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung eine Pflichtverletzung der Beklagten auch auf einen Verstoß gegen Art. 4 der RL 2007/46/EG stützt, legt er weder dar noch ist sonst im Ansatz ersichtlich, aus welchen Gründen diese Norm ein Recht zugunsten der Fahrzeugkäufer schaffen sollte. b) Ungeachtet des Umstands, dass es bereits an einer individualschützenden Unionsrechtsnorm fehlt, kann den entsprechenden Behauptungen des Klägers auch kein qualifizierter Verstoß gegen Art. 4, 8, 12 und 46 der RL 2007/46/EG entnommen werden, obwohl nur bei Vorliegen eines solchen Verstoßes eine Haftung der Beklagten in Betracht käme. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beklagten bei der Umsetzung der Richtlinie die Grenzen des Ermessens offenkundig und erheblich überschritten worden seien (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 - C-46/93 -, Rn. 55 f. juris = NJW 1966, 1267 f.; Urteil vom 12.12.2006 - C-446/04 -, Rn. 212 f., juris; Urteil vom 13.03.2007 - C-524/04 -, Rn. 118 f. juris; BGH, Urteil vom 17.01.2019 - III ZR 209/17 -, Rn. 66, juris). Dass die Beklagte die Richtlinie durch die EG-Fahrzeug Genehmigungsverfügung (EG-FGV) umgesetzt hat, zieht der Kläger zu Recht nicht in Zweifel. Soweit der Kläger beanstandet, die vorgesehenen Sanktionen seien unzureichend, unternimmt er noch nicht einmal den Versuch darzulegen, dass dies offenkundig sei. Solches ist auch nicht ersichtlich, denn unstreitig sind Sanktionen vorgesehen und es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte damit die Vorgaben aus Art. 46 RL 2007/46/EG ermessensfehlerhaft erheblich verfehlt hätte, dem steht schon entgegen, dass konkrete Vorgaben über die Art der Sanktionen nicht gemacht werden. Der Kläger beschränkt sich in seinem Vortrag auf – nach seiner Auffassung vorliegende – Fehler bei der Umsetzung, obwohl solche (einfachen) Fehler für die Begründung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht genügen (z.B. BGH, Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 102/12 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 17.01.2019 - III ZR 209/17 -, Rn. 42, juris), und die daran anknüpfende pauschale Behauptung, diese seien qualifiziert, ohne sich mit den Merkmalen der Offenkundigkeit und der erheblichen Überschreitung der Ermessensgrenze auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Dies gilt auch, soweit der Kläger aus der Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch herleiten will, weshalb offenbleiben kann, ob Anwendungsfehler bei der Erteilung der Typengenehmigung auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts (hier: EG-FGV) angesichts des Rechtscharakters einer Richtlinie (Art. 288 AEUV) zugleich einen Verstoß gegen Unionsrecht begründen können. Auf den vom Kläger insoweit angeführten angeblichen Verstoß gegen den verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatz (§ 24 BVwVfG) kommt es insoweit offensichtlich nicht an, zu den allenfalls heranzuziehenden Normen (Art. 12 RL 2007/46/EG mit Anhang V und/oder Anhang XVII) äußert sich der Kläger überhaupt nicht. Soweit der Kläger in erster Instanz noch einen Verstoß gegen Art. 12 RL 2007/46/EG in Verbindung mit Anhang X behauptet hat, greift er dies in der Berufung nicht mehr auf. Die Ausführungen hierzu in erster Instanz lassen im Übrigen eine Auseinandersetzung mit den Merkmalen der Offenkundigkeit und der erheblichen Überschreitung der Ermessensgrenze gleichfalls nicht erkennen. Der Hinweis auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ist für die Rechtsposition des Klägers ebenfalls unbehelflich (BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 144/05 -, Rn. 37 juris = BGHZ 181, 199 ff.; Beschluss vom 24.07.2014 - III ZR 102/12 -, Rn. 37, juris). c) Auch hinreichender Vortrag dazu, dass zwischen dem hier geltend gemachten Schaden und den behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Er behauptet dies lediglich unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Schadensrechts ohne jedoch den dafür zwingend notwendigen Zusammenhang zwischen einem oder mehreren von ihm – wie gezeigt zu Unrecht – angenommenen Verstößen gegen Vorgaben der Richtlinie 2007/46/EG herzustellen. Das pauschale Vorbringen, der „Klagepartei“ sei durch den Kauf eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Schaden (Minderwert, Nachforderung der Kfz-Steuer und Schäden durch das Update, Berufungsbegründung S. 8, Bl. II/19) entstanden (z.B. Berufungsbegründung S. 24, Bl. II/35), vermag nicht aufzuzeigen, durch welchen Verstoß gegen das Unionsrecht gerade dieser Schaden entstanden sein soll. Die darin zum Ausdruck gekommene Vorstellung des Klägers, die Beklagte hafte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und damit letztendlich auf kaufvertragliche Erfüllung, lässt sich mit den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nicht vereinbaren. 3. Amtshaftungsansprüche macht der Kläger nicht geltend, diese wären ohnehin nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. 4. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei Zurückweisung durch Urteil mit Begründung (4,0 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222). 5. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die erste und zweite Instanz unter Berücksichtigung der von dem Kläger behaupteten Schäden (merkantiler Minderwert von 4.780,- €, Mehrverbrauch von Kraftstoff in Höhe von 600,- €, Kfz-Steuernachforderung von 250,- € sowie sonstiger Schäden aufgrund des Software-Updates) auf die Gebührenstufe bis 7.000,- € festzusetzen.