Urteil
3 S 45/21
LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2022:0203.3S45.21.00
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Leitsätze
1. Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i.S.v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen, oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten.(Rn.38)
2. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden, wobei bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten im fremdem Namen nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91).(Rn.38)
3. Auch bei einem Eigengeschäft ist Vertragsgegenstand des zwischen Ticketdienstleister und Kunde geschlossenen Kaufvertrages jedoch nicht die Durchführung der Veranstaltung selbst, sondern die Verschaffung von Eigentum und Besitz an den Eintrittskarten als so genanntem kleinem Inhaberpapier nach § 807 BGB.(Rn.53)
4. Ob darüber hinaus ein Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der Ticketdienstleister auch dann nur für den Bestand des Rechts, nicht aber für dessen Durchführbarkeit bzw. Einbringlichkeit einstehen muss.(Rn.35)
5. Eine Haftung des Ticketdienstleisters aus eigenem Recht für durch die Corona-Pandemie verursachte Veranstaltungsabsagen scheidet daher im Regelfall aus.(Rn.61)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.03.2021 – Az. 7 C 1426/20 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i.S.v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen, oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten.(Rn.38) 2. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden, wobei bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten im fremdem Namen nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91).(Rn.38) 3. Auch bei einem Eigengeschäft ist Vertragsgegenstand des zwischen Ticketdienstleister und Kunde geschlossenen Kaufvertrages jedoch nicht die Durchführung der Veranstaltung selbst, sondern die Verschaffung von Eigentum und Besitz an den Eintrittskarten als so genanntem kleinem Inhaberpapier nach § 807 BGB.(Rn.53) 4. Ob darüber hinaus ein Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der Ticketdienstleister auch dann nur für den Bestand des Rechts, nicht aber für dessen Durchführbarkeit bzw. Einbringlichkeit einstehen muss.(Rn.35) 5. Eine Haftung des Ticketdienstleisters aus eigenem Recht für durch die Corona-Pandemie verursachte Veranstaltungsabsagen scheidet daher im Regelfall aus.(Rn.61) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.03.2021 – Az. 7 C 1426/20 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 105,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets für eine Veranstaltung, die wegen des sog. ersten Lockdowns der Corona-Pandemie abgesagt werden musste. Die Beklagte mit Sitz in F. betreibt ein überregional tätiges Unternehmen zum Verkauf von Veranstaltungstickets. Die Klägerin erwarb am 11.02.2020 zwei Tickets für eine Veranstaltung am 19.04.2020 in der U. in B. über das Internetportal der Beklagten www..de . Der Kaufpreis betrug 62 €, zuzüglich einer Servicegebühr von 2 € und Versandkosten von 2,50 € (vgl. Quittung zur Bestellung vom 11.02.2020, Anlage K1, AS I 25). Die Tickets wurden der Klägerin im Anschluss per Post zugestellt. Die Veranstaltung konnte wegen der behördlich angeordneten Schutzmaßnahmen während des sog. ersten Lockdowns nicht stattfinden. Die Klägerin forderte daher mit Schreiben vom 07.04.2020 von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten (vgl. Anlage K2, AS I 27). Die Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 06.05.2020 mit, man komme dem Stornowunsch der Klägerin nach, die Klägerin möge das Ticket bitte entwerten und ein Bild hiervon per E-Mail zurücksenden. Hinsichtlich des Kaufpreises verwies die Beklagte die Klägerin aber auf die sog. Gutscheinlösung (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB). Der Veranstalter machte hiervon Gebrauch. Der Ticketpreis werde deswegen nur in Form eines Gutscheins zurückerstattet (vgl. Anlage K3, AS I 29). Die Klägerin entwertete weisungsgemäß die Tickets durch Zerreißen und Durchstreichen eines aufgedruckten Codes und übersandte der Beklagten ein Bild hiervon mit E-Mail vom 13.05.2020 (vgl. Anlage K4, AS I 31). Die Aufforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises unter Fristsetzung vom 12.06.2020 (Anlage K5, AS I 35) blieb aber unbeantwortet. Die Klägerin machte den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Nebenforderungen daher klagweise geltend. Im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Beklagte – wenn auch ausdrücklich namens und auf Rechnung des Veranstalters – die Klagforderung beglichen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Beklagte hat dem widersprochen und ihren Klagabweisungsantrag aufrechterhalten. Sie hält sich nicht für passivlegitimiert. Sie verkaufe Tickets nur im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter. Ausweislich ihrer AGB, die die Klägerin akzeptiert habe, komme ein Vertrag nur mit dem Veranstalter zustande. Veranstalter sei der U. e.V. gewesen. Das Amtsgericht hat daraufhin die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt und die Beklagte zur Kostentragung verurteilt, da die zulässige Klage im Zeitpunkt der Zahlung als erledigendes Ereignis begründet gewesen sei. Die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß §§ 453, 434, 440, 437 Nr. 2, 346 ff. BGB einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses und auf Rückzahlung des Kaufpreises gehabt, weil die mit dem Ticket verbriefte und vom Veranstalter geschuldete Leistung nicht mehr wie vertraglich vorausgesetzt habe erbracht werden können und damit mangelhaft gewesen sei. Die Beklagte sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Sie habe im eigenen Namen für Rechnung der Veranstalter die streitgegenständlichen Tickets über das Internet vertrieben. Dies entspreche dem Leitbild des Kommissionärs nach § 383 HGB. Die Beklagte sei nicht bloße Vermittlerin oder Vertreterin der jeweiligen Veranstalter gewesen. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls, wobei die Beklagte für diejenigen Umstände, die für ein bloßes Vermittlungs- oder Vertretungsgeschäft sprächen, nach § 164 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet sei. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände trügen ein Handeln in fremdem Namen nicht. Auf der Homepage finde sich an keiner Stelle der ausdrückliche Hinweis auf eine bloße Vermittlungstätigkeit. Der Umstand, dass bei der Buchung der Tickets – auch – der Veranstalter genannt werde, lasse ebenso wenig sichere Rückschlüsse auf die Rolle der Beklagten zu wie die Erhebung einer Servicegebühr. Die Regelung der Vertragsnatur in den AGB sei nach § 305c BGB überraschend und nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Vertrag selbst sei in seiner besonderen Ausprägung Rechtsgrund und Maßstab für die (wirksame) Einbeziehung von AGB. Deswegen könne sein Zustandekommen und seine (abweichende) Rechtsnatur nicht erst und ausschließlich durch AGB geregelt werden. Die von der Beklagten geschuldete Leistung sei mit der Absage der Veranstaltung mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB geworden. Im Fall des hier vorliegenden Rechtskaufs schulde die Beklagte die Verschaffung des in dem Inhaberpapier verbrieften Rechts der Teilnahme an der Veranstaltung und nicht lediglich die Übergabe eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Tickets. Mit der Übersendung trete vielmehr lediglich Gefahrübergang nach §§ 453, 446 BGB ein. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 07.04.2020 (Anlage K2) konkludent den Rücktritt erklärt, was nach §§ 440, 323 BGB ohne Fristsetzung möglich gewesen sei. Die Regelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB komme nur den Veranstaltern zugute. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und tragen hierzu im Wesentlichen vor, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Ticketdienstleister seien im Regelfall als Makler oder Vermittler im Auftrag und im Namen des jeweiligen Veranstalters tätig. Ein Tätigwerden als Kommissionär sei der Sonderfall. Nach Kenntnis der Beklagten sei das Unternehmen C. das einzige, das sowohl als Vermittler/Makler als auch als Kommissionär tätig werde. Den vom Amtsgericht zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/12 = NJW 2019, 47) und des Amtsgerichts Bremen vom 02.10.2020 (Az. 9 C 272/20) hätten Verträge bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C. zugrunde gelegen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass Ticketdienstleister sowohl als Makler, Vermittler wie auch als Kommissionär auftreten könnten. Die Beklagte sei allein als Vermittlerin der Veranstalter aufgetreten. In Ziff. III der AGB der Beklagten (Anlage B1, I 61) weise die Beklagte darauf hin, dass sie sämtliche Leistungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters erbringe. In Ziff. II der AGB weise die Beklagte ferner daraufhin, dass durch den Kauf eines Tickets ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Ticketkäufer und dem jeweiligen Veranstalter zustande komme. Die AGB der Beklagten seien auch wirksam einbezogen worden, da sie vor Ticketkauf vom Käufer akzeptiert werden müssten. Wenn das im Bestellablauf vorgesehene Kästchen nicht angehakt werde, könne die Bestellung nicht abgeschlossen werden. Die Beklagte verweist hierzu auf beispielhaft vorgelegte Bestellvorgänge (vgl. Anlage B2, AS I 72 ff. und Anlage B15, AS II 59). Deren Erscheinungsbild und Ablauf ist bis auf die Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unstreitig geblieben. Die AGB seien auch nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB. Auf Grund der konkret bestehenden Umstände habe die Klägerin nicht erwarten können, dass die Beklagte die Tickets als Kommissionärin oder gar Veranstalterin veräußere. Im Rahmen des Ticketbestellprozesses habe die Beklagte auf den Veranstalter des streitgegenständlichen Events, die U e.V., hinge.wiesen (vgl. Screenshot Anlage B3, AS I 95). Daraus könne jeder Ticketkäufer erkennen, dass der jeweilige Veranstalter für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sei und alleine hafte. Die Erhebung einer Servicegebühr spreche ebenfalls für eine Vermittlungstätigkeit. Die Website der Beklagten www..de enthalte mit der Bezeichnung als „Portal“, dem Angebot von über 90.000 Veranstaltungen, einem Bereich zur Nutzung für Veranstalter und Hinweisen zum Verfahren bei Absagen und Verlegungen zahlreiche Elemente, die die Vermittlungstätigkeit der Beklagten verdeutlichten. Es sei zudem allgemein bekannt, dass Veranstaltungstickets überwiegend nicht von den Veranstaltern direkt, sondern von Ticketdienstleistern angeboten würden. Dies ergebe sich etwa auch aus Hinweisen der Verbraucherzentralen oder einem vom Bundeskartellamt gegen C. durchgeführten Kartellverfahren. Selbst wenn die Beklagte jedoch die streitbefangenen Tickets als Kommissionärin vertrieben hätte, so wäre sie nur dazu verpflichtet gewesen, der Klägerin Besitz und Eigentum an den Tickets als sog. kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB zu verschaffen. Damit endeten aber auch ihre Hauptleistungspflichten. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder Folgen von Absagen auf Grund der Corona-Pandemie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Dies habe auch die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag hin so gesehen und es käme im Übrigen bei der Gegenauffassung zu nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen mit der sog. Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB bzw. zu reihenweisen Insolvenzen der Ticketdienstleister. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.03.2021, Aktenzeichen 7 C 1426/20) wird aufgehoben und die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte sei jedenfalls im Erfüllungszeitpunkt der Rückzahlung passivlegitimiert gewesen. Selbst dem Rückzahlungsavis (vgl. Anlage K6, AS II 46) sei nicht zu entnehmen gewesen, ob die Zahlung namens der Beklagten oder für den U. e.V. erfolgt sei. Die Zahlungsabsenderangabe „R. GmbH, Fremdgeldkonten“ stütze die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beklagte hier Tickets im eigenen Namen für Rechnung des Veranstalters verkauft habe. Auf den zugesandten Tickets sei lediglich aufgedruckt: „U.-Saal, A. Straße, in B.“ Das stelle für den juristischen Laien nur die Angabe des Veranstaltungsortes dar. Die wirksame Einbeziehung der AGB der Beklagten werde bestritten. Diese seien auf der Website der Beklagten nicht ohne Weiteres auffindbar gewesen. Sie ließen auch keine eindeutigen Rückschlüsse zu, dass die Beklagte lediglich als Vermittlerin des jeweiligen Veranstalters aufgetreten sei. Auch für den Fall der Stornierung werde der Kunde aufgefordert, sich direkt bei der Beklagten zu melden. Ein ausdrücklicher Hinweis, nur als Vermittler des Veranstalters aufzutreten, sei dort jedenfalls nicht erfolgt (vgl. Anlage K7, AS II 47). II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage war im Erledigungszeitpunkt nicht begründet. Zwar ist das Amtsgericht zu Recht vom Auftreten der Beklagten als Kommissionärin i.S.v. §§ 383 HGB ausgegangen (1.). Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag aber mit Übersendung und Übereignung der Veranstaltungstickets erfüllt. Sie haftet nicht für die Durchführbarkeit der Veranstaltung (2.). 1. a.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verkauf von Veranstaltungstickets reiner Sachkauf eines sog. kleinen Inhaberpapiers nach § 433 BGB ist (vgl. in diese Richtung BGH, Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/17 = NJW 2019, 47, juris-Rn. 19) oder Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB (vgl. insoweit OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009, 4 U 69/09, juris-Rn. 19; LG Bremen, Urteil vom 30.09.2021 7 S 216/20, juris-Rn. 7; Staudinger/Beckmann (2013) BGB § 453 Rn. 76 „sonstiger Gegenstand“; Leible/Müller in juris-PK, 9.Aufl., BGB § 453 Rn. 8) ist. In jedem Fall verbrieft eine Eintrittskarte gegenüber dem ausstellenden Veranstalter das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung und ist damit sog. kleines Inhaberpapier i.S.v. § 807 BGB (vgl. BGHZ 178 63 juris-Rn. 49; BGH, Urteil vom 23.08.2018 III ZR 192/17, juris-Rn. 19; OLG Hamm a.a.O.). Geht man von einem reinen Sachkauf aus, erschöpft sich die vertraglich geschuldete Hauptleistung in der Verschaffung von Eigentum und Besitz an der Eintrittskarte. Geht man darüber hinaus von einem Rechtskauf aus, so ist daneben auch die Übertragung des Rechts zur Teilnahme an der Veranstaltung geschuldet. b.) Ticketdienstleister können dabei entweder als Makler i.S.v. § 652 BGB oder Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen, also insbesondere im Namen der Veranstalter, abschließen oder als Kommissionär nach §§ 383 ff. HGB die Kaufverträge im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/17, juris-Rn. 13 u. 18 f.). Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich ist das Auftreten der Beklagten, wobei bei verbleibenden Zweifeln am Auftreten in fremdem Namen nach der Beweislastregel des § 164 Abs. 2 BGB von einem Eigengeschäft auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.1992, VIII ZR 97/91). So liegen die Dinge hier. aa.) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsnatur des Vertrages nicht erst in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) bestimmt werden kann. Bereits denklogisch stellt sich die Frage, in wessen Namen die Beklagte gehandelt hat und mit wem der Vertrag zustande gekommen ist (§§ 145 ff., 164 ff. BGB) vor derjenigen der Einbeziehung von AGB. Denn die Einbeziehung setzt ihrerseits nach § 305 Abs. 2 BGB neben einem deutlichen Hinweis und der Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme der AGB das Einverständnis des Vertragspartners und damit eine vertragliche Einigung voraus (vgl. Becker in BeckOK, 60. Ed., Stand: 01.11.2021, BGB § 305 Rn. 64 ff.). Nach § 305c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen in AGB nicht Vertragsbestandteil, die nach den äußeren Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies ist dann der Fall, wenn die Klausel objektiv ungewöhnlich und in subjektiver Hinsicht überraschend ist (vgl. H.Schmidt in: BeckOK BGB § 305c Rn. 13 ff.; Grüneberg in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 3 f.). Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen musste die Klägerin sowohl nach den objektiven Umständen des Vertragsabschlusses als auch subjektiv nicht damit rechnen, nicht mit der Beklagten, sondern einem Dritten zu kontrahieren. Das Amtsgericht hat – für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend – festgestellt, dass auf der Homepage der Beklagten im Bestellprozess keinerlei ausdrücklicher Hinweis auf eine reine Vermittlungstätigkeit und ein Handeln in fremdem Namen angebracht war. Daran ändern auch die mit der Berufung nochmals vorgebrachte Nennung des Veranstalters im Rahmen des Bestellprozesses und die Erhebung einer Servicegebühr nichts. Auch bei einem Eigengeschäft als Kommissionär existiert regelmäßig ein Veranstalter. Die Erhebung einer Servicegebühr oder eines Preisaufschlags zum aufgedruckten Ticketpreis ist bei einer Kommission ebenso nicht ungewöhnlich. bb.) Ohne Erfolg bleibt Berufung auch mit ihrem Vorbringen, die Website der Beklagten sei als „Portal“ ausgestaltet, es werde auf 90.000 Veranstalter verwiesen, es existiere ein extra Bereich für Veranstalter und ein Abschnitt zu Absagen und Verlegungen. All diese Elemente sind zwanglos auch mit einem Auftreten als Kommissionärin vereinbar. Auch bei einem solchen ist für beide Seite offensichtlich, dass die Beklagte nicht selbst Veranstalterin ist, aber eben in eigenem Namen Tickets veräußert und ggf. als weitere Serviceleistung für die Veranstalter und Vertragspartnerin der Kunden sich auch um die Abwicklung von Absagen und Verlegungen bemüht. cc.) Ebenso wenig ist für den streitgegenständlichen Fall von Relevanz, ob der Mitbewerber der Beklagten C. als Vertreter und Kommissionär auftritt und dies Grundlage für andere Urteile war. Dies zeigt nur, dass beide Vertriebsformen möglich und gängig sind. Das Gleiche gilt für Rechtsauffassungen von Verbraucherzentralen und des Bundeskartellamts. Streitentscheidend ist nach § 164 BGB stets das Auftreten des Ticketdienstleisters im konkreten Einzelfall. Auch im Fall der Kommission ist ein Ticketdienstleister nicht gleichzeitig Veranstalter. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht aber darin, die von der Beklagten geschuldete Leistung sei durch die durch die Corona-Pandemie bedingte Absage mangelhaft geworden. a.) Geht man von einem reinen Sachkauf nach § 433 BGB aus, so wurde dieser bereits durch Übersendung der Veranstaltungstickets im Februar 2020 vollständig erfüllt. Die Veranstaltungstickets werden als sog. kleine Inhaberpapiere nach §§ 929 ff. BGB übertragen (vgl. BGHZ 178, 63; OLG München, Urteil vom 09.06. 2011 – 29 U 635/11; Sprau in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 807 Rn. 3; Vogel in: BeckOGK, Stand 1.10.2021, BGB § 807 Rn. 8 ff.). In der Übersendung liegt die Übergabe und ein Übereignungsangebot i.S.v. § 929 ff BGB, welches nach § 151 S. 1 BGB regelmäßig keiner gesonderten Annahmeerklärung bedarf. Die spätere Undurchführbarkeit der Veranstaltung ändert an der Erfüllung des Vertrages nichts. b.) Aber auch wenn man von einem Rechtskauf nach §§ 453, 433 BGB ausgeht, so hat sich die Beklagte hierdurch zwar (ggf. zusätzlich) zur Übertragung des Rechts zur Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet. Dieses Recht hat die Klägerin aber ebenfalls spätestens durch Eigentums- und Besitzverschaffung an den Tickets als Inhaberpapiere erhalten. Auch ein solcher Kaufvertrag verpflichtete die Beklagte nicht zur Durchführung der Veranstaltung selbst (vgl. BGH Urteil vom 23.08.2018, III ZR 192/17 Rn. 19; OLG Hamm, a.a.O., Orientierungssatz und juris-Rn. 18 ff.; LG Bremen, a.a.O., juris-Rn. 8 ff.). Ein Veranstaltungsvertrag ist im Regelfall ein typengemischter Vertrag mit werk- und mietvertraglichen Elementen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB Einf. § 631 Rn. 28 m.w.N.). Das Recht zur Teilnahme an der Veranstaltung und die Anmietung bzw. Reservierung des Sitzplatzes ist auf der Eintrittskarte als kleinem Inhaberpapier verbrieft. Bietet ein Ticketdienstleister im Internet den Verkauf von Veranstaltungstickets an, wie im vorliegenden Fall, so ergibt die nach §§ 133, 157 BGB am objektiven Empfängerhorizont und der Verkehrsauffassung ausgerichtete Auslegung des Angebots aber, dass sich der Ticketdienstleister nur zur Verschaffung des Rechts, nicht aber zur Durchführung der Veranstaltung selbst verpflichten möchte. Auch der verständige, redliche Durchschnittsverbraucher rechnet nicht damit, dass ein Ticketdienstleister selbst als Veranstalter tätig wird. c.) Das so verschaffte Recht zur Teilnahme ist auch nicht mangelhaft i.S.v. §§ 453, 434 f. BGB geworden. Bei Absagen von Veranstaltungen auf Grund behördlicher oder gesetzgeberischer Anordnung wird die vom Veranstalter geschuldete Leistung als absolutes Fixgeschäft vielmehr regelmäßig unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, a.a.O., BGB § 275 Rn. 15 und BGB § 271 Rn. 17). Der Verkäufer eines Rechts haftet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur für den Bestand des Rechts (Verität), nicht aber für dessen Durchführbarkeit bzw. Einbringlichkeit (Bonität) (BGH, NJW 2005 359; BGHZ 220, 19). Die Nichtdurchführbarkeit des erworbenen Rechts auf Veranstaltungsteilnahme auf Grund der Corona-Pandemie ist der Bonitätshaftung zuzuordnen. Das Recht selbst ist vielmehr bereits im Februar 2020 wirksam ohne Mängel an der Verität übertragen worden. Diese Risikoverteilung entspricht auch der Verkehrsauffassung. Der Kunde eines Ticketdienstleisters hat zwar die berechtigte Erwartung, dass ihm das Teilnahmerecht an der Veranstaltung in verbriefter Form wirksam übertragen wird, nicht aber, dass der Ticketdienstleister im Rahmen der Gewährleistung verschuldensunabhängig für jegliche Hindernisse an der Durchführung der Veranstaltung (wie etwa schlechtem Wetter bei Open-Air-Veranstaltungen, Erkrankung von Künstlern, sonstige organisatorische Probleme des Veranstalters) haftet. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es sind bei den Amtsgerichten nach Kenntnis der Kammer - bedingt durch die Corona-Pandemie - eine Vielzahl vergleichbarer Fälle anhängig. Die Rechtsfragen werden von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet und erscheinen nicht vollumfänglich und abschließend höchstrichterlich geklärt. Die Zulassung der Revision dient daher auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch das Revisionsgericht. Der Streitwert wurde gemäß § 47 GKG nach dem Kosteninteresse im Zeitpunkt der einseitigen Erledigung bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2005, XII ZR 295/02; BGH, Beschluss vom 10.04.2018, II ZR 149/17; Herget in: Zöller, 34. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 16.67). Bis zu diesem Zeitpunkt sind für die anwaltlich nicht vertretene Klägerin 105 € Gerichtskosten angefallen.