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Beschluss

3 T 67/22

LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2023:0213.3T67.22.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des in der Maßregel der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf Auszahlung des Eigengeldes unterliegt den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nicht. Die §§ 850c, 850k Abs. 1 Satz 1, 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar.(Rn.21) 2. Das verfassungsrechtlich postulierte Abstandsgebot zwischen dem Maßregel- und dem Strafvollzug gebietet keine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO.(Rn.28)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 13.05.2022, Az. 5 M 1475/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des in der Maßregel der Sicherungsverwahrung Untergebrachten auf Auszahlung des Eigengeldes unterliegt den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nicht. Die §§ 850c, 850k Abs. 1 Satz 1, 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar.(Rn.21) 2. Das verfassungsrechtlich postulierte Abstandsgebot zwischen dem Maßregel- und dem Strafvollzug gebietet keine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO.(Rn.28) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 13.05.2022, Az. 5 M 1475/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Schuldner ist nach Verbüßung von Strafhaft seit dem 18.01.2021 in der Justizvollzugsanstalt Freiburg (JVA) im Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Freiburg vom 13.05.2022. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen die bisherige und künftige Pfändung seines aus freiwilliger Arbeit erworbenen und auf dem sog. Eigengeldkonto geführten Arbeitseinkommens zurückgewiesen. Die Staatskasse hat gegen den Betroffenen aus den gegen diesen geführten Strafverfahren Forderungen von ursprünglich 16.078,53 €. Zum 21.03.2022 betrugen die Schulden 15.249,83 € (Forderungsaufstellung vom 21.03.2022, AS I 17). Die Gläubigerin erwirkte wegen der Forderungen am 19.04.2018 (AS I 29) und am 08.09.2021 (AS I 19) jeweils Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über den Gesamtbetrag und pfändete das dem Untergebrachten als Eigengeld bereits gutgeschriebene und künftig noch gutzuschreibende Eigengeld, soweit es das Überbrückungsgeld überschreite. Mit Schreiben vom 18.05.2018 und vom 16.09.2021 erkannte die Justizvollzugsanstalt die Forderung an (AS I 25, I 35). Der Schuldner arbeitet seit März 2021 im Maßregelvollzug im Montagebetrieb und erhält hierfür gemäß § 45 JVollzGB V BW Arbeitsentgelt. Wegen der Beträge wird auf das Bezügekonto (AS II 29) verwiesen. 3/7 davon werden auf das sog. Hausgeldkonto gebucht, 4/7 werden dem sog. Eigengeld zugeschlagen. Seit dem 05.10.2021 hatte der Schuldner das unpfändbare Überbrückungsgeld gemäß § 48 JVollzGB V BW in Höhe von 2.131,50 € voll angespart. Daneben erhält der Schuldner Taschengeld, das seinem Eigengeld zugeschrieben wird. Wegen der einzelnen Einnahmen und der an die Gläubigerin im Wege der Pfändung abgeführten Beträge wird auf die Kontoübersicht (Anlageheft Gläubiger der Beschwerdeakten) verwiesen. Mit Schreiben vom 11.03.2022 hat sich der Schuldner an das Amtsgericht gewandt. Im Wesentlichen hat er beanstandet, die Justizvollzugsanstalt beachte die Pfändungsfreigrenzen nicht. Zwar könne das Arbeitseinkommen Strafgefangener gepfändet werden; für den Schuldner als Sicherungsverwahrten gelte dies aber nicht. Der Schuldner begehre die Einhaltung der Pfändungsfreigrenze von aktuell 1.260 €. Mit Schreiben vom 07.04.2022 hat der Schuldner sein Anliegen konkretisiert und wörtlich begehrt, die Rechtswidrigkeit der bisherigen und kommenden „Pfändungs-Abschöpfung“ festzustellen. Im Übrigen hat der Schuldner die Einhaltung des Zitiergebotes gerügt. Die Gläubigerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie beachte die Pfändungsfreigrenzen. Mit Beschluss vom 20.04.2022 hat das Amtsgericht einen vermeintlichen Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat die Kammer - Einzelrichter - diesen Beschluss aufgehoben (3 T 57/22). Mit Beschluss vom 13.05.2022 hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Erinnerung sei unzulässig und unbegründet. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen komme im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung nicht in Betracht. Der Schuldner müsse Feststellungsklage oder Vollstreckungsabwehrklage erheben. Die Erinnerung sei aber auch unbegründet. § 850c ZPO sei auf das aus Gefangenenentgelt gebildete Eigengeld nicht anwendbar. Im Übrigen sei das Eigengeld in den Grenzen von § 51 Abs. 4 StVollzG pfändbar. Eigengeld sei auch kein Arbeitseinkommen. Zudem gelte § 850c ZPO bei bereits auf ein Konto aus- oder einbezahltem Arbeitsentgelt nicht, wie sich aus § 850 ZPO ergebe. Nach der Auszahlung gelte nur § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die kontoführende Stelle sei auch kein Kreditinstitut im Sinne von § 850k ZPO. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 30.05.2022, am 02.06.2022 beim Landgericht eingegangen, hat der Schuldner „Beschwerde“ gegen den ihm am 20.05.2022 zugestellten Beschluss vom 13.05.2022 eingelegt. Zur Begründung hat der Schuldner erneut darauf hingewiesen, dass er als Sicherungsverwahrter nicht den Regelungen für Strafgefangene unterliege. Daher sei auch der vom Amtsgericht herangezogene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (IXa ZB 287/03) nicht einschlägig. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2022 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat dem Schuldner Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt, die aktuellen Prozessbevollmächtigten beigeordnet und die Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2022 nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig (dazu unter A.), aber unbegründet (dazu unter B.). A. Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig. 1. Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO statthaft. a) Der Schuldner begehrt bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nicht lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Pfändungsmaßnahmen. Er moniert die Rechtmäßigkeit der Pfändung seines Eigengeldes unter Behauptung der Verletzung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO seit September 2021 bis heute und für die Zukunft und erstrebt mit dieser Begründung die Aufhebung der von der Gläubigerin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Er macht auch nicht geltend, die JVA beachte die von ihm insoweit als richtig akzeptierten Grenzen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht, sondern er moniert die Rechtmäßigkeit der Pfändung selbst. Dieser Einwand ist im Rahmen der Vollstreckungserinnerung und nicht etwa im Verfahren nach § 109 StVollzG zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1990 – 5 AR Vollz 27/90 –, Rn. 10, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 1 Ws 502/18 –, Rn. 5, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 Ws 531/14 –, Rn. 12, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 Vollz (Ws) 72/10 –, Rn. 31, juris; KG, Beschluss vom 18. September 1990 – 5 Ws 259/90 Vollz –, juris; Baier/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 4. Kapitel Arbeit und Bildung ohne Rn.; für Strafgefangene: BeckOK/Reber/Judeich, JVollzGB III BW, 17. Ed., Stand: 01.12.2022, § 53 Rn. 21). b) Auf die Vollstreckungsabwehrklage kann der Schuldner schon deswegen nicht verwiesen werden, weil er keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht, den er nach Grund und Höhe ausdrücklich als korrekt hinnimmt. Die Feststellungsklage wird dem Begehr des Schuldners nicht gerecht, die Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen zu erreichen. 2. Die Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Schuldner kann mit der Vollstreckungserinnerung auch die Pfändung für die Vergangenheit beanstanden, weil die Vollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen noch nicht durch vollständige Befriedigung der Gläubigerin erledigt ist. Schließlich kann der Schuldner auch unter dem Gesichtspunkt fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses weder auf die Feststellungs- noch auf die Vollstreckungsabwehrklage verwiesen werden. Diese Klagen sind kein einfacherer, kostengünstigerer und gleich wirksamer Weg. B. Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet. Die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners verstößt nicht gegen Pfändungsschutzvorschriften. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften liegen nicht vor. Auch das Abstandsgebot zwischen Strafgefangenen und in der Maßregel der Sicherungsverwahrung Untergebrachten gebietet aus verfassungsrechtlichen Gründen keine analoge Anwendung. Im Einzelnen: 1. Die Zuständigkeit der Gläubigerin für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ergibt sich aus § 1 und 2 JBeitrG in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften. Das beanstandet der Schuldner auch nicht. 2. Das Eigengeld des Untergebrachten (§ 49 Abs. 3, 2. Hs. JVollzGB V BW) unterliegt nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB V BW) der Pfändung. Das Eigengeld des Untergebrachten wird gebildet aus den Bezügen des Untergebrachten, die nicht nach § 49 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW Hausgeld sind oder nicht als Überbrückungsgeld nach § 48 JVollzGB V BW in Anspruch genommen werden. Im Übrigen enthält das JVollzGB V BW zwar keine weiteren Regelungen zum Eigengeld. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Begriff insoweit abweichend vom JVollzGB III BW für Strafgefangene gebraucht werden sollte und dem Untergebrachten weniger (oder mehr) Rechte daran zustehen sollten als dem Strafgefangenen. Daher hat auch der Untergebrachte wie der Strafgefangene Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen, die Höhe des Überbrückungsgeldes übersteigenden Eigengeldguthabens. § 48 Abs. 4 Satz 2 JVollzGB V BW bestimmt, dass der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes nur insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zum Überbrückungsgeld unpfändbar ist, wie der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes die in § 48 Abs. 1 JVollzGB V BW bestimmte Höhe nicht erreicht. Im Umkehrschluss heißt das: Wird diese Höhe erreicht, ist der diese Höhe überschreitende Betrag des Eigengeldes grundsätzlich nach § 829 ZPO ohne weitere Einschränkungen pfändbar. § 851 ZPO steht der Pfändung nicht entgegen, weil der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes übertragbar ist. All dies ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, Rn. 7, juris; BGH, NJW 2013, 3312 Rn. 8 und 11, dort auch zur Gesetzgebungskompetenz des Landes nach dem GG). 3. Der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unterliegt den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nicht. a) § 850c ZPO ist nicht anwendbar. Die Pfändungsfreigrenzen gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst, § 850 Abs. 1 ZPO. Bezogen auf das Arbeitsentgelt des Untergebrachten erfasst der Pfändungsschutz damit nur die Pfändung des Anspruchs des Schuldners nach § 45 Abs. 1 JVollzGB V BW auf Auszahlung seines in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens. Dieser Anspruch ist vorliegend aber nicht Gegenstand der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubigerin. Gepfändet ist stattdessen der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Eigengeldes. Dieser Anspruch auf Auszahlung des Arbeitseinkommens in Geld ist analog § 362 Abs. 1 BGB mit der Gutschrift auf dem Eigengeldkonto des Schuldners bewirkt und bereits erloschen. Mit der Bewirkung dieser Leistung ist deswegen auch der für den Anspruch nach § 45 Abs. 1 JVollzGB V BW geltende Pfändungsschutz nach § 850c ZPO erloschen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11; BeckOK/Riedel, ZPO, 47. Ed., Stand: 01.12.2022, § 850 Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 850 Rn. 2: Pfändungsschutz allenfalls nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzw. § 850k ZPO). b) Der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unterliegt auch dem Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. Das Konto des Untergebrachten ist kein sog. P-Konto, und er hat hierauf auch keinen Anspruch, weil die JVA als kontoführende Stelle kein Kreditinstitut im Sinne der Norm ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12 mwN). Zudem nimmt § 850k ZPO die Pfändungsfreigrenzen von § 850c ZPO in Bezug, der aber gerade unanwendbar ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3312 Rn. 17). c) Da es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung auch nicht um Bargeld handelt, gewährt auch § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keinen Pfändungsschutz. 4. Die §§ 850c, 850k ZPO sind auch nicht analog anzuwenden. Die vom Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03 –, Rn. 13 ff., juris) aufgestellten Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall des Schuldners als im Maßregelvollzug Untergebrachten uneingeschränkte Geltung. a) Eine planwidrige Regelungslücke als erste Voraussetzung einer Analogie besteht nicht. Die Vorschriften sind mehrfach geändert worden. Ebenso wurde das Strafvollzugsgesetz des Landes Baden-Württemberg mehrfach geändert. Jeweils haben es der Bundes- und der Landesgesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes nicht für erforderlich gehalten, von der Regelung für Strafgefangene abweichende Vorschriften zum Pfändungsschutz des Anspruchs des Untergebrachten auf Auszahlung seines Eigengeldanteils vorzusehen (vgl. BeckOK/Reber/Judeich, JVollzG V BW, 17. Edition, Stand: 01.12.2022, § 48 Rn. 6). b) Der Schuldner ist auch als in der Maßregel der Sicherungsverwahrung Untergebrachter nicht schutzwürdiger als ein Strafgefangener. Deshalb gebietet nach Auffassung der Kammer auch das Abstandsgebot keine Ausweitung des Pfändungsschutzes. Die Interessenlage erfordert daher auch keine analoge Anwendung der §§ 850 ff. ZPO. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Schuldners vor sozialem Kahlschlag durch übermäßigen Gläubigerzugriff, sodass er anschließend das zum Leben Notwendigste nicht zur Verfügung hat. Diese Gefahr besteht bei einem Untergebrachten ebenso wenig wie bei einem Strafgefangenen. Der Untergebrachte erhält Unterkunft (§ 16 JVollzGB V BW), Kleidung und Bettwäsche (18 JVollzGB V BW im Umkehrschluss), Verpflegung (§ 19 JVollzGB V BW), Zuschüsse, sofern er sich selbst verpflegen möchte, einen Sachzuschuss, die Möglichkeit zum Einkauf, im angemessenen Umfang Kostenübernahme bei Telefongesprächen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V Bw) und medizinische Leistungen einschließlich Vorsorge mit Kostenbeteiligung bis zur Höhe gesetzlich Versicherter (§ 36 Abs. 3 JVollzGB V BW). An den Kosten für Verpflegung und Unterbringung wird der Untergebrachte nicht beteiligt (§ 52 Abs. 1 JVollzGB V BW). Für sonstige Belange steht dem Untergebrachten das Hausgeld zur Verfügung (§ 49 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW). Zudem hat er unter Umständen Anspruch auf Taschengeld (§ 49 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V BW). Schließlich steht dem Untergebrachten bei Entlassung das angesparte und kraft Gesetzes unpfändbare Überbrückungsgeld zur Verfügung. Angesichts dessen ist es unbedenklich, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes der Pfändung unterworfen ist. Der Schuldner hat gleichwohl eine angemessene Grundversorgung. c) Schließlich gebietet auch das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung keine analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die mit der Maßregel verbundene Freiheitsentziehung muss danach zwar in deutlichem Abstand zum Strafvollzug mit einem gesetzgeberischen Gesamtkonzept ausgestaltet werden, nach dessen Inhalt die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt und dessen wesentliche Entscheidungen hierbei weder der Judikative noch der Exekutive überantwortet werden, sondern vom Gesetzgeber zu treffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 740/10 –, BeckRS 2011, 50108, beck-online). Ein solches Gesamtkonzept liegt unterdessen mit dem JVollzGB V BW vor und erfordert von Verfassungs wegen keine analoge Anwendung der Schuldnerschutzvorschriften der ZPO zu Gunsten des Untergebrachten. Hierfür ist auch unerheblich, dass der Schuldner nach § 42 Abs. 1 JVollzGB V BW im Gegensatz zum Strafgefangenen ausdrücklich nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Zweck der freiwilligen Beschäftigung ist nach § 42 Abs. 3 JVollzGB V BW, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Aus diesem Zweck folgt nicht, dass der Schuldner als Untergebrachter das freiwillig erarbeitete Geld in größerem Umfange für sich selbst behalten können soll als ein Strafgefangener oder ein in Freiheit lebender Bürger. Das gebietet auch die Perspektive der Wiedererlangung eines Lebens in Freiheit als Gebot der Gestaltung des Unterbringungsvollzuges nicht, auch wenn der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte je nach Einzelfall eine längere Zeit als der Strafgefangene verbringt und seine spätere Eingliederung daher schwieriger und kostenintensiver sein kann. Dem Untergebrachten stehen durch die freiwillige Arbeit mehr eigene Mittel zur Verfügung, um die durch seine Straftaten verursachten Schäden zu beheben, die entstandenen Verfahrenskosten zu begleichen, eine Schuldenregulierung herbeizuführen und so auch Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Auf diese Weise kann der Untergebrachte sein Leben in Freiheit zudem ohne oder mit geringeren Verbindlichkeiten der Vergangenheit beginnen. Die Pfändbarkeit ist daher auch mit Blick auf die Freiheitsperspektive verfassungsrechtlich unbedenklich. Die gesetzgeberische Wertentscheidung ist hinzunehmen, weil sie sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen des Abstandsgebotes bewegt und der Gesetzgeber insoweit eine Einschätzungsprärogative hat, die von der Kammer hinzunehmen ist. Andere Bundesländer haben in der Vergangenheit sogar das unpfändbare Überbrückungsgeld abgeschafft, um die Interessen der Gläubiger stärker zu berücksichtigen und ihnen im größeren Umfange Zugriff auf das Vermögen des Untergebrachten zu ermöglichen (vgl. die Nachweise bei Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 Ws 531/14 –, Rn. 20, juris). 5. Ohne Erfolg rügt der Schuldner schließlich eine Verletzung von „Artikel 19 GG“ und macht geltend, im JVollzGB V BW seien keine Vorschriften des BGB etc. einschränkend aufgeführt. Soweit der Schuldner hier auf das Zitiergebot nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verweisen möchte, ist dessen Beachtung aus zweierlei Gründen nicht erforderlich. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO und des JVollZGB V erweitern die Rechtsstellung des Schuldners und beschränken seine Grundrechte nicht, sondern gestalten das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip aus. Zudem werden die Grundrechte des Schuldners bezogen auf die Pfändbarkeit seines Anspruchs allenfalls durch die ZPO eingeschränkt, für die als nachkonstitutionelles Recht das Zitiergebot nicht gilt (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 99. EL September 2022, Art. 19 Rn. 49 mwN). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert aus Sicht der Kammer zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Bislang liegt zur Frage der Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO und ihrer analogen Anwendung betreffend den Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes in der Maßregel der Sicherungsverwahrung keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.