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Beschluss

1 Ws 531/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0427.1WS531.14.0A
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Leitsätze
1. Die aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Justizvollzugsanstalt veranlasste Zahlung an den Pfändungsgläubiger zu Lasten des Eigengeldkontos eines Strafgefangenen ist als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG anfechtbar, wenn der Gefangene geltend macht, dass sich die Vollzugsbehörde hierbei nicht an den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehalten bzw. irrig Beträge abgebucht hat, die in Wirklichkeit nicht gepfändet worden sind.(Rn.12) 2. Nachdem das am 7. März 2014 in Kraft getretene ThürJVollzGB ein Überbrückungsgeld nicht mehr vorsieht, bleibt als Anwendungsbereich für die in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB angeordnete Fortgeltung des § 51 Abs. 4 StVollzG nur das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürJVollzGB bereits angesparte und nach § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschützte Überbrückungsgeld, das deshalb nur in diese Höhe nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG (weiterhin) unpfändbar ist.(Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.10.2014 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 79,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Justizvollzugsanstalt veranlasste Zahlung an den Pfändungsgläubiger zu Lasten des Eigengeldkontos eines Strafgefangenen ist als Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG anfechtbar, wenn der Gefangene geltend macht, dass sich die Vollzugsbehörde hierbei nicht an den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehalten bzw. irrig Beträge abgebucht hat, die in Wirklichkeit nicht gepfändet worden sind.(Rn.12) 2. Nachdem das am 7. März 2014 in Kraft getretene ThürJVollzGB ein Überbrückungsgeld nicht mehr vorsieht, bleibt als Anwendungsbereich für die in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB angeordnete Fortgeltung des § 51 Abs. 4 StVollzG nur das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürJVollzGB bereits angesparte und nach § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschützte Überbrückungsgeld, das deshalb nur in diese Höhe nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG (weiterhin) unpfändbar ist.(Rn.18) 1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.10.2014 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 79,69 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befindet sich seit 2012 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U.... Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10.10.2013 wurden wegen einer Kostenschuld des Antragstellers in Höhe von ca. 2.500,- € dessen angebliche Forderung an das Land Thüringen, vertreten durch den Leiter der JVA U..., auf Auszahlung des ihm „als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes (bei Strafgefangenen mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 4 StVollzG [bzw der entsprechenden landesrechtlichen Regelung] unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach § 51 Abs. 1 StVollzG [bzw der entsprechenden landesrechtlichen Regelung] zu bildenden und dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld ...“ gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Nachdem von dem Antragsgegner - als Drittschuldner - bereits im Mai 2014 ein Betrag von 169,75 € von dem Eigengeld des Verurteilten an den Gläubiger abgeführt worden war, erfolgte am 12.06.2014 eine weitere von dem Antragsgegner veranlasste Zahlung von 79,69 € an den Gläubiger zu Lasten des Eigengeldkontos des Antragstellers. Zu diesem Zeitpunkt belief sich dessen bis zum Inkrafttreten des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs vom 27.02.2014 (ThürJVollzGB) am 07.03.2014 angespartes - und ungeachtet des landesrechtlichen Verzichts auf die (weitere) Bildung von Überbrückungsgeld gemäß der Übergangsbestimmung in § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschütztes - Überbrückungsgeld auf 1.020,50 €. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.07.2014 beanstandet der Verurteilte die am 12.06.2014 erfolgte, ihm am 10.07.2014 zur Kenntnis gebrachte Auszahlung von 79,69 € als rechtswidrig, weil das Eigengeld insoweit von dem Pfändungsschutz des nach § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB fortgeltenden § 51 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfasst werde. Da das angesparte Überbrückungsgeld mit dem Betrag von 1.020,50 € noch nicht die in § 51 Abs. 1 StVollzG bestimmte Höhe von 1.564,- € (gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 2 zu § 51 Abs. 1 StVollzG der vierfache Regelsatz nach § 28 SGB XII) erreiche, sei in Höhe des Differenzbetrages auch das Eigengeld unpfändbar. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil die von der Anstaltsleitung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses veranlasste Überweisung von dem Eigengeldguthaben des Gefangenen an den Gläubiger keine nach § 109 ff StVollzG überprüfbare Maßnahme sei. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der Strafgefangene geltend macht, dass die Vollzugsbehörde sich nicht an den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehalten habe. Den erhobenen Einwand der Unpfändbarkeit müsse der Antragsteller dagegen im Zwangsvollstreckungsverfahren gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da das Überbrückungsgeld mit dem Inkrafttreten des ThürJVollzGB weggefallen und nach § 142 ThürJVollzGB lediglich in Höhe des bis zur Gesetzesänderung tatsächlich angesparten Betrages geschützt sei. Gegen den seinem Verteidiger am 14.10.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit dem am 14.11.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie des § 109 StVollzG rügt und die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Neubescheidung seines Antrages begehrt. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte Thüringer Justizministerium hat in der Stellungnahme vom 19.12.2014 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise unbegründet zu verwerfen. Mit Beschluss vom 05.02.2015 hat das Landgericht - 5. Zivilkammer - Meiningen auf die Beschwerde des hiesigen Antragstellers und dortigen Schuldners „die Zwangsvollstreckung in dessen Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlich vorhandenen Überbrückungsgeld und dem in § 51 Abs. 1 StVollzG vorgesehenen Überbrückungsgeld (derzeit 1.564,- €)“ für unzulässig erklärt und die weitergehende - auf Erstattung der im Mai und Juni 2014 an die Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts als Gläubiger gezahlten Beträge gerichtete - Beschwerde zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach dem Maßstab des § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft, gemäß § 118 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig. Die mit den Regelungen in den §§ 142 Nr. 1, 143 Abs. 4 ThürJVollzGB aufgeworfenen Unklarheiten bedürfen der Klärung. Die Rechtsbeschwerde ist zunächst insoweit begründet, als das Landgericht den Rechtsweg für das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG als nicht eröffnet angesehen hat (1.). Darüber hinaus hat die Rechtsbeschwerde in der Sache allerdings keinen Erfolg (2.). 1. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG nicht eröffnet ist. Die Erwägung des Landgerichts, dass Überweisungen bzw. Zahlungen der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von dem Eigengeldkonto eines Strafgefangenen regelmäßig keine Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG darstellen, sondern Handlungen eines Drittschuldners in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ist zwar im Grundsatz zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13.05.2004, 1 Ws 96/04, ZfStrVo 2005, 184). Allerdings hat der Senat bereits in dieser (auch insoweit vom Landgericht zitierten) Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine hiervon abweichende Beurteilung jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn der Gefangene geltend macht, dass sich die Vollzugsbehörde bei ihrer Maßnahme nicht an den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehalten bzw. irrig Beträge abgebucht hat, die in Wirklichkeit nicht gepfändet worden sind (vgl. auch BGH, Beschluss v. 11.09.1990, 5 AR Vollz 27/90). Mit diesem Einwand macht der Gefangene gerade nicht eine - im zwangsvollstreckungsrechtlichen Erinnerungsverfahren zu klärende - Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend, sondern eine hierdurch in Wirklichkeit nicht veranlasste und deshalb fehlerhafte Zahlung durch die Anstaltsleitung. So liegt der Fall bei sachgerechter Auslegung des Vorbringens des Antragstellers auch hier. Dieser beruft sich zwar vordergründig in erster Linie (nur) auf die „Unpfändbarkeit“ des ausgezahlten Eigengeldes und hat insoweit offensichtlich auch (zusätzlich) das zwangsvollstreckungsrechtliche Erinnerungsverfahren betrieben (sogar mit einem Teilerfolg in der Beschwerdeinstanz). Tatsächlich ergibt sich jedoch aus dem vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.10.2013 (Bl. 24 und Bl. 69 d. A.), dass bereits dort der nach § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbare Teil des Eigengeldes (in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen vorhandenem und zu bildendem Überbrückungsgeld) ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen wird (zum - missglückten, aber auslegungsfähigen - genauen Wortlaut s. o. unter I.). Träfe also die Rechtsauffassung des Antragstellers zu, dass § 51 Abs. 4 StVollzG auch nach Inkrafttreten des ThürJVollzGB uneingeschränkte Anwendung in dem Sinne fände, dass auch (anteiliges) Eigengeld bis zur Höhe des nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden Überbrückungsgeldes vom Pfändungsschutz erfasst wäre, dann hätte sich der Anstaltsleiter mit der Auszahlung von dem Eigengeldkonto gerade nicht an den - dem gesetzlichen Pfändungsschutz Rechnung tragenden - Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehalten und in Wirklichkeit nicht gepfändete Beträge abgeführt. Nach alledem hätte die Strafvollstreckungskammer den Antrag nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben war. 2. Eine Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Begründetheit des Antrags ist gleichwohl nicht geboten, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Der Senat kann deshalb an Stelle der Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. Insoweit ist - ungeachtet der abweichenden, allerdings nicht überzeugend begründeten Entscheidung des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 05.02.2015 im zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren 5 T 270/14 - den (hilfsweisen) Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur sachlichen Unbegründetheit des Begehrens des Beschwerdeführers zuzustimmen. Der von dem Eigengeldkonto des Antragstellers an den Gläubiger abgeführte Betrag unterlag tatsächlich keinem Pfändungsschutz (gemäß § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB i. V. m. § 51 Abs. 4 StVollzG) und war deshalb auch nicht durch die einschränkende Formulierung des Pfändungsbeschlusses von der Pfändung ausgenommen. Bereits vor Inkrafttreten des ThürJVollzGB war das Eigengeld eines Strafgefangenen (§ 52 StVollzG), über das er - soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig war - frei verfügen durfte (83 Abs. 2 Satz 3 StVollzG), grundsätzlich als Forderung gemäß § 829 ZPO pfändbar. Hiervon ausgenommen war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StVollzG lediglich vorhandenes Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich bereits vorhandenen Überbrückungsgeld. Nachdem sich der Landesgesetzgeber in Thüringen im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für den Verzicht auf die Aufnahme eines Überbrückungsgeldes in das ThürJVollzGB entschieden hat, ein (in bestimmter Höhe) „zu bildendes Überbrückungsgeld“ mithin gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, kann sich der Hinweis in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB auf das Fortgelten der Bestimmungen des StVollzG über den Pfändungsschutz, namentlich des § 51 Abs. 4 StVollzG, sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen gesetzgeberischen Zielsetzung nur auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürJVollzGB bereits angesparte und nach § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschützte Überbrückungsgeld erstrecken (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Für einen darüber hinausgehenden Pfändungsschutz i. S. des § 51 Abs 4 Satz 2 StVollzG ist schon nach dessen Wortlaut kein Raum mehr, weil der dort in Bezug genommene § 51 Abs. 1 StVollzG nach der insoweit eindeutigen landesrechtlichen Regelung in Thüringen gerade nicht mehr gilt, so dass es weder ein „zu bildendes Überbrückungsgeld“ noch einen (pfändungsfreien) „Unterschiedsbetrag“ i. S. dieser Vorschrift geben kann. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum ThürJVollzGB heißt es hierzu (Thür. Landtag, Drucksache 5/6700, S. 125): „Das Gesetz verzichtet wie bereits das Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz auf die Aufnahme eines Überbrückungsgeldes. Erarbeitete oder erworbene Gelder der Gefangenen, die nicht Hausgeld sind, werden damit dem Eigengeld zugeordnet. Zweck des Überbrückungsgeldes war es bislang, für die besonders schwierige Zeit direkt nach der Entlassung eine finanzielle Vorsorge für den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten durch zwangsweises Ansparen eines Geldbetrages zu treffen. Das Überbrückungsgeld erfüllt jedoch diesen Zweck in vielen Fällen nicht, sondern stellt sogar ein Wiedereingliederungshindernis dar. Es führt nach der Entlassung regelmäßig dazu, dass die für das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe zuständigen Träger den Gefangenen eine Leistungsgewährung unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 2 Abs. 1 des Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verweigern. Im Bereich des Arbeitslosengeldes II hat dies in der Regel zur Folge, dass den Gefangenen in der kritischen Phase der Haftentlassung keine Leistungen wie Fördermaßnahmen gewährt werden, die auf Vermittlung in Arbeit abzielen. Schließlich führt die bisherige Rechtslage zu einer Benachteiligung der Gefangenen gegenüber nicht inhaftierten Menschen. Letztere können nicht nur aus Arbeitseinkommen, sondern auch aus leistungslosem Einkommen Ansparrücklagen bilden, die als im Rahmen von Freibeträgen geschütztes Vermögen von der Anrechnung sowohl nach dem Zweiten als auch dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch freigestellt sind. Auch steht das Überbrückungsgeld der in den §§ 50 und 52 zum Ausdruck kommenden Intention entgegen, durch Kooperation der Anstalt mit den nach § 50 Abs. 2 genannten außervollzuglichen Stellen ein anstaltsübergreifendes Hilfesystem aufzubauen, das unmittelbar nach der Entlassung einsetzt. Die Abschaffung des Überbrückungsgeldes führt im Übrigen dazu, dass den Gefangenen während der Haftzeit zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen und ihnen so ermöglicht wird, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Insoweit dient die Neuregelung auch den Belangen der Gläubiger, denen durch die Bildung des Überbrückungsgeldes pfändbares Eigengeld der Gefangenen entzogen würde.“ (Hervorhebung durch den Senat) Die in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB angeordnete Fortgeltung (u. a.) des § 51 Abs. 4 StVollzG hat ihre Grundlage allein in der fortbestehenden (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, vgl. Neubacher in Laubenthal u. a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. A Rdnr. 12). Ein von dem besonderen Zweck des - ausdrücklich nicht in das ThürJVollzGB übernommenen - Überbrückungsgeldes losgelöster (allgemeiner) Pfändungsschutz des Eigengeldes in bestimmter Höhe kann daraus nicht entnommen werden, zumal die (fortgeltende) bundesrechtliche Regelung insoweit mangels Fortgeltung des § 51 Abs. 1 StVollzG ins Leere geht. Insbesondere letzteres verkennt das Landgericht - 5. Zivilkammer - Meiningen im Beschluss vom 05.02.2015 (5 T 270/14), wenn es dort heißt: „Mag also die Verpflichtung zur Bildung von Überbrückungsgeld in Thüringen weggefallen sein, so ist die Zielsetzung des Überbrückungsgeldes nach wie vor berechtigt: Der Gefangene soll in den ersten 4 Wochen in Freiheit über eine finanzielle Grundausstattung verfügen, die seine gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung fördert. Diesem Zweck dient nun der gemäß § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB, 51 Abs. 1, 4 StVollzG unpfändbare Teil des Eigengeldes“ Abgesehen davon, dass diese Auffassung den (in der Gesetzesfassung auch zum Ausdruck gekommenen) gesetzgeberischen Willen geradezu konterkariert (indem sie das vom zuständigen Landesgesetzgeber abgeschaffte Überbrückungsgeld als in seiner Zielsetzung „nach wie vor berechtigt“ bezeichnet und in - verdeckter - Form eines pfändungsgeschützten Eigengeldes bestehen lassen will, dessen Höhe sich aus in Thüringen nicht mehr anwendbarem Bundesrecht ergeben soll), übersieht sie insbesondere, dass die Gefangenen gemäß § 67 Abs. 2 ThürJVollzGB über das Eigengeld frei verfügen (es also z. B. während der Haft verbrauchen) können und schon deshalb keineswegs gewährleistet ist, dass ihnen ein entsprechender Betrag „in den ersten 4 Wochen in Freiheit“ als „finanzielle Grundausstattung“ zur Verfügung stehen wird. Als Anwendungsbereich für die in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB angeordnete Fortgeltung des § 51 Abs. 4 StVollzG bleibt derzeit mithin nur das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürJVollzGB bereits angesparte und nach § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschützte Überbrückungsgeld, das nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG (weiterhin) unpfändbar ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.