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Urteil

3 S 117/22

LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2023:0413.3S117.22.00
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Leitsätze
1. Ein Eigenbedarfswunsch ist nachvollziehbar dargelegt, wenn die Eigentümer eine Erdgeschosswohnung mit ihren Kindern nutzen wollen, weil sie etwas größer ist, sie die Kinder dann im Garten besser beaufsichtigen können und sie außerdem ihre derzeit bewohnte Wohnung den Eltern überlassen wollen.(Rn.22) 2. Für die Annahme eines Härtegrundes genügt es nicht, dass in der Gemeinde eine allgemeine Wohnungsmangellage besteht. Der Mieter hat vielmehr konkret darzulegen und zu beweisen, dass er sich um Ersatzwohnraum bemüht hat.(Rn.44) 3. Bei der im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Härtegründe zu berücksichtigen, die von dem Mieter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und im Berufungsrechtszug vorgetragen wurden. Die berechtigten Interessen des Vermieters hingegen müssen sich entweder bereits aus dem Kündigungsschreiben ergeben oder nachträglich entstanden sein (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18).(Rn.29) 4. Der Wunsch eines Zusammenlebens von Generationen ist schützenswert, auch im Hinblick auf eine spätere Mithilfe und Pflege im Alter, speziell bei bereits vorliegenden Erkrankungen der Großeltern (Anschluss LG München, Urteil vom 13. Juli 2016 - 16 S 1848/16).(Rn.49) 5. Dies kann Vorrang haben auch vor einer (seh-) behinderungsbedingten Hilfebedürftigkeit eines bereits Jahrzehnte in der Wohnung lebenden Mieters, der in besonderem Maße auf sein vertrautes Wohnumfeld angewiesen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mieter noch recht selbstständig ist und mit einer Wohnung in der Nähe auch zurechtkäme.(Rn.50) 6. Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist es auch, wenn der Mieter nicht substantiiert darlegt, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen für ihn nicht zu beschaffen ist. Dies gilt auch in einem angespannten Mietwohnungsmarkt, wenn der Mieter bei seiner persönlichen Anhörung selbst ausführt, dass er immer wieder von Wohnungen höre, die "unter der Hand" vergeben würden.(Rn.51)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 25.10.2022, Az. 5 C 158/22, wird zurückgewiesen. 2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 gewährt. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.200 € abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Eigenbedarfswunsch ist nachvollziehbar dargelegt, wenn die Eigentümer eine Erdgeschosswohnung mit ihren Kindern nutzen wollen, weil sie etwas größer ist, sie die Kinder dann im Garten besser beaufsichtigen können und sie außerdem ihre derzeit bewohnte Wohnung den Eltern überlassen wollen.(Rn.22) 2. Für die Annahme eines Härtegrundes genügt es nicht, dass in der Gemeinde eine allgemeine Wohnungsmangellage besteht. Der Mieter hat vielmehr konkret darzulegen und zu beweisen, dass er sich um Ersatzwohnraum bemüht hat.(Rn.44) 3. Bei der im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Härtegründe zu berücksichtigen, die von dem Mieter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und im Berufungsrechtszug vorgetragen wurden. Die berechtigten Interessen des Vermieters hingegen müssen sich entweder bereits aus dem Kündigungsschreiben ergeben oder nachträglich entstanden sein (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18).(Rn.29) 4. Der Wunsch eines Zusammenlebens von Generationen ist schützenswert, auch im Hinblick auf eine spätere Mithilfe und Pflege im Alter, speziell bei bereits vorliegenden Erkrankungen der Großeltern (Anschluss LG München, Urteil vom 13. Juli 2016 - 16 S 1848/16).(Rn.49) 5. Dies kann Vorrang haben auch vor einer (seh-) behinderungsbedingten Hilfebedürftigkeit eines bereits Jahrzehnte in der Wohnung lebenden Mieters, der in besonderem Maße auf sein vertrautes Wohnumfeld angewiesen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mieter noch recht selbstständig ist und mit einer Wohnung in der Nähe auch zurechtkäme.(Rn.50) 6. Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist es auch, wenn der Mieter nicht substantiiert darlegt, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen für ihn nicht zu beschaffen ist. Dies gilt auch in einem angespannten Mietwohnungsmarkt, wenn der Mieter bei seiner persönlichen Anhörung selbst ausführt, dass er immer wieder von Wohnungen höre, die "unter der Hand" vergeben würden.(Rn.51) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 25.10.2022, Az. 5 C 158/22, wird zurückgewiesen. 2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 gewährt. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 7.200 € abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.200,00 € festgesetzt. I. Die Kläger machen als Vermieter gegen den Beklagten als Mieter einen Räumungs- und Herausgabeanspruch bezüglich einer Mietwohnung auf Grund einer Kündigung wegen Eigenbedarfs geltend. Der Beklagte bewohnt die im Erdgeschoss gelegene Dreizimmerwohnung des Dreifamilienhauses in der xxx, xxx aufgrund Mietvertrags vom 24.01.1987 (Anlage K 1 As. I 1 Anlagenheft K) als Mieter und bezahlt hierfür Miete i.H.v. netto 600 € monatlich. Die Kläger sind aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 17.04.2018 seit dem 02.08.2018 Eigentümer des gesamten Anwesens. Sie bewohnen die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss des Anwesens, die über das unbeheizte zentrale Treppenhaus verbunden sind. Die Kläger kündigten (nach einer vorangegangenen und im Berufungsverfahren abgewiesenen Räumungsklage, vgl. Beiakten Amtsgericht Freiburg 10 C 1286/19 und Landgericht Freiburg 3 S 97/20) das Mietverhältnis mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2021 erneut ordentlich wegen Eigenbedarfs und forderten den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis spätestens 28.02.2022 auf. In dem Kündigungsschreiben führten die Kläger aus, dass sie die von ihnen derzeit bewohnten Wohnungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss des Anwesens nach Erwerb umfangreich und energetisch saniert hätten. Sie beabsichtigten, gemeinsam mit ihren Kindern statt der bisher mitbewohnten Wohnung im Dachgeschoss mit ca. 66 m² die ca. 77 m² große Wohnung des Beklagten im Erdgeschoss zu beziehen und diese Wohnung durch eine innenliegende Treppe mit der darüber liegenden, ebenfalls ca. 77 m² großen Wohnung im Obergeschoss zu einer einheitlichen Wohnung verbinden. Im Rahmen der Sanierung sei der Einbau dieser Verbindungstreppe bereits vorgesehen worden. Eine Verbindung der bisher von den Klägern bewohnten Wohnungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss sei hingegen aus baulichen und praktischen Gründen nur schwer möglich, da eine Verbindungstreppe mitten im Raum enden würde, wodurch man zwei Räume zur Nutzung verlieren würde. Zudem würde eine solche Treppe zu einer größeren Baustelle in den bereits fertig sanierten Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss führen, und die Raumaufteilung im Dachgeschoss müsste mit unverhältnismäßigem Aufwand neugestaltet werden, während die Wohnung im Erdgeschoss ohnehin von Grunde auf saniert und modernisiert werden müsse. Zudem wollten die Kläger künftig angesichts des jungen Alters ihrer Kinder die Erdgeschosswohnung mit ebenerdigem Gartenzugang auch deshalb selbst nutzen, da die Wege in den Garten kürzer seien und die Kläger von dort aus einen besseren Blick auf ihre im Garten spielenden Kinder hätten, als dies derzeit der Fall sei. Die durch die Eigennutzung des Erdgeschosses freiwerdende Wohnung im Dachgeschoss werde für die Eltern des Klägers, die Eheleute xxx (61 Jahre) und xxx (65 Jahre), die derzeit noch eine ca. 93 m² große Eigentumswohnung in xxx, xxx bewohnten, benötigt. Die Eltern des Klägers wollten näher bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, der Klägerin, und den gemeinsamen Enkeln leben, insbesondere auch im Hinblick auf eine spätere Mithilfe und Pflege im Alter. Die Mutter des Klägers sei an multipler Sklerose erkrankt und zu 50 % schwerbehindert, daher werde sie künftig noch stärker auf Hilfe angewiesen sein. Auf das Kündigungsschreiben der Kläger vom 26.02.2021 (Anlage K 3, As. I 19 Anlagenheft Kl.), das eine Belehrung über Frist und Form des Widerspruchs gemäß § 574b BGB enthält, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Beklagte erhob mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2021 (Anlage K 4, As. I 23 Anlagenheft Kl.), auf das Bezug genommen wird, Widerspruch gemäß § 574 BGB gegen die Kündigung vom 26.02.2021. Hierin führte der Beklagte aus, er sei seit dem 01.03.1987, also seit mehr als 34 Jahren Mieter der streitgegenständlichen Wohnung und 66 Jahre alt. Er verfüge nur noch über eine Sehkraft von weniger als 10 %, was zu ganz erheblichen Einschränkungen im Alltag führe. Schriftstücke seien für ihn gar nicht oder nur mit höchstem Aufwand über den PC oder mittels einer Lupe lesbar. Ohne sein im Laufe der Jahre aufgebautes Helfersystem könne er seinen Alltag nur sehr viel schwieriger bewältigen. Er benötige regelmäßige Hilfestellung bei der Kenntnisnahme von handschriftlichen Aufzeichnungen, die er selbst nicht lesen könne. Verschiedene Bezugspersonen kümmerten sich um kleinere Reparaturen, die Aus- und Aufrüstung des PCs, die Mitnahme zum Baumarkt oder notwendige Fahrten zum Recyclinghof. Unterstützung erhalte er auch beim wöchentlichen Einkauf, indem er sich die Preisschilder und Beschriftungen der Einkaufsgegenstände vorlesen und schwere Sachen nach Hause fahren lasse. Im Gegenzug trage er der Helferin, die nicht schwer tragen könne, deren Einkauf in ihre Wohnung. In seinem vertrauten Wohnumfeld könne er derzeit noch einige wenige Fahrradstrecken, die er gut kenne, gefahrlos mit dem Fahrrad befahren. Zahnarzt, Arzt und Apotheker seien fußläufig erreichbar. Im Übrigen sei er auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) oder die Mitnahme durch seine Bezugspersonen angewiesen. Die Busverbindung zu seiner derzeitigen Wohnung sei einfach und ihm vertraut. Wenn ihm der Ablauf nicht vertraut sei, bestehe bei der Nutzung des ÖPNV regelmäßig die Gefahr, dass er aus Versehen in einen falschen Bus oder eine falsche Straßenbahn einsteige. Bei einem Umzug aus dem vertrauten Umfeld würde er auch sein soziales Umfeld verlieren, was zu einer sozialen Vereinsamung und dem verstärkten Angewiesensein auf Hilfestellung führen würde. Er habe auch keine Möglichkeit, Helfer zu bezahlen, da er von einer Altersrente von monatlich 589,11 € sowie 60 € aus einer Garagenuntervermietung lebe. Darüber hinaus stehe ihm seit Ende 2020 ein kleines Erbe zur Verfügung, welches aber selbst bei sparsamer Verwendung in den nächsten Jahren aufgebraucht sein werde. Die Erkundigung bei der Gemeinde habe ergeben, dass es für ihn keinen Wohnraum gebe, welcher auf der einen Seite finanzierbar sei und es ihm auf der anderen Seite ermögliche, auf sein bisheriges Helfersystem weiter zurückzugreifen und die vorhandenen sozialen Kontakte weiter zu pflegen. Die Kläger haben erstinstanzlich bis auf die unstreitige Sehschärfe des Beklagten von nur noch 10 % und der Tatsache, dass der Beklagte noch Fahrrad fährt, die im Rahmen des Widerspruchs des Beklagten vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestritten. Das Amtsgericht Freiburg hat der Klage nach Zeugenvernehmung zum Eigenbedarf und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den sozialen Härtegründen und der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem angefochtenen Urteil vom 25.10.2022 vollumfänglich stattgegeben und dem Beklagten eine Räumungsfrist von einem Jahr gewährt. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Kläger vom 26.02.2021, die dem Beklagten am 02.03.2021 zugegangen sei, wirksam beendet worden und die Kündigungsfrist von einem Jahr abgelaufen sei. Der Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liege vor: Der im Kündigungsschreiben vom 26.02.2021 angegebene Nutzungswille der Kläger hinsichtlich der Erdgeschosswohnung und der Überlassungswille der derzeit noch von ihnen bewohnten Dachgeschosswohnung an die Eltern des Klägers sei von den vernommenen Zeugen xxx und xxx plausibel bestätigt und begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll vom 13.05.2022, Aktenseite I 45 ff., 47 ff. Bezug genommen. Nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald xxx, seien die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäß § 574a BGB nicht gegeben. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, den Beweisbeschluss vom 27.05.2022 (Aktenseite I 50 ff.) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten des xxx (Aktenseite I 63 ff.), wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der geltend macht, ein Eigenbedarf der Kläger sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls überwiege das Interesse der Kläger im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte vorgetragen, er lebe von einer Altersrente von monatlich 621,22 € sowie 60 € aus einer Garagenuntervermietung. Ihm stehe seit Ende 2021 ein kleines Erbe zur Verfügung, welches aber selbst bei sparsamer Verwendung in den nächsten Jahren aufgebraucht sein werde. Er könne deshalb seine Helfer nicht bezahlen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Die Kläger beantragen Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und führen aus, der Eigenbedarf der Kläger sei durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen plausibel begründet und bestätigt worden, die amtsgerichtlichen Feststellungen seien zutreffend. Der Beklagte habe weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass ein Umzug für ihn mit schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten würden weiter mit Nichtwissen bestritten. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2023 die Parteien gemäß § 141 ZPO ergänzend persönlich angehört und ein ergänzendes mündliches Gutachten des Sachverständigen xxx eingeholt. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2023 (Aktenseite II 48 ff.) wird verwiesen. Die Akten Amtsgericht Freiburg, Az.: 10 C 1286/19 und Landgericht Freiburg Az.: 3 S 97/20 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in beiden Rechtszügen samt Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung verurteilt. Es wird daher zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, welches sich das Berufungsgericht nach eigener Prüfung zu eigen macht, verwiesen. Der Beklagte hat in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen, welche die getroffene Entscheidung in Frage stellen. Die Kläger haben aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB Anspruch auf Herausgabe und Räumung der von dem Beklagten angemieteten Wohnung. Die ordentliche Kündigung vom 26.02.2021 hat das Mietverhältnis beendet (dazu unter 1.). Der Sozialwiderspruch des Beklagten führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, und zwar weder auf unbestimmte noch auf bestimmte Zeit (dazu unter 2.). 1.) Die ordentliche Kündigung der Kläger wegen Eigenbedarfs vom 26.02.2021 hat das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 1, Abs. 2. Nr. 2 BGB wirksam zum 28.02.2022 beendet. a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haben die Gerichte den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung nunmehr selbst zu nutzen oder durch den – enggezogenen – Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen. Insbesondere haben sie zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht und sind daher auch nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Danach dürfen die Gerichte den Eigennutzungswunsch des Vermieters im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen verfügbaren Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15.3.2017 – VIII ZR 270/15 – = NJW 2017,1474 Rn. 18f.; BGH, Beschluss v. 21.08.2018 – VIII ZR 186/17 –, Rn. 20f., juris). b) Das Amtsgericht hat aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nach ausführlicher Würdigung der Zeugenaussagen festgestellt, dass die Kündigung durch die Kläger erfolgte, weil sie die von dem Beklagten bewohnte Erdgeschosswohnung künftig selbst mit ihren Kindern nutzen und die derzeit von ihnen mitbewohnte Wohnung im Dachgeschoss den Eltern des Klägers überlassen wollen und sich vom Vorliegen des Eigenbedarfs überzeugt. An diese vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. ZPO zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nach Prüfung des Akteninhalts nicht ersichtlich. Es besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die getroffenen Feststellungen im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben werden und sich ihre Unrichtigkeit herausstellen könnte (BGH, Beschluss vom 03.09.2020 – I ZR 186/19 –, Rn. 16, juris). Solche Anhaltspunkte für Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Berufung vorgetragenen Tatsache, dass es keinen ebenerdigen Gartenzugang gebe, wie in der Kündigung behauptet, und aus dem Erdgeschoss auch kein besserer Blick auf den Garten bestehe. Ebenso ist unerheblich, ob aus Sicht des Beklagten eine Verbindung der Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss durch einen kostengünstigeren Umbau des bestehenden Treppenhauses naheliegender wäre. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Überlassungswunsch der Wohnung im Dachgeschoss an die Eltern des Klägers in der dem früheren Räumungsverfahren zugrundeliegenden Kündigung vom 30.06.2018 nicht genannt worden war. Dasselbe gilt für den seitens der Kläger angesichts der vom Zeugen xxx geschilderten Gehprobleme aufgrund seines Bandscheibenvorfalls zwar angekündigten, aber noch nicht konkret geplanten Einbau eines Treppenlifts zur Dachgeschosswohnung in das bestehende Treppenhaus. Aus den den Parteien anlässlich ihrer persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung gemäß § 141 ZPO vorgehaltenen Fotos (Anlage zum Protokoll vom 04.02.2021 im Verfahren Landgericht Freiburg 3 S 97/20, Aktenseiten 149-150) ergibt sich, dass die Wohnung des Beklagten im sogenannten Hochparterre, also nicht ebenerdig zum davorliegenden Garten liegt und ein direkter Zugang von der Terrasse des Beklagten zum Garten durch die Kläger noch geschaffen werden müsste. Angesichts der aus den Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Verhältnisse ist es jedoch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Wege in den Garten von der Erdgeschosswohnung deutlich kürzer und die Aufsicht von Eltern über im Garten spielende Kinder deutlich vereinfacht wird. Die Zeugen xxx und xxx haben bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung am 13.05.2022 ausweislich des amtsgerichtlichen Verhandlungsprotokolls (As. I 44ff.) bestätigt, dass sie beabsichtigen, nach dem Umzug der Kläger in die dann verbundene Erd- und Obergeschosswohnung in die freiwerdende Dachgeschosswohnung des streitgegenständlichen Anwesens einzuziehen und ihre derzeit bewohnte Eigentumswohnung zu vermieten. Die Zeugin xxx hat bestätigt, dass sie ihren Sohn und seine Familie sehr häufig, sicherlich drei- bis viermal in der Woche besuche oder die Kläger mit Kindern sie zu Hause aufsuche. Auch wenn die Wohnung im Dachgeschoss separat sei, sei die Familie dann näher beieinander. 2015 sei bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert worden mit begleitenden depressiven Umständen. Derzeit gelte sie als 50 % schwerbehindert und sei noch nicht auf eine Pflegekraft angewiesen, bei größeren Arbeiten im Haushalt unterstützte sie die Klägerin. Auch in ihrer derzeitigen Wohnung, die im 4. Stock liege, gebe es keinen Aufzug. Sie gehe aber davon aus, dass ihr Sohn nach ihrem Einzug in die Dachgeschosswohnung, soweit es gesundheitlich erforderlich sein sollte, sich um ein Treppenlift bemühen werde. Der Zeuge xxx hat bestätigt, dass er mit dem Kläger bereits über die Frage des Einbaus eines Treppenlifts, der derzeit noch nicht benötigt werde, gesprochen habe und der Kläger mit dem Einbau eines solchen Treppenlifts bei entsprechendem Bedarf einverstanden gewesen sei. Der Zeuge xxx hat weiter bestätigt, dass die Kläger nach Auszug des Beklagten aus der Erdgeschosswohnung die Erdgeschoss- mit der Obergeschosswohnung verbinden und in der dann neu geschaffenen Wohnung über zwei Stockwerke wohnen möchten. Dies steht auch in Übereinklang mit dem mit der Replik vom 19.04.2022 (As. I 29) vorgelegten Foto von der bei der Sanierung der Obergeschosswohnung bereits geschaffenen Aussparung für die geplante Verbindungstreppe zur Erdgeschosswohnung. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat die Kammer daher keinen Zweifel daran, dass die Kläger die Wohnung des Beklagten für die eigene Nutzung mit ihren Kindern benötigen und auch ein entsprechender Eigennutzungswille der Kläger vorliegt. c) Die Kläger waren auch nicht verpflichtet, dem Beklagten die Wohnung im Dachgeschoss des Anwesens anzubieten. Zum einen besteht die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter eine freigewordene Alternativwohnung anzubieten, nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Anderenfalls würde derjenige Mieter privilegiert, der sich bei wirksamer Kündigung trotz Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht nach wie vor in der gekündigten Wohnung aufhält (BGH, Urteil v. 09.07.2003 – VIII ZR 311/02 – = NJW 2003, 2604; BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 339/04 = NJW 2006, 220 (221)). Im vorliegenden Fall wird die Alternativwohnung jedoch erst nach Sanierung der Erdgeschosswohnung und Herstellung einer Verbindung zur Obergeschosswohnung zur Verfügung stehen. Zum anderen besteht hinsichtlich dieser Wohnung nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ebenfalls Eigenbedarf der Kläger im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch ernsthaften Überlassungswillen der Dachgeschosswohnung an die Eltern des Klägers. Auf die obigen Ausführungen unter 1.) b) wird Bezug genommen. Im Übrigen würde ein – hier nicht gegebener – Verstoß gegen die Anbietpflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls zu Schadensersatzansprüchen wegen einer Nebenpflichtverletzung aus dem Mietverhältnis führen (BGH, Urteil vom 15.3.2017 – VIII ZR 270/15 – Rn. 22, beck-online). 2.) Der von dem Beklagten form- und fristgerecht erhobene Widerspruch führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 574a BGB. a) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Hierzu ist eine gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen, aufgrund derer die beiderseitigen Interessen gewichtet, gewürdigt und unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 574 Abs. 1 BGB subsumiert werden müssen (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19 –, Rn. 23, juris). Dabei kommen nur solche für den Mieter mit einem Umzug verbundenen Nachteile als Härtegründe im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (BGH, Urteil vom 20.05.2019 – VIII ZR 167/17 – Rn. 31, juris, st. Rspr.). Bei der im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die von dem Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz und im Berufungsrechtszug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz vorgetragenen Härtegründe zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.08.2022 – VIII ZR 429/21 –, Rn. 24, juris; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020 Rn. 6, BGB § 574b Rn. 6; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl., § 574b Rn. 27).Die berechtigten Interessen des Vermieters hingegen müssen sich entweder aus dem Kündigungsschreiben ergeben oder nachträglich entstanden sein, § 574 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 20.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 37, juris). Der Beklagte ist als Mieter für die Umstände der nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet (BeckOK MietR/Siegmund, 24. Ed. 1.5.2021, BGB § 574 Rn. 39). Eine Vertragsfortsetzung gemäß § 574 BGB scheidet aus, wenn die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt oder die Interessen der Parteien gleich schwer wiegen (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 38, juris; Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 574 Rn. 64). Der Eintritt der Nachteile muss nicht mit absoluter Sicherheit feststehen, es genügt, wenn solche Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die lediglich theoretische Möglichkeit des Eintritts von Nachteilen reicht aber nicht aus (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019 Rn. 20, BGB § 574 Rn. 20). Ergibt sich im Rahmen einer nach den vorstehenden Maßstäben vorgenommenen Abwägung ein Überwiegen der Belange des Mieters, kann er die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, auch wenn kein deutliches Überwiegen seiner Belange vorliegt (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 38, juris unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). b) Nach diesen Maßstäben sind zunächst in die Interessenabwägung auf Seiten des Beklagten verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen einzustellen (dazu unter aa), nicht jedoch der Härtegrund nach § 574 Abs. 2 BGB (dazu unter bb). Die Interessenabwägung führt im Ergebnis nicht zu einem Überwiegen der Belange des Beklagten (dazu unter cc). aa) Unstreitig verfügt der Beklagte nur noch über eine Sehschärfe von 10 %. Die übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten sind streitig. Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen xxx ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO, dass der am 29.09.1955 geborene Beklagte schwerbehindert ist mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 100 % und den Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), H (Hilflosigkeit) und RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht). Des Weiteren ergibt sich hieraus, dass der Beklagte an körperlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Adipositas, Polyneuropathie, Sehstörungen, arterieller Hypertonie und nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II.a. leidet, während der psychische Befund unauffällig ist. Nach dem ergänzenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen xxx in der Berufungsverhandlung vom 16.02.2023 und den ärztlichen Attesten der Augenärztin Dr. med. xxx vom 27.02.2008, des Augenarztes Dr. xxx vom 05.02.2020 und der Hausärztin xxx vom 18.01.2020 (Anlagenheft Bekl. As. I 1ff.) und vom vom 22.06.2020 (Beiakte Amtsgericht Freiburg 10 C 1286/19 As. 569) sowie dem dortigen Gerichtsgutachten des Dr. xxx vom 19.03.2020 (Beiakte Amtsgericht Freiburg 10 C1286/19 As. 523ff.) steht zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO fest, dass der Beklagte ca. seit dem Jahr 1993 an einer erblich bedingten Makulaerkrankung mit unumkehrbarem Verlust der Sinneszellen in der zentralen Netzhaut ohne Therapieoption leidet, wegen der er sich – neben der laufenden hausärztlichen Behandlung – im Jahr 2008 von der Augenärztin Dr. xxx behandeln ließ sowie sich im Jahr 2013 bei Augenarzt Dr. xxx wegen eines ärztlichen Attestes zur Berentung vorstellte. Aus dem Attest des Augenarztes Dr. xxx vom 05.02.2020, das dieser zur Vorlage im vorangegangenen Räumungsverfahren Amtsgericht Freiburg Az. 10 C 1286/19 erstellt hat, ergibt sich, dass der Visus des Beklagten im Vergleich zu 2013 unverändert war und eine Sehleistung von 4 % je Auge, also eine beidseits höchstgradige Sehbehinderung dicht an der Grenze zur "Blindheit im Sinne des Gesetzes" (ab 2 % je Auge) bestand. Nach dem Attest des Dr. xxx vom 05.02.2020 spielt sich die krankheitsbedingte Netzhautveränderung im Wesentlichen im zentralen Teil der Netzhaut ab, während das periphere Gesichtsfeld üblicherweise intakt bleibt, was auch bei dem Befund 2013 so festgestellt wurde. Die Orientierung in vertrauter Umgebung sei damit gut möglich, in unbekannter Umgebung sei sie massiv reduziert, aber nicht vollends unmöglich. Aus dem Attest der Hausärztin xxx vom 18.01.2020 ergibt sich, dass der Beklagte aufgrund seiner Visusminderung weder lesen noch Gesichter oder räumliche Silhouetten sicher erkennen kann und sich mittels Lupe und Fernrohr orientiert. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der Berufungsverhandlung vom 16.02.2023 angegeben, dass sich der Zustand seiner Augenerkrankung seit Erstellung der genannten ärztlichen Atteste nicht geändert oder verschlechtert habe. Seit dem letzten Besuch 2020 habe er den Augenarzt Dr. xxx nicht mehr aufgesucht, die weitere Entwicklung sei nicht sicher vorhersehbar. Diese für die Kammer glaubhaften Angaben des Beklagten stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen François Ehinger in seinem mündlichen Gutachten vom 16.02.2023, dass die Augenerkrankung des Beklagten nicht zwingend progredient verlaufe, d. h. nicht unbedingt weiter fortschreiten müsse, sondern es auch sein könne, dass sie stabil bleibe. Eine belastbare prognostische Einschätzung sei aus ärztlicher Sicht jedoch nicht möglich. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung weiter angegeben, dass er seine Hausärztin xxx vierteljährlich wegen seines Bluthochdrucks und des Diabetes konsultiere. In eine Pflegestufe sei er nicht eingestuft und sehe hierfür derzeit auch keine Notwendigkeit. In Holzhausen und von dort in Richtung Reute, Nimburg und Hugstetten fahre er mit dem Fahrrad. Wenn er nach Freiburg wie z.B. zu Dr. xxx müsse, nutze er den ÖPNV, hier müsse er von Holzhausen aus jedoch nur einen Bus und eine Straßenbahnlinie nehmen und keine großen Entscheidungen treffen. Wenn der Bus halte, könne er die Nummer erkennen. In einer fremden Umgebung sehe er zwar die Nummer, wisse aber nicht, was sie bedeute und müsse dies dann vorher am PC recherchieren, bei unvorhergesehenen Ereignissen wie etwa Schienenersatzverkehr müsse er jemanden fragen. Der Diabetes habe sich verschlechtert, er sei aber nach wie vor nicht insulinpflichtig. Die Polyneuropathie sei unverändert. Diese in Übereinstimmung mit den oben genannten ärztlichen Attesten stehenden Angaben des Beklagten hält die Kammer ohne Weiteres für glaubhaft. Erstmals in der Berufungsverhandlung, jedoch von den Klägern nicht bestritten, hat der Beklagte vorgetragen, er leide zudem an Psoriasis (Schuppenflechte), das bedeute einerseits, dass er Sonneneinstrahlung brauche und für seine Lupe auch helles elektrisches Licht. Andererseits sei er wegen seiner blendempfindlichen Augen auf gedämpftes Licht angewiesen. Der Sachverständige xxx hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.2022 ausgeführt, dass sich der Beklagte in der vertrauten jetzigen Umgebung weitgehend ohne fremde Hilfe zurechtfindet und ein Umzug für den Beklagten zu deutlichen Einbußen an Lebensqualität führen würde, da er in einer nicht vertrauten Umgebung seine Restselbständigkeit weitgehend verlieren würde und dann auf professionelle Hilfe angewiesen wäre. Im Rahmen seines ergänzenden mündlichen Sachverständigengutachtens in der Berufungsverhandlung vom 16.02.2023 hat der Sachverständige dies aufgrund der genannten ärztlichen Atteste für die Kammer nachvollziehbar und widerspruchsfrei dahingehend konkretisiert, dass in seiner jetzigen Wohnung jeder Handgriff des Beklagten sitze und er über einen besonderen Computer und eine digitale Lupe verfüge. Ohne diese Hilfsmittel, die er nicht selbst einrichten könne, würde er die im schriftlichen Gutachten genannten Einbußen an Lebensqualität und Restselbständigkeit erleiden. Aufgrund seiner Neuropathie könne er auch nur eine normale Tastatur, jedoch nicht einen Touchbildschirm oder ein Smartphone bedienen. Ein Recht des Beklagten auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pflegeversicherung sei eher fraglich, da er sich in seiner Wohnung gut auskenne und die täglichen Verrichtungen und die Körperpflege selbstständig erledige. Die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs seien aus ärztlicher Sicht spekulativ, denn es komme entscheidend darauf an, wohin der Beklagte umziehe, es bestünden ja aber keine konkreten Umzugspläne. Ein Umzug könne prinzipiell auch zu einer Verbesserung führen und ein Umzug in die nähere Umgebung sei vielleicht gar kein Problem bzw. der Beklagte habe sich schnell eingewöhnt. Wenn der Beklagte in eine weit entfernte Wohnung ziehen müsse, dann könnte es deshalb auch zu gesundheitlichen Problemen mit einer depressiven Reaktion kommen. Ein Hinweis dafür könnte sein, dass der Beklagte – ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der Hausärztin xxx vom 22.06.2020 – nach einer Krebsdiagnose im April 2012 bereits einmal eine depressive Episode gehabt habe. Durch seine Augenerkrankung habe er es schwerer, sich einzuleben, als ein gesunder Mensch, was sich auch negativ auf den Aufbau von neuen sozialen Beziehungen auswirke. Ohne soziale Beziehungen halte er die Wahrscheinlichkeit für eine depressive Episode bei dem Beklagten für hoch. Zwar sei der Beklagte in seinem Leben schon oft umgezogen und habe sich jeweils zurechtgefunden. Nun lebe er aber seit 35 Jahren hier, habe hier auch noch frühere Arbeitskollegen und sei ein Rentner Ende 60 mit einer Sehstörung, so dass sich für ihn ein Zurechtfinden in einer völlig neuen, fremden Umgebung ohne jede Hilfe (also im "Worst-Case-Szenario") sehr schwer gestalten würde. Angesichts dieser für die Kammer aufgrund der sachverständigen Ausführungen sowie der genannten ärztlichen Atteste feststehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten, hält die Kammer die Angabe des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO und in der Berufungsbegründung vom 16.02.2022, dass er seinen Alltag mithilfe eines unentgeltlichen Helferkreises bewältigt, der ihm z.B. beim Einkauf, beim Lesen von Schriftstücken, beim Entsorgen schwerer Sachen, bei der Reparatur von Kleidung oder bei Fragen der Elektrik und Elektronik hilft, ohne Weiteres für glaubhaft. Insoweit besteht für die Kammer kein Zweifel, dass ein Umzug in eine Wohnung außerhalb des vertrauten Radius des Beklagten für diesen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit verbundenen Hilfebedürftigkeit mit besonderen und über die mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehenden Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2022 – VIII ZR 390/21 –, Rn. 24, juris; BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 167/17 –, Rn. 31, juris). bb) Hingegen steht für die Kammer nicht fest, dass angemessener Ersatzwohnraum vom Beklagten zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann, § 574 Abs. 2 BGB. Eine Ersatzwohnung ist angemessen, wenn sie im Vergleich zu der bisherigen Wohnung den Bedürfnissen des Mieters entspricht und sie finanziell für ihn tragbar ist (BGH, Urteil vom 20.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 50, juris). Die Kläger haben die Angaben des Beklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen und Bemühungen des Beklagten um Ersatzwohnraum bestritten. Der Beklagte hat erstinstanzlich auch lediglich vorgetragen, sich bei der Gemeinde nach Wohnraum erkundigt zu haben. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der Berufungsverhandlung vom 16.02.2023 hat der Beklagte angegeben, das Erbe zur Aufstockung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Im Übrigen hat er weitere Angaben zur Höhe des Erbes in der Berufungsverhandlung ausdrücklich verweigert. Der Beklagte hat weiter angegeben, vor zwei bis zweieinhalb Jahren nach dem ersten amtsgerichtlichen Urteil im Verfahren Amtsgericht Freiburg 10 C 1286/19 vom 31.07.2020 habe er mal in der Zeitung nach Ersatzwohnungen geschaut. Es sei aber sinnlos, bei seinen finanziellen Verhältnissen eine Wohnung finden zu wollen. Es gebe keine Wohnungen und die Preise seien hoch. March gehöre auch zum Gebiet der Mietpreisbremse und der Zuzug ukrainischer Flüchtlinge habe die Situation weiter verschärft. Wenn sich in der Nachbarschaft etwas tue, seien schon Verwandte und Bekannte interessiert. Natürlich höre man dieses oder jenes, was unter der Hand gehandelt werde. Das Problem sei auch, dass nicht jede Wohnung für ihn geeignet sei, z.B. was die Lichtverhältnisse angehe. Für die Annahme eines Härtegrundes nach § 574 BGB reicht es nicht aus, dass in der Gemeinde eine allgemeine Wohnungsmangellage besteht. Der Mieter hat vielmehr konkret darzulegen und zu beweisen, dass er sich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Hierfür muss er im Einzelnen darlegen, welche Wohnungen er wann und mit welchem Ergebnis besichtigt hat und woran die Anmietung gescheitert ist, soweit ihm dies persönlich und situationsbedingt zuzumuten ist (Schmidt-Futterer/Hartmann, 15. Aufl. 2021, BGB § 574 Rn. 30). Eine festgestellte und/oder in Verordnungen zugrunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB darstellen, das in Verbindung mit substantiiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag zu konkret ergriffenen Maßnahmen zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter nicht zu erlangen ist (Schmidt-Futterer/Hartmann, 15. Aufl. 2021, BGB § 574 Rn. 30). Vorliegend hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder substantiiert zu seinen Bemühungen um Ersatzwohnraum noch zu seinen finanziellen Verhältnissen vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten. Insofern kann die Kammer weder feststellen, was dem Beklagten zumutbare Bedingungen für Ersatzwohnraum darstellen, noch, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Beklagten nicht beschafft werden kann (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19 –, Rn. 28, juris). cc) Die von der Kammer festgestellten mit einem Umzug für den Beklagten verbundenen Beeinträchtigungen führen nach Abwägung und Würdigung der berechtigten Interessen der Kläger nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden Härte für den Beklagten im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB. Die Interessen des Beklagten überwiegen die der Kläger nicht (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 26, juris): Bei der Interessenabwägung sind die Bestandsinteressen des Mieters mit den Erlangungsinteressen des Vermieters in Beziehung zu setzen und den Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, die in den für sie streitenden Grundrechten zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19 –, Rn. 33, juris). Es ist festzustellen und abzuwägen, welche Auswirkungen eine Vertragsbeendigung für den Mieter haben würde und wie sich eine Vertragsfortsetzung auf den Vermieter auswirkt. Dabei haben die Gerichte nicht nur die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren, sondern dürfen auch bzgl. der Interessen des Mieters ihre Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an dessen Stelle setzen (BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19 –, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 63, juris). Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls auszurichten (BGH, Urteil vom 30.08.2022 – VIII ZR 429/21 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19 –, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 –, Rn. 26, juris). Dabei kommt weder den Belangen des Vermieters noch den Interessen des Mieters von vornherein ein größeres Gewicht zu als denen der Gegenseite. Es ist nicht erforderlich, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt. Wiegen die Interessen der Parteien gleich schwer, so gebührt dem Erlangungsinteresse des Vermieters der Vorrang (BGH, Urteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18 Rn. 26; Schmidt-Futterer/Hartmann, 15. Aufl. 2021, BGB § 574 Rn. 64). Für die Kammer ist der Wunsch der Kläger auf Sanierung der Erdgeschosswohnung und Zusammenlegung mit der Obergeschosswohnung mit der Folge eines direkteren Zugangs zum Garten für ihre jetzt 5, 8 und 10 Jahre alten Kinder und eine leichtere Beaufsichtigung der Kinder durch die Eltern ohne Weiteres vernünftig und nachvollziehbar. Zu sehen ist auch, dass im Zeitpunkt der Kündigung vom 26.02.2021 die Wohnungen im Obergeschoss und Dachgeschoss des Anwesens bereits vollständig saniert und das Obergeschoss für den Durchbruch in die Erdgeschoßwohnung vorbereitet war. Bei einer Verbindung der Obergeschosswohnung mit der Dachgeschosswohnung entstünde für die Kläger somit nicht nur eine erhebliche Belastung durch die erforderlichen Bauarbeiten, sondern es käme auch zu erheblichen Mehrkosten durch den erforderlichen Einbau einer bisher nicht geplanten Innentreppe und Einschränkungen durch die damit einhergehende Änderung und Verkleinerung des Wohnungszuschnitts. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die Wohnung der Kläger nach Verbindung der Erdgeschoss- mit der Obergeschosswohnung nur geringfügig größer als die derzeit von den Klägern bewohnten Wohnungen im Obergeschoss und im Dachgeschoss ist und sich der Vorteil für die Kläger auf einen kürzeren Gartenzugang, die erleichterte Beaufsichtigung ihrer Kinder im Garten und die Verbindung durch eine im beheizten Innenbereich liegende private Treppe, d. h. eine nachvollziehbare und vernünftige Erhöhung des Wohnkomforts beschränkt, jedoch nicht der Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15 –, Rn.30, juris). Allerdings haben die Kläger ihre Kündigung nicht nur mit der Zusammenlegung der beiden Wohnungen, sondern auch mit dem Einzug der Eltern des Klägers in die Dachgeschosswohnung im Hinblick auf eine spätere Mithilfe und Pflege im Alter und ein näheres Zusammenleben zwischen Großeltern, Sohn, Enkeln und Schwiegertochter begründet. Dieser Wunsch des Zusammenlebens der Generationen ist auch aufgrund der Wertungen des Art. 6 GG ohne Weiteres schützenswert (LG München Urteil vom 13.07.2016 Az. 14 S 1848/16 LS 1, juris) und nachvollziehbar, und ihm kommt im vorliegenden Fall aufgrund der festgestellten Multiplen-Sklerose-Erkrankung der Mutter des Klägers und der Gehbehinderung des Vaters des Klägers noch ein deutlich erhöhtes Gewicht zu. Zwar bestehen auch auf Seite des Beklagten die festgestellten und oben dargelegten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, v.a. in Form seiner Sehbehinderung sowie eine 35-jährige Verwurzelung am bisherigen Wohnort mit besonderem Angewiesensein auf soziale Kontakte aufgrund seiner behinderungsbedingten Hilfebedürftigkeit. In welchem Ausmaß und mit welcher Sicherheit hierdurch für den Beklagten durch eine Beendigung des Mietverhältnisses über die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehende Nachteile entstehen, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der Beklagte in xxx selbst oder in dem dem Beklagten noch vertrauten räumlichen Umfeld von Holzhausen eine Ersatzwohnung findet oder sich die Ersatzwohnung in einer derart großen Entfernung zur bisherigen Wohnung befindet, dass der Beklagte sich in die Umgebung der Wohnung vollständig neu eingewöhnen müsste und seine bisherigen sozialen Bindungen nicht aufrechterhalten könnte. Denn der Beklagte bewegt sich unstreitig mit dem Fahrrad selbstständig trotz seiner Sehbehinderung in einem Radius, der sich auf die Nachbargemeinden von Holzhausen erstreckt. Wie oben ausgeführt hat der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen für ihn nicht zu beschaffen ist. Zwar ist der angespannte Mietwohnungsmarkt in Freiburg und Umgebung der überwiegend mit Mietsachen befassten Kammer durchaus bekannt. Allerdings verfügt der seit 35 Jahren in Holzhausen wohnende Beklagte durch sein soziales Umfeld über größere Chancen, angemessenen Ersatzwohnraum in näherer Umgebung zu finden, als ein von außen kommender Wohnungssuchender. Der Beklagte hat bei seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass er immer wieder von Wohnungen höre, die "unter der Hand" vergeben würden. Zwar hat der Sachverständige xxx ausgeführt, dass er bei einem Umzug des Beklagten in eine völlig unbekannte Umgebung und einem vollständigen Verlust des sozialen Umfelds die Wahrscheinlichkeit einer depressiven Reaktion – wie bereits die depressive Episode des Beklagten aufgrund einer Krebsdiagnose im Jahr 2012 gezeigt habe – für hoch halte. Dies würde zwar einen auch aufgrund der grundrechtlichen Wertung des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG erheblichen Nachteil für den Betroffenen darstellen, wobei eine depressive Episode schon nach ihrer Definition vorübergehend und – wie auch die beim Beklagten 2012 aufgetretene Erkrankung zeigt – ärztlich behandelbar ist (BGH, Urteil vom 26.10.2022 – VIII ZR 390/21 – Rn. 28, juris). Die Möglichkeit, dass der Beklagte lediglich außerhalb seines vertrauten und sozialen Umfelds Ersatzwohnraum findet, ist für die Kammer aufgrund der bekannten angespannten Wohnraumlage zwar nicht nur lediglich theoretisch. Angesichts der dargestellten Umstände kann die Kammer jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dies und damit auch der Eintritt erheblicher Nachteile für den Betroffenen mit der für ein Überwiegen der Interessen des Betroffenen erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019 Rn. 20, BGB § 574 Rn. 20). Zu einem Überwiegen der Interessen des Beklagten führt auch nicht die Tatsache, dass dieser aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Durchführung des Umzugs nur mit umfassender (professioneller) Hilfe in der Lage ist. Seine - bestrittenen - finanziellen Verhältnisse hat der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen und Angaben zur Höhe seines Erbes auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich verweigert. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte finanziell nicht in der Lage wäre, seinen Umzug mithilfe eines professionellen Umzugsunternehmens durchzuführen. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist des Weiteren zu sehen, dass sich der 1955 geborene Beklagte zwar im fortgeschrittenen, jedoch noch nicht im hohen Alter befindet und sich derzeit mit technischen Hilfsmitteln im Alltag noch gut selbstständig zurechtfindet und in vertrauter Umgebung mit dem Fahrrad, ansonsten bei entsprechender Planung auch mit dem ÖPNV selbstständig mobil ist. Aufgrund der festgestellten fehlenden Therapiemöglichkeiten für die Augenerkrankung des Beklagten kann mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beklagten nicht gerechnet werden, so dass sich eine Fortsetzung des Mietverhältnisses und damit der Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger nach Art. 14 GG nicht nur auf einen überschaubaren Zeitraum beschränken würde, sondern Jahrzehnte, gegebenenfalls bis zum Lebensende des Beklagten fortbestehen würde (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15 –, Rn.30, juris). 3.) Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von über einem Jahr seit Ablauf der Kündigungsfrist ist dem Beklagten aufgrund der oben dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen und den sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung gemäß § 721 Abs. 1 ZPO eine nach den festgestellten Umständen von der Kammer als angemessen erachtete Räumungsfrist bis 31.03.2024 zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht allein auf der Anwendung anerkannter und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.