Beschluss
4 T 174/23
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2023:1117.4T174.23.00
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Leitsätze
1. Soweit Verfahrenshandlungen gemäß § 332 S. 2 FamFG nachzuholen sind, meint der Begriff „unverzüglich“ das unmittelbare Tätigwerden des Betreuungsgerichtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel am nächsten Tag (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07).(Rn.17)
2. Zwar kann das Unterlassen einer für die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung erforderlichen Anhörung nicht rückwirkend geheilt werden. Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann jedoch für die Zukunft „heilende Wirkung“ beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19).(Rn.21)
3. Im Beschwerdeverfahren steht grundsätzlich auch in den Fällen des § 332 FamFG die Möglichkeit offen, fehlerhaft erfolgte Anhörungen nachzuholen und so gegebenenfalls eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage für die Bestätigung inhaltlich zutreffender erstinstanzlicher Beschlüsse zu schaffen (Aufgabe LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. August 2022 - 4 T 139/22).(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 12.10.2023, Az. XVII 148/23, wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Verfahrenshandlungen gemäß § 332 S. 2 FamFG nachzuholen sind, meint der Begriff „unverzüglich“ das unmittelbare Tätigwerden des Betreuungsgerichtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel am nächsten Tag (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07).(Rn.17) 2. Zwar kann das Unterlassen einer für die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung erforderlichen Anhörung nicht rückwirkend geheilt werden. Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann jedoch für die Zukunft „heilende Wirkung“ beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19).(Rn.21) 3. Im Beschwerdeverfahren steht grundsätzlich auch in den Fällen des § 332 FamFG die Möglichkeit offen, fehlerhaft erfolgte Anhörungen nachzuholen und so gegebenenfalls eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage für die Bestätigung inhaltlich zutreffender erstinstanzlicher Beschlüsse zu schaffen (Aufgabe LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. August 2022 - 4 T 139/22).(Rn.25) 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 12.10.2023, Az. XVII 148/23, wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die unter rechtlicher Betreuung stehende Betroffene wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg vom 12.10.2023. Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Amtsgericht im Wege der dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die Unterbringung des Betroffenen durch deren Betreuerin im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen (ZfP) bis längstens 23.11.2023. Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Störung (ICD10: F25.0) und möglicherweise auch an einem Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD 10: F48.1). Eine Störung der Impulskontrolle tritt deutlich zu Tage. Das Amtsgericht hat die Betroffene zunächst am 22.08.2023 zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung angehört (As. 15) und zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die am 20.09.2023 und 30.09.2023 erstattet wurden. Mit Beschluss vom 12.10.2023 (As. 55) hat es im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 1) - befristet bis 11.04.2024 - zur rechtlichen Betreuerin bestellt, die noch am selben Tage die Unterbringung im ZfP beantragt hat (As. 69). Hierauf hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 12.10.2023 im Wege der dringlichen einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin im Zentrum für Psychiatrie bis 23.11.2023 genehmigt (As. 73). Der Beschluss ist am 13.10.2023 zur Geschäftsstelle gelangt und wurde am 19.10.2023 mit polizeilicher Hilfe durch Verbringung der Betroffenen ins ZfP vollzogen. Erst an diesem Tag wurde der Beschluss der Betroffenen bekannt gemacht (As. 135). Noch am 19.10.2023 wandte das Amtsgericht sich an das Amtsgericht Emmendingen mit dem Ersuchen, die Betroffene im Wege der Rechtshilfe anzuhören. Die Anhörung wurde am 26.10.2023 im ZfP in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin der Betroffenen durchgeführt (As. 158). Bereits am 20.10.2023 legte die Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.10.2023 ein. Mit Beschluss vom 30.10.2023 (As. 169) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Betroffene am 07.11.2023 in Gegenwart der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin erneut persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage der nervenärztlichen Gutachten von Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie vom 20.09.2023 und 30.09.2023, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 19.10.2023 und dem Ergebnis der richterlichen Anhörungen vom 26.10.2023 und 07.11.2023 bestehen nach §§ 331, 332 FamFG dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine längstens bis 23.11.2023 anzuordnende Unterbringung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen (1.-4.). Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt (5.). 1. Die u.a. für die Aufgabenbereiche der Aufenthaltsbestimmung – und für die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung – zuständige Betreuerin hat am 12.10.2023 beim Amtsgericht vor Erlass des angegriffenen Beschlusses die für eine Unterbringung gemäß § 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Genehmigung beantragt. 2. Auf Grund des o.g. nervenärztlichen Gutachtens vom 30.09.2023 und des zur Frage des Betreuungsbedarfs eingeholten Vorgutachtens vom 20.09.2023 bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene an einer schizoaffektiven Störung (ICD10: F25.0) und möglicherweise auch an einem Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD 10: F48.1), mithin einer psychischen Krankheit im Sinne von § 1931 Abs. 1 Nr. 1 BGB, leidet und auf Grund dessen ihren Willen nicht frei bestimmen kann. a) Die Betroffene, die bereits in der Vergangenheit im ZfP untergebracht war, entzog sich bei zwei Hausbesuchen durch den Sachverständigen, die am 11.09.2023 und 20.09.2023 angesetzt waren, der persönlichen Untersuchung. In einem der Fälle flüchtete sie mit einem Hechtsprung über den Gartenzaun zum Nachbargrundstück. Ärztliche Termine und Behandlungen in den letzten Monaten wurden von ihr meist nach kürzester Zeit beendet. b) Nach dem Gutachten vom 30.09.2023 bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene krankheitsbedingt in der irrigen Überzeugung lebt, dass ihr sämtliche ärztlichen Kontakte schaden könnten und sie keine Hilfe zu erwarten hat. Ihr Verhalten wird von einer verzerrten Wahrnehmung geleitet, und sie ist dabei nicht in der Lage, die Folgen ihres Handelns zu erkennen und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln. Dies wurde durch ihre Angaben in der Anhörung durch die Kammer bestätigt. Dort hat die Betroffene zwar angegeben, sie habe in der Zwischenzeit schon einige Gespräche mit Ärzten geführt. Sie lehnt aber nach wie vor eine Therapie, insbesondere eine Psychotherapie, ab. 3. Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom 30.09.2023 bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene sich infolge dieses Krankheitsbildes selbst tötet oder sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die bei der Betroffenen deutlich zu Tage tretende Störung der Impulskontrolle lässt befürchten, dass sie bei krisenhafter Zuspitzung ihres Krankheitsbilds eine suizidale Affekthandlung begeht und - wie bereits geschehen - weitere strafbare Handlungen verübt, welche sich nachteilig auf die weitere gesundheitliche Entwicklung, aber auch soziale Perspektive der Betroffenen auswirken könnten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Betroffene durch ihre verzerrte Realitätswahrnehmung und impulsives Auftreten Situationen (z.B. im Straßenverkehr) heraufbeschwört, in denen sie körperlich zu Schaden kommen könnte. Zudem hat die Betroffene verschiedentlich selbst, zuletzt in ihrem Beschwerdeschreiben, ihren Sterbewunsch geäußert, den sie lediglich aus Furcht vor den Konsequenzen eines „harten“ Suizids nicht umsetze, weil sie sich einen sanften Tod im Rahmen eines begleiteten Suizids wünsche. Soweit sie in ihrer Anhörung angab, dass sie verschiedentlich geäußerte Suiziddrohungen nicht wahrmachen würde und dabei zunächst auch einen eher reflektierten und gefassten Eindruck vermittelte, trat die fehlende Impulskontrolle deutlich zu Tage, als die Betroffene nach Anhörung der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin nach Zusammenfassung und vorläufiger Einschätzung durch den Vorsitzenden unvermittelt ausfällig wurde und die Anhörung mit den Worten „leck mich doch“ abbrach. 4. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die angeordnete Dauer der Unterbringung erforderlich ist. Nach dem Gutachten vom 30.09.2023 nehmen die Behandlung und die darauf ausgerichtete Therapie voraussichtlich den nach § 333 Abs. 1 Satz 1 FamFG maximal zulässigen Genehmigungszeitraum von sechs Wochen in Anspruch. Es bestehen auf Grund des Gutachtens dringende Gründe für die Annahme, dass dieser Zeitraum geeignet ist, um ein therapeutisches Bündnis mit der Betroffenen zu erarbeiten und eine diagnostische Einschätzung mit Klärung therapeutischer Optionen vornehmen zu können. Da der Beschluss vom 12.10.2023 erst am 13.10.2023 durch Übergabe an die Geschäftsstelle wirksam wurde, ist das Fristende mit dem 23.11.2023 zutreffend berechnet. Die vom Amtsgericht genehmigte Unterbringungsdauer bis 23.11.2023 wird auch vom Zeitraum der Bestellung der Betreuerin derzeit bis 11.04.2024 umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – XII ZB 349/20, juris Rn. 16). 5. Im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt. a) Allerdings hat das Verfahren des Amtsgerichts mit Blick auf die persönliche Anhörung der Betroffenen den Anforderungen des FamFG nicht durchgängig genügt. aa) Gemäß § 331 Satz 1 FamFG ist bei Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig (BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999 - 3Z BR 221/99). Dies dient der Vorbeugung gegen Zeitverlust (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 331 Rn. 10). Gemäß § 332 FamFG kann das Gericht bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind dann unverzüglich nachzuholen. Unverzüglichkeit bedeutet hier wie bei § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern und meint, dass keine Verzögerung eintreten darf, die sich sachlich nicht rechtfertigen ließe. Die Nachholung hat auch ohne Rücksicht auf gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten zu erfolgen (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 332 Rn. 4). Soweit die Verfahrenshandlungen nachzuholen sind, meint unverzüglich im Hinblick auf den Eingriff in das Freiheitsrecht das unmittelbare Tätigwerden des Betreuungsgerichtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel am nächsten Tag (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 338/07, FamRZ 2007, 1627; OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993 – 2 W 163/93, FamRZ 1994, 781; BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 – 3Z BR 64/00, FamRZ 2001, 578; Jürgens/Marschner, FamFG, 7. Aufl. 2023, § 332 Rn. 3). bb) Gemessen hieran durfte das Amtsgericht im vorliegenden Fall eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe in Betracht ziehen, wenn und soweit dies (aus ex-ante-Sicht) eine geeignete Maßnahme darstellte, um die Durchführung der Anhörung zu beschleunigen. Trotz der nicht allzu großen Entfernung zwischen den in Rede stehenden Orten (Staufen und Emmendingen) wäre dies aus Sicht der Kammer etwa dann naheliegend gewesen, wenn mit Blick auf die beim Amtsgericht Emmendingen praktisch täglich anfallenden Anhörungen im ZfP auf diese Weise sichergestellt gewesen wäre, dass die Betroffene noch am Tag des Vollzuges der Unterbringung angehört wird. cc) Gleichwohl zu beachten blieb das Gebot der beschleunigten – unverzüglichen – Anhörung, dem hier letztlich nicht genügt wurde. Denn die Betroffene wurde erst am 26.10.2023 und somit fünf Werktage nach Vollzug des Unterbringungsbeschlusses am 19.10.2023 angehört, ohne dass besondere Umstände ersichtlich wären, die diese Verfahrensdauer gerechtfertigt hätten. b) Die erstinstanzliche Anhörung vom 26.10.2023 vermochte den zwischenzeitlich eingetretenen Verfahrensmangel zwar nicht rückwirkend zu heilen, stellt aber - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Freiheitsentziehungen nach Art. 104 GG - ab dem Zeitpunkt ihrer Durchführung eine ordnungsgemäße Grundlage für die weitere Unterbringung dar. Denn das Unterlassen einer für die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung erforderlichen Anhörung kann zwar nicht rückwirkend geheilt werden. Das Unterlassen der verfahrens- und verfassungsrechtlich gebotenen mündlichen Anhörung drückt der wegen ihrer grundlegenden Bedeutung der gleichwohl angeordneten Maßnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf, der durch Nachholung der Anhörung rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80, BVerfGE 58, 208, 222). Einer nachgeholten Anhörung, die nur unter engen zeitlichen Voraussetzungen zulässig ist, kann jedoch für die Zukunft „heilende Wirkung“ beigemessen werden, so dass die Aufrechterhaltung der Unterbringung nach Anhörung einem erstmals formell ordnungsgemäßen Neuerlass der Anordnung gleichzuachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2020 – 2 BvR 1692/19, juris Rn. 37 m.w.N.). c) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Beschwerdegericht ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. nur Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 68 Rn. 61, 62 m.w.N.). Danach ist die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit zu einem früheren Zeitpunkt kommt es nicht an, solange keine Entscheidung nach § 62 FamFG zu treffen ist. Soweit in der Rechtsprechung betont wird, dass die Nachholung einer an sich zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführenden Anhörung den einmal eingetretenen Verfahrensfehler nicht zu beseitigen vermag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999 – 3Z BR 221/99, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2007 – 15 W 235/07, juris; LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014 – 4 T 90/14, juris Rn. 9, und vom 23.07.2013 – 4 T 158/13, juris Rn. 6), vermag die Kammer sich dem (nur) insoweit anzuschließen, als damit im Einklang mit den bereits dargelegten Maßstäben eine rückwirkende Heilung abgelehnt wird. d) Die Kammer hat die Betroffene in Gegenwart der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin im Beschwerdeverfahren erneut angehört. Es bedarf mithin keiner weiteren Erörterung, ob ein Verzicht auf eine zweitinstanzliche Anhörung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zulässig gewesen wäre, nachdem im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Anhörung zwar eine Verfahrensvorschrift verletzt wurde (was grundsätzlich zur erneuten Anhörung verpflichtet; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 09.11.2011 − XII ZB 286/11, juris, und vom 02.03.2011 − XII ZB 346/10, juris), der betreffende Fehler aber zwischenzeitlich mit Wirkung ex nunc behoben worden war (oben b). e) Durch die bereits im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene, wenn auch nur zukunftswirksame Korrektur unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall auch von dem Kammerbeschluss vom 15.08.2022 (4 T 139/22, juris) zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem die erstinstanzliche Anhörung wegen unterbliebener Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Termin fehlerhaft war. Im Übrigen hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 15.08.2022 geäußerten Rechtsauffassung, dass in der dort zu beurteilenden Fallgestaltung der erstinstanzliche Beschluss (ohne Wiederholung der Anhörung) zwingend aufzuheben sei, weil eine verfahrensrechtlich einwandfreie Anhörung durch die Kammer nicht mehr „unverzüglich“ gemäß § 332 Satz 2 FamFG wäre, ausdrücklich nicht fest. Die Kammer geht vielmehr für künftige Fälle davon aus, dass ihr nach dem gesetzgeberischen Konzept des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auch in den Fällen des § 332 FamFG die Möglichkeit offensteht, fehlerhaft erfolgte Anhörungen nachzuholen und so gegebenenfalls eine verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Grundlage für die Bestätigung inhaltlich zutreffender erstinstanzlicher Beschlüsse zu schaffen (ohne dass damit eine rückwirkende Heilung des erstinstanzlichen Verfahrens verbunden wäre). Das Gebot der Unverzüglichkeit nach § 332 Satz 2 FamFG richtet sich dann an die Kammer, kann von ihr aber naturgemäß erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Sache bei ihr beachtet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG. Sie entspricht der Billigkeit.