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Beschluss

4 T 90/14

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung ist auch wirksam zur Niederschrift eingelegt. • Die unverzügliche Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers nach §§ 331 Nr.4, 332 FamFG ist im Unterbringungsverfahren zwingend; Unterlassungen hieran sind unheilbare Verfahrensfehler. • Unheilbare Verfahrensfehler im Unterbringungsverfahren führen zur Aufhebung der Anordnung, ohne dass materielle Voraussetzungen geprüft werden müssen. • Bei Aufhebung wegen unheilbarer Verfahrensfehlern sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§ 32 Abs.2, Abs.4 PsychKG NRW).
Entscheidungsgründe
Aufhebung geschlossener Unterbringungsanordnung wegen unterlassener unverzüglicher Bestellung des Verfahrenspflegers • Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung ist auch wirksam zur Niederschrift eingelegt. • Die unverzügliche Bestellung und Anhörung eines Verfahrenspflegers nach §§ 331 Nr.4, 332 FamFG ist im Unterbringungsverfahren zwingend; Unterlassungen hieran sind unheilbare Verfahrensfehler. • Unheilbare Verfahrensfehler im Unterbringungsverfahren führen zur Aufhebung der Anordnung, ohne dass materielle Voraussetzungen geprüft werden müssen. • Bei Aufhebung wegen unheilbarer Verfahrensfehlern sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen (§ 32 Abs.2, Abs.4 PsychKG NRW). Die Gemeinde B beantragte die geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach § 14 PsychKG NRW. Das Amtsgericht Rheinberg ordnete mit Beschluss vom 11.03.2014 die Unterbringung an; die Betroffene wurde am 11.03.2014 und erneut am 12.03.2014 angehört. In der Anhörung erklärte die Betroffene, Beschwerde einlegen zu wollen. Das Amtsgericht bestellte einen Verfahrenspfleger nicht unverzüglich; erst im Nichtabhilfebeschluss vom 13.03.2014 wurde ein Verfahrenspfleger bestellt. Die Betroffene legte Beschwerde gegen die Unterbringungsanordnung ein, die das Landgericht Kleve überprüfte. • Die Beschwerde war formell zulässig, da sie wirksam zur Niederschrift eingelegt wurde (§ 64 Abs.2 FamFG). • Materiell liegt ein unheilbarer Verfahrensfehler vor, weil das Amtsgericht entgegen §§ 331 Nr.4, 332 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht unverzüglich vornahm und dessen Anhörung nicht unverzüglich nachholte. • In Unterbringungsverfahren nach PsychKG NRW ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei nicht anwaltlicher Vertretung grundsätzlich erforderlich; bloße Nachholung durch das Gericht ist hier nicht ausreichend, wenn die Frist bereits verstrichen ist. • Die fehlende rechtzeitige Beteiligung des Verfahrenspflegers verletzte das rechtliche Gehör der Betroffenen und machte das Verfahren unheilbar fehlerhaft; daher kann die Kammer die Versäumnisse nicht nachholen, weil der Zeitablauf dies unmöglich macht. • Wegen der Unheilbarkeit des Verfahrensfehlers ist eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Unterbringung entbehrlich. • Nach § 32 Abs.2 und Abs.4 PsychKG NRW sind bei Aufhebung wegen solcher Verfahrensfehler die Kosten der Unterbringung regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen, da dem Betroffenen kein Verschulden anzulasten ist. Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.03.2014 (Nichtabhilfebeschluss 13.03.2014) wurde aufgehoben. Die einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung ist wegen unheilbarer Verfahrensfehlern nicht tragfähig, da ein Verfahrenspfleger nicht unverzüglich bestellt und angehört wurde, wodurch das rechtliche Gehör verletzt wurde. Eine materielle Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen war aufgrund des Verfahrensfehlers entbehrlich. Die Kosten der Unterbringung trägt die Staatskasse, da dem Betroffenen die Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen sind und weitere Ermittlungen ihm nicht zugemutet werden können.