Beschluss
4 T 236/24
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2025:0331.4T236.24.00
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Leitsätze
1. Ein berufsmäßig bestellter Verfahrenspfleger darf die Anfertigung von Kopien für erforderlich halten, um seinen gesetzlichen Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Betroffenen als Verfahrenspfleger im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gerecht zu werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11).(Rn.15)
2. Die Verwendung eines Laptops oder eines Tablets zur Erledigung dieser Aufgaben darf ein Verfahrenspfleger unter Umständen für nicht gleich geeignet halten. Dies kommt in Betracht, wenn ein Betroffener an einer Demenz vom Typ Alzheimer leidet und ein Sachverständiger schwere Denkeinschränkungen attestiert und deswegen eine Unfähigkeit, den Hintergrund der Betreuung zu verstehen und einen freien Willen zu bilden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Verfahrenspflegers ermessensfehlerfrei, mit dem krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen sei die Erörterung des Inhalts der Schriftstücke und des Sachverständigengutachtens mittels Ausdrucken besser durchführbar.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 18.12.2024, Az.: 153 XVII 894/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Der Verfahrenspflegerin X wird für ihre Tätigkeit im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren eine Vergütung gemäß § 277 Abs. 2 FamFG mit Aufwendungsersatz gemäß § 277 Abs. 1 FamFG gegen die Staatskasse in Höhe von
182,23 €
festgesetzt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein berufsmäßig bestellter Verfahrenspfleger darf die Anfertigung von Kopien für erforderlich halten, um seinen gesetzlichen Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Betroffenen als Verfahrenspfleger im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gerecht zu werden (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11).(Rn.15) 2. Die Verwendung eines Laptops oder eines Tablets zur Erledigung dieser Aufgaben darf ein Verfahrenspfleger unter Umständen für nicht gleich geeignet halten. Dies kommt in Betracht, wenn ein Betroffener an einer Demenz vom Typ Alzheimer leidet und ein Sachverständiger schwere Denkeinschränkungen attestiert und deswegen eine Unfähigkeit, den Hintergrund der Betreuung zu verstehen und einen freien Willen zu bilden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Verfahrenspflegers ermessensfehlerfrei, mit dem krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen sei die Erörterung des Inhalts der Schriftstücke und des Sachverständigengutachtens mittels Ausdrucken besser durchführbar.(Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 18.12.2024, Az.: 153 XVII 894/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Der Verfahrenspflegerin X wird für ihre Tätigkeit im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren eine Vergütung gemäß § 277 Abs. 2 FamFG mit Aufwendungsersatz gemäß § 277 Abs. 1 FamFG gegen die Staatskasse in Höhe von 182,23 € festgesetzt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 2. I. Die Beteiligte Ziffer 2 wendet sich in ihrer Eigenschaft als Verfahrenspflegerin der Betroffenen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gegen die Versagung von Vergütung für die Anfertigung von Kopien aus der elektronisch geführten Betreuungsakte in Höhe von 17,50 €. Die Beteiligte Ziffer 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg vom 11.10.2024 zur Verfahrenspflegerin der unterdessen verstorbenen Betroffenen bestellt. Die Vertretung umfasste das Betreuungs- und das Unterbringungsverfahren. Der Beschluss stellte fest, dass die Beteiligte Ziffer 2 die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. Das Betreuungsgericht erhob Beweis über die Voraussetzungen der Betreuung und der Unterbringung der Betroffenen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das unter dem 10.10.2024 erstattet wurde und der Verfahrenspflegerin übermittelt wurde. Die Verfahrenspflegerin nahm anschließend an der persönlichen Anhörung der Betroffenen vom 25.10.2024 im Pflegeheim xxx in Freiburg teil. Mit Schriftsatz vom 28.10.2024, korrigiert vom 14.11.2024, beantragte die Beteiligte Ziffer 2 Vergütung für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin in Höhe von 182,23 €. Sie rechnete unter anderem Kopierkosten für 35 Kopien zu je 0,50 €, insgesamt in Höhe von 17,50 € ab. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Die Staatskasse trat dem Antrag unter Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 03.11.2014 - 4 Ws 18/14 - entgegen. Mit Beschluss vom 18.12.2024, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht Aufwendungsersatz in Höhe von 164,73 € gegen die Staatskasse festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag der Beteiligten Ziffer 2 zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das Amtsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen ihr am 19.12.2024 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 20.12.2024, auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.12.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Verfahrenspflegerin nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatskasse hat, vertreten durch den Bezirksrevisor, mit Verfügung vom 09.01.2025 Stellung genommen und Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat unter Berufung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.09.2024 - Ws 649/24 - im Kern ausgeführt, die Anfertigung der Ausdrucke aus der elektronisch geführten Betreuungsakte sei nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 4 Abs. 1 VBVG in Verbindung mit §§ 1877 Abs. 1, 670 BGB nicht erforderlich. Auf Grund der fortschreitenden Digitalisierung bestehe für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine elektronische Akte auszudrucken. Aufwendungen für nicht erforderliche Ausdrucke seien mit der Vergütung der Verfahrenspflegerin abgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. A. Die Beschwerde ist statthaft, nachdem das Amtsgericht sie gemäß § 61 Abs. 3 FamFG für die Kammer bindend zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig. B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG kann der berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 VBVG verlangen. Nach § 4 Abs. 1 VBVG kann der Verfahrenspfleger erforderliche Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Abs. 1 BGB fordern. Nach § 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB kann Ersatz für Aufwendungen nach §§ 669 und 670 BGB verlangt werden. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Verfahrenspfleger zum Zwecke der Führung der Verfahrenspflegschaft auf sich nimmt oder sich die als notwendige Folge der Übernahme der Verfahrenspflegschaft ergeben (vgl. BeckOK BGB/Kadelbach, § 1877 Rn. 2 ). Zu den Aufwendungen gehören grundsätzlich auch Kopierkosten, wenn sie erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12, beck-online Rn. 11). Die Erforderlichkeit im Sinne von § 670 BGB ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und dann anzunehmen, wenn der Verfahrenspfleger (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Zwecks der Verfahrenspflegschaft geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Betreuten stehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 437/11, beck-online Rn. 21; BeckOK BGB/D. Fischer, § 670 Rn. 11 - jeweils zum Verhältnis Auftraggeber und Beauftragter). Das Interesse des Betreuten ist zentraler Beurteilungsmaß (vgl. Martinek/Omlor, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 670 Rn. 13 mwN - zum Auftraggeber). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist der Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen maßgebend (vgl. Martinek/Omlor, in: Staudinger, a. a. O., § 670 Rn. 16 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben war das Anfertigen der Kopien erforderlich (a). Die Höhe ist beanstandungsfrei (b). a) Die Beteiligte Ziffer 2 durfte die Anfertigung der in Rechnung gestellten Kopien vorliegend für erforderlich halten, um ihren gesetzlichen Aufgaben und Pflichten gegenüber der Betroffenen als deren Verfahrenspflegerin im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren gerecht zu werden. aa) Nach den §§ 276 Abs. 1, 317 Abs. 1, 276 Abs. 3 Satz 1 und 317 Abs. 3 Satz 1 FamFG hatte die Beteiligte Ziffer 2 die Interessen der Betroffenen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zu wahren und diese angesichts des schweren Grundrechtseingriffs der vollumfassenden Betreuung und der Unterbringung fachkundig zu beraten und zu begleiten (BGH, Beschluss vom 15.02.2023 - XII ZB 341/22, beck-online Rn. 8 ff. - Unterbringungsverfahren), die Wünsche und hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Betroffenen festzustellen und im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Geltung zu bringen, die Betroffene über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und bei Bedarf bei der Ausübung ihrer Rechte im Verfahren zu unterstützen. Zur Wahrung dieser Rechte der Betroffenen hatte das Amtsgericht gemäß § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG der Beteiligten Ziffer 2 die Gelegenheit eingeräumt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen und ihr zuvor das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten im Wortlaut übermittelt (§ 37 Abs. 2 FamFG), damit die Beteiligte Ziffer 2 dessen Inhalt mit der Betroffenen erörtern konnte. Diese Aufgaben und Pflichten der Verfahrenspflegerin sind im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren von herausgehobener Bedeutung, um die durch die schweren Eingriffe der Anordnung einer (im Beschwerdefall umfassenden) Betreuung und (hier sogar unter Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist von zwei Jahren umfassenden) Unterbringung tangierten Grundrechte der Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 104 Abs. 1 GG zu wahren. bb) Zur Erledigung dieser Aufgaben und im Interesse der Betroffenen durfte es die Beteiligte Ziffer 2 vor dem Anhörungstermin vom 25.10.2024 für erforderlich erachten, einzelne Beschlüsse und insbesondere das Sachverständigengutachten auszudrucken, um diese Schriftstücke in der persönlichen Anhörung der Betroffenen vom 25.10.2024 im Pflegeheim xxx in Freiburg bereit zu halten und mit der Betroffenen zu besprechen. cc) Die Verwendung eines Laptops oder eines Tablets zur Erledigung dieser Aufgaben durfte die Beteiligte Ziffer 2 einwandfrei für nicht gleich geeignet halten. Denn die Betroffene litt nach dem Sachverständigengutachten vom 10.10.2024 an einer Demenz vom Typ Alzheimer, möglicherweise in der Unterform einer Levy body Demenz (ICD-10: 00.2, G 31.8.2). Krankheitsbedingt traten verschiedene psychiatrische Einschränkungen wie kognitive Defizite, Gedächtniseinschränkungen, Orientierungsstörung und wahnhafte Verkennung auf. Der Sachverständige attestierte schwere Denkeinschränkungen und deswegen Unfähigkeit, den Hintergrund der Betreuung zu verstehen und einen freien Willen zu bilden. Die Annahme der Verfahrenspflegerin, mit der krankheitsbedingt eingeschränkten Betroffenen sei die Erörterung des Inhalts der Schriftstücke und des Sachverständigengutachtens mittels Ausdrucken besser durchführbar, ist vor diesem Hintergrund ermessensfehlerfrei. Hierfür ist ohne Belang, dass die Betroffene am 25.10.2024 tatsächlich nicht orientiert war und ein inhaltliches Gespräch nicht zu Stande kam. Denn der Sachverständige konnte noch wenige Wochen zuvor mit der Betroffenen ein Explorationsgespräch führen, sodass die Verfahrenspflegerin annehmen durfte, dies sei auch am 25.10.2024 möglich. dd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Staatskasse greifen nicht durch. Die zur Stützung der Rechtsansicht angeführten Entscheidungen treffen den Streitfall nicht. (1) Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.10.2003 - 3 W 75/02, beck-online - betraf Aufwendungsersatz für Büroausstattung des Betreuers. Darum geht es hier nicht. (2) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.11.2014 - 4C Ws 18/14, beck-online Rn. 36 ff. - betraf den Antrag eines Strafverteidigers auf Erstattung von Kopierkosten aus der elektronischen Verfahrensakte. Dessen Erfolgsaussichten beurteilten sich schon nicht nach den hier anzuwendenden Vorschriften, und dem Antrag wurde vom Oberlandesgericht München nur deswegen kein Erfolg beschieden, weil der Rechtsanwalt seiner nach § 46 Abs. 1 RVG obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen war. (3) Ebenso wenig einschlägig ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.09.2024 - Ws 649/24, beck-online. Die Erfolgsaussichten des Antrags des dortigen Strafverteidigers beurteilten sich nicht nach den hiesigen Vorschriften und betrafen einen völlig anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein Rechtsanwalt, der sein Büro noch nicht elektronisch führt, trotzdem vollständige Kopien einer auf CD überlassenen Akte fertigen und dafür Kostenersatz verlangen kann. (4) Es gibt im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beteiligte Ziffer 2 habe neben der elektronisch geführten Akte auch eine vollständige Papierakte geführt und damit nicht den Interessen der Betroffenen gedient, sondern aus bloßer Bequemlichkeit die Akte ausgedruckt. Ausweislich der dem Vergütungsantrag der Beteiligten Ziffer 2 beigefügten Übersicht hat die Verfahrenspflegerin lediglich einzelne Beschlüsse, unter anderem den Bestellungsbeschluss, die Terminsladung, das Sachverständigengutachten und den Unterbringungsbeschluss ausgedruckt. All dies ist ermessensfehlerfrei. b) Die Höhe der Kopierkosten richtet sich nicht nach § 7 Abs. 2 JVEG, weil der Verfahrenspfleger nicht in den Anwendungsbereich des § 1 JVEG einbezogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12, beck-online Rn. 13). Maßgeblich ist daher Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG (vgl. BeckOGK/Bohnert, BGB § 1877 Rn. 43 ). Für die ersten 50 Seiten fallen pro Seite 0,50 € an. Das sind für 35 Kopien die von der Beteiligten Ziffer 2 abgerechneten 17,50 €. Nach alledem ist der angegriffene Beschluss abzuändern und die beantragte Vergütung in vollem Umfang festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit. Der Festsetzung des Geschäftswerts für die nicht erhobene Gerichtsgebühr ist entbehrlich. IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG bestehen nicht. Die Beschwerde betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil der zu Grunde liegende Rechtsbegriff der Erforderlichkeit seit langem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist und sein Vorliegen der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten ist.