Beschluss
3 W 75/02
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2002:1021.3W75.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird geändert: Die der Beteiligten zu 2) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungen wird auf 2907,34 DM (1486,49 Euro) festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsanspruch wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 2) ist Berufsbetreuerin. Neben ihrer Vergütung begehrt sie die Erstattung von Portokosten in Höhe von 1,50 DM bzw. 3,50 DM. Sie hat auf Nachfrage der Rechtspflegerin klargestellt, dass in diesen Beträgen jeweils 0,40 DM bzw. 0,50 DM anteilige Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge enthalten seien. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Kosten mit der Begründung abgelehnt, sowohl Schreibpapier als auch Briefumschläge seien in Großmengen wesentlich günstiger zu erhalten. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Landgericht die Kosten dem Grunde nach als erstattungsfähig angesehen und für die in Ansatz gebrachten elf Briefe jeweils einen Betrag in Höhe von 0,15 DM, mithin insgesamt 1,65 DM zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Auslagen für Schreibpapier und Briefumschläge seien mit der Vergütung abgegolten; hilfsweise beruft er sich darauf, diese seien in Großmengen wesentlich günstiger zu beziehen. II. 2 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). 3 2. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG), soweit die Kammer Kosten für Schreibpapier und Briefumschläge gesondert als erstattungsfähig angesehen hat. Diese sind bereits mit den in § 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätzen abgegolten. 4 Der Beteiligten zu 2) steht als Betreuerin gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach diesen Vorschriften sind dem Betreuer die Aufwendungen zu ersetzen, die er zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das gilt jedoch nicht im Hinblick auf die Kosten für Büromaterial, insbesondere Schreibpapier und Briefumschläge. Denn diese sind für Berufsbetreuer - wie bereits ausgeführt - mit den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Vergütungssätzen abgegolten. Diese umfassen nicht nur das persönliche Entgelt. Sie dienen auch der Abgeltung allgemeiner Bürokosten, wozu etwa neben Miete, Mietnebenkosten und Fortbildungskosten auch die Kosten für Büroausstattung und Büromaterial, mithin auch für Schreibpapier und Briefumschläge gehören (vgl. Brandenburgisches OLG FGPrax 2001, 240, 241; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 1997, 202, 203; HK-BUR/Knieper/Mahr, Betreuungs- und Unterbringungsrecht § 1 BVormVG Rdnr. 7; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 Rdnr. 23 Stichwort "Schreibpapier, Ordner"; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 1835 Rdnr. 8; Erman/Holzhauer, BGB 10. Aufl. § 1836 Rdnr. 13; Bienwald, Betreuungsrecht 3. Aufl. Rdnr. 165 vor § 65 ff FGG; Palandt/Diederichsen, BGB 61. Aufl. § 1835 Rdnr. 15 und § 1836 Rdnr. 21; a.A: AG Mühldorf Rpfleger 1993, 154, 155 betreffend Aktendeckel und Telefongebühren; LG Paderborn Rpfleger 1993, 19, 21). Diese Auffassung des Senats findet etwa für Rechtsanwälte eine gesetzlich normierte Parallele in § 25 Abs. 1 BRAGO, wonach mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten abgegolten sind. 5 Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 16. November 1999 - 5 W 15/99 - (Rpfleger 2000, 215) gibt dem Senat keinen Anlass zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG. Denn diese Entscheidung betrifft nicht den hier vorliegenden Fall der Erstattung von Bürokosten in Form von Schreibpapier und Briefumschlägen. Ihr lag vielmehr der Vergütungsanspruch eines Vereinsbetreuers zugrunde, der die Erstattung von Kosten für delegierte Bürotätigkeiten begehrte. 6 3. Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.