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Beschluss

2 Qs 34/04

LG Fulda 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:1904:0506.2JS683.03.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Kreisausschusses des …-kreises wird der Beschluß des Amtsgerichts Lauterbach vom 11.12.2003 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Kreisausschusses des …-kreises wird der Beschluß des Amtsgerichts Lauterbach vom 11.12.2003 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Kindesmißhandlung (§§ 223, 225 StGB) zum Nachteil der Kinder seiner Lebensgefährtin ... (geboren 1997) und ... (geboren 1996). Das Jugendamt des ...-kreises hat in der Familie …eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert, die regelmäßige Hausbesuche absolviert und zum Wohle der Kinder ... und ... unter anderem auch in Fragen der Erziehung beratende und unterstützende Funktionen wahrnimmt. Die von der Staatsanwaltschaft Fulda beantragte Aussagegenehmigung für die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau ... zum Zwecke ihrer Vernehmung als Zeugin wurde vom Kreisausschuß des ...-kreises abgelehnt (Bl. 24, 38 d.A.). Zur Begründung führte die Behörde aus, daß eine Vernehmung der Jugendamtsmitarbeiterin als Zeugin das Vertrauensverhältnis zur betreuten Familie abrupt zerstören und damit die weitere Arbeit im Rahmen des Sozialdienstes erheblich gefährden, wenn nicht sogar unmöglich machen würde. Im übrigen unterlägen die Informationen des Jugendamtes dem Sozialdatenschutz. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Fulda ordnete daraufhin das Amtsgericht in Lauterbach mit dem angefochtenen Beschluß vom 11.12.2003 die Durchsuchung der Diensträume des Kreisjugendamtes des ...-kreises sowie die Beschlagnahme der die Kinder ... und ... betreffenden Akten an. Die Vollstreckung des Beschlusses wurde von der Staatsanwaltschaft Fulda bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer ausgesetzt. II. Die gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Lauterbach gerichtete Beschwerde des Kreisausschusses des ...-kreises ist zulässig und begründet. Der Schutz des Sozialgeheimnisses aus § 35 SGB I steht einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98, 103 StPO entgegen. Aus § 35 Abs. 3 SGB I ergibt sich ein auch im Strafverfahren geltendes Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot zu Gunsten der Sozialbehörde (vgl. KK – StPO, 5. Aufl. § 161 Rd.-Nr. 9; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 161, Rd.-Nr. 6; Lemke, StPO, 3. Aufl., § 161 Rd.-Nr. 8; KMR-StPO, S 161 Rd.-Nr. 11; LG Berlin, NDV 92, 417; LG Braunschweig, NJW 86, 2586; LG Hamburg, NStZ 93, 401; Mrozynski, SGB l, 2. Aufl., § 35 Rd.-Nr. 24; Hauck-Haines, SGB l, § 35 Rd.-Nr. 127 Kunkel, Justiz- und Sozialdatenschutz StV 2000, 531, Zeugnisverweigerungsrecht und Datenschutz StV 2002, 333). Das Beschlagnahmeverbot hat zur Folge, daß auch die zu diesem Zweck angeordnete Durchsuchung unzulässig ist (Meyer-Goßner, StPO, § 103 Rd.-Nr. 7). 1. Gemäß § 35 Abs. 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, daß Einzelangaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse (personalbezogene Daten) von den Leistungsträgern als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Leistungsträger bei der Gewährung von Sozialleistungen einschließlich Jugendhilfe mit persönlicher und erzieherischer Hilfe sind unter anderem auch die Jugendämter, SS 8, 1 1 SGB l, § 1 Abs. 3, 2, 12, 69 SGB VIII. Die Vorschriften über die Wahrung des Sozialgeheimnisses (S 35 SGB i.V.m § 67 ff.SGB X) gelten gemäß § 61 SGB VIII auch für die Jugendhilfe. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Offenbarung von Sozialdaten nur unter den – abschließend geregelten – Voraussetzungen der §§ 67 ff SGB X zulässig. Soweit personenbezogene Daten danach nicht übermittelt werden dürfen, besteht gemäß § 35 Abs. 3 SGB I keine Auskunfts- oder Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlage oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien und sonstigen Datenträgern. Daraus folgt für diese Fälle auch ein Beschlagnahmeverbot von Akten. Dies ergibt sich nunmehr auch aus § 160 Abs. 4 StPO, wonach die Kollision zwischen der sozialrechtlichen Pflicht der Wahrung des Sozialgeheimnisses einerseits und gesetzliche Übermittlungspflichten andererseits (z.B. § 161 StPO) zu Gunsten der bereichsspezifischen Regelung, hier also des Sozialdatenschutzes, geregelt ist (vgl. MeyerGoßner, StPO, § 160 Rd.-Nr. 28). Bei den von der Staatsanwaltschaft erstrebten Offenbarung der Kenntnisse des Jugendamtes handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.v. § 35 SGB I i.V.m. § 67 Abs. 1 SGB X. Danach sind Sozialdaten alle Informationen, die über eine bestimmte individualisierbare natürliche Person etwas aussagen, gleichgültig ob es sich um Tatsachen oder Beurteilungen handelt (Hauck-Heines, a.a.O., § 35 Rd.Nr. 44). Hierunter fallen insbesondere auch Daten über behauptete oder begangene strafbare Handlungen und somit auch Informationen des Jugendamtes über mögliche Kindesmißhandlungen (GK-Bley, § 35 SGB I S. 344 ff.; Schroeder – Printzen, SGB X, 3. Aufl., S 67 Rd.-Nr. 6). 2. Das Sozialgeheimnis und das hieraus resultierende Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot bezüglich solcher Daten ist gemäß § 35 Abs. 3 SGB I nur aufgehoben, soweit eine Übermittlungsbefugnis für den Sozialleistungsträger besteht. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist gemäß § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67 d SGB X nur unter den Voraussetzungen der §§ 67 e – 77 SGB X oder bei Einwilligung der Betroffenen zulässig. Für Daten in der Jugendhilfe müssen gemäß § 61 SGB VIII zusätzlich zu den sozialrechtlichen Übermittlungsbefugnissen noch Weitergabebefugnisse nach 64, 65 SGB VIII hinzutreten. a) Eine Einwilligung der Betroffenen zur Übermittlung gemäß § 67 b Abs. 1 SGB X i.V.m. § 67 Abs. 6 SGB X liegt nicht vor. Darüber hinaus kommen im vorliegenden Fall nur die Übermittlungsbefugnisse nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 SGB X sowie die Weitergabebefugnis nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Betracht. b) Die Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sind nicht gegeben. Danach sind Datenübermittlungen zulässig für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens. Dieser Zusammenhang kann dann angenommen werden, wenn die Datenübermittlung für die Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers förderlich ist, ihr also dient. Von dieser Regelung sind daher nur Fälle erfaßt, in denen das gerichtliche Verfahren dem Sozialleistungsträger zur Durchsetzung seiner Aufgaben behilflich ist. Ob dieser Zusammenhang besteht, muß vom Sozialleistungsträger beurteilt werden, da er für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB zuständig ist, damit die Sachherrschaft über den Zusammenhang besitzt und somit zu entscheiden hat, ob ein Gerichtsverfahren die von ihm durchzuführende Aufgabenerfüllung fördert (so auch Kunkel, a.a.O.,m.w.N.; Mrozynski, SGB l, 2. Aufl., § 35 Rd.-Nr. 36; a.A.: Schroeder-Printzen, a.a.O., § 69 Rd.-Nr. 26; Zeibig, das Recht zur Übermittlung von Sozialdaten im Strafverfahren, NStZ 1999, S. 339, der jedoch die Anwendung von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X für das Ermittlungsverfahren verneint). Die Prüfung der Frage, ob das vorliegende Ermittlungsverfahren der Aufgabenerfüllung des Jugendamtes des Vogelberg-kreises, die Kinder...---und ......-vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), dient, obliegt somit dem ...kreis als Leistungsträger der Jugend- und Familienhilfe. Dessen Verneinung eines Zusammenhangs gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist daher von Strafverfolgungsbehörden hin zu nehmen. Es kann somit offen gelassen werden, ob die Durchführung des Strafverfahrens im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X bereits mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt, mit der Folge, daß auch Daten an die Polizei oder Staatsanwaltschaft übermittelt werden dürfen, oder erst im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens bei Gericht (vgl. zum Streitstand Kunkel, StV 2000, S. 531 m.w.N.). c) Die Voraussetzungen der Übermittlungsbefugnis nach § 73 1 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Die Vorschrift erlaubt die unbeschränkte Übermittlung von Sozialdaten soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Zur Aufklärung eines einfachen Vergehens kann gemäß § 73 Abs. 2 SGB X dagegen nur ein eingeschränkter Datensatz (unempfindliche Sozialdaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.) übermittelt werden. Hinsichtlich der Erheblichkeit spielen nicht nur objektive, sondern auch subjektive Gesichtspunkte in der Person des Täters eine Rolle. In erster Linie ist aber auf die Tat selber und die Auswirkungen (Schaden, Opfer) abzustellen (Schroeder-Printzen, a.a.O., § 73 Rd.-Nr. 3; Grüner, a.a.O., § 73, S. 2 f.) bzw. muß es sich um ein Vergehen handeln, dessen Unrechtsgehalt einem Verbrechen zumindest nahe kommt (Kunkel, Strafverteidiger 2000, 531). Bei der Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) handelt es sich angesichts der dort beschriebenen Tathandlung des Quälens, des rohen Mißhandelns und der böswilligen Vernachlässigung sowie im Hinblick auf den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) im Regelfall um ein Vergehen von erheblicher Bedeutung. Bei der Körperverletzung nach § 223 StGB kommt es dagegen insbesondere auf die Schwere der körperlichen Mißhandlung oder der Gesundheitsschädigung an. Ob vorliegend ein Vergehen von erheblicher Bedeutung vorliegt, wobei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Anfangsverdacht genügt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Übermittlungsbefugnis gemäß § 73 SGB X setzt die Anordnung der Übermittlung durch den Richter voraus, § 73 Abs. 3 SGB X. Die richterliche Anordnung muß gerade darauf gerichtet sein, die Sozialdaten zu übermitteln. Der richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluß kann die Übermittlungsanordnung nach § 73 Abs. 3 SGB X nicht ersetzen (vgl. Kunkel, StV 2000, 531; OLG Celle, NJW 1997 S. 2964). Bei richterlicher Anordnung können die Daten auch Staatsanwaltschaft und Polizei als deren Hilfsorgan übermittelt werden, da die Durchführung eines Strafverfahrens das Ermittlungsverfahren voraussetzt (Grüner, a.a.O., § 73 S. 3; Schroeder-Printzen, a.a.O., § 73 Rd.-Nr. 14). Damit steht die Übermittlungsbefugnis des § 73 SGB X im Gegensatz zu der des § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X im Zeichen des staatlichen Strafverfolgungsinteresses, mithin entscheidet i.R.v. § 73 SGB X das Gericht, ob und in welchem Umfang die Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist. Im Rahmen seiner alleinigen Prüfungskompetenz hat es dabei auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, also Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Datenübermittlung zu beachten (Kunkel StV 2000, S. 531; Mrozynski, a.a.O., S 35 Rd.-Nr. 36, Grüner, a.a.O., § 73 S. 3; Schroeder-Printzen, a.a.O. § 73 Rd.Nr. 3). Dabei wird insbesondere die Schwere der Tat, die Stärke des Tatverdachts sowie das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung privater und intimer Daten zu berücksichtigen sein (vgl. auch Ausschußbericht, BT-Drucksache, 84022, S. 86 zu vormalig S 70 SGB X, jetzt § 73 SGB X). Zuständig für die Übermittlungsanordnung im Ermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter, § 162 StPO. Vorliegend hat die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Lauterbach eine Übermittlungsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 SGB X nicht getroffen. Ohne eine solche Anordnung darf das Jugendamt des ...-kreises die von ihm erhobenen Sozialdaten nicht übermitteln, mithin besteht nach § 35 SGB I i.v.m. § 160 Abs. 4 StPO ein Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Lauterbach, der den richterlichen Anordnungsbeschluß nach § 73 III SGB X nicht ersetzen kann, ist daher aufzuheben. III. Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Übermittlung nach § 73 Abs. 3 SGB X vorliegen, ist einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht nicht zugänglich, da es insoweit an einer beschwerdefähigen erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Lauterbach fehlt. Für das weitere Verfahren wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen: 1. Die Übermittlungsbefugnis nach § 73 SGB X besteht nur dann, wenn nicht die Beschränkung des S 76 SGB X eingreift. Hat das Jugendamt Sozialdaten von dritten Personen, die in § 203 Abs. 1, 3 StGB genannt sind, – etwa Ärzten – erhalten, so ist eine Übermittlungsbefugnis bezüglich dieser Informationen nur dann gegeben, wenn die dritte Person selbst gemäß § 203 Abs. 1 StGB offenbarungsbefugt wäre, etwa bei Einwilligung, rechtfertigendem Notstand im Sinne des § 34 StGB oder einer höherrangigen gesetzlichen Anzeige- oder Mitteilungspflicht. Darüber hinaus ergibt sich gemäß § 65 SGB VIII für die Mitarbeiter des Jugendamtes keine Einschränkung der auf S 73 SGB X beruhenden Übermittlungsbefugnis. Zwar bestimmt § 65 Abs. 2 SGB VIII, daß das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 3 SGB I auch gilt, soweit ein Weitergabeverbot nach § 65 Abs. 1 SGB VIII besteht. Jedoch existiert im Ermittlungs-/Strafverfahren eine Weitergabebefugnis nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Danach ist die Weitergabe von Sozialdaten zulässig, wenn eine strafrechtliche Offenbarungsbefugnis gemäß § 203 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB vorliegt. Eine i.S.v. § 203 Abs. 1 StGB befugte Offenbarung ist somit zugleich auch eine erlaubte Weitergabe gem. § 65 SGB VIII. Eine solche Offenbarungsbefugnis ergibt sich aus der prozessualen Zeugnispflicht (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 203 Rd.-Nr. 39; Schönke/Schroeder, StGB, 25. Aufl., § 203 Rd.-Nr. 29, Wiesner Mörsberger, SGB VIII, Anhang zu § 65, Rd.-Nr. 12, 21). Danach ist ein Zeuge vor Gericht zur vollständigen Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Bei einer richterlichen Anordnung gemäß § 73 SGB X besteht eine Übermittlungsbefugnis nach § 35 Abs. 2 SGB I mit der Folge, daß die Weitergabe der Daten im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 203 Abs. 1, Abs. 3 StGB befugt ist und damit kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 35 Abs. 3 SGB I gegeben ist. Dies entspricht auch der Intension des Gesetzgebers, wonach im Gegensatz zum Zivilprozeß und dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 383 ZPO i.V.m. § 15 FGG) Sozialarbeitern im Strafprozeß hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Tatsachen kein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt ist. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a und 3 b StPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur für Schwangerschaftsberater und Mitarbeiter von Suchtberatungsstellen. Der Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechtes (BR-Drucksache 348/74) sah zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vor, ist aber gerade nicht Gesetz geworden. 2. Liegt eine richterliche Anordnung gemäß § 73 SGB X vor, so besteht – vorbehaltlich einer Einschränkung nach § 76 SGB X - gemäß § 35 Abs. 3 SGB I weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Beschlagnahmeverbot. In einem solchen Fall besteht nur dann keine Zeugnispflicht, wenn die nach § 54 StPO notwendige Aussagegenehmigung versagt wird. Die Pflicht zur Aktenvorlage gemäß § 95 Abs. 1 StPO steht dann nur noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde (Sozialministerium) gemäß § 96 StPO. Legt die oberste Dienstbehörde nach Ablauf einer ihr gesetzten angemessenen Frist eine Sperrerklärung nicht vor und werden die Akten daraufhin nicht freiwillig herausgegeben, können sie gemäß § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden (KK, StPO, § 96 Rd.-Nr. 1, 27; MeyerGoßner, StPO, S 96 Rd.-Nr. 2, BGH NStZ 92, 394). Zum Zwecke der Vollstreckung der richterlichen Beschlagnahmeanordnung ist in diesem Fall auch die Durchsuchungsanordnung betreffend Dienstgebäude und Diensträume von Behörden gemäß § 103 StPO zulässig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 464 StPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).