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Beschluss

5 T 201/15

LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2015:1008.5T201.15.0A
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Leitsätze
Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn er zugleich entweder mit einer Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt wurde.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.05.2015 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X.X., Adresse, vom 20.02.2015 (Az.: DR II 60/15) dahin berichtigt, dass die Position KV 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nicht und die Auslagenpauschale KV 716 GvKostG nur in Höhe von 9,25 € zu erheben ist. Die übrigen Positionen bleiben unverändert. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16,75 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Gerichtsvollzieher kann dann keine Gebühr nach KV 207 GvKostG verlangen, wenn er zugleich entweder mit einer Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt wurde. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.05.2015 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X.X., Adresse, vom 20.02.2015 (Az.: DR II 60/15) dahin berichtigt, dass die Position KV 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nicht und die Auslagenpauschale KV 716 GvKostG nur in Höhe von 9,25 € zu erheben ist. Die übrigen Positionen bleiben unverändert. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16,75 € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldner und für die Abnahme einer Vermögensauskunft des Schuldners verlangen kann. Die Gläubigerin beantragte unter dem 06.01.2015 (Bl. 4 f. d. A.) beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bei dem Schuldner und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Nach antragsgemäßer Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner stellte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin für seine Tätigkeit mit Schreiben vom 20.02.2015 (Bl. 6 d. A.) unter anderem die Gebühren nach KV 260 GvKostG (Abnahme der Vermögensauskunft) in Höhe von 33,00 € und nach KV 207 GvKostG (Versuch gütlicher Einigung) in Höhe von 16,00 € sowie eine Auslagenpauschale (KV 716 GvKostG) über 10,00 € in Rechnung. Auf die gegen die Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 23.05.2015, mit der sie sich gegen den Ansatz der Gebühr nach KV 207 GvKostG wendet und auf die Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. d. A.), teilte der Gerichtsvollzieher unter dem 18.06.2015 mit, dass er sich zu einer Änderung der Kostenrechnung nicht veranlasst sehe, da die Gebühr nach KV 207 GvKostG zu Recht angesetzt worden sei; im Übrigen sei im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Schuldner die Möglichkeit einer Ratenzahlung besprochen und diskutiert worden, letztlich aber sei eine gütliche Einigung an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gescheitert (Bl. 24 d. A.). Auch der Bezirksrevisor beim Landgericht Fulda hat unter dem 24.06.2015 Stellung genommen und sich der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen (Bl. 27 f. d. A.). Mit Beschluss vom 24.08 2015 (Bl. 29 f. d. A.) hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Fulda die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 20.02.2015 zurückgewiesen; zugleich hat es die Beschwerde zugelassen. Gegen den am 31.08.2015 zugestellten (Bl. 31 d. A.) Beschluss vom 24.08.2015 richtet sich nunmehr die am 26.09.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Gläubigerin vom 24.09.2015, auf die ebenfalls vollinhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 33 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 28.09.2015 (Bl. 70 f. d. A.) nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer teilweisen Berichtigung der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 20.02.2015. Die Gläubigerin hält den Ansatz der Einigungsgebühr nach KV 207 GvKostG zutreffend für nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit dem Schuldner mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 GvKostG nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher "gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt" worden ist. In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 GvKostG ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an: Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 03.03.2015, Az.: 10 W 25/15; Beschluss v. 27.03.2014, Az.: 10 W 33/14, jeweils zitiert nach "juris") beruft - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit "und" verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das OLG Stuttgart (Beschluss v. 04.02.2015, Az.: 8 W 458/14, zitiert nach "juris") zu Recht ausführt - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer "Maßnahme" oder "Amtshandlung" die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu KV 207 GvKostG wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort "und" als Verbindung zwischen den Nr. 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend ist aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er "isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung" beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Die Kammer schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des OLG Köln vom 11.06.2014, Az.: 17 W 66/14, zitiert nach "juris", an (vgl. zum Vorstehenden OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.08.2015, Az.: 11 W 3/15, zitiert nach "juris"; ebenso Hartmann , Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Anm. zu KV 207 GvKostG, Rn. 2). Die Positionen "Persönliche Zustellung" (KV 100 GvKostG), "Abnahme Vermögensauskunft" (KV 260 GvKostG) und "Wegegeld" (KV 711 GvKostG) wurden nicht bestritten, sodass diese unverändert bleiben. Der Wegfall der Gebühr nach KV 207 GvKostG führt hingegen zu einer Anpassung der Auslagenpauschale (KV 716 GvKostG), die 20% der zu erhebenden Gebühren, mindestens aber 3,00 € und höchstens 10,00 € beträgt. Die hier zu berücksichtigende Gesamthöhe (46,25 €) führt damit zu einer Auslagenpauschale in Höhe von 9,25 €. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf 16,75 € festzusetzen (16,00 € + 0,75 €). Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG).