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Beschluss

1 Qs 280/25

LG Gera 1. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0905.1QS280.25.00
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme eines Fahrzeugs muss erkennen lassen, ob sie der Beweissicherung oder der Sicherung einer späteren Einziehung dient. Fehlt eine tragfähige Begründung, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 3 StR 68/25).(Rn.12) 2. Wird ein Fahrzeug zur Sicherung einer möglichen Einziehung beschlagnahmt, muss das Gericht darlegen, ob und aus welchen Gründen eine Einziehung im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht kommt. Dabei sind insbesondere die Tatschwere, einschlägige Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.(Rn.15) 3. Eine behauptete Veräußerung des Tatfahrzeugs steht der Beschlagnahme nicht entgegen, wenn erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Widersprüchliche Angaben, formell mangelhafte eidesstattliche Versicherungen und ein fehlender Besitzwechsel können als Schutzbehauptung gewertet werden.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2025 (Az. 5 Gs 1936/25) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Gera vom 07.08.2025 (Az. 3 Ds 260 Js 18708/25) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie seine hierfür notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme eines Fahrzeugs muss erkennen lassen, ob sie der Beweissicherung oder der Sicherung einer späteren Einziehung dient. Fehlt eine tragfähige Begründung, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 3 StR 68/25).(Rn.12) 2. Wird ein Fahrzeug zur Sicherung einer möglichen Einziehung beschlagnahmt, muss das Gericht darlegen, ob und aus welchen Gründen eine Einziehung im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht kommt. Dabei sind insbesondere die Tatschwere, einschlägige Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.(Rn.15) 3. Eine behauptete Veräußerung des Tatfahrzeugs steht der Beschlagnahme nicht entgegen, wenn erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Widersprüchliche Angaben, formell mangelhafte eidesstattliche Versicherungen und ein fehlender Besitzwechsel können als Schutzbehauptung gewertet werden.(Rn.17) 1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 03.07.2025 (Az. 5 Gs 1936/25) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Gera vom 07.08.2025 (Az. 3 Ds 260 Js 18708/25) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie seine hierfür notwendigen Auslagen zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Gera legt dem Beschwerdeführer zur Last, am 20.06.2025 um 20:05 Uhr unter Alkoholeinfluss sowie ohne gültige Fahrerlaubnis den PKW Mercedes E350 Cabrio, amtliches Kennzeichen XX, in G geführt zu haben. Der Verurteilte wurde durch eine Polizeistreife zur Tatzeit im Fahrzeug festgestellt. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Atemalkoholwert von 1,99 Promille. Eine um 20:54 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille. Die Fahrerlaubnis war dem Beschwerdeführer bereits durch Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 07.02.2025, Az. 8 Cs 713 Js 210112/24, mit einer Sperrfrist bis zum 06.01.2026 rechtskräftig entzogen worden. Auf Weisung des Bereitschaftsstaatsanwaltes wurde noch am 20.06.2025 der zur Tat verwendete PKW Mercedes E350 Cabrio polizeilich beschlagnahmt. Dieser befindet sich seitdem in polizeilicher Verwahrung. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschlagnahme widersprochen hatte, führte die Staatsanwaltschaft Gera eine gerichtliche Entscheidung hierüber herbei, die mit Beschluss vom 03.07.2025 (Az. 5 Gs 1936/25) durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Gera bestätigt wurde. Unter dem 15.07.2025 wurde Anklage zum Strafrichter des Amtsgerichts Gera erhoben, deren Zustellung zum 23.07.2025 verfügt wurde. Die Eröffnung des Hauptverfahrens steht aus. Mit Schreiben seines Wahlverteidigers vom 16.07.2025 legte der Angeschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss der Ermittlungsrichterin vom 03.07.2025 ein und beantragte die Herausgabe des beschlagnahmten PKW. Zur Begründung führte er aus, die Beschlagnahme sei unverhältnismäßig. Zudem befinde sich der PKW nicht mehr in seinem Eigentum; dieser sei am 03.07.2025 an einen Dritten veräußert worden. Dem Angeschuldigten sei eine Nutzung des PKW daher nicht mehr möglich, sodass weitere Straftaten hiermit nicht zu befürchten seien. Schließlich sei durch die Beschlagnahme auch ein nicht hinnehmbarer Wertverlust zu befürchten. Mit Beschluss vom 07.08.2025 (Bl. 96 d.A.) hat die zuständige Strafrichterin des Amtsgerichts Gera der Beschwerde unter Bezugnahme auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Bestätigungsbeschlusses vom 03.07.2025 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag belege keinen Eigentumsübergang. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 15.08.2025 (Bl. 100 d.A.) die Verwerfung der Beschwerde beantragt. Das Rechtsmittel liegt der Kammer seit dem 21.08.2025 zur Entscheidung vor. Durch Schreiben seines Verteidigers vom 02.09.2025 (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Angeschuldigte sein Rechtsmittel ergänzend begründet und ausgeführt, der PKW sei bereits im Zuge eines mündlichen Kaufvertrages vom 18.06.2025 "übereignet" worden; der schriftliche Kaufvertrag vom 03.07.2025 sei nachträglich aufgesetzt worden. Die Übergabe der Fahrzeugpapiere sei noch am selben Tag erfolgt. Zur Bestätigung legte er zwei "eidesstattliche Versicherungen" des Beschwerdeführers und des vermeintlichen Käufers Lutz Mengel vor. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies hat die Verwerfung des Rechtsmittels zur Folge. 1. Die Beschwerde ist statthaft, insoweit sich der Beschwerdeführer insgesamt gegen die Beschlagnahme des PKW richtet, welche jedenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 07.08.2025 (Bl. 96 d.A.) erneut bestätigt wurde. Zwar hätte es nach dem Zuständigkeitswechsel in Folge der Anklageerhebung vom 15.07.2025 nahegelegen, die ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich unzulässige Beschwerde des Angeschuldigten in einen erneuten Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme durch das nunmehr zuständige Tatgericht umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 9. 1977 - 1 StE 2/77 - StB 196/77; OLG Hamburg Beschl. v. 11.1.2011 – 2 Ws 189/10), dies kann jedoch dahinstehen, da die zuständige Strafrichterin des Amtsgerichts Gera durch den Nichtabhilfebeschluss vom 07.08.2025 inzident über die Bestätigung des Beschlagnahme entschieden und sich hierbei - wenn auch äußerst knapp - mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Jedenfalls diese Entscheidung war der Überprüfung durch die Kammer im Zuge des Beschwerdeverfahrens zugänglich. 2. In der Sache hat die Beschwerde - obgleich sie zurecht Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigt - keinen Erfolg. a) Die vom Amtsgericht getroffenen Entscheidungen über die Bestätigung der Beschlagnahme lassen eine tragfähige Begründung vermissen und erweisen sich darüber hinaus als ermessensfehlerhaft. Im Einzelnen: Die Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam des Beschuldigten erfordert als staatlicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Betroffenen (Art. 14 Abs. 1 GG) eine gesetzliche Grundlage. Hiernach ist eine Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren primär nur zulässig zur Sicherung von Beweismitteln (§ 94 StPO) oder der Vollstreckung einer späteren Einziehung (§ 111b StPO). Weder der ursprüngliche Bestätigungsbeschluss der Ermittlungsrichterin vom 03.07.2025 (Bl. 44 d.A.) noch der Nichtabhilfebeschluss vom 07.08.2025 (Bl. 96 d.A.) setzten sich mit der einschlägigen Rechtsgrundlage auseinander. Zwar benennt der Bestätigungsbeschluss vom 03.07.2025 im Rubrum die Vorschrift des § 94 StPO, die Entscheidungsgründe entbehren jedoch jeglicher Auseinandersetzung mit der Bedeutung des PKW als Beweismittel. Die Kammer konnte nicht nachvollziehen, inwieweit der PKW der Beweisführung in der Hauptverhandlung dienlich sein sollte. Insoweit der Beschluss vom 03.07.2025 darüber hinaus auch die Norm des § 21 Abs. 3 StVG im Rubrum anführt, steht dies im Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen, da angesichts der auch hierzu schweigenden Entscheidungsgründe nicht ersichtlich ist, ob eine Beschlagnahme zur Beweissicherung oder zur Sicherung der Einziehungsvollstreckung erfolgt ist. Letztere erscheint jedoch - anders als eine Beschlagnahme nach § 94 StPO - zumindest denkbar, da § 21 Abs. 3 StVG die Einziehung jedenfalls von ohne Fahrerlaubnis geführten Fahrzeugen ausdrücklich ermöglicht. Eine solche Beschlagnahme zur Sicherung einer späteren Einziehung hat das Amtsgericht aber gleichsam weder mit Beschluss vom 03.07.2025 noch vom 07.08.2025 begründet. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, da sowohl § 21 Abs. 3 StVG als auch § 74 StGB eine Einziehung nicht als obligatorische Rechtsfolge statuieren, sondern dem Tatgericht dahingehend ein Ermessen eröffnen. Die Ausübung dieses Ermessens hat das über die Einziehung befindende Gericht zwingend zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2025 – 3 StR 68/25). Nichts anderes kann für die Bestätigung einer Beschlagnahme gelten, welche die spätere Einziehung absichern soll. Da beide Beschlüsse des Amtsgericht die ermessensleitenden Erwägungen nicht offenlegen, ist von einem Fall des Ermessensnichtgebrauchs auszugehen (vgl. BGH a.a.O.). Die daneben vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die angesichts entsprechender Einwendungen des Beschwerdeführers dringend geboten gewesen wäre, erfolgte im Beschluss vom 03.07.2025 lediglich formelhaft. Der Beschluss vom 07.08.2025 nimmt hierauf nur Bezug und enthält keine weiteren Ausführungen. Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. b) Die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler wirken sich jedoch nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, da die Kammer ihr eigenes Ermessen anstelle des Tatgerichts setzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5.7.2022 – StB 7/22, Rn. 77) und sich die Bestätigung der Beschlagnahme jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Die Kammer erkennt gewichtige Gründe, die das Tatgericht nach Durchführung der Hauptverhandlung zur Einziehung des PKW Mercedes E350 Cabrio bewegen könnten (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Diese war daher durch die vorliegend angefochtene Beschlagnahme zu sichern (§ 111b StGB). Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 StVG sind nach summarischer Prüfung gegeben. Hiernach kann ein bei einer Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG verwendetes Kraftfahrzeug insbesondere eingezogen werden, wenn der Täter das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war. Hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG besteht dringender Tatverdacht. Der Beschwerdeführer wurde noch während der Fahrt polizeilich festgestellt, was er auch nicht in Abrede stellt. Darüber hinaus hat er gegenüber den ihn vernehmen Polizeibeamten eingeräumt, vor der Fahrt eine Flasche Wein getrunken zu haben. Dies steht im Einklang mit dem verakteten Blutalkoholgutachten, das eine BAK von 2,02 Promille ausweist. Mit Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 07.01.2025 ist ihm rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen und ihm eine Sperrfrist zur Neuerlangung bis zum 06.01.2026 auferlegt worden. Im Zuge der gebotenen Ermessensentscheidung erscheint die Einziehung auch angezeigt. Hierbei war zunächst mit einzustellen, dass der Betroffene sich ausweislich des Einsatzberichtes vom 20.06.2025 (Bl. 6 ff. d.A.) hinsichtlich der Straftat völlig uneinsichtig zeigte, sich diese nur knapp ein halbes Jahr nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Zeitz, welche mehrere Verkehrsstraftaten zum Gegenstand hatte, ereignete und der Verurteilte ausweislich seines Fahreignungsregisters vom 25.06.2025 auch bereits durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Weiterhin sprach für eine Einziehung, dass tateinheitlich eine Straftat nach § 316 StGB im Raum steht. Zwar kann bei alleinigen Trunkenheitsfahrten regelmäßig keine Einziehung des Tatfahrzeuges nach § 74 StGB erfolgen, wenn diese jedoch - wie hier - tateinheitlich neben eine Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG tritt, ist dies im Zuge der Ermessensentscheidung zu Lasten des Verurteilten mit einzustellen. Eine etwaige Einziehung sowie die damit einhergehende Beschlagnahme erweisen sich auch im Einzelfall als verhältnismäßig. Insoweit der Verurteilte dies mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Veräußerung des Fahrzeuges zu widerlegen versucht, dringt er hiermit nicht durch. Es handelt sich hierbei um eine offensichtlich wahrheitswidrige Schutzbehauptung. So sind seine Angaben bereits widersprüchlich. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 16.07.2025 lässt er vortragen, der Verkauf des Fahrzeuges sei am 03.07.2025 erfolgt. Sodann lässt er mit Schreiben vom 02.09.2025 vortragen, dass bereits ein mündlicher Kaufvertrag am 18.06.2025, mithin vor der Tat, geschlossen worden sei. Es drängt sich hierbei auf, dass dem Beschwerdeführer bewusst geworden ist, dass die Beschlagnahme am 20.06.2025, mithin vor der zuerst behaupteten Veräußerung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bleibt zudem eine Erklärung für den Umstand schuldig, dass er trotz der behaupteten Veräußerung und der Übergabe der Fahrzeugpapiere am 20.06.2025 nach Konsum einer Flasche Wein im Fahrzeug angetroffen wurde. Die vom Verteidiger mit Schreiben vom 02.09.2025 vorgelegten "eidesstattlichen Versicherungen" des Beschwerdeführers und des mutmaßlichen Käufers Lutz Mengel veranlassen zu keiner abweichenden Würdigung. Die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen eines Strafverfahrens ist als Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung völlig ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 8. 2010 - 3 StR 269/10). Den Ausführungen des Beschwerdeführers war auch deshalb nur eine sehr eingeschränkte Glaubhaftigkeit zuzumessen, weil er ausweislich Ziffer 5. seines Bundeszentralregisterauszuges bereits wegen uneidlicher Falschaussage belangt wurde. Die schriftliche Erklärung des behaupteten Fahrzeugkäufers L M genügt bereits nicht den formellen Voraussetzungen einer Erklärung an Eides statt, da hieraus nicht ersichtlich wird, ob sich der Urheber der Erklärung - etwa durch eine geeignete Belehrung - den strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage (insbesondere § 258 Abs. 1 StPO!) bewusst war. Davon unabhängig begegnet auch diese Erklärung erheblichen Glaubhaftigkeitsbedenken. So liefert der vermeintliche Käufer des Fahrzeugs ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung für den Verbleib des Fahrzeuges im Besitz des Beschwerdeführers. Insoweit er anführt, es sei ihm nicht möglich gewesen, das Auto am 18.06.2025 mitzunehmen, mag dies zutreffen, es erscheint jedoch lebensfremd, dass er dem Verkäufer gestattet haben möchte, das Fahrzeug nach eigenem Gutdünken bis zu einem unbestimmten Abholtermin zu verwenden. Gegen eine Glaubhaftigkeit der Angaben sprach schließlich, dass die Ummeldung während des laufenden Beschwerdeverfahrens und unmittelbar vor dem ergänzenden Vortrag zur Beschwerdebegründung, nämlich am 26.08.2025, erfolgte (Bl. 111 d.A.). Auch dahingehend drängt sich für die Kammer ein wahrheitswidriger Vortrag auf, dem die Staatsanwaltschaft möglicherweise nachzugehen hat. Das Vorstehende stützt gleichzeitig die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Beschlagnahme, da Anhaltspunkte für eine Vereitelung der nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG statthaften Einziehung bestehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme auch nicht die Befürchtung weiterer Straftaten mit dem PKW voraus. Vorliegend erfolgt die Beschlagnahme - wie ausführlich dargestellt - zur Sicherung einer in Betracht kommenden Einziehung. Diese verfolgt keinen präventiven, sondern vor allem einen sanktionierenden Zweck (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 5.11.2019 – 2 StR 447/19). Die Beschlagnahme erweist sich auch als angemessen. Der damit einhergehende Wertverlust ist vom Eigentümer hinzunehmen, insbesondere da das Verfahren bisher mit großer Beschleunigung geführt worden ist und angesichts des Baujahres (EZ 2014) des Fahrzeuges eine bloße Standzeit auf dem Verwahrungsgelände ohnehin nur geringe Auswirkung auf den verbleibenden Fahrzeugwert haben dürfte. Die Beschlagnahme erweist sich auch angesichts der Tatschwere und der zu erwartenden Rechtsfolgen als angemessen, wobei der dringende Tatverdacht und die nicht unerheblichen und (teil-)einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers noch einmal mit einzustellen waren. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO; das Rechtsmittel blieb erfolglos.