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Urteil

4 O 2107/19

LG Gera 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2020:1027.4O2107.19.00
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Leitsätze
1. Für die Rückabwicklung von Kaufverträgen besteht ein einheitlicher Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache (OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 24 U 1279/18). Dies gilt auch, wenn die Rückabwicklung auf ein selbstständiges Garantieversprechen gestützt wird.(Rn.38) 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Garantiegeber die Garantie nur für bestimmte Mängelrechte gewährt (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95; OLG Köln, Urteil vom 2. Juni 2016 – 21 U 20/15).(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Rückabwicklung von Kaufverträgen besteht ein einheitlicher Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache (OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 24 U 1279/18). Dies gilt auch, wenn die Rückabwicklung auf ein selbstständiges Garantieversprechen gestützt wird.(Rn.38) 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Garantiegeber die Garantie nur für bestimmte Mängelrechte gewährt (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95; OLG Köln, Urteil vom 2. Juni 2016 – 21 U 20/15).(Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden, in dem Schriftsätze bis einschließlich 22.09.2020 eingereicht werden konnten. Die Klage ist zulässig (II.), aber unbegründet (III.). II. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Landgericht Gera ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Streitig sind im hiesigen Verfahren zum einen die Pflicht der Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags, zum anderen die Pflicht des Klägers zur Rückgabe des streitgegenständlichen PKW. Der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich für jede dieser Schuldbeziehungen separat zu betrachten (s. nur Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020, ZPO § 29 Rn. 14, m.w.N.). Für die Rückgabe des Fahrzeugs ist der Erfüllungsort daher gem. § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Klägers im Gerichtsbezirk des Landgerichts Gera. Der Erfüllungsort für die in Streit stehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten befindet sich gem. der §§ 270 Abs. 1 und 4, 269 Abs. 1 BGB hingegen am Wohnsitz der Beklagten, der nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Landgerichts Gera liegt. Für die Rückabwicklung von Kaufverträgen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aber anerkannt, dass ein einheitlicher Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache besteht (s. nur OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – 24 U 1279/18 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn die Rückabwicklung auf ein anderes Vertragsverhältnis – wie beispielsweise im vorliegenden Fall auf ein selbstständiges Garantieversprechen – gestützt wird. Denn auch in diesem Fall greifen die beiden vom OLG München, a.a.O., Rn. 13 angeführten praktischen Argumente, die das hiesige Gericht für überzeugend hält, Platz: So widerspräche es auch in einem Fall wie dem hiesigen zunächst der Prozessökonomie, wenn der Garantienehmer zwar einen Anspruch auf Rücknahme der Kaufsache, nicht aber auch den korrespondierenden Rückzahlungsanspruch am Gerichtsstand des Belegenheitsortes der Kaufsache geltend machen könnte. Zum anderen wird auch hier die Wirksamkeit eines Rücktritts häufig nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu behaupteten Mängeln an der Kaufsache beantwortet werden können. Die Einholung eines solchen Gutachtens dürfte regelmäßig kostengünstiger sein und damit im Interesse der Parteien liegen, wenn der Belegenheitsort der Kaufsache und der Gerichtsort nicht auseinanderfallen. Anderenfalls müsste entweder die Kaufsache zur Begutachtung an einen entfernt gelegenen Gerichtsort verbracht werden oder der in der Nähe des Belegenheitsortes ansässige Sachverständige müsste zur Erläuterung seines Gutachtens den weit entfernten Gerichtsort aufsuchen. Bei Zustellung der Klage war das streitgegenständliche Fahrzeug am Wohnort des Klägers belegen, der sich im Bezirk des Landgerichts Gera befindet. Dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat und es demzufolge nicht mehr an seinem Wohnsitz belegen ist, lässt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Gera gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht entfallen. Dass die Parteien in Ziff. 9 lit. a) der „V. Garantie – Neuwagengarantie der V. AG“ eine Vereinbarung über den Ort, an dem Ansprüche aus der Garantie lediglich geltend gemacht werden können, getroffen haben, steht dem nicht entgegen. Denn gemäß § 29 Abs. 2 ZPO vermag eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nur dann die örtliche Zuständigkeit wirksam zu begründen, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug als Verbraucher. Daher besteht gem. § 29 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand an dem sonst gegebenen Leistungs- bzw. Erfüllungsort (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 29 Rn. 33). 2. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse hinsichtlich des Annahmeverzugs folgt aus § 756 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.033,53 Euro, Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW und unter Abzug einer etwaigen weiteren Nutzungsentschädigung. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem selbstständigen Garantieversprechen, welches die Beklagte in Bezug auf den streitgegenständlichen PKW in dem zu diesem gehörenden Serviceplan abgegeben hat, i.V.m. mit § 443 Abs. 1 BGB bzw. den §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 und 2 BGB. Gemäß Ziff. 2 der „Lack- und Karosseriegarantie der V. AG“ in Verbindung mit Ziff. 2 der „Neuwagengarantie der V. AG“ hat der Garantienehmer gegen den Garantiegeber lediglich und ausschließlich einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Diese Ansprüche macht der Kläger aber nicht geltend, sondern er begehrt die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Ersatz von Sachverständigenkosten sowie des noch nicht abgefahrenen Kaufpreises. Diese Mängelrechte ergeben sich aus der Garantie der Beklagten aber ausdrücklich nicht. Diese Beschränkung der Mängelrechte in der Garantie ist nicht gem. der §§ 305 ff. BGB unwirksam. Der Garantiegeber kann die Garantie nur für bestimmte Mängelrechte gewähren, schon deshalb, weil er zur Abgabe der Garantieerklärung nicht verpflichtet ist, sondern eine solche freiwillig übernimmt (s. dazu BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95 –, Rn. 19, juris sowie OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2016 – 21 U 20/15 –, Rn. 7 und 4, juris). Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Konzeption der selbstständigen Garantie, die gem. § 443 Abs. 1 BGB neben die Sachmängelgewährleistungsrechte des Käufers tritt. Entgegen der Ansicht des Klägers haben sich die in der Garantie gewährten Nacherfüllungsansprüche auch nicht in einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Sachmängelgewährleistung umgewandelt, weil die Beklagte eine rechtliche Pflicht zur Kostenübernahme für die Beseitigung der angezeigten Rostschäden verneinte. Nach den vorstehend dargelegten Gründen besteht für eine solche Ausweitung des Garantieversprechens keine Notwendigkeit. Dadurch laufen auch nicht die in der Garantie gewährten Rechte leer. Verweigert der Garantiegeber – wie im hiesigen Fall – eine Erfüllung der in der Garantie gegebenen Versprechen, so ist es dem Garantienehmer unbenommen, zur Durchsetzung der aus seiner Sicht aus dem Garantieversprechen bestehenden Rechte den Klageweg zu beschreiten. Der Kläger vermag seine Ansicht auch nicht mit Verweis auf die Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts, Urteil vom 23. November 2011, Aktenzeichen 9 U 100/10 sowie des OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Juli 2009 – 4 U 85/08 –, juris, zu begründen. Der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass die Garantieerklärung auch in dem dort zugrunde liegenden Fall ausschließlich und ausdrücklich auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Neulieferung beschränkt gewesen wäre. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging das Gericht sogar ausdrücklich davon aus, dass die im dortigen Verfahren streitgegenständliche Garantie – anders als hier – „Nachbesserungsleistungen entsprechend den Sachmängelgewährleistungsansprüchen“ umfasste (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 67, juris). b) Andere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Zahlung bestehen nicht. 2. In Ermangelung des hauptfordernd geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die nebenfordernd geltend gemachten Zinsen sowie auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten. 3. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten besteht nicht, weil sich die Beklagte mangels Hauptanspruchs nicht gemäß § 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug befindet. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.033,53 € festgesetzt. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem selbstständigen Garantieversprechen. Mit Kaufvertrag vom 13.09.2007 erwarb der Kläger als Verbraucher vom Autohaus G den streitgegenständlichen Pkw VW Passat mit einem Kilometerstand von 15.900 km und zu einem Kaufpreis von 25.750 Euro. Hersteller dieses Fahrzeugs ist die Beklagte. In dem zum Fahrzeug gehörenden Serviceplan finden sich auf Seite 15 unter der Überschrift „V Garantie“, Unterüberschrift „Neuwagengarantie der V. AG“ die folgenden Bestimmungen: 1. Die V. AG (Garantiegeber) gewährt ihren Kunden (Garantienehmer) die nachstehend beschriebene zweijährige Garantie für Neufahrzeuge hinsichtlich aller Fehler in Werkstoff und Werkarbeit. 2. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter die Garantie fällt, kann die V. AG nach eigener Wahl den Mangel durch einen autorisierten V. Servicepartner beseitigen lassen (Nachbesserung) oder ein neues Fahrzeug liefern. 3. Kann der Mangel nicht durch Nachbesserung beseitigt werden oder sind für den Garantienehmer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Garantienehmer ausschließlich die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. 4. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht. […] […] 9. Für die Abwicklung der Garantieansprüche gilt folgendes: a) Ansprüche aus der Garantie können ausschließlich bei autorisierten V. Servicepartnern […] geltend gemacht werden. […] Auf Seite 16 des Serviceplans sind unter der Überschrift „V. Lack- und Karosseriegarantie“, Unterüberschrift „Lack- und Karosseriegarantie der V. AG“ die folgenden Regelungen niedergelegt: 1. Ergänzend zur umseitig dargestellten V. Garantie übernimmt die V. AG für Neufahrzeuge hinsichtlich der Karosserie - eine 3-jährige Garantie gegen Lackmängel sowie - eine 12-jährige Garantie gegen Durchrostungen. 2. Abgesehen von der Dauer der Garantie und mit Ausnahme der Ziffer 3 gelten alle umseitig abgedruckten Bestimmungen zur V. Garantie (Voraussetzungen, Maßstab für die Fehlerfreiheit, Ausschlussgründe, Abwicklung der Ansprüche, Beginn der Laufzeit der Garantie, Geltungsbereich etc.) entsprechend auch für diese Lack- und Karosseriegarantie. Unter dem 27.04.2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug an verschiedenen Stellen Rostschäden aufweise, die er zu beheben bat. Die Beklagte empfahl dem Kläger daraufhin, sich zu Überprüfung der Beanstandungen an einen autorisierten V. Servicepartner zu wenden. Entsprechend suchte der Kläger das Auto-Centrum H in S auf. Nach Überprüfung der Beanstandungen des Klägers teilte die Beklagte unter dem 07.02.2017 mit, dass am Fahrzeug keine Schäden im Sinne der Durchrostungsgarantie vorlägen und eine rechtliche Pflicht zur Beteiligung an den Beseitigungskosten nicht bestehe. Aus diesem Grund beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro N GmbH mit der Erstellung eines Beweissicherungsgutachtens. Für das Gutachten wurden ihm Kosten in Höhe von 1.489,88 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger geht davon aus, dass er mit dem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 365.900 km erreichen kann. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erreichten Laufleistung von ca. 250.000 km beziffert er daher den bisher aus dem Fahrzeug gezogenen Vorteil mit 17.206,35 Euro. Ausgehend davon berechnet der Kläger seine klageweise geltend gemachte Hauptforderung unter Ansatz des von ihm ursprünglich entrichteten Kaufpreises in Höhe von 25.750 Euro abzüglich des bisher aus dem Fahrzeug gezogenen Vorteils in Höhe von 17.206,35 Euro zuzüglich der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 1.489,88 Euro. Nach Klageerhebung wurde das streitgegenständliche Fahrzeug vom Kläger veräußert. Der Kläger behauptet, an seinem Fahrzeug lägen am Kotflügel vorne links sowie an der Tür vorne links derart intensive Rostschäden vor, dass diese Bauteile zu ersetzen seien. Diese Schäden rührten von einer fehlerhaften Produktion bzw. Montage der Karosseriebauteile durch die Beklagte. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte, weil sie nicht bereit war, die angezeigten Rostschäden zu beseitigen oder auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Der ursprüngliche Nacherfüllungsanspruch habe sich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da anderenfalls die Rechte des Klägers aus dem selbstständigen Garantieversprechen leerlaufen würden. Daher stünden dem Kläger nun Ersatzansprüche nach den Grundsätzen der Sachmängelgewährleistung zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.033,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Personenkraftwagens, Typ VW Passat, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, Erstzulassung: 24.05.2006, abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,0735 Euro für einen jeden noch zu fahrenden Kilometer über einen Kilometerstand von 250.000 km hinaus; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 des Klageantrags näher bezeichneten Personenkraftwagens in Annahmeverzug befindet sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 958,19 Euro außergerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Sie behauptet, der Kläger habe beginnende Durchrostungen nicht unverzüglich angezeigt. Daher seien Garantieansprüche ausweislich der Garantiebedingungen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ausgeschlossen. Überdies könne der Kläger allenfalls von der selbstständigen Garantie zurücktreten, keinesfalls aber von dem mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag. Überdies seien etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte verwiesen. Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.