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Urteil

21 U 20/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Herstellergarantien sind freiwillige, neben der gesetzlichen Gewährleistung bestehende Verpflichtungen des Herstellers, deren Inhalt und Reichweite grundsätzlich durch Auslegung zu bestimmen sind. • Garantiebedingungen können wirksam Schadensersatzansprüche ausschließen, auch für den Fall der Nichtgewährung der Garantie, soweit der Garantie kein zusätzliches Entgelt zugrunde liegt. • Eine solche Ausschlussklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn die Garantie freiwillig und ohne zusätzliches Entgelt gewährt wurde. • Der Garantiegewährende kann verpflichtet bleiben, Nachbesserung zu leisten; die gerichtliche Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs bleibt dem Käufer vorbehalten und verhindert nicht die Wirksamkeit des Schadensersatz­ausschlusses.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in freiwilliger Herstellergarantie • Herstellergarantien sind freiwillige, neben der gesetzlichen Gewährleistung bestehende Verpflichtungen des Herstellers, deren Inhalt und Reichweite grundsätzlich durch Auslegung zu bestimmen sind. • Garantiebedingungen können wirksam Schadensersatzansprüche ausschließen, auch für den Fall der Nichtgewährung der Garantie, soweit der Garantie kein zusätzliches Entgelt zugrunde liegt. • Eine solche Ausschlussklausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn die Garantie freiwillig und ohne zusätzliches Entgelt gewährt wurde. • Der Garantiegewährende kann verpflichtet bleiben, Nachbesserung zu leisten; die gerichtliche Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs bleibt dem Käufer vorbehalten und verhindert nicht die Wirksamkeit des Schadensersatz­ausschlusses. Der Kläger machte gegenüber dem Hersteller bzw. Garantienehmer Schadensersatz wegen Reparaturkosten, Versicherungsbeiträgen, Kfz-Steuer und Darlehensraten geltend, nachdem die Beklagte die Anerkennung eines Garantiefalls verweigerte. Streitgegenstand war, ob die Herstellergarantie solche Schadensersatzansprüche umfasst oder sie wirksam ausschließt. Die Garantiebedingungen enthielten eine Klausel, wonach Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserungen ausgeschlossen sind. Der Kläger behauptete, die Garantie habe von Anfang an den vorliegenden Fall umfasst und sei durch eine spätere Beschränkung unzulässig. Es war unstreitig, dass für die Garantie kein zusätzliches Entgelt gezahlt wurde. Die Vorinstanz wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies und prüfte insbesondere die Auslegung der Garantievereinbarung und die Zulässigkeit der Klausel nach den §§ 305 ff. BGB. • Herstellergarantie: als freiwillige, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bestehende Haftung des Herstellers; Inhalt und Umfang sind grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. • Die Garantiebedingungen enthalten einen ausdrücklichen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Nachbesserungen; dieser Ausschluss erfasst auch den hier geltend gemachten Schaden aufgrund Nichtgewährung der Nachbesserung. • Weil die Garantie freiwillig und ohne zusätzliches Entgelt gewährt wurde, ist die Vereinbarung nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB in der verschärften Form unterworfen; ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften liegt daher nicht vor. • Der Kläger ist durch die Klausel nicht rechtlos gestellt, da er weiterhin die gerichtliche Durchsetzung des Nachbesserungsanspruchs geltend machen konnte; die Beklagte hatte nie weitergehende Rechte zugesagt. • Vorliegend war die Garantie von Anfang an nicht so weitgehend, den konkreten Schadensersatzanspruch zu decken; eine nachträgliche Einschränkung durch AGB war daher nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil die Herstellergarantie wirksam Schadensersatzansprüche wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserungen ausschließt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer oder Darlehensraten gegenüber dem Garantienehmer. Dem Kläger blieb jedoch weiterhin die Möglichkeit, seinen Nachbesserungsanspruch gerichtlich geltend zu machen; die bloße Nichtanerkennung des Garantiefalls durch die Beklagte begründet keine zusätzlichen Rechte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.