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Beschluss

7 T 182/24

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2024:0628.7T182.24.00
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Leitsätze
Eine Person, die nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem Rahmen für den zu Betreuenden zu handeln, ist als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.(Rn.51) (Rn.55) (Rn.56)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 25.04.2024, Az. XVII 229/07, wird zurückgewiesen. 2. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Person, die nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem Rahmen für den zu Betreuenden zu handeln, ist als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.(Rn.51) (Rn.55) (Rn.56) 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 25.04.2024, Az. XVII 229/07, wird zurückgewiesen. 2. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Betroffene (geb. ...1989) ist seit seiner Geburt schwerstbehindert. Nach dem zuletzt vom Amtsgericht Altenburg eingeholten Gutachten vom 26.07.2023 besteht eine frühkindliche Hirnschädigung mit cerebralbedingten Bewegungsstörungen und Muskelhypotonie, Intelligenzminderung sowie autistisches Syndrom. Eine verbale Kommunikation mit ihm ist nicht möglich. Er zeigt sich gegenüber Fremden und Außenstehenden misstrauisch und ablehnend. Er ist geschäftsunfähig und kann sich voraussichtlich lebenslang nicht um seine Angelegenheiten kümmern (GA Dr. S. v. 25.07.2023, Bl. 350 der erstinstanzlichen Akte [= d.A.]). Der Betroffene erhält Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Mit Erreichen der Volljährigkeit ist für ihn eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden, die zunächst durch die Mutter ausgeübt wurde. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung mit Beschluss vom 25.01.2022, wobei die Überprüfung bis spätestens 25.01.2029 erfolgen soll. Am 06.06.2023 zeigte die Betreuungsbehörde eilbedürftigen Handlungsbedarf an, da die Mutter des Betroffenen nach einem am Vortag aufgetretenen Hirnödem in der Klinik stationär behandelt werde und familiäre Konflikte bekannt seien. Das Amtsgericht bestellte zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 07.06.2023 den weiteren Beteiligten zu 3) zum Verhinderungsbetreuer. Mit Schreiben vom 14.06.2023 erstattete der Verhinderungsbetreuer einen ersten Bericht. Er habe mit dem Bruder des Betroffenen - J... - gesprochen, der der Mutter bei der Versorgung soweit möglich geholfen habe. Er habe selbst eingeschätzt, dass er die alleinige Pflege des Betroffenen nicht ausüben könne. Außerdem gebe es Konflikte in der Familie. Die Tante - die weitere Beteiligte zu 1) - habe den Betroffenen in ihre Wohnung aufgenommen. Sie sei ehemalige Krankenschwester und traue sich die Versorgung zu. Sei gegenüber dem Verhinderungsbetreuer sehr bestimmend aufgetreten (“R... bleibt hier.“) und habe ihn u.a. in ein Gespräch verwickelt, dass das deutsche Recht einer „Firma“ gleiche und Völkerrecht gelte. Das Amtsgericht führte weitere Ermittlungen durch mittels der Anhörung/Inaugenscheinnahme des Betroffenen am 20.06.2023 und der Einholung des Gutachtens von Dr. S. vom 26.07.2023, in dem der Sachverständige u.a. ausführlich über Gespräche mit allen Beteiligten berichtete und einschätzte, dass die Betreuung fortgeführt werden müsse und ein Verbleib des Betroffenen in der Wohnung der weiteren Beteiligten zu 1) nur befürwortet werden könne, „wenn sie sich bereit erklärt, die Hilfe des Betreuers und ggf. weiterer Institutionen in Anspruch zu nehmen“. In eingeholten Berichten der Betreuungsbehörde vom 06.10.2023 und 25.10.2023, ebenfalls des Betreuers vom 17.10.2023 wurde dem Amtsgericht von einer guten Zusammenarbeit mit der weiteren Beteiligten zu 1) geschrieben, während die Mutter krankheitsbedingt auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, die Betreuung wieder zu übernehmen. Im Weiteren wird davon berichtet, dass für den Betroffenen im Förderbereich der DRK in ... eine Tagesstruktur organisiert werden konnte. Hierzu erfolgte durch das Amtsgericht auch ein Anhörungstermin mit dem Betroffenen. In dem bereits erwähnten Bericht vom 25.10.2023 schlug die Betreuungsbehörde den bei ihr als Berufsbetreuer registrierten weiteren Beteiligten zu 3) als Betreuer vor. Mit Beschluss vom 04.12.2023 änderte das Amtsgericht Altenburg die Betreuung dahingehend ab, dass die Mutter als Betreuerin entlassen und der weitere Beteiligte zu 3) nun zum beruflichen Betreuer bestellt wurde. Als Aufgabenkreis des Betreuers wurde festgelegt: die Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten, Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen i.S.d. § 1831 Abs. 4 BGB, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Versicherungsangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Für weitere Einzelheiten wird auf den aktenkundigen Beschluss Bezug genommen (Bl. 366 d.A.). Mit Schreiben vom 20.02.2024 beantragte die weitere Beteiligte zu 1) die „Übernahme mit allen Rechten und Pflichten auf Betreuungsverfügung, aus gegebenen, rechtlichen begründetem Anlaß/Familiengründen und die Entbindung aus der Betreuung, des vorläufigen Verhinderungsbetreuers lt. Anordnung/Beschluss vom 6.07.2023 bis zum jetzigen Zeitpunkt A.B. Mit freundlichen, zivilrechtlich, humanitären völkerrechtlichen Grüßen T.R.“ (Bl. 405 d.A.). Am 22.02.2024 zeigte der Betreuer beim Amtsgericht Altenburg an, dass der Betroffene die sehr seltene Möglichkeit angeboten bekommen habe, einen Wohnplatz in der Fördereinrichtung zu bekommen, die weitere Beteiligte zu 1) dem aber ablehnend gegenüber stehe. Ab Mitte März 2023 gingen beim Amtsgericht mehrere umfangreiche Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1) ein, die sich auf eine Nichtigkeit von „Verwaltungsakten“ mit dem betreuungsgerichtlichen Aktenzeichen (XVII 229/07) beriefen und insgesamt die Zuständigkeit und Legalität des gerichtlichen Handelns infrage stellten (ab Posteingang vom 12.03.2024, Bl. 412 ff. d.A.). Der Umzug des Betroffenen in die Wohnung der Fördereinrichtung erfolgte am 18.03.2024. Dort nahm die Betreuungsrichterin ihn am Folgetag in Augenschein und versuchte, das Ergebnis sowohl dem Onkel des Betroffenen als auch der weiteren Beteiligten zu 1) zu erklären, die ihr nach Inhalt des hierzu gefertigten Vermerks sowohl die rechtliche Handhabe dafür absprach als auch Drohungen an sie richtete (Bl. 494 d.A.). Der Betreuer zeigte am 21.03.2024 die Änderung der Meldeadresse an. Im Hinblick auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) vom 20.02.2024 beraumte das Amtsgericht Altenburg einen Anhörungstermin an, wozu es auch eine Ladung an diese aussprach (Bl. 462 d.A.) und den weiteren Beteiligten zu 2) zum Verfahrenspfleger bestellte (Bl. 463 d.A.). Es folgten am 22., 25., 28.03.2024 umfangreiche Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1), in denen sie v.a. die fehlende Legitimität des gerichtlichen Handelns äußert (Bl. 465-518 d.A.). Im Anhörungstermin vom 10.04.2024 wurde nach Inhalt des hierzu gefertigten Vermerks (Bl. 520 d.A.) der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) umfassend erörtert, wobei die weitere Beteiligte zu 1) einen Nachweis der Legitimität der Betreuungsrichterin verlangte und u.a. erklärte, dass sie selbst traumatische Belastungsstörungen habe. Die Betreuungsbehörde erklärte, dass die weitere Beteiligte zu 1) sich sehr liebevoll um den Betroffenen gekümmert habe, aber als rechtliche Betreuerin ungeeignet sei. Der Verfahrenspfleger wollte sich schriftlich äußern. Die weitere Beteiligten zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 10.04.2024 an das Amtsgericht, in dem sie über das „Anhörungsprotokoll zum nichtigen Verwaltungsakt“ ausführte, weitere Information begehrte und einen nicht erlaubten Kriegszustand, „Rechtbeugung § 330 STGB“, schwerste Menschenrechtsverletzung, Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht u.s.w. vortrug. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 529-543 d.A. Bezug genommen. Die Stellungnahme des Verfahrenspflegers erfolgte am 11.04.2024 (Bl. 523 d.A.). Dieser berichtete, dass er den Betroffenen im Wohnbereich des DRK Pflegeheims aufgesucht habe und er sowohl augenscheinlich als auch nach den Ausführungen der Heimleitung dort angekommen sei und sich wohl fühle. Die weitere Beteiligte zu 1) sei hingegen nicht geeignet, die Betreuung zu übernehmen, da sie selbst u.a. eine psychische Erkrankung eingeräumt habe, instabil sei, fragwürdige Anträge an das Gericht stelle und eine Zusammenarbeit mit Interaktionspartnern verweigere. Mit Schreiben vom 12.04.2024 (Bl. 544 d.A.) erklärte die Betreuungsbehörde, dass sie in der Gesamtschau der vorliegenden Informationen, unter anderem den Ausführungen der Schreiben der weiteren Beteiligten zu 1) und der bisherigen persönlichen Kontakte Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Führung einer Betreuung als ehrenamtliche Betreuerin bestünden. Das Amtsgericht Altenburg wies mit Beschluss vom 25.04.2024 (Bl. 552 d.A.) den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1) zurück. Für Einzelheiten wird auf den Beschlussinhalt Bezug genommen. Der Beschluss wurde der weiteren Beteiligten zu 1) durch Aufgabe zur Post zugestellt, wobei die Aufgabe am 29.04.2024 erfolgte (Bl. 554 d). Mit Schreiben vom 22.04.2024 (Bl. 555 ff. d.A.) führte die Beschwerdeführerin noch einmal ausführlich - ähnlich wie im Schreiben vom 10.04.2024 - aus. Am 07.05.2024 ist ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Altenburg eingegangen, in dem sie unter anderem wie folgt ausführte: „Schriftsätze vom 15.03.24 und 29.04.24 elektronisch, maschinelle Beschlussabschrift ohne Unterschrift und Urkundenfälschung sogenannte Beamtin P..., Paraphe ist ungültig. Das hingesetzte Schreiben im Schriftsatz vom 26.04.2024 Verfahren des Amtsgerichtes Altenburg ist vollumfänglich nicht hinnehmbar.“ Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl. 590-651 d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera vor (Bl. 588 d.A.). Nach dem stattgebenden Beschluss der Kammer vom 07.06.2024 über eine Selbstanzeige der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatterin ist am 18.06.2024 ist ein umfangreiches Schreiben der Beschwerdeführerin eingegangen (Bl. 124-200 der zweitinstanzlichen Akte [e.A.]), das sie an VRLG ..., Richter ... und RLG ... sowie Frau ... adressiert und u.a. erklärt hat, dass Völkerrecht vorrangig sei und unter Berufung auf (eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) „1 BvR 1766/15“ die Genannten es zu unterlassen hätten, sie als „grundsätzlich nicht rechtsfähige juristische Person Frau R.T. zu benennen, anzuwenden und anzuschreiben. Es ist ausschließlich der unter dem Schutz des Genfer Abkommen IV Zivilschutz stehende Zivilistin r. T. zu benennen und anzuschreiben (...)“. Für weitere Einzelheiten wird insbes. auf Bl. 126 e.A. Bezug genommen. Im weiteren hat die Beschwerdeführerin erklärt: „Die Richter, die Schöffen, die Rechtspfleger, die Urkundsbeamten, die Sachbearbeiter und die weiteren Tätigen im Verband juristischer Personen, auch des Amtsgericht, Landgericht, etc. waren und sind (...) grundsätzlich ausgeschlossen, auch einen Beschluss oder Urteil zu tätigen, § 40, 41 ZPO (...) da sie daraus politisch Partei sind und in keinen unparteiischen, unabhängigen, ordentlichen, fairen, allgemeinen, umfassenden, obligatorischen, internationalen Gericht im Verband juristischer Personen tätig sind, da diese Gerichte im Verband juristischer Personen den völkerrechtlichen Rechtvorschriften nicht entsprechen (...).“ Für weitere Einzelheiten wird insbes. auf Bl. 134 e.A. Bezug genommen. Am 25.06.2024 hat die Kammer durch ihren beauftragten Richter einen Anhörungstermin durchgeführt und hierbei die Beschwerdeführerin, den Betreuer und den Verfahrenspfleger angehört. Für weitere Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. A.) Die Beschwerde ist zulässig. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zu beachtenden Formalien der Beschwerde sind eingehalten. Auch ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde befugt. 1.) Die nach § 63 Abs. 1 FamFG zu beachtende einmonatige Beschwerdefrist ist gewahrt. Denn die Zustellung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte im konkreten Fall nach § 15 Abs. 2 FamFG am 02.05.2024 und die Beschwerdeschrift ging am 08.05.2024 am Amtsgericht Altenburg ein. 2.) Die Beschwerdeschrift enthält die nach § 64 FamFG zu beachtenden Formvorschriften. Sie bezeichnet den angegriffenen Beschluss, konkret auf Bl. 598 d.A. mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen, und wahrt damit die Voraussetzung des § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG. Hierbei ist es unerheblich, dass das Schreiben wörtlich wie folgt ausführt: „Schriftsätze vom 15.03.24 und 29.04.24 elektronisch, maschinelle Beschlussabschrift ohne Unterschrift und Urkundenfälschung sogenannte Beamtin P..., Paraphe ist ungültig.Das hingesetzte Schreiben im Schriftsatz vom 26.04.2024 Verfahren des Amtsgerichtes Altenburg ist vollumfänglich nicht hinnehmbar.“ Es wird auf ein „Schreiben vom 26.04.2024“ und nach dem Datum vom 29.04.24 auf eine „Beschlussabschrift“ Bezug genommen. Die von der Beschwerdeführerin hier genannten abweichenden Datumsangaben sind unschädlich. Denn die Beschwerdeschrift ist der Auslegung zugänglich und die Auslegung ergibt, dass es sich hierbei um die Anfechtung des Beschlusses des Amtsgerichts Altenburg vom 25.04.2024 handelt. Die Kammer berücksichtigt bei der Auslegung, dass der Beschluss vom 25.04.2024 am Folgetag - mithin dem 26.04.2024 - zur Geschäftsstelle gelangt ist, was diese im Erlassvermerk am Ende des Beschlusses notierte (Bl. 554 d.A.). Hinzu kommt, dass der Beschluss am 29.05.2024 zur Post aufgegeben wurde, was auf Bl. 554d d.A. vermerkt worden ist. Damit erklären sich ohne Weiteres die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift genannten Datumsangaben. Zugleich sind am 26.04.2024 und am 29.05.2024 keine weiteren amtsgerichtlichen Schreiben unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen XVII 229/07 (2) an die Beschwerdeführerin ergangen. Im Weiteren ist das Erfordernis aus § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG erfüllt, dass die Beschwerdeführerin erklärt, gegen den Beschluss Beschwerde zu erheben. Sie erklärt in der Beschwerdeschrift, dass der Beschluss nichtig sei („Bezogen auf völkerrechtliche Zurückweisung, nicht versicherter, formunwirksamer, nichtiger, nicht verjährbar, strafbar völkerrechtwidriger, verfassungswidriger treuhänderischer Verwaltungsakt, SACHE, Akten, Geschäftsnr. XII 229/07(2) vom 29.04.2024 ...“, Bl. 598 d.A.). Hieraus kann im Wege der zulässigen Auslegung der Wille entnommen werden, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. 3.) Die Beschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt. Ihre Beschwerdeberechtigung folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Hiernach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zu, wenn sie am ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Bei der im angegriffenen Beschluss getroffenen Entscheidung über die Versagung eines Betreuerwechsels handelt es sich um eine von Amts wegen ergangene Entscheidung, auch wenn die Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 20.02.2024 den Wortlaut verwendete: „stelle ich ... einen Antrag“ (Bl. 405 d.A.). Dies ist nach den hier maßgeblichen Regelungen des materiellen Rechts nur eine Anregung an das Betreuungsgericht. Denn nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur auf den Antrag des Volljährigen (d.h. des Betroffenen) oder von Amts wegen bestellt werden. Über die Entlassung eines bisherigen Betreuers - und die darauf folgende Bestellung eines neuen Betreuers - hat das Betreuungsgericht zu entscheiden, ohne dass nach den hierfür maßgeblichen Normen der §§ 1868 f. BGB ein Antrag erforderlich ist (vgl. Brosey in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 303 FamFG, Rn. 10; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 303 Rn. 10). b) Die Beschwerdeführerin ist Vertrauensperson des Betroffenen i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die gesetzliche Regelung will zum einen die altruistische Beteiligung von Personen ermöglichen, die dem Betroffenen aufgrund Verwandtschafts- oder Vertrauensverhältnisses besonders nahe stehen, um den Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren bestmöglich gerecht zu werden. Gerade bei einem Betroffenen, der zur Kommunikation nicht mehr in der Lage ist, können Vertrauenspersonen aus seinem sozialen Umfeld wie zum Beispiel Lebensgefährten oder enge Freunde viel zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich bestehender Hilfsmöglichkeiten sowie zu berücksichtigender Wünsche des Betroffenen beitragen. Zum anderen soll die Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass die Hinzuziehung bestimmter Personen auch deshalb geboten sein kann, weil sie ein vom Betreuungsverfahren berührtes schützenswertes ideelles Interesse haben. Von einem aktuell bestehenden Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 -, Rn. 22, 24, juris). Für ein Vertrauensverhältnis i.S.d. § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sprechen vorliegend die familiären Verhältnisse und insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen zunächst in ihrer Wohnung aufgenommen hat, als die Mutter sich aufgrund schwerer eigener Erkrankung um diesen nicht mehr kümmern konnte. Die Aufnahme in die Wohnung mit fürsorglichem Umgang ist u.a. Gegenstand der Feststellungen des Amtsgerichts Altenburg in einem Ortstermin bei der Beschwerdeführerin am 20.06.2023 (Bl. 324 Rs d.A.). Das Wohnen und die Pflege des Betroffenen wurden auch im Bericht der Betreuungsbehörde vom 06.10.2023 (Bl. 359 d.A.) erwähnt. Selbst als die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf mit den Veranlassungen des Betreuers nicht mehr einverstanden war, ist im Anhörungstermin vom 10.04.2024 von der Betreuungsbehörde weiterhin anerkannt worden, dass diese sich sehr liebevoll um den Betroffenen gekümmert habe (Bl. 520 d.A.). c) Die Beschwerde ist zumindest auch im Interesse des Betroffenen erhoben worden. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 -, Rn. 6, juris). Dass die Beschwerdeführerin vorliegend mit der Beschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beteiligten des Verfahrens behauptet. d) Die Beschwerdeführerin ist am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren zwingend erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 396/19 -, Rn. 10, juris). Diese kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung nicht für eine Beteiligung. Denn diese setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Erforderlich ist zudem, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 835 Rn. 7, beck-online). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin vom Amtsgericht zu dem Anhörungstermin am 10.04.2024 geladen (Bl. 462 d.A.). Hierbei erfolgte kein Hinweis auf eine weiterhin nicht beabsichtigte Beteiligung am Verfahren (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2019, 835 Rn. 10, beck-online). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom Amtsgericht im Termin umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme und Einflussnahme auf das Verfahren gegeben. Der Anhörungsvermerk (Bl. 520 d.A.) enthält ca. zur Hälfte seines Umfangs Erörterungen des Gerichts mit der Antragstellerin. Hinzu kommt, dass ihr der Beschluss zugestellt wurde und im Tenor des Beschlusses ausdrücklich ihr Antrag zurückgewiesen wurde. In den Gründen des Beschlusses wird mehrfach mit den Ausführungen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Anhörungstermin argumentiert. B.) Die Beschwerde ist unbegründet. Der weitere Beteiligte zu 3) ist nicht als Betreuer zu entlassen; die Beschwerdeführerin ist nicht zur Betreuerin des Betroffenen zu bestellen. Bei einer bestehenden rechtlichen Betreuung ist ein neuer Betreuer gemäß § 1869 BGB bei der Entlassung des bisherigen Betreuers oder nach dessen Tod zu bestellen. Die vorliegend einzig in Betracht kommende Frage, ob der weitere Beteiligte zu 3) als bisheriger Betreuer zu entlassen ist, richtet sich nach den Regeln des § 1868 BGB, die jedoch alle tatbestandlich nicht erfüllt sind. 1.) Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung des weiteren Beteiligten zu 3), die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, zwischenzeitlich entfallen ist oder ein anderer wichtiger Grund i.S.v. § 1868 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB für dessen Entlassung vorliegt. Im Gegenteil: Der weitere Beteiligte zu 3) ist am 25.10.2023 von der Betreuungsbehörde als registrierter Berufsbetreuer benannt und bestellt worden (Bl. 363 f. d.A.), der in der Folge für den Betroffenen einen behindertengerechten Platz in einer Fördereinrichtung und nachfolgend einen sehr seltenen ortsnahen Pflegewohnheimplatz gefunden hat, wo er sich wohl fühlt, was er z.B. durch Lächeln ausdrückt. Hinzu kommt, dass er durch die Aufnahme in die Einrichtungen zu weiterer Selbständigkeit gefördert werden konnte, was sich an eigenständiger Orientierung im Wohnbereich und mittlerweile durch eigenhändige, zuvor ihm nicht mögliche, Nahrungsaufnahme zeigt. Hierzu wird auf die Berichte der Betreuungsbehörde vom 06.10.2023 (Bl. 359 d.A.), 25.10.2023 (Bl. 363 d.A.) sowie die Berichte des Verfahrenspflegers vom 11.04.2024 (Bl. 523 f. d.A.) und im Anhörungstermin vom 25.06.2024 (Anhörungsvermerk) Bezug genommen. Des Weiteren hat der Betreuer eine Klärung der Einkommenssituation des Betroffenen herbeiführen können, so dass für diesen inzwischen auch eine persönlichere Gestaltung des Wohnheimzimmers erreicht werden konnte. Die Kammer nimmt auf die entsprechende Erörterung Bezug, die im Anhörungsvermerk vom 25.06.2024 niedergelegt ist. 2.) Die Voraussetzungen für eine Entlassung des weiteren Beteiligten zu 3) nach § 1868 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. Danach soll der berufliche Betreuer entlassen werden, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall, dass der ehrenamtliche Betreuer zur Führung der Betreuung geeignet und übernahmebereit ist und durch ihn die Führung der Betreuung langfristig gesichert erscheint (vgl. BeckOK BGB/Kadelbach, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1868 Rn. 10; MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1868 Rn. 20). Für die Frage der Eignung des ehrenamtlichen Betreuers gelten die zu § 1816 Abs. 1 BGB maßgeblichen Grundsätze entsprechend (vgl. Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1868, Rn. 57). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin willens, die Betreuung des Betroffenen ehrenamtlich zu übernehmen. Sie ist aber hierfür nicht geeignet. Die Eignung eines Betreuers besteht, wenn er die aus der Betreuung folgenden konkreten Anforderungen voraussichtlich erfüllen kann, d.h. die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl rechtlich zu besorgen in der Lage ist. Dies erfordert, dass die zur Auswahl stehende Person sowohl sachlich und fachlich ausreichend hierfür qualifiziert als auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der konkreten Betreuung geeignet ist (vgl. Reh in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1816, Rn. 5 m.w.N.; BeckOK BGB/Müller-Engels, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1816 Rn. 5). Die in den Gesetzeswortlaut von § 1816 Abs. 1 BGB aufgenommene Formulierung, dass der Betreuer zur „rechtlichen“ Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen geeignet sein muss, dient der Klarstellung, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nicht selbst auszuführen hat, sondern die Aufgabe hat, zu organisieren und rechtlich zu regeln (Bieg in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1816 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 13). Zu fordern ist aktuelle Kenntnis des rechtlichen Rahmens und wesentlichen Inhalts des Betreuungsrechts, ggf. bei einem vorgeschlagenen oder nahestehenden Betreuer die Bereitschaft, eine oberflächliche Kenntnis entsprechend zu vertiefen (Roth in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1816 BGB, Rn. 20). Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich besorgen können und wollen (HK-BetrR/Jurgeleit, 5. Aufl. 2023, BGB § 1816 Rn. 27). Die Eignung der Beschwerdeführerin als rechtliche Betreuerin für den Betroffenen fehlt insbesondere deshalb, weil sie nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln. Dies zeigt sich an zahlreichen Anhaltspunkten im vorliegenden Verfahren. In den seit der Antragstellung vom 20.02.2024 durch an das Betreuungsgericht übermittelten Schreiben hat die Beschwerdeführerin sehr umfangreich, sich regelmäßig wiederholend der Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass sie als „Gläubiger“ und „Zivilist“ allein dem „Völkerrecht“ unterstehe und nicht dem innerstaatlichen bundesdeutschen Recht unterworfen sei (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 124 ff. e.A., auch Schreiben vom 18.03.2024, Bl. 436 ff. d.A.). Hierbei bestimmt die Beschwerdeführerin das von ihr angenommene „Völkerrecht“ in einer für die Kammer gänzlich unverständlichen Art und Weise, indem sie (Rechts-)Sätze verschiedenartiger Herkunft (z.B. Genfer Abkommen, UN-Charta, UN-Resolutionen, Grundgesetz, VwGO, ZPO, EGBGB, GVG, Naturrecht, Völkerstrafgesetzbuch, Aktenzeichen von Verfahren des EGMR, EuGH und des BVerfG bis hin zu pontifikalen Erlassen u.v.m.) ohne erkennbaren Zusammenhang neben und nacheinander aufführt und zum Beleg nicht nachvollziehbarer Äußerungen zitiert, z.B.: „Der § 44 Vw Vfg bestätigt, dass Ihr Versuch eine absichtliche begangene arglistige Täuschung und Betrug ist und somit strafbar völkerrechtlich verfolgt wird“ (Bl. 473 d.A.). Für die Beschwerdeführerin ist die Bundesrepublik Deutschland „besatzt“ und ein „Feindstaat“, dessen Recht völkerrechtswidrige Ungleichheit hervorbringe, was sie ablehnt (Anhörungsvermerk vom 25.06.2024, S. 2 f.). Sie erklärt: „Das Gesetz ist grundsätzlich nicht anzuwenden“ (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 127 e.A.). „Die j[uristische] P[erson] Bundesrepublik Deutschland ist rein willkürliches Privatrecht ohne öffentliches Recht!“ (Bl. 155 e.A.). Die Beschwerdeführerin ist auch nicht bereit oder in der Lage ist, die Jurisdiktion der innerstaatlichen Gerichte anzuerkennen. In ihren zahlreichen Schreiben hat sie mehrfach behauptet, dass ein „Stillstand der deutschen Rechtspflege“ bestehe, dass die zuständigen Richter - z.B. die Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Altenburg - erst einmal Beweis über ihre Stellung als Richterin zu erbringen habe. Hierfür wird u.a. auf das am 25.03.2024 eingegangene Schreiben (Bl. 470 f. d.A.), auf den Anhörungsvermerk vom 10.04.2024 (Bl. 520 d.A.) und das Folgeschreiben der Beschwerdeführerin vom 22.04.2024 (Bl. 555 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Seite 16 der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin geäußert: „Die juristische Person; LRA ALTENBURGER LAND , KOMMUNE; AMTSGERICHT ALTENBURG, BEHÖRDEN BETREUUNG USW. ist weder Grundrecht berechtigt noch grundrecht befugt (...) - sind die gerichtlichen Entscheidungen auch zur juristischen Person R... P..., R... S..., FAM S... (...) nicht rechtgültig (...) und setzen keine Rechtgrundlage für staatliches Handeln in Gang“ (Bl. 18 e.A.). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, dass die „Richter, die Schöffen, die Rechtspfleger, die Urkundsbeamten, die Sachbearbeiter und die weiteren Tätigen im Verband juristischer Personen, auch des Amtsgericht, Landgericht, etc. ... grundsätzlich ausgeschlossen, auch einen Beschluss oder Urteil zu tätigen“ waren oder seien (Bl. 134 e.A.). Auf die zuletzt zitierte Passage hat sich die Beschwerdeführerin explizit im Anhörungstermin vom 25.06.2024 berufen (Seite 3 im Anhörungsvermerk). Von den entsprechenden Institutionen und Personen erlassene „Verwaltungsakte“ seien nichtig (Schreiben vom 14.06.2024, Bl. 124, 126 e.A.) Aufgrund der fehlenden Anerkennung des pauschal als (aus ihrer unzutreffenden Sicht) „völkerrechtswidrig“ und unwirksam eingestuften materiellen bundesdeutschen Rechts und der Nichtachtung der bundesdeutschen Institutionen, insbesondere des Betreuungsgerichts, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, ist die Beschwerdeführerin mangels Eignung zur Führung einer ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung in sämtlichen Aufgabenbereichen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, ob die Beschwerdeführerin selbst psychisch stabil und in der Lage ist, sich hinreichend abgrenzen zu können, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Kammer kann sich für ihre Entscheidung auf andere Gründe stützen als das Amtsgericht. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegen die Entscheidungen des Gerichts der ersten Instanz grundsätzlich der unbeschränkten Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses ist zweites vollwertiges Tatsachengericht, das anstelle des erstinstanzlichen Gerichts entscheidet (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 68 Rn. 120). 3.) Die weiteren in § 1868 Abs. 4-7 BGB genannten Gründe für die Entlassung des Betreuers liegen ebenfalls nicht vor. Der weitere Beteiligte zu 3) als bestellter Betreuer hat seine Entlassung nicht verlangt (Abs. 4), der Betroffene hat keinen neuen Betreuer vorgeschlagen (Abs. 5) und der Betroffene wird nicht durch einen Vereinsbetreuer bzw. die Betreuungsbehörde betreut (Abs. 6 und 7). C.) Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg. Es ist offensichtlich unzulässig und kann daher von der Kammer im Wege der Selbstentscheidung verworfen werden (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 6 Rn. 54 m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat erklärt (Bl. 134 e.A.): Die Richter, die Schöffen, die Rechtspfleger, die Urkundsbeamten, die Sachbearbeiter und die weiteren Tätigen im Verband juristischer Personen, auch des Amtsgericht, Landgericht, etc. waren und sind (...) grundsätzlich ausgeschlossen, auch einen Beschluss oder Urteil zu tätigen, § 40, 41 ZPO (...) da sie daraus politisch Partei sind und in keinen unparteiischen, unabhängigen, ordentlichen, fairen, allgemeinen, umfassenden, obligatorischen, internationalen Gericht im Verband juristischer Personen tätig sind, da diese Gerichte im Verband juristischer Personen den völkerrechtlichen Rechtvorschriften nicht entsprechen“ (Bl. 134 d.A.). Mit dieser Erklärung lässt sich die Ablehnung der entscheidenden Richter offensichtlich nicht begründen. 1.) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 41 ZPO. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 41 ZPO ist ein Richter aber nur in folgenden Fällen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: (1.) in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; (2.) in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; (2a.) in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; (3.) in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; (4.) in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; (5.) in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; (6.) in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; (7.) in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; (8.) in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. In der Person der entscheidenden Richter der Kammer liegt offensichtlich keiner der vorgenannten Gründe vor. Die Erklärung der Beschwerdeführerin hat auch offensichtlich keinen Bezug zu einem dieser Gründe. 2.) Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Grund vorgetragen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sie lehnt vielmehr pauschal und allgemein das Beschwerdegericht und alle hierin tätigen Personen ab. Dies ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann nur im Hinblick auf einzelne Gerichtspersonen ausgebracht werden. Es müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, welche die Befangenheit der jeweiligen einzelnen Gerichtsperson rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieser Gerichtsperson zu den Beteiligten oder zu dem Verfahren stehen (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 6 Rn. 35). Derartiges wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht dargetan. D.) Die Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von § 70 Abs. 2 FamFG nicht vor. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt § 36 Abs. 3 GNotKG.