Urteil
7 O 312/24
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2024:0711.7O312.24.00
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Leitsätze
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54) 1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage mit ihrem zuletzt gestellten Sachantrag hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A.) Die Klage mit ihrem zuletzt gestellten Sachantrag ist zulässig. 1.) Der Zulässigkeit der Klage steht die konkrete Formulierung des zuletzt gestellten Klageantrags nicht entgegen, die im Wortlaut keinen Bezug zu dem erledigenden Ereignis hat. Der Antrag ist so auszulegen, dass der Verfügungskläger die Feststellung beantragt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge des Zeitablaufs erledigt hat. Die Auslegung eines Klageantrags ist analog §§ 133, 157 BGB möglich. Klageanträge sind im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (MüKoZPO/ Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 25 m.w.N.). Im vorliegenden Fall verfolgt der Verfügungskläger mit dem im Schriftsatz vom 15.05.2024 gestellten Antrag ersichtlich nach einseitig gebliebener Erledigung das Rechtsschutzziel festzustellen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. MüKoZPO/ Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 80; BeckOK ZPO/ Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 91a Rn. 48 m.w.N.). Das zeigt sich bereits an der im Imperfekt gehaltenen Verbform im zuletzt gestellten Klageantrag: „... zulässig und begründet war“, und ebenfalls an der weiteren Begründung im Schriftsatz, mit dem der Verfügungskläger der in der Widerspruchsbegründung geäußerten Auffassung der Verfügungsbeklagten widersprochen hat, dass die Klage von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen sei. 2.) Die mit Schriftsatz vom 15.05.2024 erfolgte Antragsänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise erfolgt, nachdem der Verfügungsbeklagte der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Verfügungsklägers widersprochen hat (MüKoZPO/ Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 80). B.) Die Feststellungsklage des Verfügungsklägers ist begründet. Der mit Schriftsatz vom 18.03.2024 gestellte Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch unter Berücksichtigung des ab der Widerspruchsschrift vorgetragenen Verteidigungsvorbringens des Verfügungsbeklagten zulässig und begründet gewesen und hat sich nachträglich durch Zeitablauf erledigt. 1.) Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war vor dem erledigenden Ereignis zulässig. a) Vorliegend ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte nach § 13 GVG eröffnet. Es handelt sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit. Denn politische Parteien sind keine Staatsorgane und gehören nicht dem System der staatlichen Ämter an; sie treten dem Bürger auch nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse entgegen, so dass für Auseinandersetzungen zwischen einer Partei und ihren Mitgliedern insbesondere nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist (vgl. Kissel/ Mayer/ Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 13 Rn. 439). Das Landgericht Gera ist nach § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. b) Der Zulässigkeit des hier streitgegenständlichen Verfügungsantrages vom 18.03.2024 stand nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte nach Maßgabe von § 14 PartG ein Landesschiedsgericht eingerichtet und der Verfügungskläger (erst) am 19.03.2024 dort einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Nach § 1 Abs. 3 der vom Verfügungskläger als Anlage AS 11 vorgelegten Schiedsgerichtsordnung der A.[-Partei] Deutschland ergibt sich, dass das Landesschiedsgericht der A.[-Partei] ein internes Parteischiedsgericht ist. Daher gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO für dieses nicht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 U 80/17 –, Rn. 27, juris), so dass eine Unzulässigkeit des Verfügungsantrages nicht mit Erfolg auf § 1032 Abs. 1 ZPO gestützt werden kann. Ungeachtet dessen wäre zusätzlich zu beachten, dass nach § 1033 ZPO der Vorrang der Schiedsvereinbarung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gilt. Bei internen Parteischiedsgerichten ist es anerkannt, dass die gerichtliche Nachprüfung parteiinterner Streitigkeiten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Denn es muss vermieden werden, dass die staatlichen Gerichte unnötig angerufen werden und dass sie in die Selbstverwaltung einer politischen Partei eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zustande gekommen ist. Dieser Gedanke rechtfertigt es, das Mitglied grundsätzlich zunächst auf das parteischiedsgerichtliche Verfahren zu verweisen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn dem Mitglied im Einzelfall das Abwarten der Entscheidung des zuständigen Parteischiedsgerichts aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1967, 1268, BGH NJW 1989, 1212; KG NJW 1988, 3159; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O., Rn. 29, juris). Im vorliegenden Fall war es dem Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.03.2024 ausnahmsweise nicht zuzumuten, ein Verfahren des Landesschiedsgerichts der A.[-Partei] einzuleiten und dessen Entscheidung abzuwarten. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgehend schon am 03.01.2024 zur erneuten Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl für den 04.02.2024 einlud und der Verfügungskläger hierauf am 12.01.2024 das Landesschiedsgericht anrief. Dieses antwortete ihm aber erst deutlich nach dem vorgesehenen neuen Wahltermin, nämlich erst am 16.02.2024 (Anlage AG1). Hätte der Verfügungskläger damals nicht ebenfalls um einstweiligen Rechtsschutz am Landgericht Gera im Verfahren 3 O 105/24 nachgesucht, wäre ihm kein rechtzeitiger (parteiinterner) Rechtsschutz ermöglicht worden. Dies durfte der Verfügungskläger einbeziehen, als ihm wenig später am 15.03.2024 die Einladung zu einem erneuten Wahltermin der Kreistagskandidaten zuging und die Zeit für einstweiligen Rechtsschutz bis zu diesem erneuten Wahltermin am 24.03.2024 noch einmal deutlich kürzer war als Ende Januar/Anfang Februar. Soweit sich der Verfügungsbeklagte dem entgegen darauf beruft, dass der Verfügungskläger am 19.03.2024 auch das Landesschiedsgericht mit einem einstweiligen Antrag befasst und dieses ihm bereits mit Schreiben vom 20.03.2024 geantwortet habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn der Verfügungsbeklagte trägt nicht vor, wann dem Verfügungskläger die Antwort vom 20.03.2024 zugegangen ist. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer, dass das Landesschiedsgericht im Schreiben vom 16.02.2024 (Anlage AG 1) umfassende Bedenken gegen den Erfolg des Antrags des Verfügungsklägers geäußert hat, während der Verfügungskläger das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Gera 3 O 105/24 im Wesentlichen gewonnen hat. Einem Parteimitglied muss nicht zugemutet werden, das Parteischiedsgericht anzurufen, wenn dieses bereits vorausgehend in im Wesentlichen ähnlicher Sache grundlegende Bedenken gegen die Erfolgsaussichten des Schiedsantrages mitteilte, während das Parteimitglied gleichzeitig in dieser ähnlichen Sache vor einem ordentlichen Gericht obsiegte. c) Dem Verfügungskläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch nicht unter Verweis auf diejenigen Umstände abgesprochen werden, die der Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 13.06.2024 unter 1. vorbringt. Die Kammer vermag sich der Einschätzung des Verfügungsbeklagten nicht anzuschließen, dass die geschilderten Vorgänge zwingend zu der Bewertung führen, dass es dem Verfügungskläger im vorliegenden Rechtsstreit vor Erledigung der Hauptsache nicht auf die Sicherung seiner mitgliedschaftlichen Rechte auf politische Mitwirkung und -gestaltung ankam. Der Verfügungsbeklagte trägt auch nicht vor, welche „völlig anders gelagerte(n) Interessen“ der Verfügungskläger verfolgt haben soll. Hinzu kommt, dass in zentralen Argumenten des Verfügungsbeklagten bloße Wertungen („innerparteiliche Obstruktion“, schon „lange“ nicht mehr meine Partei, keine „wesentliche“ politische Arbeit) bzw. Andeutungen („inszenierte angebliche Vorfälle“) oder Vermutungen („Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass viele Wähler die genauen Umstände, wer jetzt eigentlich für wen unter welcher Flagge segelt, nicht übersehen haben und aus diesem Grund gänzlich von der Wahl – auch einer der beiden Listen - abgesehen haben.“) geäußert werden, ohne dass hierzu belastbare konkrete Tatsachen vorgetragen werden. 2.) Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Verfügungskläger hatte einen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund bestand in der zeitlichen Nähe zu der für den 24.03.2024 anberaumten erneuten Wahl der Kreistagskandidaten und des baldigen Ablaufs der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach § 17 Abs. 1 ThürKWG i.V.m. § 27 Abs. 3 ThürKWG. Innerhalb dieses kurzen zeitlichen Horizonts hätte eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht erzielt werden können. Der Verfügungskläger hatte gegen den Verfügungsbeklagten einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Der Anspruch folgt aus dem (damaligen) Mitgliedschaftsrecht des Verfügungsklägers beim Verfügungsbeklagten, das durch Kandidatur und Wahl auf Listenplatz 1 der Kandidatenliste des Verfügungsbeklagten für die Kreistagswahl am 26.05.2024 eine besondere Ausprägung gefunden hatte, die bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fortbestand. Der Verfügungsbeklagte drohte, das (damalige) Mitgliedschaftsrecht des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen, indem er für den 24.03.2024 zu einer erneuten Wahl seiner Kandidaten zur Kreistagswahl einlud, obwohl ihm dies nach § 15 Abs. 1 ThürKWG verwehrt war. Der Verfügungskläger konnte von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung dieser Beeinträchtigung seines Mitgliedschaftsrechts analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. a.) Auch wenn § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich den Eigentümer vor drohenden Beeinträchtigungen anderer schützt, ist anerkannt, dass diese Norm analog auf die in geschützten Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB angewandt wird (vgl. Staudinger/ Thole (2023) BGB § 1004, Rn. 7; BeckOGK/ T. Voigt, 1.3.2024, BGB § 823 Rn. 14, BeckOGK/ Spohnheimer, 1.5.2024, BGB § 1004 Rn. 13). § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB findet analog auch Anwendung auf das (damalige) Mitgliedschaftsrecht des Verfügungsklägers beim Verfügungsbeklagten. Es ist unstreitig, dass der Verfügungskläger jedenfalls bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Mitglied des Verfügungsbeklagten war. Dies ist zusätzlich durch die als Anlage AS 1 vorgelegte Kopie des Mitgliedsausweises (Bl. 1 AB-K) glaubhaft gemacht. Die Mitgliedschaft in einem Verband, etwa einem Verein, genießt im Bürgerlichen Recht absoluten Schutz (vgl. MüKoBGB/ Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 398 ff.). Der Schutz erstreckt sich dabei auch auf das Verhältnis des Verfügungsklägers zum Verfügungsbeklagten als einer in Vereinsform organisierten Untergliederung einer politischen Partei. Denn das Recht der unerlaubten Handlungen kommt bei der Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen grundsätzlich auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung (vgl. BGH, NJW 1990, 2877, beck-online). Der Verfügungsbeklagte ist aufgrund seiner körperschaftlichen Verfassung und seiner autonomen Stellung als Kreisverband der politischen Partei A. nichtrechtsfähiger Verein (vgl. Ipsen PartG/ Ipsen, 2. Aufl. 2018, ParteiG § 3 Rn. 13). Die hierfür erforderliche körperschaftliche Verfasstheit ergibt sich aus der Satzung des Verfügungsbeklagten (Anlage AS 8, Bl. 111 ff. AB-K). Die ebenfalls nötige Autonomie als Kreisverband ist z.B. in § 2 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes A.[-Partei] anerkannt (Anlage AS 10, Bl. 3 AB-K). Zu den wichtigsten subjektiven Rechten, die mit dem Mitgliedschaftsrecht in einer politischen Partei verbunden sind, gehören das Antragsrecht, das Wahlvorschlagsrecht und das Recht der Kandidatur (vgl. BeckOK GG/ Kluth, 57. Ed. 15.1.2024, GG Art. 21 Rn. 168). Letzteres steht vorliegend insbesondere im Streit. Dieses hat konkret auch in § 3 der Satzung des Verfügungsbeklagten (Anlage AS 8, Bl. 111 AB-K) i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 der Bundessatzung der A.[-Partei] (Anlage AS 10, Bl. 16 AB-K) seinen Niederschlag gefunden. b.) Durch die am 21.10.2023 erfolgte Kandidatur und Wahl auf Listenplatz 1 der Kandidatenliste des Verfügungsbeklagten für die Kreistagswahl am 26.05.2024 hatte der Verfügungskläger eine von seinem (damaligen) Mitgliedschaftsrecht umfasste geschützte Rechtsposition erlangt, die bis zur Erledigung der Hauptsache wirksam war. Dies folgt daraus, dass der Beschluss vom 21.10.2023 ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nachfolgend vom Verfügungsbeklagten nicht wirksam aufgehoben werden konnte, insbesondere nicht durch den Beschluss vom 04.02.2024. aa.) Der Beschluss vom 21.10.2023 ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Er ist unter Beachtung der für ihn geltenden Regelungen des ThürKWG, insbes. § 27 Abs. 3 i.V.m. §§ 14 f. ThürKWG, des § 7 der Satzung des Verfügungsbeklagten (Anlage AS 8, Bl. 114 AB-K), § 11 der Satzung des Landesverbandes der A.[-Partei] (Anlage AS 9, Bl. 7 AB-K), § 5 der Bundessatzung der A.[-Partei] (Anlage AS 10, Bl. 16 AB-K) zustande gekommen. Es erfolgte eine fristgerechte und ordnungsgemäße Einladung zu der Aufstellungsversammlung. Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt und die Kandidatenliste wurde ordnungsgemäß beschlossen. Weder wurde die Wahl der Kandidaten noch der Beschluss der Aufstellung der Kandidatenliste nach § 12 Schiedsgerichtsordnung der A.[-Partei] (Anlage AS 11, Bl. 83 ff. AB-K) angefochten. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und im Übrigen durch Anlagen des Verfügungsklägers glaubhaft gemacht, insbesondere durch das Protokoll zur Wahlveranstaltung vom 21.10.2023 (Bl. 75 AB-K) und die eidesstattliche Versicherung des Herrn Günter Engelhardt vom 27.01.2024 (Anlage AS 13, Bl. 73 AB-K). Die am 21.10.2023 in ordnungsgemäßem Verfahren getroffenen Beschlüsse führten zu einer Selbstbindung des Verfügungsbeklagten (vgl. BGH, NJW 1990, 2877 unter I.3, beck-online). bb.) Der Beschluss vom 21.10.2023 war bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wirksam. Er ist insbesondere nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung des Verfügungsbeklagten vom 04.02.2024 aufgehoben worden. Der Beschluss vom 04.02.2024, mit dem sämtliche Beschlüsse der der am 21.10.2023 stattgefundenen Versammlung zur Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl am 26.05.2024 aufgehoben wurden und der Kreisverbandsvorstand angewiesen wurde, zu einer erneuten Versammlung zur Wahl einer Kandidatenliste einzuladen, verstößt gegen § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG als zwingende gesetzliche Vorschrift. Dies führt zu seiner Nichtigkeit (vgl. BeckOK BGB/ Schöpflin, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 32 Rn. 31). § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG normiert das Erfordernis, dass alle von einer Partei aufzustellenden Bewerber in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung gewählt werden müssen. Diese eine Wahlversammlung war bereits am 21.10.2023. Das Erfordernis nur einer Versammlung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG. Mehrere Wahlversammlungen, vor allem eigenständige Folgeversammlungen, sind danach nicht statthaft. Dies ist bereits durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 (HS) –, Rn. 84, juris) zu § 21 Abs. 1 S. 1 SächsWahlG entschieden worden, der im Hinblick auf die im vorliegenden Rechtsstreit anzuwendende Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG einen im Wesentlichen gleichen Regelungsinhalt aufweist. Das Argument des Verfügungsbeklagten, das Recht zu haben, politisch tätig zu sein und seine politischen Standpunkte nach außen vertreten zu dürfen, führt im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn der Autonomie des Verfügungsbeklagten als politischer Partei bzw. der Untergliederung einer politischen Partei stehen diejenigen Bindungen entgegen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, Rn. 40). Dies ist erforderlich, weil das Wahlvorschlagsrecht bereits ein wesentlicher Teil des Wahlvorgangs ist. Hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und damit das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 –, BVerfGE 156, 224-269, Rn. 101). Die wahlrechtlichen Regelungen - wie sie z.B. in § 21 BWahlG, § 21 SächsWahlG oder § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG enthalten sind - schaffen die personale Grundlage einer demokratischen Wahl. Sie normieren einen Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, Rn. 41 f.). c.) Dem Verfügungskläger drohte durch die vom Verfügungsbeklagten für den 24.03.2024 anberaumte erneute Wahl der Kreistagskandidaten eine Beeinträchtigung seiner durch die Wahl vom 21.10.2023 erlangten mitgliedschaftsrechtlichen Position, die durch Kandidatur und Wahl auf Listenplatz 1 der Kandidatenliste des Verfügungsbeklagten in einer konkreten Ausprägung vorlag. Mit der erneuten Einladung zur Wahl, die unstreitig ist und durch Anlage AS 15 (Bl. 65 AB-K) glaubhaft gemacht ist, brachte der Verfügungsbeklagte zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, die einmal erlangte mitgliedschaftsrechtliche Position des Verfügungsklägers anzuerkennen. Dies zeigt sich auch an den im vorliegenden Verfügungsverfahren getätigten Äußerungen des Verfügungsbeklagten, der - unzutreffend - von einer auch nach dem Wahlakt vom 21.10.2023 fortbestehenden Autonomie ausgegangen ist, seine Kandidatenliste durch einen erneuten Wahlakt zu ändern. Hierdurch drohte konkret die Gefahr, dass der Verfügungskläger in der für den 24.03.2024 bestimmten Kandidatenwahl einen weniger aussichtsreichen oder keinen Listenplatz erhalten hätte, dass diese dann rechtswidrig zustande gekommene Kandidatenliste nach § 17 ThürKWG durch den Verfügungsbeklagten beim Wahlleiter eingereicht worden wäre und dass damit auch zu befürchten stand, dass der Verfügungskläger bei der Kreistagswahl am 26.05.2024 nicht gewählt worden wäre (vgl. ebenfalls Urteil der 6. Zivilkammer des LG Gera vom 08.03.2024, Az. 6 O 259/24, S. 6). Es ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte für den 24.03.2024 erneut zur Wahl eingeladen hat. Dies ist zudem durch Anlage AS 15 (Bl. 65 AB-K) glaubhaft gemacht. 3.) Das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren hat sich nachträglich durch Zeitablauf erledigt. Der für den 24.03.2024 vorgesehene Termin zur erneuten Wahl der Kandidaten des Verfügungsbeklagten für die Kreistagswahl 2024 ist verstrichen. Die Kostengrundentscheidung folgt § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Tragung der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, nachdem sich das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Der Verfügungskläger war seit 05.09.2018 Mitglied beim Verfügungsbeklagten. Er hat am 27.05.2024 seinen Austritt erklärt. Am 21.10.2023 wurde auf Einladung des Verfügungsbeklagten eine Wahlversammlung zur Bestimmung der Kandidaten für die Kreistagswahl am 26.05.2024 abgehalten. Es wurden 15 Kandidaten gewählt; hierbei erhielt der Verfügungskläger den Listenplatz 1. Danach beschloss die Versammlung mit der Mehrheit von 21 : 17 Stimmen, dass die Kandidatenliste geschlossen werde. Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl wurden in der Wahlversammlung nicht erhoben. Am 03.01.2024 sprach der Verfügungsbeklagte an seine Mitglieder eine Einladung zur (Wiederholung der) Wahl seiner Kreistagskandidaten für die Kommunalwahl 2024 für den 04.02.2024 aus. In einer beigefügten Anlage war eine Tagesordnung enthalten, die in Tagesordnungspunkt 6 auswies: „Beschluss über eine mögliche Wiederholung der Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl“. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage AS7 (= Bl. 2 und Bl. 107 des Anlagenbandes des Verfügungsklägers [AB-K]) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.01.2024 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 21.01.2024 auf, die erneute Wahlveranstaltung abzusagen. Er äußerte, dass eine solche Wiederholungswahl nicht vorgesehen sei. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 12.01.2024 rief der Verfügungskläger das Landesschiedsgericht der A.[-Partei] an und beantragte die Untersagung der Durchführung der Wiederholungswahl. Das Landesschiedsgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 16.02.2024, dass durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bestünden. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage AG1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.02.2024 erklärte der Verfügungskläger gegenüber dem Landesschiedsgericht die Antragsrücknahme, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 08.03.2024 (Anlage AG2) eingestellt wurde. Bereits am 24.01.2024 leitete der Verfügungskläger beim Landgericht Gera das einstweilige Verfügungsverfahren 3 O 105/24 ein. Die 3. Zivilkammer untersagte dem Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 30.01.2024, die für den 04.02.2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten abzuhalten. Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der als Anlage AS 12 vorgelegten Urteilsabschrift der 3. Zivilkammer 3 O 105/24 (Bl. 48 ff. AB-K) Bezug genommen. Der Verfügungsbeklagte hielt am 04.02.2024 eine Mitgliederversammlung ab, bei der keine erneute Wahl erfolgte. Es wurde aber unter dem Tagesordnungspunkt 6 beschlossen: „Sämtliche Beschlüsse der der am 21.10.2023 stattgefundenen Versammlung der A.[-Partei] Mitglieder aus dem Landkreis … zur Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl am 26.05.2024 werden aufgehoben. (...) Der Kreisverbandsvorstand wird angewiesen, frist- und ordnungsgemäß zu einer erneuten Versammlung zur Wahl einer Kandidatenliste zur Wahl des Kreistages im Landkreis … einzuladen.“ Für weitere Einzelheiten wird auf die Anlage AG 7 (= Bl. 24 ff. des Anlagenbandes des Verfügungsbeklagten [AB-B]) Bezug genommen. Am 07.02.2024 erklärte der Verfügungsbeklagte im Verfahren 3 O 105/24 Widerspruch gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer vom 30.01.2024 und es kam zum Termin vom 29.02.2024, in der beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Am 08.02.2024 lud der Verfügungsbeklagte für den 10.03.2024 zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der A.[-Partei] des Landkreises ...“ ein. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage AS 13 Bezug genommen (Bl. 52 f. AB-K). In einem weiteren, am 28.02.2024 vom Verfügungskläger eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Gera wurde dem Verfügungsbeklagten mit Urteil der 6. Zivilkammer vom 08.03.2024 Az. 6 O 259/24 einstweilen untersagt, die für den 10.03.2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten für die Wahl 2024 abzuhalten. Für weitere Einzelheiten wird auf die als Anlage AS 14 vorgelegte Urteilsabschrift Bezug genommen. Am 15.03.2024 lud der Verfügungsbeklagte für den 24.03.2024 zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der A.[-Partei] des Landkreises ... 2024“ ein. Für weitere Einzelheiten wird auf Anlage AS 15 Bezug (Bl. 65 AB-K) genommen. Mit Schreiben vom 19.03.2024 rief der Verfügungskläger das Landesschiedsgericht der A.[-Partei] an und beantragte die Untersagung der Durchführung einer erneuten Wahl für den 24.03.2024. Das Landesschiedsgericht wies den Verfügungskläger mit Schreiben vom 20.03.2024 darauf hin, keine Vollmacht vorgelegt zu haben. Hierauf reagierte der Verfügungskläger nicht, weshalb das Landesschiedsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 15.04.2024 (Anlage AG3) einstellte. Bereits einen Tag vor der erneuten Anrufung des Landesschiedsgerichts hat der Verfügungskläger am 18.03.2024 beim Landgericht Gera durch die Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Untersagung der für den 24.03.2024 terminierten Wiederholungswahl begehrt. Die Kammer hat dem Antrag des Verfügungsklägers mit Beschluss vom 21.03.2024 stattgegeben. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte am 22.03.2024 Widerspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 hat der Verfügungskläger das Verfahren für erledigt erklärt. Der Verfügungsbeklagte hat einer Erledigung widersprochen. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass sein Antrag vom 18.03.2024 zulässig und begründet war. Der Verfügungsbeklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Verfügungsbeklagte meint, dass das vorliegende Verfahren unzulässig sei. Dem Verfügungskläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er zunächst das Ergebnis des von ihm eingeleiteten parteischiedsgerichtlichen Verfahrens hätte abwarten müssen. Die parteischiedsgerichtliche Entscheidung sei Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anrufung staatlicher Gerichte. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil der Verfügungskläger nach der Kommunalwahl aus der A.[-Partei] ausgetreten sei und medial erklärt habe, dass diese schon lange nicht mehr seine Partei sei. Der Verfügungsbeklagte meint weiter, dass seine Mitgliederversammlung befugt gewesen sei, das Ergebnis der Wahlversammlung vom 21.10.2023 aufzuheben. Dies folge aus der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für Grundlagengeschäfte und der Auffangzuständigkeit der Mitgliederversammlung.