Urteil
6 A 41/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0410.6A41.23.00
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Leitsätze
Eine Unregelmäßigkeit i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG (juris: KomWG SH 1997) liegt vor, wenn die Wahl der partei- oder wählergruppeninternen Direktkandidaten Fehler aufweist, die als mandatsrelevant anzusehen sind. Auf ein Verschulden des Wahlleiters kommt es nicht an.(Rn.77)
(Rn.106)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Gemeindewahl am 14.05.2023 in der Gemeinde Güster ungültig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unregelmäßigkeit i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG (juris: KomWG SH 1997) liegt vor, wenn die Wahl der partei- oder wählergruppeninternen Direktkandidaten Fehler aufweist, die als mandatsrelevant anzusehen sind. Auf ein Verschulden des Wahlleiters kommt es nicht an.(Rn.77) (Rn.106) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Gemeindewahl am 14.05.2023 in der Gemeinde Güster ungültig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die allgemeine Feststellungsklage i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Urteile der Kammer vom 22.10.2024 – 6 A 44/23 –, juris, Rn. 56 und vom 19.06.2003 – 6 A 211/02 – n. v.). Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar liegt die Verpflichtung zur Wiederholung der Wahl nicht im Rahmen des Feststellungsinteresses des Klägers. Denn mit der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl ergibt sich bereits eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zu deren Wiederholung, vgl. § 39 Nr. 2 GKWG (vgl. Urteile der Kammer vom 30.11.2022 – 6 A 358/20 –, juris, Rn. 21 und vom 19.06.2003 – 6 A 211/02 –, n. v.). Im Übrigen ist ein Feststellungsinteresse jedoch zu bejahen. Der Kläger ist zunächst gemäß § 40 Abs. 1 GKWG klagebefugt. Nach § 40 Abs. 1 GKWG steht unter anderem dem Kläger als Kommunalaufsichtsbehörde gegen den Beschluss der Vertretung der Beklagten binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu. Insoweit hat der Gesetzgeber von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO, der hier entsprechend anzuwenden ist, eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, für die Wahlprüfungsklage bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen (zu § 41 KWahlG NRW: OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 38). Die dem Kläger als Aufsichtsbehörde durch § 40 Abs. 1 GKWG eingeräumte besondere Klagebefugnis setzt demgemäß keine subjektive Rechtsbetroffenheit oder Anspruchsgrundlage voraus, sondern soll eine hiervon unabhängige objektive Rechtskontrolle eröffnen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.05.2004 – 4 K 1143/02 –, juris, Rn. 35). Ausgehend davon begründet die Vorschrift in § 40 Abs. 1 GKWG für die Aufsichtsbehörde ein gegenüber den übrigen Einspruchsberechtigten erweitertes Klagerecht: Sie ist in Bezug auf jedweden für rechtswidrig gehaltenen Wahlprüfungsbeschluss klagebefugt, und zwar unabhängig davon, ob die Wahl für gültig oder ungültig erklärt wurde und ob die Aufsichtsbehörde zuvor Einspruch eingelegt hatte (zu § 41 KWahlG NRW: OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 46). Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich in der Folge ebenfalls aus den Eigenheiten des Wahlprüfungsverfahrens in Zusammenschau mit § 40 Abs. 1 GKWG. Denn mit der Schaffung der Einspruchs- und Klagemöglichkeit für die Aufsichtsbehörde wurde eine gegenüber den kommunalaufsichtsrechtlichen Instrumentarien gemäß §§ 120 ff. GO speziellere Regelung geschaffen. Die Klagefrist wurde ebenfalls eingehalten. Die zweiwöchige Frist zur Klageerhebung gemäß § 40 Abs. 1 GKWG beginnt nach § 70 Abs. 2 GKWO mit der Zustellung des Beschlusses der Vertretung. Der Beschluss wurde dem Kläger am 06.09.2023 zugestellt. Bereits einen Tag später wurde die Klage erhoben. Darüber hinaus richtet sich die Klage auch gegen den richtigen Beklagten, da für die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl sowie über Einsprüche gegen diese die „neue Vertretung“ (§ 39 Satz 1 GKWG) zuständig ist. Nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist richtiger Beklagter demzufolge die Gemeinde Güster, dessen Organ die Gemeindevertretung ist (§ 7 GO). B. Auch in der Sache hat die Klage Erfolg. Denn es liegen Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 39 Nr. 2 GKWG vor (hierzu unter I.). Diese sind mandatsrelevant (hierzu unter II.). Ermessensfehler sind nicht erkennbar (hierzu unter III.). Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt (hierzu unter IV.). I. Nach § 39 Nr. 2 GKWG ist eine Wahl zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Geprüft wird folglich der rechtmäßige Ablauf der Wahl von deren Vorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 GKWG), ohne dass es auf subjektive Rechtsverletzungen ankommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 16). Es geht also nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretung (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 22.05.2008 – St 1/08 –, juris, Rn. 47 ff. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.04.2000 – 2 M 4/00 –, juris, Rn. 15). Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ gibt es nicht. Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffes wurde und wird in der Rechtsprechung auf die Funktion der Wahl und den Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten, abgestellt. Insoweit ist es sachgerecht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (VerfG Hamburg, Urteil vom 20.03.1995 – 3/94 –, juris, Rn. 12; vgl. auch: OVG Münster, Urteil vom 17.01.2023 – 15 A 976/22 –, juris, Rn. 54 m. w. N.) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Wahlrechtsbestimmungen nicht nur von amtlichen Wahlorganen angewendet werden, sondern auch von Dritten, insbesondere von Parteien und Wählergruppen; demgemäß können auch Dritte Wahlfehler begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 38; vgl. zum Begriff des Wahlfehlers auch die Urteile der Kammer vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 15 und vom 20.03.2014 – 6 A 191/13 –, n. v.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings grundsätzlich wahlrechtlich nicht von Relevanz, ob die Aufstellung der Wahlvorschläge nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei satzungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgte bzw. ob eine Satzungsbestimmung satzungsrechtlich bzw. vereinsrechtlich wirksam geworden ist – jedenfalls soweit nicht gegen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen wird, die so elementar sind, dass ein auf ihrer Grundlage zustande gekommener Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 41; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 10.07.2003 – 8 UE 2947/01 –, juris, Rn. 102 m. w. N.). Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten entsprechende elementare Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.09.2016 – 15 A 1934/15 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 41 f.). Hieraus folgt, dass aufgrund der Doppelfunktion der Bewerberaufstellung zwischen Parteienrecht und Wahlrecht diese zwingend nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen hat. Deshalb gelten für sie auch die Wahlrechtsgrundsätze. Zwar fordert § 20 Abs. 3 Satz 2 GKWG ausdrücklich nur eine geheime schriftliche Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung ergibt sich jedoch, dass § 20 GKWG mit der Anforderung einer "Wahl" nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann (vgl. zu § 17 Saarl. LWG: VerfGH Saarland, Urteil vom 29.09.2011 – Lv 4/11 –, juris, Rn. 92). Hierzu gehört auch die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten durch die Parteien als ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung, durch welche eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt wird. Denn zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (vgl. Art. 38 GG) gehört auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen. Die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich insoweit auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris, Rn. 39). Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, bei Gemeinde- und Kreiswahlen im Vergleich zur Bundestagswahl oder zur Landtagswahl zwar geringer. Insbesondere bleibt es dem Satzungsrecht der Parteien und Wählergruppen überlassen, Regelungen über die Form und Fristen der Einberufung von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen, über die Beschlussfähigkeit der Versammlung, über das Verfahren der Bewerberwahl und über die Versammlungsniederschrift zu treffen (Asmussen/Thiel in KVR SH/GKWG, Stand: Oktober 2021, § 20, Ziff. 3). Soweit die Satzung keine Regelungen zur Bewerberaufstellung enthält, obliegt es der jeweiligen Versammlung, zu Beginn der Sitzung das Verfahren der Bewerberaufstellung im Einzelnen festzulegen (Asmussen/Thiel in KVR SH/GKWG, Stand: Oktober 2021, § 20, Ziff. 3). Insoweit unterliegen die Parteien bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung nicht denselben formellen Erfordernissen, die für staatliche Wahlen gelten. Dies wird beispielsweise auch dadurch deutlich, dass bei den Gemeindewahlen – anders als bei der Bundestags- oder der Landtagswahl – die Niederschrift über die Kandidatenaufstellung dem einzureichenden Wahlvorschlag nicht beigefügt werden muss (vgl. § 21 Abs. 6 BWahlG, § 26 Abs. 5 LWahlG). Trotz dieses geringeren Maßstabes ist vorliegend aber von einem Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG auszugehen. Dieser wurde substantiiert dargelegt (hierzu unter 1.) und ist nachträglich nicht heilbar bzw. genehmigungsfähig (hierzu unter 2.). Auf eine etwaige Erkennbarkeit der Mängel oder ein Verschulden kommt es nicht an (hierzu unter 3.). 1. Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden grundsätzlich allein die vom Einspruchsberechtigten fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Denn nur so kann der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens erreicht werden, über die Frage nach der Gültigkeit der Wahl und nach der rechtmäßigen Zusammensetzung der Volksvertretung möglichst bald Klarheit zu schaffen (zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2023 – 3 LA 195/20 –, n. v.). Die Wahlprüfung findet weder von Amts wegen statt (Offizialprinzip), noch erfolgt sie stets in Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den der Einspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369-384, juris, Rn. 27; Wahlprüfungsgericht Bremen, Beschluss vom 21.12.2015 – 14 K 1330/15 –, juris, Rn. 32). Nur im Rahmen des so bestimmten Anfechtungsgegenstandes haben die Wahlprüfungsorgane den Tatbestand, auf den die Anfechtung gestützt wird, von Amts wegen zu erforschen und alle auftauchenden rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 – 2 BvC 1/74 –, BVerfGE 40, 11-41, juris, Rn. 68; BVerfG, Beschluss vom 10.04.1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369-384, juris, Rn. 27). Entsprechendes gilt für die Aufsichtsbehörde insoweit, als diese innerhalb der Klagefrist des § 40 Absatz 1 GKWG die von ihr erachteten Unregelmäßigkeiten im Einzelnen bezeichnen und darlegen muss (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.05.2004 – 4 K 1143/02 –, juris, Rn. 49). Dabei ist es unerheblich, dass der Kläger und der Gemeindewahlleiter ihre Einwände nicht auf die durch Einsprüche erhobenen Punkte beschränkt haben. Da im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht – anders als im Wahlprüfungsgesetz des Bundes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 –, juris) – keine Reduzierung des Prüfungsgegenstandes auf ein substantiiertes Einspruchsvorbringen gilt, können die Wahlprüfungsorgane grundsätzlich auch möglichen Unregelmäßigkeiten nachgehen, die ihnen ohne Zutun eines Einspruchsführers bekannt werden. Sie sind mithin grundsätzlich berechtigt, alle sachdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Gemeindevertretung einen Wahlprüfungsbeschluss zu empfehlen (vgl. zum ähnlich lautenden § 40 KWahlG NRW: Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Lfg. 73, Stand: 01.03.2023, Ziff. 11.40 § 40 KWahlG). Dies zugrunde gelegt liegt aufgrund der in der Klageschrift substantiiert dargelegten Mängel im Hinblick auf die Kandidatenaufstellung bei der FDP ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GKWG vor, der im Wesentlichen § 21 Abs. 1 Satz 1 BWahlG entspricht. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKWG kann als Bewerberin oder Bewerber einer politischen Partei oder Wählergruppe nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) hierzu gewählt worden ist. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 GKWG werden die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Es fehlt bei der FDP bereits an der erforderlichen Wahl der vier aufgestellten Direktkandidaten in der Mitgliederversammlung (hierzu unter a.). Soweit es auch bei der KWG zu Unstimmigkeiten kam, liegt hierin kein Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG (hierzu unter b.). a. Der von der FDP eingereichte Wahlvorschlag erfüllt nicht die Anforderungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKWG. Insoweit fehlt es bereits an der Wahl der unmittelbaren Kandidaten, da die aufgestellten vier Direktkandidaten – mit Ausnahme von XXX – nicht ordnungsgemäß in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt wurden. Sowohl ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung als auch ausweislich der Angaben von XXX in der mündlichen Verhandlung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nur eine Direktkandidatin, namentlich die Beigeladene zu 11), gewählt. Dies sei – so die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung – so vorgenommen worden, weil es allen wichtig gewesen sei, dass sie in die Gemeindevertretung gewählt werden würde. Aus diesem Grunde seien die anderen Kandidaten nur auf die Listenplätze gewählt worden. Erst nachdem sie von XXX bei Einreichung des ursprünglichen Wahlvorschlags mit nur einer Direktkandidatin erfahren habe, dass die Partei mit weiteren Direktkandidaten auch mehr Stimmen sammeln könnte, sei sie zu XXX, XXX, XXX und XXX (ihrem Ehemann) und damit zu jedem Parteimitglied einzeln hingefahren, habe diesen den Sachverhalt geschildert und gefragt, ob diese damit einverstanden seien, dass alle Listenkandidaten auch als unmittelbare Kandidaten aufgeführt werden würden. Für eine zweite Mitgliederversammlung habe die Zeit nicht gereicht. Nach erteiltem Einverständnis sei der Wahlvorschlag mit den vier Direktkandidaten eingereicht worden. Es sei ihnen in der Mitgliederversammlung nicht klar gewesen, dass sie mit nur einer Direktkandidatin nicht genügend Stimmen hätten sammeln können. Die Angaben von XXX zu dem Wahlvorgang und der Einreichung des Wahlvorschlags waren in sich stimmig und nachvollziehbar und belegen, dass eine geheime Abstimmung über die aufgestellten Direktkandidaten nicht stattgefunden hat. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nur die Erklärungen gemäß Anlage 17 zu § 25 Abs. 1 GKWO maßgeblich seien, ist dem nicht zu folgen. Denn Sinn und Zweck dieser Erklärung ist es allein, die Wahlorgane von eigenen Nachforschungen zu entlasten (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 08.12.2015 – 5/15 –, juris, Rn. 65). Letztendlich ist dies hier aber auch unerheblich, weil die Beigeladene zu 11) in der mündlichen Verhandlung die Vorgänge, die im Protokoll dokumentiert wurden, bestätigt hat. b. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung erkennt die Kammer zwar auch auf Seiten der KWG Unregelmäßigen durch die Erstellung eines fehlerhaften Protokolls. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Wahl der Direkt- und Listenkandidatinnen und –kandidaten ordnungsgemäß erfolgte und damit kein Wahlfehler vorliegt. Die Kammer hält die Angaben der Zeuginnen XXX und XXX in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. Die Zeugin XXX hat angegeben, mit Frau XXX die Stimmen ausgezählt zu haben und schilderte insoweit den Vorgang der Einzelwahl. Auf Nachfrage betonte sie, dass ganz klar kommuniziert worden sei, dass die ersten sieben Plätze die Direktkandidaten sein sollten. An den Ausführungen der Zeugin XXX hegt die Kammer keine Zweifel. Insbesondere räumte sie Erinnerungslücken ein und gab auf Nachfrage an, sie könne angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr sagen, zu welchem Zeitpunkt die Wahl der Direktkandidaten bekannt gegeben worden sei bzw. wer dies angekündigt habe. Begünstigungstendenzen für die KWG oder auch eine Absprache mit XXX oder der weiteren Zeugin XXX waren angesichts der unterschiedlichen Angaben, Detailgenauigkeit und Wortwahl nicht zu erkennen. Die Angaben der Zeugin XXX, die den Ablauf der Wahl der Direktkandidaten und der Listenplätze schilderte, waren ebenfalls objektiv, nüchtern und in sich widerspruchsfrei. Auch sie gab an, dass mitgeteilt worden sei, dass zuerst die sieben Direktkandidaten gewählt werden sollten und trug hierzu ergänzend vor, dass dies vor der Wahl geschehen sei. Anschließend hätten dann noch weitere sechs Kandidaten gewählt werden müssen, um die 13 Listenplätze zu vervollständigen. Die ersten sieben Kandidaten seien nicht nochmals als Listenkandidaten gewählt worden. Auch in Bezug auf die Angaben der Zeugin XXX waren angesichts der wertungsfreien Schilderung sowie der unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen keine Absprachen mit dem Beigeladenen zu 2) oder der Zeugin XXX zu erkennen. Insoweit bestehen auch im Hinblick auf die Angaben des Beigeladenen zu 2) in dessen informatorischer Anhörung keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Kandidatenaufstellung, zu der der beigeladene XXX ausführte, dass in der Mitgliederversammlung die Wahl von sowohl Direkt- als auch Listenkandidaten durchgeführt worden sei und er dies als Leiter der Versammlung anfangs auch mitgeteilt habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen und des Beigeladenen zu 2) spricht zudem, dass die Wahlunterlagen von Anfang an beanstandungsfrei waren. So lässt sich aus den am 16.03.2023 beim Gemeindewahlleiter, XXX, eingegangenen Unterlagen zum Wahlvorschlag entnehmen, dass in der Anlage 9 zu § 23 GKWO vom 15.03.2023 von dem Mitunterzeichner, XXX, sieben unmittelbare Kandidaten aufgeführt wurden sowie insgesamt 13 Listenkandidaten. Zu diesen sieben Kandidaten wurde auch jeweils die Anlage 8 zu § 23 GKWO ordnungsgemäß ausgefüllt und von XXX, XXX und XXX am 15.03.2023 unterzeichnet. Den jeweiligen Einzelbestätigungen der Kandidaten lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese sind von allen Kandidaten dahingehend unterzeichnet worden, dass sie ihrer Benennung im unmittelbaren Wahlvorschlag für den Wahlkreis 01 und im Listenwahlvorschlag der KWG zustimmen. Weiterhin spricht für eine ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung, dass es sich bei den in der Mitgliederversammlung anwesenden KWG-Mitgliedern teilweise um Personen handelt, die bereits langjährig in der Gemeindepolitik tätig sind. So lässt sich dem Protokoll der KWG vom 06.02.2018 für die vorangegangene Gemeindewahl 2018 entnehmen, dass bei der damaligen Kandidatenaufstellung dieselbe Schriftführerin (XXX) anwesend war und auch im Übrigen vielfach Personenidentität bestand (u. a. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX). Unter TOP 4 im damaligen Protokoll hieß es zur Kandidatenaufstellung: „Es werden insgesamt 13 Kandidaten benötigt, da der Gemeinderat in Güster aus 13 Personen besteht (bestimmt durch die Einwohnerzahl), d. h Listenplatz 1 bis 7: Als Direktkandidaten auf dem Stimmzettel und Listenplatz 8 bis 13: Als sog. Listenkandidaten“ In geheimer, schriftlicher Wahl wurden sodann 13 „Listenplätze“ gewählt. Insofern wurden auch die damals Gewählten, wie im Protokoll vom 01.03.2023, nur als „Listenplätze“ bezeichnet, allerdings dort mit dem Zusatz, dass die ersten sieben Personen zugleich die Direktkandidaten sein sollten. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Zusatz, dass die ersten sieben Listenplätze zugleich die Direktkandidatinnen und –kandidaten waren, im Protokoll schlicht vergessen wurde, zumal, wie auch XXX betonte, die Aufstellung nur von Listenkandidaten keinen Sinn ergeben hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Nachtragung der nicht gewählten Direktkandidatinnen und –kandidaten der FDP nicht genehmigungsfähig oder sonst heilbar. Eine nachträgliche Änderung kann nur unter hier nicht vorliegenden Einschränkungen erfolgen (hierzu unter a.). Auch eine nachträgliche Genehmigung wegen Irrtums scheidet aus (hierzu unter b.). a. Eine nachträgliche Änderungsbefugnis steht den Wählergruppen nur eingeschränkt zu. Weil mit der Kandidatenaufstellung die Auswahl der Kandidaten präformiert wird, die dem Wähler im staatlichen Wahlgang präsentiert werden, hängt die Legitimationswirkung des staatlichen Wahlaktes insbesondere von dem demokratischen Charakter der innerparteilichen Kandidatenbestimmung ab (Morlok, Kleines Kompendium des Wahlrechts, Aufsatz in NVwZ 2012, 913 [914]). Hieraus folgt, dass bis zum Ablauf der Einreichungsfrist des § 19 GKWG personelle Änderungen des Wahlvorschlags grundsätzlich jederzeit und aus jedem Grund durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen möglich sind. Allerdings erfordert eine Änderung eine vorausgegangene entsprechende (erneute) Entscheidung einer Aufstellungsversammlung im Sinne des § 20 Abs. 3 GKWG, wenn sich die Erklärung nicht im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses bewegt (vgl. zu § 23 GKWG: Asmussen/Thiel in KVR SH/GKWG, Stand: Oktober 2021, § 23, Ziff. 1; zu § 19 SächsWahlG: VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris, Rn. 42; zu § 15 ThürKWG und nur eine Aufstellungsversammlung für zulässig haltend: LG Gera, Urteil vom 11.07.2024 – 7 O 312/24 –, juris, Rn. 54; zu § 35 LWahlO: VerfGH Berlin, Urteil vom 06.12.2002 – 192/01 –, juris, Rn. 53). Anderenfalls würde den Vertrauenspersonen eine innerparteilich zwar nur punktuelle, demokratisch aber nicht legitimierte Gestaltungsmacht zugestanden werden. Die Legitimationswirkung des Aufstellungsverfahrens durch die Aufstellungsversammlung ginge verloren, wäre der inhaltliche Fortbestand „ihres“ Wahlvorschlags nicht gewährleistet. Es widerspräche demokratischen Prinzipien, wenn die Vertrauenspersonen an der Aufstellungsversammlung vorbei erheblichen Einfluss auf den zuvor durch die Aufstellungsversammlung demokratisch bestimmten Wahlvorschlag nehmen und die Vorschlagsliste beliebig verändern könnten. Einer Gestaltungs- oder Änderungsmacht der Vertrauenspersonen in Bezug auf die Listengestaltung steht insoweit entgegen, dass zur Wahlfreiheit auch eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Parteimitglieder gehört, bei der die Entscheidung über die Auswahl der Kandidaten nicht den Führungsgremien der Partei überlassen werden darf (zum Ganzen ausführlich (zu § 19 SächsWahlG): VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris, Rn. 45 ff. u. V. a. VerfG Hamburg, Urteil vom 04.05.1993 – 3/92 –, juris, Rn. 114). Die Rechtsposition der Vertrauenspersonen, die vom Gesetzgeber grundsätzlich als starke ausgestaltet ist, kann im Lichte der aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG folgenden Anforderungen mithin nicht so weit reichen, dass sie ein Äquivalent zur erforderlichen demokratischen Legitimation des Wahlvorschlags birgt (vgl. zum sächsischen Wahlrecht: VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris, Rn. 49 ff. m. w. N.). Die bloße Erklärung durch die Vertrauenspersonen entspricht ohne einen entsprechenden Beschluss der Aufstellungsversammlung dementsprechend weder formal noch inhaltlich den Anforderungen der § 20 Abs. 3 GKWG, § 23 Abs. 4 GKWO, die eine unmittelbare Legitimation des Kandidaten sowie die Bestimmung des Listenplatzes verlangen. b. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Mitglieder bei der Wahl einem Irrtum über die Rechtslage unterlagen. Schließlich räumt die Beklagte ein, dass die Kandidaten, wie in dem Protokoll festgehalten, gewählt wurden, darunter nur eine Direktkandidatin. Dies hat auch die Beigeladene zu 11), XXX, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Soweit die Beklagte hierzu auf den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ und damit offensichtlich auf einen die Korrektur rechtfertigenden Inhaltsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB abstellt, so ist dem entgegen zu halten, dass eben gerade keine übereinstimmende objektiv unzutreffende Bezeichnung gewählt wurde. Vielmehr haben die Mitglieder genau das gewählt, was sie wählen wollten, haben hierbei allerdings die Rechtslage verkannt. Dies ist aber kein Fall der falsa demonstratio non nocet, sondern vielmehr ein nicht beachtlicher Rechtsfolgenirrtum (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 119 Rn. 87, beck-online), der nicht zur nachträglichen Korrektur berechtigt. Daran muss schon im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten werden. Andernfalls wäre jedes Wahlergebnis letzten Endes gefährdet (zum unbeachtlichen Motivirrtum bei einer Wahl: vgl. BAG, Beschluss vom 02.12.1960 – 1 ABR 20/59 –, BAGE 10, 223, juris, Rn. 15; ArbG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2019 – 17 BV 675/18 –, juris, Rn. 55) und könnte nachträglich jeden Wahlvorschlag als abänderbar erscheinen lassen. 3. Es ist unerheblich, dass der Verstoß der FDP erkennbar gewesen wäre. Denn es ist ohne Belang, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft (zum Ganzen ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 09.11.2020 – 6 A 267/18 –, juris, Rn. 16). Die Wahlorgane sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, juris, Rn. 43). Ein zusätzliches Verschulden des Wahlleiters, um einen Wahlfehler anzunehmen, braucht es entgegen der Auffassung der Beklagten aus diesem Grunde nicht (dies fordernd allerdings: VerfG Hamburg, Urteil vom 26.11.1998 – 4/98 –, juris, Rn. 29). Anderenfalls könnte jeder elementare Fehler bei der Aufstellung der Listenkandidaten durch die Einreichung korrekter Unterlagen ohne Weiteres geheilt werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund der notwendigen Einhaltung demokratischer Grundsätze auch an der Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht unvereinbar. II. Der Wahlfehler ist mandatsrelevant. Ein Wahlfehler kann unter Berücksichtigung des demokratischen Mehrheitsprinzips nur dann zur Begründetheit des Wahleinspruchs bzw. der Wahlprüfungsbeschwerde führen, wenn sich der Fehler auf die konkrete Mandatsverteilung ausgewirkt hat oder ausgewirkt haben könnte (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris, Rn. 58, m. w. N.). Die Mandatsrelevanz ist ein zentraler, ungeschriebener Grundsatz des materiellen Wahlprüfungsrechts und ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Begründetheit eines Wahleinspruchs. Es widerspräche dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wenn in demokratischen Wahlen errungene Mandate wegen jedes Wahlfehlers, selbst wenn er für die Mandatsverteilung ohne Einfluss ist, stets der Kassation unterlägen. Ein Wahlfehler verletzt den von den Wählerinnen und Wählern geäußerten Willen deshalb nur dann, wenn sich ohne Fehler ein anderes für die Mandatsverteilung entscheidendes Stimmenergebnis ergibt oder die Möglichkeit hierzu nicht auszuschließen ist. Steht hingegen fest, dass der gerügte und festgestellte Wahlfehler ohne Einfluss auf die Sitzverteilung ist, hat der Einspruch im Ergebnis keinen Erfolg. Infolgedessen kann das Wahlprüfungsgericht die Ungültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl nicht aussprechen, wenn die bloß theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und Sitzverteilung erkennbar ist. Es muss vielmehr eine "in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzverteilung" bestehen (vgl. Wahlprüfungsgericht Bremen, Beschluss vom 21.12.2015 – 14 K 1330/15 –, juris, Rn. 244). An die Darlegung der konkreten Möglichkeit eines abweichenden Ergebnisses sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich um einen Fehler handelt, der Umstände bei der partei- oder wählergruppeninternen Verfahrensweise betrifft, weil ansonsten leicht die Gefahr bestünde, dass durch eine nicht in jeder Hinsicht korrekte Vorgehensweise auch das Wahlergebnis einer ansonsten beanstandungsfreien Wahl und insbesondere das völlig korrekte Vorgehen konkurrierender Parteien und Wählergruppen in Frage gestellt würde (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 23.05.2000 – 7 A 12389/99 –, juris, Rn. 35). Nach diesem Maßstab ist die Mandatsrelevanz vorliegend zu bejahen. Denn die Gemeindevertretung wäre nach der Wahl am 14.05.2023 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders zusammengesetzt gewesen, wenn die FDP nur mit ihrer ordnungsgemäß gewählten Direktkandidatin angetreten wäre. Die Berechnung der Sitzverteilung durch den Kläger ist ausweislich der Wahlfeststellung nicht zu beanstanden. So entfielen die meisten Stimmen auf die 7 Direktkandidatinnen und –kandidaten der KWG, die ausweislich der Berechnung des verhältnismäßigen Sitzanteils gemäß § 10 Abs. 2 GKWG aber nur auf 6 Sitze gekommen wäre. Dies hatte zur Folge, dass im Rahmen des Mehrsitzausgleichs die Teilungszahl zu berücksichtigen war. Da hierbei die WG Güster!De mit einer Teilungszahl von 314,857143 noch vor dem siebten Direktkandidaten (304,461538) der KWG lag, entfiel zusätzlich zu dem Mehrsitz für die KWG noch ein weiterer Sitz auf die WG Güster!De (zur Berechnung vgl. KVR SH/GKWG, Stand: September 2016, Ziff. 7.2.). Auf die Direktkandidatin XXX entfielen insgesamt 81 Stimmen und auf die weiteren (nicht ordnungsgemäß aufgestellten) Direktkandidaten XXX, XXX und XXX weitere 80, 33 und 45 Stimmen. Aus diesen Gesamtstimmen errechnete sich die Teilungszahl von 478,000000, die zu einem Sitz für die FDP führte. Mit nur 81 Stimmen hätte die FDP keinen Sitz erhalten, da sich dann durch das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (vgl. hierzu ausführlich: Asmussen/Thiel in KVR SH/GKWG, Stand: Februar 2023, § 10, Ziff. 3), welches vorsieht, dass die von den Parteien und Wählergruppen in den Wahlkreisen erreichten Stimmen durch fortlaufende Zahlenreihen dividiert werden (durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw.), eine nicht sitzrelevante Teilungszahl von 162,000000 ergeben hätte. Zwar dürfte es zu kurz greifen hier nur auf die von XXX erlangten 81 Stimmen abzustellen, da XXX als einzige Direktkandidatin der FDP gegebenenfalls mehr Stimmen auf sich hätte versammeln können, die so den anderen Kandidaten der FDP zufielen. XXX hätte insofern möglicherweise auch als alleinige Kandidatin ein Mandat erlangen können. Dies ist allerdings insoweit unwahrscheinlich, als die FDP insgesamt 239 Stimmen errungen hat, von denen 158 Stimmen auf die nicht ordnungsgemäß aufgestellten Kandidaten entfielen, und ein Kumulieren der Stimmen (mehrfache Stimmenverteilung auf eine Kandidatin), anders als ein Panaschieren (Verteilung auf mehrere Kandidaten/Wählergruppen), unzulässig ist (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 GKWG). Zudem verschiebt sich durch die Aufstellung von insgesamt vier Direktkandidaten statt nur einer unmittelbaren Kandidatin das gesamte Gefüge, da die Wählerinnen und Wähler in diesem Fall bei ihrer Stimmenverteilung in der Lage gewesen wären, ihre Stimmen insgesamt anders zu verteilen und durch die Zulässigkeit, diese auch auf unterschiedliche Wählergruppen verteilen zu können, auch andere Sitzverteilungen ohne Weiteres möglich gewesen wären. III. Ein Ermessensfehler auf Seiten des Klägers liegt nicht vor. Zwar unterliegt die Kommunalaufsicht, wie die Beklagte zutreffend ausführt, dem Opportunitätsprinzip, d. h. sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie tätig wird und welches Aufsichtsmittel sie anwendet. Der Sinn des Opportunitätsprinzips besteht darin, ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen Kommunalaufsicht und beaufsichtigter Körperschaft zu ermöglichen (Wolf in KVR SH/GO, Stand: Mai 2018, § 120, Rn. 7). Es besteht demzufolge keine Verpflichtung zum Eingriff bei jeder noch so unbedeutenden Rechtsverletzung. Allerdings ist bei eindeutigen Rechtsverstößen ein intendiertes Ermessen anzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2007 – 10 LA 271/05 –, juris, Rn. 10). Insoweit ist ein Ermessensfehler in Bezug auf die Klageerhebung nicht zu erkennen. Denn zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit einer Kommunalwahl ist die Aufsichtsbehörde mit Blick auf das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gehalten, gegen einen von ihr für rechtswidrig gehaltenen Beschluss der Vertretung nach § 40 Abs. 1 GKWG im Klagewege vorzugehen (zu § 41 Abs. 1 KWahlG NRW: OVG Münster, Beschluss vom 05.11.2010 – 15 A 860/10 –, juris, Rn. 25; vgl. zu § 31 ThürKWG auch VG Weimar, Urteil vom 25.01.2006 – 6 K 20/05.We –, juris, Rn. 26). Der Kläger hat in seiner Klageschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich zum Einschreiten gehalten sah, indem er ausführte, dass es sich um erhebliche Mängel bei der Wahl gehandelt hat, die einen Einfluss auf die Mandatsverteilung gehabt hätten. Das Einschreiten durch den Kläger und die damit einhergehende Klage sind im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. IV. Die aufgezeigten Wahlfehler wiegen derartig schwer, dass sich eine Ungültigerklärung der Wahl auch als verhältnismäßig darstellt. Im Wahlprüfungsrecht ist anerkannt, dass nicht jeder festgestellte, für die personelle Zusammensetzung des Landtages oder der kommunalen Vertretung erhebliche und in diesem Sinne mandatsrelevante Wahlfehler, dazu führen muss, die gesamte Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr ist das für den Landtag oder die Gemeindevertretung bestehende, aus dem Demokratieprinzip folgende Bestandsschutzinteresse zu beachten und abzuwägen. Eine Ungültigerklärung ist nur die ultima ratio und nur dann erforderlich, wenn ein erheblicher Fehler von solchem Gewicht vorliegt, der einen Fortbestand der Volksvertretung unerträglich erscheinen lassen würde (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 108--17 –, juris, Rn. 76 mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 09.11.2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300 [344], juris, Rn. 139, vom 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266 [311 f.], juris, Rn. 135 und vom 08.02.2001 – 2 BvF 1/00 –, BVerfGE 103, 111 [134], juris, Rn. 88; LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2010 – LVerfG 1/10 –, juris, Rn. 181 f.; VerfG Hamburg, Urteil vom 23.01.2017 – 8/15 –, juris, Rn. 178; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 09.07.2015 – 9/15 –, juris, Rn. 55; StGH Hessen, Beschluss vom 13.08.2014 – P.St. 2466 –, juris, Rn. 245). Hierzu hat gegebenenfalls eine Folgenabwägung stattzufinden (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2010 – LVerfG 1/10 –, juris, Rn. 181 m. w. N.). Die Beschränkung der staatlichen Wahlprüfung auf "schwere Demokratieverstöße" entspricht insbesondere dem Hauptzweck jeder Wahlprüfung, die demokratischen Grundlagen einer Wahl und damit ihre demokratische Legitimationswirkung zu sichern und zu gewährleisten. Sie wird andererseits dem Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gerecht und wahrt zugleich die "innere Ordnung der Parteien" i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, insbesondere ihre Satzungsautonomie (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 13.10.1995 – Lv 1/95 –, juris, Rn. 31). Dies zugrunde gelegt kommt vorliegend nur die Ungültigerklärung der Wahl in Betracht. Eine mildere Maßnahme, insbesondere eine Fehlerkorrektur, kommt schon wegen der Mandatsrelevanz nicht in Betracht. Auch eine Gesamtabwägung kann hier nicht zu dem Ergebnis führen, die Wahl für gültig zu erklären. Dabei ist abzuwägen zwischen zwei verfassungsrechtlich gleichermaßen bedeutsamen Elementen der demokratischen Grundordnung: nämlich zwischen der richtigen, ohne gewichtige Verstöße gegen die innerparteiliche demokratische Ordnung zustande gekommenen Zusammensetzung der Gemeindevertretung einerseits und andererseits dem ebenfalls hoch einzuschätzenden Gebot, Wahlbestand und kontinuierliche Arbeitsfähigkeit der Gemeindevertretung zu sichern. Bei dieser Abwägung genießt die Richtigkeit der Zusammensetzung der Gemeindevertretung im Hinblick auf das besondere Gewicht der Mängel bei der Kandidatenfindung Vorrang (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 04.05.1993 – 3/92 –, juris, Rn. 155 f.). Im Rahmen dieser Abwägung ist zwar zu bedenken, dass Wahlprüfungen, die zu hohe Anforderungen stellen, dazu führen können, dass es in vermehrtem Maße "Parlamente auf Abruf" geben könnte. So hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 – 2 BvC 2/91 –, BVerfGE 89, 243-265, juris, Rn. 42). Allerdings hat es auch insoweit eine Erheblichkeit bejaht, wenn – wie hier – Fehler bei der Kandidaten- und Listenaufstellung vorliegen, welche die Nahtstelle zwischen den von den Parteien autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht betreffen. Auch der Einwand, dass die Nachteile einer Aufhebung der Wahl auch jene Parteien, die Gemeindevertretung als solches und letzten Endes auch das zu den Wahlen aufgerufene Volk tragen, die mit den Fehlern bei der Kandidatenaufstellung nichts zu tun haben, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn bei der Wahlprüfung geht es, wie bereits ausgeführt, ausschließlich um die objektiv richtige Zusammensetzung der Volksvertretung einschließlich der Mandatsrelevanz von Fehlern. Auf zivilrechtliche Elemente wie das Verursacher- oder Verschuldensprinzip kommt es bei der Wahlprüfung nicht an. Im Rahmen der Abwägung war ferner zu bedenken, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Wahlanfechtungsgrund seine Ursache in Vorgängen innerhalb einer der sich bewerbenden Parteien hat, immer auch die Möglichkeit bestehen kann, dass dieser Wahlanfechtungsgrund absichtlich geschaffen worden ist, um bei enttäuschendem Wahlergebnis aus der Partei heraus die Wahlanfechtung betreiben zu können. Verhalten und Vorbringen der Beteiligten ergeben hier allerdings, dass eine solche "eingebaute Notbremse" im vorliegenden Fall mit völliger Sicherheit ausscheidet (vgl. zum Ganzen und zur Abwägung: VerfG Hamburg, Urteil vom 04.05.1993 – 3/92 –, juris, Rn. 158 – 160). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keine Anträge gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich als Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Gemeindewahl in der Gemeinde Güster am 14.05.2023. Im Vorwege der Wahl stellten die Parteien und Wählergruppen, unter anderem die Kommunale Wählergruppe Güster (KWG) und die Freie Demokratische Partei (FDP), ihre Wahlvorschläge für die Gemeindewahl auf. Zunächst fand am 01.03.2023 eine Mitgliederversammlung der KWG statt. Laut Protokoll erfolgte unter Punkt 8 die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten. Zum Wahlvorstand benannt wurden Frau Barbara XXX und Frau Franziska XXX. Folgende Wahlbewerberinnen und -bewerber wurden in geheimer Wahl gewählt: Listenplatz 1: XXX Listenplatz 2: XXX Listenplatz 3: XXX Listenplatz 4: XXX Listenplatz 5: XXX Listenplatz 6: XXX Listenplatz 7: XXX Listenplatz 8: XXX Listenplatz 9: XXX Listenplatz 10: XXX Listenplatz 11: XXX Listenplatz 12: XXX Listenplatz 13: XXX Nach der Wahl wurde im Protokoll festgehalten: „Alle Kandidaten...innen wurden bei jedem Wahlvorschlag vorab gefragt, ob sie dem zustimmen und haben dies bejaht. Nach jeder Wahl bzw. der Bekanntgabe des Wahlergebnisses wurden die Kandidaten...innen mit der Stimmenmehrheit gefragt, ob sie die Wahl annehmen und haben dies eindeutig bejaht.“ Eine Differenzierung nach unmittelbaren und mittelbaren Kandidatinnen und Kandidaten erfolgte ausweislich des Protokolls nicht. Insgesamt waren 19 Mitglieder anwesend (s. Anwesenheitsliste, Bl. 81 d. A.). Unter der Niederschrift hieß es: „Protokoll erstellt am 10.03.2023 durch XXX“. Das Protokoll wurde nicht unterzeichnet. Am 07.03.2023 fand die Mitgliederversammlung der FDP statt. Neben der Neuwahl des Vorstandes erfolgte die Wahl der Direktkandidatinnen und Direktkandidaten sowie der Listenkandidatinnen und Listenkandidaten. Im Protokoll hieß es unter Punkt 7 (Kommunalwahl 2023: Wahl der Direktkandidaten laut Vorschlagsliste), dass XXX als unmittelbare Kandidatin für den Wahlkreis Güster gewählt wurde. Unter Punkt 8 erfolgte die Wahl der Listenkandidaten. Gewählt wurden XXX, XXX für den Listenplatz 2, XXX für den Listenplatz 3 und XXX für den Listenplatz 4. Der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten der FDP wurde mangels Ortssatzung die Satzung des Kreisverbandes Herzogtum Lauenburg der Freien Demokratischen Partei zugrunde gelegt. Diese gilt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 bei Ortsverbänden, die keine Ortssatzung haben, entsprechend. In § 21 ist die Aufstellung von Wahlbewerbern geregelt. Nach § 21 Abs. 1 erfolgt die Aufstellung von Wahlbewerbern(innen) in den Wahlkreisen durch eine Mitgliederversammlung der einzelnen Wahlkreise entsprechend den Vorschriften des Bundes- oder des Landewahlgesetzes in geheimer Wahl. Die Landesvertreterversammlung kann durch Beschluss das Recht auf Aufstellung der Wahlkreisbewerber für Landtagswahlen an sich ziehen, wenn eine Kandidatenaufstellung in einer Wahlkreismitgliederversammlung bis zum Termin der Landesvertreterversammlung nicht erfolgt ist. Nach § 21 Abs. 3 gilt für die Kreistagswahlen das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG). Zur Vorbereitung der Wahl reichten die Parteien und Wählergruppen ihre Wahlvorschläge ein. Im Wahlvorschlag der KWG wurden 13 Bewerber als Listenkandidatinnen und -kandidaten benannt. Die Bewerberinnen und Bewerber auf den ersten sieben Listenplätzen wurden zudem in der gleichen Reihenfolge als unmittelbare Bewerberinnen und Bewerber benannt. Der Wahlvorschlag wurde am 15.03.2023 vom Vorsitzenden, XXX, dessen Stellvertreter, XXX, und der Schriftführerin, XXX, unterzeichnet. Zudem wurde für jeden einzelnen unmittelbaren Bewerber eine nach § 23 Abs. 1 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vorgesehene Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 zur GKWO abgegeben. Die Wahlunterlagen der FDP gingen am 16.03.2023 bei der Verwaltung der Beklagten ein. Auf dem Wahlvorschlag vom 07.03.2023 waren jeweils vier Kandidaten sowohl als Listenkandidaten als auch als unmittelbare Bewerber aufgeführt. Unterzeichnet war dieser von der Vorsitzenden, XXX, dem stellvertretenden Vorsitzenden, XXX, und dem Beisitzer, XXX. Als Vertrauenspersonen waren XXX und XXX benannt. In der beigefügten Anlage 17 (zu § 25 Abs. 1 GKWO) wurden die vier Kandidaten als unmittelbare Wahlvorschläge und zugleich als Listenvorschlag benannt. Unterzeichnet war die Anlage von XXX am 07.03.2023. Ebenfalls beigefügt waren jeweils als Anlage 8 (zu § 23 GKWO) die Benennung von XXX, XXX, XXX und XXX als unmittelbare Wahlvorschläge. Die unmittelbaren Wahlvorschläge sind unterzeichnet von XXX, XXX und XXX. Mit E-Mail vom 16.03.2023 teilte XXX als Ordnungsamts- und Gemeindewahlleiter mit, dass er die Wahlvorschläge durchgeguckt habe und alles in Ordnung sei. Die Wahlvorschläge wurden in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 24.04.2023 gemäß § 25 GKWG zugelassen. Am 14.05.2023 fand die Wahl zur Gemeindevertretung im Gemeindegebiet der Beklagten statt. Auf dem Stimmzettel standen sowohl sieben Direktkandidatinnen und Direktkandidaten der KWG als auch vier Direktkandidatinnen und Direktkandidaten der FDP. Die Stimmen auf die unmittelbaren Kandidatinnen und Kandidaten fielen wie folgt aus: XXX Hieraus ergab sich folgende Sitzverteilung (Bl. 219 d. A.): Die Gemeindevertretung setzte sich demnach aus den gewählten Partei- und Wählergruppenmitgliedern von FDP (1), CDU (2), SPD (1), WG Güster!De (4) und der KWG (7) zusammen. Gemäß § 10 GKWG ergaben sich durch die Wahl der 7 Direktkandidatinnen und -kandidaten der KWG und eines verhältnismäßigen Sitzanteils von nur 6 Sitzen aus der Wahlstimmenverteilung im Rahmen des Mehrsitzausgleichs zwei Mehrsitze, die über die nach § 8 GKWG zu besetzenden 13 Sitze hinaus zu berücksichtigen waren. Gegen die Gemeindewahl im Gemeindegebiet der Beklagten wurden zwei Einsprüche eingereicht. Es handelte sich um Einsprüche von Herrn XXX vom 31.05.2022 und von XXX vom 01.06.2023. XXX sowie XXX beanstandeten, dass bereits die Einberufung der Mitgliederversammlung, in der die Wahlvorschläge aufgestellt wurden, fehlerhaft gewesen sei. Im Rahmen der Bearbeitung der zwei Wahleinsprüche fielen Ungereimtheiten bei der Aufstellung der Wahlvorschläge bei der KWG und der FDP auf. Mit E-Mail vom 08.06.2023 teilte der Gemeindewahlleiter, XXX, dem Kläger mit, dass aus den Protokollen der FDP nicht erkennbar sei, wer in welche Position gewählt worden sei. Bei der Wahl der Kandidatenaufstellung sei eindeutig nur eine Person als Direktkandidat gewählt worden und vier für die Liste. Bei ihm seien dann aber vier Direktkandidaten eingereicht worden. Er erinnere sich, dass XXX bei ihm gewesen sei und er sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass es mit nur einem Kandidaten kaum Sinn ergebe, auf Stimmen zu kommen, woraufhin sie die Unterlagen erstmal wieder mitgenommen hätte. Theoretisch hätte die FDP noch eine neue Sitzung machen müssen und weitere Kandidaten wählen müssen. So seien im Verhältnisausgleich Stimmen für Kandidaten berücksichtigt worden, die gar nicht auf dem Stimmzettel hätten stehen dürfen. Würde man das berücksichtigen, hätte die FDP keinen Sitz bekommen. Mit einer weiteren E-Mail vom 13.05.2023 übersandte XXX dem Kläger das Protokoll der KWG mit dem Hinweis, dass aus diesem nur die Aufstellung einer Liste ersichtlich sei, nicht jedoch die Aufstellung von unmittelbaren Kandidaten. Anschließend stellte der Gemeindewahlleiter in der Vorprüfung zum Wahlprüfungsverfahren anhand der vorgelegten Protokolle fest, dass sich in Absprache mit dem Kläger keine Unstimmigkeiten gegen die Wahlen der jeweiligen Vorstände erkennen ließen. So sei die Wahl des FDP-Vorstandes vom Kreisverband begleitet worden. Die Wahl sei nachvollziehbar und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt. Auch das Misstrauensvotum gegen den bisherigen Vorstand der KWG und die daraufhin erfolgte Neuwahl des Vorstandes seien nachvollziehbar und nach demokratischen Grundsätzen erfolgt. Hinsichtlich der Kandidatenaufstellung hieß es, dass neben XXX auch die Listenkandidaten 2-4 als unmittelbare Kandidaten vorgeschlagen worden seien. Da diese nicht als unmittelbare Kandidaten gewählt worden seien, hätten die Wahlvorschläge nicht erfolgen dürfen. Bei der Wahl seien somit Stimmen durch die fälschlich vorgeschlagenen Kandidaten gesammelt worden. Dadurch, dass XXX durch Verhältnisausgleich einen Sitz in der Gemeindevertretung erhalten habe, seien gemäß § 39 Nr. 2 GKWG bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst hätten. Die Wahl sei gemäß § 41 GKWG zu wiederholen. Bei der KWG sei ebenfalls nicht protokolliert worden, dass unmittelbare Kandidaten gewählt worden seien. In der Folge hätten durch die KWG keine unmittelbaren Wahlvorschläge auf den Vordrucken der Wahlvorschläge benannt und in der Folge daraus auf dem Stimmzettel aufgeführt werden dürfen. Der Wahlprüfungsausschuss der Gemeinde Güster empfahl der Gemeindevertretung sodann folgenden Beschluss: „Die Gemeindevertretung Güster beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 gem. § 39 Nr. 2 GKWG für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen, da bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis und die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben.“ Am 25.07.2023 fand die erste Sitzung des Wahlprüfungsausschusses statt. Dieser war besetzt mit den Gemeindevertreterinnen XXX (FDP) und XXX (SPD) sowie den Gemeindevertretern XXX (KWG), XXX (WG Güster!De) und XXX (CDU). Die Sitzung wurde zunächst zur Beschaffung von weiteren Unterlagen vertagt. Die zweite Sitzung fand am 09.08.2023 statt. Im Rahmen der Abstimmung über die Beschlussvorlage des Gemeindewahlleiters, die Wahl für ungültig zu erklären, sprachen sich zwei für die Ungültigkeitserklärung der Wahl und zwei dagegen aus. Zudem gab es eine Enthaltung. Im Rahmen der Abstimmung, die Wahl für gültig zu erklären, sprachen sich ebenfalls zwei dafür und zwei dagegen aus. Auch hier gab es eine Enthaltung. Die Beschlussempfehlungen lauteten daher jeweils: „Die Gemeindevertretung Güster beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 gemäß GKWG für gültig zu erklären.“ bzw. „Die Gemeindevertretung Güster beschließt, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 gem. § 39 Nr. 2 GKWG für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen, da bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis und die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben.“ Da beide Beschlussempfehlungen keine Mehrheit gewinnen konnten, endete das Protokoll mit der Feststellung, dass Einvernehmlichkeit darüber bestehe, dass die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung abschließend über die Gültigkeit beraten und beschließen solle. In der sich anschließenden Sitzung der Gemeindevertretung am 24.08.2023 sprachen sich acht zu sechs Stimmen für die Gültigkeit der Wahl bei einer Enthaltung aus. XXX von der KWG führte in der Sitzung aus, dass ein fehlender Satz im Protokoll als Argument für eine Wiederholungswahl den Wählerwillen verfälsche und damit die Grundlagen einer demokratischen Gemeinschaft verletze. Der Kläger hat am 07.09.2023 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat die KWG ihr Protokoll von der Mitgliederversammlung am 01.03.2023 korrigiert und am 23.01.2024 um folgenden Zusatz ergänzt: „Es wird vor der Wahl zur Aufstellung der Kandidaten zur Kommunalwahl über die Vorgehensweise der Abstimmung gesprochen. Der Vorsitzende erläutert, dass die Wahl geheim durchgeführt werden muss. Weiterhin teilt er mit, dass die ersten 7 gewählten Listenplätze gleichzeitig Listen- und auch Direktkandidaten sind. Dies wird von allen Mitgliedern zur Kenntnis genommen.“ Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass ein Wahlfehler i. S. d. § 39 Nr. 2 GKWG vorliege. Die Mängel bei der Wahl seien erheblich. Da die KWG keine unmittelbaren Wahlvorschläge aufgestellt hätte, hätten auf dem Stimmzettel auch keine Wahlvorschläge der KWG aufgeführt werden dürfen. Tatsächlich seien auf die Wahlvorschläge der KWG aber insgesamt 1.979 Stimmen und somit sieben Mandate entfallen. Die FDP habe vier unmittelbare Wahlvorschläge eingereicht, obwohl die Mitgliederversammlung der Partei nur eine Person aufgestellt hätte. Somit hätte nur die ordnungsgemäß aufgestellte Bewerberin der FDP auf dem Stimmzettel aufgeführt werden dürfen. Die fälschlich vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber hätten aber insgesamt 158 Stimmen gesammelt, so dass auf die FDP im Verhältnisausgleich ein Sitz in der Gemeindevertretung entfallen sei. Soweit nachträglich eine Protokollberichtigung der KWG stattgefunden habe, sei diese nicht nachvollziehbar. Die Protokollergänzung sei erst fast ein Jahr nach der Sitzung im laufenden Verwaltungsgerichtsstreit erfolgt, ohne dass in der Kommunikation zwischen der KWG und der Beklagten im Jahr 2023 auf die Unvollständigkeit hingewiesen worden sei. Die Aussage, dass es sich bei dem ursprünglichen Protokoll nur um einen Entwurf gehandelt haben soll, sei nicht glaubhaft. Denn das Protokoll sei von XXX und XXX persönlich an XXX übergeben worden. Aus der ursprünglichen Fassung des Protokolls sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass die Mitglieder sich überhaupt mit der Aufstellung und Wahl von Direktkandidaten beschäftigt hätten. Vielmehr seien ausführlich die Wahlen der Listenbewerber protokolliert worden. Von daher erscheine es nicht glaubhaft, dass gleich zwei wichtige Punkte bezüglich der Kandidatenaufstellung und der Wahl in der Mitgliederversammlung besprochen, aber bei der Protokollierung vergessen worden sein sollen, namentlich dass der Vorsitzende einerseits vor der Wahl erklärt haben soll, dass die ersten sieben gewählten Listenplätze gleichzeitig auch Direktkandidaten seien und dass andererseits, wie die Beklagte behauptet, nach der Wahl der ersten sieben Listenbewerber festgestellt worden sein soll, dass damit die Direktkandidaten feststünden. Da die fehlende Aufstellung von unmittelbaren Bewerbern im Falle der KWG sowie die Aufstellung nur einer Direktbewerberin im Falle der FDP einen Einfluss auf die Mandatsverteilung gehabt hätten, sei der Kläger als Kommunalaufsichtsbehörde gehalten, gemäß § 40 Abs. 1 GKWG Klage zu erheben. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 24.08.2023 aufzuheben, die Gemeindewahl vom 14.05.2023 in Güster für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen, und beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen, festzustellen, dass die Gemeindewahl am 14.05.2023 in der Gemeinde Güster ungültig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer Wahl Zurückhaltung geboten sei, soweit es sich um interne Parteivorgänge handele. Denn ein zu strenger Maßstab im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren wäre mit einer allgemeinen Unsicherheit über den Bestand von Wahlen, der Gefahr häufiger Wiederholungswahlen und den damit einhergehenden Belastungen der verschiedensten Art für alle davon Betroffenen verbunden. Hinzu komme, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen bei Kommunalwahlen geringer seien als bei Bundes- oder Landtagswahlen. Diese gesetzgeberische Zurückhaltung unterstreiche die hohe Bedeutung der Parteiautonomie hinsichtlich der Aufstellung von Bewerbern für Kommunalwahlen. Außerdem sei der Prüfungsmaßstab wegen der Auswirkung einer Ungültigerklärung auf die politischen Konkurrenten, die keinen Fehler begangen hätten, zu begrenzen. Auch das Bundesverfassungsgericht betone den größtmöglichen Bestandsschutz einer durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretung. Es liege auch kein Fehler beim Wahlausschuss oder beim Wahlleiter vor, weil die mit den Wahlvorschlägen nach § 25 Abs.1 Nr. 4 GKWO einzureichenden Erklärungen der einreichenden Partei über die Einhaltung der Anforderungen des § 20 Abs. 3 GKWG beim Bewerberaufstellungsverfahren dazu dienten, eigene Ermittlungen des Wahlausschusses oder des Wahlleiters entbehrlich zu machen. Dementsprechend sei der Wahlausschuss oder Wahlleiter vorliegend nicht verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die Erklärungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 GKWO mit den über die Bewerberaufstellung angefertigten Protokollen übereinstimmten. Somit fehle es am Hinzutreten eines Wahlfehlers eines Wahlorgans. Dies führe zu einer Begrenzung des Prüfungsmaßstabs. Der Umstand, dass drei unmittelbare Bewerber der FDP nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung nicht in der Mitgliedversammlung gewählt worden seien, begründe keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 39 Nr. 2 GKWG. Maßgeblich sei insoweit nicht das Protokoll der Mitgliederversammlung, sondern die Erklärung nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO. Die FDP habe in ihrer Erklärung insgesamt vier unmittelbare Bewerber benannt. Mit dieser Erklärung gelte als urkundlich belegt, dass auch XXX, XXX und XXX als unmittelbare Bewerber benannt worden seien. Die Erklärung im Protokoll ändere hieran nichts. Zum einen lasse sich den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 20 GKWG oder § 25 GKWO, nicht die Pflicht entnehmen, die Mitgliederversammlung, in der die Bewerber für die Gemeindewahl benannt würden, zu protokollieren. Vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 1 Nr. 4 GKWO wäre eine solche Pflicht auch obsolet, da in der Erklärung nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO bereits protokolliert werde, welche Bewerber in der Mitgliedversammlung benannt worden seien. Zum anderen sei die Erklärung nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO vorrangig gegenüber dem Protokoll einer Mitgliedversammlung. Dies folge insbesondere aus dem urkundlichen Charakter der Erklärung nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO. Im Gegensatz zum Protokoll der Mitgliederversammlung weise die von XXX unterzeichnete Erklärung der FDP nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO eine Unterschrift aus. Einem nicht unterschriebenen Protokoll einer Mitgliederversammlung komme zudem lediglich Entwurfscharakter zu. Hinzu komme, dass die Mitglieder der FDP im Zeitpunkt ihrer Mitgliederversammlung einem Irrtum über das Wahlsystem unterlegen gewesen seien, weil ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GKWG für den Verhältnisausgleich für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt würden, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden politischen Partei oder Wählergruppe erhalten hätten. Hätten die Mitglieder dies bereits am 07.03.2023 gewusst, hätten sie ausdrücklich vier unmittelbare Bewerber und nicht nur einen gewählt. Den Mitgliedern sei auch bewusst gewesen, dass sie an sich eine neue Mitgliederversammlung hätten durchführen müssen, um XXX, XXX und XXX als unmittelbare Bewerber benennen zu können. Wegen des baldigen Ablaufs der Einreichungsfrist aus § 19 GKWG habe jedoch keine Möglichkeit mehr bestanden, eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Daher habe sich XXX nach dem Hinweis des Gemeindewahlleiters der Beklagten von XXX, XXX und XXX jeweils das Einverständnis mit ihrer Aufstellung als unmittelbare Bewerber geben lassen. XXX, XXX und XXX seien daher als unmittelbare Bewerber nachgemeldet worden. Folglich sei anzunehmen, dass die FDP innerhalb der Einreichungsfrist des § 19 GKWG den Willen gebildet habe, XXX, XXX und XXX auch als unmittelbare Bewerber zu benennen. Es weiche lediglich der protokollierte Wille vom hypothetischen tatsächlichen Willen, den die FDP bei Kenntnis der Funktionsweise des Verhältnisausgleichs nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GKWG gebildet hätte, ab, sodass hier der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung finde. Nach diesem Grundsatz sei eine Falschbezeichnung unschädlich und das tatsächlich Gewollte maßgeblich, auch wenn ein Dritter die Erklärung „objektiv“ anders verstehe. Der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“ finde auch bei der Auslegung von Protokollen über parteiinterne Entscheidungen Anwendung. Sofern Irrtümer bei der Bewerberaufstellung in den Wahlunterlagen, insbesondere in der nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 GKWO dem Wahlvorschlag beizufügenden Erklärung der FDP nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO und den unmittelbaren Wahlvorschlägen nach Anlage 8 zur GKWO, korrigiert worden seien, schlage dies nicht dergestalt auf die Gemeindewahl in Güster am 14.05.2023 durch, dass die Wahl ihren demokratischen Charakter verliere. Insbesondere bestünden aus Sicht der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung am 07.03.2023, denen die Funktionsweise des Verhältnisausgleichs nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GKWG nicht bekannt gewesen sei, faktisch nicht damit einverstanden gewesen seien, dass XXX, XXX und XXX als unmittelbare Bewerber auf den Stimmzetteln aufgeführt worden seien und insgesamt 158 Stimmen mit Relevanz für den Verhältnisausgleich erhielten. Hinsichtlich der Protokollierung der gewählten Kandidaten bei der KWG sei anzunehmen, dass die Protokollierung über die sieben gewählten unmittelbaren Kandidaten lediglich vergessen worden sei. Nach den Aussagen der Mitglieder des Wahlvorstands in der Mitgliederversammlung der KWG am 01.03.2023, XXX und XXX, sei nach der Wahl der ersten sieben Listenbewerber festgestellt worden, dass damit die Direktkandidaten feststünden. Dies könne aber letztlich dahinstehen, da im Verhältnis zwischen dem Protokoll der Mitgliederversammlung und der Erklärung der KWG nach dem Muster der Anlage 17 zur GKWO ebenfalls letzteres maßgeblich sei. Dort werde sinngemäß angegeben, dass in der Mitgliedversammlung vom 01.03.2023 beschlossen worden sei, die ersten sieben Listenbewerber als unmittelbare Bewerber zu benennen. Außerdem habe es sich auch hier bei dem eingereichten, nicht unterzeichneten Protokoll lediglich um einen Entwurf gehandelt. Denn ein Protokoll über eine Mitgliedversammlung, bei der über die Aufstellung der Kandidaten für eine Gemeindewahl entscheiden werde, unterliege aufgrund der Beweis- und Warnfunktion dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift. Im Fall der KWG erfülle nur das am 23.01.2024 ergänzte und eigenhändig unterschrieben Protokoll diese Voraussetzungen. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Klägers, Klage gegen den Beschluss der Beklagten vom 24.08.2023 zu erheben, ermessensfehlerhaft sei. Dies folge aus dem im Kommunalaufsichtsrecht umfassend geltenden Opportunitätsprinzip, § 108 Abs. 1 Satz 4 GO. Auch wenn es sich bei der Klageerhebung nach § 40 GKWG im Gegensatz zum Widerspruch nach § 108 Abs. 1 Satz 4 GO nicht um einen Verwaltungsakt handele, gelte das Opportunitätsprinzip hier ebenfalls. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 40 GKWG eine Ausnahme vom Opportunitätsprinzip habe regeln wollen. Insbesondere die gravierenden Rechtsfolgen sprächen dafür, dass bei einer Klageerhebung erst recht das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt werden müsse. Auch § 114 Satz 1 VwGO finde zwar seinem Wortlaut nach nur auf Verwaltungsakte Anwendung. Allerdings sei anerkannt, dass die Norm analog Anwendung finde, wenn kein Verwaltungsakt vorliege und daher eine andere Klageart als eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sei. Weil der Kläger – wie er selbst einräume – keine Ermessenserwägungen angestellt habe, liege vorliegend ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Insbesondere sei eine Wiederholungswahl nicht erforderlich, weil der Kläger durch Rückfragen bei der FDP und KWG in Erfahrung hätte bringen können, welcher Wille bei den Mitgliederversammlungen tatsächlich gebildet worden sei. Der Kläger sei jedoch seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 83 LVwG nicht ausreichend nachgekommen. Es wäre ein milderes und gleichsam effektives Mittel des Klägers gewesen, bei der FDP und KWG eine Protokollberichtigung anzuregen. Sofern die im Vergleich mit den Wahlvorschlägen nach § 23 GKWO und den Erklärungen nach § 25 Abs. 1 GKWO bestehende Unvollständigkeit der Protokolle der Mitgliederversammlungen überhaupt als Verstoß gegen die Gesetzesmäßigkeit der Wahl angesehen werde, komme ihm nur ein geringes Gewicht zu. Demgegenüber komme der Maßgabe der Wahlbestandssicherung ein hohes Gewicht zu. Insoweit sei die Anordnung einer Wiederholungswahl auch als unverhältnismäßig anzusehen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das Wahlergebnis dem demokratisch gebildeten Wählerwillen entspreche. Nehme die KWG, die bei der Gemeindewahl am 14.05.2023 insgesamt 45,7 % der Stimmen erhalten habe, nicht an der Wiederholungswahl teil, könnten zahlreiche Wähler nicht die von ihnen an sich favorisierten Bewerber wählen. Die gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladenen Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Die Klage von XXX hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.10.2024 rechtskräftig abgewiesen (6 A 44/23). Nach dem Versterben des weiteren Einspruchsführers, XXX, wurde die weitere Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Beklagten zurückgenommen (6 A 47/23). In der mündlichen Verhandlung sind die Beigeladenen zu 2) und 11) informatorisch angehört worden. Als Zeuginnen sind die Angehörigen des Wahlvorstandes der KWG, XXX und XXX, vernommen worden. Ebenfalls als Zeuge gehört wurde der Gemeindewahlleiter, XXX. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.