OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 T 123/25

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0423.7T123.25.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen für psychisch Kranke (hier: ThürPsychKG) entfällt, wenn für einen sich allein eigengefährdenden Betroffenen ein Betreuer bestellt ist, der zur Unterbringung sowohl befugt als auch bereit ist. Die BGB-Unterbringung genießt als milderes Mittel Vorrang (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 - 15 W 275/99 und LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19. April 2002 - 5 T 99/02).(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 08.04.2025, Az. 2 XIV 19/25 L, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach den Landesgesetzen für psychisch Kranke (hier: ThürPsychKG) entfällt, wenn für einen sich allein eigengefährdenden Betroffenen ein Betreuer bestellt ist, der zur Unterbringung sowohl befugt als auch bereit ist. Die BGB-Unterbringung genießt als milderes Mittel Vorrang (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 - 15 W 275/99 und LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19. April 2002 - 5 T 99/02).(Rn.19) Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 08.04.2025, Az. 2 XIV 19/25 L, aufgehoben. I. Der weitere Beteiligte zu 1) beantragte am 08.04.2025 beim Amtsgericht R. die Unterbringung der Betroffenen gem. § 8 ThürPsychKG. Dem war vorausgegangen, dass die Betroffene in ihrer Wohnung Gegenstände verfeuerte, wodurch es zu starker Rauchentwicklung in der Wohnung kam. Mangels Einsicht der Betroffenen in die hierdurch bestehenden Gesundheitsgefahren wurde letztlich die Wohnung geöffnet und die Betroffene durch Polizei und Rettungswagen bei Verdacht auf Rauchintoxikation in die Notaufnahme der Kliniken S. verbracht, wo sie am Folgetag Entlassung verlangte. Dem Antrag lag ein Gutachten des Oberarztes D. und der Assistenzärztin E. vom selben Tag bei, in dem von einer Erkrankung der Betroffenen an Paranoider Schizophrenie (F20.0) - gegenwärtig akut exacerbiert bei ausgeprägter psychotischer Symptomatik - und einem Schizophrenen Residuum (F20.5) ausgegangen wurde. Zugleich wurde eingeschätzt, dass die Betroffene keinen freien Willen habe und zur Abwehr einer Eigen- und Fremdgefährdung eine Unterbringung für 6 Wochen dringend erforderlich sei. Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 08.04.2025 persönlich an. Es ordnete mit Beschluss vom selben Tag deren vorläufige Unterbringung bis längstens 19.05.2025 an und bestellte ihr die weitere Beteiligte zu 2) zur Verfahrenspflegerin. Nach Verkündung des Beschlusses legte die Betroffene Beschwerde („Widerspruch“) gegen den Beschluss ein, was im Anhörungsvermerk verschriftlicht wurde. Ebenfalls mit Beschluss vom 08.04.2025 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera vor. Mit einstweiliger Verfügung vom 10.04.2025 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen - befristet bis zum 09.10.2025 - den weiteren Beteiligten zu 3) zum Betreuer. Zu seinem Aufgabenkreis gehören u.a. die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung mit dem Recht der Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Die Kammer hat die Betroffene am 22.04.2025 durch ihren beauftragten Richter im Beisein der Verfahrenspflegerin angehört und den behandelnden Oberarzt D. ergänzend befragt. Für weitere Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Betroffenen hat insofern Erfolg, als ihre vorläufige Unterbringung gem. § 330 FamFG aufzuheben ist. Denn die Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung liegen aufgrund der weiteren Ermittlungen der Kammer nicht mehr vor. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht erhoben worden. Die nach der Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses erklärte und in den Anhörungsvermerk des Amtsrichters aufgenommene Beschwerde der Betroffenen wahrt die Form des § 64 Abs. 2 FamFG. Die Einlegung der Erstbeschwerde zur Niederschrift des entscheidenden Richters nach Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses gem. § 41 Abs. 2 FamFG ist zulässig (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 26, beck-online). Hierbei bedarf es anders als bei der schriftlichen Einlegung der Beschwerde keiner Unterschrift der Beschwerdeführerin unter den Vermerk (vgl. BGH, NJW 2020, 474 Rn. 6, beck-online). Auch die Verwendung des Terminus „Widerspruch“ anstelle von „Beschwerde“ (§ 64 Abs. 2 S. 3 FamFG) wahrt die erforderliche Form. Es reicht aus, wenn dem konkret verwendeten Wortlaut - wie hier - der Wille des Beschwerdeführers mit genügender Sicherheit entnommen werden kann, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit seine Nachprüfung durch eine höhere Instanz herbeizuführen (vgl. Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 37 m.w.N., beck-online). Die Beschwerde der Betroffenen ist nach den weiteren Ermittlungen der Kammer begründet. Nach § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Gemäß § 7 Abs. 1 ThürPsychKG kann ein psychisch Kranker gegen seinen Willen oder ohne seine Zustimmung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses, auch in einem geschlossenen Teil, untergebracht werden, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Hierbei besteht gem. § 7 Abs. 3 ThürPsychKG eine gegenwärtige Gefahr, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein Schaden stiftendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor. Es bestehen zwar dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene psychisch krank ist, keinen freien Willen hat sowie krankheitsbedingt ihre Gesundheit und ihr Leben gefährdet, jedoch ist die Unterbringung nach § 7 ThürPsychKG nicht mehr erforderlich, weil für die Betroffene eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde und diese durch den hierzu bereiten Betreuer nach § 1831 BGB untergebracht werden kann. Dringende Gründe für die Annahme, dass die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit bedeutende Rechtsgüter anderer gefährdet, bestehen hingegen nicht. Die dringenden Gründe für die Annahme einer psychischen Erkrankung der Betroffenen folgen aus dem Gutachten des Oberarztes D. und der Assistenzärztin E. vom 08.04.2025 sowie aus den hierauf bezogenen Ausführungen des Oberarztes D. im Anhörungstermin vom 22.04.2025. Hiernach leidet die Betroffene an einer Paranoiden Schizophrenie (F20.0) - gegenwärtig akut exacerbiert bei ausgeprägter psychotischer Symptomatik - und einem Schizophrenen Residuum (F20.5). Die Diagnosen sind sowohl in dem fachärztlichen Gutachten als auch nach den Inhalten des Anhörungsvermerks durch Oberarzt D. nachvollziehbar erläutert worden. Soweit die Betroffene selbst davon ausgeht, nicht psychisch krank zu sein, steht dies der Annahme dringender Gründe nicht entgegen. Denn die Betroffene negiert ihre Erkrankung lediglich, ohne sich mit den Argumenten des Oberarztes auseinanderzusetzen. Zugleich ergibt sich aus ihren im amtsgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 08.04.2025 und ebenfalls im landgerichtlichen Anhörungsvermerk vom 22.04.2025 niedergelegten Äußerungen, dass bei der Betroffenen Wahninhalte wirksam sind, insbesondere dass sie und ihr „Mann“ (der einen Frauennamen haben soll und dessen konkrete Kontaktdaten sie nicht benennt) beim BKA in Wiesbaden tätig seien, gegenwärtig in Thüringen stationiert; zugleich dass sie - die Betroffene - eine Berufsunfähigkeitsrente von 100% erhalte. Die Betroffene geht davon aus, dass alle Klinikmitarbeiter aufgrund der Nutzung des Internets gechipt sind u.s.w. Ebenfalls meint die Betroffene, lediglich wegen eines Schlaganfalls bzw. einer Herzinsuffizienz krank zu sein, wofür es aber nach Untersuchungen mit dem CCT und EEG in der Klinik keine Anhaltspunkte gibt (Anhörungsvermerk vom 22.04.2025). Oberarzt D. hat laut Anhörungsvermerk vom 22.04.2025 weiter nachvollziehbar eingeschätzt, dass die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung keinen freien Willen habe und sich aufgrund ihres Wahns ohne die Unterbringung selbst gefährde, indem sie sich aufgrund des bestehenden tiefgreifenden Wahns unzureichend selbst versorge und z.B. indem auch das Verfeuern von Möbeln im offenen Kamin bei starker Rauchentwicklung wieder vorkommen könne. Bei letzterem bestehen insbesondere Brandgefahr und die Gefahr der Rauchintoxikation. Eine Unterbringung der Betroffenen nach dem ThürPsychKG zur Abwehr der Eigengefährdung ist aber inzwischen nicht mehr erforderlich, weil für die Betroffene inzwischen eine rechtliche Betreuung angeordnet und der weitere Beteiligte zu 3) zum Betreuer bestellt worden ist, der laut Anhörungsvermerk bereit ist, die Betroffene zur Gefahrenabwehr nach § 1831 BGB unterzubringen. Die BGB-Unterbringung genießt als milderes Mittel Vorrang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1981 – 2 BvR 1194/80, Rn. 47, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1999 – 15 W 275/99 –, Rn. 13, juris; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19. April 2002 – 5 T 99/02 –, juris; C. Bienwald in: Bienwald, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1831 BGB, Rn. 10; BeckOGK/Brilla, 1.5.2022, BGB § 1906 Rn. 6 m.w.N.). Die Unterbringung der Betroffenen nach § 7 Abs. 1 ThürPsychKG kommt auch nicht im Hinblick auf eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer in Betracht. Denn unter Berücksichtigung der im Anhörungsvermerk niedergelegten Einschätzung des Oberarztes D. bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass von der psychisch erkrankten Betroffenen eine derartige Gefahr ausgeht. Im Anhörungstermin sind dem Facharzt die in § 7 Abs. 3 ThürPsychKG enthaltenen Varianten für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr erläutert worden. Hierauf hat er laut Vermerk erklärt, dass eine krankheitsbedingte Fremdgefährdung zwar nicht ausgeschlossen werden könne, aber dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass eine Verletzung der Gesundheit oder weiterer erheblicher Rechtsgüter anderer jederzeit zu erwarten sei. Zugleich fehlt es nach Aktenlage und den im Anhörungsvermerk niedergelegten Ausführungen des im Termin anwesenden Vertreters des weiteren Beteiligten zu 1) sowohl an einer bereits eingetretenen, noch an einer ohne die Unterbringung unmittelbar bevorstehenden Verletzung erheblicher Rechtsgüter anderer durch die Betroffene. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.