Leitsatz: 1. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist gegenüber der zivilrechtlichen Unterbringung grundsätzlich subsidiär. 2. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt allerdings neben einer bereits bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung z. B. dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betreuer sich weigert, einer gemäß § 18 Abs. 4 PsychKG-NW erforderlichen Zwangsbehandlung zuzustimen. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28. Februar 2002 (4 XIV 9/02.L) aufgehoben. Für die Betroffene, die seit Jahren an einer chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, besteht seit 1997 eine vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt eingerichtete Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Entscheidung über Unterbringung, seit dem 07.04.1998 mit Einwilligungsvorbehalt. In der Vergangenheit wurde die Betroffene in einer Vielzahl von Fällen zeitweilig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, zum Teil auf Anordnung ihres jeweiligen Betreuers mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nach § 1906 BGB, zum Teil auch nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG-NW). Bei der Betroffenen besteht derzeit eine Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium. Der voraussichtliche Geburtstermin ist im Mai 2002. Am 15.01.2002 beantragte die Stadt Mönchengladbach beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die einstweilige Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Bestimmungen der §§ 10, 11 PsychKG-NW. Durch Beschluss vom 16.01.2002 ordnete das Amtsgericht daraufhin die einstweilige Unterbringung der Betroffenen für die Dauer von sechs Wochen mit sofortiger Wirkung an. Die Betroffene ist seitdem in den Rheinischen Kliniken in Mönchengladbach-Rheydt untergebracht. Mit Schreiben vom 25.02.2002 beantragte die jetzige Betreuerin der Betroffenen, Frau ..., die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen. Am 28.02.2002 hörte das Amtsgericht die Betroffene sowie die Betreuerin und den Verfahrenspfleger in den Räumen der Rheinischen Kliniken Mönchengladbach persönlich an. Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom 28.02.2002 (4 XIV 9/02.L) ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sodann die weitere Unterbringung der Betroffenen in einem abgeschlossenen psychiatrischen Krankenhaus für die Zeit bis zum 15.08.2002 gemäß §§ 10, 11 PsychKG-NW mit sofortiger Wirkung an. Diese Entscheidung wurde der Betroffenen am 06.03.2002 zugestellt. Durch Beschluss vom 01.03.2002 (versehentlich datiert auf den 01.02.2002) im Betreuungsverfahren 4 XVII 211/97 genehmigte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sodann die von der Betreuerin beantragte Unterbringung der Betroffenen bis zum 31.07.2002 mit sofortiger Wirkung. Auch diese Entscheidung wurde der Betroffenen am 06.03.2002 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 01.03.2002 (ebenfalls versehentlich datiert auf den 01.02.2002) verlängerte das Amtsgericht zudem die bestehende Betreuung mit Wirkung bis längstens zum 29.02.2006. Mit einem am 17.03.2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben macht die Betroffene geltend, sie wolle "Einspruch erheben gegen die Länge des eingerichteten PsychKG". Sie glaube nicht, dass es zum Wohl ihres Kindes und zu ihrem eigenen sei, wenn sie bis August dieses Jahres zwangsweise untergebracht sei. Sie fühle sich verantwortungsbewusst und selbständig genug, in einer eigenen Wohnung zu leben. Darüber hinaus lehne sie Frau ... als Betreuerin ab. Mit einem weiteren, ebenfalls am 17.03.2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben teilt die Betroffene ergänzend mit, sie wolle "gegen das 2. erhobene PsychKG Einspruch erheben". Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln der Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die beiden Schreiben der Betroffenen vom 17.03.2002 sind dahingehend auszulegen, dass die Betroffene damit jeweils ein Rechtsmittel gegen den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 28.02.2002 über ihre Unterbringung nach §§ 10, 11 PsychKG-NW und gegen den im Betreuungsverfahren 4 XVII 211/97 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.03.2002 über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung durch die Betreuerin einlegen wollte. Das Rechtsmittel gegen den erstgenannten Beschluss ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Wegen des ebenfalls angefochtenen Beschlusses vom 01.03.2002 wird auf das Beschwerdeverfahren 5 T 98/02 vor der erkennenden Kammer verwiesen. Soweit sich die Betroffene im vorliegenden Verfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28.02.2002 über ihre weitere Unterbringung nach §§ 10, 11 PsychKG-NW bis zum 15.08.2002 wendet, handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 13 Abs. 1 PsychKG-NW, 70m Abs. 1, 70g Abs. 3 S.1, 70 Abs.1 S.1 Nr. 3 FGG, die als solche zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt ist Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 28.02.2002 ist aufzuheben, weil für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG-NW neben der bereits bestehenden und auch rechtmäßig fortbestehenden (vgl. hierzu die Entscheidung der erkennenden Kammer im Verfahren 5 T 98/02) Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin nach § 1906 BGB jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall kein Raum ist. Zwar liegen bei der Betroffenen, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, die Voraussetzungen einer weiteren öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 11 PsychKG-NW grundsätzlich vor. Die Betroffene ist jedoch darüber hinaus auch zivilrechtlich durch Anordnung ihrer Betreuerin nach § 1906 BGB mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bis zum 31.07.2002 in den Rheinischen Kliniken Mönchengladbach-Rheydt untergebracht. Die letztgenannte Unterbringung der Betroffenen erfolgte zu Recht, wie die Kammer in ihrem Beschluss im Parallelverfahren 5 T 98/02 näher ausgeführt hat. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, zugleich die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach §§ 10, 11 PsychKG-NW und die einer Unterbringung durch den Betreuer nach § 1906 BGB vorliegen, so ist für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kein Raum (OLG Hamm, FamRZ 2000, 1122; Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1906, Rnr. 1). Die öffentlich-rechtliche Unterbringung tritt in diesen Fällen als subsidiäre Maßnahme zurück (BVerfG NJW 1982, 693-694; Klüsener/ Rausch, NJW 1993, 617, 622). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. Beschluss vom 23.11.2001, 5 T 456/01). Der Unterbringungsentscheidung durch den zur Aufenthaltsbestimmung berechtigten Betreuer kommt regelmäßig eine größere Sachnähe zu als dem durch die staatlichen Ordnungsbehörden eingeleiteten öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren. Die privatrechtliche Unterbringung bildet daher das mildere Mittel, neben dem es grundsätzlich einer zusätzlichen Unterbringung nach dem PsychKG-NW nicht bedarf. Das Fortbestehen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG-NW neben der Unterbringung durch die Betreuerin nach § 1906 BGB ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf eine bei der Betroffenen möglicherweise erforderliche Zwangsbehandlung geboten. Eine solche kommt bei der Betroffenen, wie sich u.a. aus dem ärztlichen Attest vom 15.01.2002 (Bl. 12 d.A.) ergibt, durchaus in Betracht, da die Betroffene die Einnahme der erforderlichen Medikamente ablehnt. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung gelten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem PsychKG-NW und die privatrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB teilweise unterschiedliche Regelungen. Bei der Unterbringung nach § 1906 BGB berechtigt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB für sich genommen noch nicht zur Vornahme medizinischer Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen (Palandt-Diederichsen, aaO., Rnr. 3; vgl. auch BayObLG FamRZ 1990, 1154, 1155). Eine zwangsweise Behandlung des nach § 1906 BGB untergebrachten Betreuten ist gleichwohl nicht generell unzulässig. Ihre Zulässigkeit folgt vielmehr den allgemeinen Regeln. Hiernach kann der Betreuer, sofern er auch für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zuständig ist, wirksam in die Vornahme einer Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betreuten einwilligen, wenn diesem die natürliche Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die konkret zur Entscheidung stehende Maßnahme fehlt. Bei zweifelhafter Einsichtsfähigkeit kann der Betreute einer Zwangsbehandlung dann nicht wirksam widersprechen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (Palandt-Diederichsen, aaO., § 1904, Rnr. 2-4). Bei bestehender Einsichtsfähigkeit ist dagegen eine Zwangsbehandlung des Betreuten weder im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 BGB noch außerhalb einer solchen zulässig. Bei einer Unterbringung nach dem PsychKG-NW bestimmt § 18 Abs.3 S.1 PsychKG-NW zunächst, dass die Behandlung, vorbehaltlich der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen 4 und 5, grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen bedarf. Können diese bei einer erforderlichen Einwilligung Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten, ist nach § 18 Abs.3 S.2 PsychKG-NW die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten erforderlich. Insoweit entspricht die Rechtslage im Hinblick auf eine mögliche Zwangsbehandlung der oben beschriebenen Situation im Rahmen der privatrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB. Darüber hinausgehend erlaubt § 18 Abs.4 PsychKG-NW allerdings in den Fällen von Lebensgefahr, von erheblicher Gefahr für die eigene und die Gesundheit anderer Personen die Behandlung ohne oder gegen den Willen Betroffener oder deren gesetzlicher Vertreter oder der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten. Nur in dem letztgenannten Bereich des § 18 Abs.4 schafft daher das PsychKG-NW Möglichkeiten der Zwangsbehandlung untergebrachter Personen, welche über den Rahmen des bei der privatrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB Zulässigen hinausgehen. Diese Unterschiede rechtfertigen es jedoch ― jedenfalls im vorliegenden Falle ― nicht, beide Unterbringungsarten nebeneinander aufrecht zu halten. Nach dem im Betreuungsverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. .... vom 10.02.2002 muss bei der Betroffenen davon ausgegangen werden, dass diese krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, Art und Umfang ihrer Erkrankung, die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie sowie die mit einer Nichteinnahme der erforderlichen Medikamente verbundenen Gefahren zu erkennen. Insofern liegt bei der Betroffenen eine fehlende Einsichtsfähigkeit vor, welche auch im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB erforderlichenfalls die Behandlung gegen den Willen der Betroffenen erlaubt, zumal ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Es bedarf daher hier der weitergehenden Möglichkeiten des § 18 Abs.4 PsychKG-NW nicht. Zwar ist im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB eine zwangsweise Behandlung des nicht einsichtsfähigen Betroffenen nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig, während § 18 Abs.4 PsychKG-NW sie auch ohne dessen Zustimmung erlaubt. Hierin liegt jedoch gerade ein zusätzlicher Schutz für den Betroffenen, der nicht ohne zwingenden Grund umgangen werden sollte. Im vorliegenden Falle ist dies auch nicht erforderlich, da eine Einwilligung der Betreuerin in eine eventuell erforderliche Zwangsmedikation der Betroffenen ohne Weiteres kurzfristig eingeholt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach Aktenlage bisher nur in ganz vereinzelten Fällen erforderlich war, der Betroffenen während der Unterbringung Medikamente zwangsweise beizubringen. Trotz der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war eine Entscheidung über die Kosten der Unterbringung nach § 32 Abs.2 oder 3 i.V.m. Abs.4 S.1 PsychKG-NW nicht zu treffen. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten der Unterbringung nur dann der Staatskasse oder unter den weiteren Voraussetzungen des Abs.3 der antragstellenden Körperschaft aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 11 PsychKG-NW im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorlagen und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur auf der Subsidiarität der Unterbringung nach dem PsychKG-NW gegenüber der fortbestehenden Unterbringung nach § 1906 BGB beruht. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13a FGG besteht keine Veranlassung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig. Sie kann bei dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, dem Landgericht Mönchengladbach oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Geschieht dies schriftlich, so muss die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige weitere Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt, bei einem der vorgenannten Gerichte vorliegen. Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.