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Urteil

1 S 65/10

LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2010:0728.1S65.10.0A
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Leitsätze
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Beratungsunternehmens, welches Gutachten zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs zwecks Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe erstellt, verwendete Klausel: "Eine über die Kostenpauschale hinausgehenden Vergütung ist bei Bewilligung einer Pflegestufe zu entrichten." ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vergütungsvereinbarung benachteiligt den Vertragspartner des Beratungsunternehmens entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da die über die Kostenpauschale hinausgehende Vergütung allein von der Bewilligung der Pflegestufe und nicht von der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des Beratungsunternehmens abhängig ist. Die Regelung verstößt damit gegen das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltende wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Beratungsunternehmens, welches Gutachten zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs zwecks Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe erstellt, verwendete Klausel: "Eine über die Kostenpauschale hinausgehenden Vergütung ist bei Bewilligung einer Pflegestufe zu entrichten." ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Vergütungsvereinbarung benachteiligt den Vertragspartner des Beratungsunternehmens entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da die über die Kostenpauschale hinausgehende Vergütung allein von der Bewilligung der Pflegestufe und nicht von der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen des Beratungsunternehmens abhängig ist. Die Regelung verstößt damit gegen das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltende wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin, die früher als … GbR firmierte (… Berater), verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Honorars für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren gegen die Aberkennung von Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Ehemann der Beklagten erhielt Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Zuge einer Nachbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen am 25.08.2008 zeichnete sich ab, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Voraussetzungen für die Einordnung des Ehemanns der Beklagten in die Pflegestufe I als nicht mehr gegeben ansehen würde. Daraufhin wandte sich die Beklagte an die Klägerin, die Hilfe in derartigen Situationen anbietet. Am 12.09.2008 unterzeichnete die Beklagte ein Auftragsformular der Klägerin betreffend die Feststellung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung für ihren Ehemann. Hierdurch beauftragte die Beklagte die Klägerin, für sie „begutachtend im Rahmen eines Antrags-/Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahrens betreffend der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung tätig zu werden.“ Weiter heißt es im Auftragsformular: „Die Tätigkeit des Auftragnehmers erstreckt sich allein auf die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der beantragten oder zu beantragenden Leistung. Es findet keine Rechtsberatung statt. […] Mit dieser Auftragserteilung entsteht der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers. […] Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mit Unterzeichnung dieses Auftrages für die Erstberatung eine Kostenpauschale in Höhe von 58 € (Anm.: handschriftliche Einfügung) inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Eine über die Kostenpauschale hinausgehenden Vergütung ist bei Bewilligung einer Pflegestufe zu entrichten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der von der Pflegekasse bewilligten Pflegestufe. Für die Pflegestufe I beträgt die Vergütung 594,50 € inkl. gesetzl. MwSt. Für die Pflegestufe II beträgt die Vergütung 713,40 € inkl. gesetzl. MwSt. Für die Pflegestufe III beträgt die Vergütung 771,40 € inkl. gesetzl. MwSt. Auf § 7 & 8 der AGB wird ausdrücklich hingewiesen.“ Dabei lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten zugrunde, in denen es unter § 7 „Honorar“ heißt: „Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit eine Kostenpauschale vereinbart ist, ist die über die Kostenpauschale hinausgehende Vergütung im Falle eines Erstantrages bei Bewilligung einer Pflegestufe, im Falle eines Höherstufungsantrages nur bei Bewilligung einer Höherstufung der jeweiligen Pflegestufe in Form von Pflegegeldleistungen, Sachleistungen oder sonstigen Leistungen an den Auftragnehmer zu zahlen. Verstirbt die pflegebedürftige Person während des Verfahrens über die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der beantragten Leistungen oder im Falle deren Versagung während eines Rechtsbehelfsverfahrens oder sich daran anschließenden Gerichtsverfahrens und wird dennoch eine Pflegegeldleistungen rückwirkend bewilligt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sollte der Auftraggeber während des Verfahrens einen Widerspruch, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf ohne schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers zurücknehmen, so wird die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig.“ Die Beklagte entrichtete die vereinbarte Kostenpauschale bei Unterzeichnung des Auftragsformulars an die Klägerin. Mit Bescheid vom 24.09.2008 teilte die zuständige Pflegekasse … dem Ehemann der Beklagten mit, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld nicht mehr vorlägen und kündigte an, ihre Zahlungen zum 30.09.2008 einzustellen. Hiergegen legte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die Beklagte Widerspruch ein. Bei der Ausarbeitung des Widerspruchs wirkte die Klägerin beratend mit. Aufgrund des Widerspruchs ordnete die Pflegekasse den Ehemann der Beklagten mit Bescheid vom 28.11.2008 wieder in die Pflegestufe I ein und bewilligte die Zahlung eines Pflegegelds. Mit Schreiben vom 03.12.2008 stellte die Klägerin der Beklagten 594,50 € in Rechnung. Das Amtsgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrags nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die vertragliche Regelung, die die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung und die Höhe dieser Vergütung von der Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe abhängig macht, sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Vertragsklausel benachteilige den Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da die Klägerin eine Vergütung auch dann verlangen könne, wenn die Bewilligung einer Pflegestufe ohne die Mitwirkung der Klägerin erfolge. Zudem sei die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe kein geeignetes Kriterium für die Bemessung der Höhe der Vergütung. Gegen dieses zuletzt am 25.02.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 10.03.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 12.04.2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts … dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 594,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 sowie 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die anwaltlich nicht mehr vertretene Beklagte war im Kammertermin vom 28.07.2010 säumig. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des begehrten Gutachterhonorars in Höhe von 594,50 €. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag, einen Dienstvertrag oder einen typengemischten Vertrag mit werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt. Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertrags besteht ein Vergütungsanspruch der Klägerin deshalb nicht, weil die als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehende Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Bei der formularmäßigen Vergütungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine der Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterfallende Preisvereinbarung, welche grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Kontrollfrei sind nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, oder die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtliche Regelung besteht (vgl. BGH v. 18.04.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rdnr. 13). Hier enthält die in Rede stehende Passage des Formularvertrags i. V. m. § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eine unmittelbare Regelung über die Art und den Umfang der zu zahlenden Vergütung. Die Vergütungsregelung ist der Inhaltskontrolle aber dennoch unterworfen, weil die Vertragsklausel darüber hinaus festlegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung desjenigen Teils der Vergütung, der neben der für die Erstberatung zu entrichtenden Kostenpauschale vereinbart ist, allein davon abhängt, ob das Antrags-, Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren mit der vom Pflegebedürftigen begehrten Einordnung in eine Pflegestufe endet. Nach der – auch im Individualprozess maßgeblichen (vgl. BGH v. 29.04.2008, Az. KZR 2/07, Juris Rdnr. 19) –„kundenfeindlichsten“ Auslegung dieser Klausel bedeutet dies, dass die Klägerin eine Vergütung auch dann verlangen darf, wenn sie selbst zwar keine über die Erstberatung hinausgehende Leistung erbracht hat, aber der vom Vertragspartner gewünschte Erfolg, nämlich die Bewilligung der Pflegestufe, dennoch eingetreten ist. Eine solche Abkoppelung der Leistungspflicht der Klägerin von der Vergütungspflicht des Vertragspartners geht über eine bloße Bestimmung von Art und Umfang der Vergütung hinaus. Mit dieser Regelung wird in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. BGH v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00, Juris Rdnr. 16). Dass die Vergütungsabrede in der dargestellten Art und Weise auszulegen ist, hat bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung auch nicht. Die Vergütungsvereinbarung benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Da der Vertragspartner verpflichtet ist, den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung auch dann zu zahlen, wenn die Klägerin ihre Leistungsverpflichtung nicht erfüllt hat, bestehen die dem Vertragspartner sonst zustehenden Rechte aus §§ 320 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB nicht. Insbesondere wird der Vertragspartner nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von seiner Zahlungsverpflichtung frei, wenn die Klägerin in einem Antrags-, Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung weder begutachtend tätig wird, noch an einem Begutachtungstermin teilnimmt, das Verfahren aber dennoch mit einem Erfolg für den Vertragspartner endet, etwa weil sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen während des Verfahrens verschlechtert hat und allein deshalb die begehrte Pflegestufe bewilligt wird. In diesem Fall würde die Klägerin gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung frei werden, da sie ihre Tätigkeit in dem maßgeblichen Verfahren nach dessen Abschluss nicht mehr erbringen kann (Zweckerreichung). Der Vertragspartner müsste aber dennoch den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung an die Klägerin entrichten. Aufgrund dessen ist die Vergütungsvereinbarung nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen sie abweicht, zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen formuliert zu sein. Es genügt, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (BGH v. 09.10.1985, Az. VIII ZR 217/84, Juris Rdnr. 20). Als einen solchen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof, von dessen Auffassung abzuweichen die Kammer keinen Anlass hat, das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge wesentliche Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung behandelt und an eine Verletzung des Äquivalenzprinzips die Unwirksamkeit der Regelung nach § 307 BGB geknüpft (vgl. BGH a.a.O.). Hier wäre die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung schwer gestört, wenn die Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit wäre, der Vertragspartner aber dennoch seine Gegenleistung erbringen müsste. Gründe, die dafür sprechen würden, dass diese schwerwiegende Abweichung vom Äquivalenzprinzip mit Rücksicht auf eine besondere Risikoverteilung hinzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Vergütungsabrede auch deshalb unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Einem aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner der Klägerin wird durch die von der Klägerin verwendete Honorarklausel nicht vor Augen geführt, dass die vereinbarte Vergütung auch dann an die Klägerin zu zahlen ist, wenn die Bewilligung der Pflegegeldleistungen nicht auf einer Tätigkeit der Klägerin beruht, sondern ausschließlich auf sonstige Umstände zurückzuführen ist. Mit einer solchen von der gesetzlichen Regelung der §§ 275, 326 Abs. 1 BGB abweichenden Bestimmung rechnet ein durchschnittlicher Vertragspartner der Klägerin nicht, sodass diese für ihn wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolge hinreichend deutlich hätte dargestellt werden müssen. Der Verstoß gegen § 307 BGB hat die Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung, soweit sie den erfolgsabhängigen Teil der Vergütung betrifft, zur Folge. Die Klägerin kann mithin nicht mehr als die bereits von der Beklagten gezahlte Kostenpauschale verlangen. Das von der Klägerin beantragte Versäumnisurteil gegen die Beklagte konnte daher nicht ergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Frage der Wirksamkeit der Vergütungsklausel hat grundsätzliche Bedeutung, da die Klausel in dieser Form sowohl von der Klägerin und der Fa. … als auch von mehreren Wettbewerbern ständig verwendet wird und deshalb das Auftreten der klärungsbedürftigen Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.