Urteil
2 O 254/19
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2019:1211.2O254.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen weder Gewährleistungsansprüche noch Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB oder §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 826 BGB zu. Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB steht jedenfalls die Einrede der Verjährung gemäß § 214 bzw. § 218 BGB entgegen. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjähren die Ansprüche grundsätzlich binnen 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Vorliegend wurde das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch bereits am 30.01.2017 an den Beklagten ausgeliefert. Bei Eingang der Klageschrift am 31.05.2019 waren die Ansprüche daher bereits verjährt bzw. der Rücktritt unwirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 438 Abs. 3 BGB, wonach die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln kann vorliegend nicht angenommen werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass ein Mangel durch aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel verschwiegen wird. Dies müsste zudem arglistig geschehen, was voraussetze, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder für möglich hält (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Auflage 2018, § 123, Rn. 11). Es reicht, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Auflage 2018, § 123, Rn. 11 m.w.N.). Guter Glaube kann aber auch bei grober Fahrlässigkeit des Handelnden Arglist ausschließen. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motors- bzw. Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden können, kann es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten allerdings nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein tätig geworden sind, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, BeckRS 2019, 30856) und somit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Insofern bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau einer — unterstellten — unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein geschah, hiermit gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Verstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln (3. Zivilsenat), Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640). Solche Anhaltspunkte wurden von der Klägerseite hier jedoch nicht dargelegt. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Dabei wird zwar davon ausgegangen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen kann, wenn eine Motorsteuerungssoftware den Prüfstandbetrieb erkennt und nur zu diesem Zwecke (nur auf dem Prüfstand) den Motor dergestalt reguliert, dass ein geringerer Schadstoffausstoß erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, BeckRS 2019, 30856). Vorliegend ergibt sich aus dem Klägervortrag jedoch nicht hinreichend substantiiert das Vorliegen einer solchen Prüfstanderkennungssoftware. Für das streitgegenständliche Fahrzeug gibt es unstreitig keinen Rückruf durch das KBA. Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche an das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer (unzulässigen) Abschalteinrichtung knüpft, welche bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abschalte (sog. Thermofenster), rechtfertigt dies keinen Schadensersatz. Es fehlt am Schädigungsvorsatz. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motors- bzw. Bauteilschutz ernsthaft angeführt werden können, kann es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein tätig geworden sind, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, BeckRS 2019, 30856). In der Einschätzung bezüglicher des Thermofensters könne sich auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. vgl. OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18, BeckRS 2019, 30856; OLG Stuttgart (10. Zivilsenat), Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247; OLG Köln (3. Zivilsenat), Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640). … Ansprüche des Klägers aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 ... Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 36.485,72 € Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. „Abgasskandals" und eines sog. „Thermofenster" als Käufer eines … von der Beklagten als Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors die Zahlung von Schadensersatz sowie die Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank aus einem bei dieser abgeschlossenen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Übereignung. Die Beklagte ist eine große Auto — und Motorenherstellerin mit Sitz in … . Sie entwickelte unter anderem den Motor …, welchen sie in zahlreichen Fahrzeugserien, u.a. auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug, verbaute. Am 28.10.2016 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kaufvertrag (vgl. Rechnung vom 28.10.2016 = Anlage K1, BI. 27 ff. d.A.) über ein Fahrzeug, … für 41.873,72 € ab. Der Erwerb des Fahrzeugs wurde teilweise darlehensfinanziert. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 6.686,00 €. Der Restbetrag wurde durch ein Darlehen der … Bank AG mit der Vertragsnummer … finanziert. Der Kläger leistete diesbezüglich ab dem 28.02.2017, jeweils zum 28. eines jeden Monats fällige Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 465,40€. Neben den 36 regulären Monatsraten ist am 28.01.2010 eine Schlussrate in Höhe von 19.947,65 € zur Zahlung fällig. Der Gesamtbetrag des aufgenommenen Darlehens beträgt inklusive Zinsen (1.514,05 €) insgesamt 36.702,05 €. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 30.01.2017 mit einer Laufleistung von 0 km übergeben. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der EURO Norm 6 mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor … und einem SCR-Katalysator (sog. „BlueTec"-Technologie). Die Beklagte führt auf ihrer Webseite für das streitgegenständliche Fahrzeug wie folgt aus: „Prüfen Sie hier, ob Ihr Fahrzeug im Rückruf oder in der freiwilligen Kundendienstmaßnahme zum Diesel Software-Update enthalten ist: (…) Ihr Fahrzeug (...) ist Teil der freiwilligen Kundendienstmaßnahme. Sie werden von uns unaufgefordert weitere Informationen zum konkreten Ablauf erhalten, sobald die Maßnahme beginnt. Ihr … Servicepartner ist auf die Maßnahme vorbereitet und beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen.“ Die Steuerung der Abgasreinigung in den von der Beklagten produzierten Fahrzeugen und Motoren, so auch im streitgegenständlichen Fahrzeug geschieht in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustandes des Fahrzeugs und der Abgasreinigungssysteme selber. Die Steuerung erfolgt im Wege einer dynamischen Berechnung, in die eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingehen, u.a. auch die Außentemperatur. Es existieren dabei grundsätzlich zwei Wege zur Verminderung der Stickoxidemission: a) die Entstehung der NOx-Emmision im Verbrennungsmotor zu verhindern (sog. Innermotorische Maßnahme), b) die im Motor entstandenen Emissionen in einem Abgasreinigungssystem zu reduzieren (sog. Abgasnachbehandlung). Bei der AGR, als innermotorische Maßnahme, wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Der normalerweise in der Umgebungsluft vorhandene Luftsauerstoff wird zum Teil durch Kohlendioxid ersetzt. Dies verändert die chemischen und physikalischen Eigenschaften des angesaugtem Luftgemisches, so dass die für die Entstehung von Stickoxidemissionen erforderliche Verbrennungsspitzentemperatur verringert wird. Durch eine Kühlung der Abgasrückführung wird dieser Effekt verstärkt. Die Rückführung von Abgas in das Ansaugsystem des Motors ist bezüglich seiner Einsatzmöglichkeiten begrenzt. Die Abgasrückführung erfolgt zum Teil vor dem Abgasnachbehandlungssystem, weshalb das rückgeführte Abgas noch Kohlenwasserstoffe und Partikel enthält. Findet die Rückführung bei zu niedrigen Temperaturen statt, kommt es zur Kondensation der Abgasbestandteile im System und damit zur sog. „Versottung". Bei wiederholten Betrieb des Motors in diesem Zustand setzt sich das Abgasrückführungssystem zu und führt zu einer dauerhaften Schädigung bis hin zum totalen Motorausfall. Bei der Abgasnachbehandlung wird im streitgegenständlichen Fahrzeug ein SCR-Katalysator eingesetzt. Hierbei wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) beigemischt, die durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird. Im SCR Katalysator kommt es zu einer chemischen Reaktion, bei der die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser umgewandelt werden. Diese Art der Abgasnachbehandlung funktioniert erst bei Temperaturen um die 180°C. Aus diesem Grund wird die innermotorische Abgasrückführung bei einem Kaltstart intensiviert, um die physikalisch bedingt niedrigere Wirksamkeit der Abgasnachbehandlung zu kompensieren. Wird der Motor stark beansprucht (Vollgasfahrt, Steigung, Anhängerbetrieb, volle Beladung, schweres Fahrzeug oder Kombination aus solchen Bedingungen), ist die Abgastemperatur auch bei niedrigen Außentemperaturen hoch; umgekehrt ist sie bei höheren Außentemperaturen niedrig, wenn das Fahrzeug mit schwacher Last bewegt wird, z.B. gleichmäßiges Rollen im Kolonnenverkehr oder im Stadtbetrieb. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Beschied des KBA betroffen; es unterliegt keinem behördlich angeordneten Rückruf. Der Kläger fährt bis heute mit dem Fahrzeug. In der Klageschrift vom 29.05.2019 (vgl. BI. 11 d.A.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klageerwiderung vom 02.09.2019 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. BI. 116 ff. d.A.) Die Klägerseite trägt vor, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die sich u.a. auf das Abgasrückführungssystem (AGR-System) und auf den SCR-Katalysator auswirken würden. Sie würden dazu führen, dass die Systeme zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abgeschaltet würden. Dadurch würde der Grad der Abgasrückführung reduziert (AGR-System) bzw. die Zufuhr von Harnstofflösung („Adblue") verringert oder ganz ausgesetzt. Dies habe zur Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblichen ansteigen würden. Die verbauten Abschalteinrichtungen würden länger arbeiten als zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Ferner würden die Abschalteinrichtungen dazu führen, dass das AGR-System und der SCR-Katalysator ab einer bestimmten Drehzahl, reduziert würden. Die Abschalteinrichtungen seien insbesondere auch nicht notwendig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen oder . Durch das Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung habe das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die zu erwartende Beschaffenheit aufgewiesen, so dass Gewährleistungsrechte bestünden. Eine Frist zur Nacherfüllung sei wegen Unzumutbarkeit nicht zu setzen gewesen. Die Pflichtverletzung sei auch nicht nur unerheblich gewesen. Die Beklagte habe den Kläger zudem sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, indem sie im Motor und AGR-System des streitgegenständlichen Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und das Fahrzeug trotzdem und unter Verschweigen deren Funktionsweise in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte habe hierdurch konkludent darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, vollständig mangelfrei sei und ohne spätere zusätzliche Maßnahmen am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Beklagte habe den Kaufentschluss des Klägers durch entsprechende Werbeaussagen zu der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten BlueTec-Technologie hervorgerufen, die nach Angaben der Beklagten „die sauberste Dieseltechnologie der Welt" sei. Die Werbeversprechen seien jedoch zu keiner Zeit eingehalten worden. Die Beklagte habe Kenntnis vom Einbau der der unzulässigen Abschalteinrichtungen in das streitgegenständliche Fahrzeug gehabt. Der Vorstand der Beklagten sei in die entsprechenden Vorgänge, d.h. in den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in die Dieselfahrzeuge der Beklagten eingeweiht gewesen bzw. der Einbau habe nicht am Vorstand vorbei erfolgen können. Zudem habe die Beklagte auch mit Schädigungsabsicht gehandelt. Die schädigende Handlung sei der Beklagten auch gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB zuzurechnen. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter Kenntnis von der eingesetzten unzulässigen Abschaltvorrichtung hatte, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Beweggrund für den Einbau der Abschalteinrichtungen sei die von der Beklagten angestrebte Profitmaximierung sowie Kostenersparnis gewesen. Durch die sittenwidrige Handlung der Beklagten sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der bereits im (täuschungsbedingten) Abschluss des Kaufvertrages bestehe. Der Schaden bestehe in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit. Im Übrigen wirke sich der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, auch negativ auf dessen Veräußerbarkeit und dessen Verkehrswert aus. Bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlichen Emissionswerte hätte die Klagepartei das Fahrzeug nie gekauft, da die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten würden und somit das Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe. Im Übrigen hätte der Kläger das Fahrzeug bereits deshalb nicht gekauft, da sich durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware der Eindruck aufdränge, dass bei ständiger Aktivierung des vollen Abgaskontrollsystems mit erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges zu rechnen sei. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und der bislang geleisteten Ratenzahlungen sowie auf Freistellung von den noch bestehenden Verbindlichkeiten aus dem zur Finanzierung des Kaufes abgeschlossenen Darlehensvertrag. Der Kilometerstand des Fahrzeugs, Stand 09.10.2019, 6.47 Uhr habe bei 63.137 km gelegen. Der Kläger beantragte ursprünglich: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.349,47 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.214,97 EUR, nebst weiteren Zinsen aus 19.251,52 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.06.2019 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer … in Höhe von derzeit noch 24.136,25 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der … zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übertragung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. Genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Mit Schriftsatz vom 01.10.2019 (vgl. BI. 21 ff. d.A.) passte der Kläger seine Klageanträge an und beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.897,68 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.509,34 EUR, nebst weiteren Zinsen aus 21.578,52 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der … Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer … in Höhe von derzeit noch 21.809,25 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der … Bank AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übertragung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. Genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerseite erschöpfe sich weit überwiegend in pauschalen Behauptungen. Die pauschalen und ins Blaue hinein aufgestellten Spekulationen der Klägerseite seien einer Beweisaufnahme schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung nicht zugänglich. Der Vortrag des Klägers sei in weiten Teilen bereits nicht einlassungsfähig. Im Übrigen bestünden auch keine Gewährleistungsansprüche der Klägerseite; diesen seien jedenfalls bereits verjährt. Im Übrigen liege das Fahrzeug innerhalb der üblichen Beschaffenheit eines modernen Fahrzeugs. Der vom Kläger behauptete Mangel sei zudem jedenfalls unerheblich und es hätte einer Nachfristsetzung bedurft. Die Beklagte trägt vor, es liege weder eine Täuschung noch eine sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsgutverletzung zulasten des Klägers vor. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes, das auch dem Schutz des Klägers dient, sei nicht gegeben. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine Programmierung, insbesondere keine „Manipulationssoftware" verwendet, die — manipulativ — so gestalten worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen" ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde, als auf dem Prüfstand. Auch sei im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Software verbaut, die lediglich für die Zwecke des Typengenehmigungsverfahrens eine Schadstoffarmut der Emissionen vortäusche, indem sie aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviere. Auch die erteilte Typengenehmigung sei uneingeschränkt wirksam. Das klagegegenständliche Fahrzeug und das in ihm verbaute Emissionsreinigungssystem würden sich erheblich von den Fahrzeugen unterschieden, die dem zwischenzeitlichen Rückruf des KBA unterfallen würden. Die vom KBA 2018 beanstandeten Funktionen würden in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Anwendung finden. Ein vermeintlicher Mangel bzw. eine Täuschung des Klägers könne auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagte freiwillig Service-Updates zur Verfügung stelle. Es handele sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten, die die Beklagte im Rahmen des sog. Dieselgipfels im Sommer 2017 gegenüber der Bundesregierung für verschiedene Fahrzeugmodelle zugesagt habe. Die Maßnahme reflektiere neue Erkenntnisse aus der Entwicklung neuer Motorenfamilien und erfolge freiwillig; sie ändere nichts daran, dass die Feldfahrzeuge rechtskonform zugelassen und zertifiziert worden seien. Das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle den Grenzwert der einschlägigen Euro-6-Norm. Die Abgasreinigung werde im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in Abhängigkeit von einer Prüfstanderkennung — also in Anknüpfung an Parameter, die im Prüfstandbetrieb des EG-Typengenehmigungsverfahrens vorliegen (müssen) im Betrieb auf der Straße aber nicht derart gesteuert, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert würde. Sofern die Emissionsreduktion bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse erreiche, könne dies entweder physikalisch bedingt sein durch andere Umgebungsbedingungen (z.B. langsameres Aufheizen des Katalysators bei niedrigeren Außentemperaturen) oder durch andere Betriebsbedingungen (höhere Motorlast infolge höherer Beladung des Fahrzeuges oder höheren Tempos führt zu höheren Emissionen) oder auf technische Erfordernisse zurückgehen (etwas des Vermeidens von Ammoniak-Schlupf oder Belange des Motorschutzes); dies habe nichts mit einer behaupteten Manipulation zu tun. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, auch die von ihr ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung und der von ihr publizierten Prospekte würde keine vorvertragliche Haftung gegenüber dem Beklagten begründen. Im Übrigen habe der Kläger keinen Schaden erlitten. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege weder einer Nutzungs- oder Funktionseinschränkung noch einem irgendwie gearteten Minderwert. Ein etwaiger allgemeiner Preisverfall von Dieselfahrzeugen sei jedenfalls nicht adäquat kausal auf die vom Kläger behauptete „Mangelhaftigkeit zurückzuführen. Auch komme eine sekundäre Darlegungslast der Beklagtenseite vorliegend nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2019 (vgl. BI. 369 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klageschrift vom 29.05.2019, eingegangen bei Gericht am 31.01.2019, wurde der Beklagtenseite am 01.07.2019 (vgl. BI. 75 d.A.) zugestellt.