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Entscheidung

VIa ZR 249/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424UVIAZR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424UVIAZR249.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 249/22 Verkündet am: 16. April 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das In- verkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs - mit Ausnahme der Zu- rückweisung der Berufung hinsichtlich der mit dem Berufungsan- trag zu 1 begehrten Zinsen - zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Oktober 2016 von der Beklagten einen Mercedes-Benz Vito mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651. Den Kaufpreis finanzierte er zum Teil. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des 1 2 - 3 - Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlos- sen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge im tenorierten Um- fang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. A. Die Berufung des Klägers war zulässig, was als Prozessfortsetzungsbe- dingung im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110/19, IHR 2023, 85 Rn. 12; Urteil vom 13. No- vember 2023 - VIa ZR 510/22, juris Rn. 4; Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11). Insbesondere hat der Kläger entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt. Insoweit war nicht auf die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 17. Dezember 2019 ab- zustellen, sondern auf seine erneute Zustellung am 16. Januar 2020 und damit noch vor Ablauf der ausgehend von der ersten Zustellung berechneten Rechts- mittelfrist. Die erneute Zustellung erfolgte mit einem Vermerk, ausweislich des- sen das Landgericht durch Zufall festgestellt habe, dass sein verkündetes Urteil und die an die Parteien übersandte Abschrift nicht übereinstimmten, weil es im Rahmen eines Hard- und Software-Rollouts offenbar zu einem Fehler gekommen und eine nicht aktuelle Version zur Herausgabe abgespeichert worden sei, was nunmehr durch die Übersendung der richtigen Urteilsversion zu korrigieren sei. 3 4 - 4 - Unter den Umständen des Streitfalls durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des nach Auskunft des Landgerichts in voll- ständiger Form abgefassten Urteils zu laufen begann. B. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte nicht nach §§ 826, 31 BGB. Für sich genommen sei es nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, dass sie das Fahrzeug mit einem Thermo- fenster ausgestattet habe. Es fehle an einem arglistigen Vorgehen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV schei- terten daran, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbind- lichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung 5 6 7 8 9 - 5 - mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses entschieden hat, sind die Best- immungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen 10 11 - 6 - als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu be- rechnen und dazu vorzutragen. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 11.12.2019 - 2 O 254/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2021 - 6 U 33/20 -