Urteil
2 O 178/22
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0111.2O178.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 4) bis 7) unzulässig, im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Insbesondere liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit die Klagepartei die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem von der Klagepartei erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Eine zeitliche Beschränkung des Antrags ist – jedenfalls hinsichtlich der Zulässigkeit – nicht erforderlich, da eine etwaige zukünftige und wirksame Beitragsanpassung von der Feststellung der Unwirksamkeit bisheriger Anpassungen nicht berührt würde. Die von der Klagepartei im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist unzulässig. Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenige des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Aus dem Bezug zu § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der durch die systematische Anordnung unmittelbar hintereinander zum Ausdruck kommt, folgt, dass Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihm die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Dadurch würde das von dem Gesetzgeber aufgestellte Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO konturenlos und letztlich entwertet werden. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8, beck-online; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; NJW 2002, 2952 [2953]). Gemessen daran ist die Stufenklage unzulässig. Das von der Klagepartei begehrte Auskunftsbündel dient ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsbündels als ein unselbstständiges Teilelement die Auskunft über die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich. Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01 -, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953); MüKo/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 254 Rn. 7). Eine Umdeutung hat zur Folge, dass die Klagepartei ihren Zahlungsantrag unabhängig von der Erteilung der Auskunft beziffern muss; ansonsten ist dieser Antrag insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 254 Rn. 6). Die sich an den Kriterien des §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung ergibt hier, dass von der Klagepartei die Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage und der (Zwischen-)Feststellungsklage gewollt sind. Es kann vorliegend nicht unterstellt werden, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann. Dementsprechend sind der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nach § 203 Abs. 5 VVG wirksam. Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17). Danach ist eine Anpassungsmitteilung nur als wirksam anzusehen, wenn - die Mitteilung in der gebotenen Klarheit und mit konkretem Bezug auf die fragliche Prämienerhöhung abgefasst ist - sich ergibt, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich nicht nur vorübergehend verändert hat und ein Hinweis erfolgt, dass - es hierfür einen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Prämienerhöhung bedingt. Aus dem Mitteilungsschreiben vom November 2019 ergibt sich eindeutig, dass die Prämienerhöhung auf einer Veränderung des auslösenden Faktors „Versicherungsleistungen“ beruht. So heißt es unter „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ u. a.: „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wie die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartung kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben.“ Mit dieser Mitteilung hat die Beklagte der Klagepartei mit der gebotenen Klarheit erläutert, dass es für die beiden maßgeblichen Rechnungsgrundlagen Leistungsausgaben und Sterbewahrscheinlichkeit einen vorab festgelegten Schwellenwert gibt, dessen nicht nur vorübergehende Veränderung die Anpassungen veranlasst hat. Es wird unmissverständlich deutlich, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben für die Beitragsanpassung verantwortlich war. Es wird – in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch in ausreichendem Maße – auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Prämienhöhe durch die Beklagte mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Informationen auch hinsichtlich der Prämienerhöhung im Jahr 2020 ohne weiteres des Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 – 7 U 183/21 –, Rn. 67 juris). Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Einer weiteren Erläuterung der Einzelheiten bedurfte es nicht, zumal die Klagepartei die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassung nur pauschal bestreitet und entgegen der Ankündigung auf Seite 20 der Klageschrift unter b) auf Seite 21 f. weder die von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen benennt, noch Gründe für die behauptete Unwirksamkeit der Anpassungen anführt. Die Beitragsanpassung ist auch materiell wirksam. Soweit die Klagepartei der Ansicht ist, die Beitragserhöhungen seien unwirksam, weil der jeweils zustimmende Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei, greift dies nicht durch. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist nicht zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17). Soweit die Klagepartei die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung auch im Hinblick auf das Prüfverfahren des Treuhänders bestreitet, erfolgt dieses Bestreiten ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich (so auch LG Düsseldorf, Az. 9 O 381/21). Dies gilt insbesondere, soweit die Klagepartei meint, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen und in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen hätten wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, gefehlt, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können. Die Klagepartei genügt insoweit ihrer Substantiierungspflicht nicht dadurch, dass sie materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung bestreitet, auch nicht, wenn sie einzelne Voraussetzungen bestreitet, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine den Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG widersprechende Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen unter Einhaltung des Prüfverfahrens nach § 155 Abs. 2 VAG erfolgt ist. Soweit sich die Klagepartei auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.07.2021 zu Az. 7 U 237/18, beruft, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er dortige Sachverhalt auf den vorliegenden übertragbar ist (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 04.05.2022, Az. 18 O 429/21). Für die Entscheidung des OLG Stuttgart war vielmehr ausschlaggebend, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen – die im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht im Streit steht – eine Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen, wie sie nach § 155 Abs. 2 VAG erforderlich ist, durch den Treuhänder nicht durchgeführt werden konnte, da ihm dazu keine ausreichenden Unterlagen vorlagen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber gerade nicht an. Unabhängig davon handelt es sich bei der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht um ein Tatbestandsmerkmal, das der Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegt. Aus der fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders folgt keine zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323). Ist aber den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses eine Überprüfungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer beabsichtigt hat und liegt hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Treuhänder kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und das dabei einzuhaltende Verfahren hinaus entsprechende Anforderungen für das Vertragsrecht aufstellen wollte, kann hinsichtlich der Frage, ob dem Treuhänder die für die Prüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen haben, nichts anderes gelten. Die Gerichte haben daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich (LG Köln, Urt. vom 1. Juni 2022 – 20 O 475/21, Rn. 46, juris). Zudem ist die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F. errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der – von der Klagepartei rechnerisch gerade nicht angegriffenen – Neukalkulation der Prämie. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich aber im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die – mit Ausnahme der nach § 12a Abs. 3 VAG a. F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugute kommt – gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (BGH, Urt. vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, Rn. 51, juris). Aus diesem Grunde verbleibt auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabes überwachen soll, zulässig ist; einen darüber hinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht. Auch daran gemessen, ist der Vortrag der Klagepartei nicht hinreichend substantiiert (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 04.05.2022, Az. 18 O 429/21). Da die Beitragsanpassung wirksam erfolgt ist, steht der Klagepartei auch nicht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu. Dementsprechend ist auch der Klageantrag zu 3) unbegründet. Schließlich ist auch das Auskunftsbegehren unbegründet. Der Klagepartei steht bereits keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre. Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DSGVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18). Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. März 2022 – 4 U 1905/21 –, Rn. 73, juris) Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen. (OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 –, Rn. 17, juris). Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 242 BGB. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Klagepartei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klagepartei nicht dargelegt. Aus den ihr während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen kann sie unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass und warum ihr dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht vorgetragen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche der Klagepartei aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen nicht an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 –, Rn. 14 - 15, juris). Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2022 (Az. 3 U 266/21) entgegen. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, ist im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass der Versicherer die bei Beitragsanpassungen übersandten Versicherungsscheine jeweils nicht als Nachtrag zum bereits vorliegenden Versicherungsschein, sondern als neuen Versicherungsschein bezeichnet hat und die Klagepartei deshalb davon hätte ausgehen können, dass alten Versicherungsscheinen nach Übersendung der neuen Version kein Eigenwert mehr zukam. Dass die Klagepartei aber davon unabhängig glaubhaft erklärt hätte, die betreffenden Unterlagen stünden ihr nicht mehr zur Verfügung, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein aufgrund der pauschalen Behauptung der Klagepartei, die Versicherungsscheine seien verloren gegangen und nicht mehr auffindbar, kann nicht angenommen werden, dass die Klagepartei in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist. Das Auskunftsbegehren der Klagepartei stellt sich im Übrigen hier auch deshalb als rechtsmissbräuchlich dar (vgl. § 242 BGB), weil es nach dem Willen der Klagepartei ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen soll, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat, nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. zum Ganzen: LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 –, Rn. 45 - 62, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Rahmen der von der Klägerseite bei der Beklagten gehaltenen Krankenversicherung um die Rechtsmäßigkeit von Beitragserhöhungen. Die Beklagte erhöhte die Prämien mit Beitragserhöhungsschreiben aus dem November des Vorjahres zum 01.01.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mitteilungsschreibens Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz vom 15.07.2022 (Bl. 62 f. d. A.). In der Folgezeit zahlte die Klagepartei die erhöhten Beiträge an die Beklagte. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, er habe die Versicherungsscheine der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2021 verloren. Diese seien nicht mehr auffindbar. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet worden. Die mitgeteilte Begründung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, so dass die Beitragserhöhungen deshalb (formell) unwirksam seien. Die Beitragserhöhungen seien überdies materiell unwirksam, da die dem Treuhänder vorgelegten Prüfunterlagen unvollständig gewesen seien. Die Klagepartei beantragt, 1) festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif … zum 01.01.2020 in Höhe von 145,00 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 145,00 € zu reduzieren ist. 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 3.915,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2021, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2021, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2021 sowie c) die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … seit dem 01.01.2020. 5) festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass er monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 6) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7) die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 8) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es sei jeweils hinreichend deutlich in den Mitteilungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass gestiegene Leistungsausgaben Grund für die Beitragsanpassungen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2022 Bezug genommen.