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Urteil

2 O 215/22

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0725.2O215.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 21.070,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 21.070,00 € festgesetzt. Die Klage ist bereits weitgehend unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet. Das Landgericht Gießen ist nach §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 VVG. Die von der Klagepartei im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist jedoch unzulässig. Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenige des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Aus dem Bezug zu § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der durch die systematische Anordnung unmittelbar hintereinander zum Ausdruck kommt, folgt, dass Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihm die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Dadurch würde das von dem Gesetzgeber aufgestellte Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO konturenlos und letztlich entwertet werden. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8, beck-online; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; NJW 2002, 2952 [2953]). Gemessen daran ist die Stufenklage unzulässig. Das von der Klagepartei begehrte Auskunftsbündel dient im Ergebnis ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsbündels als ein unselbstständiges Teilelement die Auskunft über die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich. Dabei verkennt das Gericht allerdings nicht, dass die Klagepartei hier geltend macht, dass es hier im Ergebnis nicht auf das "Ob" eines Anspruchs ankomme, sondern auf das "Wie", dies mit Blick darauf, dass ihr bekannt sei, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum Beitragsanpassungen gegeben habe und ihr aus Mitteilungsschreiben ein Mangel der Begründung der Beitragsanpassungen bekannt sei, sodass diese sich als formell unwirksam darstellen würden. Dieser Vortrag verfängt jedoch nicht. Der Vortrag ist insoweit, worauf die Beklagtenseite zu Recht hingewiesen hat, als unsubstantiiert und spekulativ zu bewerten. Es ist nämlich in keiner Weise belegt, dass diese Mitteilungsschreiben irgendetwas mit dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zu tun hätten oder von wem diese stammen. Darüber hinaus belegen gerade die Zitate, die sich auf verschiedene Zeitpunkte im Jahr bei den verschiedenen angeblichen Anpassungen beziehen, nämlich mal zum Jahresanfang, mal zum Beginn des Juli usw., dass jedenfalls auch nicht, wie vom Klägervertreter in der Verhandlung noch vorgetragen, immer zum gleichen Zeitpunkt im Jahr erhöht worden wäre. Es steht daher keinesfalls fest, dass auch bei den Tarifen der Klagepartei diese Mitteilungsschreiben inhaltlich Verwendung gefunden hätten. Dabei ist auch aus anderen gleichartigen Verfahren bekannt, dass bereits der nächsten Anpassung ein inhaltlich anderes Mitteilungsschreiben bei derselben Versicherung zugrunde liegen kann. Im Übrigen ist aus den Zitaten auch nicht eine angeblich fehlende formelle Rechtmäßigkeit ersichtlich, weil sich der Vortrag in der Widergabe bloß einzelnen Textstellen erschöpft, deren Zusammenhang und deren andere Textteile unbekannt sind. Schließlich trägt die Klagepartei aber auch offenbar beliebig Zitate aus Mitteilungsschreiben vor, ohne dass überhaupt etwas dazu gesagt wird, ob zu dem Zeitpunkt eine Anpassung bei der Klagepartei in Betracht kam. Ob dies so war, könnte die Klagepartei aber jedenfalls aus ihren Bankunterlagen und den gezahlten Beitragshöhen ersehen. Auch dies ist hier nicht abgeglichen worden. Nach alledem fordert die Klagepartei offenkundig nur allgemein Auskünfte an, um auf der Grundlage erst dazu zu kommen, ob oder wann Beitragsanpassungen stattgefunden hätten und mit welchem Inhalt bzw. ob diese beanstandet werden können, und kann gerade nicht sicher sagen, dass in den geltend gemachten Jahren tatsächlich formell unwirksame Anpassungen stattgefunden haben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerseits geltend gemachten materiellen Einwendungen. Diese greifen bereits rechtlich nicht durch, sodass hierauf ein Anspruch dem Grunde nach nicht gestützt werden kann und mithin auch insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier das "Ob" des Anspruchs feststehe. In der Folge wäre im Übrigen die Stufenklage auf dieser Grundlage auch ungeachtet der Unzulässigkeit jedenfalls insgesamt unbegründet und abzuweisen. Soweit die Klagepartei hier Auskunft zur Höhe der auslösenden Faktoren begehrt, ist schon offensichtlich, dass die Auskunft im Rahmen der Stufenklage hier überhaupt erst dazu dient, auf der Grundlage prüfen zu können, ob die Anpassungen materiell mit Blick auf gesunkene Leistungsausgaben und bei einem auslösenden Faktor zwischen 5 und 10 % im Hinblick auf die – im Übrigen klägerseits zitierte – AVB-Regelung materiell unwirksam sein könnten. Hier kann die Klagepartei mithin überhaupt nicht wissen, dass ihr ein Anspruch zusteht, was zur Unzulässigkeit der Stufenklage führt. Dessen ungeachtet würde selbst in dem Fall, dass solche auslösenden Faktoren der Höhe nach vorhanden wären, kein Anspruch der Klagepartei vorliegen. Eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhung ergibt sich nämlich insbesondere nicht aus einem "Anspringen des auslösenden Faktors nach unten" – mithin gesunkenen Leistungsausgaben - verbunden mit einer Erhöhung von Beiträgen. Eine Beitragserhöhung ist auch bei einem negativen auslösenden Faktor nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die sodann erforderliche Neukalkulation zu einem solchen Ergebnis führt (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Az. 8 U 1483/18; OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020, Az. 9 U 227/19). Es bedurfte auch keines gesonderten Hinweises des Beklagten dahingehend, dass es sich um eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben handelt. Für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung ist es nicht erforderlich mitzuteilen, in welche Richtung (mit beitragserhöhender oder beitragssenkender Auswirkung) sich die für die Beitragsanpassung maßgebliche die Beitragsüberprüfung auslösende Rechnungsgrundlage entwickelt hat; denn dies ist rechtlich ohne Belang (vgl. LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, Az. 6 O 418/20; so wohl nun etwa auch BGH NJOZ 2022, 1167, Rn 27, beck online), zudem ist eine solche Mitteilungspflicht auch gerade gesetzlich nicht vorgesehen. Der auslösende Faktor – egal in welche Richtung er sich entwickelt hat – setzt zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang; er trifft keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen ist, d. h. ob im Ergebnis eine Beitragssenkung oder eine Beitragserhöhung stattfindet. Auch wenn sich eine maßgebliche Rechnungsgrundlage beitragssenkend verändert und eine Neukalkulation ausgelöst hat, kann es gleichwohl zu einer Beitragserhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in stärkerem Umfang beitragserhöhend verändert haben. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass eine günstige Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage eine Prüfung allein in Richtung einer Beitragssenkung veranlasst (vgl. LG Trier, a. a. O.; OLG Nürnberg, a. a. O.). Es muss generell zur Höhe der Veränderung des Faktors im Mitteilungsschreiben – wie mittlerweile anerkannt ist – keine Mitteilung gemacht werden. Dies gilt auch im Fall eines negativen auslösenden Faktors. Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass auf diesen hinzuweisen wäre, zumal er – wie dargelegt – nichts zur Frage der Beitragserhöhung besagt. Schließlich ist auch anzumerken, dass es die materielle Wirksamkeit nicht hindert, wenn hier der Schwellenwert zwischen 5 % und 10 % lag, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Denn der Schwellenwert von 5 % ist jedenfalls wirksam vereinbart. Soweit die Veränderung unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes von 10 % lag, ist Rechtsgrundlage für die Beitragsanpassungen nämlich die unstreitig einbezogene Klausel entsprechend § 8b Abs. 1 MB/KK. Zwischen den Parteien ist generell unstreitig, dass in den AVB insgesamt geregelt ist, dass die Beiträge vom Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5 % überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden können; diese Regelung ist zumindest bezüglich des hier relevanten Absatzes 1 wirksam. Ein Wahlrecht des Versicherers unterhalb des Schwellenwertes von 10% kann zulässig vereinbart werden (vgl. LG Hannover, Urteil vom 29. März 2021 – 19 O 291/20 –, Rn. 110, juris unter Verweis auf LG Berlin, Beschl. Vom 14. Juli 2020 – 4 O 255/19 – m. w. N.). Selbst wenn man den zweiten Absatz der Regelung für unwirksam hält (so etwa BGH VersR 2022, 1078), ist der Schwellenwert von 5 % gleichwohl wirksam vereinbart worden. Denn eine Unwirksamkeit des Absatzes 2 lässt den von ihr sprachlich und inhaltlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil entsprechend § 8b Abs. 1 MB/KK unberührt. Maßgeblich ist insoweit allein, ob nach Streichung einer unwirksamen Bestimmung eine verständliche und wirksame Regelung verbleibt, was eindeutig der Fall ist. Mit dem Passus "und, soweit erforderlich" ist die Voraussetzung formuliert ist, dass die Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Damit ist das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal aber in die AVB aufgenommen (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 29. März 2021 – 19 O 291/20 –, Rn. 115 f., juris; LG Berlin, Urteil vom 06. Mai 2021 – 7 O 292/20 –, Rn. 70 - 74, juris; LG Essen, Urteil vom 28. April 2021 – 18 O 249/20 –, Rn. 60, juris). Insoweit lässt die Formulierung zudem auch konkret die Auslegung im Lichte der gesetzlichen Vorschriften zu. Die eingreifenden gesetzlichen Regelungen müssen aber mit der Klausel nicht eigens nochmal alle aufgeführt werden. Es reicht, dass der abweichende Schwellenwert konkret vereinbart wird, wie dies hier erfolgt ist, und im Übrigen auf das Gesetzesrecht zurückgegriffen werden kann; das ist der Gehalt der verbleibenden Klausel. Auch der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich die Wirksamkeit des Absatzes 1 einer solchen Regelung trotz Unwirksamkeit des 2. Absatzes entsprechend der Regelung § 8b MB/KK zutreffend bestätigt und geht von einer wirksamen Schwellenwertvereinbarung aus, worauf die Beklagtenseite zutreffend hinweist (vgl. BGH VersR 2022, 1078). Ein Anspruch dem Grunde nach ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klagepartei zum Treuhänderverfahren mit Blick auf die Limitierungsmittel. Hier ist schon unklar, ob die Klagepartei dies überhaupt zur Begründung der Zulässigkeit der Stufenklage heranziehen will, denn letztlich behauptet auch die Klagepartei hier nicht konkret, dass das Treuhänderverfahren hier definitiv fehlerhaft war, sondern zieht sich auf ein Bestreiten der Rechtmäßigkeit zurück, was dafürspricht, dass der Vortrag erst die Leistungsstufe betreffen sollte. Er verfängt aber insgesamt nicht, sodass auch unter Berücksichtigung desselben die Stufenklage unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet ist. Denn soweit die Klagepartei die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung im Hinblick auf das Prüfverfahren des Treuhänders bestreitet, erfolgt dieses Bestreiten bereits ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich (so auch LG Düsseldorf, Az. 9 O 381/21). Dies gilt insbesondere, soweit die Klagepartei meint, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen und in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen hätten wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, gefehlt, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können. Die Klagepartei genügt insoweit ihrer Substantiierungspflicht nicht dadurch, dass sie – pauschal – die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in dem Zusammenhang bestreitet, auch nicht, wenn sie einzelne Voraussetzungen bestreitet, ohne greifbare Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine den Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG widersprechende Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen unter Einhaltung des Prüfverfahrens nach § 155 Abs. 2 VAG erfolgt ist. Es reicht nicht aus, wenn die Klagepartei hier den bloßen – und nicht näher begründeten - Verdacht unvollständiger oder nicht hinreichender Informationen und Unterlagen für den Treuhänder in den Raum stellt. Dann wäre in allen Fällen auf eine bloße – durch nichts unterlegte - Behauptung hin eine Überprüfung und ggf. Beweisaufnahme in einem Zivilprozess durchzuführen, was so aber gerade nicht der Fall ist. Vielmehr erfordert eine schlüssige und substantiierte Klage anerkanntermaßen, dass jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorgebracht werden, und dies auch dann, wenn die andere Partei einen wesentlich besseren Einblick in die Gegebenheiten haben mag. Insofern reicht es aus, dass die Klagepartei begründete Anhaltspunkte für einen konkreten Verdacht vorbringt; diese müssen allerdings auch tatsächlich dargelegt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Vortrag in bloßen Mutmaßungen, zumal ohne konkreten Bezug zur anderen Partei, erschöpft, wie es hier der Fall ist. Soweit sich die Klagepartei auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.07.2021 zu Az. 7 U 237/18, beruft, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der dortige Sachverhalt auf den vorliegenden übertragbar ist (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 04.05.2022, Az. 18 O 429/21). Für die Entscheidung des OLG Stuttgart war vielmehr ausschlaggebend, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen – die im vorliegenden Fall nach dem konkreten Vortrag der Klagepartei eigentlich gerade nicht im Streit stehen soll – eine Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen, wie sie nach § 155 Abs. 2 VAG erforderlich ist, durch den Treuhänder nicht durchgeführt werden konnte, da ihm dazu keine ausreichenden Unterlagen vorlagen. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber gerade nicht an, da die Klagepartei gerade keine umfassende Überprüfung der Beitragskalkulation anstrebt. Hieran ändert auch nichts, dass die Klagepartei die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung bestreitet. Denn andererseits verweist sie selbst darauf, dass eine versicherungsmathematische Prüfung gerade nicht gewollt und erforderlich sei. Maßgeblich ist aber insbesondere, dass nicht ersichtlich ist, dass – soweit die Klagepartei auf angebliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren (?) oder generell zur Treuhänderprüfung verweist – hier irgendein Bezug zu Beklagten bestehen würde. Selbst wenn es in dem Zusammenhang aber Unregelmäßigkeiten bei anderen Versicherern gegeben haben sollte (was auch nicht einmal konkret und nachvollziehbar dargelegt ist), rechtfertigt dies keinen Generalverdacht gegen die Treuhänderprüfung bei allen Versicherern. Selbst wenn die Beweislast bei der Beklagten anzusiedeln wäre, was hier nicht entschieden werden muss, folgt daraus nicht, dass die Klagepartei nichts vorbringen müsste und die Beklagte der Klage zur Schlüssigkeit und Substantiierung zu verhelfen hätte. Auch in den sog. Dieselfällen ist anerkannt, dass die Vortragslast nicht nur bei demjenigen liegt, der den unmittelbaren Zugriff auf die Unterlagen und Ausgestaltungen hat. Vielmehr muss sich mindestens ein konkreter Hinweis und Anknüpfungspunkt auf Unrechtmäßigkeiten bei dem Versicherer ergeben, an den angeknüpft wird. Zumindest dieser muss konkret vorgetragen werden. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen. Denn die Beanstandung der Klagepartei verfängt auch aus anderen Gründen nicht. Unabhängig davon handelt es sich etwa nämlich auch bei der Unabhängigkeit des Treuhänders nicht um ein Tatbestandsmerkmal, das der Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegt. Aus der fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders folgt keine zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323). Ist aber den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Zustimmungserfordernisses eine Überprüfungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer beabsichtigt hat und liegt hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Treuhänder kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber über die aufsichtsrechtlichen Vorgaben und das dabei einzuhaltende Verfahren hinaus entsprechende Anforderungen für das Vertragsrecht aufstellen wollte, kann hinsichtlich der Frage, ob dem Treuhänder die für die Prüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen haben, nichts anderes gelten. Die Gerichte haben daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich (LG Köln, Urt. vom 1. Juni 2022 – 20 O 475/21, Rn. 46, juris), schon gar nicht einzelne Bestandteile hiervon. Stützt sich mithin die Klagepartei allein hierauf, dann ist dies kein Grund, dem weiter nachzugehen. Zudem ist die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F. errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der – von der Klagepartei hier rechnerisch an sich nicht konkret angegriffenen – Neukalkulation der Prämie. Dass sich aus dem Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung nichts konkret Anderes ergibt, ist oben bereits angesprochen worden. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich aber zudem im Kern um eine unternehmerische Entscheidung, die mit Ausnahme der nach § 12a Abs. 3 VAG a. F. vorgeschriebenen Verwendung, die alleine älteren Versicherten zugutekommt, gerade nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden sollte (BGH, Urt. vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, Rn. 51, juris). Aus diesem Grunde verbleibt auch das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer. Der Treuhänder hat lediglich eine Kontrollfunktion und darf sein Veto nur einlegen, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Einhaltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabes überwachen soll, zulässig ist; einen darüberhinausgehenden Spielraum, dem sich der Versicherer unterordnen müsste, hat er nicht und er fungiert insoweit schon selbst als Überprüfungsinstanz. Auch daran gemessen ist der Vortrag der Klagepartei nicht hinreichend substantiiert (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 04.05.2022, Az. 18 O 429/21; so wohl nun auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, 8 U 3056/22; Urteil vom 05.06.2023, 8 U 3284/22). Denn gerade zu diesem konkreten Aspekt ist kein (schon gar kein konkreter) Vortrag der Klagepartei erkennbar, es wird auch nicht geltend gemacht, dass schon die unternehmerische Entscheidung fehlerhaft gewesen sei. Die Überprüfung des Treuhandverfahrens an sich ist im Übrigen auch kein Selbstzweck, schon gar nicht im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer; die Rüge der Unvollständigkeit von Unterlagen beim Treuhänder hat an sich keine rechtliche Bedeutung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, 8 U 3056/22; Urteil vom 05.06.2023, 8 U 3284/22). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Bestreiten der Rechtmäßigkeit des Verfahrens beim Treuhänder, unabhängig davon, ob die "Rechtmäßigkeit" bestritten werden kann, weil dies keine Tatsache ist; denn insoweit bezieht sich die Klagepartei jedenfalls in der Sache gerade auf nichts Anderes. Sie hält auch ein versicherungsmathematisches Gutachten nicht für erforderlich. Dies ist auch konsequent, denn die eigentliche Beitragskalkulation greift sie nicht an; es gibt aber insoweit keinen Anlass, losgelöst hiervon über einen Teilaspekt des aktuariellen Verfahrens zu befinden, denn allein die Frage, ob dem Treuhänder die Unterlagen vollständig vorlagen, führt nicht zur Unwirksamkeit oder einem Rückforderungsrecht des Versicherungsnehmers (so im Ergebnis auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, 8 U 3056/22; Urteil vom 05.06.2023, 8 U 3284/22). Nicht zuletzt hat die Klagepartei hier nicht einmal konkret etwas dazu vorgetragen, dass die angegriffene Limitierungsmittelverteilung hier überhaupt irgendwelche und insbesondere relevanten Auswirkungen auf ihren Beitrag gehabt hätte oder auch nur effektiv hätte haben können. Nur bei konkreten Auswirkungen auf sie kann aber überhaupt eine Überprüfung in Betracht kommen. Begründete Anhaltspunkte im o. g. Sinne wurden aber auch hierfür nicht vorgetragen, wobei dies im Übrigen auch weiterhin im Widerspruch dazu steht, dass die Klagepartei gerade eine sachverständige versicherungsmathematische Prüfung nicht für erforderlich hält. Dem steht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 zu Az.: IV ZR 193/20 nicht entgegen. Denn dieses befasst sich insbesondere in der insoweit regelmäßig in Bezug genommenen Randnummer 51 lediglich mit der Kenntnis im Zusammenhang mit der Verjährung, besagt aber nichts zum generellen Substantiierungserfordernis einer Klage und den damit zusammenhängenden auch für die Schlüssigkeit der Klage vorzutragenden Aspekten. Auch die insoweit gelegentlich in Bezug genommene Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 17.05.2023, 38 W 533/23) steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass diese sich mit allgemeinen zivilprozessualen Regeln in genereller Hinsicht unabhängig vom konkreten Fallvortrag befasst und offensichtlich schon einen anderen Ausgangspunkt zur Grundlage hat (nämlich eine Vorschusspflicht bei bereits angeordneter Beweisaufnahme), verhält sie sich jedenfalls in keiner Weise zu den oben dargelegten Aspekten des klägerischen Angriffsziels und der Folgen in dem Zusammenhang. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Stufenklage hier unzulässig, im Hinblick auf die materiellen Beanstandungen aber jedenfalls zudem auch unbegründet ist. Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01 -, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953); MüKo/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 254 Rn. 7). Eine Umdeutung hat zur Folge, dass die Klagepartei ihren Zahlungsantrag unabhängig von der Erteilung der Auskunft beziffern bzw. konkretisieren muss; ansonsten ist dieser Antrag insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 254 Rn. 6), was hier mit Blick auf den Leistungsantrag (wobei hier die Anträge 2)-4), mithin die eigentlich als Leistungsstufe verfolgten Anträge einschließlich der insoweit zu konkretisierenden begehrten Feststellung, erfasst sind) der Fall ist, da dieser bzw. genauer diese bis zuletzt nicht beziffert/ konkretisiert wurden. Die sich an den Kriterien des §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung ergibt hier, dass von der Klagepartei die Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage und der (Zwischen-)Feststellungsklage gewollt sind. Es kann vorliegend nicht unterstellt werden, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann. Dementsprechend sind der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, während der Auskunftsantrag grundsätzlich als zulässig zu bewerten ist. Die Verfolgung auch der isolierten Auskunft hat die Klagepartei hier auch explizit deutlich gemacht. Das Auskunftsbegehren gemäß Antrag zu 1) ist aber jedenfalls unbegründet. Der Klagepartei steht bereits keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre; jedenfalls greifen etwaige Anspruchsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht durch. Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich insbesondere nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützen, zum einen weitgehend schon dadurch, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO allein auf personenbezogene Daten bezieht, zum anderen aber auch aus anderen Rechtsgründen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO weit zu verstehen ist und der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Klagepartei die Schreiben bekannt sind. Dementsprechend wären Schreiben der Klagepartei an die Beklagte grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass sich die Klagepartei dem Schreiben gemäß geäußert hat. Die Schreiben der Beklagten an die Klagepartei unterfallen hingegen nicht per se dem Auskunftsanspruch, sondern nur insoweit, als sie personenbezogene Informationen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Die Beklagte soll dann Auskunft darüber geben, ob sie die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert. Die Auskunft soll die Klagepartei in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie soll sich insbesondere vergewissern können, dass die sie betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Würde man demgegenüber die Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ansehen (so OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 8 U 165/22 –, Rn. 128, juris), ginge dies über die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten und die Frage, ob diese aktuell verarbeitet, insbesondere gespeichert werden, weit hinaus. Eine Verpflichtung zur Auskunft über sämtliche Beitragsanpassungen verlässt den Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, der dann nicht mehr nur darauf gerichtet wäre, die Klagepartei in die Lage zu versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern sich auf die Ermöglichung einer inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Beitragsanpassung erstrecken würde, was dem Verordnungszweck erkennbar zuwiderläuft bzw. jedenfalls von diesem auch in keiner Weise abgedeckt wird. Insoweit ist die Reichweite der Vorschrift ggf. auch teleologisch zu reduzieren; jedenfalls steht der Klagepartei aber der Anspruch auch auf der Grundlage der Regelungen der DSGVO und aus anderen Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu. Der von der Klagepartei begehrten Auskunft über die Beitragsanpassungen an sich und insbesondere über die Gründe hierfür fehlt es an einem hinreichenden Personenbezug, so dass der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht eröffnet ist. Bei den an den Versicherungsnehmer übermittelten Informationen zu den Gründen der Beitragsanpassungen handelt es sich im Wesentlichen nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche Versicherungsnehmer betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 U 799/22 –, Rn. 27, juris). Soweit in den Beitragsanpassungsschreiben personenbezogene Informationen enthalten sind – etwa die versicherten Tarife – die die Klagepartei ohnehin kennt - und die jeweilige Höhe des Beitrages – kommt es der Klagepartei auf die Mitteilung dieser Umstände nicht maßgeblich an, weil dies für sich genommen für den Zweck der Klagepartei nicht zielführend ist. Der Beklagten steht darüber hinaus ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DSGVO zu (vgl. zum Ganzen: LG Konstanz, Urteil vom 30. November 2022 – B 10 O 58/22 –, Rn. 34 ff., juris). Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller (oder materieller) Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 15.11.2021, 20 U 269/21, Rn. 11; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022, 8 U 2907/21; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 31 ff.). Unabhängig von einem Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DSGVO steht dem geltend gemachten Auskunftsanspruch auch der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. dann nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten, zumal die Klagepartei hier DSGVO-fremde Zwecke verfolgt Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel im Ergebnis ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen – wie bereits oben dargelegt wurde – lediglich dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Art. 15 DSGVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen und der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18). Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen. Das Auskunftsbegehren erschöpft sich vielmehr allein darin, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht, was aber die Klagepartei letztlich begehrt. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 – 4 O 409/20 –, Rn. 57, juris). Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29. März 2022 – 4 U 1905/21 –, Rn. 73, juris). So betrifft der Antrag schon nicht Erklärungen der Klagepartei als Versicherungsnehmerin. Auch fallen Auskunftsbegehren bezüglich genereller Informationen hinsichtlich diverser, nicht konkretisierter Beitragsanpassungen in einem Zeitraum oder bezüglich der Höhe des auslösenden Faktors u. ä. nicht unter diese Vorschrift, was aber zentrale Teile des hiesigen Auskunftsbegehrens darstellt. Soweit die Klagepartei u. a. auch die nochmalige Übersendung von Versicherungsscheinen bzw. Nachtragsversicherungsscheinen fordert, könnte zwar die Vorschrift einschlägig sein. Diese dient aber, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, dazu, den Versicherungsnehmer vor Beweisschwierigkeiten bezüglich des Vertragsschlusses zu schützen, der hier aber von niemandem in Abrede gestellt wird. Zudem dient dies für sich genommen auch nicht dem eigentlichen Klageziel der Klagepartei, das erklärtermaßen die Prüfung und Bezifferung von Beitragsrückforderungsansprüchen ist. Jedenfalls aber ist das Gericht auch keineswegs überzeugt, dass die Versicherungsscheine tatsächlich vernichtet oder abhandengekommen sind. Die bloße Behauptung der Klagepartei kann hierfür nicht genügen. Zwar hat der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung angegeben, er hätte die älteren Unterlagen nicht mehr, sondern nur die aktuellen, zumal sich dies über die Jahre letztlich ansammeln würde, ist dieses Vorbringen bereits extrem vage. Der Kläger müsste schon darlegen, was ihm konkret an Vertragsunterlagen jedenfalls noch vorliegt und wo er bezüglich noch vorhandener Unterlagen nachgesehen hat bzw. weshalb er sicher davon ausgeht, gerade diese nicht mehr zu haben, anstatt völlig pauschal einen breiten Auskunftsanspruch bezüglich sämtlicher vergangenen Jahre seit 2013 zu verfolgen, weil er angeblich (wann und für welchen Zeitraum?) Unterlagen bereits entsorgt habe. Dabei mag es zwar noch nachvollziehbar sein, dass der Kläger nicht mehr alle Unterlagen seit den 60er-Jahren aufbewahrt hat, um so alte Unterlagen geht es aber hier gar nicht. Die Unterlagen aus den letzten Jahren können keineswegs so umfangreich sein. Gerade wenn zudem nur Nachtragsversicherungsscheine erstellt wurden, was der Kläger selbst vorträgt, konnte er zudem nicht von einer völligen Entwertung der früheren Unterlagen ausgehen. Die eigene Sorgfalt lässt vielmehr erwarten, dass jedenfalls die Unterlagen der vergangenen Jahre noch aufbewahrt werden. Es können etwa mindestens auch in unverjährter Zeit immer Streitpunkte entstehen, für die die Unterlagen wichtig sind. Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 810 BGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen, die zudem erst zusammengestellt werden müssen, wie der Kläger sie geltend macht, sondern nur auf Einsicht in konkrete Originalurkunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 –, Rn. 17, juris). Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 242 BGB. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch setzt aber jedenfalls voraus, dass die Klagepartei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klagepartei nicht hinreichend dargelegt. Aus den ihr während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen konnte sie unschwer selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Sie trägt selbst vor, dass ihr die jeweiligen Unterlagen ursprünglich gerade zur Verfügung gestellt wurden. Sie hat hingegen nicht substantiiert, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum es ihr ausnahmsweise nicht mehr möglich ist, einzusehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen wurden, zumal bereits nicht klar ist, welche Unterlagen konkret noch vorhanden sind und welche angeblich nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klagepartei davon ausgehen durfte, dass ältere Unterlagen – zumal erst aus den vergangenen Jahren – einfach entsorgt werden könnten; dies stellt sich vielmehr als sorgfaltswidrig dar. Soweit der Kläger diese mithin tatsächlich einfach entsorgt haben sollte – wovon das Gericht, wie oben dargelegt, nicht überzeugt ist – hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Eine unverschuldete Unkenntnis kann insoweit nicht festgestellt werden. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache der Vertragspartei, die ihr übersendeten Unterlagen sorgfältig aufzuheben, wenn sie diese in Zukunft zur Information über ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag benötigen kann, zumal wenn es nur um einen vergangenen Zeitraum von einigen Jahren geht. Treu und Glauben verlangen nicht, dem Auskunftsersuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 - 20 U 295/21, juris Rn. 47; ähnlich auch: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U 269/21, juris Rn. 15; OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - 4 U 1905/21, juris Rn. 64, 72; OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21, juris Rn. 58 ff.). Auch ist es keineswegs so, dass es für den Beklagten ohne Weiteres unschwer möglich wäre, die Auskünfte zu erteilen. Der Kläger verlangt eine Vielzahl von Auskünften, die so erst aus den Vertragsunterlagen des Klägers bzw. generell den Versicherungsunterlagen und ggf. bezogen auf diesen herausgesucht und geordnet zusammengestellt werden müssten. Diesen Aufwand kann die Klagepartei nicht ohne weiteres dem Beklagten aufbürden, zumal nachdem es sie selbst ohne weiteres alle nötigen Angaben zur Verfügung hatte. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche der Klagepartei aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen nicht an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021 – I-20 U 269/21 –, Rn. 14 - 15, juris). Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Frankfurt vom 07.04.2022 (Az. 3 U 266/21) entgegen. Anders als in dem dort entschiedenen speziellen Fall, in dem der Versicherer die bei Beitragsanpassungen übersandten Versicherungsscheine jedenfalls jeweils nicht als Nachtrag zum bereits vorliegenden Versicherungsschein, sondern als neuen Versicherungsschein bezeichnet hat, erfolgte die Mitteilung einer Beitragsanpassung im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vorbringen der Klagepartei durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens. Durch den Erhalt dieser Unterlagen konnte die Klagepartei im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass alten Versicherungsscheinen nach Übersendung der neuen Version kein Eigenwert mehr zukam, ebenso wenig wie den damit übersandten Anschreiben und Informationsblättern. Im Übrigen ist hier auch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, schon gar nicht, dass die Klagepartei in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist. Die äußerst knappe und letztlich auf die bloße Behauptung beschränkte Erklärung des Klägers im Termin reicht hierfür auch nicht. Ohnehin ist die bewusste Entsorgung von Vertragsunterlagen selbst aus den unmittelbar vorausgehenden Jahren nicht als entschuldbare Unkenntnis zu bewerten. Im Übrigen ist weder ersichtlich, wie und wie lange die Klagepartei die ihr übersandten Unterlagen nach deren Erhalt aufbewahrt, noch, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen haben will, um festzustellen, was konkret noch vorhanden ist, was auch hätte ausgeführt werden müssen. Unabhängig davon stand der Klagepartei mit dem unstreitigen Erhalt der Unterlagen die Möglichkeit zur Verfügung, die Beitragsanpassungen zu überprüfen und, sollte sie diese für unzutreffend gehalten haben, hierauf zu reagieren. Für eine neuerliche Übersendung der Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung der vorgenommenen Beitragsanpassungen besteht schon aus diesem Grund kein Anlass. Insoweit ist insbesondere auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in den vergangenen Jahren ab 2013 unbegründet. Ein Auskunftsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil der Auskunftsanspruch selbst zu unbestimmt gehalten und der Vortrag der Klagepartei nicht ausreichend substantiiert ist, sodass der Auskunftsanspruch insoweit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist. Die Klagepartei hat weder konkret und substantiiert dargelegt, wann von den auslösenden Faktoren betroffene Beitragsanpassungen stattgefunden haben, noch, dass in dem geltend gemachten Zeitraum Tarife Vertragsbestandteil waren, die von einer Beitragsanpassung betroffen gewesen wären. Dies wäre ihr möglich gewesen, zumal sie über die Anpassungen informiert wurde und im Zweifel zumindest hinsichtlich der konkreten Zeitpunkte auch von ihren Kontounterlagen hätte ausgehen können. Eine allgemeine Auskunftspflicht für die letzten Jahre, worauf auch der Antrag in der hiesigen Formulierung hinausläuft, gibt es ohne konkrete Anhaltspunkte nicht (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 23. Februar 2022 – 18 O 204/21 –, Rn. 35 - 36, juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, da die Klagepartei unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG i. V. m. §§ 43, 44, 48 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Die Klagepartei unterhält beim Beklagten seit den 1960er-Jahren eine private Krankheitskosten-/Pflegeversicherung zu Versicherungsnummer … . In den Versicherungsbedingungen ist jedenfalls entsprechend § 8b Abs. 1 MB/KK u. a. auch geregelt, dass eine Beitragsanpassung nach Zustimmung des Treuhänders bei einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Leistungen von mehr als 5 % erfolgen könne. Der Beklagte nahm im Versicherungsverhältnis auch Beitragsanpassungen vor, wobei jeweils entsprechende Anpassungsmitteilungen und Nachtragsversicherungsscheine übersandt wurden. Die Klagepartei zahlte jeweils vorbehaltlos die berechneten Beiträge an die Beklagte, jedenfalls im Zeitraum 2013-2022. Mit zunächst unvollständiger Klageschrift vom 18.05.2022, sowie dann vollständig eingereichter Klageschrift vom 30.05.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag und zugestellt an die Beklagte am 01.07.2022, hat die Klagepartei Klage erhoben und verfolgt ihre behaupteten Ansprüche im Wege einer Stufenklage weiter. Vorgerichtlich wurden die nun klägerseits geforderten streitgegenständlichen Auskünfte nicht übermittelt. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf geltend gemachte Ansprüche auch die Einrede der Verjährung. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sie ihre Ansprüche im Wege der Stufenklage verfolgen könne. Sie wisse, dass es im Zeitraum 2013-2022 Beitragsanpassungen gegeben habe und sei der Auffassung, dass die Anpassungen in der Vergangenheit mehrfach aufgrund unzureichender Begründungen unwirksam erhöht worden seien. Insoweit stünden der Klagepartei jedenfalls Rückzahlungsansprüche zu. Die Auskünfte seien erforderlich, um den Anspruch der Klagepartei beziffern zu können, da ihr die Unterlagen nicht mehr vorliegen würden. Ohne die Unterlagen könne die Klagepartei auch nicht beurteilen, ob in den Jahren, in denen ordnungsgemäße Begründungen erfolgt seien, es bereits an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe. Auch seien erfolgte Anpassungen materiell zu beanstanden, da davon auszugehen sei, dass die dem Treuhänder vorgelegten Prüfunterlagen bzw. Informationen unvollständig bzw. jedenfalls für eine Prüfung mit Blick auf die Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (im Folgenden auch Limitierungsmittel) nicht hinreichend gewesen seien und die Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen für die streitgegenständlichen Anpassungen zu bestreiten sei. Die Darlegungs- und Beweislast obliege insoweit der Beklagtenseite. Soweit hier gesunkene Leistungsausgaben die Beitragsanpassung ausgelöst hätten, hätte eine Beitragserhöhung auch nicht erfolgen dürfen, mindestens hätte der Umstand aber auch mitgeteilt werden müssen. Soweit beim auslösenden Faktor Abweichungen zwischen 5 und 10 % festgestellt worden seien, sei eine Beitragsanpassung unwirksam gewesen, da die Regelung hierfür in den AVB als unwirksam zu bewerten sei. Jedenfalls habe die Klagepartei auch ein Recht auf die geforderte Auskunft im Hinblick auf einen vergangenen Zeitraum von zehn Jahren, nämlich jedenfalls aus § 15 DSGVO, § 242 BGB und § 810 BGB. Durch Kontoauszüge des Klägers könne lediglich die Höhe des Mehrbetrages festgestellt werden, nicht aber die Zusammensetzung bzw. auf welcher Beitragsanpassung dies beruhe bzw. ob hier die Pflegepflichtversicherung betroffen sei. Insbesondere sei das Fehlen der Unterlagen auch entschuldbar. Der Versicherungsnehmer gehe zu Recht davon aus, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme. Auch könne die Beklagte die Informationen unschwer geben, zumal diese in einer elektronischen Akte unter der Versicherungsnummer gespeichert seien. Es bestehe zudem jedenfalls aus § 242 BGB ein Anspruch auf Mitteilung der auslösenden Faktoren als vertragliche Nebenpflicht. Die Auskunftspflicht sei jedenfalls auch nicht verjährt. Auch sei generell Verjährung nicht eingetreten; jedenfalls habe eine zweifelhafte und unsichere Rechtslage bestanden, die den Verjährungsbeginn hinausgeschoben habe, andernfalls würde es an einer fairen Chance des Anspruchsinhabers zur Realisierung des Anspruchs fehlen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, sowie - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … seit dem 01.01.2013, 2. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Stufenklage bereits unzulässig sei; es gehe nicht darum, den Anspruch zu beziffern, sondern der Klagepartei Informationen über ihre Rechtsverfolgung zu beschaffen. Ein Anspruch auf die geforderten Auskünfte bestehe nicht, zumal der Klagepartei bereits alles im Zusammenhang mit den Beitragsanpassungen übersandt worden sei. Es fehle insoweit auch bereits an einer Anspruchsgrundlage für die geforderten Auskünfte. Soweit die Klagepartei sich auf § 15 DS-GVO stütze, verfolge sie jedenfalls vorschriftsfremde Zwecke, da es nicht um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gehe. Jedenfalls verhalte die Klagepartei sich rechtsmissbräuchlich. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Klagepartei die Unterlagen nicht mehr vorliegen würden. Der Klagepartei seien jedenfalls sämtliche Beitragsanpassungen und Differenzbeträge bekannt. Weshalb die auslösenden Faktoren zur Bezifferung erforderlich sein sollten, sei auch nicht ersichtlich, die Klagepartei wolle lediglich überprüfen, ob die Anpassungsklausel der AVB zur Anwendung gekommen sei. Auch sei nicht so, dass die Klagepartei entschuldbar im Ungewissen sei und die Auskunft für den Beklagten auch unschwer möglich sei; den Aufwand könne hier die Klagepartei nicht auf den Beklagten abwälzen. § 810 BGB gebe auch nur einen Anspruch auf Einsicht in die Originalurkunde. § 3 Abs. 3 VVG gebe wiederum keinen Anspruch auf umfassende Auskunft. Auch gehe es hier nicht darum, die Klagepartei vor Beweisschwierigkeiten bezüglich des Vertragsschlusses zu schützen, da dieser unstreitig sei. Hinsichtlich der vermeintlichen Anpassungsmitteilungen werde ins Blaue hinein vorgetragen, zumal diese nicht einmal auf die konkreten Anpassungstermine beschränkt würden und nur zusammenhanglose Zitate vorgebracht würden. Die Anpassungen seien jedenfalls formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere verfange auch der ins Blaue hinein vorgetragene und unsubstantiierte Vorwurf bezüglich des Treuhänderverfahrens nicht. Dem Treuhänder seien alle erforderlichen Unterlagen und Informationen auch mit Blick auf die Limitierungsmittel zur Verfügung gestellt worden. Die Klagepartei sei hier auch darlegungs- und beweisbelastet. Im Übrigen handele es sich bei der Verwendung um Beitragsrückerstattungen um eine unternehmerische Entscheidung, der Treuhänder habe nur eine eingeschränkte Kontrollfunktion, was zu berücksichtigen sei. Ferner könne auch bei gesunkenen Leistungsausgaben eine Beitragserhöhung erfolgen, auch die Anpassungsgrundlage in den AVB bei einem auslösenden Faktor zwischen 5 und 10 % sei jedenfalls im maßgeblichen Teil wirksam. Etwaige Ansprüche infolge der Beitragsanpassungen seien jedenfalls auch teilweise verjährt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2023, Bl. 464 ff. d. A., verwiesen.