Urteil
18 U 63/23
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1210.18U63.23.00
3mal zitiert
15Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.07.2023, Az. 2 O 215/22, teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:
- Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG,
- Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs,
- Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG sowie über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs handelt es sich um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15, Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.07.2023, Az. 2 O 215/22, teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten - soweit in der Berufung von Belang - über ein Auskunftsbegehren des Klägers betreffend Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers bei der Beklagten vor dem Hintergrund der von dem Kläger bestrittenen Wirksamkeit von Beitragserhöhungen. Erstinstanzlich hat der Kläger seine Ansprüche bezogen auf den Zeitraum 2013 bis 2022 im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 489 ff. der Papierakte) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Stufenklage sei unzulässig. Das von der Klagepartei begehrte Auskunftsbündel diene im Ergebnis der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den klägerseits geltend gemachten materiellen Einwendungen. Diese griffen bereits rechtlich nicht durch. Die unzulässige Stufenklage sei zwar in eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten. Die Feststellungs- und Leistungsanträge zu Ziff. 2 bis 4 seien jedoch mangels Bestimmtheit bzw. Bezifferung unzulässig und das Auskunftsbegehren gemäß Antrag zu Ziff. 1 unbegründet. Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lasse sich insbesondere nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützen. Der begehrten Auskunft über die Beitragsanpassungen an sich und über die Gründe hierfür fehle es an einem hinreichenden Personenbezug, so dass der Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO nicht eröffnet sei. Zudem stehe der Beklagten ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO zu. Dem Kläger gehe es allein um die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Beitragsanpassungen. Eine solche Vorgehensweise sei von dem Schutzzweck der DSGVO nicht gedeckt. Auch stehe dem Auskunftsanspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, weil das Begehren einen verordnungsfremden Zweck verfolge. Auch ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheide aus. Das Gericht sei keineswegs überzeugt, dass die Versicherungsscheine tatsächlich vernichtet oder abhanden gekommen seien. Der Kläger habe auch nicht von einer völligen Entwertung der früheren Unterlagen ausgehen können. Ein Anspruch könne auch nicht aus § 810 BGB oder § 242 BGB hergeleitet werden. Es sei nicht klar, welche Unterlagen noch vorhanden seien und welche nicht. Auch habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass ältere Unterlagen einfach entsorgt werden können. Eine unverschuldete Unkenntnis könne nicht festgestellt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 491R ff. der Papierakte) verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den Auskunftsantrag zu Ziff. 1 weiterverfolgt und hilfsweise einen geänderten Auskunftsantrag stellt. Zur Begründung führt er aus, der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 - bestätigt, dass der Auskunftsanspruch auf Grundlage von § 242 BGB bestehen könne. Ein den mit dem Urteil aufgestellten Anforderungen genügender Vortrag müsse auch noch in zweiter Instanz möglich sein. Die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs erforderlichen Darlegungen bezüglich des Verlustes der streitgegenständlichen Unterlagen würden kurzfristig in Form einer entsprechenden Verlusterklärung der Klägerseite zur Akte gereicht. Es erschließe sich zudem nicht, dass der Versicherungsnehmer davon hätte ausgehen müssen, dass er Entschuldigungsgründe dafür hätte vortragen müssen, warum er nicht mehr im Besitz der betreffenden Unterlagen sei. Für den Fall, dass das Gericht einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verneine, sei die Beklagte gemäß dem Hilfsantrag nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zur Auskunftserteilung zu verurteilen. Bei dem Hilfsantrag handele sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Es sei eine Hinweispflichtverletzung des Erstgerichts zu rügen. Der Bundesgerichtshof habe zwar den auch hier erstinstanzlich gestellten Antrag für zu weitgehend erachtet. Er habe jedoch festgehalten, dass die Nachträge zum Versicherungsschein Daten personenbezogener Natur im Sinn des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthielten. Das Erstgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der klägerische Antrag auf Zurverfügungstellung „geeigneter Unterlagen“ nur dahingehend verstanden werden könne, dass zwingend Abschriften von Nachträgen zum Versicherungsschein samt Begleitschreiben begehrt werden, nicht jedoch dahingehend, dass damit auch die Zurverfügungstellung einer Kopie zumindest auch der personenbezogenen Daten gemeint sei. Bei einem Hinweis hätte der Kläger den Auskunftsantrag auf die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten aus den streitgegenständlichen Unterlagen beschränkt, was nun mit dem Hilfsantrag geschehe. Ein Auskunftsanspruch sei auch nicht gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO wegen der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.07.2023, Az. 2 O 215/22, abzuändern und 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2) hilfsweise zum vorstehenden Klageantrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sich die Begründung nicht ansatzweise mit der ausführlichen Argumentation des Erstgerichts auseinandersetze. Der - ohnehin noch nicht vorliegende - Vortrag zum angeblichen Verlust der Unterlagen sei auch verspätet im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Der Sache nach bestehe der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch nicht. Der Verlust der Unterlagen werde weiterhin bestritten. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zum Wegschmeißen der Unterlagen zutreffen sollte, hätte der Kläger die Unterlagen jedenfalls vorsätzlich vernichtet. Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags sei eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung entsprechend anwendbar seien. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung ausdrücklich. Des Weiteren habe das Erstgericht seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO scheide schon im Hinblick darauf aus, dass sich aus der Vorschrift allenfalls ein Anspruch auf Auskunft zu bereits vorhandenen personenbezogenen Daten bzw. auf eine Kopie der bereits so vorhandenen personenbezogenen Daten ergeben könne, nicht aber auf eine tabellarische Aufbereitung des Beitragsverlaufs. Dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ausgeschlossen sei, sofern man die Tarifprämien überhaupt als personenbezogene Daten qualifizieren wolle, entspreche der ganz herrschenden Rechtsprechung. Die hier verfolgte Auskunft widerspreche schon dem Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Es liege der Fall eines Rechtsmissbrauchs vor. Dies gelte umso mehr, als etwaige Rückzahlungsansprüche bis einschließlich 2021 verjährt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 21.12.2023 und 11.03.2024 Bezug genommen. Am 28.11.2024 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz der Beklagten eingegangen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen zwar nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteil vom 18.09.2024 - IV ZR 4/23 -, Rn. 20 f., juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht. Die Berufungsbegründung macht deutlich, in welchem Umfang das landgerichtliche Urteil angefochten wird. Auch wird - wenn auch nur rudimentär - dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger weiterhin der Auffassung ist, einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu haben. Dies ist ausreichend. 2. In der Sache hat die Berufung in ihrem Hilfsantrag Erfolg. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gemäß dem Hauptantrag zu Ziff. 1. Der Antrag zu Ziff. 1 entspricht der Antragsfassung, über die der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 - und Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 311/22). Insoweit kommt - wovon auch der Kläger ausgeht - allenfalls ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09. 2023 - IV ZR 177/22 -, Rn. 30, juris). Dabei setzt das Auskunftsverlangen des Versicherungsnehmers bezüglich vergangener Prämienerhöhungen die Feststellungen dazu voraus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt und warum es zu dem Verlust kam. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 -, Rn. 40, juris; BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 311/22 -, Rn. 14, juris). Das Landgericht, das den Kläger persönlich zu dem Verbleib der Unterlagen angehört hat, hat sich bereits nicht überzeugt gezeigt, dass die Versicherungsscheine tatsächlich vernichtet oder abhandengekommen sind, und dabei das vage Vorbringen des Klägers zu dem Verbleib der Unterlagen gewürdigt. Dem hat die Berufung keine Argumente entgegengesetzt. Sie hat lediglich die Auffassung vertreten, dazu noch neu vortragen zu können, und die Vorlage einer Verlusterklärung angekündigt, die allerdings nicht erfolgt ist. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte aber einen Auskunftsanspruch gemäß dem Hilfsantrag. aa) Der Hilfsantrag ist zulässig. Die erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Stellung des Hilfsantrags stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, da der Auskunftsantrag zu Ziff. 1, der sich auf bestimmte Unterlagen bezieht, lediglich auf bestimmte Daten konkretisiert bzw. reduziert wird, die in den entsprechenden Unterlagen enthalten sind (bzw. sein sollen). Im Übrigen wäre der Hilfsantrag auch als Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO zulässig, weil er sachdienlich ist und eine Entscheidung anhand der Tatsachen, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, möglich ist. Die Sachdienlichkeit folgt daraus, dass die Berücksichtigung des neuen Antrags eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und der Kläger einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO bereits in erster Instanz bezogen auf den Hauptantrag geltend gemacht hat (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 - 11 U 19/24 -, Rn. 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil 28.02.2024 - 3 U 266/21 -, n.v.). bb) Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar (1). Bei den begehrten Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (2), und der Auskunftsantrag ist auch nicht rechtmissbräuchlich (3). Schließlich ist auch die begehrte Art und Weise der Auskunft nicht zu beanstanden (4). (1) Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die DSGVO bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - C-579/21 -, Rn. 36; BGH, Urteil vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21 -, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat spätestens mit der Berufung um entsprechende Auskunft ersucht. (2) Bei den begehrten Auskünften - Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, - Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie - Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen handelt es sich um den Kläger betreffende personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C-487/21 -, Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 -, Rn. 47; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Danach handelt es sich bei dem Zeitpunkt sowie der Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG um personenbezogene Daten. Zwar betrifft die Angabe, welcher Beitrag von einem Versicherungsnehmer in einem bestimmten Tarif zu zahlen ist, gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit, und auch die Beitragsanpassung erfolgt nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrags eines konkreten Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellem Verhalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 20 U 27/23 -, Rn. 33 f., juris), sondern sie stellt das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung des Versicherers für einen bestimmten Tarif dar. Von daher ist der Zeitpunkt und die Höhe eines Alt- und Neubeitrags bezogen auf eine Tariferhöhung zunächst nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft, und diese Informationen lassen auch per se keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zu (OLG Köln, aaO., Rn. 33). Dies steht einem Personenbezug im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO jedoch nicht entgegen. Denn auch bei zunächst „neutralen“ Daten, die für sich genommen noch keinen Personenbezug aufweisen, kann ein solcher Bezug dadurch hergestellt werden, dass sie mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden (so im Fall des BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21 - betreffend die Information über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif und zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Kläger nichts zu tun hat, so sind die entsprechenden Informationen deshalb mit dem Kläger verknüpft und haben sie Auswirkungen auf ihn, weil der Kläger in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen ist und die Neuprämien zahlen muss. Anderes folgt (abweichend von der Argumentation des OLG Köln, a.a.O.) auch nicht daraus, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.2024 - IV ZR 102/23 -) ein Anspruch auf Auskunft zu der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren für die Neufestsetzung nicht auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO stützen lässt, weil sich der auslösende Faktor nicht auf eine Person bezieht. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei dem auslösenden Faktor um die - von einem Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer unabhängige - Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe handelt und nur die Erhöhung eines Beitrags als solche konkrete Auswirkungen auf den einzelnen Versicherungsnehmer hat. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Prämienkonto des Versicherungsnehmers als Gegenstand eines Auskunftsantrags in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 - bei einer Lebensversicherung), und auch Buchungsdaten für jeden Zahlungseingang und -ausgang können nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs personenbezogene Daten enthalten (Urteil vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21 - betreffend einen fondsgebundenen Rentenvertrag). Von daher erachtet der Senat Zeitpunkt sowie Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (so auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2024 - 3 U 266/21 - n.v.; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2024 - 11 U 19/24 -, Rn. 37, juris; a.A. OLG Köln a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021 - 14 U 6205/21 - Rn. 51, juris [betr. Prämien]). Ebenso fällt der Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und der Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen, über die der Kläger informiert werden will, unter den Begriff „personenbezogene Daten" im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn insoweit handelt es sich um inhaltliche Informationen, die konkret auf den Kläger zugeschnitten sind (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn.; OLG Frankfurt, a.a.O.). (3) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem geltend gemachten Auskunftsrecht weder ein Weigerungsrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO noch ein sich aus § 242 BGB ergebender Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Das Landgericht stellt insoweit darauf ab, dass die Auskunft des Klägers im Ergebnis ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen diene und damit ein vollkommen verordnungsfremder Zweck verfolgt werde. Mittlerweile hat jedoch der EuGH klargestellt, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung der Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrund der DSGVO genannten Zweck begründet wird (EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C 307/22). Da die betroffene Person nicht verpflichtet ist, den Antrag auf Auskunft der Daten zu begründen, kann der erste Satz des 63. Erwägungsgrundes nicht dahin ausgelegt werden, dass der Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (EuGH, aaO., Rn. 43). Dem vermag die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen zu halten, der damalige Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen, weil es dort um die etwaige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für nicht de lege artis durchgeführte Eingriffe in die körperliche Integrität ging, während es hier darum gehe, sich das Europarecht zunutze machen zu wollen, um einen unerwarteten finanziellen Vorteil zu erlangen. Für eine solche Differenzierung zwischen einem billigenswerten Schadensersatzanspruch und möglicherweise nicht billigenswerten finanziellen Vorteilen der hier begehrten Art gibt die Entscheidung des EuGH jedoch nichts her. Abgesehen davon hat der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in neueren Entscheidungen Art. 15 DSGVO auch bei datenschutzfremden Zwecken zur Anwendung kommen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21 [Auskunft zwecks Prüfung des Bestehens eines Widerspruchsrechts]; Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/212 [Auskunft zwecks Geltendmachung von Ansprüchen]). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.03.2024 einen Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 28.02.2024, I-13 U 210/22, zur Akte gereicht hat, in dem das auf Art. 15 DSGVO gestützte Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich erachtet wird, vermag sich der Senat dem nach erneuter Prüfung nicht anzuschließen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann aber nicht (u.a.) damit begründet werden, dass das Auskunftsverlangen des Klägers nicht durch einen Schutzzweck von Art. 15 Abs. 1 DSGVO motiviert ist; denn eine bestimmte Motivation ist gerade nicht Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch. Zwar weist das OLG Düsseldorf - und auch die Beklagte zuletzt in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28.11.2024 - im Weiteren zutreffend auf die Widersprüche mit den Grundprinzipien des nationalen Prozessrechts hin, zu denen eine (zu) großzügige Auslegung des Auskunftsanspruchs faktisch führt. Aber der Einwand von Treu und Glauben ist nach Auffassung des Senats nicht der geeignete Ort, das nationale Prozessrecht gegen einen möglicherweise übermäßigen Einfluss des europäischen Rechts zu verteidigen. Soweit die Beklagte auf anderslautende Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte und zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.11.2024 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020, Az. 6 C 10/19, verweist, sind diese vor der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 (a.a.O.) ergangen. Vorliegend kommt zudem hinzu, dass allein der Umstand, dass der Kläger nicht hinreichend zum Verbleib der Unterlagen vorgetragen hat, für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Handelns nicht ausreicht, zumal der Betroffene grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, Rn. 25, juris). Insofern unterscheidet sich der Fall von jenem, der dem Beschluss des OLG Düsseldorf zugrunde lag, und in dem das OLG Düsseldorf davon ausging, dass der dortige Kläger „aus Bequemlichkeit oder Nachlässigkeit von dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung keinen Gebrauch machen will“. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht damit begründen, dass etwaige Rückzahlungsansprüche bis einschließlich 2021 verjährt sind, weil die erstinstanzlich eingelegte unzulässige Stufenklage die Verjährung nicht gehemmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22 -, Rn. 34, juris). Es verbleiben immer noch mögliche unverjährte Ansprüche aus vorangegangenen Prämienerhöhungen. (4) Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, es gebe aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO keinen Anspruch auf eine tabellarische Aufarbeitung des Beitragsverlaufs. Nach dem Verständnis des Senats geht es bei dem Hilfsantrag nicht um das Aufstellen einer Tabelle - und auch nicht, wie die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.11.2024 andeutet, um die Ablichtung von Originalunterlagen -, sondern um eine Kopie der personenbezogenen Daten betreffend den Beitragsverlauf, konkretisiert durch die aufgezählten Informationen. III. Die Kosten der ersten Instanz verbleiben bei dem Kläger, da dieser insoweit vollständig unterliegt. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben (§ 92 Abs. 1 ZPO), weil der Kläger allein mit dem Hilfsantrag obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Insbesondere orientiert sich der Senat bei der Frage, ob es sich bei den begehrten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt, an der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs. Soweit andere Oberlandesgerichte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO mit der Begründung haben scheitern lassen, der jeweilige Kläger verfolge einen verordnungsfremden Zweck, sind die Entscheidungen - wie dargelegt - vor der insoweit maßgeblichen Entscheidung des EuGH ergangen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Insoweit geht der Senat davon aus, dass Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, so dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgt.