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Urteil

3 O 237/10

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2012:0302.3O237.10.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 949,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Bürgschaftsurkunde vom 27.08.2008 (Avalkontonr. …) der Bank1 an die Bank1 mit Sitz in O1, Straße1, O1, herauszugeben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten den Verzugsschaden zu ersetzen hat, der der Beklagten wegen der verspäteten Herausgabe der Bürgschaft Nr. … seit dem 19.11.2010 bis zur Rückgabe/Herausgabe dieser Bürgschaft entstanden ist. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- €. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit der im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten angeblichen Forderungen der Beklagten aus abgetretenem Recht in Höhe von 38.704,71 € und auf Schadensersatz in Höhe von 16.798,95 € bleibt vorbehalten. Der Streitwert der Widerklage wird festgesetzt auf 1.428,- €.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 949,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die Bürgschaftsurkunde vom 27.08.2008 (Avalkontonr. …) der Bank1 an die Bank1 mit Sitz in O1, Straße1, O1, herauszugeben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten den Verzugsschaden zu ersetzen hat, der der Beklagten wegen der verspäteten Herausgabe der Bürgschaft Nr. … seit dem 19.11.2010 bis zur Rückgabe/Herausgabe dieser Bürgschaft entstanden ist. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- €. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit der im Tatbestand dieses Urteils näher bezeichneten angeblichen Forderungen der Beklagten aus abgetretenem Recht in Höhe von 38.704,71 € und auf Schadensersatz in Höhe von 16.798,95 € bleibt vorbehalten. Der Streitwert der Widerklage wird festgesetzt auf 1.428,- €. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.000,- € nebst Zinsen. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klägerin zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.000,- € aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 04.06.2009 zweckgerichtet darauf, diesen Betrag als Vorschuss für den Einbau einer Rückstausicherung zu verwenden. Nachdem das Mietverhältnis der Parteien inzwischen beendet wurde und die Beklagte bis zur Beendigung des Mietverhältnisses keine Rückstausicherung hat einbauen lassen, kann der mit der Hingabe des Vorschusses bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten, was die Klägerin zur Rückforderung berechtigt. Soweit die Beklagte gegen diese Forderung die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärte, konnte hierüber noch nicht entschieden werden. Erstrangig stellt die Beklagte eine Forderung aus abgetretenem Recht über 38.704,71 € zur Aufrechnung. Diese Forderung ist auch Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien vor dem Landgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 3 O 59/09. In dem dortigen Verfahren wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A zur von der hier Beklagten behaupteten Darlehensabrede. Diesem auch hier angebotenen Beweis wäre auch im hiesigen Verfahren nachzugehen. In dem Verfahren 3 O 59/09 LG Gießen wurde inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt. Nachdem damit feststeht, dass über die angebliche Forderung der Beklagten (noch) nicht rechtskräftig entschieden ist, war die Entscheidung hierüber vorzubehalten. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieser hier zur Aufrechnung gestellten Forderung wird in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht entschieden. Von der dortigen Entscheidung ist abhängig, ob die Aufrechnung im hiesigen Verfahren durchgreifen kann oder nicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit vorgreiflich, so dass aus diesem Grund das Verfahren auszusetzen ist (§ 148 ZPO). Zugleich kann im Wege des Vorbehaltsurteils unter Außerachtlassung der zur Aufrechnung gestellten Forderung über die weiteren Ansprüche entschieden werden (§ 302 ZPO). Auch über die weitere zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung kann derzeit noch nicht entschieden werden, denn die Beklagte hat erstrangig mit der Forderung über 38.704,71 € aufgerechnet und erst nachrangig mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen wegen unwirksamer fristloser Kündigung des Mietverhältnisses über 16.798,95 €. Aufgrund der Nachrangigkeit dieser Forderung kann auch hierüber derzeit nicht entschieden werden. Die Widerklage ist begründet. Die Beklagten haben einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gegen die Klägerin, §§ 812 Abs. 1, 371 BGB analog. Denn der Sicherungszweck der Bürgschaft ist, nachdem das Mietverhältnis inzwischen aufgrund des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 24.02.2010 und damit seit mehr als einem Jahr beendet wurde, entfallen. Die Klägerin hat eigene Ansprüche gegen die Beklagte, die zumindest teilweise der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde entgegen stehen könnten, nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 4.923,86 €, ist dieser Vortrag ohne jede Substanz. Die Klägerin hat nicht einmal eine Nebenkostenabrechnung vorgelegt, aus der irgendwelche Ansprüche sich ergeben könnten. Auch aus dem weiteren Vorbringen lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht entnehmen. Wegen der verspäteten Rückgabe der Bürgschaft war festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten etwaigen insoweit entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Die Kostenentscheidung entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen und folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Entscheidung über die Aufrechnungen war vorzubehalten, § 302 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche nach einem beendeten Gewerberaummietverhältnis. Die Parteien waren verbunden aufgrund eines Mietvertrages vom 20.11.2002 über Gewerbemieträume, die die Beklagte zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei nutzte. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die Ablichtung Bl. 118 f. d. A. Bezug genommen. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 4 O 391/08 LG Gießen zahlte die Klägerin an die Beklagte am 30.10.2009 € 5.000,- und am 30.11.2009 weitere € 5.000,-, also einen Gesamtbetrag von 10.000,- € zweckgerichtet zum Einbau einer Rückstauklappe in den Mieträumlichkeiten. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 04.06.2009 (Bl. 12 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.09.2009 (Bl. 9 f. d. A.) erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber der Beklagten zum 31.03.2010. Die Beklagte ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 24.02.2010 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses (Bl. 11 d. A.). Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses baute die Beklagte eine Rückstauklappe nicht in die Mieträume ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2010 wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert. Die Beklagte erklärte in erster Linie die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen aus abgetretenem Recht „aus dem Rechtsinstitut der ehebedingten Aufwendungen oder als Gesellschafter der Ehegatteninnengesellschaft in Höhe von 38.704,71 €“. Wegen des dieser Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17.05.2011 (Bl. 173 f. d. A). In zweiter Linie erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen einer angeblich unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin vom 30.09.2009. Wegen des insoweit zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.09.2010 (Bl. 25 f. d. A.) und dem Schriftsatz vom 18.11.2010 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte aus Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 4.923,86 €, der einer Herausgabe der Bürgschaft entgegen stünde. Die Klägerin beantragt, 1). die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen; 2). die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 949,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1). die Klägerin zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde vom 27.08.2008 (Avalkontonr. …) der Bank1 an die Bank1 mit Sitz in O1, Straße1, O1, herauszugeben; 2). festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten den Verzugsschaden zu ersetzen hat, der der Beklagten wegen der verspäteten Herausgabe der Bürgschaft Nr. … seit dem 19.11.2010 bis zur Rückgabe/Herausgabe dieser Bürgschaft entstanden ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe Ansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 38.704,71 € und 16.798,95 €, die der Klageforderung entgegen stünden. Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Im Hinblick auf den Vorbehalt des Urteils unterbleibt eine nähere Darstellung des wechselseitigen Parteivortrags zu den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen.