Beschluss
3 O 59/09
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist von einem Rechtsanwalt oder einem berechtigten Rechtslehrer zu vertreten; § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden von Zeugen gegen festgesetzte Ordnungsgelder.
• Ein Zeuge, der gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld Beschwerde einlegt, wird Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 VwGO.
• Fehlt die erforderliche Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig und abzuweisen; in diesem Fall brauchen materielle Einwände gegen die Ordnungsgeldfestsetzung nicht geprüft zu werden.
Entscheidungsgründe
Vertretungspflicht bei Beschwerde eines Zeugen gegen Ordnungsgeld (§ 67 VwGO) • Eine Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ist von einem Rechtsanwalt oder einem berechtigten Rechtslehrer zu vertreten; § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden von Zeugen gegen festgesetzte Ordnungsgelder. • Ein Zeuge, der gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld Beschwerde einlegt, wird Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und unterliegt dem Vertretungszwang nach § 67 VwGO. • Fehlt die erforderliche Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig und abzuweisen; in diesem Fall brauchen materielle Einwände gegen die Ordnungsgeldfestsetzung nicht geprüft zu werden. Die Zeugin B. legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2009 ein, mit dem ein Ordnungsgeld gegen sie festgesetzt worden war. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen nach Hochschulrahmengesetz berechtigten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende des Senats hatte auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob der Vertretungszwang auch für die Beschwerde einer Zeugin gegen ein Ordnungsgeld gilt. • Rechtliche Grundlage ist § 67 VwGO; nach Absatz 4 Satz 1 müssen Beteiligte vor dem OVG bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt oder berechtigten Rechtslehrer vertreten werden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt sich dies auch auf Beschwerden. • Der Senat wertet die Beschwerde einer Zeugin gegen festgesetztes Ordnungsgeld als Beteiligtenbeschwerde; damit greift der Vertretungszwang. Zweck der Vorschrift ist die Sicherung geordneter Rechtspflege und die Beschleunigung des Verfahrens durch sachkundige Vertretung. • Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung eines anderen Senats, wonach ein Zeuge nicht Beteiligter sei; die Gesetzesneufassung und die Rechtsprechung rechtfertigen die Anwendung von § 67 VwGO auf solche Beschwerdeführer. • Da die Beschwerde unvertretenerseits eingelegt wurde, ist sie unzulässig; eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 173 VwGO i.V.m. § 381 ZPO war nicht mehr erforderlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde der Zeugin B. wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder berechtigten Rechtslehrer vertreten war, wie es § 67 Abs. 4 VwGO verlangt. Das Oberverwaltungsgericht hat daher nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Ordnungsgeldes entschieden. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass die Entscheidung endgültig ist.