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Urteil

3 O 132/17

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2017:1117.3O132.17.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen vom 13.10.2017 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 4. Der Streitwert wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen vom 13.10.2017 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 4. Der Streitwert wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz HGB die Zahlung des Betrages in Höhe von 11.000,00 Euro an die Insolvenzmasse verlangen. Unstreitig hat der Beklagte in den Jahren zwischen und insgesamt Zahlungen in Höhe von 18.500,00 Euro erhalten. Dass diese Zahlungen nicht zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war bzw. dass sein Kapitalanteil durch die Ausschüttungen nicht unter den bezeichneten Betrag herabgemindert war, hat der hierfür darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Beklagte nicht dargelegt, inwiefern den Ausschüttungen Gewinne aus dem operativen Geschäft zugrunde liegen. Der Beklagte trägt zudem nicht vor, inwiefern die Voraussetzungen des § 172 Abs. 5 HGB, der einen Bezug als Gewinn in gutem Glauben aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz voraussetzt, vorliegen. Ein gesonderter gesellschaftsrechtlicher Beschluss für die Rückforderung der Ausschüttung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht erforderlich, weil der Insolvenzverwalter wegen der Ermächtigung des § 80 Abs. 1 InsO zur Rückforderung befugt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten tritt der Insolvenzverwalter auch nicht lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter einzelner Gläubiger auf. Die sich auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 143/13; Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05) ist in dieser Hinsicht nicht übertragbar, weil die Kommanditgesellschaft im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche § 93 InsO Anwendung findet, eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit darstellt. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Ein Anspruch aus § 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB ist aber nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird (BGH, NJW 2011, 2351, 2353; BGH, NJW 1990, 1109, 1111). Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt der in Anspruch genommene Gesellschafter, wobei der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen hat, falls er hierzu im Stande ist (BGH, NJW 1990, 1109, 1111; OLG München, Urteil vom 01.06.2017, 23 U 3628/16, Rn. 28). Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Denn er hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die Klageforderung in Höhe von 11.000,00 Euro nicht mehr zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Dagegen hat der Kläger durch Vorlage einer zwischenzeitlich aktualisierten Übersicht des Forderungskontos vom (Anlage K 14) hinreichend in Verbindung mit der vorgelegten Tabellenstatistik (Anlage K 8) dargelegt, dass in dem Insolvenzverfahren Forderungen in einer Gesamthöhe von 17.151.131,59 Euro festgestellt worden sind und dass auch nach dem neuesten Stand und unter Berücksichtigung des Erlöses aus dem Schiffsverkauf auf dem Insolvenzanderkonto sich lediglich ein solches Guthaben befindet, welches nicht ansatzweise ausreicht, um die festgestellten Insolvenz-forderungen auszugleichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es bezüglich des Aktivvermögens nur das auf den aktuellen Bestand an, so dass erwar-tete Zuflüsse aufgrund noch nicht vollstreckter Titel gegen andere Kommanditisten nicht zu berücksichtigen sind. Soweit der Beklagte diese Zahlen des Klägers nicht qualifiziert, sondern lediglich mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich. Zwar kann dem Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03) keine Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle entgegen-gehalten werden. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers, welche den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Insolvenztabelle übersteigt, ergibt sich hieraus gleichwohl nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht zum Entstehungsgrund einer jeden Insolvenzforderung einen konkreten Sachverhalt vorzutragen und zu erläutern, weshalb der Forderung nicht widersprochen worden ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Beklagten, zu den festgestellten Forderungen konkrete Einwendungen und Einreden vorzubringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Beklagte legt jeweils nicht plausibel dar, aufgrund welchen Sachverhalts welche Insolvenzforderung nicht entstanden, erfüllt oder verjährt sein soll. Schließlich kann sich der Beklagte nicht auf vermeintliche oder tatsächliche formale Mängel der Anmeldung der Insolvenzforderungen berufen, weil diese noch nach-träglich behoben werden können. Eine Ausschlusswirkung für nach dem Ablauf der Anmeldefrist erstmals ordnungsgemäß angemeldete Forderungen sieht das Gesetz nicht vor (§ 177 Abs. 1 InsO). Nach alledem kann der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 11.000,00 Euro verlangen. Gemäß §§ 288, 291 BGB ist der Betrag in Höhe von 11.000,00 Euro seit Eintritt der Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 3 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes orientiert sich an § 3 ZPO. Danach war der Streitwert auf 11.000,00 Euro festzusetzen. Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten als schuldnerischen Kommanditisten die Rückzahlung von Ausschüttungen. Die (nachfolgend „Schuldnerin“) wurde am gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts zur Registernummer eingetragen. Die Schuldnerin betrieb die Containerschiffe MS „...“. Der Erwerb der Schiffe wurde mittels Schiffshypothekendarlehen der und der in Höhe von 36 Millionen USD sowie den Einlagen der Kommanditisten finanziert. Der Beklagte ist an der Schuldnerin mit einer Einlage in Höhe von 50.000,00 Euro beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handels-register des Amtsgerichts zur Registernummer eingetragen. Am erhielt der Beklagte von der Schuldnerin eine Ausschüttung in Höhe von 4.500,00 Euro. Am und am wurden ihm jeweils 5.000,00 Euro ausgezahlt, am erhielt der Beklagte weitere 4.000,00 Euro. Auf die Zahlungsnachweise (Anlagen K 6) wird insoweit Bezug genommen. Im Rahmen eines Sanierungsverfahrens zahlte der Beklagte an die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro. Nachdem die Schuldnerin am einen Insolvenzantrag über ihr Vermögen gestellt und der Kläger zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt worden war, wurde am durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 13.10.2017 im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 11.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem verurteilt worden. Gegen das am zugestellte Versäumnisurteil hat er am Einspruch eingelegt. Der Kläger behauptet, in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin hätten 44 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 18.894.292,12 Euro zur Tabelle angemeldet. Er bezieht sich insoweit auf einen Tabellenausdruck (Anlage K 2, Bl. 8 bis 13 d. A.). Die Insolvenzmasse decke die Insolvenzforderungen bei weitem nicht, so dass die Inanspruchnahme der schuldnerischen Kommanditisten erforderlich sei. Bei den jährlichen Auszahlungen an den Beklagten habe es sich um nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Ausschüttungen gehandelt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.10.2017 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 13.10.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Kläger sei verpflichtet, zum Bestand der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen substantiiert vorzutragen. Der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers sei aber so unzureichend sei, dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich sei. Die Klage sei daher sogar unzulässig. Die Bezugnahme auf die Liste der Gläubiger uns ihrer angemeldeten Ansprüche reiche hierzu nicht. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der Forderungen, die ordnungsgemäße Anmeldung und die entsprechende Prüfung. Vorsorglich und für den Fall des Feststellens einer Forderung für den Ausfall erhebt er die Einrede der Erfüllung, der Verjährung und der sittenwidrigen Schädigung. Weiter meint der Beklagte, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Anspruchs erforderlich sei, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom (Bl. 2 bis 6 d. A.), vom (Bl. 38 bis 39 d. A.), vom (Bl. 53 bis 59 d. A.), vom (Bl. 93 bis 98 d. A.), vom (Bl. 137 d. A.), vom (Bl. 142 bis 144 d. A.), vom (Bl. 141a d. A.), vom (Bl. 153 bis 170 d. A.), vom (Bl. 178 bis 188 d. A.), vom (Bl. 201 bis 202 d. A.), vom (Bl. 215 bis 219 d. A.), vom (Bl. 220 bis 224 d. A.), vom (Bl. 244 bis 247 d. A.), vom (Bl. 254 d. A.), vom (Bl. 262 bis 264 d. A.), vom (Bl. 269 bis 270 d. A.), vom (Bl. 285 bis 286 d. A.), vom (Bl. 302a d. A.), vom (Bl. 310 bis 321 d. A.) und vom (Bl. 325 bis 328 d. A.) nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen.