Urteil
5 U 85/18
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0514.5U85.18.00
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Leitsätze
Kommanditistenhaftung: Rückzahlung von nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15.12.2017, Aktenzeichen 3 O 132/17, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 11.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommanditistenhaftung: Rückzahlung von nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Ausschüttungen Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15.12.2017, Aktenzeichen 3 O 132/17, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Der Streitwert wird auf EUR 11.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen dem 01.12.2005 und dem 15.12.2008 in Höhe von EUR 18.500,00 entsprechend der Zahlungsnachweise vom 30.11.2005 über EUR 4.500,00, vom 01.12.2006 über EUR 4.701,32, vom 30.11.2017 über EUR 5.000,00 und vom 11.12.2018 über EUR 4.000,00 (Anlagenkonvolut K6, Bl. 17 - 20 d. A.) unter Berücksichtigung eines durch den Beklagten im Rahmen eines Sanierungsverfahrens bereits zurückgeführten Betrages in Höhe von EUR 7.500,00. Hinsichtlich der als solches unstreitigen Zahlungen steht zwischen den Parteien im Streit, ob es sich angesichts des gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Auszahlungsanspruchs des Beklagten überhaupt um einer Einlagenrückgewähr handelt. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Stadt1 vom 21.02.2013, Aktenzeichen …, (Anlage K1, Bl. 7 d. A.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A (fortan: „Insolvenzschuldnerin“ oder „Fonds“) bestellt, an der sich der Beklagte mit einem Kommanditanteil von EUR 50.000,00 beteiligt hatte (vgl. Auszug des Handelsregisterauszuges des Handelsregisters A des Amtsgerichts Stadt1 zu HRA …, Anlage K5, Bl. 16 d. A.). Der Kläger nimmt, wie sich aus einer aktuellen Übersicht des Forderungskontos (Anlage K14) ergibt, eine Vielzahl von Kommanditisten wegen Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch. Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 09.02.2017 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein Guthaben in Höhe von EUR 3.671.394,82. Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 11.12.2015 (Anlage K4, Bl. 14 d. A.) verwaltete der Kläger treuhänderisch ein weiteres Guthaben in Höhe von USD 9.291,07. Ausweislich eines Kontoauszuges der Bank1 vom 04.01.2019 (Anlage BB 5) verwaltete der Kläger per 03.01.2019 treuhänderisch ein Guthaben in Höhe von EUR 4.844.948,04. Ausweislich des Rechnungsabschlusses der Bank1 vom 06.02.2018 (Anlage BB5) verwaltete der Kläger per 31.12.2017 treuhänderisch ein weiteres Guthaben in Höhe von USD 4.291,07. Ein als „Tabelle nach § 175 InsO“, Stand 28.02.2017, (Anlage K2, Bl. 8ff d. A.) bezeichnetes Dokument weist insgesamt 44 Forderungen gem. § 38 InsO über insgesamt EUR 18.894.292,12 aus. Ausweislich dieser Aufstellung sind an dem Insolvenzverfahren zwei Großgläubiger beteiligt, nämlich unter laufender Nummer 33 die Bank2 mit einer angemeldeten Gesamtforderung in Höhe von EUR 4.881.197,54 und unter laufender Nummer 36 die Bank3 mit einer angemeldeten Gesamtforderung in Höhe von EUR 11.694.763,81, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Forderungsanmeldungen der Bank2 samt Anlagen sowie der Bank3 samt Anlagen (Anlagenkonvolut K7) verwiesen wird. Aus einer als Tabellenstatistik, Stand 02.06.2017, (Anlage K8) bezeichneten Aufstellung ist vermerkt, dass diese beiden Forderungen in voller Höhe für den Ausfall festgestellt wurden. Darüber hinaus wurden ausweislich dieser Aufstellung Forderungen in Höhe von EUR 575.170,14 festgestellt, in Höhe von EUR 16.575.961,45 für den Ausfall festgestellt, in Höhe von EUR 149.548,04 bestritten und in Höhe von EUR 1.184.918,10 zurückgenommen, darunter auch eine unter laufender Nr. 20 erfasste Forderung des Finanzamtes Stadt1-Mitte. Eine als „Tabelle nach § 175 InsO“ Stand 18.12.2018 (Anlage BB3) bezeichnete Aufstellung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, weist insgesamt 44 angemeldete Forderungen aus über eine Summe von EUR 18.894.292,12, darunter unter laufender Nummer 33 eine am 12.03.2013 angemeldete Gesamtforderung über EUR 4.881.197,54, die in voller Höhe für den Ausfall festgestellt wurde, sowie unter laufender Nummer 36 eine nach teilweiser Rücknahme der Forderungsanmeldung vom 18.04.2013 in Höhe von EUR 5.496.294,20 für den Ausfall festgestellte Forderung der Bank3. Diese beiden Forderungen wurden ausweislich der als „Tabellenstatistik“ Stand 18.12.2018 (Anlage BB3) bezeichneten Aufstellung, die nach klägerischem Vorbringen ergänzend zur Übersicht vorgelegt worden sei, jeweils in dem Prüftermin am 14.05.2013 geprüft. Im Übrigen sind ausweislich der „Tabellenstatistik“ Stand 18.12.2018 Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 575.170,14 festgestellt, in Höhe von EUR 10.377.491,72 für den Ausfall festgestellt und in Höhe von EUR 149.548,04 bestritten. Die beiden Schiffe wurden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, nämlich verkauft. Zwischen den Parteien steht, unter anderem, der Aussagegehalt der in das Verfahren eingeführten Tabelle nach § 175 InsO, Stand 28.02.2017, (Anlage K2) sowie der Tabellenstatistik, Stand 02.06.2017, (Anlage K8) und der Tabelle sowie Tabellenstatistik Stand 18.12.2018 (Anlage BB3) im Streit. Die Parteien streiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insbesondere um die Aktivlegitimation des Klägers, die hinreichende Bestimmtheit der Klage, die Zulässigkeit als Teilklage unter Berücksichtigung der für Teilleistungsklagen bestehenden Substantiierungsanforderungen und die Zulässigkeit des Rechtswegs (zur ordentlichen Gerichtsbarkeit). Hinsichtlich der Begründetheit der Klage streiten die Parteien, unter anderem, um die jeweilige Substantiierungslast, insbesondere des Klägers hinsichtlich der im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Forderungen sowie des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit eines schlichten Bestreitens bzw. Bestreitens mit Nichtwissen. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der Forderungen sowie ihre ordnungsgemäße Anmeldung und Prüfung. Der Beklagte beruft sich in diesem Kontext, unter anderem, auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mit Blick auf ihm als Nichtbeteiligtem nicht zugängliche Informationen aus dem Insolvenzverfahren. Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Beklagte über die den zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte mit Nichtwissen. Der Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Erfüllung mit Blick auf die Verwertung von Sicherheiten sowie die Einrede der Verjährung. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Im Übrigen bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer Einlagenrückgewähr sowie das Vorliegen einer Masseunterdeckung. Der Beklagte beruft sich zum Teil auf Erkenntnisse, die er aus anderen Schifffonds erlangt hat. Die Klage, Schriftsatz vom 28.02.2017 (Bl. 2ff d. A.) ist dem Beklagten mit der Ladung zum frühen ersten Termin vom 28.04.2017 am 20.03.2017 (Bl. 26 d. A.) zugestellt worden, wobei eine Frist zur Klageerwiderung von 2 Wochen gesetzt worden ist, die nach Terminsverlegung auf den 09.05.2017 verlängert worden ist bis zum 02.05.2017 (Bl. 37 d. A.). Erstinstanzlich hat ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden am 19.05.2017 (Bl. 133 d. A.). Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 (Bl. 269 f. (270) d. A.) hat der Beklagte erstinstanzlich erstmalig den Rechtsweg gerügt im Hinblick auf eine an-/nachgemeldete Forderung aus Gewerbesteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15.12.2017, Aktenzeichen 3 O 132/17, (Bl. 342 - 349 d. A.), dem Beklagten zugestellt am 31.01.2018 (Bl. 351 d. A.), durch das - unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Gießen vom 13.10.2017, Aktenzeichen 3 O 132/17 (Bl. 282 - 283 d. A.) - der Klage im Ergebnis in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Der Kläger könne von dem Beklagten nach §§ 171 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB die Zahlung von EUR 11.000.00 an die Insolvenzmasse verlangen. Nach § 171 Abs. 1 HGB hafte der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung sei ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet sei. Der Beklagte habe nicht vorgebracht, dass diese Zahlungen nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als sein Kapitalanteil durch die Ausschüttungen nicht unter den bezeichneten Betrag herabgemildert gewesen sei. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern den Ausschüttungen Gewinne aus dem operativen Geschäft zugrunde liegen würden. Der Beklagte trage zudem nicht vor, inwiefern die Voraussetzungen des § 172 Abs. 5 HGB, der einen Bezug als Gewinn in gutem Glauben aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz voraussetze, vorliegen würden. Ein gesonderter gesellschaftsrechtlicher Beschluss für die Rückforderung der Ausschüttung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht erforderlich, weil der Insolvenzverwalter wegen der Ermächtigung des § 80 Abs. 1 InsO zur Rückforderung befugt sei. Schließlich habe der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass seine Inanspruchnahme ausscheide, weil die Haftsumme nicht mehr zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werde, zumal es entgegen der Ansicht des Beklagte bezüglich des Aktivvermögens nur auf den aktuellen Bestand ankomme, so dass erwartete Zuflüsse aufgrund noch nicht vollstreckter Titel gegen andere Kommanditisten nicht zu berücksichtigen seien. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass seine Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr benötigt werde, denn er habe weder dargelegt noch beweisen, dass die Klageforderung in Höhe von EUR 11.000,00 nicht mehr zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werde im Lichte der aktualisierten Übersicht des Forderungskontos vom 26.09.2017 (Anlage K14), aus dem sich in Verbindung mit der Tabellenstatistik (Anlage K8) ergebe, dass in dem Insolvenzverfahren Forderungen in einer Gesamthöhe von EUR 17.151.131,59 festgestellt worden seien und dass auch nach dem neuesten Stand unter Berücksichtigung des Erlöses aus dem Schiffsverkauf auf dem Insolvenzanderkonto sich lediglich ein solches Guthaben befinde, das nicht ansatzweise ausreiche, um die festgestellten Insolvenzforderungen auszugleichen. Dabei komme es entgegen der Auffassung des Beklagte nur auf den aktuellen Bestand an, so dass erwartete Zuflüsse aufgrund noch nicht vollstreckter Titel gegen andere Kommanditisten nicht zu berücksichtigen seien. Ein Bestreiten des Klägervorbringens mit Nichtwissen sei unerheblich. Zwar könne dem Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03) keine Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Insolvenztabelle entgegengehalten werden. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers, die den Inhalt der von dem Kläger vorgelegten Insolvenztabelle übersteige, ergebe sich hieraus gleichwohl nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht zum Entstehungsgrund einer jeden Insolvenzforderung einen konkreten Sachverhalt vorzutragen und zu erläutern, weshalb der Forderung nicht widersprochen worden sei. Vielmehr sei es Aufgabe des Beklagten, zu den festgestellten Forderungen konkrete Einwendungen und Einreden vorzubringen, was jedoch nicht geschehen sei. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf vermeintliche oder tatsächliche formale Mängel der Anmeldung der Insolvenzforderung berufen, weil diese noch nachträglich behoben werden könnten. Eine Ausschlusswirkung für nach dem Ablauf der Anmeldefrist erstmals ordnungsgemäß angemeldete Forderungen sieht das Gesetz nicht vor (§ 177 Abs. 1 InsO). Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner am 28.02.2018 (Bl. 353 d. A.) eingelegten und innerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.05.2018 (Bl. 358 d. A.) bis zum 30.04.2018 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.04.2018 (Bl. 370 d. A.), eingegangen vorab per Fax am 30.04.2018 (Bl. 361 d. A.), begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches, auf Klageabweisung gerichtetes Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Beklagte erhebt hinsichtlich der Masseverbindlichkeiten die Einrede der Verjährung und hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderung die Einrede der Erfüllung. Der Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zu der Vorlage der zum Prüftermin erstellten gerichtlichen Tabelle nach §§ 174, 175 InsO und zu den Zahlen hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen, der bestrittenen Forderungen und der zurückgenommenen Forderungen. Außerdem rügt der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Forderungsanmeldungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um Sammelanmeldungen handele. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechungsnachweise trägt der Beklagte im Übrigen vor: Das Landgericht habe unstreitigen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und dabei sowohl materielles als auch prozessuales Recht fehlerhaft angewendet. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe, weshalb bereits erstinstanzlich die Rüge der fehlenden Rechtswegzuständigkeit erhoben worden sei. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer schlüssigen Klage ausgegangen, indem es vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 20.02.2018, Aktenzeichen II ZR 272/16, die Vorlage einer Tabellenstatistik (Anlage K8) für ausreichend erachtet und zudem verkannt habe, dass Anlagen keinen Sachvortrag ersetzen könnten, weshalb eine Bezugnahme auf Anlagen für einen substantiierten Sachvortrag nicht ausreichen würde, sondern vielmehr ein konkreter Sachvortrag erforderlich sei. Die vorliegende Tabelle Anlage K2 bzw. Tabellenstatistik Anlage K8 bezeichne die zur Tabelle angemeldeten Lebenssachverhalte nur schlagwortartig bzw. gar nicht und enthalte insbesondere keinen Lebenssachverhalt zur Fälligkeit wie auch zur Rechnungslegung und Grundlage der Forderung. Zudem enthalte die Tabelle Anlage K2 nur angemeldete Forderungen, entbehre aber eine Aktualisierung mit festgestellten Forderungen. Angaben zur Fälligkeit seien erforderlich, da der Kommanditist nicht für über § 41 InsO fingiert fällige Forderungen hafte, womit sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung seien auch nicht etwa Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 17.151.131,59 festgestellt worden, sondern würden sich die festgestellten Forderungen auf lediglich EUR 575.170,14 summieren, während die für den Ausfall festgestellten Forderungen sich auf EUR 16.575,961,45 belaufen würden. Hinsichtlich der für den Ausfall festgestellten Forderungen habe sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit den erheblichen Einwendungen des Beklagten, darunter die Einrede der Erfüllung, auseinandergesetzt. Die festgestellten Forderungen seien ohne weiteres aus der Masse zu bedienen, zumal lediglich für den Ausfall festgestellte Forderungen nicht zu berücksichtigen seien. Soweit die Forderung der Banken für den Ausfall festgestellt seien, bestehe prozessual noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage, sondern nur dem Grunde nach. Demgemäß hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Verfahren vor dem OLG Stadt2, Aktenzeichen …, mit vergleichbarem Sachverhalt auf eine Feststellungsklage umgestellt. Zur Forderung der Bank3 bleibe zudem bestritten, dass diese Forderungsinhaberin der Forderung sei, da ausweislich des Konzernabschlusses Schiffskredite an die … AöR veräußert worden seien, weshalb die Bank3 mit der für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Forderung keine Gläubigerin sei mit der Folge, dass der Beklagte nicht mehr für diese Forderung hafte. Vor dem Hintergrund der Veräußerung der Forderung könne die Tabelle Anlage K 17 jedenfalls zur Forderung der Bank3 nicht richtig sein. Der Kläger müsste zur Substantiierung der Forderung die Titelumschreibung nach § 727 ZPO oder Ähnliches nachweisen. Der Kläger habe eine Masseunterdeckung nicht schlüssig dargelegt, zumal der zuletzt berichtete Stand an Aktiva und Passiva schon überholt sei. Zudem habe der Kläger versäumt, Sondermassen zu bilden, sondern Forderungen nach §§ 54, 55 InsO unzulässiger Weise verrechnet, so dass der von der Gegenseite behauptete Bestand an Passiva einen fehlerhaft ermittelten Betrag ausweise. Entgegen der klägerischen Behauptung liege keine Masseunterdeckung, sondern ein Masseübererlös vor. In einem zur identischen Masse vor dem OLG Stadt3 zu Aktenzeichen … geführten Verfahren habe die klägerische Prozessbevollmächtigte erklärt, dass nach der Schlussabrechnung der Banken nicht ausgeschlossen sei, dass ein Übererlös vorliegen werde, da dies bei dem Schwesterschiff B bereits so gewesen sei. Das Landgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass dem Beklagten außergerichtlich keine Akteneinsicht gewährt worden sei, der Insolvenzverwalter nicht zum Forderungseinzug für Forderungen aus §§ 54, 55 InsO berechtigt sei und das Prüfergebnis bestritten sei. Mangels Teilnahme an dem Prüftermin könne keine weitere Substantiierung erfolgen. Schließlich werde die Höhe des Kontostandes bestritten, insbesondere dass der mitgeteilte Kontostand auf den Anderkonten aufgrund ordnungsgemäßer Abrechnung erfolgt sei, d.h. keine Abzüge nach §§ 54, 55 InsO erfolgt seien. Vorzutragen sei der Kontostand zur Sondermasse des § 38 InsO. Der Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 30.04.2018, Bl. 370ff d. A.), das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.12.2017, zugestellt am 31.01.2018, Aktenzeichen 3 O 132/17, aufzuheben und abzuändern wie folgt: Das Versäumnisurteil vom 13.10.2017 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen, hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.12.2017, zugestellt am 31.01.2018, Aktenzeichen 3 O 132/17, aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen, hilfsweise - für den Fall der Berufungszurückweisung -, das Rechtsmittel der Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 04.06.2018, Bl. 391ff (392) d. A.), die Berufung des Beklagten gegen das am 15.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen zum Aktenzeichen 3 O 132/17 zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens vor: Entgegen der Ansicht des Beklagten sei vorliegend nicht nur eine Tabellenstatistik, sondern mit Anlage K2 (Bl. 8 - 13 d. A.) die Insolvenztabelle nach § 175 InsO in den Prozess eingeführt worden, aus der sich die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben, nämlich Name und Anschrift des jeweiligen Gläubigers, Tag der Forderungsanmeldung, den Grund der Forderung sowie die betragsmäßige Zusammensetzung der Forderung ergeben würden, weshalb der Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16) seiner Darlegungslast genügt hätte. Weder der BGH noch andere Gerichte würden insoweit die Vorlage einer amtlichen Tabelle verlangen. Aus Insolvenztabelle und Tabellenstatistik würde sich übereinstimmend ergeben, dass Insolvenzforderungen in Höhe von insgesamt EUR 18.894.292,12 zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien, von denen ein Teilbetrag in Höhe von EUR 10.377.491,74 zu Gunsten absonderungsberechtigter Gläubiger für den Ausfall festgestellt worden seien, was aber nichts daran ändere, dass die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die (teilweise für den Ausfall) festgestellten Insolvenzforderungen zu decken, weshalb die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich sei, da auch die für den Ausfall festgestellten Forderungen zu berücksichtigen seien, denn die Feststellung für den Ausfall diene lediglich als Hinweis auf die gesetzliche Folge des § 52 S. 2 InsO, tangiere aber die rechtskräftige Feststellung der Forderung als solche nicht. Die Haftung des Kommanditisten sei auch nicht subsidiär, weshalb der Beklagte nicht darauf verweisen könne, dass zunächst etwaige Sicherungsrechte zu verwerten seien. Hinsichtlich der festgestellten Forderungen sei der Kläger mit Einwendungen ausgeschlossen. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasse sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hätten, und zwar selbst dann, wenn diese Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten worden seien (BGH, Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 143/13). Bisher seien von den Kommanditisten Einlagen in Höhe von EUR 7.128.570,04 gezahlt worden. Noch ausstehend seien (Stand 10.12.2018) Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt EUR 896.534,62. Die ausstehenden Hafteinlagen seien den veröffentlichten Jahresabschlüssen der Schuldnerin zu entnehmen. Den ausweislich der Bilanz für das Jahr 2012 (Anlage BB6) ausstehenden Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 7,5 Mio. stünden - ohne Berücksichtigung der unter laufenden Nummern 37 bis 44 nachgemeldeten Forderungen in Höhe von EUR 408.694,39 - festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 10.952.661,88 gegenüber. Die Beweislastregelung, wonach der Beklagte nachzuweisen habe, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, zeige, dass der Kläger zu Entwicklung der Aktiv-Insolvenzmasse nicht vorzutragen habe. Eine Berücksichtigung der Aktiv-Insolvenzmasse sei auch deshalb nicht angezeigt, weil das Prozessgericht nicht dazu berufen sei, die Einnahmen und Ausgaben im Insolvenzverfahren zu überprüfen, weil diese Aufgabe allein dem Insolvenzgericht obliege gem. § 58 Abs. 1 InsO. Für die Inanspruchnahme des Kommanditisten sei daher allein maßgebend, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Der BGH habe mit Urteil vom 13.03.2018 (Aktenzeichen II ZR 243/16) im Zuge der Liquidation einer Publikums-KG entschieden, dass der Liquidator zum Einzug ausstehender Kommanditeinlagen berechtigt sei, soweit dieser zur Befriedigung von Gläubigern und zur Finanzierung der Abwicklung benötigt würden. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall der Insolvenz zu übertragen, da es keine sachlichen Gründe für eine abweichende Entscheidung gebe. Daraus folge, dass der Kommanditist auch für Masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten hafte. Der Kaufpreiserlös für beide Schiffe habe USD 13.518.938,18 betragen, von denen Gesamtkosten, darunter die Kosten der Verwertung und laufende Schiffskosten, in Abzug gebracht worden seien. Die Bank3 habe ihre Ausfallforderung unter Berücksichtigung der erlangten Abschlagszahlung auf EUR 5.496.294,20 beziffert entsprechend ihrer Forderungskorrektur vom 14.11.2017 (Anlage BB4). Die Insolvenzmasse decke noch nicht einmal diese Forderung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze, insbesondere des Klägers vom 04.06.2018 (Bl. 391 d. A.), 10.01.2019 (Bl. 464 d. A.), 10.04.2019 (Bl. 534 d. A.) und 25.04.2019 (Bl. 603 d. A.) sowie des Beklagten vom 30.04.2018 (Bl. 370 d. A.), 21.12.2018 (Bl. 444 d. A.), 23.01.2019 (Bl. 477 d. A.) einschließlich der jeweiligen Anlagen. Der Senat hat zur Vorbereitung des Termins vom 31.01.2019 einen gerichtlichen Hinweis (Bl. 416 f d. A.) betreffend den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten erteilt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Beide Parteien haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Der Kläger hat wegen einer bevorstehenden endgültigen Abrechnung des finanzierenden Bankenkonsortiums über die Erlöse der Schiffe mit entsprechenden Forderungskorrekturen die Aussetzung des Verfahrens angeregt. Der Beklagte hat einer solchen Aussetzung nicht zugestimmt. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 26.03.2019 (Bl. 523 d. A.) und 17.04.2019 (Bl. 586b d. A.) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Am 13.05.2019 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagten eingegangen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten (§ 296a ZPO) vom 13.05.2019 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), da das nicht nachgelassene Vorbringen sich beschränkt auf die Frage der Zulassung der Revision, die durch den Senat ohnehin eigenständig (und ohne Bindung an etwaige Entscheidung anderer Obergerichte) zu beurteilen ist. Die Entscheidung erfolgt nach Übertragung gem. § 526 ZPO durch Beschluss des Senats vom 04.12.2018 (Bl. 414 d. A.) durch den Einzelrichter als den gesetzlich zuständigen Richter. Dabei hat der Senat die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geprüft und, wie sich aus der Übertragung ergibt, verneint. Der Einzelrichter im Berufungsverfahren darf und muss die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, dann nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vorlegen, also nicht schon dann, wenn er sie beispielsweise anders als das Kollegium von vorneherein als grundsätzlich ansieht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist und bleibt der Einzelrichter demnach auch dann zur Entscheidung über die Berufung befugt, wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt haben sollte. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wieder zu einer neuerlichen Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage muss hinzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rz. 19 m. w. N.). Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Kollegium zur Übernahme nicht vor, insbesondere ist keine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne des § 526 ZPO eingetreten. Eine solche wesentliche Änderung der Prozesslage kann in einer Klageänderung oder in umfangreichem neuem Prozessstoff durch die Parteien gesehen werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 526 ZPO Rz. 13). Erforderlich ist jedenfalls die Steigerung der tatsächlichen Schwierigkeit der Sache (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 526 ZPO Rz. 13). Hier ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Veränderung in der Prozesslage eingetreten, insbesondere besteht keine Veranlassung, von der bisherigen, den Parteien bekannten und teilweise auch veröffentlichten Senatsrechtsprechung abzuweichen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2018 - 5 U 65/18 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar Das Landgericht hat der im ordentlichen Rechtsweg zulässigen Klage (A) zu Recht stattgegeben (B). (A) Die Klage ist zulässig. (1) Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet, wobei der Beklagte im Ergebnis zu Unrecht moniert, das Landgericht habe eine Vorabentscheidung über die Rechtswegzuständigkeit unterlassen. (a) Ist - wie hier - zulässig Berufung eingelegt worden, ist gemäß § 17a Abs. 5 GVG der Rechtsweg nach § 13 GVG grundsätzlich nicht mehr zu prüfen (BGH, Beschluss vom 09. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rz. 4). Diese Bindungswirkung gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht keine isoliert anfechtbare Vorabentscheidung über den Rechtsweg getroffen hat, da eine solche Vorabentscheidung über den Rechtsweg hier nicht veranlasst war. § 17a Abs. 5 GVG käme zwar dann nicht zur Anwendung, wenn es die Vorinstanzen versäumt hätten, nach einer rechtzeitig erhobenen Rüge das gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingende Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (BGH, Beschluss vom 09. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rz. 4 m. w. N.). Sofern das Gericht erster Instanz entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG keine isoliert anfechtbare Vorabentscheidung über den Rechtsweg getroffen hat, greift die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG nämlich nicht ein, da in einem solchen Fall die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts nicht aus der Vorabprüfung der Rechtswegfrage, wie sie in den § 17a Abs. 1 bis 4 GVG vorgesehen ist, gerechtfertigt ist. Ein etwaiger erstinstanzlicher Verfahrensfehler in Form einer gesetzeswidrig unterlassenen Vorabentscheidung darf nicht zum Abschneiden der Überprüfung durch das Obergericht führen, weshalb § 17a Abs. 5 GVG bei gesetzeswidrig unterlassener Vorabentscheidung nicht anzuwenden ist. Darauf kann sich der Beklagte hier aber nicht berufen, da er die Rechtswegzuständigkeit nicht rechtzeitig im Sinne von § 283 Abs. 3 ZPO gerügt hat. Für die Rüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gilt § 282 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 09. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rz. 4, m. w. N.). Der Beklagte hat aber Einwendungen gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht rechtzeitig, insbesondere nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist, vorgebracht (§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er eine - zudem unklar gefasste und weitgehend versteckte - Rüge erst mehrere Monate nach Fristablauf erhoben im Rahmen seiner Einspruchsbegründung. Rechtzeitig ist die Rüge der Rechtswegzuständigkeit, wenn sie gem. § 282 Abs. 3 S. 2 ZPO innerhalb der Frist zur Klageerwiderung vorgebracht wird (OLG Köln, Urteil vom 10. April 1995 - 8 U 62/94 -, juris, Rz. 37; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 17 a GVG Rz. 6, Zöller/Greger, a.a.O., § 282 ZPO Rz. 5). Denn die gesamte Regelung der §§ 17 bis 17 b GVG dient dem Ziel, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären. Mit diesem Gesetzeszweck ist es nicht vereinbar, dem Beklagten für die Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs über eine gesetzte Klageerwiderungsfrist hinaus Gelegenheit zu geben, mit der Folge, dass das Gericht bei der Vorbereitung des Verhandlungstermins keine Klarheit hätte, ob es über den Rechtsweg vorab entscheiden muss oder nicht. Die ursprünglich gesetzte Frist zur Klageerwiderung ist durch Beschluss vom 04.04.2017 (Bl. 37 d. A.) bis zum 02.05.2017 verlängert worden. Bis zur Klageerwiderung hat der Beklagte die Rechtswegzuständigkeit nicht gerügt. Mit Klageerwiderung vom 02.05.2017 (Bl. 53 d. A.) hat der Beklagte lediglich die mangelnde Schlüssigkeit und Unbegründetheit der Klage moniert, nicht aber die Unzulässigkeit der Klage beanstandet, insbesondere die Rechtswegzuständigkeit gerügt. In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 ist ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 19.05.2017 (Bl. 133f d. A.) keine Rüge der Rechtswegzuständigkeit erfolgt. Eine solche Rüge der Rechtswegzuständigkeit findet sich - soweit ersichtlich - erstmalig sowie in der Einspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 09.11.2017, A 5) (Bl. 310ff (312) d. A.), ohne dass diese Rüge aber in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 (Bl. 322 d. A.) ausdrücklich wiederholt oder aber zumindest eine Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung erfolgt wäre. Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge führt zwar nicht zum Rügeverzicht nach § 295 ZPO. Jedoch muss das Gericht nicht mehr nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zwingend vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entscheiden. Vielmehr greift Satz 1 dieser Bestimmung ein, wonach eine solche Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (BGH, Beschluss vom 09. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rz. 5). Da das Landgericht das - ihm hiernach freigestellte - Vorabverfahren nicht eingeleitet hat, war bereits das Oberlandesgericht nicht mehr befugt, das landgerichtliche Urteil auf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hin zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG) (BGH, Beschluss vom 09. April 2009 - III ZR 200/08 -, juris, Rz. 6). Das Landgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bereits durch den Erlass eines Versäumnisurteils bejaht. (b) Im Übrigen ist die Rüge der Rechtswegzuständigkeit auch nicht begründet, da die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Kommanditisten der in Insolvenz gefallenen Gesellschaft, da es sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt (Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2018, 5 W 10/18, betreffend den Fonds Nr. 19 „X - Y“, m. w. N., nicht veröffentlicht; Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen 5 U 65/18, juris, betreffend dem Fonds Nr. 4 „Z“ GmbH & Co Tankschiff KG). (2) Die Klageforderung ist, unter Berücksichtigung der durch den Kläger vorgelegten, als Tabelle nach § 175 InsO Stand 18.12.2018 (Anlage BB3) bezeichneten Aufstellung mit insgesamt 44 Forderungen über insgesamt EUR 18.894.292,12 sowie einer Tabellenstatistik Stand 18.12.2018, ausweislich der Forderungen in Höhe von EUR 575.170,14 festgestellt und in Höhe von EUR 10.377.491,74 für den Ausfall festgestellt sind, hinreichend bestimmt. (a) Für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsgläubiger genügt es, dass der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, juris, Rz. 14 f). Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten, dass weder die verfahrensgegenständlichen Tabellen nach § 175 InsO noch die Tabellenstatistik die gerichtliche Insolvenztabelle seien, ist unbeachtlich. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten genügt der Kläger nämlich bereits dann seiner Substantiierungslast, wenn er eine durch ihn selbst erstellte (aktualisierte) Tabelle im Sinne von § 175 ZPO in das Verfahren einführt. Es bedarf keines beglaubigten Tabellenauszuges, da es - sowohl im Kontext von hinreichender Bestimmtheit der Klageforderung als auch im Zusammenhang mit den Anforderungen der Darlegungslast - maßgeblich auf die inhaltlichen Bestandteile der (Forderungs-) Aufstellung ankommt, nicht aber auf einen etwaigen Beglaubigungsvermerk seitens des Insolvenzgerichts. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Für die Begründung der Ansprüche der Gläubiger kommt etwaigen Beglaubigungsvermerken seitens des Insolvenzgerichts keinerlei eigenständiger Aussagegehalt zu. Eine (amtliche) Benachrichtigung vom Ergebnis des Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung grundsätzlich ohnehin nur für Gläubiger bestrittener Forderungen vor (§ 179 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der (beglaubigte) Tabellenauszug nach § 179 Abs. 3 InsO dient dem Gläubiger zum Nachweis von Anmeldung, Prüfung und Widerspruch und damit zum Nachweis des Feststellungsinteresses sowie der besonderen Prozessvoraussetzungen des § 181 InsO im Prozess gegen den Bestreitenden, hat aber im Übrigen keinen eigenständigen materiellen Aussagegehalt hinsichtlich des Bestehens einer Forderung dem Grunde und der Höhe nach, so dass er in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zur Darlegung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen benötigt wird. Der Kläger hat zudem unter Bezugnahme auf die in das Verfahren ursprünglich als Anlage K2 vorgelegte Tabelle nach § 175 InsO vorgetragen, dass durch 44 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von EUR 18.894.291,12 zur Tabelle angemeldet worden seien und unter Bezugnahme auf die Tabellenstatistik (Anlage K8) weiter dargelegt, dass Forderungen in Höhe von EUR 575.170,14 festgestellt und in Höhe von EUR 16.575.961,45 für den Ausfall festgestellt sind, was für eine hinreichende Individualisierung des Klageanspruchs genügt, da es nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Allgemeinen nicht darauf ankommt, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist; vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - grundsätzlich ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf anderweitige Schriftstücke erfolgen kann. Dieses Vorbringen hat der Kläger in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Fortentwicklung der tatsächlichen Umstände aktualisiert durch Vorlage einer Insolvenztabelle sowie Tabellenstatistik jeweils zum Stand 18.12.2018 (Anlage BB3). Anlagen, wie die verfahrensgegenständliche(n) gut strukturierten und geordneten Tabellen nach § 175 InsO und Insolvenzstatistiken von jeweils geringem Umfang können daher grundsätzlich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, sofern sie ihn - wie hier nicht - nicht vollständig ersetzen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15 -, juris, Rz. 19 m. w. N.). Soweit es vor diesem Hintergrund nach der Rechtsprechung des BGH zur Darlegung der Forderung ausreicht, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, wird, wie sich aus dem zugrundeliegenden Berufungsurteil des LG Ansbach (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, juris, Rz. 25) ergibt, mit „Insolvenztabelle“ das durch den Insolvenzverwalter erstellte und bis zur Niederlegung durch ihn fortgeschriebene Dokument, die Tabelle im Sinne des § 175 InsO, bezeichnet, nicht aber ein beglaubigter Tabellenauszug im Sinne von § 178 InsO, der (von Amts wegen) grundsätzlich ohnehin nur den Gläubigern widersprochener Forderungen erteilt wird. Da die ursprünglich vom Insolvenzverwalter angelegte Tabelle nach ihrer Niederlegung beim Insolvenzgericht verbleibt und durch das Insolvenzgericht fortgeschrieben wird, kann der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle i. e. S. ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr als solche vorlegen, sondern allenfalls seine durch Fortschreibung erstellten Forderungsaufstellungen bzw. gesondert bei Gericht angeforderte Auszüge. Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 30. September 2016 erkannt, dass es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter genügt, „wenn er die Tabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt“ (LG Ansbach, Urteil vom 30. September 2016 - 1 S 14/16 -, a. a. O., Rz. 25), was durch den BGH uneingeschränkt - und unter Fortführung älterer Entscheidungen - bestätigt worden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O.: „Zur Darlegung der Forderung ist es ausreichend, wenn der Kläger die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rz. 20, und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, BGHZ 109, 334-344 und juris, Rz. 14). Wären für die Erfüllung der Darlegungslast beglaubigte Auszüge bzw. Ausfertigungen der Tabelle mit Beglaubigungsvermerken des Insolvenzgerichts erforderlich, hätte der BGH diesbezüglich eine Klarstellung vorgenommen und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung auch vornehmen müssen, zumal dadurch - ohne sachlichen Grund - eine Abweichung erfolgt wäre von den Anforderungen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Treuhandkommanditisten auf Abtretung seines Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber an den Insolvenzverwalter gestellt worden sind. Stützt sich der den mittelbaren Kommanditisten/Treugeber als Sachwalter der Gläubiger aus abgetretenem Recht des Treuhandkommanditisten in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung, nämlich eine Übersicht über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, muss der mittelbare Kommanditist/Treugeber, will er sich gegen die Forderungsaufstellung mit Erfolg wenden, dieser substantiiert entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9). Es ist nicht ersichtlich, dass der BGH mit Urteil vom 20. Februar 2018 in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Substantiierungslast einen strengeren Maßstab anlegen wollte und sich nicht mit der vom Insolvenzverwalter erstellten und fortgeschriebenen Tabelle nach § 175 InsO begnügt, sondern Beglaubigungsvermerke gem. §§ 178, 179 InsO fordert, insbesondere weil der Beschluss vom 18. Oktober 2011, das eine vom Insolvenzverwalter erstellte Übersicht/Forderungsaufstellung über die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen genügen lässt, ausdrücklich - im Sinne einer nahtlosen Anknüpfung - zitiert wird. Sachliche Gründe, aus denen - in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH - in der vorliegenden Fallgestaltung ein strengerer Maßstab anzulegen sein könnte mit der Folge, dass - entsprechend der Ansicht des Beklagten - beglaubigte Auszüge nach §§ 178, 179 InsO erforderlich wären, sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit förmlicher Feststellungen zur Tabelle (LG Rottweil, Urt. v. 10.08.2018 - 4 O 13/17 - ZInsO 2018, 2150 und juris Rz. 26ff; AG Emmendingen, Urt. v. 18.07.2018 - 7 C 110/18 - ZInsO 2018, 1816 und juris Rz. 15; LG Rottweil, Urt. v. 22.06.2018 - 4 O 11/17 - ZInsO 2018, 1731 und juris Rz. 23; OLG Schleswig, Urt. v. 20.06.2018 - 9 U 18/18 - ZInsO 2018, 1681 und juris Rz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17 - ZInsO 2018, 1530 und juris Rz. 13; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2018 - I-8 U 124/17 - ZInsO 2018, 1963 und juris Rz. 16ff; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855 und juris Rz. 59 - Tabellenstatistik langt) ist nicht gleichbedeutend mit der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11), sondern verweist zunächst nur auf den unterschiedlichen Aussagegehalt von angemeldeten und gegebenenfalls nachgemeldeten Forderungen einerseits und festgestellten Forderungen andererseits. Die Frage der einer etwaigen Relevanz lediglich nachgemeldeter Forderungen spielt vorliegend allerdings keine Rolle. Dass der Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast nur mit Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 InsO ergibt, genügt (LG Traunstein, Urt. v. 16.03.2018 - 5 O 589/17 - ZInsO 2018, 1057 und juris Rz. 26), ist nicht gleichbedeutend damit, dass er zwingend die amtliche Tabelle vorzulegen hätte. Soweit der Beklagte rügt, dass aus der Tabelle nicht ersichtlich sei, ob die Forderungen existierten, valutiert worden seien, fällig durchsetzbar seien, überspannt er die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers. Eine derartige Substantiierung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. (b) Einer Darlegung, in welcher Reihenfolge der Insolvenzverwalter die Forderungen einklagt, bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17), da die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage ohnehin nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 17). (c) Da die Haftsumme des Kommanditisten insgesamt geltend gemacht wird, liegt auch keine Teilklage vor (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 18). (3) (a) Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Fonds prozessführungsbefugt, da er gem. § 171 Abs. 2 HGB berechtigt ist, Haftungsansprüche nach § 171 Abs. 1 HGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Um Wettrennen der Gesellschaftsgläubiger um die Verwertung dieser Haftung des Kommanditisten zu unterbinden, lässt § 172 Abs. 2 HGB die Rechte aus dieser Haftung bei Insolvenz der Gesellschaft ausschließlich den Insolvenzverwalter (im Interesse der Gesellschaftsgläubiger) ausüben (Baumbach/Hopt/Roth, 38. Aufl. 2018, HGB § 171 Rz. 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn (EBJS)/Strohn, 3. Aufl. 2014, HGB § 171 Rz. 91-93). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 -, BGHZ 208, 227-242 und juris Rz. 9 ff), der fremde Rechte im eigenen Namen geltend macht. (b) Für die gesetzliche Ermächtigung ist es unerheblich, ob es sich um angemeldete oder nicht angemeldete, festgestellte oder auch nicht festgestellte Forderungen handelt, weshalb es für die Zulässigkeit der Klage nicht auf den Streit um die Wirksamkeit der verfahrensgegenständlichen Forderungsanmeldungen ankommt. (4) Schließlich ergibt sich auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer potentiellen Interessenkollision des Insolvenzverwalters in seiner Doppelstellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG und der Komplementärin nichts anders. Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt liegen nicht vor. Der sich allein aus der Doppelstellung des Insolvenzverwalters ergebende potentielle Einzelkonflikt ist dem Insolvenzgericht bekannt und ist im Rahmen von Konzerninsolvenzen ohnehin typisch. Kommt es in den Fällen der sog. „Konzerninsolvenz“ zu Einzelinteressenkonflikten, können diese durch Offenlegung gegenüber Gericht und Gläubigern und durch Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelöst werden. (B) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 11.000,00 gemäß § 171 Abs. 2 i. V. m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. (1) (a) Der Insolvenzverwalter/Sachwalter hat, wenn nicht ein Gesellschaftsgläubiger an der Einlageforderung ein Absonderungsrecht nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO hat, grundsätzlich die freie Wahl, ob er den Kommanditisten auf Leistung der Einlage oder aus der Haftung nach § 171 Abs. 2 in Anspruch nimmt. Hier hat der Insolvenzverwalter das ihm zustehende Wahlrecht wirksam ausgeübt. (b) Ein Kommanditist haftet den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB unmittelbar bis zu dem Betrag seiner in das Handelsregister der Kommanditgesellschaft eingetragenen Haftsumme. Eine solche Haftung des Kommanditisten ist aber ausgeschlossen, soweit der Kommanditist eine Einlage in Höhe dieser Haftsumme geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HS. 2 HGB) und die Haftung des Kommanditisten nicht nach § 172 Abs. 4 HGB (zum Beispiel durch die Rückzahlung der Einlage) wiederaufgelebt ist. Die Gläubiger der Kommanditgesellschaft können den haftenden Kommanditisten auch dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn der Kommanditgesellschaft tatsächlich genügend Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen. Der Streit um die aktuelle Höhe des treuhänderisch verwalteten Massebestandes ist daher letztlich unerheblich. Die durch Kontoauszüge unter Beweis gestellte Höhe der zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Treuhandkonten verwalteten Guthaben sowie die sich aus den in der Berufungsinstanz vorgelegten Kontoauszügen (Anlage BB5) ergebende Kontoentwicklung ist durch den Beklagten nicht hinreichend bestritten worden. (2) Der Beklagte ist - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unstreitig - Kommanditist der Insolvenzschuldnerin mit einem Kapitelanteil von EUR 50.000,00 und bezog - ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung unstreitig - Ausschüttungen in Höhe von EUR 18.500,00. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang bestreiten will, dass es sich bei diesen Ausschüttungen um eine Einlagenrückgewähr gehandelt hat, kann er damit nicht durchdringen. Ein Kommanditist muss (substantiiert) darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 -, BGHZ 189, 45-56 und juris, Rz. 21 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Beklagtenvorbringen nicht ansatzweise. (3) In den Jahren 2005 bis 2008 wurden insgesamt EUR 18.5000,00 entsprechend den nach Betrag, Datum und Buchungstext konkretisierten Zahlungsnachweisen (Anlage K6, Bl. 17 ff d. A.) seitens der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten als Kommanditisten ausgeschüttet, wodurch Gewinnanteile entnommen wurden mit der Folge, dass die Einlage, soweit sie zum Zeitpunkt der Entnahmen überhaupt schon geleistet worden war, wieder jeweils um den ausgeschütteten Betrag herabgemindert wurde. Dass aus dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin jemals ein entnahmefähiger Gewinn erzielt wurden wäre, ist nicht ersichtlich. Im Prozess hat der Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter nur die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten zu belegen, während Letzterer die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit nachzuweisen hat (Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 172 HGB, Rz. 45; Baumbach/Hopt/Roth, a. a. O., § 172 Rz. 12). Insoweit kann der Insolvenzverwalter zwar im Rahmen sekundärer Darlegungslast gehalten sein, zu Geschäftsergebnissen vorzutragen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Kommanditist - wie hier aber nicht - wenigstens substantiiert geltend macht, es seien Gewinne in einer relevanten Größenordnung erzielt worden (BGH, Urt. v. 11.12.1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O.). Ein etwaiger gesellschaftsrechtlicher Anspruch des Beklagten auf die erhaltenen Zahlungen ist für das Wiederaufleben der Außenhaftung irrelevant ist. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche berühren allein das Innenverhältnis (Strohn in EBJS, a. a. O., § 172 Rz. 21). Für die Geltendmachung der Außenhaftung sind auch im Übrigen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen irrelevant, insbesondere ist weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da diese aus §§ 171 Abs. 1 i. V. m. 128 HGB folgt. (4) Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nur begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen die Summe der hier verfahrensgegenständlichen Ausschüttungen. Für die substantiierte Darlegung einer Forderung aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB genügt es grundsätzlich, eine Insolvenztabelle mit festgestellten Insolvenzforderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, vorzulegen und hierauf zu verweisen (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. II ZR 272/16, a. a. O., Leitsatz sowie Rz. 15; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, a. a. O., Rz. 9 m. w. N., Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, a. a. O., Rz. 20 und vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O.). Es bestehen Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung. Allein die Forderung der Bank3 wurde in Höhe von EUR 5.496.294,20 für den Ausfall festgestellt. Die Forderung der Bank2 wurde in Höhe von EUR 4.881.197,54 für den Ausfall festgestellt. Darüber hinaus wurden ausweislich der Tabellenstatistik (Anlage BB3) Forderungen in Höhe von EUR 575.170,14 festgestellt. (a) Der Umstand, dass die in den vorgelegten Insolvenztabellen sowie in der vorgelegten Insolvenzstatistik enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgehen, ist als solcher unstreitig. Soweit der Beklagte pauschal die Feststellungen bestreitet, ist dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. Der Beklagte müsste - wozu er aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch in der Lage ist - substantiiert darlegen, gegen welche der als festgestellt angeführten Forderungen entgegen der klägerischen Darlegung im Prüftermin ein Widerspruch erhoben worden ist. Nur ein solcher Widerspruch konnte eine Feststellung verhindern (§ 178 Abs. 1 InsO). Das Informationsrecht der Beklagten ist nämlich nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erloschen. Vielmehr richtet sich der Informationsanspruch nunmehr gegen den Insolvenzverwalter, soweit dessen Befugnisse reichen (LG Kassel, Urteil vom 27. Oktober 2017 - 5 O 1781/16 -, juris, Rz. 42 m. w. N.), bzw. gegen das Insolvenzgericht. Nach der Insolvenzeröffnung unterliegen die Geschäftsunterlagen der Kommanditgesellschaft der ausschließlichen Verfügung des Insolvenzverwalters. Dieser steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle (z. B. §§ 167, 168 InsO) bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten. Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO, § 299 ZPO) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f, 175 InsO. Diese Rechtslage hat zwar auch Auswirkungen auf die Ausübung individueller gesellschaftsrechtlicher Kontrollrechte, wie z. B. dem nach § 166 HGB, führt aber nicht zur völligen Wegfall der Informationsrechte. Den danach begründeten Informationsanspruch des Kommanditisten muss der Insolvenzverwalter in der Weise erfüllen, dass er dem Auskunftsberechtigten Einsicht in konkret bezeichnete und von ihm in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen gewährt, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Genau dies ist jedoch vorliegend ausreichend, um substantiierten Vortrag halten zu können. Diesbezüglich hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich die für sie erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme zu beschaffen, ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. wann der Beklagte überhaupt Akteneinsicht beantragt hätte. Des Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass und ggf. wann Akteneinsicht in die gerichtlichen Insolvenzakten beantragt worden ist. Es ist nicht dargetan, dass der Kläger ein berechtigtes Auskunftsverlangen des Beklagten rechtswidrig zurückgewiesen hätte. (b) Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, die Wirksamkeit dieser Forderungsanmeldungen stehe in rechtlicher Hinsicht nicht fest, liegt diesem Einwand kein hinreichender Tatsachenvortrag zu Grunde, sofern dieser Einwand in rechtlicher Hinsicht überhaupt erheblich sein sollte. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist es nämlich unerheblich, wenn der Beklagte die ordnungsgemäße Anmeldung der widerspruchslos festgestellten Forderungen bestreitet oder materielle Einwände gegen ihre Berechtigung erhebt, da er die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. wegen der Erhebung eines Widerspruchs an den vertretungsberechtigten Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zu wenden (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - II ZR 272/16, a. a. O., Rz. 28 m. w. N.). Zweifel an der Wirksamkeit der Forderungsanmeldung der Bank3 bestehen vorliegend nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich - worauf der Beklagte möglicherweise mit Recht verweist - um eine Sammelanmeldung handeln könnte. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 21.02.2013, IX ZR 92/12, juris Rz. 15; BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, juris Rz. 10). Dabei kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auch auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen; dies ist allerdings unzureichend, wenn sich daraus der Grund der Forderung nicht ergibt. Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BGH, BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, a. a. O., juris Rz. 11). Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Forderung der Bank3 hinreichend konkretisiert. (aa) Aus dem in das Verfahren eingeführten Anlagenkonvolut ergibt sich, dass die Bank3 die Forderungen schriftlich angemeldet hat (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Vorlage von Originalen war dabei von Gesetzes wegen (§ 174 Abs. 1 S. 2 InsO) in diesem Verfahrensstadium entbehrlich. Aus der Anmeldung in Verbindung mit dem vorgelegten Anlagenkonvolut ergeben sich Grund und Betrag der Forderung, wie sie gem. § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bei der Anmeldung anzugeben sind. Dabei kann der Gläubiger bei der Anmeldung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Aus der Anmeldung in Verbindung mit dem vorgelegten Anlagenkonvolut ergeben sich Grund und Betrag der Forderung, wie sie gem. § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bei der Anmeldung anzugeben sind. Aus der Anmeldung der Bank3 ergibt sich hinreichend klar, dass sich die Gesamtforderung nach kündigungsbedingter Beendigung der Geschäftsbeziehung zusammensetzt aus Forderungen aus einem Darlehensvertrag sowie aus einem Kontokorrentkredit, wobei die jeweiligen Vertragsgrundlagen der Forderungsanmeldung beigefügt sind. Insoweit verweist die Anmeldung zulässigerweise hinsichtlich der Höhe auf die Forderungsaufstellung und hinsichtlich des Grundes auf die beigefügte Vertragsdokumentation. Der Forderungsanmeldung waren Forderungsaufstellungen beigefügt sowie das Kündigungsschreiben, durch das die Geschäftsverbindung gekündigt wurde, der Darlehensvertrag inkl. Nachträge sowie der Kontokorrentkreditvertrag. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die angemeldeten Forderungen seien verjährt, greift dies nicht durch. Darauf, dass der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Feststellung zur Tabelle verjährt gewesen sei, kann er sich nach § 129 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB nicht berufen. Eine spätere Verjährung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verjährung durch die ordnungsgemäße Anmeldung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Tabelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt wurde. Zudem beträgt die Verjährungsfrist nach §§ 197 Abs. 1 Ziff. 5, 201 BGB dreißig Jahre ab der Feststellung im Insolvenzverfahren. Ob und in welchem Umfang es sich bei der Forderungsanmeldung der Bank3 um eine Sammelanmeldung handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung, da Sammelanmeldungen nicht per se unzulässig sind. Allein die Tatsache, dass die Bank3 mehrere Konten in unterschiedlichen Währung führte, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Gesamtsaldo um einen Darlehensrückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag handelt, wobei aus der Anmeldung hinreichend klar wird, dass die Bank3 nur eine eigene Forderung im eigenen Namen anmeldet, weshalb die Einordung als Sammelanmeldung ohnehin zweifelhaft erscheint. (bb) Die danach in Höhe der festgestellten bzw. für den Ausfall festgestellten Beträge bestehende Rechtskraftwirkung entfällt auch nicht wegen mangelnder Spezifizierung des jeweiligen Schuldgrundes in der Insolvenztabelle. Zwar beschränkt sich die Urteilskraft nach § 178 Abs. 3 InsO ebenso wie diejenige nach § 183 Abs. 1 InsO auf den "erhobenen Anspruch" i .S. d. § 322 Abs. 1 ZPO (Gerhardt in: Jaeger, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2010, § 178, Rz. 34), so dass zur Bestimmung der Rechtskraft die Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Schuldgrund bzw. Lebenssachverhalt erforderlich ist. Jedoch wird diesem Erfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die genannten Angaben in der Forderungsanmeldung enthalten sein müssen, welche zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dient (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 -, a. a. O., Rz. 10). Diese Angaben müssen in der Insolvenztabelle nicht notwendigerweise wiederholt werden. Auch ein gerichtliches Urteil, aus dem ohne weitere Unterlagen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, kann ohne nähere Spezifizierung auf einen bestimmten Zahlbetrag lauten, wie es etwa bei einem Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder einem gem. § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe abgefassten Urteil der Fall ist. (cc) Es ist auch nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter alle zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger darlegt, weil er ohnehin nicht alle Forderungen einklagen muss. Sofern bereits eine einzige festgestellte Insolvenzforderung so hoch ist, dass bereits für die Befriedigung dieser Forderung die Masse nicht genügt, besteht kein Grund, weshalb der Insolvenzverwalter sämtliche festgestellten Insolvenzforderungen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen müsste. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allein maßgeblich, ob die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, a. a. O., Rz. 9, unmittelbar betreffend den Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten). Dass der BGH von konkreten „Gläubigerforderungen“ spricht, schließt nicht aus, dass die Geltendmachung einer festgestellten Forderung genügt, wenn die Masse schon zur Befriedigung dieser Forderung nicht ausreicht. (dd) Ungeachtet der Tatsache, dass § 41 InsO nur das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger regelt, haftet der Beklagte auch für Insolvenzforderungen, die gemäß § 41 InsO als fällig gelten, denn der Beklagte ist nicht Dritter, sondern Gesellschafter der Schuldnerin. Die Inanspruchnahme des Beklagten dient der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung und befindet sich daher in völliger Übereinstimmung mit dem Zweck des § 41 InsO, der auf eine Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung gerichtet ist (vgl. - zur Vorgängervorschrift § 65 KO - BGH, Urteil vom 08. Februar 2000 - XI ZR 313/98 -, juris Rz. 16). Soweit dieser Zweck einer Erstreckung der Fälligkeitsfiktion auf die Bürgenhaftung entgegensteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Februar 2013 - 1 U 168/12 -, juris Rz. 21), kann der Beklagte daraus nichts herleiten. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die angemeldeten Forderungen, insbesondere der Darlehensrückzahlungsanspruch, durch Kündigung oder nach § 41 InsO fällig wurden. (5) Im Umfang der jeweils widerspruchslos festgestellten (EUR 575.170,14) bzw. für den Ausfall festgestellten (EUR 10.377.491,74) Insolvenzforderungen steht auch deren tatsächliches Bestehen fest. Denn der widerspruchslosen Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle kommt auch im Verhältnis zu dem auf seine Haftsumme in Anspruch genommenen Kommanditisten die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gem. § 178 InsO entfaltet gem. § 201 InsO Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin, weshalb der Kommanditist mit materiell-rechtlichen Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellungen der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 21; OLG München, Urteil vom 26. April 2018 - 23 U 1542/17 -, a. a. O.). Selbst wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin zeitlich vor Eröffnung über das Vermögen der Schuldnerin der Schuldnerin eröffnet worden und die Komplementärin aus der Schuldnerin ausgeschieden und auch nicht gesellschaftsvertraglich dessen ungeachtet zur Liquidatorin der Schuldnerin berufen gewesen sein sollte, dass das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin etwaig nicht durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin auszuüben gewesen sein sollte, hätte die Schuldnerin wegen des Vorhandenseins weiterer Gesellschafter fortbestanden und die Kommanditisten Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen und dieser Widerspruch erheben können. Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten, wenn diese auch zulasten eines Komplementärs wirkt (zum Meinungsstand betreffend die Rechtskraftwirkung zulasten eines Kommanditisten: LG Traunstein, Urteil vom 16. März 2018 - 5 O 589/17 -, juris Rz. 30-33). Daraus, dass die Insolvenztabelle gegenüber der Schuldnerin mittelbar gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO eine Rechtskraftwirkung entfaltet, folgt, dass der Kommanditist, der nach § 171 Abs. 1, 2 HGB persönlich haftet, gemäß § 129 Abs. 1 HGB gegen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich keine Einwendungen mehr geltend machen kann, die nicht in seiner Person begründet sind. Ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Gesellschaft nimmt auch dem persönlich haftenden Gesellschafter die Einwendungen, die der Gesellschaft abgesprochen wurden (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 23). Eine einschränkende Auslegung des § 129 Abs. 1 HGB in Bezug auf die Möglichkeit eines Widerspruchs ist im Hinblick auf die Ausgestaltung der Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nicht geboten. Die Rechtsstellung der Kommanditisten ist im Rahmen der werbenden Gesellschaft und auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens grundsätzlich anders ausgestaltet als diejenige der persönlich haftenden Gesellschafter. Gemäß § 164 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Sofern nicht besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen etwas anderes vorsehen, muss der Kommanditist vom vertretungsberechtigten Gesellschafter eingegangene Verpflichtungen und auch dessen Prozessführung hinnehmen. Auch im Rahmen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gibt das Gesetz die Unterscheidung zwischen den Kommanditisten und den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf. Entscheidend bleibt, dass der Kommanditist mit der Erbringung seiner Einlage eine Haftung ausschließen kann (§ 171 Abs. 1 HGB) und auch im Falle der unmittelbaren Haftung gegenüber Gläubigern infolge der Entnahme der Hafteinlage nach § 172 HGB nur begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags haftet. Auch im Insolvenzverfahren ist seine Rechtsstellung anders ausgestaltet, als die der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Widerspruchsrecht steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Schuldner, d.h. der Kommanditgesellschaft, zu. Widerspruchsberechtigt ist insoweit das vertretungsberechtigte Organ und damit nicht der Kommanditist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, Rz. 32 - 33, a. a. O., juris). Der Kommanditist ist deshalb gehalten, auf einen Widerspruch des vertretungsberechtigten Gesellschafters oder des Insolvenzverwalters hinzuwirken (vgl. Brandes/Gehrlein in MünchKommInsO, 3. Aufl., § 93 Rz. 31; BGH wie vor, Rz. 34, juris). Das gilt auch, selbst wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin zeitlich vor Eröffnung über das Vermögen der Schuldnerin der Schuldnerin eröffnet worden und die Komplementärin aus der Schuldnerin ausgeschieden und auch nicht gesellschaftsvertraglich dessen ungeachtet zur Liquidatorin der Schuldnerin berufen gewesen sein sollte, dass das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin etwaig nicht durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementärin auszuüben gewesen sein sollte. Gleichwohl hätte die Schuldnerin wegen des Vorhandenseins weiterer Gesellschafter fortbestanden und die Kommanditisten Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen können. Angesichts der öffentlichen Bekanntmachung des Prüfungstermins im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses vom 21.02.2013 erstreckt sich die Rechtskraftwirkung hier auf den Beklagten als Kommanditisten, weil er hinreichend Gelegenheit hatte, sich über den vertretungsberechtigten Gesellschafter an dem Insolvenzverfahren zu beteiligen. Daher ist das pauschale Bestreiten der Forderungen durch den Beklagten prozessual unbeachtlich. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten möglich. Die dazu erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern, wobei sich der Informationsanspruch des Kommanditisten im Insolvenzverfahren nach § 166 Abs. 1 HGB richtet, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Ergänzend besteht ein Akteneinsichtsgesuch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, a. a. O., Rz. 20). Deshalb beanstandet der Beklagte auch zu Unrecht eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er seine Auskunfts- und Informationsansprüche (auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage) nur auszuüben braucht. Dass der Beklagte mangels nicht erfolgter Akteneinsicht nichts weiter vortragen kann, befreit ihn nicht von Substantiierungs- und Darlegungslast, da er Akteneinsicht hätte nehmen können. Für die Rechtskraftwirkung der Feststellungen zur Tabelle ist es unerheblich, dass der Kläger in Personalunion auch Insolvenzverwalter der persönlich haftenden Gesellschafterin ist. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass er überhaupt versucht hätte, auf das vertretungsberechtigte Organ der Schuldnerin/die persönlich haftende Gesellschafterin dahingehend einzuwirken, dass das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, ggf. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Wenn der Beklagte aber die ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen bis zum Abschluss des gerichtlichen Prüfungstermins unterlassen hat, muss er sich die Rechtskraftwirkung der Tabelle entgegenhalten lassen. Nach alledem ist der Beklagte mit materiell-rechtlichen Einwänden gegen den Bestand der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ausgeschlossen, darunter - in Bezug auf die Forderungen der Bank3 und Bank2 - beispielsweise mit dem Verteidigungsvorbringen, das Darlehen sei nicht valutiert worden, der Vertrag sei infolge Übersicherung nichtig und das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden oder die Forderung sei bereits zum Zeitpunkt ihrer Feststellung zur Tabelle verjährt gewesen. Entsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der widerspruchslos festgestellten Forderungen der stillen Teilhaber. Soweit hinsichtlich der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen der Bank3 und der Bank2 unbekannt ist, in welcher Höhe sie (noch) valutiert, ist diese Einschränkung unerheblich. (6) Die Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters ist vorliegend auch nicht mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. Die Zahlung des Haftbetrages durch den Beklagten ist zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung, so dass die Darlegungs- und Beweislast einer fehlenden Erforderlichkeit den in Anspruch genommenen Kommanditisten trifft, während dem klagenden Insolvenzverwalter lediglich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Bestandes der Masse zukommt (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 -, a. a. O., Rz. 15). Der in Anspruch genommene Kommanditist muss belegen, dass der vorhandene Bestand der Masse genügt, um nach Abzug der Masseverbindlichkeiten sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu befriedigen. Bei dieser Betrachtung sind nicht nur die festgestellten, sondern sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, auch die bestrittenen. Denn auch auf Letztere bezieht sich die Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13 - a. a. O., Rz. 18), zumal dieser im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auch insoweit noch auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch genommen werden kann. Ob eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Insolvenzforderungen zu machen ist, mit deren gerichtlicher Geltendmachung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden muss, kann dahinstehen. Denn vorliegend ergibt sich die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten sogar unter ausschließlicher Berücksichtigung nur der festgestellten Forderungen. Hier erfolgte die Verwertung der Schiffe. Trotz Verwertung der Schiffe ist die Forderung der Banken nicht getilgt. Darüber hinaus gibt es weitere Gläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen. Selbst wenn die noch aufzubringenden Haftsummen der Kommanditisten nicht alle benötigt würden, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen, wäre der Kläger nicht verpflichtet, den benötigten Betrag auf alle Gesellschafter (entsprechend den geschuldeten Haftsummen) zu verteilen und die noch rückständigen Haftsummen demgemäß von den Gesellschaftern in der Weise einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Haftsummen geltend macht, steht vielmehr in seinem - pflichtgemäß auszuübenden - Ermessen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89 - a. a. O., Rz. 16 m. w. N.). (a) Der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten steht vorliegend nicht entgegen, dass die festgestellten Forderungen der beiden Hauptgläubigerinnen (Banken) lediglich für den Ausfall feststellt worden sind (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.16 ), denn dies ändert nichts daran, dass die Forderungen als solche dem Grunde und der Höhe nach festgestellt worden sind und die rechtskräftige Feststellung durch den Vermerk „für den Ausfall“ nicht tangiert wird, da es sich dabei gerade nicht um einen Widerspruch handelt. Bei für den Ausfall festgestellten Forderungen handelt es sich um Forderungsanmeldungen unter Bezugnahme auf Sicherungsrechte, d.h. die Gläubiger beanspruchen eine abgesonderte Befriedigung, was aber nichts daran ändert, dass die Gläubiger Insolvenzschuldner (§ 52 Satz 1 InsO) bleiben und die angemeldeten Forderungen aufgrund der persönlichen Schuld in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt werden (BeckOK-InsO/Haneke, Ed. 11, § 52 Rz. 7). Die Feststellung für den Ausfall dient lediglich als Hinweis auf die Folge des § 52 Satz 2 InsO, nach dem Absonderungsberechtigte zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt sind, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Ein etwaiger Verzicht kann bis zur Verteilung jederzeit und im freien Belieben des Gläubigers erklärt werden. Soweit der Insolvenzverwalter nach dem OLG Köln im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Nachforschungen über die Höhe des Ausfalls anstrengen und entsprechend seinen Vortrag substantiieren muss (OLG Köln, Beschl. v. 11.06.2018 -18 U 149/17 -, juris) kann dem ebenso wenig gefolgt werden wie dem OLG Braunschweig, wonach Gläubiger den Ausfall nachweisen müsse. Das Ausfallprinzip greife erst bei der Quotenzahlung. Daher dürfe der absonderungsberechtigte Gläubiger in voller Höhe anmelden, und die Forderung sei auch in voller Höhe festzustellen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855). Das LG Kempten (LG Kempten, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 1 HK O 1039/17 -, juris Rz. 45) ist der Ansicht, die Sachlage sei eher derjenigen eines Vorbehaltsurteils gleichzustellen, in dem ebenfalls eine Forderung als zu vollstrecken tituliert werde, obwohl durch den Vorbehalt klargestellt werde, dass sich die Höhe der Forderung noch ändern könne. In diesen Fällen obliege es sodann dem Insolvenzverwalter, bei Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen nachträglich den Ausgleich herbei zu bringen. Unabhängig davon, welcher Ansicht gefolgt wird, hat der Insolvenzverwalter eine tatsächliche Reduzierung der zum Ausfall festgestellten Forderungen, insbesondere durch den Verkauf der Schiffe, jedenfalls zu berücksichtigen und darf die Kommanditisten dann nur noch in Höhe des Ausfalls in Anspruch nehmen. Dies ist vorliegend aber in ausreichendem Maße erfolgt. (b) Ob und in welchem Umfang hinsichtlich der auf die Einlage beschränkten Haftung des Kommanditisten die herrschende Meinung zutrifft, wonach bei der Bestimmung der Unterdeckung offene Massekosten sowie neu begründete Masseverbindlichkeiten nicht einzubeziehen sind (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.17 m. w. N.), bedarf unter Berücksichtigung der hier streitgegenständlichen tatsächlichen Rahmenbedingungen keiner abschließenden Entscheidung. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum weit überwiegend vertretenen Ansicht haften die Kommanditisten nicht für Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Gegenstand des Anspruchs nach §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern, die der Insolvenzverwalter nur als gesetzlicher Prozessstandschafter geltend macht. Auch der Bundesgerichtshof betont, dass die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10 -, juris Rz. 9 m. w. N.). Der Zweckbindung des § 171 Abs. 2 HGB Rechnung tragend sind die von den Kommanditisten beigetriebenen Rückerstattungen auf Ausschüttungen als vorweg abzuwickelnde "Sondermasse" zu behandeln. Ob die daraus abgeleitete Ansicht, dass keine Haftung des Kommanditisten für Massekosten und Masseverbindlichkeiten besteht, vollumfänglich zutrifft, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH im Zusammenhang mit Abwicklungstätigkeiten eines Liquidators. Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nämlich eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 243/16 -, juris Rz. 52 m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09 -, juris Rz. 36 („Den mittelbaren Gesellschaftern bleibt - wie den unmittelbaren - die Möglichkeit, sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Innenverhältnis damit zu verteidigen, dass der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird.“)). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu Liquidationszwecken benötigten Beträge so einzufordern, dass alle Gesellschafter gleichmäßig belastet werden. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils eingeforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen der sich an die Abwicklung anschließenden Auseinandersetzung bzw. der Schlussabrechnung (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 243/16 -, juris Rz. 52 m. w. N.). Ein sachlicher Grund zu einer Differenzierung zwischen der Abwicklung einer Fondsgesellschaft einerseits und der „Abwicklung“ im Rahmen einer Insolvenz andererseits ist - angesichts der beschränkten Kommanditistenhaftung - auch nicht aus Gründen des Anlegerschutzes nicht ersichtlich, insbesondere gilt für beide Fälle, dass die Geltendmachung von rückständigen Einlagen grundsätzlich nicht für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander erfolgen soll. Soweit der BGH mit Teilurteil vom 24. September 2009 - IX ZR 234/07 - entschieden hat, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten haften (Rz. 10 ff), ergibt sich nicht zwingend, dass die für den unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer OHG entwickelten Grundsätze auf den lediglich beschränkt haftenden Kommanditisten übertragen werden müssten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ansicht, wonach eine Haftung der Kommanditisten für Massekosten nicht in Betracht kommt, nicht zweifelsfrei, da auch insoweit eine Inanspruchnahme „für die Zwecke des Insolvenzverfahrens“ erfolgt. Allerdings bedarf es dazu vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da angesichts des dem Insolvenzverwalter eröffneten Ermessensspielraums im Ergebnis nur zwei Stichtage in Betracht kommen können für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme, nämlich entweder der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, ohne dass im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 171, 172 HGB inzident eine umfassende Mittelverwendungskontrolle in dynamischer Fortschreibung erfolgen kann bzw. muss. Ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter gegebenenfalls gegen seine Pflichten verstößt, kann überhaupt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Insoweit besteht nämlich grundsätzlich eine Haftung des Insolvenzverwalters gem. § 60 InsO bei Pflichtverstößen, wonach der Insolvenzverwalter allen am Insolvenzverfahren Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, worauf sich grundsätzlich auch ein Kommanditist berufen kann, dessen Heranziehung zur Erbringung seiner Einlage bei einer (fiktiven) Hinzusetzung anderweitig verwendeter Mittel aus einer etwa zu bildenden Sondermasse nicht mehr notwendig gewesen wäre. Anderenfalls würde der Ermessensspielraum des Insolvenzverwalters betreffend die Geltendmachung und, erforderlichenfalls, gerichtliche Durchsetzung rückständiger Einlagen gleichsam auf Null reduziert, da er derartige Verfahren nur noch dann mit einem für die Insolvenzmasse vertretbarem Aufwand betreiben könnte, wenn er zeitgleich sämtliche Kommanditisten ggf. anteilig in Anspruch nimmt, und zwar frühestens nach dem Prüftermin. Ob und in welchem Umfang dem Insolvenzverwalter vorliegend vorzuwerfen sein könnte, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Sondermassen zu bilden, mit der Folge, dass auch Masseforderungen aus Leistungen der Kommanditisten bedient worden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Schriftsatzschlusses die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht für die Befriedigung sämtliche Gläubiger. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten fälschlicherweise mit Mitteln aus bereits eingezogenen Haftbeiträgen anderer Kommanditisten beglichen hat, stehen diese Mittel jedenfalls derzeit für die Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nicht (mehr) zur Verfügung. In einer solchen Konstellation gehen die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer (möglichst) weitgehenden Befriedigung den insoweit möglicherweise beeinträchtigten Interessen der Kommanditisten vor. Ob eine "Sondermasse" zu bilden ist und in welchem Umfang dazu Darlegungen erforderlich sein könnten, ist deshalb nicht entscheidend, da es sich bei derartigen "Sondermassen" nicht um ein getrenntes Sondervermögen der Insolvenzschuldnerin handelt. Vielmehr ist nur eine rechnerische Berücksichtigung des Haftungsumfangs vorzunehmen (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rz. 112; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 171 Rz. 95). Der Kläger muss die Summe als Insolvenzverwalter so verwalten, dass sie denjenigen Gläubigern anteilig zugutekommt, denen der Kommanditist haftet, wobei auch Prozesskosten einzubeziehen sind (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rz. 112). Hier übersteigen bereits die für den Ausfall festgestellten Forderungen Stand 18.12.2018 summenmäßig die ausstehenden Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 7,5 Mio. entsprechend der letzten Bilanz für 2012 (Anlage BB6) deutlich, so dass selbst bei der Bildung von Sondermassen und Beitreibung sämtlicher ausstehender Kommanditeinlagen die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich wäre. Darüber hinaus ist mit Blick auf die den ursprünglichen Massebestand nicht ersichtlich, dass die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Insolvenzmasse nicht ausgereicht haben könnte, um derartige Massekosten und Masseverbindlichkeiten in dem Umfang zu bedienen, in dem sie seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedient worden sind. Eine Verpflichtung, aus der vorhandenen Insolvenzmasse vorrangig diejenigen Forderungen zu bedienen, für die eine Haftung der Kommanditisten besteht, gibt es nicht. Die Haftung des Kommanditisten ist nicht subsidiär. (7) Soweit der Beklagte unsubstantiiert die Veräußerung der Darlehensforderungen in den Raum stellt, ist dieses Vorbringen unerheblich, weil nicht geeignet, die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme darzulegen. Selbst wenn die finanzierenden Banken ihre Darlehensforderungen zwischenzeitlich veräußert haben sollten, ändert dies weder etwas an dem Bestand der Forderung nach Grund und Höhe, noch an der Prozessstandschaft des Klägers, sondern allenfalls etwas in Bezug auf die Person des Gläubigers. Der insoweit gegebenenfalls veraltete Gehalt der Insolvenztabelle kann durch schlichte Titelumschreibung erforderlichenfalls dem aktuellen Stand angepasst werden. Soll bei einer festgestellten Forderung ein neuer Gläubiger in der Insolvenztabelle berücksichtigt werden, muss er den Weg einer Titelumschreibung gem. § 727 ZPO beschreiten. Der Nachweis ist dort durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen. (8) Die Klageforderung ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unterliegen der fünfjährigen Verjährung der §§ 159, 161 Abs. 2 HGB (Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 7; Münch-KommHGB/K. Schmidt, § 159 Rz. 20; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann, HGB, 3. Aufl. 2014, § 159 Rz. 7), sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. § 159 Abs. 2 HGB bestimmt, dass die Verjährung mit dem Ende des Tages zu laufen beginnt, an welchem die Auflösung der Gesellschaft bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen wird (BGH, Urteil vom 21. März 1983 - II ZR 113/82 -, juris Rz. 13; BGH, Urteil vom 08. Februar 1982 - II ZR 235/81 -, juris Rz. 10; Haas, HGB, a. a. O., § 159 HGB Rz. 11). Mit Blick auf die am 21.02.2013 um 09:39 Uhr erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Verjährungsfrist bei Klageerhebung nicht abgelaufen. Für eine vorherige Verjährung der Ansprüche gegen die Gesellschaft ist nichts ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Das Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 - hat, wie die Vielzahl der Rechtsprechungsnachweise, die von den Parteien in das Verfahren eingeführt worden sind, veranschaulicht, nur einen Teil der im Streit stehenden Fragen beantwortet und darüber hinaus eine Reihe von neuen Fragestellungen aufgeworfen, die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet werden, darunter insbesondere die Frage der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen (gerichtlichen) Tabelle (a.A. als hier beispielsweise: OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11), der Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrundes, der Relevanz der für den Ausfall festgestellten Forderungen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten und die Relevanz von Massekosten (und Masseverbindlichkeiten) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten. Diese Fragen stellen sich zudem in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - II ZR 127/16 -, juris, Rz. 3, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - II ZR 63/15 -, juris, Rz. 3 m. w. N). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle, die Erforderlichkeit einer weitergehenden Spezifizierung des Schuldgrundes, die Relevanz von bestrittenen und für den Ausfall festgestellten Forderungen sowie die Berücksichtigungsfähigkeit von Massekosten (und gegebenenfalls Masseverbindlichkeiten) vor. Eine Rechtssache erlangt zwar nicht allein dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass eine "große Vielzahl" von Fondsgesellschaften betroffen ist oder sein könnte und die maßgeblichen Fragen sich demzufolge in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten stellen können. Der Umstand, dass möglicherweise eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - II ZR 127/16 -, juris, Rz. 3 m. w. N.; betreffend eine Publikumspersonengesellschaft; BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 und juris Rz. 5, betreffend eine zweigliedrige stille Gesellschaft). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, juris, Rz. 9 m. w. N., betreffend einen Beitritt als atypischer stiller Gesellschafter). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht nur in Bezug auf einen einzigen Fonds, sondern in Bezug auf eine unbestimmte Vielzahl von Fonds, wie sich daraus ergibt, dass im hiesigen Senat an einem Verkündungstermin zwei Entscheidungen betreffend verschiedene Fonds ergangen sind, und werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet. Der Zulassung der Revision steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung durch einen Einzelrichter erfolgte. Auch der Einzelrichter kann die Revision unbeschränkt zulassen gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 -, juris Rz. 18 m. w. N.). Der BGH hat bereits mit Urteil vom 16.07.2003, Aktenzeichen VIII ZR 282/02, herausgestellt, dass die durch einen Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision zulässig sei und keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beinhalte. Nichts Anderes kann in Bezug auf die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gelten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.000,00 festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Die verfahrensgegenständlichen Zinsen bleiben als Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).