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Urteil

3 O 388/20

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:0430.3O388.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 58.781,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert wird auf 58.781,44 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Gießen ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gießen ergibt sich aus § 29 ZPO. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und h.M. in der Kommentarliteratur richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (§§ 269, 270 BGB). Für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will. Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bzw. der Leasingraten ist dort, wo der Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages seinen Sitz oder Wohnsitz hatte (Patzina, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2020, Rn. 66). Ausweislich des Leasingvertrages vom 16.4.2019 hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses seinen Wohnsitz in …, mithin im Bezirk des angerufenen Gerichts. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entsteht regelmäßig aus einer von der Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der von dem Kläger verneinten und gegen sie gerichteten Ansprüche. Die negative Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit des Klägers, auf Rückzahlung seiner Leistungen zu klagen, zulässig. Mit einem entsprechende Rückzahlungsansprüche zusprechenden Urteil wäre noch keine rechtskräftiger Ausspruch über die Frage getroffen, ob infolge des Widerrufs weitere Erfüllung geschuldet ist, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.8.2020 – 4 U 100/19 m.w.N.). II. Die Klage ist unbegründet. Der durch den Kläger am 22.6.2020 erklärte Widerruf hat nicht zur Beendigung des Leasingvertrages geführt. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht zu. 1. Ein Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Es folgt insbesondere nicht aus den §§ 506 Abs. 2 i.V.m. §§ 495, 355 BGB. Gem. § 506 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen auch bei sog. entgeltlichen Finanzierungshilfen Anwendung. Eine entgeltliche Finanzierungshilfe liegt gem. § 506 Abs. 2 BGB vor, wenn der Verbraucher nach der getroffenen Vereinbarung zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Bei dem vorliegenden Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Den Kläger traf aus dem Leasingvertrag keine Pflicht zum Erwerb des geleasten Fahrzeugs. Auch konnte die Beklagte von dem Kläger nicht den Erwerb des Fahrzeugs verlangen. Der Kläger hatte auch nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs bei Beendigung des Vertrags einzustehen. Die Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.2.2021 – VIII ZR 36/20), der sich die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin anschließt, auch keine analoge Anwendung auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung wie dem Vorliegenden.Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB kein Raum. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält - wie bereits oben unter eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB gelten und daher vom Verbraucher widerrufen werden können. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke. Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. (BGH, aaO) Ein Widerrufsrecht ergibt sich auch nicht aus § 312g BGB. Es handelt sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass bei dem Vertragsschluss oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überhaupt Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Die bloße Behauptung reicht angesichts des Umstandes, dass unstreitig geblieben ist, dass die Vertragsunterlagen dem Kläger im Autohaus der … übergeben wurden 2. Dem Kläger stand auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu.Die Erteilung der mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können. Hiergegen spricht bereits indiziell die Bezeichnung „Widerrufsinformation“, die zum Ausdruck bringt, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen, nicht dagegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne der §§ 305 ff. BGB enthalten. Der Widerrufsinformation kommt bereits kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu.Auch wenn man der „Widerrufsinformation“ gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihm ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (betätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen. Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist bei der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. (BGH, Urt. v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Leasingvertrags nach erfolgter Widerrufserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen am 16.4.2019 einen Leasingvertrag mit Kaufoption über ein privat durch den Kläger zu nutzendes Fahrzeug … mit der Privatleasing-Auftragsnummer … . Die Vertragsunterlagen erhielt der Kläger in dem Autohaus … . Hier wurde auch das Fahrzeug durch den Kläger entgegengenommen. Die Parteien vereinbarten eine Laufzeit von 36 Monaten und monatliche Leasingraten in Höhe von 1.355,04 Euro. Darüber hinaus vereinbarten sie eine jährliche Laufleistung von 40.000 km. Der Vertrag beinhaltete außerdem eine Widerrufsinformation. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Leasingvertrags und der Widerrufsinformation wird Bezug genommen auf die Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 18 ff. Mit Schreiben vom 22.6.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss eines Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.7.2020 zurück (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Daraufhin forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.8.2020 zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags unter Fristsetzung bis zum 17.8.2020 auf. (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 27 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.8.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Mitteilung bis zum 25.8.2020 auf, ob Interesse an einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit bestehe (vgl. Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 33 f. d.A.). Beides lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.8.2020 ab (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag. Die Beklagte habe den Kläger jedoch nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist erst in Gang gesetzt werde, wenn er alle Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB erhalten habe. Darüber hinaus handele es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, da zwar eine Kilometerpauschale vereinbart worden sei, der Kläger jedoch Ausgleich für eine erhöhte Abnutzung des Fahrzeuges schuldete. Die Beklagte habe hingegen das Verwertungsrisiko für das Fahrzeug getragen. Die Widerrufsinformation sei darüber hinaus fehlerhaft. Dem Kläger seien in seiner Vertragsausfertigung nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der gesetzlich vorgegebenen Form zur Verfügung gestellt worden. Weiterhin habe die Beklagte dem Kläger durch Aufnahme der Widerrufsinformation in die Vertragsunterlagen ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 16.04.2019 zur Zahlung der Leasing-Rate in Höhe von monatlich (brutto) 1.355,04 EUR aufgrund des erklärten Widerrufs vom 22.06.2020 erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung beinhalteten weder die Verpflichtung des Leasingnehmers, das Leasingobjekt zum Vertragsende zu erwerben, noch eine Garantie des Leasingnehmers für den Einstand eines bestimmten Wertes des Leasingobjekts zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Daher handele es sich nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 2 BGB. Es handele sich auch nicht um einen Fernabsatzvertrag. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Selbst bei Annahme eines gesetzlichen Widerrufsrechts sei die Widerrufsinformation in jedem Fall zutreffend und vollständig gewesen. Das Autohaus … sei als Kreditvermittlerin der Beklagten aufgetreten. Es habe bei der Kreditvermittlerin persönlichen Kontakt gegeben, um das Leasingfahrzeug auszusuchen, die Leasingkalkulation vorzunehmen und die Details zum Leasingvertrag zu besprechen.