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Urteil

3 O 383/20

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:1124.3O383.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am 09.09.19.. in … geborenen und am 13.09.20.. in …, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in …, verstorbenen Herrn … zu erstellen und dabei insbesondere folgende Positionen anzugeben: - Sämtliche beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblassers und zwar auch solche Sachen, an denen der Erblasser nur (Mit-) Besitz hatte, sowie bedingte Rechte und Verbindlichkeiten, ungewisse Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten; - Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, unbenannte Zuwendungen an die Ehefrau, ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, Pflicht- und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung); - die Anzahl der weiteren etwaigen Pflichtteilsberechtigten und deren verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser. 2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am 09.09.19.. in … geborenen und am 13.09.20.. in …, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in …, verstorbenen Herrn … zu erstellen und dabei insbesondere folgende Positionen anzugeben: - Sämtliche beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblassers und zwar auch solche Sachen, an denen der Erblasser nur (Mit-) Besitz hatte, sowie bedingte Rechte und Verbindlichkeiten, ungewisse Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten; - Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, unbenannte Zuwendungen an die Ehefrau, ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, Pflicht- und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung); - die Anzahl der weiteren etwaigen Pflichtteilsberechtigten und deren verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser. 2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der 1. Stufe begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vorlage eines privatrechtlichen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist nach § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt, da er Abkömmling des Erblassers ist. Der Kläger ist nicht Erbe des Erblassers. Nach dem Erbvertrag ist die Beklagte Alleierbin. Er ist gem. § 1592 Nr. 2 BGB der (gesetzliche) Sohn des Erblassers und damit dessen Abkömmling, da der Erblasser die Vaterschaft am 22.10.19.. wirksam anerkannt hat. Bis zum 01.07.1998 war zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1600c BGB a. F. neben der Anerkennungserklärung durch den Anerkennenden die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung notwendig. Für die Zustimmung eines geschäftsunfähigen Kindes nach § 1600d Abs. 2 BGB a.F. wurde keine Vertretung durch die Mutter gefordert, sondern es galt insoweit die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes gem. § 1706 Nr. 1 BGB a.F. (BeckOGK/Balzer, 1.11.2021, BGB § 1595 Rn. 7, 8). Es steht nach der Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Erblasser am 22.10.19.. ein wirksames Anerkenntnis über die Vaterschaft zum Kläger abgegeben hat und diesem auch wirksam durch das Jugendamt in Amtspflegschaft zugestimmt wurde. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs nach § 2314 Abs. 1 BGB ist der Kläger als Anspruchsbegehrender beweispflichtig, da der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 114). Hierzu legt der Kläger die Kopie der öffentlichen Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) über die „Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Unterhaltsleistung mit Zustimmungserklärung nach § 1600c“ (Bl. 15 f. d.A.) vom 22.10.19.. vor, welche das Anerkenntnis des Erblassers und die notwendige Zustimmung des Klägers belegt. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass der Erblasser die Vaterschaft anerkannt hat („Ich erkenne an, der Vater des Kindes … zu sein.“). Darüber hinaus ergibt sich daraus aber auch, dass Herr …, Stadtinspektor, Stadtjugendamts …, dem Anerkenntnis der Vaterschaft wirksam zugestimmt hat („Ich/Wir stimmen der Vaterschaft zu.“). Herr … konnte gemäß § 1600d Abs. 2 BGB a.F. als gesetzlicher Vertreter des Klägers die Zustimmung zur Vaterschaft auch erklären. Es galt damals die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes gem. § 1706 Nr. 1 BGB a.F. (BeckOGK/Balzer, 1.8.2021, BGB § 1595 Rn. 7). Dass Herr … für das Jugendamt die Zustimmung erklärte, ergibt sich unmittelbar aus der Urkunde selbst, in der er als Stadtinspektor des Stadtjugendamtes aufgeführt wird. Es war für die Vertretungsmacht des Herrn … auch nicht erforderlich, dass eine Urkunde über die Pflegschaft der Anerkennungs- und Zustimmungsurkunde beigefügt wurde. Gemäß § 1706 Nr. 1 a.F. bestand eine gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes. Diese bestand demnach kraft Gesetzes für die Institution, die Herr … gemäß seiner „Dienststellung“, wie es in der Urkunde heißt (und nicht „Berufsbezeichnung“, wie die Beklagte vorträgt), vertrat. Eine solche Vertretungsmacht kraft Gesetzes muss regelmäßig nicht durch eine weitere Urkunde oder Vollmacht belegt werden. Die Stellung des Herrn … in Funktion als Amtspfleger des Jugendamts ergibt sich im Übrigen auch aus dem vorgelegten Schreiben der Stadt … (Bl. 14 d.A.). Dieses stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO dar. Hierin bezeugt die zuständige Behörde (= der Stadtinspektor des Jugendamts), dass er (Herr …) bei dem Vaterschaftsanerkenntnis als Amtspfleger die Zustimmungserklärung abgegeben hat. § 418 ZPO ist auf die Bezeugung eigener Handlungen der Behörde anzuwenden (Stein/Jonas/Leipold Rn. 5; BeckOK ZPO/Krafka, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 418 Rn. 5). Warum diese Auskunft der zuständigen Behörde eines Amtssiegels bedurft hätte, um formwirksam zu sein, ist nicht ersichtlich. Eine Behörde kann Auskünfte über eigene Wahrnehmungen auch ohne Amtssiegel wirksam erteilen. Diese Zustimmung ist auch zugegangen. Zwar hat die Beklagte Recht mit ihrem Einwand, dass die Zustimmung der Vaterschaft laut dieser Urkunde nicht gegenüber einem Standesbeamten nach § 1600c Abs. 2 Var. 2 BGB a.F. erklärt wurde, da vom Kläger nicht vorgetragen wurde, dass der Urkundsbeamte des Landesjugendamtes …, Herr …, der die Urkunde unterzeichnete, gleichzeitig auch Standesbeamter war. Die Beklagte verkennt aber, dass die Erklärung nach § 1600c Abs. 2 Var. 2 BGB a.F. auch gegenüber dem Anerkennenden erklärt werden kann. Anerkennender war hier der Erblasser. Laut vorgelegter Urkunde war dieser bei der Erklärung des Herrn … anwesend. Eine Erklärung unter Anwesenden geht sofort zu. Es ist kein Hindernis ersichtlich, warum die Willenserklärung dem Erblasser als Anerkennenden nicht direkt zugegangen sein sollte. Die Vorgaben des § 1600c Abs. 2BGB a.F. für eine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft sind damit erfüllt. Die Erklärung der Vaterschaft ist auch nicht angefochten worden und kann durch die Beklagte auch nicht angefochten werden. Eine erfolgte Anfechtung der Vaterschaft des Erblassers zum Kläger ist von den Parteien nicht behauptet worden. Die Beklagte kann die Vaterschaft des Erblassers zum Kläger auch nicht (in Zukunft) anfechten. Nach § 1600 BGB kann die Vaterschaft nur vom Vater, dem Mann, der glaubhaft behaupten kann, Vater zu sein, der Mutter und dem Kind angefochten werden. Die Beklagte ist daher nicht von sich aus anfechtungsberechtigt. Auch hat sie keinen Anspruch aus vererbtem Recht des Erblassers. Stirbt der rechtliche Vater, geht das Anfechtungsrecht unter. Es ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit nicht auf seine Erben übertragbar (BeckOGK/Reuß, 1.8.2021, BGB § 1600 Rn. 36; so auch BGH vom 28.07.2015 – XII ZB 671/14). Abgesehen davon wäre der Anspruch auch nach dem Vortrag der Beklagten gem. § 1600b Abs. 1 BGB verfristet. Nach ihrem Vortrag hat der Erblasser die Vaterschaft von Anfang an bewusst in Kenntnis der tatsächlich nicht bestehenden Vaterschaft anerkannt, sodass die Anfechtungsfrist des § 1600d Abs. 1 BGB bereits zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses im Jahr 19.. zu laufen begönnen hätte. Auch sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer der Anspruch auf Auskunft nicht durchsetzbar sein sollte. Selbst wenn die Anerkennung der Vaterschaft durch den Erblasser damals bewusst wahrheitswidrig gewesen sein sollte, würde dies an der Rechtslage nichts ändern, solange die rechtliche Vaterschaft besteht. Auch die wissentlich wahrheitswidrige Anerkennung entfaltet volle Wirksamkeit. Dies ist eine Konsequenz des auf Statusklarheit und Statusbeständigkeit ausgerichteten Gesetzessystems, wonach materiell-biologische Gesichtspunkte nur im Rahmen des Anfechtungsverfahrens zur Beseitigung einer formell begründeten Vaterschaft führen können (§ 1599 Abs. 1 BGB). Dieses vom Gesetzgeber gewollte System kann nicht durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze wie Rechtsmissbrauch unterlaufen werden (BeckOGK/Balzer, 1.8.2021, BGB § 1594 Rn. 21). Ob der Erblasser der leibliche Vater des Klägers ist, hat für seine Rolle als rechtlicher Vater im Rahmen der Nachlassverwaltung keine Relevanz. Insbesondere ist die Inanspruchnahme eines Pflichtteilanspruchs aufgrund einer wirksam anerkannten Vaterschaft auch nicht rechtsmissbräuchlich und stellt keinen Betrug dar. Dies mag unter Umständen anders zu bewerten sein, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einzig zum Zwecke der Begründung eines Pflichtteilanspruchs erklärt wird. Dafür gibt es aber keinen ausreichenden Vortrag der Parteien. Vorliegend trägt die Beklagte sogar selbst vor, sie könne über die Beweggründe des Erblassers zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft nur mutmaßen. Keine der gemutmaßten Annahmen sprechen dafür, dass die Vaterschaft nur anerkannt wurde, um ihren Teil des Erbes zu verringern. Im Gegenteil, eine solche Verringerung des Erbes wäre problemlos durch eine Änderung oder ein Unterlassen der gemeinschaftlichen Testamente möglich gewesen, was dafürspricht, dass der Erblasser die Vaterschaft eben nicht aus einem möglicherweise rechtsmissbräuchlichen Grund anerkannte. Die zulässige Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung gegen den Kläger gemäß § 1598a BGB. Die Beklagte ist nicht Klärungsberechtigte im Sinne des § 1598a Abs. 1 und 2 BGB. Der Anspruch nach § 1598a BGB ist höchstpersönlicher Natur und kann nicht übertragen oder vererbt werden (BeckOGK/Reuß, 1.8.2021, BGB § 1598a Rn. 75, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Beklagte keinen Anspruch auf Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung gegen den Kläger aus § 178 FamFG. Es scheitert hierbei schon an der Erforderlichkeit der Untersuchung, da diese nur gegeben ist, wenn sie für die Durchführung eines familienrechtlichen Verfahrens gemäß § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG beweiserheblich wäre (BeckOGK/Reuß, 1.8.2021, BGB § 1598a Rn. 123). Dies ist vorliegend nicht der Fall, es handelt sich um einen Antrag nach § 169 Nr. 2 FamFG. Im Übrigen wäre die Beklagte auch hier nicht Klärungsberechtigt, wie sich aus § 181 FamFG ergibt (BGH NJW 2015, 2888; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG BeckRS 2016, 40560; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1067; OLG Karlsruhe NZFam 2017, 414; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 771; Keidel/Engelhardt Rn. 2; BJS FamFG/Löhnig Rn. 3; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel § 172 Rn. 2; BeckOK FamFG/Weber, 40. Ed. 1.7.2021, FamFG § 181 Rn. 2.2). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche aus einer Erbschaft. Die Beklagte war die Ehefrau des Herrn …, welcher am 13.09.20.. verstarb (im Folgenden Erblasser). Der Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen und zwar zum einen das gemeinschaftliche Testament mit der Beklagten vom 16.02.19.. und das gemeinschaftliche Testament mit der Beklagten vom 02.05.20... Der Erblasser und die Beklagte setzten sich hierbei jeweils gegenseitig zu unbeschränkten alleinigen Erben ein. Der Kläger wurde am 20.09.19.. geboren. Am 22.10.19.. erkannte der Erblasser in einer Urkunde die Vaterschaft für den Kläger an (Bl. 15 f. d.A.). Diese Urkunde ist außerdem unterschrieben von Herrn …, Stadtinspektor, Stadtjugendamt … . Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 15 f. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.10.19.. (Bl. 14 d.A.) bestätigte die Stadt … der Mutter des Klägers, dass die erforderliche Zustimmungserklärung des Amtspflegers zum Vaterschaftsanerkenntnis in der Urkunde abgegeben wurde und die Vaterschaftsanerkennung vom 22.10.19.. damit rechtswirksam ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.20.. forderte der Kläger die Beklagte zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bis zum 05.02.20.. auf. Dies erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, er sei Pflichtteilsberechtigter im Sinne des § 2303 BGB. Er sei Abkömmling aufgrund des wirksamen Vaterschaftsanerkenntnis, auf welches es für die Eigenschaft als Abkömmling gem. § 1592 BGB ankomme. Die genetische Abstammung könne hingegen dahinstehen. Für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sei nach § 1600 c I BGB a.F. die Zustimmung des Kindes bzw. dessen gesetzlichen Vertreters (§ 1600 d II 1 BGB a.F.) erforderlich, also die Zustimmung des Jugendamtes, welche durch Herr … erteilt worden sei. Der Kläger beantragt zunächst, die Beklagte zu verurteilen, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am 09.09.19.. in … geborenen und am 13.09.20.. in …, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in …, verstorbenen Herrn … zu erstellen und dabei insbesondere folgende Positionen anzugeben: - Sämtliche beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblassers, und zwar auch solche Sachen, an denen der Erblasser nur (Mit-) Besitz hatte, sowie bedingte Rechte und Verbindlichkeiten, ungewisse Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten; - Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten, unbenannte Zuwendungen an die Ehefrau, ausgleichspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, Pflicht- und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB und Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung); - die Anzahl der weiteren etwaigen Pflichtteilsberechtigten und deren verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, den Kläger zu verurteilen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden und erklärt höchst hilfsweise den Klageanspruch Zug um Zug gegen Vorlage eines positiven genetischen Abstammungsnachweises unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Hilfsklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine wirksame Zustimmungserklärung durch Herr … liegen nicht vor. Sie behauptet, er sei nie zum Amtspfleger bestellt worden. Ebenso wenig habe er eine empfangsbedürftige Zustimmungserklärung abgegeben und eine solche sei dem Erblasser auch nie zugegangen. Sie ist der Ansicht, es liege daher keine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor. Sie ist der Ansicht, die Vaterschaftsanerkennung nach § 1600 BGB anfechten zu können. Das Anfechtungsrecht sei im Wege der Erbschaft auf sie übergegangen. Sie könne außerdem nach § 1598a BGB die Vorlage eines DNA-Tests vom Kläger verlangen.